Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. (Übersetzung) DIE VERTRAGSSTAATEN — IN ANERKENNUNG des gemeinsamen Interesses der gesamten Menschheit an der Förderung der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken, EINGEDENK DESSEN, daß der Vertrag vom 27. Jänner 1967 über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1968,, regeln, bestimmt, daß die Staaten für ihre nationalen Tätigkeiten im Weltraum völkerrechtlich verantwortlich sind, und auf den Staat Bezug nimmt, in dessen Register ein in den Weltraum gestarteter Gegenstand eingetragen ist, EINGEDENK AUCH DESSEN, daß das Übereinkommen vom 22. April 1968 über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1970, vorsieht, daß eine Startbehörde auf Ersuchen vor der Rückgabe eines von ihr in den Weltraum gestarteten Gegenstands der jenseits der für die Startbehörde maßgebenden Gebietsgrenzen aufgefunden wird, Erkennungsmerkmale mitzuteilen hat, EINGEDENK FERNER DESSEN, daß das Übereinkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraum-

gegenstände Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1980, völkerrechtliche Regeln und Verfahren hinsichtlich der Haftung der Startstaaten für durch ihre Weltraumgegenstände verursachte Schäden festlegt, IN DEM WUNSCH, angesichts des Vertrags über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, die nationale Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen durch die Startstaaten vorzusehen, IN DEM WUNSCH AUCH, auf obligatorischer Grundlage ein vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zu führendes zentrales Register von in den Weltraum gestarteten Gegenständen einzurichten, IN DEM WUNSCH FERNER, den Vertragsstaaten zusätzliche Mittel und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um die Identifizierung von Weltraumgegenständen zu erleichtern, IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein obligatorisches System der Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen insbesondere ihre Identifizierung erleichtern sowie zur Anwendung und Entwicklung des Völkerrechts auf dem Gebiet der Erforschung und Nutzung des Weltraums beitragen würde — SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel römisch eins Im Sinne dieses Übereinkommens a) bedeutet der Ausdruck „Startstaat" i) einen Staat, der einen Weltraumgegenstand startet oder dessen Start durchführen läßt,

Sub-Litera, i, i einen Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird; b) umfaßt der Ausdruck „Weltraumgegenstand" die Bestandteile eines Weltraumgegenstands sowie sein Trägerfahrzeug und dessen Teile; c) bedeutet der Ausdruck „Registerstaat" einen Startstaat, in dessen Register ein Weltraumgegenstand in Übereinstimmung mit Artikel römisch zwei eingetragen ist. Artikel römisch zwei (1) Wird ein Weltraumgegenstand in eine Erdumlaufbahn oder darüber hinaus gestartet, so registriert der Startstaat den Weltraumgegenstand durch eine Eintragung in ein entsprechendes von ihm zu führendes Register. Der Startstaat benachrichtigt den Generalsekretär der Vereinten Nationen von der Einrichtung dieses Registers. (2) Gibt es in bezug auf einen solchen Weltraumgegenstand zwei oder mehr Startstaaten, so legen sie gemeinsam fest, welcher von ihnen den Gegenstand in Übereinstimmung mit Absatz 1 registriert, wobei Artikel römisch acht des Vertrags über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, zu berücksichtigen ist; entsprechende Übereinkünfte, die zwischen den Startstaaten hinsichtlich Hoheitsgewalt und Kontrolle über den Weltraumgegenstand und dessen Besatzung geschlossen worden sind oder künftig geschlossen werden, bleiben unberührt. (3) Der Inhalt des Registers und die Bedingungen, unter denen es geführt wird, werden vom jeweiligen Registerstaat bestimmt.

Artikel römisch drei (1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen führt ein Register, in das die nach Artikel römisch vier übermittelten Angaben eingetragen werden. (2) Die Angaben in diesem Register sind in vollem Umfang und frei zugänglich. Artikel römisch vier (1) Jeder Registerstaat übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, sobald dies praktisch möglich ist, die folgenden Angaben über jeden in sein Register eingetragenen Weltraumgegenstand: a) Name des Startstaats oder der Startstaaten; b) eine geeignete Bezeichnung des Weltraumgegenstands oder seine Registernummer; c) Datum und Hoheitsgebiet oder Ort des Startes; d) grundlegende Parameter der Umlaufbahn, einschließlich i) Umlaufzeit, ii) Bahnneigung, iii) Apogäum, iv) Perigäum; e) allgemeine Funktion des Weltraumgegenstands. (2) Jeder Registerstaat kann dem Generalsekretär der Vereinten Nationen von Zeit zu Zeit zusätzliche Angaben über einen in sein Register eingetragenen Weltraumgegenstand übermitteln. (3) Jeder Registerstaat benachrichtigt den Generalsekretär der Vereinten Nationen in größtmöglichem Umfang und sobald dies praktisch möglich ist von Weltraumgegenständen, über die er früher Angaben übermittelt hat und die sich in einer Erdumlaufbahn befunden haben, aber nicht mehr befinden. Artikel römisch fünf Ist ein in eine Erdumlaufbahn oder darüber hinaus gestarteter

Weltraumgegenstand mit der Bezeichnung oder Registernummer nach Artikel römisch vier Absatz 1 Buchstabe b oder mit beiden gekennzeichnet, so notifiziert der Registerstaat dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, wenn er die Angaben über den Weltraumgegenstand nach Artikel römisch vier übermittelt. In diesem Fall vermerkt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Notifikation im Register. Artikel römisch sechs Hat die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens es einem Vertragsstaat nicht ermöglicht, einen Weltraumgegenstand zu identifizieren, der diesem Staat oder einer seiner natürlichen oder juristischen Personen Schaden zugefügt hat oder der seiner Art nach gefährlich oder schädlich sein könnte, so entsprechen die anderen Vertragsstaaten, darunter insbesondere Staaten, die über Überwachungs- und Bahnverfolgungsanlagen für Weltraumgegenstände verfügen, in größtmöglichem Umfang einem von diesem Vertragsstaat oder in seinem Namen vom Generalsekretär der Vereinten Nationen gestellten Ersuchen um Unterstützung zu angemessenen und vernünftigen Bedingungen bei der Identifizierung des Gegenstands. Ein Vertragsstaat, der ein solches Ersuchen stellt, übermittelt in größtmöglichem Umfang Angaben über Zeitpunkt, Art und Umstände der Ereignisse, die Anlaß zu dem Ersuchen gegeben haben. Die Bedingungen, zu denen eine derartige Unterstützung gewährt wird, sind Gegenstand einer Übereinkunft zwischen den betroffenen Parteien. Artikel römisch sieben (1) In diesem Übereinkommen, mit Ausnahme der Artikel VIII bis römisch zwölf, gelten Bezugnahmen auf Staaten als Bezugnahmen auf jede internationale

zwischenstaatliche Organisation, die Tätigkeiten im Weltraum ausübt, sofern sie erklärt, daß sie die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen annimmt, und sofern die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Organisation Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und des Vertrages über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, sind. (2) Mitgliedstaaten einer solchen Organisation, die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind, unternehmen alle geeigneten Schritte, um sicherzustellen, daß die Organisation eine Erklärung nach Absatz 1 abgibt. Artikel VDI (1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der es vor seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 nicht unterzeichnet hat, kann ihm jederzeit beitreten. (2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. (3) Dieses Übereinkommen tritt zwischen den Staaten, die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, mit Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. (4) Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es mit Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

  1. Absatz 5,Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet umgehend alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens und über sonstige Mitteilungen. Artikel römisch neun Jeder Vertragsstaat kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Änderungen treten für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten sie angenommen hat; für jeden weiteren Vertragsstaat treten sie mit der Annahme durch diesen in Kraft. Artikel römisch zehn Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird die Frage der Überprüfung des Übereinkommens auf die vorläufige Tagesordnung der Generalversammlung der Vereinten Nationen gesetzt, um angesichts der Anwendung des Übereinkommens bis zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob es einer Revision bedarf. Nachdem das Übereinkommen fünf Jahre in Kraft gewesen ist, wird jedoch auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten und mit Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung des Übereinkommens einberufen. Bei einer solchen Überprüfung sind insbesondere alle einschlägigen technischen Entwicklungen zu berücksichtigen, einschließlich derjenigen, die sich auf die Identifizierung von Weltraumgegenständen beziehen. Artikel römisch elf Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen ein Jahr

nach dessen Inkrafttreten durch eine schriftliche, an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang dieser Notifikation wirksam. Artikel römisch zwölf Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt. ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 14. Jänner 1975 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. März 1980 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel römisch acht Absatz 4 am selben Tag für Österreich in Kraft getreten. Nach den bis 31. März 1980 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten: Belgien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich West-Berlin), Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Jugoslawien, Kanada, Kuba, Mexiko, Niger, Peru, Polen, Schweden, Schweiz, Seychellen, Sowjetunion, Spanien, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland [einschließlich der Assoziierten Staaten (Antigua, Dominika, St. Kitts-Nevis-Anguilla, St. Lucia und St. Vincent), der Gebiete unter territorialer Oberhoheit des Vereinigten Königreichs, der Salomon-Inseln und des Staates Brunei], Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland, Zypern.

Kreisky