Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967,. BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1979,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 2, Albs. 1 Litera c, tritt an die Stelle des Punktes ein Beistrich; dem Paragraph 2, Absatz eins, ist anzufügen: „d) für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie weder den. Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten, e) für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird." 2. Paragraph 5, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist." 3. Paragraph 6, Albs. 1 hat zu lauten: „§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilife zu gewähren ist." 4. Paragraph 6, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a bis c zutreffen und. wenn sie a) das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet halben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, sofern ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, oder b) das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten,
nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten, oder c) das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden." 5. Paragraph 8, Absatz eins bis 3 hat zu lauten: „§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird. (2) Die Familienbeihilfe beträgt für jedes Kind monatlich 1000 S. Die Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 50 S. (3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (Paragraph 6,) beträgt monatlich 1000 S; sie erhöht sich ab Beginn des Kalenderjahres, in dem die Vollwaise das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 50 S." 6. Paragraph 12, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Erstreckt sich die Auszahlungsverfügung gemäß Absatz 2, nicht auf die gesamte, dem Anspruchsberechtigten zustehende Familienbeihilfe, sondern nur auf die Familienbeihilfe für einzelne Kinder, so sind die aus Gründen des Alters oder einer erheblichen Behinderung vorgesehenen Erhöhungen den Kindern zuzurechnen, für welche die Erhöhungen gewährt werden." 7. Nach Paragraph 42, wind eingefügt: „§ 42 a. Das Bundesministerium für Finanzen kann die Arbeitslöhne bestimmter Dienstnehmer von der Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ausnehmen, wenn die Dienstnehmer von einem Dienstgeber im Ausland zur Dienstleistung in das Inland entsendet wurden oder die Dienstnehmer von einem Dienstgeber im Inland zur Dienstleistung in das Ausland entsendet wurden und die Dienstnehmer vom Anspruch auf die Familienbeihilfe gemäß Paragraph 4, ausgeschlossen sind." Artikel römisch zwei (1) Artikel römisch eins, Ziffer 5 und 6 tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Kirchschläger Androsch