Auf Grund des Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 15, Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214 aus 1972,, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verordnet: Artikel römisch eins Der Paragraph 4, der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Mai 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 227, in der Fassung vom 28. März 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 179, über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten wird wie folgt geändert: „§ 4. Die Aufwandsentschädigung nach Paragraph 3, beträgt für jede Stunde der Dienstleistung S 10,—. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil des vollen Stundensatzes." Artikel römisch zwei Diese Verordnung tritt mit 1. November 1980 in Kraft.

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