Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 3, des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, wird verordnet: § 1. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern gelten für die Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern hinsichtlich der Unterrichtszeit die Bestimmungen des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 193/ 1964, für die mittleren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung nach Maßgabe der folgenden Abweichungen. § 2. (1) Das Schuljahr beginnt mit dem ersten Werktag im Oktober und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. (2) Das Schuljahr besteht aus dem Wintersemester, den Semesterferien, dem Sommersemester und den Hauptferien. Das Wintersemester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Feber, in den übrigen Bundesländern am zweiten Montag im Feber. Das Sommersemester beginnt am ersten Montag nach den Semesterferien und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. (3) Alle Tage des Winter- bzw. Sommersemesters, die nicht nach Absatz 4, schulfrei sind, sind Schultage. (4) Schulfrei sind folgende Tage des Winterbzw. Sommersemesters: a) die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landfespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird; b) die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich 7. Jänner (Weihnachtsferien); c) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien); d) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten Pfingstferien). (5) Außerdem dürfen in mehrtägigen Fachkursen oder in den im Lehrplan vorgesehenen Pflicht- und Freigegenständen in Spezialfächern im Rahmen der Sportlehrer-, Leibeserzieher- und Trainerausbildung auch Samstage und Sonntage, soweit sie nicht in die Weihnachtsferien fallen, vom Schulleiter einbezogen werden, wenn die Erteilung des Unterrichtes an den sonstigen Schultagen nicht stattfinden kann. § 3. Soweit Lehrgänge unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes geführt werden, darf der Unterricht auch während der Hauptferien (Paragraph 2, Absatz 2,) und an den gemäß § 2 Absatz 4, schulfreien Tagen — ausgenommen der 24., 25. und 26. Dezember — stattfinden, sofern dies im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Lehrgangsteilnehmer erforderlich ist. Beginn und Ende des Lehrganges sowie die Schul- und Prüfungstage sind in diesem Rahmen vom Schulleiter festzusetzen. § 4. Der Unterricht darf grundsätzlich nicht vor 7.00 Uhr beginnen und nicht länger als
bis 21.00 Uhr dauern, sofern nicht die Eigenart von Unterrichtsveranstaltungen einen früheren Beginn bzw. eine längere Dauer erfordert. § 5. Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern; wenn es jedoch auf Grund der Eigenart von Unterrichtsveranstaltungen — insbesondere wegen der in den Wettkampfregeln vorgeschriebenen Dauer — erforderlich ist, kann hievon abgewichen werden. Längere als im Paragraph 4, Abs. 2 und 3 Schulzeitgesetz vorgesehene Pausen sind zu halten, wenn dies nach einzelnen Unterrichtsstunden aus sportmedizinischen Gründen erforderlich ist. § 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1980 in Kraft.
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