Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz vom 9. Juni 1967, BGBl. Nr. 196, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1969,, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1970,, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 416 aus 1974,, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1974,, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 393/ 1975, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1976,, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1977,, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1978, und des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1978, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 1985 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1964,, in seiner jeweils geltenden Fassung übernommen hat, oder zur Bezahlung von Verpflichtungen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft dient, für die Ga-
rantien nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung übernommen worden sind." 2. Paragraph eins, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Die Garantien werden übernommen: a) zugunsten der Gläubiger der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft für die Erfüllung von deren Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Absatz eins,; b) zugunsten der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Schilling und einer anderen Währung (Kursrisiko) bei Kreditoperationen gemäß Absatz eins, für den jeweiligen Zeitraum, für den der Erlös der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Absatz eins, in Schilling verwendet wird; die Garantien gemäß dieses Absatzes können für die gesamte Dauer der Kreditoperation oder jeweils für Teilabschnitte der Laufzeit der Kreditoperation übernommen werden." 3. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, haben zu lauten: „(1) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß Paragraph eins, nur übernehmen, wenn 1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 125 Milliarden Schilling nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Schillingwertes der Kreditoperation; 2. die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 3 Milliarden Schilling nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf den Grundbetrag der Haftungssumme ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Schillingwertes der Kreditoperation." 4. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, hat zu lauten: „3. bei Kreditoperationen in inländischer Währung der nominelle Zinsfuß bezogen auf ein Jahr bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr als 5 vH über dem am Vortag des Vertragsabschlusses geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Paragraph 48, Absatz 2, des Nationalbankgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1969, BGBl. Nr. 276) beträgt;" 5. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, hat zu lauten: „4. bei Kreditoperationen in ausländischer Währung der nominelle Zinsfuß bezogen auf ein Jahr bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr als 7 vH über dem arithmetischen Mittel aus den am Vortag des Vertragsabschlusses geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Kanada, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt." 6. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, hat zu lauten: „6. die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei Kreditoperationen in inländischer Währung nicht mehr als 21/2 vH über dem nominellen Zinsfuß gemäß Ziffer 3 und bei Kreditoperationen in ausländischer Währung nicht mehr als 4 vH über dem nominellen Zinsfuß gemäß Ziffer 4, beträgt. Die prozentuelle Gesamtbelastung ist unter Zugrundelegung der folgenden Formel zu errechnen: 7. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, hat zu lauten: „8. die Währung der Kreditoperation auf Schilling oder eine Währung, für die am Vortag des Vertragsabschlusses die Bestimmungen des "Art". römisch acht Abschnitt 2, 3 und 4 des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1978, in der jeweils geltenden Fassung) Anwendung finden sowie auf Schweizer Franken oder auf Rechnungseinheiten, die auf mehreren dieser Währungen beruhen, lautet." 8. Paragraph 2, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 1 Ziffer 6, sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen." 9. Paragraph 2, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des nominellen Zinsfußes sowie der prozentuellen Gesamtbelastung im Hinblick auf die zulässigen Höchstsätze gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 6 bei Kreditoperationen, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zinsperioden variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit der nominelle Zinsfuß sowie die Gesamtbelastung nach der Formel laut Absatz eins, Ziffer 6, für die Vertragswährung am Vortag des Vertragsabschlusses maßgeblich. Bei Inanspruchnahme in einer anderen Währung als in der Vertragswährung sowie einer bereits in Anspruch genommenen Währung anläßlich einer neuen Zinsperiode ist der nominelle Zinsfuß und die prozentuelle Gesamtbelastung nach der Formel laut Absatz eins, Ziffer 6, am Vortag der
vertragsnotwendigen Ankündigung dieser Inanspruchnahme im Hinblick auf die zulässigen Höchstsätze gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 6, für die anstelle des Vortages des Vertragsabschlusses der Vortag der vertragsnotwendigen Ankündigung dieser Inanspruchnahme maßgeblich ist, zu beurteilen." 10. Paragraph 3, Litera b, hat zu lauten: „b) wenn der Schillinggegenwert einer auf eine andere Währung als Schilling lautenden Kreditoperation durch Änderung des Austauschverhältnisses zwischen dieser anderen Währung und Schilling am Ende des jeweiligen Zeitraumes, für den der Schillinggegenwert der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, verwendet wird, höher ist, als der Schillinggegenwert der Kreditoperation in dieser anderen Währung am Anfang des genannten Zeitraumes." 11. Paragraph 4, hat zu lauten: „§ 4. Ist bei Garantien gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, der Schillinggegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes höher als am Anfang dieses Zeitraumes, hat der Bund der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft den Differenzbetrag zu vergüten; ist der Schillinggegenwert der Währung der Kreditoperation am Ende des dort genannten Zeitraumes niederer als am Anfang dieses Zeitraumes, hat die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft dem Bund den Differenzbetrag zu vergüten." 12. Paragraph 5, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Beträge, die gemäß Paragraph 4, von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zu vergüten sind, sind laufend einem Konto des Bundes bei der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft unverzinslich gutzuschreiben." Artikel römisch zwei Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2 und Ziffer 9, dieses Bundesgesetzes sind auch auf bereits durchgeführte Kreditoperationen anzuwenden, aus denen Verpflichtungen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft bestehen, für die Haftungen nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1967 übernommen worden sind. Artikel römisch drei Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Kirchschläger Androsch