Der Nationalrat hat beschlossen: § 1. Die Erhebung des Wasserkreislaufes hat sich auf das Oberflächenwasser, das unterirdische Wasser, den Niederschlag, die Verdunstung und die Feststoffe in den Gewässern hinsichtlich Verteilung nach Menge und Dauer, die Temperatur von Luft und Wasser, die Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge sowie die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen zu beziehen. § 2. (1) Die Erhebungen sind nach folgenden Flußgebieten zu gliedern: Rhein Donau oberhalb des Inn Inn bis zur Salzach Salzach Inn unterhalb der Salzach Donau vom Inn bis zur Traun Traun Enns Donau von der Traun bis zum Kamp (ohne Enns) Donau vom Kamp einschließlich bis zur Leitha (ohne March) und Moldau March Leitha Rabnitz und Raab Mur Drau (2) Die Abgrenzung der einzelnen Flußgebiete ergibt sich aus Anlage A. § 3. (1) In den einzelnen Flußgebieten sind Beobachtungen und Messungen mit den aus Anlage B nach Art und Anzahl ersichtlichen staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen samt den hiezu erforderlichen mobilen Beobachtungs- und Meßgeräten (insbesondere Durchflußmeßgeräte, Vermessungsgeräte, Schwebstoffmeßgeräte, Geschiebemeßgeräte, Grundwassermeßgeräte einschließlich geophysikalischer Meßgeräte) anzustreben. (2) Art, Umfang und örtlicher Bereich der durchzuführenden Beobachtungen und Messungen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Rahmen des Absatz eins, nach den Erfordernissen der Hydrographie durch Verordnung zu bestimmen. (3) Im Interesse bestimmter wasserwirtschaftlicher Ziele kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in bestimmten örtlichen Bereichen Beobachtungen und Messungen mit weiteren gewässerkundlichen Einrichtungen durch Verordnung vorschreiben. (4) Soweit Verordnungen nach Absatz 2 und 3 den Wirkungsbereich des Bundesstrombauamtes berühren, bedürfen sie des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Bauten und Technik. (5) Die Verordnungen gemäß Absatz 2 und 3 sind durch Auflage beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und bei dem Amt der Landesregierung, in dessen Wirkungsbereich die Beobachtungen und Messungen durchzuführen sind, zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen. § 4. (1) Der Landeshauptmann hat die Beobachtungen und Messungen durchzuführen, soweit nicht in den Paragraphen 5 und 6 anderes vorgesehen ist. (2) Die vom Landeshauptmann beobachteten und gemessenen und die ihm gemäß Paragraph 5, bekanntgegebenen (hydrographischen Daten (im folgenden: Daten) sind von ihm unter Bedachtnahme auf ihren Zusammenhang so zu verarbeiten, daß sie als Grundlagen für wasserwirtschaftliche Planungen und wasserrechtliche Entscheidungen herangezogen werden können und für eine Bearbeitung mit Hilfe von Anlagen der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie für Veröffentlichungen, insbesondere im Hydrographischen Jahrbuch (Paragraph 8, Absatz 2,), geeignet sind. (3) Der Landeshauptmann hat die von ihm verarbeiteten Daten so rasch wie möglich dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln. § 5. (1) Alle Personen, die gewässerkundliche Einrichtungen (Paragraph 57, Absatz eins und Paragraph 58, Absatz eins, WRG. 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215) verwenden, sind verpflichtet, die von ihnen beobachteten und gemessenen Daten dem Landeshauptmann bekanntzugeben. (2) Die Mitteilung dieser Daten hat für die einzelnen gewässerkundlichen Einrichtungen zeitlich geordnet und so zu erfolgen, daß eine allgemeine Auswertungsmöglichkeit und Vergleichbarkeit gegeben ist. § 6. Das Bundesstrombauamt hat in seinem Wirkungsbereich zum Zwecke der Regulierung und Instandhaltung der Donau und des Baues und der Instandhaltung von Wasserstraßen Beobachtungen und Messungen durchzuführen, die Daten unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, Abs. 2 zu verarbeiten und so rasch wie möglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln. § 7. (1) Der Landeshauptmannn hat für die Verbreitung von hydrographischen Nachrichten insoweit zu sorgen, als dies für den Betrieb der Schiffahrt, die Wassernutzung, die Erfüllung internationaler Verpflichtungen und die Abwehr von Gefahren für Leben und Eigentum notwendig ist. (2) Aus Absatz eins, erwächst niemandem ein Recht. § 8. (1) Die gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 6, übermittelten Daten sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zusammenfassend zu bearbeiten. (2) Die Ergebnisse der in Absatz eins, genannten Bearbeitungen, die von allgemeiner Bedeutung sind, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu veröffentlichen; insbesondere ist für jedes Jahr ein Hydrographisches Jahrbuch herauszugeben. § 9. (1) Grundeigentümer haben die Errichtung, die Erhaltung und den Bestand von staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen sowie die Vornahme von Beobachtungen und Messungen auf ihren Liegenschaften gegen Ersatz der ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu dulden. (2) Auf Antrag des Grundeigentümers hat die Wasserrechtsbehörde über Art und Ausmaß der im Absatz eins, genannten Verpflichtungen unter sinngemäßer Anwendung des 9. Abschn. WRG. 1959 zu entscheiden. (3) Ersatzansprüche (Absatz eins,) sind bei sonstigem Verlust binnen einem Jahr nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen (Paragraph 117, WRG. 1959). § 10. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung sind vom Bund zu tragen: 1. die Errichtungs- und Anschaffungskosten der zur Durchführung der Beobachtungen und Messungen (Paragraph 3, Absatz 2 und 3) erforderlichen gewässerkundlichen Einrichtungen und mobilen Beobachtungs- und Meßgeräte — sofern es sich nicht um funktechnische Einrichtungen handelt — zur Gänze und 2. der angemessene Aufwand für die Beobachter der gewässerkundlichen Einrichtungen zu zwei Dritteln. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen dem Landeshauptmann bekanntzugeben, welcher Aufwand für Beobachter im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, als angemessen gilt. (3) Alle übrigen Aufwendungen, insbesondere für die Instandhaltung und den Betrieb der gewässerkundlichen Einrichtungen im Land (Paragraph 3, Abs. 2 und 3) und für die Verbreitung hydrographischer Nachrichten (Paragraph 7, Absatz eins,), trägt im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung das Land. § 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 2,, soweit die im Paragraph 3, Absatz 4, genannte Voraussetzung zutrifft, 2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit die im Paragraph 3, Abs .4 genannte Voraussetzung zutrifft, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik hinsichtlich des Paragraph 3, Abs. 3, 3. der Bundesminister für Bauten und Technik hinsichtlich des Paragraph 6,, 4. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 10 Absatz 2,, 5. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der übrigen Bestimmungen. § 12. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1980 in Kraft.
Kirchschläger Kreisky Haiden Moser Androsch