Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins (Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 1982 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die im Artikel römisch zwei, geregelten Angelegenheiten können — unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Artikel 102, Absatz eins, B-VG — nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 3, von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden. (2) Die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie auf Grund des Artikel römisch zwei, bedarf, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung in Geltung stehender Verordnungen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. (3) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie auf Grund des Artikel römisch zwei, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt. (4) Beschlüsse des Hauptausschusses des Nationalrates, mit denen die in den Absatz 2 und 3 erwähnte Zustimmung erteilt wird, können nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Artikel römisch zwei § 1. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen für in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführte Wirtschafts- und Bedarfsgüter (Waren) im Falle einer unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Störung der Versorgung, sofern diese Störung 1. keine saisonale Verknappungserscheinung darstellt und 2. durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden kann, durch Verordnung die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung einer ungestörten Produktion sowie zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger einschließlich jener für Zwecke der militärischen Landesverteidigung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anzuordnen, sofern diese Waren nicht Lenkungen nach anderen Bundesgesetzen unterliegen. § 2. Lenkungsmaßnahmen sind 1. Gebote, Verbote und die Anordnung von Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produktion, des Transportes, der Lagerung, der Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der Ein- und Ausfuhr sowie der Verwendung von Waren. Hiebei ist auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren Bedacht zu nehmen; 2. Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte von Transport-, Lager- und Verteilungseinrichtungen für gemäß Ziffer eins, gelenkte Waren;

Ziffer 3 die Verpflichtung physischer und juristischer Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die gewerbsmäßig Waren erzeugen, bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, lagern, für sich oder andere verwahren oder damit handeln, zur Erstattung von Meldungen über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang und den Lagerbestand von Waren sowie zur Erteilung von für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünften über Betriebsverhältnisse. § 3. (1) Lenkungsmaßnahmen können in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander und unabhängig davon ergriffen werden, ob eine Störung der Versorgung das gesamte Bundesgebiet, nur Teile desselben, die gesamte Wirtschaft oder nur bestimmte Zweige derselben betrifft. Trifft eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes oder nur bestimmte Zweige der Wirtschaft, können Lenkungsmaßnahmen auf die betroffenen Teile des Bundesgebietes oder auf die bestimmten Zweige der Wirtschaft beschränkt werden. (2) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen werden, als dies zur Abwendung oder Behebung einer Störung der Versorgung unbedingt erforderlich ist. Sie dürfen jeweils nur für die Dauer von 6 Monaten ergriffen werden und sind nach Wegfall der sie begründenden Umstände unverzüglich, auch schon vor Ablauf dieser Frist, aufzuheben. Im Falle einer bereits eingetretenen Störung der Versorgung ist die Verlängerung ergriffener Lenkungsmaßnahmen für die Dauer der Störung jeweils um weitere 6 Monate zulässig. Durch Lenkungsmaßnahmen darf in die Unverletzlichkeit des Eigentums oder in die Freiheit der Erwerbstätigkeit nur eingegriffen werden, wenn die im Paragraph eins, genannten Ziele nicht anders erreicht werden können. (3) Betreffen die Lenkungsmaßnahmen Sachgüter, die in der Anlage zum Preisgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1976,, nicht genannt sind, und ist die Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung einer ungestörten Produktion sowie zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger einschließlich jener für militärische Landesverteidigung erforderlich, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie in der Verordnung gemäß Paragraph eins, auszusprechen, daß die angeordneten Lenkungsmaßnahmen als Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz des Preisgesetzes zu gelten haben. Enthält die Verordnung keinen solchen Ausspruch, so gilt eine Lenkungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz nicht als Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahme im Sinne des Preisgesetzes. § 4. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann 1. sofern eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes bedroht oder betrifft und eine solche Störung dadurch besser abgewendet oder behoben werden kann, die Landeshauptmänner der Bundesländer, in welchen die von dieser Störung der Versorgung bedrohten oder betroffenen Teile des Bundesgebietes liegen, oder 2. wenn auf Grund der Art und des Umfanges der unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Störung der Versorgung die bei der Anordnung von Lenkungsmaßnahmen zu berücksichtigenden Umstände in Teilen des Bundesgebietes verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, die Landeshauptmänner durch Verordnung beauftragen, die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander in seinem Namen auszuüben. (2) Vor der Erlassung oder Aufhebung von Verordnungen hat 1. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie den Bundes-Versorgungssicherungsausschuß (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,), 2. der Landeshauptmann den Landes-Versorgungssicherungsausschuß (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,) zu hören. Die Anhörung des zuständigen Versorgungssicherungsausschusses hat bei Gefahr im Verzug zu entfallen. Er ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen. (3) Die Durchführung von Verordnungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, sowie den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind, sind in den Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit, Kostenersparnis und Wirksamkeit der Durchführung festzulegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie aus den gleichen Gründen Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen, insbesondere die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft im übertragenen Wirkungsbereich heranziehen. (4) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen und treten mit Beginn des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" nicht oder nicht zeitgerecht möglich, so ist die Verordnung in anderer geeigneter

Weise — so insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung in einer oder mehreren Tageszeitungen — kundzumachen. § 5. (1) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung einer ungestörten Produktion sowie zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger einschließlich jener für Zwecke der militärischen Landesverteidigung, kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie Waren und Einrichtungen, für die Lenkungsmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 angeordnet wurden, beschlagnahmen und zu deren Ablieferung verpflichten. (2) Waren, die nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind und für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorrätig gehalten werden oder die im Eigentum oder Besitz eines Letztverbrauchers stehen und der Deckung seines persönlichen Bedarfes oder des Bedarfes seiner Haushaltsangehörigen dienen sowie Waren, die der Deckung des eigenen betrieblichen Bedarfes im Rahmen von Lenkungsmaßnahmen dienen, unterliegen nicht den Bestimmungen des Absatz eins, (3) Für Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen auf Grund des Absatz eins, entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen. Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim Bezirksgericht tritt der nach diesem Absatz zweiter Satz erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfange in Kraft. § 6. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie oder die im Paragraph 4, Absatz 3, genannten Behörden können nach Maßgabe ihres Aufgabenbereiches durch gehörig legitimierte Organe die gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen lassen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldung nicht rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen. (2) Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung der Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist (Bedarf, Lagerbestand, Zu- und Abgang von Waren, ihre Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und den Verbrauch); den Organen ist jede für die Überprüfung erforderliche Auskunft zu erteilen. (3) Der Inhalt von Meldungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, sowie das Ergebnis der Erhebungen gemäß Absatz eins, und 2 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden. § 7. (1) Rechtsgeschäfte, die nach dem Inkrafttreten einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung getätigt worden sind, sind soweit rechtsunwirksam, als ihre Erfüllung einem in der Verordnung ausgesprochenen Verbot zuwiderlaufen würde. (2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen abgeschlossen, jedoch noch nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden, werden aufgehoben, soweit sie noch nicht erfüllt sind und die Erfüllung einem ausgesprochenen Verbot zuwiderlaufen würde. § 8. (1) Zur Begutachtung von Verordnungen und zur Beratung in grundsätzlichen Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung hat sich 1. der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie eines Bundes-Versorgungssicherungsausschusses und 2. der jeweilige Landeshauptmann eines Landes- Versorgungssicherungsausschusses zu bedienen. (2) Dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuß haben als Mitglieder anzugehören: 1. je ein Vertreter des Bundeskanzlers und der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, für Auswärtige Angelegenheiten, für Bauten und Technik, für Finanzen, für Gesundheit und Umweltschutz, für Inneres, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft, für soziale Verwaltung und für Verkehr, 2. je vier Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages, 3. je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, 4. je ein Vertreter jedes Bundeslandes.

  1. Absatz 3,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmann ist durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmänner sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmänner sind von der entsendenden Interessenvertretung, die im Absatz 2, Ziffer 4, genannten Mitglieder und deren Ersatzmänner sind durch den zuständigen Landeshauptmann namhaft zu machen und vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu bestellen und zu entlassen. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die im Absatz 2, Ziffer 2 und 3 genannten Mitglieder und deren Ersatzmänner haben Anspruch auf den Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im Bundes-Versorgungssicherungsausschuß erwachsenden Barauslagen. § 9. (1) Den Vorsitz im Bundes-Versorgungssicherungsausschuß führt der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, der sich durch einen Beamten seines Bundesministeriums vertreten lassen kann. (2) Der Bundes-Versorgungssicherungsausschuß hat seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie bedarf, mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses möglichst zweckmäßig zu regeln und vorzusehen, daß seine Beschlußfähigkeit nach ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung gegeben ist, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmänner) anwesend sind. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend sein, so hat der Bundes-Versorgungssicherungsausschuß eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmänner) zu behandeln. Sie hat weiters vorzusehen, daß in jenen Fällen, in denen sich die anwesenden Mitglieder (Ersatzmänner) nicht auf ein einheitliches Gutachten einigen, die Stellungnahmen aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmänner) im Sitzungsprotokoll wiederzugeben sind. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie diesen Voraussetzungen entspricht. § 10. (1) Dem Landes-Versorgungssicherungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören: 1. je ein Vertreter der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, für Landesverteidigung und für Inneres, 2. je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Bundesland. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen. (2) Den Vorsitz im Landes-Versorgungssicherungsausschuß führt der Landeshauptmann, der sich durch einen Beamten des Amtes der Landesregierung vertreten lassen kann. (3) Die Bestellung und Entlassung der Mitglieder und deren Ersatzmänner gemäß Absatz eins, Z 2 sowie die Genehmigung der Geschäftsordnung obliegt dem Landeshauptmann; die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 3 und des Paragraph 9, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden. § 11. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 200000 S zu bestrafen ist, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit des Gerichtes fallenden strafbaren Handlung bildet oder ein nach anderen Vorschriften strenger zu ahndender Tatbestand vorliegt, wer gegen die Bestimmungen des Paragraph 6, Abs. 1 und Absatz 2, oder die auf Grund des Paragraph 2, Z 3 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt. (2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1000000 S zu bestrafen ist, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit des Gerichtes fallenden strafbaren Handlung bildet oder ein nach anderen Vorschriften strenger zu ahndender Tatbestand vorliegt, wer 1. vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins und 2 zuwiderhandelt; 2. vorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß Paragraphen 2, Ziffer eins und 5 Absatz eins, erschwert oder unmöglich macht. (3) Bei der Bemessung der Strafe ist die verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Versorgung zu berücksichtigen. (4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren und Einrichtungen (Paragraph 2, Ziffer eins und 2) für verfallen erklärt werden (Paragraph 17, VStG 1950). § 12. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des Paragraph 11, durch 1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen; 2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
  1. Absatz 2,Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 11, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. § 13. (1) Die Mitglieder des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses und der Landes-Versorgungssicherungsausschüsse sowie deren Ersatzmänner dürfen Tatsachen sowie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen ausschließlich in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach ihrer Entlassung nicht offenbaren oder verwerten, wenn dies im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. (2) Soweit die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, gilt die Strafbestimmung des Paragraph 122, des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60 aus 1974,, auch für die Verletzung der im Absatz eins, bestimmten Verschwiegenheitspflicht. § 14. (1) Die Mitglieder des Rohstofflenkungsausschusses (Paragraph 6, Rohstofflenkungsgesetz 1951) sowie deren Ersatzmänner gelten bis zu ihrer Entlassung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1980, als Mitglieder des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,). (2) Die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage 2 „Geschäftsordnung des Rohstofflenkungsausschusses gemäß Paragraph 6, Absatz 6, des Rohstofflenkungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 106, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 320/1976" bleibt so lange als Geschäftsordnung des Bundes- Versorgungssicherungsausschusses in Kraft, bis die von ihm beschlossene und vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie genehmigte Geschäftsordnung in Kraft tritt. § 15. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1980 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 1982 außer Kraft. Artikel römisch drei (1) Mit der Vollziehung des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. (2) Mit der Vollziehung des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, der Bundeskanzler beziehungsweise nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, der Bundesminister für Bauten und Technik, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Landesverteidigung, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, der Bundesminister für soziale Verwaltung und der Bundesminister für Verkehr; 2. hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe seiner Zuständigkeit der Bundesminister für Landesverteidigung; 3. hinsichtlich des Paragraph 12, der Bundesminister für Inneres; 4. hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 3, vierter bis siebenter Satz, des Paragraph 7 und des Paragraph 13, Absatz 2, der Bundesminister für Justiz; 5. im übrigen der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.

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