Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Dänemark gemäß Artikel 13 des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1961,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1977,) notifiziert, daß es mit Wirkung vom 1. Jänner 1979 die Zuständigkeit, ausländische Entscheidungen für in Dänemark vollstreckbar zu erklären, folgenden Verwaltungsbehörden übertragen hat: Wie die Niederländische Regierung ferner mitgeteilt hat, hat Suriname bekanntgegeben, daß es den für sein Gebiet vor Erlangung seiner Unabhängigkeit von den Niederlanden erklärten Vorbehalt zu Artikel 18 des Übereinkommens vom 29. Feber 1980 an nicht mehr aufrechtzuerhalten wünscht.

Kreisky