Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Zusatzprotokoll wird genehmigt.
(Übersetzung)
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Tunesischen Republik
sind, vom Wunsch geleitet, den rechtlichen Verkehr
zwischen den beiden Staaten in Zivil- und
Handelssachen zu regeln und besonders die Leistung
der Rechtshilfe einschließlich der Durchführung
von Zustellungen zu sichern, übereingekommen,
zu diesem Zweck einen Vertrag zu
schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten
ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich:
Herrn Willibald P. Pahr
Der Präsident der Tunesischen Republik:
Herrn Brahim Turki
die, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten, nachstehende
Bestimmungen vereinbart haben:
RECHTSSCHUTZ
Artikel 1
(1) In Zivil- und Handelssachen erhalten die
Angehörigen jedes der Vertragsstaaten auf dem
Gebiet des anderen zur Verfolgung und zur Verteidigung
ihrer Rechte freien und ungehinderten
Zutritt zu den Gerichten.
(2)Absatz 2,Der vorhergehende Absatz gilt auch für
juristische Personen und Handelsgesellschaften,
die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten gegründet
sind und ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung
auf dem Gebiet eines derselben haben.
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR
ZUSTELLUNGS- UND RECHTSHILFEERSUCHEN
Artikel 2
Die Vertragisstaaten verpflichten sich, einander
auf Ersuchen in Zivil- und Handelssachen, sowohl
in Streit- als auch in Außerstreitverfahren,
nach den Bestimmungen dieses Vertrages Rechtshilfe
zu leisten.
Artikel 3
Die Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen sowie
die in ihrer Erledigung errichteten Schriftstücke
sind im Verkehr zwischen den Justizministerien
der Vertragsstaaten zu übermitteln. Jedem Vertragsstaat
steht es jedoch frei, «ich für diese
Übermittlung des diplomatischen Weges zu bedienen.
Artikel 4
Ist idie ersuchte Behörde zur Erledigung des
Ersuchens nicht zuständig, so hat sie das Zustellungs-
oder Rechtshilfeersuchen an die zuständige
Behörde weiterzuleiten. Sie hat hievon die
ersuchende Behörde auf dem im Art. 3 vorgesehenen
Weg zu verständigen.
Artikel 5
(1) Die Erledigung eines Zustellungs- oder
Rechtshilfeersuchens kann nur dann abgelehnt
werden, wenn sie mach Auffassung des ersuchten
Staates geeignet ist, seine Hoheitsrechte, seine
Sicherheit oder seine öffentliche Ordnung zu verletzen.
(2) Wird die Erledigung ganz öder teilweise
abgelehnt oder kann dem Ersuchen aus anderen
Gründen nicht entsprochen werden, so ist die
ersuchende Behörde hievon unter Angabe der
Gründe auf dem im Art. 3 vorgesehenen Weg
zu verständigen.
ZUSTELLUNGEN
Artikel 6
Die Ersuchen um Zustellung gerichtlicher oder
außergerichtlicher Schriftstücke haben die Behörde,
von der das Schriftstück lausgeht, den Namen
und die Stellung der Parteien, die Anschrift
des Empfängers und die Art des Schriftstücks anzugeben.
Der vorhergehende Absatz gilt auch für
juristische Personen und Handelsgesellschaften,
die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten gegründet
sind und ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung
auf dem Gebiet eines derselben haben.
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR
ZUSTELLUNGS- UND RECHTSHILFEERSUCHEN
Artikel 2
Die Vertragisstaaten verpflichten sich, einander
auf Ersuchen in Zivil- und Handelssachen, sowohl
in Streit- als auch in Außerstreitverfahren,
nach den Bestimmungen dieses Vertrages Rechtshilfe
zu leisten.
Artikel 3
Die Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen sowie
die in ihrer Erledigung errichteten Schriftstücke
sind im Verkehr zwischen den Justizministerien
der Vertragsstaaten zu übermitteln. Jedem Vertragsstaat
steht es jedoch frei, «ich für diese
Übermittlung des diplomatischen Weges zu bedienen.
Artikel 4
Ist idie ersuchte Behörde zur Erledigung des
Ersuchens nicht zuständig, so hat sie das Zustellungs-
oder Rechtshilfeersuchen an die zuständige
Behörde weiterzuleiten. Sie hat hievon die
ersuchende Behörde auf dem im Artikel 3, vorgesehenen
Weg zu verständigen.
Artikel 5
(1) Die Erledigung eines Zustellungs- oder
Rechtshilfeersuchens kann nur dann abgelehnt
werden, wenn sie mach Auffassung des ersuchten
Staates geeignet ist, seine Hoheitsrechte, seine
Sicherheit oder seine öffentliche Ordnung zu verletzen.
(2) Wird die Erledigung ganz öder teilweise
abgelehnt oder kann dem Ersuchen aus anderen
Gründen nicht entsprochen werden, so ist die
ersuchende Behörde hievon unter Angabe der
Gründe auf dem im Artikel 3, vorgesehenen Weg
zu verständigen.
ZUSTELLUNGEN
Artikel 6
Die Ersuchen um Zustellung gerichtlicher oder
außergerichtlicher Schriftstücke haben die Behörde,
von der das Schriftstück lausgeht, den Namen
und die Stellung der Parteien, die Anschrift
des Empfängers und die Art des Schriftstücks anzugeben.
Artikel 7
(1) Ist das zuzustellende Schriftstück entweder
in der Sprache des ersuchten Staates verfaßt oder
mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen,
so ist die Zustellung nach den von der Gesetzgebung
des ersuchten Staates für gleichartige Zustellungen
bestehenden Vorschriften zu bewirken.
(2) Ist das zuzustellende Schriftstück weder in
der Sprache des ersuchten Staates verfaßt noch
mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen,
so kann sich die ersuchte Behörde darauf beschränken,
die Zustellung durch Übergabe des
Schriftstücks an den Empfänger, sofern er zur
Annahme bereit ist, zu bewirken.
(3) Auf Wunsch der ersuchenden Behörde ist
die Zustellung nach anderen als den in der Gesetzgebung
des ersuchten Staates vorgesehenen
Vorschriften zu bewirken, sofern dies nicht
zwingenden Bestimmungen dieser Gesetzgebung
zuwiderläuft.
(4) Die Richtigkeit der im Abs. 1 angeführten
Übersetzung muß entweder von einem diplomatischen
oder konsularischen Vertreter des ersuchenden
Staates oder von einem beeideten Übersetzer
eines der beiden Vertragsstaaten bestätigt
sein.
Artikel 8
Der Nachweis der Zustellung ist entweder
durch eine ordnungsgemäß datierte und vom
Empfänger oder, wenn eine Zustellung zu eigenen
Handen nicht begehrt worden ist, von einer
anderen Person, der das Schriftstück übergeben
worden ist, und von demjenigen, der die Zustellung
bewirkt hat, unterschriebene Empfangsbestätigung
öder durch eine von der ersuchten Behörde
ausgestellte Bescheinigung zu erbringen,
aus der die Tatsache, 'die Form und die Zeit der
Zustellung hervorzugehen hat.
Artikel 9
Aus Anlaß der Erledigung von Zustellungsersuchen
ist vom ersuchenden Staat kein Kostenersatz
zu begehren.
Artikel 10
(1) Jeder Vertragsstaat kann die Zustellung
gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke
an seine eigenen Staatsangehörigen auf dem Gebiet
des anderen Vertragsstaates durch Vermittlung
seiner diplomatischen oder konsularischen
Vertreter bewirken, die jedoch zu diesem
Zweck keinen Zwang anwenden dürfen.
(2) Für die Anwendung des vorstehenden Absatzes
bestimmt sich die Staatsangehörigkeit des
Artikel 7
(1) Ist das zuzustellende Schriftstück entweder
in der Sprache des ersuchten Staates verfaßt oder
mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen,
so ist die Zustellung nach den von der Gesetzgebung
des ersuchten Staates für gleichartige Zustellungen
bestehenden Vorschriften zu bewirken.
(2) Ist das zuzustellende Schriftstück weder in
der Sprache des ersuchten Staates verfaßt noch
mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen,
so kann sich die ersuchte Behörde darauf beschränken,
die Zustellung durch Übergabe des
Schriftstücks an den Empfänger, sofern er zur
Annahme bereit ist, zu bewirken.
(3) Auf Wunsch der ersuchenden Behörde ist
die Zustellung nach anderen als den in der Gesetzgebung
des ersuchten Staates vorgesehenen
Vorschriften zu bewirken, sofern dies nicht
zwingenden Bestimmungen dieser Gesetzgebung
zuwiderläuft.
(4) Die Richtigkeit der im Absatz eins, angeführten
Übersetzung muß entweder von einem diplomatischen
oder konsularischen Vertreter des ersuchenden
Staates oder von einem beeideten Übersetzer
eines der beiden Vertragsstaaten bestätigt
sein.
Artikel 8
Der Nachweis der Zustellung ist entweder
durch eine ordnungsgemäß datierte und vom
Empfänger oder, wenn eine Zustellung zu eigenen
Handen nicht begehrt worden ist, von einer
anderen Person, der das Schriftstück übergeben
worden ist, und von demjenigen, der die Zustellung
bewirkt hat, unterschriebene Empfangsbestätigung
öder durch eine von der ersuchten Behörde
ausgestellte Bescheinigung zu erbringen,
aus der die Tatsache, 'die Form und die Zeit der
Zustellung hervorzugehen hat.
Artikel 9
Aus Anlaß der Erledigung von Zustellungsersuchen
ist vom ersuchenden Staat kein Kostenersatz
zu begehren.
Artikel 10
(1) Jeder Vertragsstaat kann die Zustellung
gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke
an seine eigenen Staatsangehörigen auf dem Gebiet
des anderen Vertragsstaates durch Vermittlung
seiner diplomatischen oder konsularischen
Vertreter bewirken, die jedoch zu diesem
Zweck keinen Zwang anwenden dürfen.
(2) Für die Anwendung des vorstehenden Absatzes
bestimmt sich die Staatsangehörigkeit des
Empfängers eines zuzustellenden Schriftstücks
nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen
Gebiet die Zustellung bewirkt werden soll.
RECHTSHILFEERSUCHEN
Artikel 11
Die Rechtshilfeersuchen haben die Behörde,
von der sie ausgehen, sowie den Namen und die
Stellung der Parteien anzuführen. Darüber
hinaus haben sie die Prozeßhandlung oder andere
gerichtliche Handlung, um deren Vornahme ersucht
wird, genau zu bezeichnen.
Artikel 12
Die Rechtshilfeersuchen sowie alle ihnen angeschlossenen
Schriftstücke sind mit Übersetzungen
in die Sprache des ersuchten Staates zu versehen.
Diese Übersetzungen haben den Erfordernissen
des Art. 7 Abs. 4 zu entsprechen.
Artikel 13
(1) Die Rechtshilfeersuchen sind nach den in
der Gesetzgebung des ersuchten Staates für
gleichartige Prozeßhandlungen oder andere gerichtliche
Handlungen bestehenden Vorschriften
zu erledigen.
(2) Auf Wunsch der ersuchenden Behörde ist
das Rechtshilfeersuchen nach anderen Vorschriften
als den in der Gesetzgebung des ersuchten
Staates vorgesehenen zu erledigen, sofern dies
nicht den zwingenden Vorschriften dieser Gesetzgebung
zuwiderläuft.
(3) Die ersuchte Behörde ist verhalten, das
Rechtshilfeersuchen möglichst bald der Erledigung
zuzuführen.
(4) Die Behörde, von der das Rechtshilfeersuchen
ausgeht, ist lauf ihren Wunsch zeitgerecht
und auf dem im Art. 3 vorgesehenen Weg von
Ort und Zeit der Erledigung des Rechtshilfeersuchens
zu verständigen, damit die Parteien gegebenenfalls
in der Lage sind, dabei anwesend zu
sein oder sich dabei vertreten zu lassen.
Artikel 14
Aus Anlaß der Erledigung von Rechtshilfeersuchen
ist vom ersuchenden Staat außer dem Ersatz
von Vergütungen, die Sachverständigen bezahlt
worden sind, kein Kostenersatz zu begehren.
Artikel 15
(1) Die diplomatischen oder konsularischen
Vertreter jedes der Vertragsstaaten können
Rechtshilfeersuchen erledigen, die von den Be-
Empfängers eines zuzustellenden Schriftstücks
nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen
Gebiet die Zustellung bewirkt werden soll.
RECHTSHILFEERSUCHEN
Artikel 11
Die Rechtshilfeersuchen haben die Behörde,
von der sie ausgehen, sowie den Namen und die
Stellung der Parteien anzuführen. Darüber
hinaus haben sie die Prozeßhandlung oder andere
gerichtliche Handlung, um deren Vornahme ersucht
wird, genau zu bezeichnen.
Artikel 12
Die Rechtshilfeersuchen sowie alle ihnen angeschlossenen
Schriftstücke sind mit Übersetzungen
in die Sprache des ersuchten Staates zu versehen.
Diese Übersetzungen haben den Erfordernissen
des Artikel 7, Absatz 4, zu entsprechen.
Artikel 13
(1) Die Rechtshilfeersuchen sind nach den in
der Gesetzgebung des ersuchten Staates für
gleichartige Prozeßhandlungen oder andere gerichtliche
Handlungen bestehenden Vorschriften
zu erledigen.
(2) Auf Wunsch der ersuchenden Behörde ist
das Rechtshilfeersuchen nach anderen Vorschriften
als den in der Gesetzgebung des ersuchten
Staates vorgesehenen zu erledigen, sofern dies
nicht den zwingenden Vorschriften dieser Gesetzgebung
zuwiderläuft.
(3) Die ersuchte Behörde ist verhalten, das
Rechtshilfeersuchen möglichst bald der Erledigung
zuzuführen.
(4) Die Behörde, von der das Rechtshilfeersuchen
ausgeht, ist lauf ihren Wunsch zeitgerecht
und auf dem im Artikel 3, vorgesehenen Weg von
Ort und Zeit der Erledigung des Rechtshilfeersuchens
zu verständigen, damit die Parteien gegebenenfalls
in der Lage sind, dabei anwesend zu
sein oder sich dabei vertreten zu lassen.
Artikel 14
Aus Anlaß der Erledigung von Rechtshilfeersuchen
ist vom ersuchenden Staat außer dem Ersatz
von Vergütungen, die Sachverständigen bezahlt
worden sind, kein Kostenersatz zu begehren.
Artikel 15
(1) Die diplomatischen oder konsularischen
Vertreter jedes der Vertragsstaaten können
Rechtshilfeersuchen erledigen, die von den Be-
hörden ihres Staates ausgehen und die Vernehmung
eigener Staatsangehöriger betreffen, sofern
sich diese auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates
befinden; sie dürfen jedoch zu den genannten
Zwecken keinen Zwang anwenden.
(2) Für die Anwendung des vorstehenden Absatzes
bestimmt sich die Staatsangehörigkeit von
Personen, um deren Vernehmung ersucht wird,
nach dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet
diese Vernehmung durchgeführt werden soll.
VERFAHRENSHILFE
Artikel 16
Den Staatsangehörigen jedes Vertragsstaates
ist vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates
die Verfahrenshilfe unter denselben Bedingungen
zu gewähren wie Inländern.
Artikel 17
(1) Das zum Zweck der Gewährung der Verfahrenshilfe
verlangte Zeugnis ist von den zuständigen
Behörden des Vertragsstaates auszustellen,
in dem 'der Antragsteller seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
(2) Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen
Aufenthalt nicht auf dem Gebiet eines der beiden
Vertragsstaaten, so kann er ein entweder
von den zuständigen Behörden seines gewöhnlichen
Aufenthalts oder von der diplomatischen
oder konsularischen Behörde des Staates, dem er
angehört, ausgestelltes Zeugnis vorlegen.
Artikel 18
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe
vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates
kann auch durch Vermittlung einer konsularischen
Behörde des Vertragsstaates, dessen
Angehöriger der Antragsteller ist, eingebracht
werden.
Artikel 19
(1) Die im Art. 17 bezeichneten Behörden der
Vertragsstaaten können die zuständigen Behörden
des anderen Vertragsstaates um jede Auskunft
ersuchen, die sich auf Vermögen und Einkommen
des Antragstellers bezieht.
(2) Die Behörde, die über den Antrag auf Gewährung
der Verfahrenshilfe zu entscheiden hat,
kann die Richtigkeit der ihr gemachten Angaben
überprüfen und zusätzliche Auskünfte einholen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
haben einander solche Auskünfte zu erteilen,
wenn sie darum ersucht werden.
hörden ihres Staates ausgehen und die Vernehmung
eigener Staatsangehöriger betreffen, sofern
sich diese auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates
befinden; sie dürfen jedoch zu den genannten
Zwecken keinen Zwang anwenden.
(2) Für die Anwendung des vorstehenden Absatzes
bestimmt sich die Staatsangehörigkeit von
Personen, um deren Vernehmung ersucht wird,
nach dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet
diese Vernehmung durchgeführt werden soll.
VERFAHRENSHILFE
Artikel 16
Den Staatsangehörigen jedes Vertragsstaates
ist vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates
die Verfahrenshilfe unter denselben Bedingungen
zu gewähren wie Inländern.
Artikel 17
(1) Das zum Zweck der Gewährung der Verfahrenshilfe
verlangte Zeugnis ist von den zuständigen
Behörden des Vertragsstaates auszustellen,
in dem 'der Antragsteller seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
(2) Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen
Aufenthalt nicht auf dem Gebiet eines der beiden
Vertragsstaaten, so kann er ein entweder
von den zuständigen Behörden seines gewöhnlichen
Aufenthalts oder von der diplomatischen
oder konsularischen Behörde des Staates, dem er
angehört, ausgestelltes Zeugnis vorlegen.
Artikel 18
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe
vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates
kann auch durch Vermittlung einer konsularischen
Behörde des Vertragsstaates, dessen
Angehöriger der Antragsteller ist, eingebracht
werden.
Artikel 19
(1) Die im Artikel 17, bezeichneten Behörden der
Vertragsstaaten können die zuständigen Behörden
des anderen Vertragsstaates um jede Auskunft
ersuchen, die sich auf Vermögen und Einkommen
des Antragstellers bezieht.
(2) Die Behörde, die über den Antrag auf Gewährung
der Verfahrenshilfe zu entscheiden hat,
kann die Richtigkeit der ihr gemachten Angaben
überprüfen und zusätzliche Auskünfte einholen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
haben einander solche Auskünfte zu erteilen,
wenn sie darum ersucht werden.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20
Der vorliegende Vertrag berührt nicht die Bestimmungen
anderer Abkommen oder Vereinbarungen,
denen die beiden Vertragsstaaten angehören
und die in diesem Vertrag geregelte Fragen
betreffen.
Artikel 21
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren und die
Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich
in Tunis auszutauschen.
(2) Der Vertrag wird sechzig Tage nach dem
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft
treten.
(3) Jeder Vertragsstaat kann den Vertrag
durch eine an den anderen Vertragsstaat gerichtete
schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung
wird sechs Monate nach dieser Notifikation
wirksam.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 23. Juni 1977
in zweifacher Ausfertigung in französischer
Sprache, welcher Text allein authentisch ist. Diesem
Text werden Übersetzungen in die deutsche
und in die arabische Sprache angeschlossen.
Für den Bundespräsidenten
der Republik Österreich:
Willibald P. Pahr m.p.
Für den Präsidenten der
Tunesischen Republik:
Brahim Turki m.p.
ZUSATZPROTOKOLL
Bei der Unterzeichnung des Vertrages zwischen
der Republik Österreich und der Tunesischen
Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und
Handelssachen haben die gefertigten Bevollmächtigten
folgende weitere Bestimmungen vereinbart,
die als Bestandteil des Vertrages zu gelten
haben:
1. Der Schriftverkehr zwischen den Justizministerien
der beiden Vertragsstaaten wird in
französischer Sprache abgewickelt.
2. Die im Art. 12 vorgesehenen Übersetzungen
können solche in die französische
Sprache sein.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 18. Juni 1980 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 21
Abs. 2 des Vertrages am 17. August 1980 in Kraft.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 20
Der vorliegende Vertrag berührt nicht die Bestimmungen
anderer Abkommen oder Vereinbarungen,
denen die beiden Vertragsstaaten angehören
und die in diesem Vertrag geregelte Fragen
betreffen.
Artikel 21
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren und die
Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich
in Tunis auszutauschen.
(2) Der Vertrag wird sechzig Tage nach dem
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft
treten.
(3) Jeder Vertragsstaat kann den Vertrag
durch eine an den anderen Vertragsstaat gerichtete
schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung
wird sechs Monate nach dieser Notifikation
wirksam.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 23. Juni 1977
in zweifacher Ausfertigung in französischer
Sprache, welcher Text allein authentisch ist. Diesem
Text werden Übersetzungen in die deutsche
und in die arabische Sprache angeschlossen.
Für den Bundespräsidenten
der Republik Österreich:
Willibald P. Pahr m.p.
Für den Präsidenten der
Tunesischen Republik:
Brahim Turki m.p.
ZUSATZPROTOKOLL
Bei der Unterzeichnung des Vertrages zwischen
der Republik Österreich und der Tunesischen
Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und
Handelssachen haben die gefertigten Bevollmächtigten
folgende weitere Bestimmungen vereinbart,
die als Bestandteil des Vertrages zu gelten
haben:
1. Der Schriftverkehr zwischen den Justizministerien
der beiden Vertragsstaaten wird in
französischer Sprache abgewickelt.
2. Die im Artikel 12, vorgesehenen Übersetzungen
können solche in die französische
Sprache sein.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 18. Juni 1980 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Artikel 21,
Abs. 2 des Vertrages am 17. August 1980 in Kraft.
Kreisky