Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Wasserbautenförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1948,, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 295 aus 1958,, 310 aus 1964,, 170 aus 1965,, 299/ 1969, 46 aus 1971,, 443 aus 1972,, 368 aus 1973, und 457 aus 1978, wird geändert wie folgt: 1. Im Titel hat der Kurztitel zu lauten: „(Wasserbautenförderungsgesetz — WBFG)" 2. Paragraph eins, hat einschließlich seiner Überschrift zu lauten: „Gegenstand, Ziele und finanzielle Mittel § 1. (1) Im Interesse eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes und der notwendigen Wasservorsorge sowie zur Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung und geordneten Abwasserbeseitigung, des notwendigen Schutzes gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Muren und Rutschungen und zur Erfüllung der Aufgaben der landeskulturellen Wasserwirtschaft können Bundes- oder Fondsmittel unter Beachtung dieser Ziele und nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für folgende Maßnahmen gewährt werden: 1. Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen zwecks a) Verbesserung des Wasserhaushaltes; b) Schutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Muren und Rutschungen; c) Regulierung der Donau auch unter Bedachtnahme auf die Schiffahrt einschließlich der Errichtung öffentlicher Häfen; d) Bodenentwässerung, Bodenbewässerung, landwirtschaftliche Abwasserverwertung und Schutzmaßnahmen gegen Bodenabtrag und Windwirkung; e) Versorgung mit Trink- und Nutzwasser einschließlich der Sicherung der künftigen Wasserversorgung; f) Schutz des ober- und unterirdischen Wassers vor Verunreinigung, Ableitung und Behandlung der anfallenden Abwässer und Rückstände, allenfalls gemeinsam mit Abfallstoffen, einschließlich der erforderlichen Vorflutbeschaffung. 2. Erstellung folgender Unterlagen einschließlich der hiefür erforderlichen Vorleistungen und Versuche, die dm Zusammenhang mit den in Ziffer eins, genannten Maßnahmen stehen: a) wasserwirtschaftliche Planungen und Untersuchungen, Grundsatzkonzepte, Gefahrenzonenpläne und mathematische Modolle; b) Regionalstudien, generelle Projekte und Gutachten; c) Projekte. 3. Ablösen, Entschädigungen und Abgeltungen für Beschränkungen bestehender Nutzungen, die unmittelbar oder als Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit den in Ziffer eins, und 2 angeführten Maßnahmen stehen, sowie Ersatzmaßnahmen zur Erreichung der den in Ziffer eins, genannten Maßnahmen zugrunde liegenden Ziele.

  1. Absatz 2,Für die im Absatz eins, angeführten Maßnahmen sind die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft für Wasserbauten und Wasserwirtschaft einschließlich des Schutzes gegen Wildbäche und Lawinen sowie die beim Bundesministerium für Bauten und Technik für Wasserbauten veranschlagten Aufwands- und Förderungskredite und die Mittel des Wasserwirtschaftsfonds (Paragraph 10, h) zu verwenden." 3. Nach Paragraph eins, ist ein neuer Paragraph eins, a einzufügen. Dieser hat einschließlich seiner Überschrift zu lauten: „Begriffsbestimmungen § 1 a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten 1. als wasserwirtschaftliche Planungen und Untersuchungen zeitlich, sachlich oder räumlich übergeordnete fachliche Unterlagen über Stand, Entwicklung und Beeinflussung der wasserwirtschaftlichen Faktoren sowie über deren Abstimmung mit Raumordnung und Umweltschutz; 2. als wasserwirtschaftliche Grundsatzkonzepte fachliche Unterlagen, die im Interesse einer gezielten Wasservorsorge die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, ihre gegenseitigen Abhängigkeiten und ihre Auswirkungen auf Volksgesundheit, Volkswirtschaft, Raumordnung und Umweltschutz in zusammenhängender Weise darstellen und räumlich" in Einzugsgebiete und sachlich in Schutzwasserwirtschaft, Wasserreserven und Wassergüte gegliedert sind; 3. als Gefahrenzonenpläne des Flußbaues fachliche Unterlagen über die durch Überflutungen, Vermurungen und Rutschungen gefährdeten Gebiete, als Gefahrenzonenpläne für Wildbäche und Lawinen die in Paragraph 11, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, angeführten Unterlagen; 4. als mathematische Modelle Berechnungen zur Simulierung wasserwirtschaftlicher Vorgänge für die Beurteilung von wasserwirtschaftlich relevanten Faktoren und Entwicklungen oder von Auswirkungen beabsichtigter Maßnahmen; 5. als Regionalstudien auf eine bestimmte Region bezogene fachliche Untersuchungen, die als Projektierungsvoraussetzung oder als Beurteilungsgrundlage für konkrete Maßnahmen des Wasserbaues oder der Wildbach- und Lawinenverbauung erforderlich sind; 6. als generelle Projekte dem Projekt vorausgehende Entwürfe, die das Ziel und die vorgesehene Verwirklichung einer Maßnahme in ihren Grundzügen durch Beschreibungen, Variantenvergleiche, Skizzen, Zeichnungen und Berechnungen unter Berücksichtigung vorhandener wasserwirtschaftlicher Unterlagen darstellen; 7. als Projekte der Ausführung vorausgehende Entwürfe, die die geplante Maßnahme in ihren Einzelheiten durch Beschreibung, Pläne, Berechnungen und sonstige Unterlagen ausführungsreif darstellen; 8. als örtliche Bauleitung die gesamte Tätigkeit, die von einer vom Bauherrn zu seiner fachlichen Vertretung bestellten Person verantwortlich ausgeübt wird und insbesondere die dem Bauherrn zustehende ordnende Anweisungs-, Koordinierungs-, Prüfungs- und Überwachungstätigkeit auf der Baustelle umfaßt; 9. als Kleinmelioration die Entwässerung oder Bewässerung einer geschlossenen Fläche von höchstens 10 ha Ausmaß, die nicht innerhalb eines größeren Ent- oder Bewässerungsgebietes liegt; 10. als Wasserversorgungsanlagen Anlagen (Bauwerke, Rohrleitungen und Einrichtungen), die zur Beschaffung, Reinigung oder sonstigen Aufbereitung, Weiterleitung, Speicherung und Verteilung von Trink- oder Nutzwasser bis zur Übergabestelle an den Letztverbraucher erforderlich sind, einschließlich von Betriebs- und Nebengebäuden; 11. als Abwasserableitungsanlagen Anlagen, die zur Sammlung, Weiter- und Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser ab den Übernahmeschächten (Kanäle mit den zugehörigen Bauwerken und Einrichtungen) und zur Vorflutbeschaffung (Vorflutkanäle) erforderlich sind; 12. als Abwasserbehandlungsanlagen Anlagen (Bauwerke und zugehörige Einrichtungen), die zur Verbesserung der Beschaffenheit oder zur Verminderung der Menge des Schmutz- und Niederschlagswassers zwecks Reinhaltung der Gewässer erforderlich sind; dazu gehören auch jene Anlagen, die zur Beseitigung oder Verwertung der bei der Abwasserbehandlung anfallenden Stoffe oder deren gemeinsamer Behandlung mit Abfallstoffen dienen, sowie Betriebs- und Nebengebäude; 13. als betriebliche Abwasserbehandlungsanlagen Anlagen gemäß Z. 12, die zur Behandlung des bei Erzeu-

gungs- oder Verarbeitungsprozessen in Betrieben anfallenden Schmutzwassers und der Behandlung oder Verwertung der bei der betrieblichen Schmutzwasserbehandlung anfallenden Stoffe dienen; 14. als abwasserbezogene Maßnahmen innerbetrieblicher Art alle Maßnahmen, die die Verbesserung der Beschaffenheit, die Verminderung des Anfalles von betrieblichem Abwasser oder die Beseitigung oder Verwertung der bei der Abwasserbehandlung anfallenden Stoffe bewirken; 15. als Sofortmaßnahmen Maßnahmen, die insbesondere nach Hochwasserereignissen der Vermeidung von Schadensausweitungen dienen, wie die möglichst umgehende Räumung der Flüsse und Bäche und ihre Rückführung in das ursprüngliche Bett, die Behebung von örtlichen Ufer- und Dammschäden sowie die Sanierung von Rutschungen." 4. Paragraph 2, hat einschließlich seiner Überschrift zu lauten: „Allgemeine Voraussetzungen der Gewährung und Bereitstellung von Bundes- und Fondsmitteln § 2. (1) Die Gewährung und Bereitstellung von Bundes- und Fondsmitteln ist davon abhängig, daß 1. die zur Förderung beantragten Maßnahmen den vom zuständigen Bundesminister erlassenen technischen Richtlinien (Absatz 2,) entsprechen und die Unterlagen hiefür entweder von einem Bauamt oder von einer Fachabteilung einer Gebietskörperschaft in ihrem Wirkungsbereich oder von einer befugten Person verfaßt sind; 2. die Unterlagen für die Maßnahmen von der zuständigen Dienststelle des Bundes oder des Landes begutachtet sind; 3. die betreffenden Bauten oder Bauabschnitte, ausgenommen die hiefür erforderlichen Vorleistungen und ausgenommen Sofortmaßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung mit einem Kostenerfordernis bis zu 0,75 Mill. S erst nach Einbringung des Antrages auf Gewährung von Bundes- oder Fondsmitteln beim zuständigen Bundesministerium, nach Zustimmung des zuständigen Bundesministers zum Projekt oder zum Sammelverzeichnis bei den unter Absatz 6, genannten Maßnahmen und nach Abschluß der erforderlichen behördlichen Bewilligungsverfahren in Angriff genommen werden; 4. die Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, und b sowie Ziffer 3, erst nach Zustimmung des zuständigen Bundesministers in Angriff genommen werden; 5.bei umfangreichen Bauten und solchen, zu deren Durchführung die Koordinierung mehrerer Auftragnehmer erforderlich ist, eine fachkundige von den Auftragnehmern unabhängige örtliche Bauleitung vom Bauherrn eingerichtet und bei Gewährung von Fondsmitteln auch auf seine Rechnung tätig wird; 6. bei Vergabe von Leistungen die vom zuständigen Bundesminister erlassenen Vergaberichtlinien (Absatz 3,) eingehalten werden; 7. die Arbeiten, soweit es technisch und wirtschaftlich möglich ist, auch über die Winterperiode geführt werden; 8. der Antragsteller sich der Kontrolle der geförderten Maßnahme auf die Dauer der Förderung unterwirft; 9. die Instandhaltung und gegebenenfalls der Betrieb der fertiggestellten Anlagen sowie die Durchführung notwendiger Folgemaßnahmen rechtlich sichergestellt sind; 10. sichergestellt ist, daß die Wartung, Überwachung und Prüfung der Anlagen durch fachlich geeignete Personen vorgenommen wird; 11. die Restfinanzierung gesichert ist. (2) Die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten technischen Richtlinien haben Bestimmungen zu enthalten über 1. die wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen unter Berücksichtigung von Raumordnung, Umweltschutz und umfassender Landesverteidigung; 2. Kriterien zur Beurteilung der zu fördernden Maßnahmen; 3. Kosten-Nutzen-Untersuchungen zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit bei Maßnahmen mit erheblichem finanziellen Umfang oder volkswirtschaftlich weitreichenden Auswirkungen; 4. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen, Grundsätze der Projektierung, Vorleistungen; 5. Baudurchführung, Baukontrolle, Bauabrechnung, Kollaudierung; 6. Sofortmaßnahmen; 7. Instandhaltungsmaßnahmen und Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.

  1. Absatz 3,Die im Absatz eins, 2. 6 genannten Vergaberichtlinien haben Bestimmungen zu enthalten über 1. Vergabeart; 2. Ausschreibung; 3. Inhalt und Ausstattung der Angebote; 4. Prüfung der Angebote; 5. Grundsätze und Kriterien für die Zuschlagserteilung. (4) Die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. (5) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber jene Regionalstudien und generellen Projekte bekanntzugeben, die vom zuständigen Bundesminister der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrunde gelegt werden. (6) Zur Erwirkung der Zustimmung nach Abs. 1 Ziffer 3, genügt bei Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen (Paragraphen 6 und 13), bei Sofortmaßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung (Paragraph 7,) mit einem Kostenerfordernis unter 0,75 Mill. S, bei Sofort- und örtlichen Uferschutz- und Regulierungsmaßnahmen sowie bei Sanierung von Rutschungen (Paragraphen 4, a, 7 und 8) mit einem Kostenerfordernis unter 1,5 Mill. S sowie bei Meliorationen (Paragraph 8,) bis zu einer Fläche von 40 ha Ausmaß, für deren Kostentragung oder Förderung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig ist, die Vorlage eines Sammelverzeichnisses der zuständigen Landes- oder Bundesdienststelle. (7) Im Sammelverzeichnis sind die unter Absatz 6, genannten Maßnahmen nach Gewässer, Ort und Art sowie Jahreskostenerfordernis genau zu bezeichnen. Bei Betriebsmaßnahmen und Kleinmeliorationen genügt die Angabe des Jahreskostenerfordernisses. Einzelbauvorhaben (Paragraphen 4, a, 7 und 8) dürfen eine Bauzeit von zwei Jahren nicht übersteigen, müssen für sich abgeschlossen sein und keiner Ergänzung bedürfen. Über alle auf Grund der Sammelverzeichnisse bewilligten Bundesmittel ist bis spätestens Ende des folgenden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ein Verwendungsnachweis vorzulegen, der den technischen Richtlinien zu entsprechen hat." 5. Paragraph 3, hat einschließlich seiner Überschrift zu lauten: „Gewährung und Ausmaß von Bundes- und Fondsmitteln § 3. (1) Die Gewährung und Bereitstellung von Bundes- und Fondsmitteln erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder durch den Bundesminister für Bauten und Technik entsprechend ihrer Zuständigkeit nach dem Bundesministeriengesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 389. (2) Bei jeder Gewährung von Bundes- und Fondsmitteln ist vor allem auf das öffentliche Interesse, die technische Wirksamkeit der Maßnahme und die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Antragstellers Bedacht zu nehmen. Hiebei ist insbesondere die Art und das Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Maßnahme auf Wasserwirtschaft und Regionalstruktur, der wirtschaftliche Anreiz und der zu erwartende Erfolg maßgeblich. Bezüglich des öffentlichen Interesses an der geplanten Maßnahme und der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Antragstellers sind vor der Gewährung von Bundes- oder Fondsmitteln für private Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 2, Absatz 6, Gutachten der berührten Gemeinden und Kammern vorzulegen. (3) Das Ausmaß der Gewährung von Bundes- und Fondsmitteln und die Darlehenskonditionen haben sich darauf zu beschränken, die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Paragraph eins, sicherzustellen. Für andere mit der Verwirklichung dieser Maßnahmen verbundene Kosten können Bundes- oder Fondsmittel nicht gewährt oder bereitgestellt werden. (4) Für das Ausmaß der zu gewährenden oder bereitzustellenden Bundes- oder Fondsmittel für Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, einschließlich der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, lit. c und Ziffer 3, sind die in den Paragraphen 4 bis 10 g sowie 13 bis 15 enthaltenen Bestimmungen maßgebend. Für das Ausmaß der zu gewährenden Bundes- und Fondsmittel für sonstige Maßnahmen gemäß § 1 Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie für Stau- und Versuchsanlagen sind die Bestimmungen der Paragraphen 11, und 12 maßgebend. Der zuständige Bundesminister kann hiezu nähere Bestimmungen in Förderungsrichtlinien erlassen, die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen sind. (5) Als örtliche Interessenten im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Nutznießer nach Paragraph 44, des Wasserrechtsgesetzes und die beteiligten Gemeinden. (6) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Bundes- oder Fondsmitteln besteht nicht. (7) Die Gewährung der Bundes- oder Fondsmittel hat schriftlich zu erfolgen und kann an Bedingungen, Aullagen und Vorbehalte geknüpft werden, die insbesondere der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dienen und der Verfügbarkeit der Mittel Rechnung tragen."

Ziffer 6 Paragraph 4, hat einschließlich seiner Überschrift zu lauten: „Maßnahmen zur Verbesserung der Abflußverhältnisse § 4. (1) Für Maßnahmen an Gewässern mit keiner oder nur geringer Geschiebeführung, die dem Hochwasserrückhalt dienen, kann der Beitrag des Bundes mit 50 v. H. der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn die restlichen Kosten aus Landesmitteln oder aus Landes- und Interessentenmitteln getragen werden. (2) Für Maßnahmen nach Absatz eins, an Gewässern mit starker Geschiebeführung kann der Beitrag des Bundes mit 60 v. H. der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn die restlichen Kosten hiefür aus Landesmitteln oder aus Landes- und Interessentenmitteln getragen werden. (3) Soweit mit dem Hochwasserrückhalt auch eine Niederwasseraufbesserung verbunden werden kann, finden für die dafür erforderlichen Mehraufwendungen die Bestimmungen gemäß Absatz eins, und 2 Anwendung. Kosten für andere Zielsetzungen sind bei der Bemessung des Bundesbeitrages nicht zu berücksichtigen." 7. Nach Paragraph 4, ist folgende Bestimmung einzufügen: „Schutz- und Regulierungsmaßnahmen § 4 a. Soweit der notwendige Hochwasserschutz mit den unter Paragraph 4, angeführten Maßnahmen nicht oder nicht allein erzielbar ist, gelten für Schutz- und Regulierungsmaßnahmen, die mit einem generellen Projekt im Einklang stehen oder deren Auswirkungen auf die Abflußverhältnisse örtlich begrenzt bleiben, folgende Förderungsbestimmungen: a) Für Schutz- und Regulierungsmaßnahmen an Gewässern mit keiner oder nur geringer Geschiebeführung kann der Beitrag des Bundes bis zu 40 v. H. der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn der hiefür zu widmende Landesbeitrag die gleiche Höhe erreicht. Übersteigt die natürliche mittlere Bettbreite dieser Gewässer 10 m, dann kann der Beitrag des Bundes bis zu 50 v. H. der anerkannten Kosten gesteigert werden, wenn der Landesbeitrag hiefür mindestens mit 30 v. H. bemessen wird und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 20 v. H. beschränkt bleibt. b) Für Schutz- und Regulierungsmaßnahmen an Gewässern mit starker Geschiebeführung kann der Beitrag des Bundes bis zu 60 v. H. der anerkannten Kosten gesteigert werden, wenn der Landesbeitrag hiefür mindestens mit 30 v. H. bemessen wird und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 10 v. H. beschränkt bleibt. c) Für die im Zuge von Schutz- und Regulierungsmaßnahmen zu errichtenden Sohlstufen und Sohlrampen im ausschließlichen Interesse des Gewässerabflusses sowie für Sohlpflasterungen kann der Beitrag des Bundes bis zu 70 v. H. der anerkannten Kosten gesteigert werden, wenn der Landesbeitrag hiefür mindestens mit 20 v. H. bemessen wird und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 10 v. H. beschränkt bleibt." 8. Paragraph 5, hat einschließlich seiner Überschrift zu lauten: „Donau § 5. (1) Die Kosten der Mittel- und Niederwasserregulierung der österreichischen Donaustrecke sowie die Erfordernisse für die Instandhaltung der in der genannten Flußstrecke errichteten Mittel- und Niederwasserregulierungswerke sind zur Gänze aus Bundesmitteln zu bestreiten. (2) Für die Errichtung von Anlagen zum Schutt vor Donauhochwasser kann ein Beitrag des Bundes bis zu 50 v. H. der anerkannten Kosten gewährt werden, wenn der Beitrag des Landes mit mindestens 30 v. H. bemessen wird und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 20 v. H. beschränkt bleibt. Für die Instandhaltung gelten die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, In diesen Fällen bleibt es dem Bund unbenommen, staatliche Bauleitungen einzurichten, welche dann als örtliche Bauleitung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Z. 5 gelten. (3) Für die Kosten der Errichtung der wasserbautechnischen Anlagen einschließlich der Kranbahnfundamente von öffentlichen Häfen an der Donau — ausschließlich jener der verkehrstechnischen Einrichtungen — kann der Bund ein Darlehen bis zu 60 v. H. der anerkannten Kosten gewähren, sofern die interessierten anderen Gebietskörperschaften für den Rest aufkommen; hiebei vermindern allfällige Leistungen von sonstigen Interessenten die Bemessungsgrundlagen. (4) Die gemäß Absatz 3, gewährten Darlehen sind ab dem der Zuzählung folgenden Kalenderjahr in 20 gleich hohen Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen." 9. Paragraph 6, hat einschließlich seiner Überschrift zu lauten: „Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute Gewässer § 6. (1) Die Kosten für die Instandhaltung der Gewässer, welche die Grenze gegen das Ausland bilden oder für welche besondere internationale Vereinbarungen bestehen, einschließlich der Hauptbinnenkanäle, sowie die Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten von Schutz-,

Regulierungs- und Hochwasserrückhaltemaßnahmen an diesen Gewässern sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Für örtliche Schutz- und Regulierungsmaßnahmen an diesen Gewässern, die im ausschließlichen Interesse einzelner Uferanrainer gelegen sind, richtet sich das Ausmaß der Förderung nach den Bestimmungen der §§ 4 a und 7. (2) Ebenso sind die Kosten für die Instandhaltung der Flüsse Bregenzer Ache, Lech, Inn, Ziller, Brixentaler Ache, Salzach, Saalach, Traun, Ager, Vöckla, Enns, Ybbs, Traisen, Leitha, Raab, Drau, Iseil, Gail, Gurk, Mur und Kainach, des Strembaches, des Frauenbaches und des Kehrwandbaches sowie die Herstellungs-, Instandlhaltungs- und Betriebskosten von Schutz-, Regulierungs- und Hochwasserrückhaltemaßnahmen an diesen Flüssen und Bächen aus Bundesmitteln zu bestreiten, wobei jedoch die Nutznießer nach Paragraph 44, des Wasserrechtsgesetzes zu Beitragsleistungen herangezogen werden können." 10. Paragraph 7, hat einschließlich seiner Überschrift zu lauten: „Wildbach- und Lawinenverbauung § 7. (1) Für alle Maßnahmen, welche 1. die Unterbindung der Geschiebebildung und die Zurückhaltung von Verwitterungsprodukten in den Einzugsgebieten der Wildbäche betreffen, 2. die Verbesserung des Wasserhaushaltes und die unschädliche Ableitung des Wassers und der Geschiebe in den Einzugsgebieten der Wildbäche zum Gegenstand haben, 3. die Beruhigung und Begrünung von Bruch- und Rutschflächen, insbesondere an wasserbedrohten Berglehnen (Sicherung des Böschungsfußes, Hangentwässerung, Aufforstungs- und Bodenbindungsmaßnahmen), herbeiführen, 4. der drohenden Entstehung neuer Runsen und Rutschungen, von Felssturz und Steinschlag entgegenarbeiten, 5. den Schutz gegen Lawinen, Felssturz, Steinschlag und Muren betreffen, sowie 6. die Betreuung und Instandhaltung der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen und von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung zum Gegenstand haben, kann der Bundesbeitrag bis zu 75 v. H. der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn das Land wenigstens einen Beitrag von 15 v. H. aus Landesmitteln widmet und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 10 v. H. beschränkt bleibt. (2) Die Erstellung von Projekten gemäß Paragraph eins, Abs. 1 Ziffer 2, Litera c, ist aus Bundesmitteln zu bestreiten. (3) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Instandhaltung von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung findet Paragraph 13, Absatz 4, Anwendung. (4) Auf Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung findet Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, keine Anwendung." 11. Paragraph 10, hat einschließlich seiner Überschrift zu lauten: „Wasserversorgung, Abwasserableitung und Abwasserbehandlung § 10. (1) Für die Errichtung, Erweiterung und Verbesserung öffentlicher Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen kann der Wasserwirtschaftsfonds (Paragraph 10, h) an die im Absatz 4, genannten Förderungswerber Darlehen, und zwar für Wasserversorgungsanlagen bis zu 50 v. H. und für sonstige Anlagen bis zu 60 v. H. der Kosten, gewähren. Das zulässige Ausmaß des Darlehens erhöht sich um 10 v. H. der Kosten für die im Absatz 3, Ziffer eins, bis 6 angeführten Fälle, sofern diese Anlagen zufolge verhältnismäßig langer Zu- oder Ableitung, künstlicher Hebung besonderen Ausmaßes oder mehrstufiger Abwasserbehandlung und Rohwasseraufbereitung einen weit über dem Durchschnitt liegenden Kostenaufwand erfordern, sowie für regionale Anlagen. Es erhöht sich um 20 v. H. der Kosten für mehrstufige regionale Abwasserbehandlungsanlagen nach einem biologischen oder einem in der Reinigungswirkung zumindest gleichwertigen Verfahren. (2) Im Falle regionaler oder überregionaler Abwasserableitungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen kann nach endgültiger Feststellung des Förderungsausmaßes (Paragraph 16,) an die Stelle eines Teiles des Darlehens gemäß Absatz eins, ein nicht rückzahlbarer Beitrag des Wasserwirtschaftsfonds treten, wenn die sich aus dem Anschluß an die Anlage ergebende finanzielle Belastung einen vom Bundesminister für Bauten und Technik nach Anhörung der Wasserwirtschaftsfondskommission (Paragraph 10, h Abs. 3) festzusetzenden bundeseinheitlichen Grenzwert übersteigt und eine Überschreitung des jeweiligen Grenzwertes auch durch eine längerfristige Stundung (Paragraph 10, e Absatz 5,) eines Teiles des Darlehens nicht vermieden werden kann. Dieser Grenzwert ist unter Bedachtnahme auf die im Bundesdurchschnitt sich ergebende Belastung bei vom Wasserwirtschaftsfonds geförderten nicht regionalen Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen festzusetzen. Die nicht rückzahlbaren Beiträge können bis zur Gesamthöhe der dem Wasserwirtschaftsfonds auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zufließenden Mittel (Paragraph 10, j Absatz eins, Z. römisch eins) gewahrt werden. (3) Bei der Vergabe der Mittel ist vorzüglich auf regionale und überregionale Anlagen und solche Anlagen Bedacht zu nehmen,

Ziffer eins deren Errichtung zur Sicherung einer ausreichenden Wasserversorgung in besonders wasserarmen Gebieten erfolgt; 2. deren Errichtung im Bereich von stark verunreinigten Gewässern oder in Gebieten mit besonders schutzwürdigen Wasservorkommen erfolgt und der Verbesserung der Wasserbeschaffenheit des Vorfluters sowie dem Schutz von Wasservorkommen überörtlicher Bedeutung dient; 3. die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 100, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes zu bevorzugten Wasserbauten erklärt worden sind; 4. deren Errichtung wegen zwischenstaatlicher Verpflichtungen vordringlich ist; 5. deren Verlauf sich mit der Trasse einer im Bau befindlichen Bundes- oder Landesstraße deckt oder deren Errichtung im Zusammenhang mit dem Bau einer Bundes- oder Landesstraße erforderlich ist; 6. deren Errichtung oder Erweiterung zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Notstandes oder zur Beseitigung der Folgen eines Notstandes — unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 15, — erforderlich ist. (4) Darlehen gemäß Absatz eins und Beiträge gemäß Absatz 2, können gewährt werden an Gemeinden und — sofern eine Gebietskörperschaft die Haftung für die Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder sonst eine geeignete Sicherstellung gegeben ist — an Wassergenossenschaften (Paragraphen 73, ff. des Wasserrechtsgesetzes), Wasserverbände (Paragraphen 87, ff. des Wasserrechtsgesetzes) sowie an sonstige Unternehmen zur Wasserversorgung, Abwasserableitung oder Abwasserbehandlung, an denen Gebietskörperschaften zu mehr als der Hälfte beteiligt sind oder die durch Bundes- oder Landesgesetz errichtet wurden." 12. Nach Paragraph 10, sind folgende Paragraphen 10, a bis 10 k einzufügen: „Einzelwasserversorgung und Einzelabwasserbeseitigung § 10 a. (1) Für die Wasserversorgung sowie für die Ableitung und Behandlung der Abwässer von Bauernhöfen und Einzelsiedlungen land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer, von Schutzhütten und Jugendherbergen sowie von Erholungs- und Genesungsheimen kann der Wasserwirtschaftsfonds bis zur Gesamthöhe der ihm auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zufließenden Mittel (Paragraph 10, j Absatz eins, Ziffer eins,) einen nicht rückzahlbaren Beitrag bis zu 40 v. H. der Kosten gewähren, wenn sich diese Objekte in Streulage befinden und aus Landesmitteln mindestens ein gleich hoher nicht rückzahlbarer Beitrag zur Verfügung gestellt wird. (2) Für die Ableitung und Behandlung der Abwässer von Betrieben des Gastgewerbes im Bergland — ausgenommen Schutzhütten (Absatz eins,) — und von Bergstationen von Seilbahnanlagen zur Personenbeförderung kann der Wasserwirtschaftsfonds den zur Einleitung der Abwässer in ein Gewässer oder in eine öffentliche Abwasserableitungsanlage Berechtigten Darlehen bis zu 40 v. H. der Kosten gewähren, wenn sich diese Objekte in Streulage befinden und aus Landesmitteln ein Darlehen mindestens in halber Höhe des Fondsdarlehens gewährt wird. Das Fondsdarlehen ist in geeigneter Weise sicherzustellen. (3) Als in Streulage befindlich gelten ein oder zwei Objekte, deren Entfernung vom nächsten geschlossenen Siedlungsgebiet oder von der nächsten Anschlußmöglichkeit an eine bereits bestehende oder geplante Wasserversorgungs- oder Abwasserableitungsanlage mehr als 1000 m beträgt. Betriebliche Abwassermaßnahmen § 10 b. (1) Zur Errichtung oder Erweiterung von betrieblichen Abwasserbehandlungsanlagen bestehender Betriebe sowie für abwasserbezogene Maßnahmen innerbetrieblicher Art kann der Wasserwirtschaftsfonds den zur Einleitung der Abwässer in ein Gewässer oder in eine öffentliche Abwasserableitungsanlagc Berechtigten Darlehen gewähren, wenn die Behörde dem Berechtigten die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne der Paragraphen 32 und 33 des Wasserrechtsgesetzes bewilligt oder vorschreibt oder das öffentliche Kanalisationsunternehmen die Einleitung der Abwässer von einer Vorreinigung abhängig macht oder es sich um Anlagen zur vollständigen Beseitigung der Abwässer oder von anfallenden Stoffen handelt und die Errichtung oder Erweiterung der Anlage dem Berechtigten nur bei Gewährung eines Fondsdarlehens zumutbar ist. Die Bestimmungen des § 10 Absatz 3, finden sinngemäß Anwendung. Die Gewährung der Darlehen kann bis zur Gesamthöhe der dem Wasserwirtschaftsfonds auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zufließenden Mittel (Paragraph 10, j Absatz eins, Ziffer eins,) sowie der Rückzahlungen und der Zinsen aus den für diesen Zweck gewährten Darlehen (Paragraph 10, j Absatz eins, Ziffer 4, und 5) erfolgen. Weiters können Darlehen aus Mitteln von für diesen Zweck aufgenommenen Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten (Paragraph 10, j Absatz eins, Ziffer 6,) gewährt werden. (2) Das Darlehen darf 50 v. H. der Kosten nicht übersteigen. Das zulässige Ausmaß des Darlehens erhöht sich um 10 v. H. der Kosten, wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestätigt, daß die vorgesehene Behandlung der Abwässer zur Abwendung eines Notstandes oder zur Beseitigung der Folgen

eines solchen — unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 15, — oder zum Schutz öffentlicher Interessen, insbesondere der Volksgesundheit, der Volkswirtschaft oder zwischenstaatlicher Belange, dringlich ist. (3) Darlehen gemäß Absatz eins, sind nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen in geeigneter Weise sicherzustellen. Nähere Förderungsbestimmungen § 10 c. (1) Zur Instandhaltung und zum Betrieb der in den Paragraphen 10, 10, a und 10 b genannten Anlagen dürfen Fondsmittel nicht gewährt werden. Eine Förderung ist ferner ausgeschlossen, wenn der beabsichtigte Zweck eines Vorhabens durch Anschluß an eine bestehende oder geplante regionale Anlage oder durch Zusammenschluß mit anderen Vorhaben besser erreicht werden kann, sofern dies dem Förderungswerber wirtschaftlich und technisch zumutbar ist. (2) Mindestens zwei Drittel der jährlich dem Wasserwirtschaftsfonds zur Verfügung stehenden Mittel sollen für die Gewährung von Darlehen zur Errichtung und Erweiterung von Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne der Paragraphen 10 und 10 b verwendet werden, soweit hiefür Anträge vorliegen. (3) Die Zustimmung zum Projekt gemäß Paragraph 2, Abs. 1 Ziffer 3, gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Wochen nach Einbringung des Förderungsantrages beim Wasserwirtschaftsfonds schriftlich versagt wird. Kann ein vor Einbringung des Antrages auf Gewährung von Fondsmitteln begonnener Bau mangels finanzieller Bedeckung nicht fortgesetzt werden, so ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Förderung für die nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages hergestellten Teile der Anlage zulässig. Zusicherung und Zuzählung § 10 d. (1) Vor Erledigung der Anträge auf Gewährung eines Darlehens (Paragraphen 10, Absatz eins, 10, a Abs. 2 und 10 b) oder eines nicht rückzahlbaren Beitrages (Paragraphen 10, Absatz 2 und 10 a Absatz eins,) ist mit der in Paragraph 10, h Absatz 5, getroffenen Ausnahme die Wasserwirtschaftsfondskommission anzuhören. Im Falle der Erledigung im Sinne des Antrages hat der Wasserwirtschaftsfonds, bei Vorhaben nach Paragraph 10, a Absatz eins, zur Wasserversorgung von Bauernhöfen und Einzelsiedlungen land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, bei Vorhaben nach Paragraph 10, b im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, dem Antragsteller eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. Mit der schriftlichen Zusicherung erwirbt der Förderungswerber einen Rechtsanspruch auf die Förderung. (2) Die zugesicherten Beiträge und Darlehen sind in Teilbeträgen nach Maßgabe des Arbeitsfortschrittes flüssigzumachen. Die Vereinbarung, wonach die Zuzählung der Förderungsmittel in bestimmten Teilbeträgen und in regelmäßigen Zeitabständen erfolgt, sowie die Vereinbarung eines Deckungsrücklasses ist zulässig. (3) Die Zusicherung der Förderung kann widerrufen werden, wenn die in der schriftlichen Zusicherung festgesetzten Bedingungen und Auflagen vom Förderungswerber nicht erfüllt werden. Der Widerruf der Zusicherung ist nur zulässig, solange Förderungsbeträge noch nicht zugezählt sind. (4) Über den Anspruch auf zugesicherte Förderungsbeträge kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden. Rückzahlung und Verzinsung § 10c. (1) Die gemäß den Paragraphen 10 und 10 a Absatz 2, gewährten Darlehen sind jährlich mit mindestens 1 v. H. und höchstens 3. v. H. des jeweils aushaftenden Kapitals zu verzinsen und in Annuitäten zurückzuzahlen, wobei die Anzahl der gleichbleibenden Halbjahresbeträge, sofern die Darlehen für die Errichtung oder Erweiterung von Wasserversorgungsanlagen gewährt wurden, 40, in den übrigen Fällen 50 nicht übersteigen darf. Jedoch sind Darlehen gemäß Paragraph 10, für die Errichtung oder Erweiterung von regionalen Anlagen zur Reinhaltung von Seen in deren näherem Einzugs- oder Abflußgebiet, das sind Abwasserbehandlungsanlagen (zentrale Kläranlagen) mit mehrstufiger Reinigung, Ufersammler, Seedruckleitungen, Hebeanlagen (Pumpwerke) sowie Verbindungsleitungen zwischen diesen Anlagen und den Ortskanalnetzen oder den Vorflutern, in höchstens 100 gleichbleibenden Halbjahresbeträgen zurückzuzahlen. Die gemäß Paragraph 10, b gewährten Darlehen sind jährlich mit 3 v. H. zu verzinsen und in Annuitäten zurückzuzahlen, wobei die Anzahl der gleichbleibenden Halbjahresbeträge höchstens 20 zu betragen hat. Die Tilgungsdauer der Darlehen nach den Paragraphen 10, 10, a Absatz 2 und 10 b ist so zu bemessen, daß sie die voraussichtliche Bestanddauer der Anlage nicht übersteigt; die näheren Regelungen werden vom Bundesminister für Bauten und Technik nach Anhörung der Wasserwirtschaftsfondskommission getroffen. (2) Die Verzinsung der Darlehen beginnt mit ihrer Zuzählung. Die Leistung der Annuitäten (Verzinsung und Tilgung des Darlehens) in zwei gleichbleibenden Halbjahresbeträgen beginnt am 1. März oder 1. September, welcher der vom Wasserwirtschaftsfonds festgestellten Vollendung

der Anlage (Funktionsfähigkeit), spätestens jedoch dem in der Zusicherung vereinbarten Termin für die Vollendung der Anlage folgt, jedoch nicht vor Zuzahlung von Darlehensteilbeträgen. Macht der Förderungsnehmer glaubhaft, daß er durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die vereinbarte Bauvollendungsfrist einzuhalten, so kann sie auf seinen Antrag erstreckt werden. Die Leistung der Annuität beginnt jedoch spätestens mit 1. März oder 1. September, welcher bei Wasserversorgungsanlagen dem 42. Monat, bei Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen gemäß den Paragraphen 10 und 10 a Abs. 2 dem 60. Monat und bei betrieblichen Abwasserbehandlungsanlagen dem 36. Monat nach Zustellung der Zusicherung an den Förderungswerber folgt, jedoch nicht vor Zuzählung von Darlehensteilbeträgen. (3) Die bis zur Fälligkeit der ersten Annuität aufgelaufenen Zinsen sind gleichmäßig auf alle Annuitäten aufzuteilen. Für Anlagen, die nach Ablauf der vereinbarten oder erstreckten Bauvollendungsfrist fertiggestellt werden, können noch nicht zugezählte Darlehensteilbeträge nicht mehr beansprucht werden. (4) Von nicht rechtzeitig entrichteten Annuitäten sind für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen in der Höhe von 2 v. H. über dem Eckzinssatz gemäß Paragraph 20, des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63 aus 1979,, pro Jahr zu leisten, sofern nicht Stundung vereinbart wurde. (5) Eine Stundung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, darf ohne Anrechnung zusätzlicher Zinsen hinsichtlich eines solchen Darlehensteilbetrages und für einen solchen Zeitraum bewilligt werden, als es notwendig ist, die wirtschaftliche Belastung unter Bedachtnahme auf den Grenzwert (Paragraph 10, Absatz 2,) auf ein zumutbares Ausmaß zu senken. Im übrigen darf der Wasserwirtschaftsfonds dem Antrag auf Stundung der Rückzahlung nur bei Vorliegen sonstiger triftiger Gründe und unter Anrechnung zusätzlicher Zinsen in der halben Höhe der Verzugszinsen (Absatz 4,) für höchstens vier Annuitäten zustimmen. Kündigung von Darlehen § 10 f. Der Wasserwirtschaftsfonds hat das Darlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten zu kündigen, wenn das Darlehen erschlichen oder einer zweckwidrigen Verwendung zugeführt wurde, wenn der Darlehensnehmer nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen Frist mit mehr als drei Halbjahresbeträgen in Rückstand kommt oder sonstige Bestimmungen des Darlehensvertrags verletzt. Der Wasserwirtschaftsfonds hat die nicht rückzahlbaren Beiträge (Paragraphen 10, Absatz 2 und 10 a Absatz eins,) zurückzufordern, wenn sie erschlichen oder einer zweckwidrigen Verwendung zugeführt wurden. Wurden Förderungsmittel erschlichen oder zweckwidrig verwendet, so sind die zurückzuzahlenden Beträge für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 v. H. über dem jeweiligen Diskontsatz pro Jahr zu verzinsen. Unterlagen und Ausfertigungen § 10 g. (1) Den Anträgen auf Gewährung von Förderungsmitteln gemäß den Paragraphen 10, 10, a Absatz 2, und 10 b sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere das dem Antrag zugrunde liegende Projekt, die für dieses Projekt notwendigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide, ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten Teile der Anlage, ein Bauzeitplan, eine gegliederte Darstellhing (Kostenberechnung) der zu:r Ausführung des Baues notwendigen Gesamtkosten, ein Nachweis über die Kreditwürdigkeit: und der Finanzierungsplan. (2) Bei Vorhaben, die in mehreren Bau- und Finanzierungsabschnitten ausgeführt werden sollen, sind die in Absatz eins, angeführten Unterlagen nur hinsichtlich des zunächst zur Ausführung gelangenden Bauabschnittes vorzulegen. In diesem Fall müssen jedoch dem Fonds die zur Beurteilung des gesamten Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere das generelle Projekt, zur Verfügung stehen. (3) Den Anträgen auf Gewährung eines Beitrages gemäß Paragraph 10, a Absatz eins, sind unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 2, ein allenfalls erforderlicher wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid, eine kurze Baubeschreibung, ein Übersichtslageplan, ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten Teile der Anlage und eine Kostenzusammenstellung anzuschließen. (4) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Hievon sind schriftliche Zusicherungen (Paragraph 10, d) und Endabrechnungen (Paragraph 16,) ausgenommen. Wasserwirtschaftsfonds § 10 h. (1) Zur Förderung der Errichtung und Erweiterung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 10, 10, a und 10 b wird ein Wasserwirtschaftsfonds, in der Folge Fonds genannt, geschaffen. (2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Er wird vom Bundesministerium für Bauten und Technik verwaltet und nach außen durch den Bundesminister für

Bauten und Technik vertreten. Für den aus der Besorgung der Fondsgeschäfte sich ergebenden Aufwand hat der Fonds aufzukommen. (3) Beim Bundesministerium für Bauten und Technik wird eine Kommission (Wasserwirtschaftsfondskommission) zur Begutachtung der vom Bundesminister für Bauten und Technik auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Richtlinien und der Anträge auf Gewährung von Darlehen und Beiträgen (Paragraphen 10, 10, a und 10 b) in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht sowie zur Beratung des Bundesministers für Bauten und Technik in Angelegenheiten des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung eingerichtet. (4) Die Kommission besteht aus elf Mitgliedern, die von der Bundesregierung auf Antrag des Bundesministers für Bauten und Technik nach dem Stärkeverhältnis der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und nach deren Anhörung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode mit der Maßgabe bestellt werden, daß auf jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene politische Partei zumindest ein Mitglied entfällt und für die Ermittlung, wieviele der übrigen Mitglieder auf jede im Nationalrat vertretene politische Partei entfallen, die Bestimmungen der Nationalratswahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391 aus 1970,, über die Berechnung der Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren sinngemäß anzuwenden sind. Für jedes Mitglied ist auf gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied oder ein anderes Mitglied seiner Partei bei dessen Verhinderung vertritt. Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. (5) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Einberufung der Kommission zur konstituierenden Sitzung obliegt dem Bundesminister für Bauten und Technik; die übrigen Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen des Bundesministers für Bauten und Technik oder auf Verlangen von mindestens drei Kommissionsmitgliedern ist eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen. Tritt die Kommission nicht zusammen oder kommt ein Beschluß nicht zustande oder erweist sich, daß zur Abwendung eines Notstandes oder zur Beseitigung der Folgen eines solchen — unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 15, — die Gewährung von Fondshilfe dringend geboten ist, kann der Bundesminister für Bauten und Technik auch die der Kommission zur Begutachtung vorbehaltenen Angelegenheiten gegen nachträgliche Vorlage an die Kommission selbständig erledigen. Anträge auf Abänderung bereits begutachteter Vorhaben sind der Kommission nur dann zur Begutachtung vorzulegen, wenn der Antrag eine wesentliche und umfangreiche Abänderung des Vorhabens zum Inhalt hat oder eine Erhöhung der Kosten um mehr als 10 v. H. erwarten läßt. (6) Beschlüsse der Kommission können nur gefaßt werden, wenn alle Mitglieder eingeladen sind. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die von der Kommission beschlossen wird. Jedoch ist in dringenden Fällen oder in Angelegenheiten geringerer Bedeutung die Beschlußfassung der Kommission in der Form zulässig, daß ein vom Fonds formulierter Beschlußantrag bei den Mitgliedern der Kommission zur schriftlichen Beisetzung ihres Votums in Umlauf gesetzt wird. Wirtschaftsplan und Rechnungsabschluß § 10 i. Der Bundesminister für Bauten und Technik hat nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen für den Fonds bis spätestens 1. Dezember eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan für das folgende Jahr aufzustellen und zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluß nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen. Der Wirtschaftsplan sowie der Rechnungsabschluß ist der Kommission zur Kenntnis zu bringen. Aufbringung der Fondsmittel § 10 j. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht: 1. durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel und nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, und Absatz 3, des Finanzausgleichsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 673 aus 1978,; 2. aus einem Anteil von 10,5 v. H. a) des für Zwecke der Wohnbauförderung bestimmten Anteiles gemäß "Art". römisch eins Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Zuweisung von Anteilen an der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für Zwecke der Wohnbauförderung und des Familienlastenausgleiches, BGBl. Nr. 443/ 1972; b) der Eingänge aus dem Wohnbauförderungsbeitrag gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1952,; c) der Leistungen der Hypothekargläubiger nach den Bestimmungen des Paragraph 8, des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,;

Ziffer 3 durch Zuwendungen aus Landesmitteln nach Maßgabe diesbezüglicher landesrechtlicher Vorschriften, wobei diese Beträge unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 11, Absatz 2 bis 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 454 aus 1978,, vom Bund an den Wasserwirtschaftsfonds zu überweisen sind; 4. durch Rückzahlungen aus Darlehen; 5. durch Zinsen von gewährten Darlehen und durch Erträgnisse veranlagter Fondsmittel; 6. durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten; 7. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse. (2) Die sich nach Absatz eins, Ziffer 2, ergebenden Beträge sind jeweils vierteljährlich in dem auf das Quartalsende folgenden Monat an den Fonds zu überweisen. Verschwiegenheitspflicht § 10 k. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wasserwirtschaftsfondskommission dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten." 13. Paragraph 11, hat einschließlich seiner Überschrift zu lauten: „Wasserwirtschaftliche Unterlagen § 11. (1) Die Kosten von Unterlagen gemäß § 1 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, deren Erstellung im vorwiegenden Interesse des Bundes gelegen ist, sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Hiezu gehören jedenfalls Unterlagen betreffend die Donau, die Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute Gewässer (Paragraph 6,) sowie Gefahrenzonenpläne für Wildbäche und Lawinen (Paragraph 7,). (2) Für sonstige Unterlagen gemäß Paragraph eins, Abs. 1 Ziffer 2, Litera a, können nach Maßgabe des Bundesinteresses Bundesbeiträge bis zu 50 v. H. der anerkannten Kosten gewährt werden, wenn die restlichen Kosten aus Landesmitteln getragen werden. (3) Die Erstellung von generellen Projekten und Gutachten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, betreffend die Donau (Paragraph 5,) oder Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute Gewässer (Paragraph 6,), die den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c angeführten Zwecken dienen, sowie von generellen Projekten der Wildbach- und Lawinenverbauung ist aus Bundesmitteln zu bestreiten. (4) Für die Erstellung von generellen Projekten und Gutachten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, an sonstigen Gewässern, die den in Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, und b angeführten Zwecken dienen, können nach Maßgabe des Bundesinteresses Bundesbeiträge bis zu 50 v. H. der anerkannten Kosten gewährt werden, wenn die restlichen Kosten aus Landesmitteln oder aus Landes- und Interessentenmitteln getragen werden. (5) Regionalstudien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, lit. b, die den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und f angeführten Zwecken dienen, sowie damit im Zusammenhang stehende mathematische Modelle können nach Maßgabe des Bundesinteresses ganz oder teilweise aus Fondsmitteln bestritten werden, sofern sie vom Fonds oder von diesem gemeinsam mit einer Gebietskörperschaft veranlaßt wurden. (6) Für die Erstellung von generellen Projekten und Gutachten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, die den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und f angeführten Zwecken dienen, können Darlehen und Beiträge aus Fondsmitteln entsprechend den in den Paragraphen 10, bis 10 g enthaltenen Bestimmungen gewährt werden. (7) Für die Erstellung von Projekten gemäß § 1 Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, können Bundes- oder Fondsmittel entsprechend den in den Paragraphen 4 bis 10 g enthaltenen Bestimmungen für sich allein oder im Zuge einer Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Z. 1 gewährt werden. (8) Die mit Bundes- oder Fondsmitteln erstellten Unterlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, und b sowie eine Zusammenstellung der charakteristischen Daten über die geförderten Anlagen und ihre Betriebsführung sind vom Förderungsnehmer im Zuge der Abrechnung in einem Gleichstück dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft für Zwecke des Wasserwirtschaftskatasters zur Verfügung zu stellen. Wurde die Maßnahme aus Fondsmitteln gefördert, so hat die Übermittlung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft; in zweifacher Ausfertigung im Wege des Fonds; zu erfolgen, wobei ein Gleichstück beim Fonds verbleibt." 14. Paragraph 12, hat einschließlich seiner Überschrift zu lauten: „Vorsorge- und Ersatzmaßnahmen, Stau- und Versuchsanlagen § 12. (1) Die Kosten für Vorsorgemaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, an Grenzgewässern und sonstigen vom Bund betreuten Gewässern (Paragraph 6,), die auf einem generellen Projekt beruhen und dem Hochwasser- und Geschieberückhalt sowie der Freihaltung häufig überfluteter Uferbereiche dienen, sind aus Bundesmitteln zu bestreiten.

  1. Absatz 2,Für Vorsorgemaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Z. 3 an sonstigen Gewässern, die auf einem generellen Projekt beruhen und dem Hochwasser- und Geschieberückhalt sowie der Freihaltung häufig überfluteter Uferbereiche dienen, finden die Bestimmungen der Paragraphen 4, 4, a und 7 sinngemäß Anwendung. (3) Sind die Kosten der Maßnahmen zum Schutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Muren und Rutschungen höher als die für die allfällige Beschränkung derzeitiger Nutzungen zu leistenden Entschädigungen oder die Kosten der Einlösung der gefährdeten Objekte und Grundstücke, so finden die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 7 auch für die Förderung der an Stelle der wasserbaulichen Maßnahmen tretenden Ersatzmaßnahmen (Nutzungsbeschränkungen und Einlösungen) sinngemäß Anwendung. (4) Auf die Gewährung von Fondsmitteln für Vorsorge- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 1 Absatz eins, Ziffer 3,, die den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, und f angeführten Zwecken dienen, finden die Bestimmungen der Paragraphen 10 bis 10 g sinngemäß Anwendung. Werden Vorsorgemaßnahmen im Zuge einer Regionalstudie durchgeführt, ist die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, anzuwenden. (5) Stauanlagen, die lediglich zur Speicherung von Wasser für die Bodenbewässerung bestimmt sind, können gemäß Paragraph 8,, Stauanlagen für die Wasserversorgung gemäß Paragraphen 10 und 10 a Absatz eins, gefördert werden. (6) Stauanlagen einschließlich von Wehrbauten, die zu anderen als den in Absatz 5, oder in Paragraph 4, und Paragraph 7, genannten Zwecken errichtet werden, können in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 4, a bis 8 und 10 bis 10 b nach dem Verhältnis des hiedurch einer Gewässerregulierung, Wildbachverbauung, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung oder Bewässerung erwachsenden Nutzens gefördert werden. (7) Werden im Zusammenhang mit Wasserbauten der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d bis f bezeichneten Art Versuchsanlagen errichtet, so können die Kosten hiefür zunächst vom Bund bestritten oder aus Fondsmitteln gefördert und bei der endgültigen Abrechnung dann in angemessener Weise mit jenem Betrag berücksichtigt werden, der dem bleibenden Wirtschaftserfolg entspricht." 15. Paragraph 13, hat einschließlich seiner Überschrift zu lauten: „Instandhaltung der Gewässer sowie Betrieb von Hochwasserrückhalteanlagen § 13. (1) Zu den Kosten von Instandhaltungsmaßnahmen an Gewässern sowie zu den Kosten des Betriebes von Anlagen, die dem Hochwasserrückhalt dienen — insoweit diese Kostentragung nicht in den Paragraphen 5 und 6 geregelt ist —, können Beiträge des Bundes bewilligt werden, die höchstens den Beiträgen der Länder gleichkommen, keinesfalls aber mehr als ein Drittel der anerkannten Kosten erreichen dürfen. (2) Als Instandhaltungsmaßnahmen sind anzusehen: 1. die Instandhaltung von Anlagen, die dem Hochwasserrückhalt dienen, sowie von Schutz- und Regulierungsbauten, soweit sie unter Zuwendung öffentlicher Mittel ausgeführt wurden; 2. die Freihaltung der Gewässer von abflußhemmendem Bewuchs, absturzgefährdeten Bäumen und die Räumung von Ablagerungen, die ohne künstliche Beeinflussung des Gewässers verursacht wurden; 3. die Behebung kleinerer Uferbrüche und die Sicherung gefährdeter Uferstellen. (3) Die Bereitstellung der für die Instandhaltung sowie den Betrieb gewidmeten Bundesmittel ist vom Nachweis der Sicherstellung der Landes- und Interessentenbeiträge abhängig. (4) Instandhaltungs- sowie Betriebsverpflichtungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Titel bestehen, werden durch die Bestimmungen des Absatz eins, nicht berührt. Doch können auch bei Bestand solcher besonderer Verpflichtungstitel in berücksichtigungswürdigen Fällen die im Absatz eins, erwähnten Beiträge aus Bundesmitteln dann gewährt werden, wenn die Kosten der erforderlichen Instandhaltungs- sowie Betriebsmaßnahmen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verpflichteten übersteigen, wenn die Verpflichteten in den Betreuungsdienst der Länder oder der Wildbach- und Lawinenverbauung aufgenommen werden oder wenn sie einem Wasserverband nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zur Instandhaltung der Gewässer sowie des Betriebes von Hochwasserrückhalteanlagen angehören." 16. Im Paragraph 14, Absatz eins, hat der zweite Satz zu entfallen. 17. Im Paragraph 14, Absatz 2, tritt anstelle der Verweisung „§§ 8 oder 10" die Verweisung „§§ 8 oder 10 bis 10 g". 18. Im Paragraph 15, tritt anstelle des Klammerausdruckes „ (Paragraph 10,)" der Klammerausdruck „(Paragraph 10, j)" sowie anstelle der Bezeichnung „§§ 2 und 4 bis 10" die Bezeichnung „§§ 2 und 4 bis 10 g". 19. Paragraph 16, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Der Förderungsnehmer hat die von ihm geprüfte Abrechnung des fertiggestellten Vorhabens innerhalb Jahresfrist nach Fertigstellung mit den zur Beurteilung und Kollaudierung er-

forderlichen Unterlagen, insbesondere dem Abrechnungsbericht und den maßstab- und lagegerechten Ausführungsplänen in übersichtlicher Form dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen. Legt der Förderungsnehmer die Abrechnung nicht fristgerecht vor, so kann deren ersatzweise Erstellung auf Kosten des Förderungsnehmers einem befugten Ziviltechniker übertragen werden." 20. Im Paragraph 17, Absatz 2, tritt anstelle der Verweisung „§ 10 Absatz 2, die Verweisung „§ 10 Absatz 4, 21. Paragraph 19, hat einschließlich seiner Überschrift zu lauten: „Vollziehung § 19. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der Bestimmungen 1. des Paragraph 10, j Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik, 2. der Paragraphen 10, d Absatz 4 und 10 k der Bundesminister für Justiz, 3. der Paragraphen 10, h Absatz 4 und 15 die Bundesregierung, 4. des Paragraph 17, bezüglich der Befreiung von Gerichtsgebühren der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Finanzen, 5. des Paragraph 10, d Absatz eins,, soweit es sich um Vorhalben gemäß Paragraph 10, b handelt, der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, 6. des Paragraph 10, d Absatz eins,, soweit es sich um die dort angeführten Vorhaben gemäß Paragraph 10, a Abs. 1 handelt, der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, 7. der Paragraphen 10, 10, a, 10 b, 10 c, 10 d mit Ausnahme des Absatz 4, sowie unter Bedachtnahme auf Ziffer 5 und 6, 10 e bis 10 g, 10 h mit Ausnahme des Absatz 4, 10, i, 10 j Absatz eins, Ziffer 4, bis 7, 11 Absatz 5 und 6 und 12 Absatz 4, sowie 11 Absatz 7 und 8 und 12 Absatz 5 bis 7, soweit eine Förderung aus Fondsmitteln erfolgt, der Bundesminister für Bauten und Technik, 8. im übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut. (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz obliegt bezüglich der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten an der Donau, der March und der Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal bis zur Einmündung in die March sowie an der Enns von Flußkilometer 2,7 bis zur Mündung in die Donau und an der Traun von Flußkilometer 1,8 bis zur Mündung in die Donau, ferner bezüglich der Verwaltung des Wasserwirtschaftsfonds dem Bundesminister für Bauten und Technik, bezüglich der übrigen Maßnahmen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft." Artikel römisch zwei Übergangsbestimmung Auf die von der Wasserwirtschaftsfondskommission vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes positiv begutachteten Anträge auf Gewährung einer Förderung sowie auf Anträge auf Erhöhung einer bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zugesicherten Förderung sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Ebenso sind die bisher geltenden Bestimmungen auf jene Projekte und Maßnahmen weiter anzuwenden, denen der zuständige Bundesminister gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zugestimmt hat oder zu denen die Zusicherung ergangen ist. Jedoch finden in all diesen Fällen auf Antrag des Förderungswerbers die Bestimmungen des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetze; Anwendung, sofern das Förderungsausmaß noch nicht endgültig festgestellt ist (Paragraph 16, Absatz 4,). Artikel römisch drei Die Bestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 299, hat zu lauten: „(2) Die auf Grund bisheriger Bestimmungen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und vor dem 1. Jänner 1970 fälligen Tilgungsraten und Zinsen sind am 1. Jänner 1970 und die nach dem 1. Jänner 1970 und vor dem 1. Juli 1970 fälligen Tilgungsraten und Zinsen sind am 1. Juli 1970 fällig. Die folgenden und die später erstmalig fällig werdenden Tilgungsraten und Zinsen sind jeweils am 1. Jänner und 1. Juli jedes Jahres fällig." Artikel römisch vier Im Falle der Wiederverlautbarung soll das Wasserbautenförderungsgesetz in 5 Abschnitte wie folgt gegliedert werden: a) erster Abschnitt „Grundsätzliche Bestimmungen" mit den Paragraphen eins, eins, a, 2 und 3; b) zweiter Abschnitt „Förderung mit Bundesmitteln" mit den Paragraphen 4, 4, a, 5, 6, 7, 8, 9 und 13;

Litera c dritter Abschnitt „Förderung mit Fondsmiteln" mit den Paragraphen 10, 10, a, 10 b, 10 c, 10 d, 10 e, 10 f, 10 g, 10 h, 10 i, 10 j und 10 k; d) vierter Abschnitt „Gemeinsame Bestimmungen" mit den Paragraphen 11, 12, 14, 15 und 16; e) fünfter Abschnitt „Schlußbestimmungen" mit den Paragraphen 17, 18 und 19, Artikel römisch fünf Das Wohnbauförderungsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1967,, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 232 aus 1972, und 443 aus 1972, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 5, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Die in Paragraph 4, angeführten Bundesmittel sind unter Bedachtnahme auf die gemäß Paragraph 10, j des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 34/ 1948, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 565, sowie gemäß Abs. 4 in Abzug zu bringenden Beträge den einzelnen Ländern nach Hundertsätzen als zweckgebundene Zuschüsse zuzuteilen." 2. In Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz tritt anstelle des Hundertsatzes „1 v. H." der Hundertsatz „0,5 v. H.". Artikel römisch sechs Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet sich mit Ausnahme des Artikel römisch vier, nach Paragraph 19, des Wasserbautenförderungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 21, Mit der Vollziehung des "Art". römisch vier ist die Bundesregierung betraut. Artikel römisch sieben Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1980 in Kraft.

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