Auf Grund des Paragraph 8, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 232, wird — bezüglich der Bestimmungen über die Verhältniszahlen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 4, dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung — verordnet: § 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt: 1. Für den Lehrberuf Fotograveur in der Anlage 1; 2. Für den Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen) in der Anlage 2; 3. Für den Lehrberuf Oberteilherrichter in der Anlage 3; 4. Für den Lehrberuf Werkzeugmaschineur in der Anlage 4. § 2. Die Bestimmungen des Paragraph eins, über die Berufsbilder sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebenden Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Staribacher