Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Art. II des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind vom Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des
30. Juni 1982 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.
Die im Art. II geregelten Angelegenheiten können
— unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes
gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG —
nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen
der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen
Wirkungsbereich als Bundesbehörden
unmittelbar versehen werden.
(2) Die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie
auf Grund des Art. II bedarf, soweit derartige
Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche
oder teilweise Aufhebung in Geltung stehender
Verordnungen zum Gegenstand haben, der Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates.
(3) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen
des Bundesministers für Handel, Gewerbe und
Industrie auf Grund des Art. II gleichzeitig mit
dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen.
Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung
des Hauptausschusses nicht vorangegangen ist,
sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß
ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb
der dem Einlangen des Antrages folgenden
Woche zustimmt.
(4) Beschlüsse des Hauptausschusses des Nationalrates,
mit denen die in den Abs. 2 und 3 erwähnte
Zustimmung erteilt wird, können nur in
Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner
Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
Artikel II
§ 1. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie ist ermächtigt, unter Bedachtnahme
auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen
für in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz
angeführte Wirtschafts- und Bedarfsgüter (Waren)
im Falle einer unmittelbar drohenden oder bereits
eingetretenen Störung der Versorgung, sofern
diese Störung
1. keine saisonale Verknappungserscheinung
darstellt und
2. durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht
rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen
Mitteln abgewendet oder behoben werden
kann,
durch Verordnung die zur Aufrechterhaltung
oder Wiederherstellung einer ungestörten Produktion
sowie zur Sicherung der Versorgung
der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger einschließlich
jener für Zwecke der militärischen
Landesverteidigung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen
anzuordnen, sofern diese
Waren nicht Lenkungen nach anderen Bundesgesetzen
unterliegen.
§ 2. Lenkungsmaßnahmen sind
1. Gebote, Verbote und die Anordnung von
Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produktion,
des Transportes, der Lagerung, der
Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der
Ein- und Ausfuhr sowie der Verwendung
von Waren. Hiebei ist auf die gesamtwirtschaftlich
zweckmäßigste Nutzung der
Waren Bedacht zu nehmen;
2. Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte
von Transport-, Lager- und
Verteilungseinrichtungen für gemäß Z 1
gelenkte Waren;
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Artikel römisch zwei, des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind vom Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des
30. Juni 1982 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.
Die im Artikel römisch zwei, geregelten Angelegenheiten können
— unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes
gemäß Artikel 102, Absatz eins, B-VG —
nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 3, von Einrichtungen
der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen
Wirkungsbereich als Bundesbehörden
unmittelbar versehen werden.
(2) Die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie
auf Grund des Artikel römisch zwei, bedarf, soweit derartige
Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche
oder teilweise Aufhebung in Geltung stehender
Verordnungen zum Gegenstand haben, der Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates.
(3) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen
des Bundesministers für Handel, Gewerbe und
Industrie auf Grund des Artikel römisch zwei, gleichzeitig mit
dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen.
Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung
des Hauptausschusses nicht vorangegangen ist,
sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß
ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb
der dem Einlangen des Antrages folgenden
Woche zustimmt.
(4) Beschlüsse des Hauptausschusses des Nationalrates,
mit denen die in den Absatz 2 und 3 erwähnte
Zustimmung erteilt wird, können nur in
Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner
Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
Artikel römisch zwei
§ 1. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie ist ermächtigt, unter Bedachtnahme
auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen
für in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz
angeführte Wirtschafts- und Bedarfsgüter (Waren)
im Falle einer unmittelbar drohenden oder bereits
eingetretenen Störung der Versorgung, sofern
diese Störung
1. keine saisonale Verknappungserscheinung
darstellt und
2. durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht
rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen
Mitteln abgewendet oder behoben werden
kann,
durch Verordnung die zur Aufrechterhaltung
oder Wiederherstellung einer ungestörten Produktion
sowie zur Sicherung der Versorgung
der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger einschließlich
jener für Zwecke der militärischen
Landesverteidigung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen
anzuordnen, sofern diese
Waren nicht Lenkungen nach anderen Bundesgesetzen
unterliegen.
§ 2. Lenkungsmaßnahmen sind
1. Gebote, Verbote und die Anordnung von
Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produktion,
des Transportes, der Lagerung, der
Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der
Ein- und Ausfuhr sowie der Verwendung
von Waren. Hiebei ist auf die gesamtwirtschaftlich
zweckmäßigste Nutzung der
Waren Bedacht zu nehmen;
2. Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte
von Transport-, Lager- und
Verteilungseinrichtungen für gemäß Ziffer eins,
gelenkte Waren;
3.Ziffer 3 die Verpflichtung physischer und juristischer
Personen sowie Personengesellschaften des
Handelsrechtes, die gewerbsmäßig Waren erzeugen,
bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen,
lagern, für sich oder andere verwahren oder
damit handeln, zur Erstattung von Meldungen
über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung,
Verarbeitung, den Verbrauch, den
Zu- und Abgang und den Lagerbestand von
Waren sowie zur Erteilung von für die
Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen
Auskünften über Betriebsverhältnisse.
§ 3. (1) Lenkungsmaßnahmen können in ihrer
Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander
und unabhängig davon ergriffen werden,
ob eine Störung der Versorgung das gesamte
Bundesgebiet, nur Teile desselben, die gesamte
Wirtschaft oder nur bestimmte Zweige derselben
betrifft. Trifft eine Störung der Versorgung nur
Teile des Bundesgebietes oder nur bestimmte
Zweige der Wirtschaft, können Lenkungsmaßnahmen
auf die betroffenen Teile des Bundesgebietes
oder auf die bestimmten Zweige der Wirtschaft
beschränkt werden.
(2) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem
solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen
werden, als dies zur Abwendung oder
Behebung einer Störung der Versorgung unbedingt
erforderlich ist. Sie dürfen jeweils nur für
die Dauer von 6 Monaten ergriffen werden und
sind nach Wegfall der sie begründenden Umstände
unverzüglich, auch schon vor Ablauf dieser
Frist, aufzuheben. Im Falle einer bereits eingetretenen
Störung der Versorgung ist die Verlängerung
ergriffener Lenkungsmaßnahmen für die
Dauer der Störung jeweils um weitere 6 Monate
zulässig. Durch Lenkungsmaßnahmen darf in die
Unverletzlichkeit des Eigentums oder in die Freiheit
der Erwerbstätigkeit nur eingegriffen werden,
wenn die im § 1 genannten Ziele nicht anders
erreicht werden können.
(3) Betreffen die Lenkungsmaßnahmen Sachgüter,
die in der Anlage zum Preisgesetz, BGBl.
Nr. 260/1976, nicht genannt sind, und ist die
Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter
Preise zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung
einer ungestörten Produktion sowie zur
Sicherung der Versorgung der Bevölkerung und
sonstiger Bedarfsträger einschließlich jener für
militärische Landesverteidigung erforderlich, so
hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie in der Verordnung gemäß § 1 auszusprechen,
daß die angeordneten Lenkungsmaßnahmen
als Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen
im Sinne des § 1 Abs. 2 zweiter
Satz des Preisgesetzes zu gelten haben. Enthält
die Verordnung keinen solchen Ausspruch, so gilt
eine Lenkungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz
nicht als Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahme
im Sinne des Preisgesetzes.
§ 4. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann
1. sofern eine Störung der Versorgung nur
Teile des Bundesgebietes bedroht oder betrifft
und eine solche Störung dadurch besser
abgewendet oder behoben werden kann, die
Landeshauptmänner der Bundesländer, in
welchen die von dieser Störung der Versorgung
bedrohten oder betroffenen Teile des
Bundesgebietes liegen, oder
2. wenn auf Grund der Art und des Umfanges
der unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen
Störung der Versorgung die bei
der Anordnung von Lenkungsmaßnahmen
zu berücksichtigenden Umstände in Teilen
des Bundesgebietes verschieden sind oder dies
sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis
gelegen ist, die Landeshauptmänner
durch Verordnung beauftragen, die ihm auf
Grund dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse
in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung
miteinander in seinem Namen auszuüben.
(2) Vor der Erlassung oder Aufhebung von
Verordnungen hat
1. der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie den Bundes-Versorgungssicherungsausschuß
(§ 8 Abs. 1 Z 1),
2. der Landeshauptmann den Landes-Versorgungssicherungsausschuß
(§ 8 Abs. 1 Z 2)
zu hören. Die Anhörung des zuständigen Versorgungssicherungsausschusses
hat bei Gefahr im
Verzug zu entfallen. Er ist jedoch nachträglich
unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
(3) Die Durchführung von Verordnungen und
die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Behörden
der allgemeinen staatlichen Verwaltung,
sowie den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
Die Aufgaben, die von den einzelnen
Behörden wahrzunehmen sind, sind in den
Verordnungen unter Bedachtnahme auf die
Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis
und Wirksamkeit der Durchführung
festzulegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie aus
den gleichen Gründen Einrichtungen der gesetzlichen
Interessenvertretungen, insbesondere die
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft im
übertragenen Wirkungsbereich heranziehen.
(4) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz
sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen
und treten mit Beginn des Tages der
Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer
Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird.
Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" nicht oder nicht zeitgerecht möglich,
so ist die Verordnung in anderer geeigneter
die Verpflichtung physischer und juristischer
Personen sowie Personengesellschaften des
Handelsrechtes, die gewerbsmäßig Waren erzeugen,
bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen,
lagern, für sich oder andere verwahren oder
damit handeln, zur Erstattung von Meldungen
über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung,
Verarbeitung, den Verbrauch, den
Zu- und Abgang und den Lagerbestand von
Waren sowie zur Erteilung von für die
Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen
Auskünften über Betriebsverhältnisse.
§ 3. (1) Lenkungsmaßnahmen können in ihrer
Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander
und unabhängig davon ergriffen werden,
ob eine Störung der Versorgung das gesamte
Bundesgebiet, nur Teile desselben, die gesamte
Wirtschaft oder nur bestimmte Zweige derselben
betrifft. Trifft eine Störung der Versorgung nur
Teile des Bundesgebietes oder nur bestimmte
Zweige der Wirtschaft, können Lenkungsmaßnahmen
auf die betroffenen Teile des Bundesgebietes
oder auf die bestimmten Zweige der Wirtschaft
beschränkt werden.
(2) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem
solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen
werden, als dies zur Abwendung oder
Behebung einer Störung der Versorgung unbedingt
erforderlich ist. Sie dürfen jeweils nur für
die Dauer von 6 Monaten ergriffen werden und
sind nach Wegfall der sie begründenden Umstände
unverzüglich, auch schon vor Ablauf dieser
Frist, aufzuheben. Im Falle einer bereits eingetretenen
Störung der Versorgung ist die Verlängerung
ergriffener Lenkungsmaßnahmen für die
Dauer der Störung jeweils um weitere 6 Monate
zulässig. Durch Lenkungsmaßnahmen darf in die
Unverletzlichkeit des Eigentums oder in die Freiheit
der Erwerbstätigkeit nur eingegriffen werden,
wenn die im Paragraph eins, genannten Ziele nicht anders
erreicht werden können.
(3) Betreffen die Lenkungsmaßnahmen Sachgüter,
die in der Anlage zum Preisgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 260 aus 1976,, nicht genannt sind, und ist die
Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter
Preise zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung
einer ungestörten Produktion sowie zur
Sicherung der Versorgung der Bevölkerung und
sonstiger Bedarfsträger einschließlich jener für
militärische Landesverteidigung erforderlich, so
hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie in der Verordnung gemäß Paragraph eins, auszusprechen,
daß die angeordneten Lenkungsmaßnahmen
als Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen
im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, zweiter
Satz des Preisgesetzes zu gelten haben. Enthält
die Verordnung keinen solchen Ausspruch, so gilt
eine Lenkungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz
nicht als Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahme
im Sinne des Preisgesetzes.
§ 4. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann
1. sofern eine Störung der Versorgung nur
Teile des Bundesgebietes bedroht oder betrifft
und eine solche Störung dadurch besser
abgewendet oder behoben werden kann, die
Landeshauptmänner der Bundesländer, in
welchen die von dieser Störung der Versorgung
bedrohten oder betroffenen Teile des
Bundesgebietes liegen, oder
2. wenn auf Grund der Art und des Umfanges
der unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen
Störung der Versorgung die bei
der Anordnung von Lenkungsmaßnahmen
zu berücksichtigenden Umstände in Teilen
des Bundesgebietes verschieden sind oder dies
sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis
gelegen ist, die Landeshauptmänner
durch Verordnung beauftragen, die ihm auf
Grund dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse
in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung
miteinander in seinem Namen auszuüben.
(2) Vor der Erlassung oder Aufhebung von
Verordnungen hat
1. der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie den Bundes-Versorgungssicherungsausschuß
(Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,),
2. der Landeshauptmann den Landes-Versorgungssicherungsausschuß
(Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,)
zu hören. Die Anhörung des zuständigen Versorgungssicherungsausschusses
hat bei Gefahr im
Verzug zu entfallen. Er ist jedoch nachträglich
unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
(3) Die Durchführung von Verordnungen und
die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Behörden
der allgemeinen staatlichen Verwaltung,
sowie den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
Die Aufgaben, die von den einzelnen
Behörden wahrzunehmen sind, sind in den
Verordnungen unter Bedachtnahme auf die
Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis
und Wirksamkeit der Durchführung
festzulegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie aus
den gleichen Gründen Einrichtungen der gesetzlichen
Interessenvertretungen, insbesondere die
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft im
übertragenen Wirkungsbereich heranziehen.
(4) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz
sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen
und treten mit Beginn des Tages der
Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer
Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird.
Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" nicht oder nicht zeitgerecht möglich,
so ist die Verordnung in anderer geeigneter
Weise — so insbesondere durch Rundfunk oder
sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung
in einer oder mehreren Tageszeitungen — kundzumachen.
§ 5. (1) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung
einer ungestörten Produktion sowie
zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung
und sonstiger Bedarfsträger einschließlich jener
für Zwecke der militärischen Landesverteidigung,
kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie Waren und Einrichtungen, für die
Lenkungsmaßnahmen gemäß § 2 Z 1 und 2 angeordnet
wurden, beschlagnahmen und zu deren
Ablieferung verpflichten.
(2) Waren, die nicht zur Abgabe an Dritte
bestimmt sind und für Zwecke der militärischen
Landesverteidigung vorrätig gehalten werden
oder die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrauchers
stehen und der Deckung seines persönlichen
Bedarfes oder des Bedarfes seiner Haushaltsangehörigen
dienen sowie Waren, die der
Deckung des eigenen betrieblichen Bedarfes im
Rahmen von Lenkungsmaßnahmen dienen,
unterliegen nicht den Bestimmungen des Abs. 1.
(3) Für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen
auf Grund des Abs. 1 entstanden sind,
ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über
die Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist
innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung
zu erlassen. Innerhalb von drei Monaten nach
Zustellung des Bescheides kann die Festsetzung
einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht
beantragt werden. Zuständig ist das Bezirksgericht,
in dessen Sprengel der Antragsteller seinen
Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische
Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes
ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller
keinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz
im Inland, so ist das Bezirksgericht zuständig, in
dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden
ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen
über das gerichtliche Verfahren außer
Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 71,
über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung
sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen
des Antrages beim Bezirksgericht tritt der
nach diesem Absatz zweiter Satz erlassene Bescheid
außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen,
so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfange
in Kraft.
§ 6. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie oder die im § 4 Abs. 3 genannten
Behörden können nach Maßgabe ihres
Aufgabenbereiches durch gehörig legitimierte Organe
die gemäß § 2 Z 3 zu erteilenden Meldungen
und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern
die Meldepflichtigen die Meldung nicht rechtzeitig
abgegeben haben, diese an Ort und Stelle
auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen.
(2) Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu
den Betriebsstätten und Lagerräumen und die
Einsichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen
zu gewähren, deren Kenntnis für
die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen unbedingt
erforderlich ist (Bedarf, Lagerbestand,
Zu- und Abgang von Waren, ihre Erzeugung,
Bearbeitung, Verarbeitung und den Verbrauch);
den Organen ist jede für die Überprüfung erforderliche
Auskunft zu erteilen.
(3) Der Inhalt von Meldungen gemäß § 2 Z 3
sowie das Ergebnis der Erhebungen gemäß Abs. 1
und 2 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
§ 7. (1) Rechtsgeschäfte, die nach dem Inkrafttreten
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnung getätigt worden sind, sind
soweit rechtsunwirksam, als ihre Erfüllung einem
in der Verordnung ausgesprochenen Verbot zuwiderlaufen
würde.
(2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten
von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen abgeschlossen, jedoch noch nicht
oder nicht vollständig erfüllt wurden, werden
aufgehoben, soweit sie noch nicht erfüllt sind und
die Erfüllung einem ausgesprochenen Verbot
zuwiderlaufen würde.
§ 8. (1) Zur Begutachtung von Verordnungen
und zur Beratung in grundsätzlichen Fragen der
vorbeugenden Versorgungssicherung hat sich
1. der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie eines Bundes-Versorgungssicherungsausschusses
und
2. der jeweilige Landeshauptmann eines Landes-
Versorgungssicherungsausschusses zu bedienen.
(2) Dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuß
haben als Mitglieder anzugehören:
1. je ein Vertreter des Bundeskanzlers und der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie, für Auswärtige Angelegenheiten,
für Bauten und Technik, für Finanzen, für
Gesundheit und Umweltschutz, für Inneres,
für Landesverteidigung, für Land- und
Forstwirtschaft, für soziale Verwaltung und
für Verkehr,
2. je vier Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen
Arbeiterkammertages,
3. je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs
und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
4. je ein Vertreter jedes Bundeslandes.
Weise — so insbesondere durch Rundfunk oder
sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung
in einer oder mehreren Tageszeitungen — kundzumachen.
§ 5. (1) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung
einer ungestörten Produktion sowie
zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung
und sonstiger Bedarfsträger einschließlich jener
für Zwecke der militärischen Landesverteidigung,
kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie Waren und Einrichtungen, für die
Lenkungsmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 angeordnet
wurden, beschlagnahmen und zu deren
Ablieferung verpflichten.
(2) Waren, die nicht zur Abgabe an Dritte
bestimmt sind und für Zwecke der militärischen
Landesverteidigung vorrätig gehalten werden
oder die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrauchers
stehen und der Deckung seines persönlichen
Bedarfes oder des Bedarfes seiner Haushaltsangehörigen
dienen sowie Waren, die der
Deckung des eigenen betrieblichen Bedarfes im
Rahmen von Lenkungsmaßnahmen dienen,
unterliegen nicht den Bestimmungen des Absatz eins,
(3) Für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen
auf Grund des Absatz eins, entstanden sind,
ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über
die Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist
innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung
zu erlassen. Innerhalb von drei Monaten nach
Zustellung des Bescheides kann die Festsetzung
einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht
beantragt werden. Zuständig ist das Bezirksgericht,
in dessen Sprengel der Antragsteller seinen
Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische
Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes
ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller
keinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz
im Inland, so ist das Bezirksgericht zuständig, in
dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden
ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen
über das gerichtliche Verfahren außer
Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71,
über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung
sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen
des Antrages beim Bezirksgericht tritt der
nach diesem Absatz zweiter Satz erlassene Bescheid
außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen,
so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfange
in Kraft.
§ 6. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie oder die im Paragraph 4, Absatz 3, genannten
Behörden können nach Maßgabe ihres
Aufgabenbereiches durch gehörig legitimierte Organe
die gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, zu erteilenden Meldungen
und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern
die Meldepflichtigen die Meldung nicht rechtzeitig
abgegeben haben, diese an Ort und Stelle
auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen.
(2) Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu
den Betriebsstätten und Lagerräumen und die
Einsichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen
zu gewähren, deren Kenntnis für
die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen unbedingt
erforderlich ist (Bedarf, Lagerbestand,
Zu- und Abgang von Waren, ihre Erzeugung,
Bearbeitung, Verarbeitung und den Verbrauch);
den Organen ist jede für die Überprüfung erforderliche
Auskunft zu erteilen.
(3) Der Inhalt von Meldungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3,
sowie das Ergebnis der Erhebungen gemäß Absatz eins,
und 2 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
§ 7. (1) Rechtsgeschäfte, die nach dem Inkrafttreten
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnung getätigt worden sind, sind
soweit rechtsunwirksam, als ihre Erfüllung einem
in der Verordnung ausgesprochenen Verbot zuwiderlaufen
würde.
(2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten
von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen abgeschlossen, jedoch noch nicht
oder nicht vollständig erfüllt wurden, werden
aufgehoben, soweit sie noch nicht erfüllt sind und
die Erfüllung einem ausgesprochenen Verbot
zuwiderlaufen würde.
§ 8. (1) Zur Begutachtung von Verordnungen
und zur Beratung in grundsätzlichen Fragen der
vorbeugenden Versorgungssicherung hat sich
1. der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie eines Bundes-Versorgungssicherungsausschusses
und
2. der jeweilige Landeshauptmann eines Landes-
Versorgungssicherungsausschusses zu bedienen.
(2) Dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuß
haben als Mitglieder anzugehören:
1. je ein Vertreter des Bundeskanzlers und der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie, für Auswärtige Angelegenheiten,
für Bauten und Technik, für Finanzen, für
Gesundheit und Umweltschutz, für Inneres,
für Landesverteidigung, für Land- und
Forstwirtschaft, für soziale Verwaltung und
für Verkehr,
2. je vier Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen
Arbeiterkammertages,
3. je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs
und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
4. je ein Vertreter jedes Bundeslandes.
(3)Absatz 3,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu
bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und
dessen Ersatzmann ist durch den Bundeskanzler,
die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmänner
sind jeweils durch den entsendenden
Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die
im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Mitglieder und
deren Ersatzmänner sind von der entsendenden
Interessenvertretung, die im Abs. 2 Z 4 genannten
Mitglieder und deren Ersatzmänner sind
durch den zuständigen Landeshauptmann namhaft
zu machen und vom Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie zu bestellen und
zu entlassen. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich
aus. Die im Abs. 2 Z 2 und 3 genannten
Mitglieder und deren Ersatzmänner haben Anspruch
auf den Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit
im Bundes-Versorgungssicherungsausschuß
erwachsenden Barauslagen.
§ 9. (1) Den Vorsitz im Bundes-Versorgungssicherungsausschuß
führt der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie, der sich durch
einen Beamten seines Bundesministeriums vertreten
lassen kann.
(2) Der Bundes-Versorgungssicherungsausschuß
hat seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie bedarf, mit einfacher Mehrheit zu
beschließen. Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit
des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses
möglichst zweckmäßig zu regeln und vorzusehen,
daß seine Beschlußfähigkeit nach ordnungsgemäßer
Ladung der Mitglieder unter Bekanntgabe der
Tagesordnung gegeben ist, wenn mindestens zwei
Drittel der Mitglieder (Ersatzmänner) anwesend
sind. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche
Anzahl der Mitglieder nicht anwesend
sein, so hat der Bundes-Versorgungssicherungsausschuß
eine Stunde nach dem in der Einladung
genannten Termin neuerlich zusammenzutreten
und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmänner)
zu behandeln. Sie hat weiters vorzusehen, daß
in jenen Fällen, in denen sich die anwesenden
Mitglieder (Ersatzmänner) nicht auf ein einheitliches
Gutachten einigen, die Stellungnahmen aller
anwesenden Mitglieder (Ersatzmänner) im
Sitzungsprotokoll wiederzugeben sind. Die Geschäftsordnung
ist zu genehmigen, wenn sie diesen
Voraussetzungen entspricht.
§ 10. (1) Dem Landes-Versorgungssicherungsausschuß
haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören:
1. je ein Vertreter der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie, für Landesverteidigung
und für Inneres,
2. je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter
und Angestellte, der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer
und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
in dem jeweiligen Bundesland.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen.
(2) Den Vorsitz im Landes-Versorgungssicherungsausschuß
führt der Landeshauptmann, der
sich durch einen Beamten des Amtes der Landesregierung
vertreten lassen kann.
(3) Die Bestellung und Entlassung der Mitglieder
und deren Ersatzmänner gemäß Abs. 1
Z 2 sowie die Genehmigung der Geschäftsordnung
obliegt dem Landeshauptmann; die Bestimmungen
des § 8 Abs. 3 und des § 9 Abs. 2 sind
sinngemäß anzuwenden.
§ 11. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
bis zu 200000 S zu bestrafen ist, begeht,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit des Gerichtes fallenden strafbaren
Handlung bildet oder ein nach anderen Vorschriften
strenger zu ahndender Tatbestand
vorliegt, wer gegen die Bestimmungen des § 6
Abs. 1 und Abs. 2 oder die auf Grund des § 2
Z 3 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu
1000000 S zu bestrafen ist, begeht, sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
des Gerichtes fallenden strafbaren Handlung
bildet oder ein nach anderen Vorschriften strenger
zu ahndender Tatbestand vorliegt, wer
1. vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen
im Sinne des § 2 Z 1 und 2
zuwiderhandelt;
2. vorsätzlich die Durchführung von Verboten
und Geboten gemäß §§ 2 Z 1 und 5 Abs. 1
erschwert oder unmöglich macht.
(3) Bei der Bemessung der Strafe ist die verursachte
Beeinträchtigung der Sicherung der Versorgung
zu berücksichtigen.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß
Abs. 2 können die den Gegenstand der strafbaren
Handlung bildenden Waren und Einrichtungen
(§ 2 Z 1 und 2) für verfallen erklärt werden
(§ 17 VStG 1950).
§ 12. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan
der Bezirksverwaltungsbehörden an der
Vollziehung des § 11 durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende
Verwaltungsübertretungen;
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder
Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind,
mitzuwirken.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu
bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und
dessen Ersatzmann ist durch den Bundeskanzler,
die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmänner
sind jeweils durch den entsendenden
Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die
im Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Mitglieder und
deren Ersatzmänner sind von der entsendenden
Interessenvertretung, die im Absatz 2, Ziffer 4, genannten
Mitglieder und deren Ersatzmänner sind
durch den zuständigen Landeshauptmann namhaft
zu machen und vom Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie zu bestellen und
zu entlassen. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich
aus. Die im Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten
Mitglieder und deren Ersatzmänner haben Anspruch
auf den Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit
im Bundes-Versorgungssicherungsausschuß
erwachsenden Barauslagen.
§ 9. (1) Den Vorsitz im Bundes-Versorgungssicherungsausschuß
führt der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie, der sich durch
einen Beamten seines Bundesministeriums vertreten
lassen kann.
(2) Der Bundes-Versorgungssicherungsausschuß
hat seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie bedarf, mit einfacher Mehrheit zu
beschließen. Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit
des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses
möglichst zweckmäßig zu regeln und vorzusehen,
daß seine Beschlußfähigkeit nach ordnungsgemäßer
Ladung der Mitglieder unter Bekanntgabe der
Tagesordnung gegeben ist, wenn mindestens zwei
Drittel der Mitglieder (Ersatzmänner) anwesend
sind. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche
Anzahl der Mitglieder nicht anwesend
sein, so hat der Bundes-Versorgungssicherungsausschuß
eine Stunde nach dem in der Einladung
genannten Termin neuerlich zusammenzutreten
und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmänner)
zu behandeln. Sie hat weiters vorzusehen, daß
in jenen Fällen, in denen sich die anwesenden
Mitglieder (Ersatzmänner) nicht auf ein einheitliches
Gutachten einigen, die Stellungnahmen aller
anwesenden Mitglieder (Ersatzmänner) im
Sitzungsprotokoll wiederzugeben sind. Die Geschäftsordnung
ist zu genehmigen, wenn sie diesen
Voraussetzungen entspricht.
§ 10. (1) Dem Landes-Versorgungssicherungsausschuß
haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören:
1. je ein Vertreter der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie, für Landesverteidigung
und für Inneres,
2. je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter
und Angestellte, der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer
und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
in dem jeweiligen Bundesland.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen.
(2) Den Vorsitz im Landes-Versorgungssicherungsausschuß
führt der Landeshauptmann, der
sich durch einen Beamten des Amtes der Landesregierung
vertreten lassen kann.
(3) Die Bestellung und Entlassung der Mitglieder
und deren Ersatzmänner gemäß Absatz eins,
Z 2 sowie die Genehmigung der Geschäftsordnung
obliegt dem Landeshauptmann; die Bestimmungen
des Paragraph 8, Absatz 3 und des Paragraph 9, Absatz 2, sind
sinngemäß anzuwenden.
§ 11. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
bis zu 200000 S zu bestrafen ist, begeht,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit des Gerichtes fallenden strafbaren
Handlung bildet oder ein nach anderen Vorschriften
strenger zu ahndender Tatbestand
vorliegt, wer gegen die Bestimmungen des Paragraph 6,
Abs. 1 und Absatz 2, oder die auf Grund des Paragraph 2,
Z 3 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu
1000000 S zu bestrafen ist, begeht, sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
des Gerichtes fallenden strafbaren Handlung
bildet oder ein nach anderen Vorschriften strenger
zu ahndender Tatbestand vorliegt, wer
1. vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen
im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins und 2
zuwiderhandelt;
2. vorsätzlich die Durchführung von Verboten
und Geboten gemäß Paragraphen 2, Ziffer eins und 5 Absatz eins,
erschwert oder unmöglich macht.
(3) Bei der Bemessung der Strafe ist die verursachte
Beeinträchtigung der Sicherung der Versorgung
zu berücksichtigen.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß
Abs. 2 können die den Gegenstand der strafbaren
Handlung bildenden Waren und Einrichtungen
(Paragraph 2, Ziffer eins und 2) für verfallen erklärt werden
(Paragraph 17, VStG 1950).
§ 12. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan
der Bezirksverwaltungsbehörden an der
Vollziehung des Paragraph 11, durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende
Verwaltungsübertretungen;
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder
Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind,
mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Die Bundespolizeibehörden haben die von
ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen
gemäß § 11 der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
§ 13. (1) Die Mitglieder des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses
und der Landes-Versorgungssicherungsausschüsse
sowie deren Ersatzmänner
dürfen Tatsachen sowie Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse, die ihnen ausschließlich in
dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich
geworden sind, während der Dauer ihrer
Bestellung und auch nach ihrer Entlassung nicht
offenbaren oder verwerten, wenn dies im Interesse
einer Gebietskörperschaft oder der Parteien
geboten ist.
(2) Soweit die Tat nicht nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, gilt
die Strafbestimmung des § 122 des Strafgesetzbuches,
BGBl. Nr. 60/1974, auch für die Verletzung
der im Abs. 1 bestimmten Verschwiegenheitspflicht.
§ 14. (1) Die Mitglieder des Rohstofflenkungsausschusses
(§ 6 Rohstofflenkungsgesetz 1951)
sowie deren Ersatzmänner gelten bis zu ihrer
Entlassung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember
1980, als Mitglieder des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses
(§ 8 Abs. 1 Z 1).
(2) Die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes
bildende Anlage 2 „Geschäftsordnung des Rohstofflenkungsausschusses
gemäß § 6 Abs. 6 des
Rohstofflenkungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 106,
idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 320/1976"
bleibt so lange als Geschäftsordnung des Bundes-
Versorgungssicherungsausschusses in Kraft, bis die
von ihm beschlossene und vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie genehmigte
Geschäftsordnung in Kraft tritt.
§ 15. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1980
in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 1982
außer Kraft.
Artikel III
(1) Mit der Vollziehung des Art. I dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes
sind betraut:
1. hinsichtlich des § 8 Abs. 2 Z 1 der Bundeskanzler
beziehungsweise nach Maßgabe ihrer
Zuständigkeit der Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten, der Bundesminister
für Bauten und Technik, der Bundesminister
für Finanzen, der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz, der Bundesminister
für Inneres, der Bundesminister für
Landesverteidigung, der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, der Bundesminister
für soziale Verwaltung und der Bundesminister
für Verkehr;
2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe
seiner Zuständigkeit der Bundesminister
für Landesverteidigung;
3. hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für
Inneres;
4. hinsichtlich des § 5 Abs. 3 vierter bis siebenter
Satz, des § 7 und des § 13 Abs. 2 der
Bundesminister für Justiz;
5. im übrigen der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie.
Die Bundespolizeibehörden haben die von
ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen
gemäß Paragraph 11, der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
§ 13. (1) Die Mitglieder des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses
und der Landes-Versorgungssicherungsausschüsse
sowie deren Ersatzmänner
dürfen Tatsachen sowie Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse, die ihnen ausschließlich in
dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich
geworden sind, während der Dauer ihrer
Bestellung und auch nach ihrer Entlassung nicht
offenbaren oder verwerten, wenn dies im Interesse
einer Gebietskörperschaft oder der Parteien
geboten ist.
(2) Soweit die Tat nicht nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, gilt
die Strafbestimmung des Paragraph 122, des Strafgesetzbuches,
BGBl. Nr. 60 aus 1974,, auch für die Verletzung
der im Absatz eins, bestimmten Verschwiegenheitspflicht.
§ 14. (1) Die Mitglieder des Rohstofflenkungsausschusses
(Paragraph 6, Rohstofflenkungsgesetz 1951)
sowie deren Ersatzmänner gelten bis zu ihrer
Entlassung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember
1980, als Mitglieder des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses
(Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,).
(2) Die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes
bildende Anlage 2 „Geschäftsordnung des Rohstofflenkungsausschusses
gemäß Paragraph 6, Absatz 6, des
Rohstofflenkungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 106,
idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 320/1976"
bleibt so lange als Geschäftsordnung des Bundes-
Versorgungssicherungsausschusses in Kraft, bis die
von ihm beschlossene und vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie genehmigte
Geschäftsordnung in Kraft tritt.
§ 15. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1980
in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 1982
außer Kraft.
Artikel römisch drei
(1) Mit der Vollziehung des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes
sind betraut:
1. hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, der Bundeskanzler
beziehungsweise nach Maßgabe ihrer
Zuständigkeit der Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten, der Bundesminister
für Bauten und Technik, der Bundesminister
für Finanzen, der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz, der Bundesminister
für Inneres, der Bundesminister für
Landesverteidigung, der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, der Bundesminister
für soziale Verwaltung und der Bundesminister
für Verkehr;
2. hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe
seiner Zuständigkeit der Bundesminister
für Landesverteidigung;
3. hinsichtlich des Paragraph 12, der Bundesminister für
Inneres;
4. hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 3, vierter bis siebenter
Satz, des Paragraph 7 und des Paragraph 13, Absatz 2, der
Bundesminister für Justiz;
5. im übrigen der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie.
Kirchschläger
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Salcher Staribacher Broda
Rösch Haiden Weißenberg Sinowatz
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