Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 19 Absätze 2 und 3, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 24, Artikel 27 Litera a,, Artikel 28 Absatz 3 lit, g, Artikel 28 Absatz 3 Litera a, b, d, e und f, Artikel 30 Absatz 2 Litera a, sowie Artikel 33 Absätze 3 und 4 verfassungsändernd sind, samt Anhängen wird genehmigt. (Übersetzung) Die Parteien dieses Abkommens sind In der Erwägung, daß sich die durch das am 22. November 1928 in Paris unterzeichnete und durch die Protokolle vom 10. Mai 1948 und 16. November 1966 abgeänderte und ergänzte Abkommen über internationale Ausstellungen eingeführten Vorschriften und Verfahren für die Veranstalter solcher Ausstellungen wie für die teilnehmenden Staaten als nützlich und notwendig erwiesen haben, In dem Wunsche, die genannten Vorschriften und Verfahren sowie jene, die die mit der Wahrnehmung seiner Durchführung betraute Organisation betreffen, den Bedingungen der modernen Tätigkeit anzupassen und diese Bestimmungen in einem einzigen Dokument zusammenzufassen, das an die Stelle des Abkommens von 1928 treten soll, wie folgt übereingekommen:
Artikel römisch eins Dieses Protokoll hat zum Ziele, a) die Vorschriften und Verfahren betreffend die internationalen Ausstellungen abzuändern; b) die Bestimmungen über die Tätigkeiten des Internationalen Ausstellungsbüros abzuändern. ABÄNDERUNG Artikel römisch zwei Das Abkommen von 1928 wird durch dieses Protokoll entsprechend den in Artikel 1 dargelegten Zielen neuerlich abgeändert. Der Wortlaut des so abgeänderten Abkommens findet sich im Anhang zu diesem Protokoll, dessen integrierender Bestandteil er bildet. Artikel römisch drei 1. Dieses Protokoll liegt für die Parteien des Abkommens von 1928 in Paris vom 30. November 1972 bis 30. November 1973 zur Unterzeichnung auf und steht nach diesem letztgenannten Zeitpunkt zum Beitritt dieser Parteien offen. 2. Die Parteien des Abkommens von 1928 können Parteien dieses Protokolls werden a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung; b) durch Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung mit nachfolgender Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; c) durch Beitritt. 3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt. Artikel römisch vier Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald 29 Staaten gemäß den Bedingungen des Artikels römisch drei Vertragspartei geworden sind. Artikel römisch fünf Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten nicht für die Eintragung einer Ausstellung, für die vom Internationalen Ausstellungsbüro bis zu und einschließlich der Sitzung des Verwaltungsrates, die unmittelbar dem Inkrafttreten dieses Protokolls gemäß dem obigen Artikel römisch vier vorausgegangen ist, ein Zeitpunkt festgelegt worden ist.
Artikel VH Die Regierung der Französischen Republik wird den Regierungen der vertragschließenden Parteien sowie dem Internationalen Ausstellungsbüro a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Genehmigungen, Annahmen und Beitritte gemäß Artikel römisch drei; b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls gemäß Artikel römisch vier notifizieren. Artikel VH Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die Regierung der Französischen Republik dessen Eintragung beim Sekretariat der Vereinten Nationen gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen veranlassen. ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Gefertigten dieses Protokoll unterzeichnet. GESCHEHEN zu Paris, am 30. November 1972 in französischer Sprache in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik aufbewahrt bleibt, die gleichlautende Abschriften hievon den Regierungen aller Parteien des Abkommens von 1928 übermittelt. ANHANG Abkommen über internationale Ausstellungen, abgeschlossen in Paris am 22. November 1928, abgeändert und ergänzt durch die Protokolle vom 10. Mai 1948, 16. November 1966 und 30. November 1972 ABSCHNITT römisch eins BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GEGENSTAND Artikel 1 1. Eine Ausstellung ist eine Veranstaltung, deren Hauptziel, ohne Rücksicht auf ihre Benennung, die Unterrichtung des Publikums ist, indem sie einen Überblick über die Mittel gibt, über die der Mensch zur Befriedigung der Bedürfnisse einer Zivilisation verfügt, und in einem oder mehreren Zweigen der menschlichen Tätigkeit die erzielten Fortschritte oder die Zukunftsaussichten aufzeigt. 2. Die Ausstellung ist international, wenn mehr als ein Staat daran teilnimmt. 3. Die Teilnehmer an einer internationalen Ausstellung sind einerseits die Aussteller der offiziell vertretenen Staaten, die in nationale Abteilungen zusammengefaßt werden, anderseits die internationalen Organisationen oder die
Aussteller aus nicht offiziell vertretenen Staaten sowie schließlich jene, die gemäß den Ausstellungsbestimmungen befugt sind, eine andere Tätigkeit auszuüben, insbesondere die Konzessionäre. Artikel 2 Dieses Abkommen findet Anwendung auf alle internationalen Ausstellungen mit Ausnahme von: a) Ausstellungen, die weniger als drei Wochen dauern; b) Ausstellungen der schönen Künste; c) Ausstellungen, die hauptsächlich kommerziellen Charakter haben. Artikel 3 1. Ungeachtet der Bezeichnung, die einer Ausstellung von ihren Veranstaltern gegeben werden könnte, unterscheidet dieses Abkommen zwischen universellen Ausstellungen und Fachausstellungen. 2. Eine Ausstellung ist universell, wenn sie einen Überblick über die in mehreren Zweigen der menschlichen Tätigkeit, wie sie sich aus der in Artikel 30 Absatz 2 a) dieses Abkommens vorgesehenen Klassifikation ergeben, verwendeten Mittel und erzielten oder zu erzielenden Fortschritte gibt. 3. Eine Ausstellung ist eine Fachausstellung, wenn sie einem einzigen Zweig der menschlichen Tätigkeit, so wie dieser Zweig in der Klassifikation definiert wird, gewidmet ist. ABSCHNITT römisch zwei DAUER UND ZEITFOLGE DER AUSSTELLUNGEN Artikel 4 1. Die Dauer einer Ausstellung darf sechs Monate nicht überschreiten. 2. Das Datum der Eröffnung und der Schließung einer Ausstellung wird zum Zeitpunkt ihrer Eintragung festgelegt und darf nur im Falle höherer Gewalt und mit Zustimmung des im Abschnitt römisch fünf dieses Abkommens vorgesehenen Internationalen Ausstellungsbüros (im folgenden Büro genannt) geändert werden. Die Gesamtdauer der Ausstellung darf jedoch sechs Monate nicht überschreiten. Artikel 5 1. Die Zeitfolge der unter dieses Abkommen fallenden Ausstellungen wird folgendermaßen geregelt: a) im selben Staat muß zwischen zwei universellen Ausstellungen ein Mindestzeit-
abstand von zwanzig Jahren liegen; zwischen einer universellen Ausstellung und einer Fachausstellung muß ein Mindestzeitabstand von fünf Jahren liegen; b) in verschiedenen Staaten muß zwischen zwei universellen Ausstellungen ein Mindestzeitabstand von zehn Jahren liegen; c) im selben Staat muß zwischen gleichartigen Fachausstellungen ein Mindestzeitabstand von zehn Jahren liegen; zwischen zwei Fachausstellungen verschiedener Art muß ein Mindestzeitabstand von fünf Jahren liegen; d) in verschiedenen Staaten muß zwischen zwei gleichartigen Fachausstellungen ein Mindestzeitabstand von fünf Jahren liegen; zwischen zwei Fachausstellungen verschiedener Art muß ein Mindestzeitabstand von zwei Jahren liegen. 2. Unbeschadet der Bestimmungen im obigen Absatz 1 kann das Büro ausnahmsweise und unter den in Artikel 28 (3) f) vorgesehenen Bedingungen die oben angeführten Zeitabstände verkürzen, und zwar einerseits zugunsten der Fachausstellungen, anderseits und mit einer Begrenzung von sieben Jahren zugunsten der in verschiedenen Staaten veranstalteten universellen Ausstellungen. 3. Die Zeitabstände, die zwischen den eingetragenen Ausstellungen liegen müssen, werden vom Eröffnungstag der betreffenden Ausstellungen an gerechnet. ABSCHNITT römisch drei EINTRAGUNG Artikel 6 1. Die Regierung einer vertragschließenden Partei, auf deren Gebiet eine Ausstellung geplant ist (im folgenden einladende Regierung genannt), muß beim Büro einen Antrag auf Eintragung dieser Ausstellung stellen und dabei die gesetzlichen, Verordnungs- und finanziellen Maßnahmen anführen, die sie aus Anlaß dieser Ausstellung vorsieht. Die Regierung eines Nichtvertragsstaates, die die Eintragung einer Ausstellung anstrebt, kann ebenso beim Büro einen Antrag stellen, vorausgesetzt, sie verpflichtet sich, für diese Ausstellung die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch vier dieses Abkommens und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften einzuhalten. 2. Der Antrag auf Eintragung muß von der Regierung (im folgenden einladende Regierung genannt) gestellt werden, die mit den internationalen Beziehungen hinsichtlich des Ortes, an dem die Ausstellung geplant ist, betraut ist, selbst wenn diese Regierung nicht der Veranstalter der Ausstellung ist.
Ziffer 3 Das Büro bestimmt durch seine obligatorischen Vorschriften die Höchstfrist für die Festsetzung des Zeitpunktes einer Ausstellung und die Mindestfrist für die Einbringung des Eintragungsantrages; es gibt die Unterlagen an, die einem solchen Antrag beigeschlossen sein müssen. Es setzt gleichfalls durch obligatorische Vorschriften die Höhe der für die Kosten der Antragsprüfung erforderlichen Beiträge fest. 4. Die Eintragung wird nur dann vorgenommen, wenn die Ausstellung die in diesem Abkommen und in den vom Büro erlassenen Vorschriften festgelegten Bedingungen erfüllt. Artikel 7 1. Wenn zwei oder mehr Staaten wegen der Eintragung einer Ausstellung im Wettbewerb stehen und zu keiner Einigung gelangen, befassen sie die Generalversammlung des Büros, die unter Berücksichtigung der vorgebrachten Gesichtspunkte, vor allem der besonderen Gründe geschichtlicher oder moralischer Art, des seit der letzten Ausstellung verflossenen Zeitraumes und der Zahl der von den betreffenden Staaten bereits durchgeführten Veranstaltungen ihre Entscheidung trifft. 2. Mit Ausnahme besonderer Umstände gibt das Büro einer auf dem Gebiet einer vertragschließenden Partei geplanten Ausstellung den Vorzug. Artikel 8 Außer in dem in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Fall verliert der Staat, der die Eintragung einer Ausstellung erlangt hat, die mit dieser Eintragung verbundenen Rechte, wenn er den Zeitpunkt ändert, zu dem die Ausstellung seiner Erklärung nach hätte stattfinden sollen. Wünscht er, daß sie zu einem anderen Zeitpunkt veranstaltet wird, muß er einen neuen Antrag einbringen und sich gegebenenfalls dem in Artikel 7 festgelegten Verfahren unterziehen, das ein eventueller Wettbewerb nach sich zieht. Artikel 9 1. Die vertragschließenden Parteien verweigern für jede Ausstellung, die nicht eingetragen worden ist, ihre Teilnahme und ihre Patronanz sowie jedwede Subvention. 2. Den vertragschließenden Parteien steht es völlig frei, an einer eingetragenen Ausstellung nicht teilzunehmen. 3. Jede vertragschließende Partei wird alle Mittel anwenden, die ihr nach ihrer Gesetzgebung am zweckmäßigsten erscheinen, um gegen Veranstalter von Schwindelausstellungen oder von solchen Ausstellungen vorzugehen, zu denen die Teilnehmer durch unwahre Versprechungen, Anzeigen oder Werbemittel in betrügerischer Absicht angelockt werden.
ABSCHNITT römisch vier VERPFLICHTUNGEN DER VERANSTALTER VON EINGETRAGENEN AUSSTELLUNGEN SOWIE DER TEILNEHMENDEN STAATEN Artikel 10 1. Die einladende Regierung hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften zu sorgen. 2. Wenn diese Regierung die Ausstellung nicht selbst veranstaltet, muß die juristische Person, die sie veranstaltet, von der Regierung zu diesem Zweck offiziell anerkannt werden, wobei die Regierung für die Durchführung der Verpflichtungen dieser juristischen Person bürgt. Artikel 11 1. Alle Einladungen zur Teilnahme an einer Ausstellung, gleichgültig, ob sie an vertragschließende Parteien oder Nichtmitgliedstaaten gerichtet sind, haben auf diplomatischem Wege, und zwar ausschließlich von der Regierung des einladenden Staates aa die Regierung des eingeladenen Staates, für diesen selbst und für die sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, die ihm unterstehen, zu erfolgen. Die Antworten müssen auf dem gleichen Wege der einladenden Regierung zugeleitet werden, desgleichen die von nicht eingeladenen natürlichen oder juristischen Personen zum Ausdruck gebrachten Wünsche zur Teilnahme. Die Einladungen müssen entsprechend den vom Büro vorgeschriebenen Fristen erfolgen. Einladungen an Organisationen internationalen Charakters ergehen an diese direkt. 2. Keine vertragschließende Partei darf die Beteiligung an einer internationalen Ausstellung organisieren oder den Schutz darüber übernehmen, wenn die vorerwähnten Einladungen nicht gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens erfolgt sind. 3. Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich, keine Einladung zur Teilnahme an einer Ausstellung, gleichgültig, ob sie auf dem Gebiet einer vertragschließenden Partei oder eines Nichtmitgliedstaates stattfinden soll, auszusenden oder anzunehmen, wenn in dieser Einladung nicht die gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens genehmigte Eintragung angeführt ist. 4. Jede vertragschließende Partei kann die Veranstalter ersuchen, davon Abstand zu nehmen, ihr andere Einladungen zu übermitteln als jene, die für sie bestimmt ist. Sie kann auch davon Abstand nehmen, Einladungen oder von nicht eingeladenen natürlichen oder juristischen Personen ausgesprochene Teilnahmewünsche weiterzuleiten.
Artikel 12 Die einladende Regierung hat einen Generalkommissär für die Ausstellung zu ernennen, der beauftragt ist, sie in allen Angelegenheiten dieses Abkommens und in allem, was die Ausstellung betrifft, zu vertreten. Artikel 13 Die Regierung jedes Staates, der an einer Ausstellung teilnimmt, hat einen Abteilungs-Generalkommissär zu ernennen, der sie bei der einladenden Regierung vertritt. Der Abteilungs- Generalkommissär ist allein mit der Organisierung seiner nationalen Schaustellung beauftragt. Er unterrichtet den Generalkommissär der Ausstellung über die Zusammensetzung dieser Schaustellung und überwacht die Beachtung der Rechte und Pflichten der Aussteller. Artikel 14 1. Falls die universellen Ausstellungen nationale Pavillons umfassen, errichten alle teilnehmenden Regierungen ihre Pavillons auf eigene Kosten. Mit vorheriger Zustimmung des Büros können jedoch die Veranstalter von universellen Ausstellungen ausnahmsweise Stände errichten, die dazu bestimmt sind, an Regierungen vermietet zu werden, die nicht in der Lage sind, nationale Pavillons zu errichten. 2. Bei den Fachausstellungen obliegt die Errichtung der Baulichkeiten den Veranstaltern. Artikel 15 Bei einer universellen Ausstellung darf weder von der einladenden Regierung noch von den lokalen Behörden noch von den Veranstaltern der Ausstellung eine Miete oder Pauschalabgabe für die den teilnehmenden Regierungen zugewiesenen Stände eingehoben werden (ausgenommen eine Miete für die auf Grund der in Artikel 14 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahme errichteten Stände). Sollte nach den im einladenden Staat geltenden Gesetzen eine Liegenschaftsabgabe zu zahlen sein, würde sie zu Lasten der Veranstalter gehen. Nur die in Durchführung der vom Büro genehmigten Vorschriften tatsächlich geleisteten Dienste können Gegenstand eines Entgelts sein. Artikel 16 Die Zollregelung für die Ausstellungen ist im Anhang zu diesem Abkommen festgelegt; dieser Anhang ist integrierender Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 17 In einer Ausstellung gelten nur jene Abteilungen als national und können dementsprechend als solche bezeichnet werden, die unter den gemäß Artikel 13 von den Regierungen der teilnehmenden Staaten ernannten Generalkommissären errichtet wurden. Eine nationale Abteilung umfaßt alle Aussteller des betreffenden Staates, nicht aber die Konzessionäre. Artikel 18 1. In einer Ausstellung darf zur Kennzeichnung eines Teilnehmers oder einer Gruppe von Teilnehmern eine geographische Bezeichnung, die sich auf eine vertragschließende Partei bezieht, nur mit Genehmigung des Abteilungg-Generalkommissärs verwendet werden, der die Regierung der betreffenden Partei vertritt. 2. Wenn eine vertragschließende Partei aa eines Ausstellung nicht teilnimmt, sorgt des Generalkommissär dieser Ausstellung hinsichtlich dieses vertragschließenden Partei für die Einhaltung des im vorhergehenden Absatz vorgesehenes Schutzes. Artikel 19 1. Die in der nationalen Abteilung eines teilnehmenden Staates zur Schau gestelltes Erzeugnisse müssen in engem Zusammenhang mit diesem Staat stehen (z. B. Gegenstände, die aus seinem Gebiet stammen, oder Erzeugnisse, die von seinen Staatsangehörigen hergestellt wurden). 2. Mit Genehmigung der Generalkommissäre der anderen beteiligten Staaten können jedoch andere Gegenstände oder Erzeugnisse unter der Voraussetzung aufgenommen werden, daß sie lediglich zur Vervollständigung der Schaustellung dienen. 3. Im Falle eines Streites zwischen teilnehmenden Staaten iß den im Absats 1 und 2 vorgesehenen Fällen wird von einem Kollegium der Generalkommissäre des Abteilungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Kommissäre ein Schiedsspruch gefällt. Der Beschluß ist endgültig. Artikel 20 1. Wenn nicht gegenteilige Bestimmungen in der im einladenden Staat geltenden Gesetzgebung bestehen, darf kein Monopol irgendwelcher Art gewährt werden, es sei denn, daß hinsichtlich der gemeinsamen Einrichtungen eine Genehmigung des Büros zum Zeitpunkt der Eintragung erteilt wurde. In diesem Fall sind die Veranstalter an folgende Verpflichtungen gebunden: a) Das Bestehen dieses oder dieser Monopole ist in den allgemeinen Ausstellungsbestimmungen sowie im Teilnahmevertrag anzugeben;
Litera b die Benutzung der monopolisierten Einrichtungen ist den Teilnehmern unter den landesüblichen Bedingungen zu gewährleisten; c) in keinem Falle dürfen die Befugnisse der Generalkommissäre in ihren Abteilungen beschränkt werden. 2. Der Generalkommissär der Ausstellung trifft alle Maßnahmen, damit die geforderten Tarife für die teilnehmenden Staaten nicht höher als für die Veranstalter der Ausstellung und keinesfalls höher als die Normaltarife an diesem Ort sind. Artikel 21 Der Generalkommissär der Ausstellung trifft alle möglichen Maßnahmen, um das wirksame Funktionieren der Einrichtungen öffentlichen Interesses innerhalb der Ausstellung zu gewährleisten. Artikel 22 Die einladende Regierung ist bestrebt, die Organisation der Teilnahme der Staaten und ihrer Staatsangehörigen zu erleichtern, insbesondere in bezug auf die Transporttarife und die Zulassungsbedingungen für Personen und Gegenstände. Artikel 23 1. Die allgemeinen Ausstellungsbestimmungen müssen angeben, ob unabhängig von den Teilnahmebestätigungen, die gewährt werden können, an die Teilnehmer Auszeichnungen verliehen werden oder nicht. Sind Auszeichnungen vorgesehen, so kann ihre Verleihung auf bestimmte Kategorien beschränkt werden. 2. Vor Eröffnung der Ausstellung kann jeder Teilnehmer erklären, daß er sich an der Verleihung von Auszeichnungen nicht zu beteiligen wünscht. Artikel 24 Das Internationale Ausstellungsbüro, auf das sich der folgende Abschnitt bezieht, kann Vorschriften erlassen, die die allgemeinen Bedingungen für die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Preisgerichte und die Vorgangsweise bei der Verleihung der Auszeichnungen festsetzen. ABSCHNITT römisch fünf INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN Artikel 25 1. Es wird eine internationale Organisation unter der Bezeichnung Internationales Ausstellungsbüro errichtet mit der Aufgabe, die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen und
für dessen Durchführung zu sorgen. Ihre Mitglieder sind die Regierungen der vertragschließenden Parteien. Der Sitz des Büros ist in Paris. 2. Das Büro hat Rechtspersönlichkeit und insbesondere das Recht, Verträge zu schließen, bewegliche und unbewegliche Güter zu erwerben und zu verkaufen sowie die Prozeßfähigkeit. 3. Das Büro hat das Recht, zur Wahrnehmung der ihm durch dieses Abkommen übertragenen Aufgaben mit Staaten und internationalen Organisationen Vereinbarungen zu schließen, insbesondere in bezug auf Privilegien und Immunitäten. 4. Das Büro besteht aus einer Generalversammlung, einem Präsidenten, einem Exekutivausschuß, Sonderkommissionen, soviel Vizepräsidenten wie Kommissionen und einem Sekretariat, das einem Generalsekretär untersteht. Artikel 26 Die Generalversammlung des Büros setzt sich aus Delegierten zusammen, die von den Regierungen der vertragschließenden Parteien ernannt werden, und zwar ein bis drei Delegierte je vertragschließende Partei. Artikel 27 Die Generalversammlung hält ordentliche Tagungen ab und kann weiters außerordentliche Tagungen durchführen. Sie entscheidet über alle Fragen, für die auf Grund dieses Abkommens das Büro, dessen höchste Instanz die Generalversammlung ist, zuständig ist, insbesondere; a) berät, beschließt und veröffentlicht sie die Regelungen über die Eintragung, die Klassifikation und die Veranstaltung der internationalen Ausstellungen sowie über den Dienstbetrieb des Büros. Im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens kann sie obligatorische Vorschriften erlassen. Sie kann auch Mustervorschriften erlassen, die als Richtlinien für die Veranstaltung von Ausstellungen dienen; b) beschließt sie den Haushaltsplan, prüft und genehmigt die Rechnungslegung des Büros; c) genehmigt sie die Berichte des Generalsekretärs; d) setzt sie die Kommissionen ein, die sie für zweckmäßig erachtet, ernennt die Mitglieder des Exekutivausschusses und der sonstigen Kommissionen und legt die Dauer ihres Mandats fest; e) genehmigt sie jeden Entwurf einer internationalen Vereinbarung gemäß Artikel 25 (3) dieses Abkommens; f) genehmigt sie die in Artikel 33 erwähnten Änderungsvorschläge; g) ernennt sie den Generalsekretär.
Artikel 28 1. Die Regierung jeder vertragschließenden Partei hat ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Delegierten in der Generalversammlung eine Stimme. Ihr Stimmrecht wird jedoch ausgesetzt, wenn der Gesamtbetrag der von ihr geschuldeten Beiträge in Anwendung des nachstehenden Artikels 32 die Summe ihrer Beiträge für das laufende Jahr und für das vergangene Jahr übersteigt. 2. Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn die Anzahl der in der Sitzung anwesenden stimmberechtigten Delegationen mindestens zwei Drittel jener der stimmberechtigten vertragschließenden Parteien beträgt. Wird diese Beschlußfähigkeit nicht erreicht, so wird sie noch einmal zu derselben Tagesordnung nach Ablauf von mindestens einem Monat einberufen. In diesem Falle wird die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Anwesenheitszahl auf die Hälfte der Zahl der über das Stimmrecht verfügenden vertragschließenden Parteien herabgesetzt. 3. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Delegationen, die ihre Ja- oder Nein-Stimme abgeben. In den folgenden Fällen ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit erforderlich: a) Annahme von Vorschlägen zur Änderung dieses Abkommens; b) Festlegung und Änderung der Vorschriften; c) Annahme des Haushaltsplanes und Genehmigung der Höhe der Jahresbeiträge der vertragschließenden Parteien; d) Bewilligung der Änderung des Eröffnungs- und Schließungstermins einer Ausstellung unter den in obenstehendem Artikel 4 vorgesehenen Bedingungen; e) Eintragung einer Ausstellung auf dem Gebiet eines Nichtmitgliedstaates im Falle des Wettbewerbs mit einer Ausstellung auf dem Gebiet einer vertragschließenden Partei; f) Herabsetzung der in Artikel 5 dieses Abkommens vorgesehenen Fristen; g) Annahme der von einer vertragschließenden Partei zu einer Änderung vorgebrachten Vorbehalte; die in Rede stehende Änderung muß in Anwendung des Artikels 33 je nach Lage des Falles mit einer Vierfünftelmehrheit oder einstimmig angenommen werden; h) Genehmigung jedes Entwurfes einer internationalen Vereinbarung; i) Ernennung des Generalsekretärs. Artikel 29 1. Der Präsident wird von der Generalversammlung in geheimer Wahl für eine Amtszeit
von zwei Jahren aus den Reihen der Delegierten der Regierungen der vertragschließenden Parteien gewählt, doch vertritt er für die Dauer seines Mandats nicht mehr den Staat, dessen Staatsangehöriger er ist. Er kann wiedergewählt werden. 2. Der Präsident beruft die Sitzungen der Generalversammlung ein und leitet sie und sorgt für den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb des Büros. In seiner Abwesenheit werden seine Funktionen von den mit der Leitung des Exekutivausschusses betrauten Vizepräsidenten, ansonsten von einem der anderen Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihrer Wahl ausgeübt. 3. Die Vizepräsidenten werden von der Generalversammlung, die die Art und die Dauer ihres Mandats festlegt und insbesondere die Kommission bezeichnet, mit deren Leitung sie betraut werden, aus den Reihen der Delegierten der Regierungen der vertragschließenden Parteien gewählt. Artikel 30 1. Der Exekutivausschuß setzt sich aus Delegierten der Regierungen von zwölf vertragschließenden Parteien zusammen, und zwar einem Delegierten für jede von ihnen. 2. Der Exekutivausschuß a) erstellt eine Klassifikation der menschlichen Tätigkeiten, die in einer Ausstellung dargestellt werden können, und hält sie auf dem letzten Stand; b) prüft jeden Antrag auf Eintragung eines Ausstellung und legt ihn mit seiner Stellungnahme der Generalversammlung zur Genehmigung vor; c) erfüllt die ihm von der Generalversammlung übertragenen Aufgaben; d) kann die Stellungnahme der anderen Kommissionen einholen. Artikel 31 1. Der gemäß den Bestimmungen des Artikels 28 dieses Abkommens ernannte Generalsekretär muß Staatsangehöriger einer der vertragschließenden Parteien sein. 2. Der Generalsekretär ist beauftragt, die laufenden Angelegenheiten des Büros entsprechend den Weisungen der Generalversammlung und des Exekutivausschusses zu besorgen. Er erstellt den Haushaltsvoranschlag, nimmt die Rechnungslegung vor und erstattet der Generalversammlung Berichte über seine Tätigkeiten. Er vertritt das Büro, insbesondere vor Gericht. 3. Die Generalversammlung legt die anderen Aufgaben und Pflichten des Generalsekretärs sowie seinen Status fest
Artikel 32 Der Jahreshaushalt des Büros wird von der Generalversammlung unter den in Artikel 28 Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen festgelegt. Er berücksichtigt die finanziellen Reserven des Büros, die Einnahmen aller Arten sowie die aus den vorangegangenen Geschäftsjahren vorgetragenen Aktiv- und Passivsalden. Die Ausgaben des Büros werden aus diesen Quellen und durch die Beiträge der vertragschließenden Parteien je nach der Zahl der ihnen in Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung zufallenden Anteile gedeckt. Artikel 33 1. Jede vertragschließende Partei kann einen Vorschlag zur Änderung dieses Abkommens unterbreiten. Der Wortlaut des betreffenden Vorschlages und seine Begründung werden dem Generalsekretär zugeleitet, der sie in kürzester Frist den anderen vertragschließenden Parteien zur Kenntnis bringt. 2. Der unterbreitete Änderungsvorschlag wird in die Tagesordnung der ordentlichen Tagung oder einer außerordentlichen Tagung der Generalversammlung aufgenommen, die mindestens drei Monate nach dem Zeitpunkt seiner Aussendung durch den Generalsekretär abgehalten wird. 3. Jeder unter den im vorstehenden Absat2 und in Artikel 28 vorgesehenen Bedingungen von der Generalversammlung angenommene Änderungsvorschlag wird von der Regierung der Französischen Republik allen vertragschließenden Parteien zur Annahme vorgelegt. Er tritt für alle diese Parteien zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem vier Fünftel von ihnen ihre Annahme der Regierung der Französischen Republik notifiziert haben. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen tritt jedoch jeder Vorschlag zur Änderung dieses Absatzes, des Artikels 16 bezüglich der Zollregelung oder des in dem genannten Artikel vorgesehenen Anhangs erst zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle vertragschließenden Parteien ihre Annahme der Regierung der Französischen Republik notifiziert haben. 4. Jede vertragschließende Partei, die mit ihrer Annahme einer Änderung einen Vorbehalt zu machen wünscht, bringt dem Büro den Wortlaut des in Betracht gezogenen Vorbehaltes zur Kenntnis. Die Generalversammlung entscheidet über die Zulässigkeit des betreffenden Vorbehaltes. Die Generalversammlung hat den Vorbehalten stattzugeben, die auf die Wahrung bestehender Gegebenheiten in bezug auf Ausstellungen abzielen, und diejenigen zurückzuweisen, die zur Schaffung von Bevorzugungen führen würden. Wird der Vorbehalt angenommen, so
wird die Partei, die ihn vorgebracht hat, zur Berechnung der vorerwähnten Vierfünftelmehrheit jenen zugerechnet, die die Abänderung angenommen haben. Wird er abgewiesen, so entscheidet sich die Partei, die ihn vorgebracht hat, für die Ablehnung der Änderung oder deren vorbehaltlose Annahme. 5. Wenn die Änderung zu den im dritten Absatz dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen in Kraft tritt, kann sich jede vertragschließende Partei, die ihre Annahme abgelehnt hat, auf die Bestimmungen des nachstehenden Artikels 37 berufen, wenn sie dies für richtig erachtet. Artikel 34 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Parteien bezüglich der Anwendung oder der Auslegung dieses Abkommens, die von den in Durchführung dieses Abkommens mit der Entscheidungsgewalt betrauten Stellen nicht beigelegt werden kann, ist Gegenstand von Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien. 2. Führen diese Verhandlungen binnen kurzem zu keiner Einigung, befaßt eine der Parteien den Präsidenten des Büros und ersucht ihn, einen Vermittler namhaft zu machen. Kann dann der Vermittler nicht die Zustimmung der streitenden Parteien zu einer Lösung erhalten, so wird von ihm in seinem Bericht an den Präsidenten die Art und das Ausmaß des Streitfalles festgestellt und abgegrenzt. 3. Ist eine Meinungsverschiedenheit solchermaßen festgestellt, ist die Streitigkeit Gegenstand eines Schiedsverfahrens. Zu diesem Zweck befaßt eine der Parteien innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Berichtes an die streitenden Parteien den Generalsekretär des Büros mit einem Schiedsersuchen, worin der von ihr gewählte Schiedsrichter angeführt wird. Die andere oder die anderen streitbeteiligten Parteien haben jede innerhalb einer Frist von zwei Monaten ihren jeweiligen Schiedsrichter namhaft zu machen. Ansonsten befaßt eine der Parteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes und ersucht ihn, den oder die Schiedsrichter zu bestellen. Schließen sich mehrere Parteien zusammen, so zählen sie für die Anwendung der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes nur als eine einzige Partei. Im Zweifelsfall entscheidet der Generalsekretär. Die Schiedsrichter ernennen ihrerseits einen Oberschiedsrichter. Können sich die Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten über diese Wahl nicht einigen, so besorgt dies der Präsident des Internationalen Gerichtshofes, der von einer der Parteien befaßt wurde.
Ziffer 4 Das Schiedskollegium fällt seinen Schiedsspruch mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder, wobei die Stimme des Oberschiedsrichters bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt. Dieses Schiedsspruch ist für alle streitbeteiligten Parteien endgültig und unwiderruflich. 5. Jeder Staat kann zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung oder Ratifizierung dieses Abkommens oder seines Beitritts zu demselben die Erklärung abgeben, daß er sich nicht durch die Bestimmungen der vorstehenden Absätze 3 und 4 gebunden betrachtet. Die anderen vertragschließenden Parteien sind gegenüber jedem Staat, der einen solchen Vorbehalt geltend gemacht hat, durch die erwähnten Bestimmungen nicht gebunden. 6. Jede vertragschließende Partei, die gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes einen Vorbehalt geltend gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an die Verwahrerregierung gerichtete Notifikation aufheben. Artikel 35 Dieses Abkommen steht einerseits jedem Staat, der entweder Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen oder als Nichtmitglied der UNO Mitglied des Statuts des Internationalen Gerichtshofes, Mitglied einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen oder Mitglied der Internationalen Atomenergie-Organisation ist, und anderseits jedem anderen Staat, dessen Beitrittsansuchen mit Zweidrittelmehrheit der in der Generalversammlung des Büros stimmberechtigten vertragschließenden Parteien genehmigt wurde, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt und werden mit dem Zeitpunkt ihrer Hinterlegung wirksam. Artikel 36 Die Regierung der Französischen Republik notifiziert den Regierungen der Mitgliedstaaten dieses Abkommens sowie dem Internationalen Ausstellungsbüro: a) das Inkrafttreten der Änderungen gemäß Artikel 33; b) die Beitritte gemäß Artikel 35; c) die Kündigungen gemäß Artikel 37; d) die in Anwendung des Artikels 34 Absatz 5 gemachten Vorbehalte; e) das etwaige Außerkrafttreten des Abkommens. Artikel 37 1. Jede vertragschließende Partei kann dieses Abkommen kündigen, indem sie dies der Regierung der Französischen Republik schriftlich notifiziert.
Ziffer 2 Diese Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Erhaltes dieser Notifikation wirksam. 3. Dieses Abkommen läuft ab, wenn sich infolge von Kündigungen die Zahl der vertragschließenden Parteien auf weniger als sieben verringert. Vorbehaltlich jeder Vereinbarung, die zwischen den vertragschließenden Parteien bezüglich der Auflösung des Büros getroffen werden könnte, ist der Generalsekretär mit den Angelegenheiten der Liquidation betraut. Die Aktiva werden zwischen den vertragschließenden Parteien anteilsmäßig nach den Beiträgen, die sie seit ihrer Mitgliedschaft zu diesem Abkommen eingezahlt haben, aufgeteilt. Bestehen Passiva, so werden sie von diesen Parteien anteilsmäßig nach den für das laufende Finanzjahr festgelegten Beiträgen übernommen. Geschehen zu Paris, am 30. November 1972. ANHANG zu dem am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten und durch die Protokoll« vom 10. Mai 1948, vom 16. November 1966 und vom 30. November 1972 abgeänderten und ergänzten Abkommen über internationale Ausstellungen ZOLLREGELUNG FÜR DIE EINFUHR VON WAREN DURCH DIE TEILNEHMER AN INTERNATIONALEN AUSSTELLUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Anwendung dieses Anhangs bedeutet: a) „Eingangsabgaben" die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchsteuern, denen die eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und sonstigen Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten de; erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind und weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen. b) „Vorübergehende Einfuhr" das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr.
Artikel 2 Zur vorübergehenden Einfuhr werden zugelassen: a) Waren, die auf einer Ausstellung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen; b) Waten, die für die Schaustellung ausländischer Erzeugnisse bei der Ausstellung verwendet werden sollen, wie i) Waren, die zur Vorführung der ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate benötigt werden; ii) Baustoffe, selbst im Rohzustand, Ausschmückungs- und Einrichtungsgegenstände und elektrische Ausstattung für die ausländischen Pavillons und Stände der Ausstellung sowie für die dem Generalkommissär für die Abteilung eines teilnehmenden ausländischen Staates zugewiesenen Räumlichkeiten; iii) Werkzeuge, zum Bau verwendete Materialien und Beförderungsmittel, die für die Ausstellungsarbeiten benötigt werden; iv) Werbe- und Veranschaulichungsmaterial, das offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden soll, wie Tonaufnahmen, Filme und Diapositive sowie die zu ihrer Vorführung erforderlichen Apparate. c) Gegenstände, einschließlich Übersetzungseinrichtungen, Tonaufnahmegeräte und Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die auf der Ausstellung verwendet werden sollen. Artikel 3 Die in Artikel 2 dieses Anhangs erwähnten Erleichterungen werden unter der Bedingung gewährt, daß: a) die Nämlichkeit der Waren bei der Wiederausfuhr festgestellt werden kann; b) der Generalkommissär für die Abteilung des teilnehmenden Landes ohne Hinterlegung einer Sicherstellung die Zahlung der Eingangsabgaben garantiert, die auf jene Waren erhoben werden, die nach Schließung der Ausstellung nicht innerhalb der festgelegten Fristen wieder ausgeführt werden; auf Antrag der Aussteller können andere nach den Gesetzen des einladenden Landes vorgesehene Garantien zugelassen werden (z. B. das durch das Abkommen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 6. Dezember 1961 eingeführte Carnet A. T. A.);
Litera c die Bedingungen dieses Anhangs nach Ansicht der Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr erfüllt sind. Artikel 4 Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren dürfen, solange sie die in diesem Anhang vorgesehenen Erleichterungen genießen, nicht verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet werden und nicht aus dem Ausstellungsgelände entfernt werden, es sei denn, daß die innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr dies gestatten. Sie müssen sobald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach der Schließung der Ausstellung, wieder ausgeführt werden. Die Zollbehörden können aus triftigen Gründen diese Frist innerhalb der in innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgesehenen Grenzen verlängern. Artikel S a) Abweichend von der in Artikel 4 festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist es nicht erforderlich, schwer beschädigte, geringwertige oder leicht verderbliche Waren wieder auszuführen, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden i) die auf die Waren entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder ii) die Waren kostenlos dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden oder iii) die Waren unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden, ohne daß dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, Kosten daraus entstehen. Die Verpflichtung zur Wiederausfuhr gilt jedoch nicht für Waren jeder Art, für die vom Generalkommissär für die betreffende Abteilung die Vernichtung unter amtliches: Aufsicht beantragt wird, ohne daß dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, Kosten daraus entstehen. b) Anstelle der Wiederausfuhr können die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren auch einer anderen Bestimmung zugeführt, insbesondere zum freien Verkehr abgefertigt werden; Voraussetzung dafür ist, daß die Bedingungen und Formalitäten erfüllt werden, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr für die unmittelbare Einfuhr solcher Waren aus dem Ausland vorgesehen sind.
Artikel 6 Die während der Ausstellung aus den vorübergehend eingeführten Waren bei der Vorführung von ausgestellten Maschinen oder Apparaten anfallenden Erzeugnisse unterliegen den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Anhangs in der gleichen Weise, als wären sie vorübergehend eingeführt, vorbehaltlich der Bestimmungen de» nachstehenden Artikels 7. Artikel 7 Für nachstehend angeführte Waren werden die Eingangsabgaben nicht erhoben, Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen nicht angewendet, und es wird, falls die Waren zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen worden sind, ihre Wiederausfuhr nicht verlangt, vorausgesetzt, daß der Gesamtwert und die Menge der Waren nach Ansicht der Zollbehörden des Einfuhrlandes im Hinblick auf die Art der Ausstellung, die Zahl der Besucher und den Umfang der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind: a) Kleine Muster oder Proben (ausgenommen alkoholische Getränke, Tabak und Brennstoffe) einschließlich Kostproben von Lebensmitteln und Getränken, die auf der Ausstellung ausgestellte ausländische Waren darstellen und entweder als fertige Muster eingeführt oder erst auf der Ausstellung aus nicht abgepackt eingeführten Waren hergestellt worden sind, wenn i) sie unentgeltlich aus dem Ausland geliefert und nur auf der Ausstellung an die Besucher zu ihrer persönlichen Verwendung oder zu ihrem persönlichen Verbrauch unentgeltlich verteilt werden; ii) sie als Werbemuster erkennbar sind und nur einen geringen Einzelwert haben; iii) sie für kommerzielle Zwecke ungeeignet und gegebenenfalls in Mengen abgepackt sind, die erheblich kleiner als die kleinsten im Einzelhandel verkauften Mengen sind; iv) die nicht in Packungen gemäß Ziffer iii) verteilten Kostproben von Lebensmitteln und Getränken auf der Ausstellung konsumiert werden. b) Muster oder Proben, die von den Mitgliedern des Preisgerichtes der Ausstellung verwendet oder verbraucht werden, um die ausgestellten Gegenstände zu bewerten und zu beurteilen, vorbehaltlich der Beibringung einer Bescheinigung des Abteilungs-
Generalkommissärs über die Art und die Menge der bei einer solchen Bewertung und Beurteilung verbrauchten Gegenstände. c) Waren, die ausschließlich zu ihrer Vorführung oder zur Vorführung der auf der Ausstellung ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate eingeführt und im Verlauf der Vorführung verbraucht oder vernichtet werden. d) Drucksachen, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, Kalender (auch mit Bildern) und ungerahmte Lichtbilder, die offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren bestimmt sind, sofern diese Waren unentgeltlich aus dem Ausland geliefert und nur auf der Veranstaltung an die Besucher unentgeltlich verteilt werden. Artikel 8 Für nachstehend angeführte Waren werden die Eingangsabgaben nicht erhoben, Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen nicht angewendet, und es wird, falls die Waren zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen worden sind, ihre Wiederausfuhr nicht verlangt: a) Waren, die für die Errichtung, die Einrichtung, die Ausschmückung, die Aufmachung und Gesamtgestaltung der ausländischen Schaustellungen bei der Ausstellung verwendet werden (Farben, Lacke, Tapeten, Zerstäuberflüssigkeiten, Feuerwerksartikel, Samen oder Setzlinge usw.) und die durch ihre Verwendung zerstört werden; b) Kataloge, Broschüren, Anschläge und sonstige Drucksorten, mit oder ohne Abbildungen, die von den an der Ausstellung teilnehmenden Ländern veröffentlicht werden; c) Pläne, Zeichnungen, Aktenstücke, Archivmaterial, Formblätter und andere Dokumente, die dazu bestimmt sind, als solche bei der Ausstellung verwendet zu werden. Artikel 9 a) Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr von Waren, die auf einer Ausstellung ausgestellt oder verwendet werden sollen oder ausgestellt oder verwendet worden sind, werden die Zollbeschau und die Zollabfertigung in allen Fällen, in denen dies möglich und zweckmäßig ist, auf dem Ausstellungsgelände vorgenommen. b) Jede vertragschließende Partei wird sich bemühen, innerhalb des Geländes einer auf ihrem Gebiet stattfindenden Ausstellung
für eine angemessene Zeitdauer jeweils ein Zollamt einzurichten, wenn sie dies wegen der Bedeutung und Größe der Ausstellung für zweckmäßig hält. c) Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Waren können in einer Sendung oder in mehreren Sendungen und über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wieder ausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist; ausgenommen davon sind die Fälle, in denen sich der Importeur verpflichtet, seine Waren über das Eingangszollamt wieder auszuführen, um in den Genuß eines vereinfachten Verfahrens zu gelangen. Artikel 10 Die vorstellenden Bestimmungen hindern nicht die Anwendung: a) größerer Erleichterungen, die gewisse vertragschließende Parteien entweder durch autonome Bestimmungen oder auf Grund bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen gegenwärtig oder künftig gewähren; b) autonomer oder vertraglicher Bestimmungen, die die Durchführung von Ausstellungen regeln und keine Zollvorschriften sind; c) der nach autonomen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder Gesundheit, aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen oder zum Schutz von Patenten, Handelsmarken und Urheberrechten auferlegten Verbote und Beschränkungen. Artikel 11 Für die Anwendung dieses Anhangs können die Gebiete der vertragschließenden Länder, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Oktober 1975 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Artikel römisch vier des Protokolls am 9. Juni 1980 für Österreich und die nachstehend angeführten Staaten in Kraft getreten: Australien, Belgien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-Wert), Dänemark. Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Japan, Kanada, Marokko, Monaco, Niederlande (anläßlich der Ratifikation wurde der Geltungsbereich auch auf Surinam ausgedehnt), Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nord- Irland, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland.
Vorbehalte: Bulgarien, die Deutsche Demokratische Republik, Rumänien, die Sowjetunion, die Ukraine, Ungarn und Weißrußland haben erklärt, sich als durch Artikel 34 Absätze 3 und 4 der durch das Protokoll vom 30. November 1972 geänderten Konvention über Internationale Ausstellungen vom 22. November 1928 nicht gebunden zu betrachten. Rumänien hat darüber hinaus erklärt, daß nach seiner Ansicht Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Parteien betreffend die Auslegung oder die Anwendung des Abkommens, die nicht im Verhandlungswege beigelegt werden können, in jedem Einzelfall nur mit Zustimmung aller streitenden Parteien einem Schiedsverfahren unterzogen werden können. Die Vereinigten Staaten haben erklärt, daß sie, was Artikel 10 Absatz 2 anlangt, für die Einhaltung der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen bürgen, daß ihnen jedoch die amerikanische Gesetzgebung nicht gestattet, dafür zu bürgen, daß die von ihnen zur Veranstaltung von Ausstellungen zugelassenen juristischen Personen ihre Verpflichtungen erfüllen. Die Regierung der Vereinigten Staaten wird dessenungeachtet alles in ihrer Macht Stehende daransetzen, damit die Veranstalter sie erfüllen.