Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSSTAATEN
— IN ANERKENNUNG des
gemeinsamen Interesses der gesamten
Menschheit an der Förderung
der Erforschung und
Nutzung des Weltraums zu friedlichen
Zwecken,
EINGEDENK DESSEN, daß
der Vertrag vom 27. Jänner 1967
über die Grundsätze, welche
die Tätigkeiten der Staaten bei
der Erforschung und Nutzung
des Weltraums, einschließlich
des Mondes und anderer Himmelskörper Kundgemacht in BGBl. Nr. 103/1968,
regeln, bestimmt,
daß die Staaten für ihre nationalen
Tätigkeiten im Weltraum
völkerrechtlich verantwortlich
sind, und auf den Staat Bezug
nimmt, in dessen Register ein
in den Weltraum gestarteter
Gegenstand eingetragen ist,
EINGEDENK AUCH DESSEN,
daß das Übereinkommen
vom 22. April 1968 über die
Rettung und die Rückführung
von Raumfahrern sowie die
Rückgabe von in den Weltraum
gestarteten Gegenständen Kundgemacht in BGBl. Nr. 110/1970
vorsieht, daß eine Startbehörde
auf Ersuchen vor der Rückgabe
eines von ihr in den Weltraum
gestarteten Gegenstands der jenseits
der für die Startbehörde
maßgebenden Gebietsgrenzen
aufgefunden wird, Erkennungsmerkmale
mitzuteilen hat,
EINGEDENK FERNER
DESSEN, daß das Übereinkommen
vom 29. März 1972 über
die völkerrechtliche Haftung
für Schäden durch Weltraum-
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSSTAATEN
— IN ANERKENNUNG des
gemeinsamen Interesses der gesamten
Menschheit an der Förderung
der Erforschung und
Nutzung des Weltraums zu friedlichen
Zwecken,
EINGEDENK DESSEN, daß
der Vertrag vom 27. Jänner 1967
über die Grundsätze, welche
die Tätigkeiten der Staaten bei
der Erforschung und Nutzung
des Weltraums, einschließlich
des Mondes und anderer Himmelskörper Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1968,,
regeln, bestimmt,
daß die Staaten für ihre nationalen
Tätigkeiten im Weltraum
völkerrechtlich verantwortlich
sind, und auf den Staat Bezug
nimmt, in dessen Register ein
in den Weltraum gestarteter
Gegenstand eingetragen ist,
EINGEDENK AUCH DESSEN,
daß das Übereinkommen
vom 22. April 1968 über die
Rettung und die Rückführung
von Raumfahrern sowie die
Rückgabe von in den Weltraum
gestarteten Gegenständen Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1970,
vorsieht, daß eine Startbehörde
auf Ersuchen vor der Rückgabe
eines von ihr in den Weltraum
gestarteten Gegenstands der jenseits
der für die Startbehörde
maßgebenden Gebietsgrenzen
aufgefunden wird, Erkennungsmerkmale
mitzuteilen hat,
EINGEDENK FERNER
DESSEN, daß das Übereinkommen
vom 29. März 1972 über
die völkerrechtliche Haftung
für Schäden durch Weltraum-
gegenstände Kundgemacht in BGBl. Nr. 162/1980 völkerrechtliche
Regeln und Verfahren hinsichtlich
der Haftung der Startstaaten
für durch ihre Weltraumgegenstände
verursachte Schäden
festlegt,
IN DEM WUNSCH, angesichts
des Vertrags über die
Grundsätze, welche die Tätigkeiten
der Staaten bei der Erforschung
und Nutzung des Weltraums,
einschließlich des Mondes
und anderer Himmelskörper,
regeln, die nationale Registrierung
von in den Weltraum
gestarteten Gegenständen durch
die Startstaaten vorzusehen,
IN DEM WUNSCH AUCH,
auf obligatorischer Grundlage
ein vom Generalsekretär der
Vereinten Nationen zu führendes
zentrales Register von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen
einzurichten,
IN DEM WUNSCH FERNER,
den Vertragsstaaten
zusätzliche Mittel und Verfahren
zur Verfügung zu stellen, um
die Identifizierung von Weltraumgegenständen
zu erleichtern,
IN DER ÜBERZEUGUNG,
daß ein obligatorisches System
der Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen
insbesondere ihre Identifizierung
erleichtern sowie zur
Anwendung und Entwicklung
des Völkerrechts auf dem
Gebiet der Erforschung und
Nutzung des Weltraums beitragen
würde —
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel I
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet der Ausdruck
„Startstaat"
i) einen Staat, der einen
Weltraumgegenstand
startet oder dessen
Start durchführen läßt,
gegenstände Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1980, völkerrechtliche
Regeln und Verfahren hinsichtlich
der Haftung der Startstaaten
für durch ihre Weltraumgegenstände
verursachte Schäden
festlegt,
IN DEM WUNSCH, angesichts
des Vertrags über die
Grundsätze, welche die Tätigkeiten
der Staaten bei der Erforschung
und Nutzung des Weltraums,
einschließlich des Mondes
und anderer Himmelskörper,
regeln, die nationale Registrierung
von in den Weltraum
gestarteten Gegenständen durch
die Startstaaten vorzusehen,
IN DEM WUNSCH AUCH,
auf obligatorischer Grundlage
ein vom Generalsekretär der
Vereinten Nationen zu führendes
zentrales Register von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen
einzurichten,
IN DEM WUNSCH FERNER,
den Vertragsstaaten
zusätzliche Mittel und Verfahren
zur Verfügung zu stellen, um
die Identifizierung von Weltraumgegenständen
zu erleichtern,
IN DER ÜBERZEUGUNG,
daß ein obligatorisches System
der Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen
insbesondere ihre Identifizierung
erleichtern sowie zur
Anwendung und Entwicklung
des Völkerrechts auf dem
Gebiet der Erforschung und
Nutzung des Weltraums beitragen
würde —
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel römisch eins
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet der Ausdruck
„Startstaat"
i) einen Staat, der einen
Weltraumgegenstand
startet oder dessen
Start durchführen läßt,
ii)Sub-Litera, i, i einen Staat, von dessen
Hoheitsgebiet oder Anlagen
ein Weltraumgegenstand
gestartet
wird;
b) umfaßt der Ausdruck
„Weltraumgegenstand" die
Bestandteile eines Weltraumgegenstands
sowie
sein Trägerfahrzeug und
dessen Teile;
c) bedeutet der Ausdruck
„Registerstaat" einen Startstaat,
in dessen Register ein
Weltraumgegenstand in
Übereinstimmung mit Artikel
II eingetragen ist.
Artikel II
(1) Wird ein Weltraumgegenstand
in eine Erdumlaufbahn
oder darüber hinaus gestartet,
so registriert der Startstaat den
Weltraumgegenstand durch eine
Eintragung in ein entsprechendes
von ihm zu führendes Register.
Der Startstaat benachrichtigt
den Generalsekretär der
Vereinten Nationen von der
Einrichtung dieses Registers.
(2) Gibt es in bezug auf einen
solchen Weltraumgegenstand
zwei oder mehr Startstaaten, so
legen sie gemeinsam fest, welcher
von ihnen den Gegenstand in
Übereinstimmung mit Absatz 1
registriert, wobei Artikel VIII
des Vertrags über die Grundsätze,
welche die Tätigkeiten der
Staaten bei der Erforschung und
Nutzung des Weltraums, einschließlich
des Mondes und anderer
Himmelskörper, regeln, zu
berücksichtigen ist; entsprechende
Übereinkünfte, die
zwischen den Startstaaten hinsichtlich
Hoheitsgewalt und
Kontrolle über den Weltraumgegenstand
und dessen Besatzung
geschlossen worden
sind oder künftig geschlossen
werden, bleiben unberührt.
(3) Der Inhalt des Registers
und die Bedingungen, unter
denen es geführt wird, werden
vom jeweiligen Registerstaat bestimmt.
einen Staat, von dessen
Hoheitsgebiet oder Anlagen
ein Weltraumgegenstand
gestartet
wird;
b) umfaßt der Ausdruck
„Weltraumgegenstand" die
Bestandteile eines Weltraumgegenstands
sowie
sein Trägerfahrzeug und
dessen Teile;
c) bedeutet der Ausdruck
„Registerstaat" einen Startstaat,
in dessen Register ein
Weltraumgegenstand in
Übereinstimmung mit Artikel
römisch zwei eingetragen ist.
Artikel römisch zwei
(1) Wird ein Weltraumgegenstand
in eine Erdumlaufbahn
oder darüber hinaus gestartet,
so registriert der Startstaat den
Weltraumgegenstand durch eine
Eintragung in ein entsprechendes
von ihm zu führendes Register.
Der Startstaat benachrichtigt
den Generalsekretär der
Vereinten Nationen von der
Einrichtung dieses Registers.
(2) Gibt es in bezug auf einen
solchen Weltraumgegenstand
zwei oder mehr Startstaaten, so
legen sie gemeinsam fest, welcher
von ihnen den Gegenstand in
Übereinstimmung mit Absatz 1
registriert, wobei Artikel römisch acht
des Vertrags über die Grundsätze,
welche die Tätigkeiten der
Staaten bei der Erforschung und
Nutzung des Weltraums, einschließlich
des Mondes und anderer
Himmelskörper, regeln, zu
berücksichtigen ist; entsprechende
Übereinkünfte, die
zwischen den Startstaaten hinsichtlich
Hoheitsgewalt und
Kontrolle über den Weltraumgegenstand
und dessen Besatzung
geschlossen worden
sind oder künftig geschlossen
werden, bleiben unberührt.
(3) Der Inhalt des Registers
und die Bedingungen, unter
denen es geführt wird, werden
vom jeweiligen Registerstaat bestimmt.
Artikel III
(1) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen führt ein
Register, in das die nach Artikel
IV übermittelten Angaben
eingetragen werden.
(2) Die Angaben in diesem
Register sind in vollem Umfang
und frei zugänglich.
Artikel IV
(1) Jeder Registerstaat übermittelt
dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen, sobald
dies praktisch möglich ist, die
folgenden Angaben über jeden
in sein Register eingetragenen
Weltraumgegenstand:
a) Name des Startstaats oder
der Startstaaten;
b) eine geeignete Bezeichnung
des Weltraumgegenstands
oder seine Registernummer;
c) Datum und Hoheitsgebiet
oder Ort des Startes;
d) grundlegende Parameter
der Umlaufbahn, einschließlich
i) Umlaufzeit,
ii) Bahnneigung,
iii) Apogäum,
iv) Perigäum;
e) allgemeine Funktion des
Weltraumgegenstands.
(2) Jeder Registerstaat kann
dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen von Zeit zu
Zeit zusätzliche Angaben über
einen in sein Register eingetragenen
Weltraumgegenstand
übermitteln.
(3) Jeder Registerstaat benachrichtigt
den Generalsekretär
der Vereinten Nationen in größtmöglichem
Umfang und sobald
dies praktisch möglich ist von
Weltraumgegenständen, über die
er früher Angaben übermittelt
hat und die sich in einer Erdumlaufbahn
befunden haben,
aber nicht mehr befinden.
Artikel V
Ist ein in eine Erdumlaufbahn
oder darüber hinaus gestarteter
Artikel römisch drei
(1) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen führt ein
Register, in das die nach Artikel
römisch vier übermittelten Angaben
eingetragen werden.
(2) Die Angaben in diesem
Register sind in vollem Umfang
und frei zugänglich.
Artikel römisch vier
(1) Jeder Registerstaat übermittelt
dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen, sobald
dies praktisch möglich ist, die
folgenden Angaben über jeden
in sein Register eingetragenen
Weltraumgegenstand:
a) Name des Startstaats oder
der Startstaaten;
b) eine geeignete Bezeichnung
des Weltraumgegenstands
oder seine Registernummer;
c) Datum und Hoheitsgebiet
oder Ort des Startes;
d) grundlegende Parameter
der Umlaufbahn, einschließlich
i) Umlaufzeit,
ii) Bahnneigung,
iii) Apogäum,
iv) Perigäum;
e) allgemeine Funktion des
Weltraumgegenstands.
(2) Jeder Registerstaat kann
dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen von Zeit zu
Zeit zusätzliche Angaben über
einen in sein Register eingetragenen
Weltraumgegenstand
übermitteln.
(3) Jeder Registerstaat benachrichtigt
den Generalsekretär
der Vereinten Nationen in größtmöglichem
Umfang und sobald
dies praktisch möglich ist von
Weltraumgegenständen, über die
er früher Angaben übermittelt
hat und die sich in einer Erdumlaufbahn
befunden haben,
aber nicht mehr befinden.
Artikel römisch fünf
Ist ein in eine Erdumlaufbahn
oder darüber hinaus gestarteter
Weltraumgegenstand mit der
Bezeichnung oder Registernummer
nach Artikel IV
Absatz 1 Buchstabe b oder mit
beiden gekennzeichnet, so
notifiziert der Registerstaat dies
dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen, wenn er die
Angaben über den Weltraumgegenstand
nach Artikel IV
übermittelt. In diesem Fall vermerkt
der Generalsekretär der
Vereinten Nationen die Notifikation
im Register.
Artikel VI
Hat die Anwendung der Bestimmungen
dieses Übereinkommens
es einem Vertragsstaat
nicht ermöglicht, einen
Weltraumgegenstand zu identifizieren,
der diesem Staat oder
einer seiner natürlichen oder
juristischen Personen Schaden
zugefügt hat oder der seiner
Art nach gefährlich oder schädlich
sein könnte, so entsprechen
die anderen Vertragsstaaten,
darunter insbesondere Staaten,
die über Überwachungs- und
Bahnverfolgungsanlagen für
Weltraumgegenstände verfügen,
in größtmöglichem Umfang
einem von diesem Vertragsstaat
oder in seinem Namen vom
Generalsekretär der Vereinten
Nationen gestellten Ersuchen
um Unterstützung zu angemessenen
und vernünftigen
Bedingungen bei der Identifizierung
des Gegenstands. Ein
Vertragsstaat, der ein solches
Ersuchen stellt, übermittelt in
größtmöglichem Umfang Angaben
über Zeitpunkt, Art und
Umstände der Ereignisse, die
Anlaß zu dem Ersuchen gegeben
haben. Die Bedingungen, zu
denen eine derartige Unterstützung
gewährt wird, sind Gegenstand
einer Übereinkunft zwischen
den betroffenen Parteien.
Artikel VII
(1) In diesem Übereinkommen,
mit Ausnahme der Artikel
VIII bis XII, gelten Bezugnahmen
auf Staaten als Bezugnahmen
auf jede internationale
Weltraumgegenstand mit der
Bezeichnung oder Registernummer
nach Artikel römisch vier
Absatz 1 Buchstabe b oder mit
beiden gekennzeichnet, so
notifiziert der Registerstaat dies
dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen, wenn er die
Angaben über den Weltraumgegenstand
nach Artikel römisch vier
übermittelt. In diesem Fall vermerkt
der Generalsekretär der
Vereinten Nationen die Notifikation
im Register.
Artikel römisch sechs
Hat die Anwendung der Bestimmungen
dieses Übereinkommens
es einem Vertragsstaat
nicht ermöglicht, einen
Weltraumgegenstand zu identifizieren,
der diesem Staat oder
einer seiner natürlichen oder
juristischen Personen Schaden
zugefügt hat oder der seiner
Art nach gefährlich oder schädlich
sein könnte, so entsprechen
die anderen Vertragsstaaten,
darunter insbesondere Staaten,
die über Überwachungs- und
Bahnverfolgungsanlagen für
Weltraumgegenstände verfügen,
in größtmöglichem Umfang
einem von diesem Vertragsstaat
oder in seinem Namen vom
Generalsekretär der Vereinten
Nationen gestellten Ersuchen
um Unterstützung zu angemessenen
und vernünftigen
Bedingungen bei der Identifizierung
des Gegenstands. Ein
Vertragsstaat, der ein solches
Ersuchen stellt, übermittelt in
größtmöglichem Umfang Angaben
über Zeitpunkt, Art und
Umstände der Ereignisse, die
Anlaß zu dem Ersuchen gegeben
haben. Die Bedingungen, zu
denen eine derartige Unterstützung
gewährt wird, sind Gegenstand
einer Übereinkunft zwischen
den betroffenen Parteien.
Artikel römisch sieben
(1) In diesem Übereinkommen,
mit Ausnahme der Artikel
VIII bis römisch zwölf, gelten Bezugnahmen
auf Staaten als Bezugnahmen
auf jede internationale
zwischenstaatlichezwischenstaatliche Organisation,
die Tätigkeiten im Weltraum
ausübt, sofern sie erklärt, daß
sie die Rechte und Pflichten aus
diesem Übereinkommen annimmt,
und sofern die Mehrheit
der Mitgliedstaaten der Organisation
Vertragsstaaten dieses
Übereinkommens und des Vertrages
über die Grundsätze,
welche die Tätigkeiten der Staaten
bei der Erforschung und
Nutzung des Weltraums, einschließlich
des Mondes und anderer
Himmelskörper, regeln, sind.
(2) Mitgliedstaaten einer solchen
Organisation, die Vertragsstaaten
dieses Übereinkommens
sind, unternehmen
alle geeigneten Schritte, um
sicherzustellen, daß die Organisation
eine Erklärung nach
Absatz 1 abgibt.
Artikel VDI
(1) Dieses Übereinkommen
liegt für alle Staaten am Sitz der
Vereinten Nationen in New
York zur Unterzeichnung auf.
Jeder Staat, der es vor seinem
Inkrafttreten nach Absatz 3 nicht
unterzeichnet hat, kann ihm
jederzeit beitreten.
(2) Dieses Übereinkommen
bedarf der Ratifikation durch die
Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-
und Beitrittsurkunden
sind beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen zu hinterlegen.
(3) Dieses Übereinkommen
tritt zwischen den Staaten, die
Ratifikationsurkunden hinterlegt
haben, mit Hinterlegung
der fünften Ratifikationsurkunde
beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen in Kraft.
(4) Für Staaten, deren Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden
nach dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens hinterlegt
werden, tritt es mit Hinterlegung
ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
(5)Absatz 5,Der Generalsekretär
der Vereinten Nationen unterrichtet
umgehend alle Unterzeichnerstaaten
und alle beitretenden
Staaten über den Zeitpunkt
jeder Unterzeichnung und
jeder Hinterlegung einer Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
zu diesem Übereinkommen, den
Zeitpunkt seines Inkrafttretens
und über sonstige Mitteilungen.
Artikel IX
Jeder Vertragsstaat kann
Änderungen des Übereinkommens
vorschlagen. Änderungen
treten für jeden Vertragsstaat,
der sie annimmt, in Kraft, sobald
die Mehrheit der Vertragsstaaten
sie angenommen hat; für jeden
weiteren Vertragsstaat treten sie
mit der Annahme durch diesen
in Kraft.
Artikel X
Zehn Jahre nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
wird die Frage der Überprüfung
des Übereinkommens auf die
vorläufige Tagesordnung der
Generalversammlung der Vereinten
Nationen gesetzt, um
angesichts der Anwendung des
Übereinkommens bis zu diesem
Zeitpunkt zu prüfen, ob es einer
Revision bedarf. Nachdem das
Übereinkommen fünf Jahre in
Kraft gewesen ist, wird jedoch
auf Antrag eines Drittels der
Vertragsstaaten und mit Zustimmung
der Mehrheit der
Vertragsstaaten eine Konferenz
der Vertragsstaaten zur Überprüfung
des Übereinkommens einberufen.
Bei einer solchen Überprüfung
sind insbesondere alle
einschlägigen technischen Entwicklungen
zu berücksichtigen,
einschließlich derjenigen, die
sich auf die Identifizierung von
Weltraumgegenständen beziehen.
Artikel XI
Jeder Vertragsstaat kann von
diesem Übereinkommen ein Jahr
Der Generalsekretär
der Vereinten Nationen unterrichtet
umgehend alle Unterzeichnerstaaten
und alle beitretenden
Staaten über den Zeitpunkt
jeder Unterzeichnung und
jeder Hinterlegung einer Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
zu diesem Übereinkommen, den
Zeitpunkt seines Inkrafttretens
und über sonstige Mitteilungen.
Artikel römisch neun
Jeder Vertragsstaat kann
Änderungen des Übereinkommens
vorschlagen. Änderungen
treten für jeden Vertragsstaat,
der sie annimmt, in Kraft, sobald
die Mehrheit der Vertragsstaaten
sie angenommen hat; für jeden
weiteren Vertragsstaat treten sie
mit der Annahme durch diesen
in Kraft.
Artikel römisch zehn
Zehn Jahre nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
wird die Frage der Überprüfung
des Übereinkommens auf die
vorläufige Tagesordnung der
Generalversammlung der Vereinten
Nationen gesetzt, um
angesichts der Anwendung des
Übereinkommens bis zu diesem
Zeitpunkt zu prüfen, ob es einer
Revision bedarf. Nachdem das
Übereinkommen fünf Jahre in
Kraft gewesen ist, wird jedoch
auf Antrag eines Drittels der
Vertragsstaaten und mit Zustimmung
der Mehrheit der
Vertragsstaaten eine Konferenz
der Vertragsstaaten zur Überprüfung
des Übereinkommens einberufen.
Bei einer solchen Überprüfung
sind insbesondere alle
einschlägigen technischen Entwicklungen
zu berücksichtigen,
einschließlich derjenigen, die
sich auf die Identifizierung von
Weltraumgegenständen beziehen.
Artikel römisch elf
Jeder Vertragsstaat kann von
diesem Übereinkommen ein Jahr
nachnach dessen Inkrafttreten durch
eine schriftliche, an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
gerichtete Notifikation zurücktreten.
Der Rücktritt wird ein
Jahr nach Eingang dieser Notifikation
wirksam.
Artikel XII
Die Urschrift dieses Übereinkommens,
dessen arabischer,
chinesischer, englischer, französischer,
russischer und spanischer
Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist, wird beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
hinterlegt, der allen Unterzeichnerstaaten
und allen beitretenden
Staaten beglaubigte
Abschriften übermittelt.
ZU URKUND DESSEN
haben die von ihren Regierungen
hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen,
das am 14. Jänner 1975 in
New York zur Unterzeichnung
aufgelegt wurde, unterschrieben.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 6. März 1980 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel VIII
Absatz 4 am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.
Nach den bis 31. März 1980 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen
haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten:
Belgien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich West-Berlin), Dänemark,
Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Jugoslawien, Kanada, Kuba, Mexiko, Niger, Peru,
Polen, Schweden, Schweiz, Seychellen, Sowjetunion, Spanien, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn,
Uruguay, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland [einschließlich der Assoziierten
Staaten (Antigua, Dominika, St. Kitts-Nevis-Anguilla, St. Lucia und St. Vincent), der Gebiete
unter territorialer Oberhoheit des Vereinigten Königreichs, der Salomon-Inseln und des Staates
Brunei], Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland, Zypern.
dessen Inkrafttreten durch
eine schriftliche, an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
gerichtete Notifikation zurücktreten.
Der Rücktritt wird ein
Jahr nach Eingang dieser Notifikation
wirksam.
Artikel römisch zwölf
Die Urschrift dieses Übereinkommens,
dessen arabischer,
chinesischer, englischer, französischer,
russischer und spanischer
Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist, wird beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
hinterlegt, der allen Unterzeichnerstaaten
und allen beitretenden
Staaten beglaubigte
Abschriften übermittelt.
ZU URKUND DESSEN
haben die von ihren Regierungen
hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen,
das am 14. Jänner 1975 in
New York zur Unterzeichnung
aufgelegt wurde, unterschrieben.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 6. März 1980 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel römisch acht
Absatz 4 am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.
Nach den bis 31. März 1980 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen
haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten:
Belgien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich West-Berlin), Dänemark,
Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Jugoslawien, Kanada, Kuba, Mexiko, Niger, Peru,
Polen, Schweden, Schweiz, Seychellen, Sowjetunion, Spanien, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn,
Uruguay, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland [einschließlich der Assoziierten
Staaten (Antigua, Dominika, St. Kitts-Nevis-Anguilla, St. Lucia und St. Vincent), der Gebiete
unter territorialer Oberhoheit des Vereinigten Königreichs, der Salomon-Inseln und des Staates
Brunei], Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland, Zypern.
Kreisky