Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Mühlengesetz 1965, BGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch die Mühlengesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 339, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Dieses Bundesgesetz gilt für handwerksmäßig (Paragraph 94, Ziffer 20, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,) oder in der Form eines Industriebetriebes (Paragraph 7, GewO 1973) oder von landwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betriebene Mühlen, in

denen Roggen oder Weizen für menschliche Genußzwecke vermahlen wird." 2. Paragraph 2, Absatz 7, hat zu entfallen; der Absatz 8, ist als Absatz 7, zu bezeichnen; Absatz 8, hat zu lauten: „(8) Ist die Jahressumme der bescheidmäßig festgesetzten monatlichen Vermahlungsmengen aller Mühlen am Ende eines Kalenderjahres um weniger als 7% höher als die Summe der für das Inland in diesem Kalenderjahr durchgeführten Vermahlungen aller Mühlen, so haben der Obmann und der zweite Obmann des Mühlenkuratoriums dies festzustellen und den auf 7% fehlenden Prozentsatz auf Zehntelprozent zu berechnen; der letztgenannte Prozentsatz ist bis längstens 25. Jänner des folgenden Kalenderjahres im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die monatliche Vermahlungsmenge der einzelnen Mühle beträgt ab dem dieser Kundmachung folgenden Feber die Summe aus der bescheidmäßig festgesetzten monatlichen Vermahlungsmenge und dem im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundgemachten Prozentsatz derselben." 3. Der im Paragraph 2, a Absatz eins, 2 und 3 verwendete Ausdruck „Normalweizen" ist durch den Ausdruck „Mahlweizen (Normalweizen)" zu ersetzen. 4. Paragraph 2, a Absatz 4 und 5 hat zu lauten: „(4) Die im Absatz eins, oder auf Grund des Absatz 3, festgelegte Verpflichtung ist erfüllt, wenn der Mühleninhaber nachweist, daß die gekaufte Menge an inländischem Qualitätsweizen, dessen Erfassung durch Maßnahmen des Bundes (Kontraktaktion für Qualitätsweizen) unterstützt wird, im Getreidewirtschaftsjahr zumindest das Zehnfache der durchschnittlichen monatlichen Handelsvermahlung von Vulgareweizen im Sinne des Abs. 1 des jeweils vorangegangenen Getreidewirtschaftsjahres oder das sich auf Grund des Abs. 3 ergebende Vielfache beträgt. Ist jedoch diese Handelsvermahlung einer Mühle im laufenden Getreidewirtschaftsjahr geringer als im vorangegangenen Getreidewirtschaftsjahr, so wird der Nachweis der Erfüllung der im Absatz eins, oder auf Grund des Absatz 3, festgesetzten Verpflichtung auch dann erbracht, wenn der Kauf von diesem Qualitätsweizen dem angeführten Ausmaß der durchschnittlichen monatlichen Handelsvermahlung von Vulgareweizen im laufenden Getreidewirtschaftsjahr entspricht. Hat der Mühleninhaber nachgewiesen, daß er innerhalb der drei vorangegangenen Getreidewirtschaftsjahre mehr von diesem Qualitätsweizen gekauft hat, als er gemäß Absatz eins, oder auf Grund des Absatz 3, verpflichtet war, so ist ihm die den Pflichtanteil überschreitende Menge auf den im laufenden Getreidewirtschaftsjahr gemäß Absatz eins, oder auf Grund des Absatz 3, zu erfüllenden Pflichtanteil dieses Qualitätsweizens anzurechnen, wenn und insoweit er dies dem Mühlenfonds bis spätestens 31. März des laufenden Getreidewirtschaftsjahres schriftlich mitteilt. Enthält die Mitteilung des Mühleninhabers Fehler, die einer Anrechnung entgegenstehen, so hat der Mühlenfonds den Mühleninhaber hievon binnen sechs Wochen nach Einlangen der Mitteilung zu verständigen. (5) Wird in einem Getreidewirtschaftsjahr mehr Mahlweizen (Normalweizen) vermahlen, als dem sich aus den Absatz eins, 3 und 4 ergebenden Anteil entspricht, so gilt die darüber hinausgehende Vermahlungsmenge an Mahlweizen (Normalweizen) zu je einem Elftel als nicht dem § 3 Absatz 4, unterliegende Vorvermahlung für die Monate August bis einschließlich Juni des folgenden Getreidewirtschaftsjahres." 5. Paragraph 3, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Überschreitungen der Vermahlungsmengen (Paragraph 2,) sind zulässig, doch hat der Mühleninhaber für solche Überschreitungen an den Mühlenfonds (Paragraph 6,) folgende Zahlungen zu leisten: bis zum vollen ersten Übermahlungsprozent 1. bei einer Überschreitung der durch eine Vorvermahlung im Sinne des § 2 a Absatz 5, verringerten Vermahlungsmenge je 100 kg 215 S, 2. bei sonstigen Überschreitungen je 100kg 85S; bei Übermahlungen von mehr als 1% erhöht sich für die gesamte Übermahlungsmenge der Betrag gemäß Ziffer eins, oder 2 je angefangenes weiteres Übermahlungsprozent um 10 S je 100 kg; beim Betrieb einer Mühle, der eine Vermahlungsmenge nach Paragraph 2, nicht zukommt 145 S je 100 kg der tatsächlichen Vermahlungsmenge. Der Mühlenfonds hat durch Beschluß des Mühlenkuratoriums die Zahlungen für Übermahlungen über das vorstehend angeführte Ausmaß zu erhöhen, wenn ein Ansteigen der Überschreitungen der Vermahlungsmengen in wirtschaftlich erheblichem Ausmaß eingetreten oder zu befürchten ist. Die Erhöhung der bis zum vollen ersten Übermahlungsprozent im Falle der Ziffer 2, zu leistenden Zahlung darf höchstens auf 140 S je 100 kg erfolgen. Der Betrag, um den sich bei Übermahlungen von mehr als 1% die Übermahlungszahlung für die gesamte Übermahlungsmenge je angefangenes weiteres Übermahlungsprozent erhöht, darf höchstens mit 16 S je 100 kg, die von Mühlen, denen eine Vermahlungsmenge nach Paragraph 2, nicht zukommt, je 100 kg der tatsächlichen Vermahlungsmenge zu leistende Zahlung mit höchstens 215 S je 100 kg festgesetzt werden. Der letzte Satz des Paragraph 9, gilt sinngemäß."

Ziffer 6 Im Paragraph 3, Absatz 3, dritter Satz ist der Ausdruck „S 50,— je 100 kg" durch „75 S je 100 kg" zu ersetzen. 7. Im Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz sind die Worte „Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft" durch „Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft" zu ersetzen. 8. Im Paragraph 4, Absatz 4, ist der Ausdruck „für Handel und Wiederaufbau" durch den Ausdruck „für Handel, Gewerbe und Industrie" zu ersetzen. 9. Dem Paragraph 4, a Absatz 3, ist folgender Satz anzufügen: „Weiters sind dem Mühleninhaber die für die Exportvermahlungen entrichteten Grundbeiträge gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, rückzuerstatten." 10. Paragraph 4, a Absatz 5, zweiter Satz hat zu lauten: „Der Mühleninhaber hat zur Förderung einer solchen Vermahlung Anspruch auf einen Zuschuß zu deren Kosten, wenn er den zollamtlichen Beleg im Sinne des Paragraph 4, b innerhalb von sechs Monaten ab dessen Ausstellung dem Mühlenfonds vorlegt und zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen mit dem Mühlenfonds einen Vertrag abschließt, in dem die Höhe des Zuschusses unter Zugrundelegung der betreffenden Menge an Mehl oder Grieß zu vereinbaren und die Höhe der gemäß Absatz 3, rückzuerstattenden Grundbeiträge festzuhalten ist." 11. Paragraph 4, a Absatz 7, Ziffer eins, Litera a, hat zu lauten: „a) den Lieferungsauftrag eines inländischen Be- oder Verarbeitungsbetriebes für die beantragte Bewilligung, die Bestellung der hergestellten Produkte für den Export sowie die für deren Herstellung je 100 kg erforderliche Menge an Mehl oder Grieß und die für die Herstellung dieser Menge an Mehl oder Grieß erforderliche Getreidemenge oder" 12. Paragraph 5, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Im Falle der Stillegung einer Mühle auf Grund des Absatz eins, oder Absatz 2, darf auf der Liegenschaft, auf der die Mühle betrieben worden ist, innerhalb eines Zeitraumes von 30 Jahren, vom Tage der Stillegung an gerechnet, keine Mühle betrieben werden." 13. Paragraph 5, Absatz 5, erster Satz hat zu lauten: „Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eine Ausnahme von dem Verbot gemäß Absatz 4, zulassen, wenn und insoweit die Inbetriebnahme einer Mühle zur Deckung des Bedarfes der Bevölkerung an Mahlprodukten notwendig ist." 14. Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz hat zu lauten: „Das Mühlenkuratorium besteht aus 18 Mitgliedern; sie sind vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für soziale Verwaltung zu bestellen." 15. Im Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, ist das Wort „fabriksmäßig" durch die Worte „in der Form eines Industriebetriebes" zu ersetzen. 16. Paragraph 7, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Zu den Sitzungen des Mühlenkuratoriums sind Vertreter der Bundesministerien für Handel, Gewerbe und Industrie, für Land- und Forstwirtschaft, für soziale Verwaltung, für Inneres und für Landesverteidigung sowie des Getreidewirtschaftsfonds einzuladen." 17. Paragraph 8, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Dem Mühlenkuratorium obliegt die Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten: 1. Anträge an den Landeshauptmann gemäß § 2 Absatz 7 und Äußerungen zu Anträgen der Mühleninhaber, zu denen der Landeshauptmann den Mühlenfonds gemäß Paragraph 14, aufzufordern hat, 2. Anordnungen über die Erhöhung oder die Herabsetzung der Vermahlungsmengen gemäß Paragraph 2, Absatz 9,, 3. Hinaufsetzung des Anteils des Mahlweizens (Normalweizens) an der Handelsvermahlung für Vulgareweizen gemäß Paragraph 2, a Absatz 3,, 4. Erhöhung der Zahlungen für Übermahlungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, 5. Bewilligungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins,, außer in dringenden Fällen, 6. Übertragung der Überprüfung der Richtigkeit der Mühlenmeldungen an den Getreidewirtschaftsfonds gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, 7. Anregung zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 4,, 8. Festsetzung der Höhe des Zuschusses zu den Vermahlungskosten zur Förderung von Exportvermahlungen gemäß Paragraph 4, a Absatz 3,, 9. Festlegung der Höhe des Zuschlags zu den Grundbeiträgen gemäß Paragraph 4, a Absatz 4,, 10. Bezahlung von Ablösebeträgen im Falle der dauernden Stillegung einer Mühle gemäß § 5 Absatz eins,, 11. Zuwendungen an Arbeitnehmer gemäß Paragraph 5, Abs. 6, 12. Geschäftsordnung (Paragraph 10,),

Ziffer 13 Errichtung von Fachausschüssen und Behandlung der von den Fachausschüssen gestellten Anträge (Paragraph 10,), H.Festsetzung der Grundbeiträge gemäß Paragraph 13, Abs. 3 und Aufnahme von Krediten gemäß § 13 Absatz 5,, 15. Bestellung der geschäftsführenden Angestellten und des sonstigen Personals des Mühlenfonds, 16. Voranschlag, Tätigkeitsbericht und Rechnungsabschluß." 18. Paragraph 8, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Der Mühlenfonds hat den Tätigkeitsbericht (Absatz eins, Ziffer 16,) dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie jährlich bis längstens 31. März des folgenden Jahres zu erstatten. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie 'hat diesen Tätigkeitsbereich unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen." 19. Paragraph 9, erster Satz hat zu lauten: „Ein Beschluß des Mühlenkuratoriums ist rechtswirksam, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und mindestens vier Fünftel der anwesenden Mitglieder für den Beschluß gestimmt haben; in den Fällen des § 8 Absatz eins, Ziffer 10 und des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 14, ist für die Rechtswirksamkeit des Beschlusses jedoch die Zustimmung sämtlicher anwesender Mitglieder erforderlich." 20. In den Paragraphen 10 und 16 ist jeweils der Ausdruck „für Handel und Wiederaufbau" durch den Ausdruck „für Handel, Gewerbe und Industrie" zu ersetzen. 21. Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, hat zu lauten: „1. Grundbeiträge, die die Mühleninhaber im Ausmaß von 0,80 S je 100 kg Weizenvermahlung und von 0,55 S je 100 kg Roggenvermahlung zu entrichten haben;" 22. Paragraph 13, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Der Mühlenfonds hat durch Beschluß des Mühlenkuratoriums die Grundbeiträge über das in Ziffer eins, angeführte Ausmaß, höchstens jedoch bis 5 S je 100 kg Weizenvermahlung und bis 4,50 S je 100 kg Roggenvermahlung, zu erhöhen, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben nicht ausreichen. Der letzte Satz des Paragraph 9, gilt sinngemäß." 23. Im Paragraph 17, Absatz eins, ist das Zitat „§ 2 Absatz 8, zweiter Satz" durch „§ 2 Absatz 7, zweiter Satz" zu ersetzen. 24. Paragraph 17, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Wer auf einer Liegenschaft, für die ein Verbot im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, im Gutbestandsblatt des Grundbuches ersichtlich gemacht ist (Paragraph 5, Absatz 3,), eine Mühle betreibt, ohne daß eine Ausnahme gemäß Paragraph 5, Absatz 5, zugelassen worden ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen; gleichzeitig ist die Einstellung des Betriebes zu verfügen. Wird der Betrieb nicht eingestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu sperren; auf das Vollstreckungsverfahren finden die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 Anwendung." 25. Im Paragraph 18, Absatz 4, ist die Zeitangabe „am 30. Juni 1980" durch „mit Ablauf des 30. Juni 1982" zu ersetzen. Artikel römisch zwei Von der im Artikel römisch eins, Ziffer 3, (Paragraph 2, a Absatz 4, dritter Satz) eingeräumten Anrechnungsmöglichkeit darf in den Getreidewirtschaftsjahren 1980/81 und 1981/82 nur wie folgt Gebrauch gemacht werden: 1. Im Getreidewirtschaftsjahr 1980/81 darf nur die im Getreidewirtschaftsjahr 1979/80 den Pflichtanteil überschreitende Menge an Qualitätsweizen angerechnet werden. 2. Im Getreidewirtschaftsjahr 1981/82 darf nur die in den Getreidewirtschaftsjahren 1979/80 und 1980/81 den Pflichtanteil überschreitende Menge an Qualitätsweizen angerechnet werden. Artikel römisch drei (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft. (2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestimmt sich nach Artikel römisch eins, Ziffer 10, der Mühlengesetz-Novelle 1978.

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