Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 34/1948, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 295/1958, 310/1964, 170/1965, 299/
1969, 46/1971, 443/1972, 368/1973 und 457/1978
wird geändert wie folgt:
1. Im Titel hat der Kurztitel zu lauten:
„(Wasserbautenförderungsgesetz — WBFG)"
2. § 1 hat einschließlich seiner Überschrift zu
lauten:
„Gegenstand, Ziele und finanzielle Mittel
§ 1. (1) Im Interesse eines ausgeglichenen
Wasserhaushaltes und der notwendigen Wasservorsorge
sowie zur Gewährleistung einer ausreichenden
Wasserversorgung und geordneten
Abwasserbeseitigung, des notwendigen Schutzes
gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Muren und
Rutschungen und zur Erfüllung der Aufgaben
der landeskulturellen Wasserwirtschaft können
Bundes- oder Fondsmittel unter Beachtung dieser
Ziele und nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes für folgende Maßnahmen
gewährt werden:
1. Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen
zwecks
a) Verbesserung des Wasserhaushaltes;
b) Schutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen,
Felssturz, Steinschlag, Muren und
Rutschungen;
c) Regulierung der Donau auch unter Bedachtnahme
auf die Schiffahrt einschließlich
der Errichtung öffentlicher Häfen;
d) Bodenentwässerung, Bodenbewässerung,
landwirtschaftliche Abwasserverwertung
und Schutzmaßnahmen gegen Bodenabtrag
und Windwirkung;
e) Versorgung mit Trink- und Nutzwasser
einschließlich der Sicherung der künftigen
Wasserversorgung;
f) Schutz des ober- und unterirdischen
Wassers vor Verunreinigung, Ableitung
und Behandlung der anfallenden Abwässer
und Rückstände, allenfalls gemeinsam
mit Abfallstoffen, einschließlich
der erforderlichen Vorflutbeschaffung.
2. Erstellung folgender Unterlagen einschließlich
der hiefür erforderlichen Vorleistungen
und Versuche, die dm Zusammenhang mit
den in Z. 1 genannten Maßnahmen stehen:
a) wasserwirtschaftliche Planungen und
Untersuchungen, Grundsatzkonzepte,
Gefahrenzonenpläne und mathematische
Modolle;
b) Regionalstudien, generelle Projekte und
Gutachten;
c) Projekte.
3. Ablösen, Entschädigungen und Abgeltungen
für Beschränkungen bestehender Nutzungen,
die unmittelbar oder als Vorsorgemaßnahmen
im Zusammenhang mit den in Z. 1
und 2 angeführten Maßnahmen stehen,
sowie Ersatzmaßnahmen zur Erreichung der
den in Z. 1 genannten Maßnahmen zugrunde
liegenden Ziele.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Das Wasserbautenförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 34 aus 1948,, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 295 aus 1958,, 310 aus 1964,, 170 aus 1965,, 299/
1969, 46 aus 1971,, 443 aus 1972,, 368 aus 1973, und 457 aus 1978,
wird geändert wie folgt:
1. Im Titel hat der Kurztitel zu lauten:
„(Wasserbautenförderungsgesetz — WBFG)"
2. Paragraph eins, hat einschließlich seiner Überschrift zu
lauten:
„Gegenstand, Ziele und finanzielle Mittel
§ 1. (1) Im Interesse eines ausgeglichenen
Wasserhaushaltes und der notwendigen Wasservorsorge
sowie zur Gewährleistung einer ausreichenden
Wasserversorgung und geordneten
Abwasserbeseitigung, des notwendigen Schutzes
gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Muren und
Rutschungen und zur Erfüllung der Aufgaben
der landeskulturellen Wasserwirtschaft können
Bundes- oder Fondsmittel unter Beachtung dieser
Ziele und nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes für folgende Maßnahmen
gewährt werden:
1. Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen
zwecks
a) Verbesserung des Wasserhaushaltes;
b) Schutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen,
Felssturz, Steinschlag, Muren und
Rutschungen;
c) Regulierung der Donau auch unter Bedachtnahme
auf die Schiffahrt einschließlich
der Errichtung öffentlicher Häfen;
d) Bodenentwässerung, Bodenbewässerung,
landwirtschaftliche Abwasserverwertung
und Schutzmaßnahmen gegen Bodenabtrag
und Windwirkung;
e) Versorgung mit Trink- und Nutzwasser
einschließlich der Sicherung der künftigen
Wasserversorgung;
f) Schutz des ober- und unterirdischen
Wassers vor Verunreinigung, Ableitung
und Behandlung der anfallenden Abwässer
und Rückstände, allenfalls gemeinsam
mit Abfallstoffen, einschließlich
der erforderlichen Vorflutbeschaffung.
2. Erstellung folgender Unterlagen einschließlich
der hiefür erforderlichen Vorleistungen
und Versuche, die dm Zusammenhang mit
den in Ziffer eins, genannten Maßnahmen stehen:
a) wasserwirtschaftliche Planungen und
Untersuchungen, Grundsatzkonzepte,
Gefahrenzonenpläne und mathematische
Modolle;
b) Regionalstudien, generelle Projekte und
Gutachten;
c) Projekte.
3. Ablösen, Entschädigungen und Abgeltungen
für Beschränkungen bestehender Nutzungen,
die unmittelbar oder als Vorsorgemaßnahmen
im Zusammenhang mit den in Ziffer eins,
und 2 angeführten Maßnahmen stehen,
sowie Ersatzmaßnahmen zur Erreichung der
den in Ziffer eins, genannten Maßnahmen zugrunde
liegenden Ziele.
(2)Absatz 2,Für die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen
sind die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz beim
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
für Wasserbauten und Wasserwirtschaft einschließlich
des Schutzes gegen Wildbäche und Lawinen
sowie die beim Bundesministerium für
Bauten und Technik für Wasserbauten veranschlagten
Aufwands- und Förderungskredite und
die Mittel des Wasserwirtschaftsfonds (§ 10 h)
zu verwenden."
3. Nach § 1 ist ein neuer § 1 a einzufügen.
Dieser hat einschließlich seiner Überschrift zu
lauten:
„Begriffsbestimmungen
§ 1 a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
1. als wasserwirtschaftliche Planungen
und Untersuchungen
zeitlich, sachlich oder räumlich übergeordnete
fachliche Unterlagen über Stand, Entwicklung
und Beeinflussung der wasserwirtschaftlichen
Faktoren sowie über deren Abstimmung
mit Raumordnung und Umweltschutz;
2. als wasserwirtschaftliche
Grundsatzkonzepte fachliche Unterlagen,
die im Interesse einer gezielten
Wasservorsorge die wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse, ihre gegenseitigen Abhängigkeiten
und ihre Auswirkungen auf Volksgesundheit,
Volkswirtschaft, Raumordnung
und Umweltschutz in zusammenhängender
Weise darstellen und räumlich" in Einzugsgebiete
und sachlich in Schutzwasserwirtschaft,
Wasserreserven und Wassergüte gegliedert
sind;
3. als Gefahrenzonenpläne des
Flußbaues fachliche Unterlagen über die
durch Überflutungen, Vermurungen und
Rutschungen gefährdeten Gebiete, als Gefahrenzonenpläne
für Wildbäche
und Lawinen die in § 11 des
Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, angeführten
Unterlagen;
4. als mathematische Modelle Berechnungen
zur Simulierung wasserwirtschaftlicher
Vorgänge für die Beurteilung
von wasserwirtschaftlich relevanten Faktoren
und Entwicklungen oder von Auswirkungen
beabsichtigter Maßnahmen;
5. als Regionalstudien auf eine bestimmte
Region bezogene fachliche Untersuchungen,
die als Projektierungsvoraussetzung
oder als Beurteilungsgrundlage für
konkrete Maßnahmen des Wasserbaues oder
der Wildbach- und Lawinenverbauung erforderlich
sind;
6. als generelle Projekte dem Projekt
vorausgehende Entwürfe, die das Ziel und
die vorgesehene Verwirklichung einer Maßnahme
in ihren Grundzügen durch Beschreibungen,
Variantenvergleiche, Skizzen, Zeichnungen
und Berechnungen unter Berücksichtigung
vorhandener wasserwirtschaftlicher
Unterlagen darstellen;
7. als Projekte der Ausführung vorausgehende
Entwürfe, die die geplante Maßnahme
in ihren Einzelheiten durch Beschreibung,
Pläne, Berechnungen und sonstige Unterlagen
ausführungsreif darstellen;
8. als örtliche Bauleitung die gesamte
Tätigkeit, die von einer vom Bauherrn
zu seiner fachlichen Vertretung bestellten
Person verantwortlich ausgeübt wird und
insbesondere die dem Bauherrn zustehende
ordnende Anweisungs-, Koordinierungs-,
Prüfungs- und Überwachungstätigkeit auf
der Baustelle umfaßt;
9. als Kleinmelioration die Entwässerung
oder Bewässerung einer geschlossenen
Fläche von höchstens 10 ha Ausmaß, die
nicht innerhalb eines größeren Ent- oder
Bewässerungsgebietes liegt;
10. als Wasserversorgungsanlagen
Anlagen (Bauwerke, Rohrleitungen und Einrichtungen),
die zur Beschaffung, Reinigung
oder sonstigen Aufbereitung, Weiterleitung,
Speicherung und Verteilung von Trink- oder
Nutzwasser bis zur Übergabestelle an den
Letztverbraucher erforderlich sind, einschließlich
von Betriebs- und Nebengebäuden;
11. als Abwasserableitungsanlagen
Anlagen, die zur Sammlung, Weiter- und
Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser
ab den Übernahmeschächten (Kanäle
mit den zugehörigen Bauwerken und Einrichtungen)
und zur Vorflutbeschaffung
(Vorflutkanäle) erforderlich sind;
12. als Abwasserbehandlungsanlagen
Anlagen (Bauwerke und zugehörige
Einrichtungen), die zur Verbesserung der
Beschaffenheit oder zur Verminderung der
Menge des Schmutz- und Niederschlagswassers
zwecks Reinhaltung der Gewässer
erforderlich sind; dazu gehören auch jene
Anlagen, die zur Beseitigung oder Verwertung
der bei der Abwasserbehandlung anfallenden
Stoffe oder deren gemeinsamer
Behandlung mit Abfallstoffen dienen, sowie
Betriebs- und Nebengebäude;
13. als betriebliche Abwasserbehandlungsanlagen
Anlagen gemäß
Z. 12, die zur Behandlung des bei Erzeu-
Für die im Absatz eins, angeführten Maßnahmen
sind die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz beim
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
für Wasserbauten und Wasserwirtschaft einschließlich
des Schutzes gegen Wildbäche und Lawinen
sowie die beim Bundesministerium für
Bauten und Technik für Wasserbauten veranschlagten
Aufwands- und Förderungskredite und
die Mittel des Wasserwirtschaftsfonds (Paragraph 10, h)
zu verwenden."
3. Nach Paragraph eins, ist ein neuer Paragraph eins, a einzufügen.
Dieser hat einschließlich seiner Überschrift zu
lauten:
„Begriffsbestimmungen
§ 1 a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
1. als wasserwirtschaftliche Planungen
und Untersuchungen
zeitlich, sachlich oder räumlich übergeordnete
fachliche Unterlagen über Stand, Entwicklung
und Beeinflussung der wasserwirtschaftlichen
Faktoren sowie über deren Abstimmung
mit Raumordnung und Umweltschutz;
2. als wasserwirtschaftliche
Grundsatzkonzepte fachliche Unterlagen,
die im Interesse einer gezielten
Wasservorsorge die wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse, ihre gegenseitigen Abhängigkeiten
und ihre Auswirkungen auf Volksgesundheit,
Volkswirtschaft, Raumordnung
und Umweltschutz in zusammenhängender
Weise darstellen und räumlich" in Einzugsgebiete
und sachlich in Schutzwasserwirtschaft,
Wasserreserven und Wassergüte gegliedert
sind;
3. als Gefahrenzonenpläne des
Flußbaues fachliche Unterlagen über die
durch Überflutungen, Vermurungen und
Rutschungen gefährdeten Gebiete, als Gefahrenzonenpläne
für Wildbäche
und Lawinen die in Paragraph 11, des
Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, angeführten
Unterlagen;
4. als mathematische Modelle Berechnungen
zur Simulierung wasserwirtschaftlicher
Vorgänge für die Beurteilung
von wasserwirtschaftlich relevanten Faktoren
und Entwicklungen oder von Auswirkungen
beabsichtigter Maßnahmen;
5. als Regionalstudien auf eine bestimmte
Region bezogene fachliche Untersuchungen,
die als Projektierungsvoraussetzung
oder als Beurteilungsgrundlage für
konkrete Maßnahmen des Wasserbaues oder
der Wildbach- und Lawinenverbauung erforderlich
sind;
6. als generelle Projekte dem Projekt
vorausgehende Entwürfe, die das Ziel und
die vorgesehene Verwirklichung einer Maßnahme
in ihren Grundzügen durch Beschreibungen,
Variantenvergleiche, Skizzen, Zeichnungen
und Berechnungen unter Berücksichtigung
vorhandener wasserwirtschaftlicher
Unterlagen darstellen;
7. als Projekte der Ausführung vorausgehende
Entwürfe, die die geplante Maßnahme
in ihren Einzelheiten durch Beschreibung,
Pläne, Berechnungen und sonstige Unterlagen
ausführungsreif darstellen;
8. als örtliche Bauleitung die gesamte
Tätigkeit, die von einer vom Bauherrn
zu seiner fachlichen Vertretung bestellten
Person verantwortlich ausgeübt wird und
insbesondere die dem Bauherrn zustehende
ordnende Anweisungs-, Koordinierungs-,
Prüfungs- und Überwachungstätigkeit auf
der Baustelle umfaßt;
9. als Kleinmelioration die Entwässerung
oder Bewässerung einer geschlossenen
Fläche von höchstens 10 ha Ausmaß, die
nicht innerhalb eines größeren Ent- oder
Bewässerungsgebietes liegt;
10. als Wasserversorgungsanlagen
Anlagen (Bauwerke, Rohrleitungen und Einrichtungen),
die zur Beschaffung, Reinigung
oder sonstigen Aufbereitung, Weiterleitung,
Speicherung und Verteilung von Trink- oder
Nutzwasser bis zur Übergabestelle an den
Letztverbraucher erforderlich sind, einschließlich
von Betriebs- und Nebengebäuden;
11. als Abwasserableitungsanlagen
Anlagen, die zur Sammlung, Weiter- und
Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser
ab den Übernahmeschächten (Kanäle
mit den zugehörigen Bauwerken und Einrichtungen)
und zur Vorflutbeschaffung
(Vorflutkanäle) erforderlich sind;
12. als Abwasserbehandlungsanlagen
Anlagen (Bauwerke und zugehörige
Einrichtungen), die zur Verbesserung der
Beschaffenheit oder zur Verminderung der
Menge des Schmutz- und Niederschlagswassers
zwecks Reinhaltung der Gewässer
erforderlich sind; dazu gehören auch jene
Anlagen, die zur Beseitigung oder Verwertung
der bei der Abwasserbehandlung anfallenden
Stoffe oder deren gemeinsamer
Behandlung mit Abfallstoffen dienen, sowie
Betriebs- und Nebengebäude;
13. als betriebliche Abwasserbehandlungsanlagen
Anlagen gemäß
Z. 12, die zur Behandlung des bei Erzeu-
gungs- oder Verarbeitungsprozessen in Betrieben
anfallenden Schmutzwassers und der
Behandlung oder Verwertung der bei der
betrieblichen Schmutzwasserbehandlung anfallenden
Stoffe dienen;
14. als abwasserbezogene Maßnahmen
innerbetrieblicher Art
alle Maßnahmen, die die Verbesserung der
Beschaffenheit, die Verminderung des Anfalles
von betrieblichem Abwasser oder die Beseitigung
oder Verwertung der bei der Abwasserbehandlung
anfallenden Stoffe bewirken;
15. als Sofortmaßnahmen Maßnahmen,
die insbesondere nach Hochwasserereignissen
der Vermeidung von Schadensausweitungen
dienen, wie die möglichst umgehende
Räumung der Flüsse und Bäche und ihre
Rückführung in das ursprüngliche Bett, die
Behebung von örtlichen Ufer- und Dammschäden
sowie die Sanierung von
Rutschungen."
4. § 2 hat einschließlich seiner Überschrift zu
lauten:
„Allgemeine Voraussetzungen der Gewährung
und Bereitstellung von Bundes- und Fondsmitteln
§ 2. (1) Die Gewährung und Bereitstellung
von Bundes- und Fondsmitteln ist davon abhängig,
daß
1. die zur Förderung beantragten Maßnahmen
den vom zuständigen Bundesminister erlassenen
technischen Richtlinien (Abs. 2) entsprechen
und die Unterlagen hiefür entweder
von einem Bauamt oder von einer Fachabteilung
einer Gebietskörperschaft in ihrem
Wirkungsbereich oder von einer befugten
Person verfaßt sind;
2. die Unterlagen für die Maßnahmen von der
zuständigen Dienststelle des Bundes oder des
Landes begutachtet sind;
3. die betreffenden Bauten oder Bauabschnitte,
ausgenommen die hiefür erforderlichen Vorleistungen
und ausgenommen Sofortmaßnahmen
der Wildbach- und Lawinenverbauung
mit einem Kostenerfordernis bis zu
0,75 Mill. S erst nach Einbringung des Antrages
auf Gewährung von Bundes- oder
Fondsmitteln beim zuständigen Bundesministerium,
nach Zustimmung des zuständigen
Bundesministers zum Projekt oder zum
Sammelverzeichnis bei den unter Abs. 6 genannten
Maßnahmen und nach Abschluß der
erforderlichen behördlichen Bewilligungsverfahren
in Angriff genommen werden;
4. die Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a
und b sowie Z. 3 erst nach Zustimmung des
zuständigen Bundesministers in Angriff genommen
werden;
5.bei umfangreichen Bauten und solchen, zu
deren Durchführung die Koordinierung
mehrerer Auftragnehmer erforderlich ist,
eine fachkundige von den Auftragnehmern
unabhängige örtliche Bauleitung vom Bauherrn
eingerichtet und bei Gewährung von
Fondsmitteln auch auf seine Rechnung tätig
wird;
6. bei Vergabe von Leistungen die vom zuständigen
Bundesminister erlassenen Vergaberichtlinien
(Abs. 3) eingehalten werden;
7. die Arbeiten, soweit es technisch und wirtschaftlich
möglich ist, auch über die Winterperiode
geführt werden;
8. der Antragsteller sich der Kontrolle der geförderten
Maßnahme auf die Dauer der Förderung
unterwirft;
9. die Instandhaltung und gegebenenfalls der
Betrieb der fertiggestellten Anlagen sowie
die Durchführung notwendiger Folgemaßnahmen
rechtlich sichergestellt sind;
10. sichergestellt ist, daß die Wartung, Überwachung
und Prüfung der Anlagen durch
fachlich geeignete Personen vorgenommen
wird;
11. die Restfinanzierung gesichert ist.
(2) Die im Abs. 1 Z. 1 genannten technischen
Richtlinien haben Bestimmungen zu enthalten
über
1. die wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen
unter Berücksichtigung von Raumordnung,
Umweltschutz und umfassender Landesverteidigung;
2. Kriterien zur Beurteilung der zu fördernden
Maßnahmen;
3. Kosten-Nutzen-Untersuchungen zur Beurteilung
der Wirtschaftlichkeit bei Maßnahmen
mit erheblichem finanziellen Umfang oder
volkswirtschaftlich weitreichenden Auswirkungen;
4. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen,
Grundsätze der Projektierung, Vorleistungen;
5. Baudurchführung, Baukontrolle, Bauabrechnung,
Kollaudierung;
6. Sofortmaßnahmen;
7. Instandhaltungsmaßnahmen und Gewährleistung
der Wirksamkeit von Anlagen.
gungs- oder Verarbeitungsprozessen in Betrieben
anfallenden Schmutzwassers und der
Behandlung oder Verwertung der bei der
betrieblichen Schmutzwasserbehandlung anfallenden
Stoffe dienen;
14. als abwasserbezogene Maßnahmen
innerbetrieblicher Art
alle Maßnahmen, die die Verbesserung der
Beschaffenheit, die Verminderung des Anfalles
von betrieblichem Abwasser oder die Beseitigung
oder Verwertung der bei der Abwasserbehandlung
anfallenden Stoffe bewirken;
15. als Sofortmaßnahmen Maßnahmen,
die insbesondere nach Hochwasserereignissen
der Vermeidung von Schadensausweitungen
dienen, wie die möglichst umgehende
Räumung der Flüsse und Bäche und ihre
Rückführung in das ursprüngliche Bett, die
Behebung von örtlichen Ufer- und Dammschäden
sowie die Sanierung von
Rutschungen."
4. Paragraph 2, hat einschließlich seiner Überschrift zu
lauten:
„Allgemeine Voraussetzungen der Gewährung
und Bereitstellung von Bundes- und Fondsmitteln
§ 2. (1) Die Gewährung und Bereitstellung
von Bundes- und Fondsmitteln ist davon abhängig,
daß
1. die zur Förderung beantragten Maßnahmen
den vom zuständigen Bundesminister erlassenen
technischen Richtlinien (Absatz 2,) entsprechen
und die Unterlagen hiefür entweder
von einem Bauamt oder von einer Fachabteilung
einer Gebietskörperschaft in ihrem
Wirkungsbereich oder von einer befugten
Person verfaßt sind;
2. die Unterlagen für die Maßnahmen von der
zuständigen Dienststelle des Bundes oder des
Landes begutachtet sind;
3. die betreffenden Bauten oder Bauabschnitte,
ausgenommen die hiefür erforderlichen Vorleistungen
und ausgenommen Sofortmaßnahmen
der Wildbach- und Lawinenverbauung
mit einem Kostenerfordernis bis zu
0,75 Mill. S erst nach Einbringung des Antrages
auf Gewährung von Bundes- oder
Fondsmitteln beim zuständigen Bundesministerium,
nach Zustimmung des zuständigen
Bundesministers zum Projekt oder zum
Sammelverzeichnis bei den unter Absatz 6, genannten
Maßnahmen und nach Abschluß der
erforderlichen behördlichen Bewilligungsverfahren
in Angriff genommen werden;
4. die Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,
und b sowie Ziffer 3, erst nach Zustimmung des
zuständigen Bundesministers in Angriff genommen
werden;
5.bei umfangreichen Bauten und solchen, zu
deren Durchführung die Koordinierung
mehrerer Auftragnehmer erforderlich ist,
eine fachkundige von den Auftragnehmern
unabhängige örtliche Bauleitung vom Bauherrn
eingerichtet und bei Gewährung von
Fondsmitteln auch auf seine Rechnung tätig
wird;
6. bei Vergabe von Leistungen die vom zuständigen
Bundesminister erlassenen Vergaberichtlinien
(Absatz 3,) eingehalten werden;
7. die Arbeiten, soweit es technisch und wirtschaftlich
möglich ist, auch über die Winterperiode
geführt werden;
8. der Antragsteller sich der Kontrolle der geförderten
Maßnahme auf die Dauer der Förderung
unterwirft;
9. die Instandhaltung und gegebenenfalls der
Betrieb der fertiggestellten Anlagen sowie
die Durchführung notwendiger Folgemaßnahmen
rechtlich sichergestellt sind;
10. sichergestellt ist, daß die Wartung, Überwachung
und Prüfung der Anlagen durch
fachlich geeignete Personen vorgenommen
wird;
11. die Restfinanzierung gesichert ist.
(2) Die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten technischen
Richtlinien haben Bestimmungen zu enthalten
über
1. die wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen
unter Berücksichtigung von Raumordnung,
Umweltschutz und umfassender Landesverteidigung;
2. Kriterien zur Beurteilung der zu fördernden
Maßnahmen;
3. Kosten-Nutzen-Untersuchungen zur Beurteilung
der Wirtschaftlichkeit bei Maßnahmen
mit erheblichem finanziellen Umfang oder
volkswirtschaftlich weitreichenden Auswirkungen;
4. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen,
Grundsätze der Projektierung, Vorleistungen;
5. Baudurchführung, Baukontrolle, Bauabrechnung,
Kollaudierung;
6. Sofortmaßnahmen;
7. Instandhaltungsmaßnahmen und Gewährleistung
der Wirksamkeit von Anlagen.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 1 2. 6 genannten Vergaberichtlinien
haben Bestimmungen zu enthalten
über
1. Vergabeart;
2. Ausschreibung;
3. Inhalt und Ausstattung der Angebote;
4. Prüfung der Angebote;
5. Grundsätze und Kriterien für die Zuschlagserteilung.
(4) Die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien
sind im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" kundzumachen.
(5) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber
jene Regionalstudien und generellen Projekte bekanntzugeben,
die vom zuständigen Bundesminister
der Beurteilung des Förderungsansuchens
zugrunde gelegt werden.
(6) Zur Erwirkung der Zustimmung nach
Abs. 1 Z. 3 genügt bei Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen
(§§ 6 und 13), bei Sofortmaßnahmen
der Wildbach- und Lawinenverbauung
(§ 7) mit einem Kostenerfordernis unter
0,75 Mill. S, bei Sofort- und örtlichen Uferschutz-
und Regulierungsmaßnahmen sowie bei Sanierung
von Rutschungen (§§ 4 a, 7 und 8) mit
einem Kostenerfordernis unter 1,5 Mill. S sowie
bei Meliorationen (§ 8) bis zu einer Fläche von
40 ha Ausmaß, für deren Kostentragung oder
Förderung der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft zuständig ist, die Vorlage eines
Sammelverzeichnisses der zuständigen Landes- oder
Bundesdienststelle.
(7) Im Sammelverzeichnis sind die unter Abs. 6
genannten Maßnahmen nach Gewässer, Ort und
Art sowie Jahreskostenerfordernis genau zu bezeichnen.
Bei Betriebsmaßnahmen und Kleinmeliorationen
genügt die Angabe des Jahreskostenerfordernisses.
Einzelbauvorhaben (§§ 4 a,
7 und 8) dürfen eine Bauzeit von zwei Jahren
nicht übersteigen, müssen für sich abgeschlossen
sein und keiner Ergänzung bedürfen. Über alle
auf Grund der Sammelverzeichnisse bewilligten
Bundesmittel ist bis spätestens Ende des folgenden
Jahres dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft ein Verwendungsnachweis vorzulegen,
der den technischen Richtlinien zu entsprechen
hat."
5. § 3 hat einschließlich seiner Überschrift zu
lauten:
„Gewährung und Ausmaß von Bundes- und
Fondsmitteln
§ 3. (1) Die Gewährung und Bereitstellung von
Bundes- und Fondsmitteln erfolgt durch den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
oder durch den Bundesminister für Bauten und
Technik entsprechend ihrer Zuständigkeit nach
dem Bundesministeriengesetz 1973, BGBl.
Nr. 389.
(2) Bei jeder Gewährung von Bundes- und
Fondsmitteln ist vor allem auf das öffentliche
Interesse, die technische Wirksamkeit der Maßnahme
und die wirtschaftlichen Möglichkeiten
des Antragstellers Bedacht zu nehmen. Hiebei
ist insbesondere die Art und das Ausmaß der
voraussichtlichen Auswirkung der geplanten
Maßnahme auf Wasserwirtschaft und Regionalstruktur,
der wirtschaftliche Anreiz und der zu
erwartende Erfolg maßgeblich. Bezüglich des
öffentlichen Interesses an der geplanten Maßnahme
und der wirtschaftlichen Möglichkeiten
des Antragstellers sind vor der Gewährung von
Bundes- oder Fondsmitteln für private Maßnahmen
gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 mit Ausnahme
der Fälle des § 2 Abs. 6 Gutachten der berührten
Gemeinden und Kammern vorzulegen.
(3) Das Ausmaß der Gewährung von Bundes- und
Fondsmitteln und die Darlehenskonditionen
haben sich darauf zu beschränken, die Finanzierung
von Maßnahmen gemäß § 1 sicherzustellen.
Für andere mit der Verwirklichung dieser Maßnahmen
verbundene Kosten können Bundes- oder
Fondsmittel nicht gewährt oder bereitgestellt
werden.
(4) Für das Ausmaß der zu gewährenden oder
bereitzustellenden Bundes- oder Fondsmittel für
Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 einschließlich
der damit in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2
lit. c und Z. 3 sind die in den §§ 4 bis 10 g sowie
13 bis 15 enthaltenen Bestimmungen maßgebend.
Für das Ausmaß der zu gewährenden Bundes- und
Fondsmittel für sonstige Maßnahmen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 2 und 3 sowie für Stau- und Versuchsanlagen
sind die Bestimmungen der §§ 11
und 12 maßgebend. Der zuständige Bundesminister
kann hiezu nähere Bestimmungen in
Förderungsrichtlinien erlassen, die im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" kundzumachen sind.
(5) Als örtliche Interessenten im Sinne dieses
Bundesgesetzes gelten die Nutznießer nach § 44
des Wasserrechtsgesetzes und die beteiligten Gemeinden.
(6) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von
Bundes- oder Fondsmitteln besteht nicht.
(7) Die Gewährung der Bundes- oder Fondsmittel
hat schriftlich zu erfolgen und kann an
Bedingungen, Aullagen und Vorbehalte geknüpft
werden, die insbesondere der Sicherung der Einhaltung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
dienen und der Verfügbarkeit der Mittel Rechnung
tragen."
Die im Absatz eins, 2. 6 genannten Vergaberichtlinien
haben Bestimmungen zu enthalten
über
1. Vergabeart;
2. Ausschreibung;
3. Inhalt und Ausstattung der Angebote;
4. Prüfung der Angebote;
5. Grundsätze und Kriterien für die Zuschlagserteilung.
(4) Die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien
sind im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" kundzumachen.
(5) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber
jene Regionalstudien und generellen Projekte bekanntzugeben,
die vom zuständigen Bundesminister
der Beurteilung des Förderungsansuchens
zugrunde gelegt werden.
(6) Zur Erwirkung der Zustimmung nach
Abs. 1 Ziffer 3, genügt bei Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen
(Paragraphen 6 und 13), bei Sofortmaßnahmen
der Wildbach- und Lawinenverbauung
(Paragraph 7,) mit einem Kostenerfordernis unter
0,75 Mill. S, bei Sofort- und örtlichen Uferschutz-
und Regulierungsmaßnahmen sowie bei Sanierung
von Rutschungen (Paragraphen 4, a, 7 und 8) mit
einem Kostenerfordernis unter 1,5 Mill. S sowie
bei Meliorationen (Paragraph 8,) bis zu einer Fläche von
40 ha Ausmaß, für deren Kostentragung oder
Förderung der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft zuständig ist, die Vorlage eines
Sammelverzeichnisses der zuständigen Landes- oder
Bundesdienststelle.
(7) Im Sammelverzeichnis sind die unter Absatz 6,
genannten Maßnahmen nach Gewässer, Ort und
Art sowie Jahreskostenerfordernis genau zu bezeichnen.
Bei Betriebsmaßnahmen und Kleinmeliorationen
genügt die Angabe des Jahreskostenerfordernisses.
Einzelbauvorhaben (Paragraphen 4, a,
7 und 8) dürfen eine Bauzeit von zwei Jahren
nicht übersteigen, müssen für sich abgeschlossen
sein und keiner Ergänzung bedürfen. Über alle
auf Grund der Sammelverzeichnisse bewilligten
Bundesmittel ist bis spätestens Ende des folgenden
Jahres dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft ein Verwendungsnachweis vorzulegen,
der den technischen Richtlinien zu entsprechen
hat."
5. Paragraph 3, hat einschließlich seiner Überschrift zu
lauten:
„Gewährung und Ausmaß von Bundes- und
Fondsmitteln
§ 3. (1) Die Gewährung und Bereitstellung von
Bundes- und Fondsmitteln erfolgt durch den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
oder durch den Bundesminister für Bauten und
Technik entsprechend ihrer Zuständigkeit nach
dem Bundesministeriengesetz 1973, Bundesgesetzblatt
Nr. 389.
(2) Bei jeder Gewährung von Bundes- und
Fondsmitteln ist vor allem auf das öffentliche
Interesse, die technische Wirksamkeit der Maßnahme
und die wirtschaftlichen Möglichkeiten
des Antragstellers Bedacht zu nehmen. Hiebei
ist insbesondere die Art und das Ausmaß der
voraussichtlichen Auswirkung der geplanten
Maßnahme auf Wasserwirtschaft und Regionalstruktur,
der wirtschaftliche Anreiz und der zu
erwartende Erfolg maßgeblich. Bezüglich des
öffentlichen Interesses an der geplanten Maßnahme
und der wirtschaftlichen Möglichkeiten
des Antragstellers sind vor der Gewährung von
Bundes- oder Fondsmitteln für private Maßnahmen
gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, mit Ausnahme
der Fälle des Paragraph 2, Absatz 6, Gutachten der berührten
Gemeinden und Kammern vorzulegen.
(3) Das Ausmaß der Gewährung von Bundes- und
Fondsmitteln und die Darlehenskonditionen
haben sich darauf zu beschränken, die Finanzierung
von Maßnahmen gemäß Paragraph eins, sicherzustellen.
Für andere mit der Verwirklichung dieser Maßnahmen
verbundene Kosten können Bundes- oder
Fondsmittel nicht gewährt oder bereitgestellt
werden.
(4) Für das Ausmaß der zu gewährenden oder
bereitzustellenden Bundes- oder Fondsmittel für
Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, einschließlich
der damit in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,
lit. c und Ziffer 3, sind die in den Paragraphen 4 bis 10 g sowie
13 bis 15 enthaltenen Bestimmungen maßgebend.
Für das Ausmaß der zu gewährenden Bundes- und
Fondsmittel für sonstige Maßnahmen gemäß
§ 1 Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie für Stau- und Versuchsanlagen
sind die Bestimmungen der Paragraphen 11,
und 12 maßgebend. Der zuständige Bundesminister
kann hiezu nähere Bestimmungen in
Förderungsrichtlinien erlassen, die im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" kundzumachen sind.
(5) Als örtliche Interessenten im Sinne dieses
Bundesgesetzes gelten die Nutznießer nach Paragraph 44,
des Wasserrechtsgesetzes und die beteiligten Gemeinden.
(6) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von
Bundes- oder Fondsmitteln besteht nicht.
(7) Die Gewährung der Bundes- oder Fondsmittel
hat schriftlich zu erfolgen und kann an
Bedingungen, Aullagen und Vorbehalte geknüpft
werden, die insbesondere der Sicherung der Einhaltung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
dienen und der Verfügbarkeit der Mittel Rechnung
tragen."
6.Ziffer 6 § 4 hat einschließlich seiner Überschrift zu
lauten:
„Maßnahmen zur Verbesserung der Abflußverhältnisse
§ 4. (1) Für Maßnahmen an Gewässern mit
keiner oder nur geringer Geschiebeführung, die
dem Hochwasserrückhalt dienen, kann der Beitrag
des Bundes mit 50 v. H. der anerkannten
Kosten bemessen werden, wenn die restlichen
Kosten aus Landesmitteln oder aus Landes- und
Interessentenmitteln getragen werden.
(2) Für Maßnahmen nach Abs. 1 an Gewässern
mit starker Geschiebeführung kann der Beitrag
des Bundes mit 60 v. H. der anerkannten Kosten
bemessen werden, wenn die restlichen Kosten hiefür
aus Landesmitteln oder aus Landes- und
Interessentenmitteln getragen werden.
(3) Soweit mit dem Hochwasserrückhalt auch
eine Niederwasseraufbesserung verbunden werden
kann, finden für die dafür erforderlichen Mehraufwendungen
die Bestimmungen gemäß Abs. 1
und 2 Anwendung. Kosten für andere Zielsetzungen
sind bei der Bemessung des Bundesbeitrages
nicht zu berücksichtigen."
7. Nach § 4 ist folgende Bestimmung einzufügen:
„Schutz- und Regulierungsmaßnahmen
§ 4 a. Soweit der notwendige Hochwasserschutz
mit den unter § 4 angeführten Maßnahmen nicht
oder nicht allein erzielbar ist, gelten für Schutz-
und Regulierungsmaßnahmen, die mit einem generellen
Projekt im Einklang stehen oder deren
Auswirkungen auf die Abflußverhältnisse örtlich
begrenzt bleiben, folgende Förderungsbestimmungen:
a) Für Schutz- und Regulierungsmaßnahmen
an Gewässern mit keiner oder nur geringer
Geschiebeführung kann der Beitrag des
Bundes bis zu 40 v. H. der anerkannten
Kosten bemessen werden, wenn der hiefür
zu widmende Landesbeitrag die gleiche
Höhe erreicht. Übersteigt die natürliche
mittlere Bettbreite dieser Gewässer 10 m,
dann kann der Beitrag des Bundes bis zu
50 v. H. der anerkannten Kosten gesteigert
werden, wenn der Landesbeitrag hiefür
mindestens mit 30 v. H. bemessen wird
und der Beitrag der örtlichen Interessenten
auf höchstens 20 v. H. beschränkt bleibt.
b) Für Schutz- und Regulierungsmaßnahmen
an Gewässern mit starker Geschiebeführung
kann der Beitrag des Bundes bis zu 60 v. H.
der anerkannten Kosten gesteigert werden,
wenn der Landesbeitrag hiefür mindestens
mit 30 v. H. bemessen wird und der Beitrag
der örtlichen Interessenten auf höchstens
10 v. H. beschränkt bleibt.
c) Für die im Zuge von Schutz- und Regulierungsmaßnahmen
zu errichtenden Sohlstufen
und Sohlrampen im ausschließlichen Interesse
des Gewässerabflusses sowie für Sohlpflasterungen
kann der Beitrag des Bundes
bis zu 70 v. H. der anerkannten Kosten
gesteigert werden, wenn der Landesbeitrag
hiefür mindestens mit 20 v. H. bemessen
wird und der Beitrag der örtlichen Interessenten
auf höchstens 10 v. H. beschränkt
bleibt."
8. § 5 hat einschließlich seiner Überschrift zu
lauten:
„Donau
§ 5. (1) Die Kosten der Mittel- und Niederwasserregulierung
der österreichischen Donaustrecke
sowie die Erfordernisse für die Instandhaltung
der in der genannten Flußstrecke errichteten
Mittel- und Niederwasserregulierungswerke
sind zur Gänze aus Bundesmitteln zu bestreiten.
(2) Für die Errichtung von Anlagen zum Schutt
vor Donauhochwasser kann ein Beitrag des Bundes
bis zu 50 v. H. der anerkannten Kosten gewährt
werden, wenn der Beitrag des Landes mit
mindestens 30 v. H. bemessen wird und der Beitrag
der örtlichen Interessenten auf höchstens
20 v. H. beschränkt bleibt. Für die Instandhaltung
gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 1.
In diesen Fällen bleibt es dem Bund unbenommen,
staatliche Bauleitungen einzurichten, welche
dann als örtliche Bauleitung gemäß § 2 Abs. 1
Z. 5 gelten.
(3) Für die Kosten der Errichtung der wasserbautechnischen
Anlagen einschließlich der Kranbahnfundamente
von öffentlichen Häfen an der
Donau — ausschließlich jener der verkehrstechnischen
Einrichtungen — kann der Bund ein Darlehen
bis zu 60 v. H. der anerkannten Kosten
gewähren, sofern die interessierten anderen Gebietskörperschaften
für den Rest aufkommen;
hiebei vermindern allfällige Leistungen von sonstigen
Interessenten die Bemessungsgrundlagen.
(4) Die gemäß Abs. 3 gewährten Darlehen sind
ab dem der Zuzählung folgenden Kalenderjahr
in 20 gleich hohen Jahresraten jeweils bis
31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen."
9. § 6 hat einschließlich seiner Überschrift zu
lauten:
„Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute
Gewässer
§ 6. (1) Die Kosten für die Instandhaltung der
Gewässer, welche die Grenze gegen das Ausland
bilden oder für welche besondere internationale
Vereinbarungen bestehen, einschließlich der
Hauptbinnenkanäle, sowie die Herstellungs-, Instandhaltungs-
und Betriebskosten von Schutz-,
Paragraph 4, hat einschließlich seiner Überschrift zu
lauten:
„Maßnahmen zur Verbesserung der Abflußverhältnisse
§ 4. (1) Für Maßnahmen an Gewässern mit
keiner oder nur geringer Geschiebeführung, die
dem Hochwasserrückhalt dienen, kann der Beitrag
des Bundes mit 50 v. H. der anerkannten
Kosten bemessen werden, wenn die restlichen
Kosten aus Landesmitteln oder aus Landes- und
Interessentenmitteln getragen werden.
(2) Für Maßnahmen nach Absatz eins, an Gewässern
mit starker Geschiebeführung kann der Beitrag
des Bundes mit 60 v. H. der anerkannten Kosten
bemessen werden, wenn die restlichen Kosten hiefür
aus Landesmitteln oder aus Landes- und
Interessentenmitteln getragen werden.
(3) Soweit mit dem Hochwasserrückhalt auch
eine Niederwasseraufbesserung verbunden werden
kann, finden für die dafür erforderlichen Mehraufwendungen
die Bestimmungen gemäß Absatz eins,
und 2 Anwendung. Kosten für andere Zielsetzungen
sind bei der Bemessung des Bundesbeitrages
nicht zu berücksichtigen."
7. Nach Paragraph 4, ist folgende Bestimmung einzufügen:
„Schutz- und Regulierungsmaßnahmen
§ 4 a. Soweit der notwendige Hochwasserschutz
mit den unter Paragraph 4, angeführten Maßnahmen nicht
oder nicht allein erzielbar ist, gelten für Schutz-
und Regulierungsmaßnahmen, die mit einem generellen
Projekt im Einklang stehen oder deren
Auswirkungen auf die Abflußverhältnisse örtlich
begrenzt bleiben, folgende Förderungsbestimmungen:
a) Für Schutz- und Regulierungsmaßnahmen
an Gewässern mit keiner oder nur geringer
Geschiebeführung kann der Beitrag des
Bundes bis zu 40 v. H. der anerkannten
Kosten bemessen werden, wenn der hiefür
zu widmende Landesbeitrag die gleiche
Höhe erreicht. Übersteigt die natürliche
mittlere Bettbreite dieser Gewässer 10 m,
dann kann der Beitrag des Bundes bis zu
50 v. H. der anerkannten Kosten gesteigert
werden, wenn der Landesbeitrag hiefür
mindestens mit 30 v. H. bemessen wird
und der Beitrag der örtlichen Interessenten
auf höchstens 20 v. H. beschränkt bleibt.
b) Für Schutz- und Regulierungsmaßnahmen
an Gewässern mit starker Geschiebeführung
kann der Beitrag des Bundes bis zu 60 v. H.
der anerkannten Kosten gesteigert werden,
wenn der Landesbeitrag hiefür mindestens
mit 30 v. H. bemessen wird und der Beitrag
der örtlichen Interessenten auf höchstens
10 v. H. beschränkt bleibt.
c) Für die im Zuge von Schutz- und Regulierungsmaßnahmen
zu errichtenden Sohlstufen
und Sohlrampen im ausschließlichen Interesse
des Gewässerabflusses sowie für Sohlpflasterungen
kann der Beitrag des Bundes
bis zu 70 v. H. der anerkannten Kosten
gesteigert werden, wenn der Landesbeitrag
hiefür mindestens mit 20 v. H. bemessen
wird und der Beitrag der örtlichen Interessenten
auf höchstens 10 v. H. beschränkt
bleibt."
8. Paragraph 5, hat einschließlich seiner Überschrift zu
lauten:
„Donau
§ 5. (1) Die Kosten der Mittel- und Niederwasserregulierung
der österreichischen Donaustrecke
sowie die Erfordernisse für die Instandhaltung
der in der genannten Flußstrecke errichteten
Mittel- und Niederwasserregulierungswerke
sind zur Gänze aus Bundesmitteln zu bestreiten.
(2) Für die Errichtung von Anlagen zum Schutt
vor Donauhochwasser kann ein Beitrag des Bundes
bis zu 50 v. H. der anerkannten Kosten gewährt
werden, wenn der Beitrag des Landes mit
mindestens 30 v. H. bemessen wird und der Beitrag
der örtlichen Interessenten auf höchstens
20 v. H. beschränkt bleibt. Für die Instandhaltung
gelten die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins,
In diesen Fällen bleibt es dem Bund unbenommen,
staatliche Bauleitungen einzurichten, welche
dann als örtliche Bauleitung gemäß Paragraph 2, Absatz eins,
Z. 5 gelten.
(3) Für die Kosten der Errichtung der wasserbautechnischen
Anlagen einschließlich der Kranbahnfundamente
von öffentlichen Häfen an der
Donau — ausschließlich jener der verkehrstechnischen
Einrichtungen — kann der Bund ein Darlehen
bis zu 60 v. H. der anerkannten Kosten
gewähren, sofern die interessierten anderen Gebietskörperschaften
für den Rest aufkommen;
hiebei vermindern allfällige Leistungen von sonstigen
Interessenten die Bemessungsgrundlagen.
(4) Die gemäß Absatz 3, gewährten Darlehen sind
ab dem der Zuzählung folgenden Kalenderjahr
in 20 gleich hohen Jahresraten jeweils bis
31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen."
9. Paragraph 6, hat einschließlich seiner Überschrift zu
lauten:
„Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute
Gewässer
§ 6. (1) Die Kosten für die Instandhaltung der
Gewässer, welche die Grenze gegen das Ausland
bilden oder für welche besondere internationale
Vereinbarungen bestehen, einschließlich der
Hauptbinnenkanäle, sowie die Herstellungs-, Instandhaltungs-
und Betriebskosten von Schutz-,
Regulierungs- und Hochwasserrückhaltemaßnahmen
an diesen Gewässern sind aus Bundesmitteln
zu bestreiten. Für örtliche Schutz- und
Regulierungsmaßnahmen an diesen Gewässern,
die im ausschließlichen Interesse einzelner Uferanrainer
gelegen sind, richtet sich das Ausmaß
der Förderung nach den Bestimmungen der
§§ 4 a und 7.
(2) Ebenso sind die Kosten für die Instandhaltung
der Flüsse Bregenzer Ache, Lech, Inn, Ziller,
Brixentaler Ache, Salzach, Saalach, Traun, Ager,
Vöckla, Enns, Ybbs, Traisen, Leitha, Raab, Drau,
Iseil, Gail, Gurk, Mur und Kainach, des Strembaches,
des Frauenbaches und des Kehrwandbaches
sowie die Herstellungs-, Instandlhaltungs- und
Betriebskosten von Schutz-, Regulierungs- und
Hochwasserrückhaltemaßnahmen an diesen
Flüssen und Bächen aus Bundesmitteln zu bestreiten,
wobei jedoch die Nutznießer nach § 44
des Wasserrechtsgesetzes zu Beitragsleistungen
herangezogen werden können."
10. § 7 hat einschließlich seiner Überschrift zu
lauten:
„Wildbach- und Lawinenverbauung
§ 7. (1) Für alle Maßnahmen, welche
1. die Unterbindung der Geschiebebildung und
die Zurückhaltung von Verwitterungsprodukten
in den Einzugsgebieten der Wildbäche
betreffen,
2. die Verbesserung des Wasserhaushaltes und
die unschädliche Ableitung des Wassers und
der Geschiebe in den Einzugsgebieten der
Wildbäche zum Gegenstand haben,
3. die Beruhigung und Begrünung von Bruch-
und Rutschflächen, insbesondere an wasserbedrohten
Berglehnen (Sicherung des Böschungsfußes,
Hangentwässerung, Aufforstungs- und
Bodenbindungsmaßnahmen), herbeiführen,
4. der drohenden Entstehung neuer Runsen und
Rutschungen, von Felssturz und Steinschlag
entgegenarbeiten,
5. den Schutz gegen Lawinen, Felssturz, Steinschlag
und Muren betreffen, sowie
6. die Betreuung und Instandhaltung der Einzugsgebiete
der Wildbäche und Lawinen und
von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung
zum Gegenstand haben,
kann der Bundesbeitrag bis zu 75 v. H. der anerkannten
Kosten bemessen werden, wenn das Land
wenigstens einen Beitrag von 15 v. H. aus Landesmitteln
widmet und der Beitrag der örtlichen
Interessenten auf höchstens 10 v. H. beschränkt
bleibt.
(2) Die Erstellung von Projekten gemäß § 1
Abs. 1 Z. 2 lit. c ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.
(3) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Instandhaltung
von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung
findet § 13 Abs. 4 Anwendung.
(4) Auf Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung
findet § 2 Abs. 1 Z. 5 keine
Anwendung."
11. § 10 hat einschließlich seiner Überschrift
zu lauten:
„Wasserversorgung, Abwasserableitung
und Abwasserbehandlung
§ 10. (1) Für die Errichtung, Erweiterung und
Verbesserung öffentlicher Wasserversorgungs-,
Abwasserableitungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen
kann der Wasserwirtschaftsfonds (§ 10 h)
an die im Abs. 4 genannten Förderungswerber
Darlehen, und zwar für Wasserversorgungsanlagen
bis zu 50 v. H. und für sonstige Anlagen
bis zu 60 v. H. der Kosten, gewähren. Das zulässige
Ausmaß des Darlehens erhöht sich um
10 v. H. der Kosten für die im Abs. 3 Z. 1
bis 6 angeführten Fälle, sofern diese Anlagen
zufolge verhältnismäßig langer Zu- oder Ableitung,
künstlicher Hebung besonderen Ausmaßes
oder mehrstufiger Abwasserbehandlung
und Rohwasseraufbereitung einen weit über dem
Durchschnitt liegenden Kostenaufwand erfordern,
sowie für regionale Anlagen. Es erhöht sich um
20 v. H. der Kosten für mehrstufige regionale
Abwasserbehandlungsanlagen nach einem biologischen
oder einem in der Reinigungswirkung zumindest
gleichwertigen Verfahren.
(2) Im Falle regionaler oder überregionaler Abwasserableitungs-
oder Abwasserbehandlungsanlagen
kann nach endgültiger Feststellung des Förderungsausmaßes
(§ 16) an die Stelle eines Teiles
des Darlehens gemäß Abs. 1 ein nicht rückzahlbarer
Beitrag des Wasserwirtschaftsfonds treten,
wenn die sich aus dem Anschluß an die Anlage ergebende
finanzielle Belastung einen vom Bundesminister
für Bauten und Technik nach Anhörung
der Wasserwirtschaftsfondskommission (§ 10 h
Abs. 3) festzusetzenden bundeseinheitlichen
Grenzwert übersteigt und eine Überschreitung
des jeweiligen Grenzwertes auch durch eine
längerfristige Stundung (§ 10 e Abs. 5) eines Teiles
des Darlehens nicht vermieden werden kann.
Dieser Grenzwert ist unter Bedachtnahme auf
die im Bundesdurchschnitt sich ergebende Belastung
bei vom Wasserwirtschaftsfonds geförderten
nicht regionalen Abwasserableitungs- und
Abwasserbehandlungsanlagen festzusetzen. Die
nicht rückzahlbaren Beiträge können bis zur Gesamthöhe
der dem Wasserwirtschaftsfonds auf
Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zufließenden
Mittel (§ 10 j Abs. 1 Z. I) gewahrt
werden.
(3) Bei der Vergabe der Mittel ist vorzüglich
auf regionale und überregionale Anlagen und
solche Anlagen Bedacht zu nehmen,
Regulierungs- und Hochwasserrückhaltemaßnahmen
an diesen Gewässern sind aus Bundesmitteln
zu bestreiten. Für örtliche Schutz- und
Regulierungsmaßnahmen an diesen Gewässern,
die im ausschließlichen Interesse einzelner Uferanrainer
gelegen sind, richtet sich das Ausmaß
der Förderung nach den Bestimmungen der
§§ 4 a und 7.
(2) Ebenso sind die Kosten für die Instandhaltung
der Flüsse Bregenzer Ache, Lech, Inn, Ziller,
Brixentaler Ache, Salzach, Saalach, Traun, Ager,
Vöckla, Enns, Ybbs, Traisen, Leitha, Raab, Drau,
Iseil, Gail, Gurk, Mur und Kainach, des Strembaches,
des Frauenbaches und des Kehrwandbaches
sowie die Herstellungs-, Instandlhaltungs- und
Betriebskosten von Schutz-, Regulierungs- und
Hochwasserrückhaltemaßnahmen an diesen
Flüssen und Bächen aus Bundesmitteln zu bestreiten,
wobei jedoch die Nutznießer nach Paragraph 44,
des Wasserrechtsgesetzes zu Beitragsleistungen
herangezogen werden können."
10. Paragraph 7, hat einschließlich seiner Überschrift zu
lauten:
„Wildbach- und Lawinenverbauung
§ 7. (1) Für alle Maßnahmen, welche
1. die Unterbindung der Geschiebebildung und
die Zurückhaltung von Verwitterungsprodukten
in den Einzugsgebieten der Wildbäche
betreffen,
2. die Verbesserung des Wasserhaushaltes und
die unschädliche Ableitung des Wassers und
der Geschiebe in den Einzugsgebieten der
Wildbäche zum Gegenstand haben,
3. die Beruhigung und Begrünung von Bruch-
und Rutschflächen, insbesondere an wasserbedrohten
Berglehnen (Sicherung des Böschungsfußes,
Hangentwässerung, Aufforstungs- und
Bodenbindungsmaßnahmen), herbeiführen,
4. der drohenden Entstehung neuer Runsen und
Rutschungen, von Felssturz und Steinschlag
entgegenarbeiten,
5. den Schutz gegen Lawinen, Felssturz, Steinschlag
und Muren betreffen, sowie
6. die Betreuung und Instandhaltung der Einzugsgebiete
der Wildbäche und Lawinen und
von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung
zum Gegenstand haben,
kann der Bundesbeitrag bis zu 75 v. H. der anerkannten
Kosten bemessen werden, wenn das Land
wenigstens einen Beitrag von 15 v. H. aus Landesmitteln
widmet und der Beitrag der örtlichen
Interessenten auf höchstens 10 v. H. beschränkt
bleibt.
(2) Die Erstellung von Projekten gemäß Paragraph eins,
Abs. 1 Ziffer 2, Litera c, ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.
(3) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Instandhaltung
von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung
findet Paragraph 13, Absatz 4, Anwendung.
(4) Auf Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung
findet Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, keine
Anwendung."
11. Paragraph 10, hat einschließlich seiner Überschrift
zu lauten:
„Wasserversorgung, Abwasserableitung
und Abwasserbehandlung
§ 10. (1) Für die Errichtung, Erweiterung und
Verbesserung öffentlicher Wasserversorgungs-,
Abwasserableitungs- oder Abwasserbehandlungsanlagen
kann der Wasserwirtschaftsfonds (Paragraph 10, h)
an die im Absatz 4, genannten Förderungswerber
Darlehen, und zwar für Wasserversorgungsanlagen
bis zu 50 v. H. und für sonstige Anlagen
bis zu 60 v. H. der Kosten, gewähren. Das zulässige
Ausmaß des Darlehens erhöht sich um
10 v. H. der Kosten für die im Absatz 3, Ziffer eins,
bis 6 angeführten Fälle, sofern diese Anlagen
zufolge verhältnismäßig langer Zu- oder Ableitung,
künstlicher Hebung besonderen Ausmaßes
oder mehrstufiger Abwasserbehandlung
und Rohwasseraufbereitung einen weit über dem
Durchschnitt liegenden Kostenaufwand erfordern,
sowie für regionale Anlagen. Es erhöht sich um
20 v. H. der Kosten für mehrstufige regionale
Abwasserbehandlungsanlagen nach einem biologischen
oder einem in der Reinigungswirkung zumindest
gleichwertigen Verfahren.
(2) Im Falle regionaler oder überregionaler Abwasserableitungs-
oder Abwasserbehandlungsanlagen
kann nach endgültiger Feststellung des Förderungsausmaßes
(Paragraph 16,) an die Stelle eines Teiles
des Darlehens gemäß Absatz eins, ein nicht rückzahlbarer
Beitrag des Wasserwirtschaftsfonds treten,
wenn die sich aus dem Anschluß an die Anlage ergebende
finanzielle Belastung einen vom Bundesminister
für Bauten und Technik nach Anhörung
der Wasserwirtschaftsfondskommission (Paragraph 10, h
Abs. 3) festzusetzenden bundeseinheitlichen
Grenzwert übersteigt und eine Überschreitung
des jeweiligen Grenzwertes auch durch eine
längerfristige Stundung (Paragraph 10, e Absatz 5,) eines Teiles
des Darlehens nicht vermieden werden kann.
Dieser Grenzwert ist unter Bedachtnahme auf
die im Bundesdurchschnitt sich ergebende Belastung
bei vom Wasserwirtschaftsfonds geförderten
nicht regionalen Abwasserableitungs- und
Abwasserbehandlungsanlagen festzusetzen. Die
nicht rückzahlbaren Beiträge können bis zur Gesamthöhe
der dem Wasserwirtschaftsfonds auf
Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zufließenden
Mittel (Paragraph 10, j Absatz eins, Z. römisch eins) gewahrt
werden.
(3) Bei der Vergabe der Mittel ist vorzüglich
auf regionale und überregionale Anlagen und
solche Anlagen Bedacht zu nehmen,
1.Ziffer eins deren Errichtung zur Sicherung einer ausreichenden
Wasserversorgung in besonders
wasserarmen Gebieten erfolgt;
2. deren Errichtung im Bereich von stark verunreinigten
Gewässern oder in Gebieten mit
besonders schutzwürdigen Wasservorkommen
erfolgt und der Verbesserung der Wasserbeschaffenheit
des Vorfluters sowie dem
Schutz von Wasservorkommen überörtlicher
Bedeutung dient;
3. die vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft gemäß § 100 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes
zu bevorzugten Wasserbauten
erklärt worden sind;
4. deren Errichtung wegen zwischenstaatlicher
Verpflichtungen vordringlich ist;
5. deren Verlauf sich mit der Trasse einer im
Bau befindlichen Bundes- oder Landesstraße
deckt oder deren Errichtung im Zusammenhang
mit dem Bau einer Bundes- oder
Landesstraße erforderlich ist;
6. deren Errichtung oder Erweiterung zur Abwendung
eines unmittelbar drohenden Notstandes
oder zur Beseitigung der Folgen
eines Notstandes — unbeschadet der Bestimmungen
des § 15 — erforderlich ist.
(4) Darlehen gemäß Abs. 1 und Beiträge
gemäß Abs. 2 können gewährt werden an Gemeinden
und — sofern eine Gebietskörperschaft
die Haftung für die Rückzahlung und Verzinsung
übernimmt oder sonst eine geeignete
Sicherstellung gegeben ist — an Wassergenossenschaften
(§§ 73 ff. des Wasserrechtsgesetzes), Wasserverbände
(§§ 87 ff. des Wasserrechtsgesetzes)
sowie an sonstige Unternehmen zur Wasserversorgung,
Abwasserableitung oder Abwasserbehandlung,
an denen Gebietskörperschaften zu
mehr als der Hälfte beteiligt sind oder die durch
Bundes- oder Landesgesetz errichtet wurden."
12. Nach § 10 sind folgende §§ 10 a bis 10 k
einzufügen:
„Einzelwasserversorgung und Einzelabwasserbeseitigung
§ 10 a. (1) Für die Wasserversorgung sowie
für die Ableitung und Behandlung der Abwässer
von Bauernhöfen und Einzelsiedlungen land- und
forstwirtschaftlicher Dienstnehmer, von Schutzhütten
und Jugendherbergen sowie von Erholungs-
und Genesungsheimen kann der Wasserwirtschaftsfonds
bis zur Gesamthöhe der ihm auf
Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zufließenden
Mittel (§ 10 j Abs. 1 Z. 1) einen nicht
rückzahlbaren Beitrag bis zu 40 v. H. der Kosten
gewähren, wenn sich diese Objekte in Streulage
befinden und aus Landesmitteln mindestens ein
gleich hoher nicht rückzahlbarer Beitrag zur
Verfügung gestellt wird.
(2) Für die Ableitung und Behandlung der Abwässer
von Betrieben des Gastgewerbes im Bergland
— ausgenommen Schutzhütten (Abs. 1) —
und von Bergstationen von Seilbahnanlagen zur
Personenbeförderung kann der Wasserwirtschaftsfonds
den zur Einleitung der Abwässer in ein
Gewässer oder in eine öffentliche Abwasserableitungsanlage
Berechtigten Darlehen bis zu
40 v. H. der Kosten gewähren, wenn sich diese
Objekte in Streulage befinden und aus Landesmitteln
ein Darlehen mindestens in halber Höhe
des Fondsdarlehens gewährt wird. Das Fondsdarlehen
ist in geeigneter Weise sicherzustellen.
(3) Als in Streulage befindlich gelten ein oder
zwei Objekte, deren Entfernung vom nächsten
geschlossenen Siedlungsgebiet oder von der nächsten
Anschlußmöglichkeit an eine bereits bestehende
oder geplante Wasserversorgungs- oder
Abwasserableitungsanlage mehr als 1000 m beträgt.
Betriebliche Abwassermaßnahmen
§ 10 b. (1) Zur Errichtung oder Erweiterung
von betrieblichen Abwasserbehandlungsanlagen
bestehender Betriebe sowie für abwasserbezogene
Maßnahmen innerbetrieblicher Art kann der
Wasserwirtschaftsfonds den zur Einleitung der
Abwässer in ein Gewässer oder in eine öffentliche
Abwasserableitungsanlagc Berechtigten Darlehen
gewähren, wenn die Behörde dem Berechtigten
die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage
im Sinne der §§ 32 und 33
des Wasserrechtsgesetzes bewilligt oder vorschreibt
oder das öffentliche Kanalisationsunternehmen
die Einleitung der Abwässer von einer
Vorreinigung abhängig macht oder es sich um
Anlagen zur vollständigen Beseitigung der Abwässer
oder von anfallenden Stoffen handelt und
die Errichtung oder Erweiterung der Anlage dem
Berechtigten nur bei Gewährung eines Fondsdarlehens
zumutbar ist. Die Bestimmungen des
§ 10 Abs. 3 finden sinngemäß Anwendung. Die
Gewährung der Darlehen kann bis zur Gesamthöhe
der dem Wasserwirtschaftsfonds auf Grund
des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zufließenden
Mittel (§ 10 j Abs. 1 Z. 1) sowie der Rückzahlungen
und der Zinsen aus den für diesen
Zweck gewährten Darlehen (§ 10 j Abs. 1 Z. 4
und 5) erfolgen. Weiters können Darlehen aus
Mitteln von für diesen Zweck aufgenommenen
Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten
(§ 10 j Abs. 1 Z. 6) gewährt werden.
(2) Das Darlehen darf 50 v. H. der Kosten
nicht übersteigen. Das zulässige Ausmaß des
Darlehens erhöht sich um 10 v. H. der Kosten,
wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
bestätigt, daß die vorgesehene Behandlung
der Abwässer zur Abwendung eines
Notstandes oder zur Beseitigung der Folgen
deren Errichtung zur Sicherung einer ausreichenden
Wasserversorgung in besonders
wasserarmen Gebieten erfolgt;
2. deren Errichtung im Bereich von stark verunreinigten
Gewässern oder in Gebieten mit
besonders schutzwürdigen Wasservorkommen
erfolgt und der Verbesserung der Wasserbeschaffenheit
des Vorfluters sowie dem
Schutz von Wasservorkommen überörtlicher
Bedeutung dient;
3. die vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft gemäß Paragraph 100, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes
zu bevorzugten Wasserbauten
erklärt worden sind;
4. deren Errichtung wegen zwischenstaatlicher
Verpflichtungen vordringlich ist;
5. deren Verlauf sich mit der Trasse einer im
Bau befindlichen Bundes- oder Landesstraße
deckt oder deren Errichtung im Zusammenhang
mit dem Bau einer Bundes- oder
Landesstraße erforderlich ist;
6. deren Errichtung oder Erweiterung zur Abwendung
eines unmittelbar drohenden Notstandes
oder zur Beseitigung der Folgen
eines Notstandes — unbeschadet der Bestimmungen
des Paragraph 15, — erforderlich ist.
(4) Darlehen gemäß Absatz eins und Beiträge
gemäß Absatz 2, können gewährt werden an Gemeinden
und — sofern eine Gebietskörperschaft
die Haftung für die Rückzahlung und Verzinsung
übernimmt oder sonst eine geeignete
Sicherstellung gegeben ist — an Wassergenossenschaften
(Paragraphen 73, ff. des Wasserrechtsgesetzes), Wasserverbände
(Paragraphen 87, ff. des Wasserrechtsgesetzes)
sowie an sonstige Unternehmen zur Wasserversorgung,
Abwasserableitung oder Abwasserbehandlung,
an denen Gebietskörperschaften zu
mehr als der Hälfte beteiligt sind oder die durch
Bundes- oder Landesgesetz errichtet wurden."
12. Nach Paragraph 10, sind folgende Paragraphen 10, a bis 10 k
einzufügen:
„Einzelwasserversorgung und Einzelabwasserbeseitigung
§ 10 a. (1) Für die Wasserversorgung sowie
für die Ableitung und Behandlung der Abwässer
von Bauernhöfen und Einzelsiedlungen land- und
forstwirtschaftlicher Dienstnehmer, von Schutzhütten
und Jugendherbergen sowie von Erholungs-
und Genesungsheimen kann der Wasserwirtschaftsfonds
bis zur Gesamthöhe der ihm auf
Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zufließenden
Mittel (Paragraph 10, j Absatz eins, Ziffer eins,) einen nicht
rückzahlbaren Beitrag bis zu 40 v. H. der Kosten
gewähren, wenn sich diese Objekte in Streulage
befinden und aus Landesmitteln mindestens ein
gleich hoher nicht rückzahlbarer Beitrag zur
Verfügung gestellt wird.
(2) Für die Ableitung und Behandlung der Abwässer
von Betrieben des Gastgewerbes im Bergland
— ausgenommen Schutzhütten (Absatz eins,) —
und von Bergstationen von Seilbahnanlagen zur
Personenbeförderung kann der Wasserwirtschaftsfonds
den zur Einleitung der Abwässer in ein
Gewässer oder in eine öffentliche Abwasserableitungsanlage
Berechtigten Darlehen bis zu
40 v. H. der Kosten gewähren, wenn sich diese
Objekte in Streulage befinden und aus Landesmitteln
ein Darlehen mindestens in halber Höhe
des Fondsdarlehens gewährt wird. Das Fondsdarlehen
ist in geeigneter Weise sicherzustellen.
(3) Als in Streulage befindlich gelten ein oder
zwei Objekte, deren Entfernung vom nächsten
geschlossenen Siedlungsgebiet oder von der nächsten
Anschlußmöglichkeit an eine bereits bestehende
oder geplante Wasserversorgungs- oder
Abwasserableitungsanlage mehr als 1000 m beträgt.
Betriebliche Abwassermaßnahmen
§ 10 b. (1) Zur Errichtung oder Erweiterung
von betrieblichen Abwasserbehandlungsanlagen
bestehender Betriebe sowie für abwasserbezogene
Maßnahmen innerbetrieblicher Art kann der
Wasserwirtschaftsfonds den zur Einleitung der
Abwässer in ein Gewässer oder in eine öffentliche
Abwasserableitungsanlagc Berechtigten Darlehen
gewähren, wenn die Behörde dem Berechtigten
die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage
im Sinne der Paragraphen 32 und 33
des Wasserrechtsgesetzes bewilligt oder vorschreibt
oder das öffentliche Kanalisationsunternehmen
die Einleitung der Abwässer von einer
Vorreinigung abhängig macht oder es sich um
Anlagen zur vollständigen Beseitigung der Abwässer
oder von anfallenden Stoffen handelt und
die Errichtung oder Erweiterung der Anlage dem
Berechtigten nur bei Gewährung eines Fondsdarlehens
zumutbar ist. Die Bestimmungen des
§ 10 Absatz 3, finden sinngemäß Anwendung. Die
Gewährung der Darlehen kann bis zur Gesamthöhe
der dem Wasserwirtschaftsfonds auf Grund
des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zufließenden
Mittel (Paragraph 10, j Absatz eins, Ziffer eins,) sowie der Rückzahlungen
und der Zinsen aus den für diesen
Zweck gewährten Darlehen (Paragraph 10, j Absatz eins, Ziffer 4,
und 5) erfolgen. Weiters können Darlehen aus
Mitteln von für diesen Zweck aufgenommenen
Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten
(Paragraph 10, j Absatz eins, Ziffer 6,) gewährt werden.
(2) Das Darlehen darf 50 v. H. der Kosten
nicht übersteigen. Das zulässige Ausmaß des
Darlehens erhöht sich um 10 v. H. der Kosten,
wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
bestätigt, daß die vorgesehene Behandlung
der Abwässer zur Abwendung eines
Notstandes oder zur Beseitigung der Folgen
eineseines solchen — unbeschadet der Bestimmungen
des § 15 — oder zum Schutz öffentlicher Interessen,
insbesondere der Volksgesundheit, der
Volkswirtschaft oder zwischenstaatlicher Belange,
dringlich ist.
(3) Darlehen gemäß Abs. 1 sind nach Anhörung
des Bundesministers für Finanzen in geeigneter
Weise sicherzustellen.
Nähere Förderungsbestimmungen
§ 10 c. (1) Zur Instandhaltung und zum Betrieb
der in den §§ 10, 10 a und 10 b genannten
Anlagen dürfen Fondsmittel nicht gewährt werden.
Eine Förderung ist ferner ausgeschlossen,
wenn der beabsichtigte Zweck eines Vorhabens
durch Anschluß an eine bestehende oder geplante
regionale Anlage oder durch Zusammenschluß
mit anderen Vorhaben besser erreicht werden
kann, sofern dies dem Förderungswerber wirtschaftlich
und technisch zumutbar ist.
(2) Mindestens zwei Drittel der jährlich dem
Wasserwirtschaftsfonds zur Verfügung stehenden
Mittel sollen für die Gewährung von Darlehen
zur Errichtung und Erweiterung von Abwasserableitungs-
und Abwasserbehandlungsanlagen im
Sinne der §§ 10 und 10 b verwendet werden,
soweit hiefür Anträge vorliegen.
(3) Die Zustimmung zum Projekt gemäß § 2
Abs. 1 Z. 3 gilt als erteilt, wenn sie nicht
innerhalb von zwölf Wochen nach Einbringung
des Förderungsantrages beim Wasserwirtschaftsfonds
schriftlich versagt wird. Kann ein vor
Einbringung des Antrages auf Gewährung von
Fondsmitteln begonnener Bau mangels finanzieller
Bedeckung nicht fortgesetzt werden,
so ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen
eine Förderung für die nach dem
Zeitpunkt der Einbringung des Antrages hergestellten
Teile der Anlage zulässig.
Zusicherung und Zuzählung
§ 10 d. (1) Vor Erledigung der Anträge auf
Gewährung eines Darlehens (§§ 10 Abs. 1, 10 a
Abs. 2 und 10 b) oder eines nicht rückzahlbaren
Beitrages (§§ 10 Abs. 2 und 10 a Abs. 1) ist
mit der in § 10 h Abs. 5 getroffenen Ausnahme
die Wasserwirtschaftsfondskommission anzuhören.
Im Falle der Erledigung im Sinne des Antrages
hat der Wasserwirtschaftsfonds, bei Vorhaben
nach § 10 a Abs. 1 zur Wasserversorgung von
Bauernhöfen und Einzelsiedlungen land- und
forstwirtschaftlicher Dienstnehmer im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, bei Vorhaben nach § 10 b im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie, dem Antragsteller
eine schriftliche Zusicherung zu erteilen.
Mit der schriftlichen Zusicherung erwirbt der
Förderungswerber einen Rechtsanspruch auf die
Förderung.
(2) Die zugesicherten Beiträge und Darlehen
sind in Teilbeträgen nach Maßgabe des Arbeitsfortschrittes
flüssigzumachen. Die Vereinbarung,
wonach die Zuzählung der Förderungsmittel in
bestimmten Teilbeträgen und in regelmäßigen
Zeitabständen erfolgt, sowie die Vereinbarung
eines Deckungsrücklasses ist zulässig.
(3) Die Zusicherung der Förderung kann
widerrufen werden, wenn die in der schriftlichen
Zusicherung festgesetzten Bedingungen und Auflagen
vom Förderungswerber nicht erfüllt werden.
Der Widerruf der Zusicherung ist nur zulässig,
solange Förderungsbeträge noch nicht zugezählt
sind.
(4) Über den Anspruch auf zugesicherte Förderungsbeträge
kann weder durch Abtretung,
Anweisung oder Verpfändung noch auf eine
andere Weise unter Lebenden verfügt werden.
Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten
in Exekution gezogen werden.
Rückzahlung und Verzinsung
§ 10c. (1) Die gemäß den §§ 10 und 10 a Abs. 2
gewährten Darlehen sind jährlich mit mindestens
1 v. H. und höchstens 3. v. H. des jeweils aushaftenden
Kapitals zu verzinsen und in Annuitäten
zurückzuzahlen, wobei die Anzahl der gleichbleibenden
Halbjahresbeträge, sofern die Darlehen für
die Errichtung oder Erweiterung von Wasserversorgungsanlagen
gewährt wurden, 40, in den
übrigen Fällen 50 nicht übersteigen darf. Jedoch
sind Darlehen gemäß § 10 für die Errichtung
oder Erweiterung von regionalen Anlagen zur
Reinhaltung von Seen in deren näherem Einzugs-
oder Abflußgebiet, das sind Abwasserbehandlungsanlagen
(zentrale Kläranlagen) mit
mehrstufiger Reinigung, Ufersammler, Seedruckleitungen,
Hebeanlagen (Pumpwerke) sowie Verbindungsleitungen
zwischen diesen Anlagen und
den Ortskanalnetzen oder den Vorflutern, in
höchstens 100 gleichbleibenden Halbjahresbeträgen
zurückzuzahlen. Die gemäß § 10 b gewährten
Darlehen sind jährlich mit 3 v. H. zu verzinsen
und in Annuitäten zurückzuzahlen, wobei die
Anzahl der gleichbleibenden Halbjahresbeträge
höchstens 20 zu betragen hat. Die Tilgungsdauer
der Darlehen nach den §§ 10, 10 a Abs. 2 und
10 b ist so zu bemessen, daß sie die voraussichtliche
Bestanddauer der Anlage nicht übersteigt;
die näheren Regelungen werden vom Bundesminister
für Bauten und Technik nach Anhörung
der Wasserwirtschaftsfondskommission getroffen.
(2) Die Verzinsung der Darlehen beginnt mit
ihrer Zuzählung. Die Leistung der Annuitäten
(Verzinsung und Tilgung des Darlehens) in zwei
gleichbleibenden Halbjahresbeträgen beginnt am
1. März oder 1. September, welcher der vom
Wasserwirtschaftsfonds festgestellten Vollendung
solchen — unbeschadet der Bestimmungen
des Paragraph 15, — oder zum Schutz öffentlicher Interessen,
insbesondere der Volksgesundheit, der
Volkswirtschaft oder zwischenstaatlicher Belange,
dringlich ist.
(3) Darlehen gemäß Absatz eins, sind nach Anhörung
des Bundesministers für Finanzen in geeigneter
Weise sicherzustellen.
Nähere Förderungsbestimmungen
§ 10 c. (1) Zur Instandhaltung und zum Betrieb
der in den Paragraphen 10, 10, a und 10 b genannten
Anlagen dürfen Fondsmittel nicht gewährt werden.
Eine Förderung ist ferner ausgeschlossen,
wenn der beabsichtigte Zweck eines Vorhabens
durch Anschluß an eine bestehende oder geplante
regionale Anlage oder durch Zusammenschluß
mit anderen Vorhaben besser erreicht werden
kann, sofern dies dem Förderungswerber wirtschaftlich
und technisch zumutbar ist.
(2) Mindestens zwei Drittel der jährlich dem
Wasserwirtschaftsfonds zur Verfügung stehenden
Mittel sollen für die Gewährung von Darlehen
zur Errichtung und Erweiterung von Abwasserableitungs-
und Abwasserbehandlungsanlagen im
Sinne der Paragraphen 10 und 10 b verwendet werden,
soweit hiefür Anträge vorliegen.
(3) Die Zustimmung zum Projekt gemäß Paragraph 2,
Abs. 1 Ziffer 3, gilt als erteilt, wenn sie nicht
innerhalb von zwölf Wochen nach Einbringung
des Förderungsantrages beim Wasserwirtschaftsfonds
schriftlich versagt wird. Kann ein vor
Einbringung des Antrages auf Gewährung von
Fondsmitteln begonnener Bau mangels finanzieller
Bedeckung nicht fortgesetzt werden,
so ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen
eine Förderung für die nach dem
Zeitpunkt der Einbringung des Antrages hergestellten
Teile der Anlage zulässig.
Zusicherung und Zuzählung
§ 10 d. (1) Vor Erledigung der Anträge auf
Gewährung eines Darlehens (Paragraphen 10, Absatz eins, 10, a
Abs. 2 und 10 b) oder eines nicht rückzahlbaren
Beitrages (Paragraphen 10, Absatz 2 und 10 a Absatz eins,) ist
mit der in Paragraph 10, h Absatz 5, getroffenen Ausnahme
die Wasserwirtschaftsfondskommission anzuhören.
Im Falle der Erledigung im Sinne des Antrages
hat der Wasserwirtschaftsfonds, bei Vorhaben
nach Paragraph 10, a Absatz eins, zur Wasserversorgung von
Bauernhöfen und Einzelsiedlungen land- und
forstwirtschaftlicher Dienstnehmer im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, bei Vorhaben nach Paragraph 10, b im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie, dem Antragsteller
eine schriftliche Zusicherung zu erteilen.
Mit der schriftlichen Zusicherung erwirbt der
Förderungswerber einen Rechtsanspruch auf die
Förderung.
(2) Die zugesicherten Beiträge und Darlehen
sind in Teilbeträgen nach Maßgabe des Arbeitsfortschrittes
flüssigzumachen. Die Vereinbarung,
wonach die Zuzählung der Förderungsmittel in
bestimmten Teilbeträgen und in regelmäßigen
Zeitabständen erfolgt, sowie die Vereinbarung
eines Deckungsrücklasses ist zulässig.
(3) Die Zusicherung der Förderung kann
widerrufen werden, wenn die in der schriftlichen
Zusicherung festgesetzten Bedingungen und Auflagen
vom Förderungswerber nicht erfüllt werden.
Der Widerruf der Zusicherung ist nur zulässig,
solange Förderungsbeträge noch nicht zugezählt
sind.
(4) Über den Anspruch auf zugesicherte Förderungsbeträge
kann weder durch Abtretung,
Anweisung oder Verpfändung noch auf eine
andere Weise unter Lebenden verfügt werden.
Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten
in Exekution gezogen werden.
Rückzahlung und Verzinsung
§ 10c. (1) Die gemäß den Paragraphen 10 und 10 a Absatz 2,
gewährten Darlehen sind jährlich mit mindestens
1 v. H. und höchstens 3. v. H. des jeweils aushaftenden
Kapitals zu verzinsen und in Annuitäten
zurückzuzahlen, wobei die Anzahl der gleichbleibenden
Halbjahresbeträge, sofern die Darlehen für
die Errichtung oder Erweiterung von Wasserversorgungsanlagen
gewährt wurden, 40, in den
übrigen Fällen 50 nicht übersteigen darf. Jedoch
sind Darlehen gemäß Paragraph 10, für die Errichtung
oder Erweiterung von regionalen Anlagen zur
Reinhaltung von Seen in deren näherem Einzugs-
oder Abflußgebiet, das sind Abwasserbehandlungsanlagen
(zentrale Kläranlagen) mit
mehrstufiger Reinigung, Ufersammler, Seedruckleitungen,
Hebeanlagen (Pumpwerke) sowie Verbindungsleitungen
zwischen diesen Anlagen und
den Ortskanalnetzen oder den Vorflutern, in
höchstens 100 gleichbleibenden Halbjahresbeträgen
zurückzuzahlen. Die gemäß Paragraph 10, b gewährten
Darlehen sind jährlich mit 3 v. H. zu verzinsen
und in Annuitäten zurückzuzahlen, wobei die
Anzahl der gleichbleibenden Halbjahresbeträge
höchstens 20 zu betragen hat. Die Tilgungsdauer
der Darlehen nach den Paragraphen 10, 10, a Absatz 2 und
10 b ist so zu bemessen, daß sie die voraussichtliche
Bestanddauer der Anlage nicht übersteigt;
die näheren Regelungen werden vom Bundesminister
für Bauten und Technik nach Anhörung
der Wasserwirtschaftsfondskommission getroffen.
(2) Die Verzinsung der Darlehen beginnt mit
ihrer Zuzählung. Die Leistung der Annuitäten
(Verzinsung und Tilgung des Darlehens) in zwei
gleichbleibenden Halbjahresbeträgen beginnt am
1. März oder 1. September, welcher der vom
Wasserwirtschaftsfonds festgestellten Vollendung
derder Anlage (Funktionsfähigkeit), spätestens jedoch
dem in der Zusicherung vereinbarten Termin für
die Vollendung der Anlage folgt, jedoch nicht
vor Zuzahlung von Darlehensteilbeträgen. Macht
der Förderungsnehmer glaubhaft, daß er durch
ein unvorhersehbares oder unabwendbares
Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war,
die vereinbarte Bauvollendungsfrist einzuhalten,
so kann sie auf seinen Antrag erstreckt werden.
Die Leistung der Annuität beginnt jedoch
spätestens mit 1. März oder 1. September, welcher
bei Wasserversorgungsanlagen dem 42. Monat,
bei Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen
gemäß den §§ 10 und 10 a
Abs. 2 dem 60. Monat und bei betrieblichen
Abwasserbehandlungsanlagen dem 36. Monat
nach Zustellung der Zusicherung an den Förderungswerber
folgt, jedoch nicht vor Zuzählung
von Darlehensteilbeträgen.
(3) Die bis zur Fälligkeit der ersten Annuität
aufgelaufenen Zinsen sind gleichmäßig auf alle
Annuitäten aufzuteilen. Für Anlagen, die nach
Ablauf der vereinbarten oder erstreckten Bauvollendungsfrist
fertiggestellt werden, können
noch nicht zugezählte Darlehensteilbeträge
nicht mehr beansprucht werden.
(4) Von nicht rechtzeitig entrichteten Annuitäten
sind für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen
in der Höhe von 2 v. H. über dem
Eckzinssatz gemäß § 20 des Kreditwesengesetzes,
BGBl. Nr. 63/1979, pro Jahr zu leisten, sofern
nicht Stundung vereinbart wurde.
(5) Eine Stundung im Sinne des § 10 Abs. 2
darf ohne Anrechnung zusätzlicher Zinsen hinsichtlich
eines solchen Darlehensteilbetrages und
für einen solchen Zeitraum bewilligt werden, als
es notwendig ist, die wirtschaftliche Belastung
unter Bedachtnahme auf den Grenzwert
(§ 10 Abs. 2) auf ein zumutbares Ausmaß zu
senken. Im übrigen darf der Wasserwirtschaftsfonds
dem Antrag auf Stundung der Rückzahlung
nur bei Vorliegen sonstiger triftiger
Gründe und unter Anrechnung zusätzlicher
Zinsen in der halben Höhe der Verzugszinsen
(Abs. 4) für höchstens vier Annuitäten zustimmen.
Kündigung von Darlehen
§ 10 f. Der Wasserwirtschaftsfonds hat das
Darlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von mindestens sechs Monaten zu kündigen,
wenn das Darlehen erschlichen oder einer zweckwidrigen
Verwendung zugeführt wurde, wenn
der Darlehensnehmer nach schriftlicher Mahnung
trotz Gewährung einer angemessenen Frist mit
mehr als drei Halbjahresbeträgen in Rückstand
kommt oder sonstige Bestimmungen des Darlehensvertrags
verletzt. Der Wasserwirtschaftsfonds
hat die nicht rückzahlbaren Beiträge
(§§ 10 Abs. 2 und 10 a Abs. 1) zurückzufordern,
wenn sie erschlichen oder einer zweckwidrigen Verwendung
zugeführt wurden. Wurden Förderungsmittel
erschlichen oder zweckwidrig verwendet,
so sind die zurückzuzahlenden Beträge für die
Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung
mit 3 v. H. über dem jeweiligen Diskontsatz
pro Jahr zu verzinsen.
Unterlagen und Ausfertigungen
§ 10 g. (1) Den Anträgen auf Gewährung von
Förderungsmitteln gemäß den §§ 10, 10 a Abs. 2
und 10 b sind alle zur Beurteilung und Überprüfung
des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen
anzuschließen, insbesondere das dem Antrag zugrunde
liegende Projekt, die für dieses Projekt
notwendigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide,
ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten
Teile der Anlage, ein Bauzeitplan, eine gegliederte
Darstellhing (Kostenberechnung) der zu:r
Ausführung des Baues notwendigen Gesamtkosten,
ein Nachweis über die Kreditwürdigkeit:
und der Finanzierungsplan.
(2) Bei Vorhaben, die in mehreren Bau- und
Finanzierungsabschnitten ausgeführt werden
sollen, sind die in Abs. 1 angeführten Unterlagen
nur hinsichtlich des zunächst zur Ausführung gelangenden
Bauabschnittes vorzulegen. In diesem
Fall müssen jedoch dem Fonds die zur Beurteilung
des gesamten Vorhabens erforderlichen
Unterlagen, insbesondere das generelle Projekt,
zur Verfügung stehen.
(3) Den Anträgen auf Gewährung eines Beitrages
gemäß § 10 a Abs. 1 sind unter Bedachtnahme
auf § 3 Abs. 2 ein allenfalls erforderlicher
wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid, eine kurze
Baubeschreibung, ein Übersichtslageplan, ein
Verzeichnis der zur Förderung beantragten Teile
der Anlage und eine Kostenzusammenstellung
anzuschließen.
(4) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitungsanlagen hergestellt
werden, bedürfen weder einer Unterschrift
noch einer Beglaubigung. Hievon sind schriftliche
Zusicherungen (§ 10 d) und Endabrechnungen
(§ 16) ausgenommen.
Wasserwirtschaftsfonds
§ 10 h. (1) Zur Förderung der Errichtung
und Erweiterung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs-
und Abwasserbehandlungsanlagen
gemäß den Bestimmungen der §§ 10, 10 a
und 10 b wird ein Wasserwirtschaftsfonds, in der
Folge Fonds genannt, geschaffen.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und
hat seinen Sitz in Wien. Er wird vom Bundesministerium
für Bauten und Technik verwaltet
und nach außen durch den Bundesminister für
Anlage (Funktionsfähigkeit), spätestens jedoch
dem in der Zusicherung vereinbarten Termin für
die Vollendung der Anlage folgt, jedoch nicht
vor Zuzahlung von Darlehensteilbeträgen. Macht
der Förderungsnehmer glaubhaft, daß er durch
ein unvorhersehbares oder unabwendbares
Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war,
die vereinbarte Bauvollendungsfrist einzuhalten,
so kann sie auf seinen Antrag erstreckt werden.
Die Leistung der Annuität beginnt jedoch
spätestens mit 1. März oder 1. September, welcher
bei Wasserversorgungsanlagen dem 42. Monat,
bei Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen
gemäß den Paragraphen 10 und 10 a
Abs. 2 dem 60. Monat und bei betrieblichen
Abwasserbehandlungsanlagen dem 36. Monat
nach Zustellung der Zusicherung an den Förderungswerber
folgt, jedoch nicht vor Zuzählung
von Darlehensteilbeträgen.
(3) Die bis zur Fälligkeit der ersten Annuität
aufgelaufenen Zinsen sind gleichmäßig auf alle
Annuitäten aufzuteilen. Für Anlagen, die nach
Ablauf der vereinbarten oder erstreckten Bauvollendungsfrist
fertiggestellt werden, können
noch nicht zugezählte Darlehensteilbeträge
nicht mehr beansprucht werden.
(4) Von nicht rechtzeitig entrichteten Annuitäten
sind für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen
in der Höhe von 2 v. H. über dem
Eckzinssatz gemäß Paragraph 20, des Kreditwesengesetzes,
BGBl. Nr. 63 aus 1979,, pro Jahr zu leisten, sofern
nicht Stundung vereinbart wurde.
(5) Eine Stundung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2,
darf ohne Anrechnung zusätzlicher Zinsen hinsichtlich
eines solchen Darlehensteilbetrages und
für einen solchen Zeitraum bewilligt werden, als
es notwendig ist, die wirtschaftliche Belastung
unter Bedachtnahme auf den Grenzwert
(Paragraph 10, Absatz 2,) auf ein zumutbares Ausmaß zu
senken. Im übrigen darf der Wasserwirtschaftsfonds
dem Antrag auf Stundung der Rückzahlung
nur bei Vorliegen sonstiger triftiger
Gründe und unter Anrechnung zusätzlicher
Zinsen in der halben Höhe der Verzugszinsen
(Absatz 4,) für höchstens vier Annuitäten zustimmen.
Kündigung von Darlehen
§ 10 f. Der Wasserwirtschaftsfonds hat das
Darlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von mindestens sechs Monaten zu kündigen,
wenn das Darlehen erschlichen oder einer zweckwidrigen
Verwendung zugeführt wurde, wenn
der Darlehensnehmer nach schriftlicher Mahnung
trotz Gewährung einer angemessenen Frist mit
mehr als drei Halbjahresbeträgen in Rückstand
kommt oder sonstige Bestimmungen des Darlehensvertrags
verletzt. Der Wasserwirtschaftsfonds
hat die nicht rückzahlbaren Beiträge
(Paragraphen 10, Absatz 2 und 10 a Absatz eins,) zurückzufordern,
wenn sie erschlichen oder einer zweckwidrigen Verwendung
zugeführt wurden. Wurden Förderungsmittel
erschlichen oder zweckwidrig verwendet,
so sind die zurückzuzahlenden Beträge für die
Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung
mit 3 v. H. über dem jeweiligen Diskontsatz
pro Jahr zu verzinsen.
Unterlagen und Ausfertigungen
§ 10 g. (1) Den Anträgen auf Gewährung von
Förderungsmitteln gemäß den Paragraphen 10, 10, a Absatz 2,
und 10 b sind alle zur Beurteilung und Überprüfung
des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen
anzuschließen, insbesondere das dem Antrag zugrunde
liegende Projekt, die für dieses Projekt
notwendigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide,
ein Verzeichnis der zur Förderung beantragten
Teile der Anlage, ein Bauzeitplan, eine gegliederte
Darstellhing (Kostenberechnung) der zu:r
Ausführung des Baues notwendigen Gesamtkosten,
ein Nachweis über die Kreditwürdigkeit:
und der Finanzierungsplan.
(2) Bei Vorhaben, die in mehreren Bau- und
Finanzierungsabschnitten ausgeführt werden
sollen, sind die in Absatz eins, angeführten Unterlagen
nur hinsichtlich des zunächst zur Ausführung gelangenden
Bauabschnittes vorzulegen. In diesem
Fall müssen jedoch dem Fonds die zur Beurteilung
des gesamten Vorhabens erforderlichen
Unterlagen, insbesondere das generelle Projekt,
zur Verfügung stehen.
(3) Den Anträgen auf Gewährung eines Beitrages
gemäß Paragraph 10, a Absatz eins, sind unter Bedachtnahme
auf Paragraph 3, Absatz 2, ein allenfalls erforderlicher
wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid, eine kurze
Baubeschreibung, ein Übersichtslageplan, ein
Verzeichnis der zur Förderung beantragten Teile
der Anlage und eine Kostenzusammenstellung
anzuschließen.
(4) Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitungsanlagen hergestellt
werden, bedürfen weder einer Unterschrift
noch einer Beglaubigung. Hievon sind schriftliche
Zusicherungen (Paragraph 10, d) und Endabrechnungen
(Paragraph 16,) ausgenommen.
Wasserwirtschaftsfonds
§ 10 h. (1) Zur Förderung der Errichtung
und Erweiterung von Wasserversorgungs-, Abwasserableitungs-
und Abwasserbehandlungsanlagen
gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 10, 10, a
und 10 b wird ein Wasserwirtschaftsfonds, in der
Folge Fonds genannt, geschaffen.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und
hat seinen Sitz in Wien. Er wird vom Bundesministerium
für Bauten und Technik verwaltet
und nach außen durch den Bundesminister für
Bauten und Technik vertreten. Für den aus der
Besorgung der Fondsgeschäfte sich ergebenden
Aufwand hat der Fonds aufzukommen.
(3) Beim Bundesministerium für Bauten und
Technik wird eine Kommission (Wasserwirtschaftsfondskommission)
zur Begutachtung der
vom Bundesminister für Bauten und Technik
auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden
Richtlinien und der Anträge auf Gewährung von
Darlehen und Beiträgen (§§ 10, 10 a und 10 b)
in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht sowie
zur Beratung des Bundesministers für Bauten
und Technik in Angelegenheiten des Fonds von
grundsätzlicher Bedeutung eingerichtet.
(4) Die Kommission besteht aus elf Mitgliedern,
die von der Bundesregierung auf Antrag
des Bundesministers für Bauten und Technik
nach dem Stärkeverhältnis der im Nationalrat
vertretenen politischen Parteien und nach deren
Anhörung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode
mit der Maßgabe bestellt werden, daß
auf jede im Hauptausschuß des Nationalrates
vertretene politische Partei zumindest ein Mitglied
entfällt und für die Ermittlung, wieviele
der übrigen Mitglieder auf jede im Nationalrat
vertretene politische Partei entfallen, die Bestimmungen
der Nationalratswahlordnung 1971,
BGBl. Nr. 391/1970, über die Berechnung der
Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren sinngemäß
anzuwenden sind. Für jedes Mitglied ist
auf gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen,
welches das Mitglied oder ein anderes Mitglied
seiner Partei bei dessen Verhinderung vertritt.
Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein
unbesoldetes Ehrenamt.
(5) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte
mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter. Die Einberufung der Kommission
zur konstituierenden Sitzung obliegt dem
Bundesminister für Bauten und Technik; die
übrigen Sitzungen der Kommission werden vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen des
Bundesministers für Bauten und Technik oder
auf Verlangen von mindestens drei Kommissionsmitgliedern
ist eine Sitzung innerhalb von
14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen.
Tritt die Kommission nicht zusammen
oder kommt ein Beschluß nicht zustande oder
erweist sich, daß zur Abwendung eines Notstandes
oder zur Beseitigung der Folgen eines
solchen — unbeschadet der Bestimmungen
des § 15 — die Gewährung von Fondshilfe
dringend geboten ist, kann der Bundesminister
für Bauten und Technik auch die der Kommission
zur Begutachtung vorbehaltenen Angelegenheiten
gegen nachträgliche Vorlage an die Kommission
selbständig erledigen. Anträge auf Abänderung
bereits begutachteter Vorhaben sind der Kommission
nur dann zur Begutachtung vorzulegen,
wenn der Antrag eine wesentliche und umfangreiche
Abänderung des Vorhabens zum Inhalt
hat oder eine Erhöhung der Kosten um mehr
als 10 v. H. erwarten läßt.
(6) Beschlüsse der Kommission können nur
gefaßt werden, wenn alle Mitglieder eingeladen
sind. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung
geregelt, die von der Kommission beschlossen
wird. Jedoch ist in dringenden Fällen
oder in Angelegenheiten geringerer Bedeutung
die Beschlußfassung der Kommission in der Form
zulässig, daß ein vom Fonds formulierter
Beschlußantrag bei den Mitgliedern der Kommission
zur schriftlichen Beisetzung ihres Votums
in Umlauf gesetzt wird.
Wirtschaftsplan und Rechnungsabschluß
§ 10 i. Der Bundesminister für Bauten und
Technik hat nach Anhörung des Bundesministers
für Finanzen für den Fonds bis spätestens
1. Dezember eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan
für das folgende Jahr aufzustellen und
zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen
Rechnungsabschluß nach kaufmännischen Grundsätzen
zu erstellen. Der Wirtschaftsplan sowie
der Rechnungsabschluß ist der Kommission zur
Kenntnis zu bringen.
Aufbringung der Fondsmittel
§ 10 j. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:
1. durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach
Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen
des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren
Förderungsmittel und nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Z. 2 lit. b
und Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 673/1978;
2. aus einem Anteil von 10,5 v. H.
a) des für Zwecke der Wohnbauförderung
bestimmten Anteiles gemäß
Art. I § 2 des Bundesgesetzes über die
Zuweisung von Anteilen an der Einkommensteuer
und Körperschaftsteuer für
Zwecke der Wohnbauförderung und des
Familienlastenausgleiches, BGBl. Nr. 443/
1972;
b) der Eingänge aus dem Wohnbauförderungsbeitrag
gemäß den Bestimmungen
des Bundesgesetzes über die Einhebung
eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl.
Nr. 13/1952;
c) der Leistungen der Hypothekargläubiger
nach den Bestimmungen des § 8 des
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl.
Nr. 130/1948;
Bauten und Technik vertreten. Für den aus der
Besorgung der Fondsgeschäfte sich ergebenden
Aufwand hat der Fonds aufzukommen.
(3) Beim Bundesministerium für Bauten und
Technik wird eine Kommission (Wasserwirtschaftsfondskommission)
zur Begutachtung der
vom Bundesminister für Bauten und Technik
auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden
Richtlinien und der Anträge auf Gewährung von
Darlehen und Beiträgen (Paragraphen 10, 10, a und 10 b)
in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht sowie
zur Beratung des Bundesministers für Bauten
und Technik in Angelegenheiten des Fonds von
grundsätzlicher Bedeutung eingerichtet.
(4) Die Kommission besteht aus elf Mitgliedern,
die von der Bundesregierung auf Antrag
des Bundesministers für Bauten und Technik
nach dem Stärkeverhältnis der im Nationalrat
vertretenen politischen Parteien und nach deren
Anhörung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode
mit der Maßgabe bestellt werden, daß
auf jede im Hauptausschuß des Nationalrates
vertretene politische Partei zumindest ein Mitglied
entfällt und für die Ermittlung, wieviele
der übrigen Mitglieder auf jede im Nationalrat
vertretene politische Partei entfallen, die Bestimmungen
der Nationalratswahlordnung 1971,
BGBl. Nr. 391 aus 1970,, über die Berechnung der
Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren sinngemäß
anzuwenden sind. Für jedes Mitglied ist
auf gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen,
welches das Mitglied oder ein anderes Mitglied
seiner Partei bei dessen Verhinderung vertritt.
Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein
unbesoldetes Ehrenamt.
(5) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte
mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter. Die Einberufung der Kommission
zur konstituierenden Sitzung obliegt dem
Bundesminister für Bauten und Technik; die
übrigen Sitzungen der Kommission werden vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, einberufen. Auf Verlangen des
Bundesministers für Bauten und Technik oder
auf Verlangen von mindestens drei Kommissionsmitgliedern
ist eine Sitzung innerhalb von
14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen.
Tritt die Kommission nicht zusammen
oder kommt ein Beschluß nicht zustande oder
erweist sich, daß zur Abwendung eines Notstandes
oder zur Beseitigung der Folgen eines
solchen — unbeschadet der Bestimmungen
des Paragraph 15, — die Gewährung von Fondshilfe
dringend geboten ist, kann der Bundesminister
für Bauten und Technik auch die der Kommission
zur Begutachtung vorbehaltenen Angelegenheiten
gegen nachträgliche Vorlage an die Kommission
selbständig erledigen. Anträge auf Abänderung
bereits begutachteter Vorhaben sind der Kommission
nur dann zur Begutachtung vorzulegen,
wenn der Antrag eine wesentliche und umfangreiche
Abänderung des Vorhabens zum Inhalt
hat oder eine Erhöhung der Kosten um mehr
als 10 v. H. erwarten läßt.
(6) Beschlüsse der Kommission können nur
gefaßt werden, wenn alle Mitglieder eingeladen
sind. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Das Nähere wird in einer Geschäftsordnung
geregelt, die von der Kommission beschlossen
wird. Jedoch ist in dringenden Fällen
oder in Angelegenheiten geringerer Bedeutung
die Beschlußfassung der Kommission in der Form
zulässig, daß ein vom Fonds formulierter
Beschlußantrag bei den Mitgliedern der Kommission
zur schriftlichen Beisetzung ihres Votums
in Umlauf gesetzt wird.
Wirtschaftsplan und Rechnungsabschluß
§ 10 i. Der Bundesminister für Bauten und
Technik hat nach Anhörung des Bundesministers
für Finanzen für den Fonds bis spätestens
1. Dezember eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan
für das folgende Jahr aufzustellen und
zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen
Rechnungsabschluß nach kaufmännischen Grundsätzen
zu erstellen. Der Wirtschaftsplan sowie
der Rechnungsabschluß ist der Kommission zur
Kenntnis zu bringen.
Aufbringung der Fondsmittel
§ 10 j. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:
1. durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach
Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen
des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren
Förderungsmittel und nach Maßgabe
der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,
und Absatz 3, des Finanzausgleichsgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 673 aus 1978,;
2. aus einem Anteil von 10,5 v. H.
a) des für Zwecke der Wohnbauförderung
bestimmten Anteiles gemäß
"Art". römisch eins Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die
Zuweisung von Anteilen an der Einkommensteuer
und Körperschaftsteuer für
Zwecke der Wohnbauförderung und des
Familienlastenausgleiches, BGBl. Nr. 443/
1972;
b) der Eingänge aus dem Wohnbauförderungsbeitrag
gemäß den Bestimmungen
des Bundesgesetzes über die Einhebung
eines Wohnbauförderungsbeitrages, Bundesgesetzblatt
Nr. 13 aus 1952,;
c) der Leistungen der Hypothekargläubiger
nach den Bestimmungen des Paragraph 8, des
Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 130 aus 1948,;
3.Ziffer 3 durch Zuwendungen aus Landesmitteln nach
Maßgabe diesbezüglicher landesrechtlicher
Vorschriften, wobei diese Beträge unter sinngemäßer
Anwendung des § 11 Abs. 2 bis 4
des Bundesgesetzes über die Errichtung
eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds,
BGBl. Nr. 454/1978, vom Bund an
den Wasserwirtschaftsfonds zu überweisen
sind;
4. durch Rückzahlungen aus Darlehen;
5. durch Zinsen von gewährten Darlehen und
durch Erträgnisse veranlagter Fondsmittel;
6. durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen
und sonstigen Krediten;
7. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.
(2) Die sich nach Abs. 1 Z. 2 ergebenden
Beträge sind jeweils vierteljährlich in dem auf
das Quartalsende folgenden Monat an den Fonds
zu überweisen.
Verschwiegenheitspflicht
§ 10 k. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der
Wasserwirtschaftsfondskommission dürfen ein als
solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis,
das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut
worden oder zugänglich geworden ist,
während der Dauer ihrer Bestellung und auch
nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren
oder verwerten."
13. § 11 hat einschließlich seiner Überschrift zu
lauten:
„Wasserwirtschaftliche Unterlagen
§ 11. (1) Die Kosten von Unterlagen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a, deren Erstellung im vorwiegenden
Interesse des Bundes gelegen ist, sind
aus Bundesmitteln zu bestreiten. Hiezu gehören
jedenfalls Unterlagen betreffend die Donau, die
Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute
Gewässer (§ 6) sowie Gefahrenzonenpläne für
Wildbäche und Lawinen (§ 7).
(2) Für sonstige Unterlagen gemäß § 1
Abs. 1 Z. 2 lit. a können nach Maßgabe des
Bundesinteresses Bundesbeiträge bis zu 50 v. H.
der anerkannten Kosten gewährt werden, wenn
die restlichen Kosten aus Landesmitteln getragen
werden.
(3) Die Erstellung von generellen Projekten
und Gutachten gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b
betreffend die Donau (§ 5) oder Grenzgewässer
und sonstige vom Bund betreute Gewässer (§ 6),
die den in § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis c angeführten
Zwecken dienen, sowie von generellen Projekten
der Wildbach- und Lawinenverbauung ist aus
Bundesmitteln zu bestreiten.
(4) Für die Erstellung von generellen Projekten
und Gutachten gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b an
sonstigen Gewässern, die den in § 1 Z. 1 lit. a
und b angeführten Zwecken dienen, können nach
Maßgabe des Bundesinteresses Bundesbeiträge bis
zu 50 v. H. der anerkannten Kosten gewährt
werden, wenn die restlichen Kosten aus Landesmitteln
oder aus Landes- und Interessentenmitteln
getragen werden.
(5) Regionalstudien gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2
lit. b, die den im § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. e und f
angeführten Zwecken dienen, sowie damit im Zusammenhang
stehende mathematische Modelle
können nach Maßgabe des Bundesinteresses ganz
oder teilweise aus Fondsmitteln bestritten werden,
sofern sie vom Fonds oder von diesem gemeinsam
mit einer Gebietskörperschaft veranlaßt
wurden.
(6) Für die Erstellung von generellen Projekten
und Gutachten gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b, die
den im § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. e und f angeführten
Zwecken dienen, können Darlehen und Beiträge
aus Fondsmitteln entsprechend den in den §§ 10
bis 10 g enthaltenen Bestimmungen gewährt
werden.
(7) Für die Erstellung von Projekten gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 2 lit. c können Bundes- oder
Fondsmittel entsprechend den in den §§ 4 bis
10 g enthaltenen Bestimmungen für sich allein
oder im Zuge einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 1
Z. 1 gewährt werden.
(8) Die mit Bundes- oder Fondsmitteln erstellten
Unterlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a
und b sowie eine Zusammenstellung der charakteristischen
Daten über die geförderten Anlagen
und ihre Betriebsführung sind vom
Förderungsnehmer im Zuge der Abrechnung in
einem Gleichstück dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft für Zwecke des
Wasserwirtschaftskatasters zur Verfügung zu
stellen. Wurde die Maßnahme aus Fondsmitteln
gefördert, so hat die Übermittlung an das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft;
in zweifacher Ausfertigung im Wege des Fonds;
zu erfolgen, wobei ein Gleichstück beim Fonds
verbleibt."
14. § 12 hat einschließlich seiner Überschrift
zu lauten:
„Vorsorge- und Ersatzmaßnahmen, Stau- und
Versuchsanlagen
§ 12. (1) Die Kosten für Vorsorgemaßnahmen
gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 an Grenzgewässern
und sonstigen vom Bund betreuten
Gewässern (§ 6), die auf einem generellen Projekt
beruhen und dem Hochwasser- und
Geschieberückhalt sowie der Freihaltung häufig
überfluteter Uferbereiche dienen, sind aus Bundesmitteln
zu bestreiten.
durch Zuwendungen aus Landesmitteln nach
Maßgabe diesbezüglicher landesrechtlicher
Vorschriften, wobei diese Beträge unter sinngemäßer
Anwendung des Paragraph 11, Absatz 2 bis 4
des Bundesgesetzes über die Errichtung
eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds,
BGBl. Nr. 454 aus 1978,, vom Bund an
den Wasserwirtschaftsfonds zu überweisen
sind;
4. durch Rückzahlungen aus Darlehen;
5. durch Zinsen von gewährten Darlehen und
durch Erträgnisse veranlagter Fondsmittel;
6. durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen
und sonstigen Krediten;
7. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.
(2) Die sich nach Absatz eins, Ziffer 2, ergebenden
Beträge sind jeweils vierteljährlich in dem auf
das Quartalsende folgenden Monat an den Fonds
zu überweisen.
Verschwiegenheitspflicht
§ 10 k. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der
Wasserwirtschaftsfondskommission dürfen ein als
solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis,
das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut
worden oder zugänglich geworden ist,
während der Dauer ihrer Bestellung und auch
nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren
oder verwerten."
13. Paragraph 11, hat einschließlich seiner Überschrift zu
lauten:
„Wasserwirtschaftliche Unterlagen
§ 11. (1) Die Kosten von Unterlagen gemäß
§ 1 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, deren Erstellung im vorwiegenden
Interesse des Bundes gelegen ist, sind
aus Bundesmitteln zu bestreiten. Hiezu gehören
jedenfalls Unterlagen betreffend die Donau, die
Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute
Gewässer (Paragraph 6,) sowie Gefahrenzonenpläne für
Wildbäche und Lawinen (Paragraph 7,).
(2) Für sonstige Unterlagen gemäß Paragraph eins,
Abs. 1 Ziffer 2, Litera a, können nach Maßgabe des
Bundesinteresses Bundesbeiträge bis zu 50 v. H.
der anerkannten Kosten gewährt werden, wenn
die restlichen Kosten aus Landesmitteln getragen
werden.
(3) Die Erstellung von generellen Projekten
und Gutachten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,
betreffend die Donau (Paragraph 5,) oder Grenzgewässer
und sonstige vom Bund betreute Gewässer (Paragraph 6,),
die den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c angeführten
Zwecken dienen, sowie von generellen Projekten
der Wildbach- und Lawinenverbauung ist aus
Bundesmitteln zu bestreiten.
(4) Für die Erstellung von generellen Projekten
und Gutachten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, an
sonstigen Gewässern, die den in Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,
und b angeführten Zwecken dienen, können nach
Maßgabe des Bundesinteresses Bundesbeiträge bis
zu 50 v. H. der anerkannten Kosten gewährt
werden, wenn die restlichen Kosten aus Landesmitteln
oder aus Landes- und Interessentenmitteln
getragen werden.
(5) Regionalstudien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,
lit. b, die den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und f
angeführten Zwecken dienen, sowie damit im Zusammenhang
stehende mathematische Modelle
können nach Maßgabe des Bundesinteresses ganz
oder teilweise aus Fondsmitteln bestritten werden,
sofern sie vom Fonds oder von diesem gemeinsam
mit einer Gebietskörperschaft veranlaßt
wurden.
(6) Für die Erstellung von generellen Projekten
und Gutachten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, die
den im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und f angeführten
Zwecken dienen, können Darlehen und Beiträge
aus Fondsmitteln entsprechend den in den Paragraphen 10,
bis 10 g enthaltenen Bestimmungen gewährt
werden.
(7) Für die Erstellung von Projekten gemäß
§ 1 Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, können Bundes- oder
Fondsmittel entsprechend den in den Paragraphen 4 bis
10 g enthaltenen Bestimmungen für sich allein
oder im Zuge einer Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz eins,
Z. 1 gewährt werden.
(8) Die mit Bundes- oder Fondsmitteln erstellten
Unterlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,
und b sowie eine Zusammenstellung der charakteristischen
Daten über die geförderten Anlagen
und ihre Betriebsführung sind vom
Förderungsnehmer im Zuge der Abrechnung in
einem Gleichstück dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft für Zwecke des
Wasserwirtschaftskatasters zur Verfügung zu
stellen. Wurde die Maßnahme aus Fondsmitteln
gefördert, so hat die Übermittlung an das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft;
in zweifacher Ausfertigung im Wege des Fonds;
zu erfolgen, wobei ein Gleichstück beim Fonds
verbleibt."
14. Paragraph 12, hat einschließlich seiner Überschrift
zu lauten:
„Vorsorge- und Ersatzmaßnahmen, Stau- und
Versuchsanlagen
§ 12. (1) Die Kosten für Vorsorgemaßnahmen
gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, an Grenzgewässern
und sonstigen vom Bund betreuten
Gewässern (Paragraph 6,), die auf einem generellen Projekt
beruhen und dem Hochwasser- und
Geschieberückhalt sowie der Freihaltung häufig
überfluteter Uferbereiche dienen, sind aus Bundesmitteln
zu bestreiten.
(2)Absatz 2,Für Vorsorgemaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1
Z. 3 an sonstigen Gewässern, die auf einem generellen
Projekt beruhen und dem Hochwasser-
und Geschieberückhalt sowie der Freihaltung
häufig überfluteter Uferbereiche dienen, finden
die Bestimmungen der §§ 4, 4 a und 7 sinngemäß
Anwendung.
(3) Sind die Kosten der Maßnahmen zum
Schutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Felssturz,
Steinschlag, Muren und Rutschungen höher
als die für die allfällige Beschränkung derzeitiger
Nutzungen zu leistenden Entschädigungen oder
die Kosten der Einlösung der gefährdeten Objekte
und Grundstücke, so finden die Bestimmungen
der §§ 4 bis 7 auch für die Förderung der
an Stelle der wasserbaulichen Maßnahmen tretenden
Ersatzmaßnahmen (Nutzungsbeschränkungen
und Einlösungen) sinngemäß Anwendung.
(4) Auf die Gewährung von Fondsmitteln
für Vorsorge- und Ersatzmaßnahmen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 3, die den in § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. e
und f angeführten Zwecken dienen, finden die
Bestimmungen der §§ 10 bis 10 g sinngemäß
Anwendung. Werden Vorsorgemaßnahmen im
Zuge einer Regionalstudie durchgeführt, ist die
Bestimmung des § 11 Abs. 5 anzuwenden.
(5) Stauanlagen, die lediglich zur Speicherung
von Wasser für die Bodenbewässerung bestimmt
sind, können gemäß § 8, Stauanlagen für die
Wasserversorgung gemäß §§ 10 und 10 a Abs. 1
gefördert werden.
(6) Stauanlagen einschließlich von Wehrbauten,
die zu anderen als den in Abs. 5 oder in § 4
und § 7 genannten Zwecken errichtet werden,
können in sinngemäßer Anwendung der §§ 4 a
bis 8 und 10 bis 10 b nach dem Verhältnis des
hiedurch einer Gewässerregulierung, Wildbachverbauung,
Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung
oder Bewässerung erwachsenden Nutzens
gefördert werden.
(7) Werden im Zusammenhang mit Wasserbauten
der im § 1 Abs. 1 Z. 1 lit. d bis f bezeichneten
Art Versuchsanlagen errichtet, so können
die Kosten hiefür zunächst vom Bund bestritten
oder aus Fondsmitteln gefördert und bei der
endgültigen Abrechnung dann in angemessener
Weise mit jenem Betrag berücksichtigt werden,
der dem bleibenden Wirtschaftserfolg entspricht."
15. § 13 hat einschließlich seiner Überschrift
zu lauten:
„Instandhaltung der Gewässer sowie Betrieb von
Hochwasserrückhalteanlagen
§ 13. (1) Zu den Kosten von Instandhaltungsmaßnahmen
an Gewässern sowie zu den Kosten
des Betriebes von Anlagen, die dem Hochwasserrückhalt
dienen — insoweit diese Kostentragung
nicht in den §§ 5 und 6 geregelt ist —, können
Beiträge des Bundes bewilligt werden, die höchstens
den Beiträgen der Länder gleichkommen,
keinesfalls aber mehr als ein Drittel der anerkannten
Kosten erreichen dürfen.
(2) Als Instandhaltungsmaßnahmen sind anzusehen:
1. die Instandhaltung von Anlagen, die dem
Hochwasserrückhalt dienen, sowie von
Schutz- und Regulierungsbauten, soweit sie
unter Zuwendung öffentlicher Mittel ausgeführt
wurden;
2. die Freihaltung der Gewässer von abflußhemmendem
Bewuchs, absturzgefährdeten
Bäumen und die Räumung von Ablagerungen,
die ohne künstliche Beeinflussung des
Gewässers verursacht wurden;
3. die Behebung kleinerer Uferbrüche und die
Sicherung gefährdeter Uferstellen.
(3) Die Bereitstellung der für die Instandhaltung
sowie den Betrieb gewidmeten Bundesmittel
ist vom Nachweis der Sicherstellung der
Landes- und Interessentenbeiträge abhängig.
(4) Instandhaltungs- sowie Betriebsverpflichtungen,
die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Titel bestehen, werden durch
die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt. Doch
können auch bei Bestand solcher besonderer Verpflichtungstitel
in berücksichtigungswürdigen
Fällen die im Abs. 1 erwähnten Beiträge aus
Bundesmitteln dann gewährt werden, wenn die
Kosten der erforderlichen Instandhaltungs-
sowie Betriebsmaßnahmen die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Verpflichteten übersteigen,
wenn die Verpflichteten in den Betreuungsdienst
der Länder oder der Wildbach- und Lawinenverbauung
aufgenommen werden oder wenn sie
einem Wasserverband nach den Bestimmungen
des Wasserrechtsgesetzes zur Instandhaltung der
Gewässer sowie des Betriebes von Hochwasserrückhalteanlagen
angehören."
16. Im § 14 Abs. 1 hat der zweite Satz zu entfallen.
17. Im § 14 Abs. 2 tritt anstelle der Verweisung
„§§ 8 oder 10" die Verweisung „§§ 8 oder
10 bis 10 g".
18. Im § 15 tritt anstelle des Klammerausdruckes
„ (§ 10)" der Klammerausdruck „(§ 10 j)"
sowie anstelle der Bezeichnung „§§ 2 und 4
bis 10" die Bezeichnung „§§ 2 und 4 bis 10 g".
19. § 16 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Der Förderungsnehmer hat die von ihm
geprüfte Abrechnung des fertiggestellten Vorhabens
innerhalb Jahresfrist nach Fertigstellung
mit den zur Beurteilung und Kollaudierung er-
Für Vorsorgemaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,
Z. 3 an sonstigen Gewässern, die auf einem generellen
Projekt beruhen und dem Hochwasser-
und Geschieberückhalt sowie der Freihaltung
häufig überfluteter Uferbereiche dienen, finden
die Bestimmungen der Paragraphen 4, 4, a und 7 sinngemäß
Anwendung.
(3) Sind die Kosten der Maßnahmen zum
Schutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Felssturz,
Steinschlag, Muren und Rutschungen höher
als die für die allfällige Beschränkung derzeitiger
Nutzungen zu leistenden Entschädigungen oder
die Kosten der Einlösung der gefährdeten Objekte
und Grundstücke, so finden die Bestimmungen
der Paragraphen 4 bis 7 auch für die Förderung der
an Stelle der wasserbaulichen Maßnahmen tretenden
Ersatzmaßnahmen (Nutzungsbeschränkungen
und Einlösungen) sinngemäß Anwendung.
(4) Auf die Gewährung von Fondsmitteln
für Vorsorge- und Ersatzmaßnahmen gemäß
§ 1 Absatz eins, Ziffer 3,, die den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,
und f angeführten Zwecken dienen, finden die
Bestimmungen der Paragraphen 10 bis 10 g sinngemäß
Anwendung. Werden Vorsorgemaßnahmen im
Zuge einer Regionalstudie durchgeführt, ist die
Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, anzuwenden.
(5) Stauanlagen, die lediglich zur Speicherung
von Wasser für die Bodenbewässerung bestimmt
sind, können gemäß Paragraph 8,, Stauanlagen für die
Wasserversorgung gemäß Paragraphen 10 und 10 a Absatz eins,
gefördert werden.
(6) Stauanlagen einschließlich von Wehrbauten,
die zu anderen als den in Absatz 5, oder in Paragraph 4,
und Paragraph 7, genannten Zwecken errichtet werden,
können in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 4, a
bis 8 und 10 bis 10 b nach dem Verhältnis des
hiedurch einer Gewässerregulierung, Wildbachverbauung,
Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung
oder Bewässerung erwachsenden Nutzens
gefördert werden.
(7) Werden im Zusammenhang mit Wasserbauten
der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d bis f bezeichneten
Art Versuchsanlagen errichtet, so können
die Kosten hiefür zunächst vom Bund bestritten
oder aus Fondsmitteln gefördert und bei der
endgültigen Abrechnung dann in angemessener
Weise mit jenem Betrag berücksichtigt werden,
der dem bleibenden Wirtschaftserfolg entspricht."
15. Paragraph 13, hat einschließlich seiner Überschrift
zu lauten:
„Instandhaltung der Gewässer sowie Betrieb von
Hochwasserrückhalteanlagen
§ 13. (1) Zu den Kosten von Instandhaltungsmaßnahmen
an Gewässern sowie zu den Kosten
des Betriebes von Anlagen, die dem Hochwasserrückhalt
dienen — insoweit diese Kostentragung
nicht in den Paragraphen 5 und 6 geregelt ist —, können
Beiträge des Bundes bewilligt werden, die höchstens
den Beiträgen der Länder gleichkommen,
keinesfalls aber mehr als ein Drittel der anerkannten
Kosten erreichen dürfen.
(2) Als Instandhaltungsmaßnahmen sind anzusehen:
1. die Instandhaltung von Anlagen, die dem
Hochwasserrückhalt dienen, sowie von
Schutz- und Regulierungsbauten, soweit sie
unter Zuwendung öffentlicher Mittel ausgeführt
wurden;
2. die Freihaltung der Gewässer von abflußhemmendem
Bewuchs, absturzgefährdeten
Bäumen und die Räumung von Ablagerungen,
die ohne künstliche Beeinflussung des
Gewässers verursacht wurden;
3. die Behebung kleinerer Uferbrüche und die
Sicherung gefährdeter Uferstellen.
(3) Die Bereitstellung der für die Instandhaltung
sowie den Betrieb gewidmeten Bundesmittel
ist vom Nachweis der Sicherstellung der
Landes- und Interessentenbeiträge abhängig.
(4) Instandhaltungs- sowie Betriebsverpflichtungen,
die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Titel bestehen, werden durch
die Bestimmungen des Absatz eins, nicht berührt. Doch
können auch bei Bestand solcher besonderer Verpflichtungstitel
in berücksichtigungswürdigen
Fällen die im Absatz eins, erwähnten Beiträge aus
Bundesmitteln dann gewährt werden, wenn die
Kosten der erforderlichen Instandhaltungs-
sowie Betriebsmaßnahmen die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Verpflichteten übersteigen,
wenn die Verpflichteten in den Betreuungsdienst
der Länder oder der Wildbach- und Lawinenverbauung
aufgenommen werden oder wenn sie
einem Wasserverband nach den Bestimmungen
des Wasserrechtsgesetzes zur Instandhaltung der
Gewässer sowie des Betriebes von Hochwasserrückhalteanlagen
angehören."
16. Im Paragraph 14, Absatz eins, hat der zweite Satz zu entfallen.
17. Im Paragraph 14, Absatz 2, tritt anstelle der Verweisung
„§§ 8 oder 10" die Verweisung „§§ 8 oder
10 bis 10 g".
18. Im Paragraph 15, tritt anstelle des Klammerausdruckes
„ (Paragraph 10,)" der Klammerausdruck „(Paragraph 10, j)"
sowie anstelle der Bezeichnung „§§ 2 und 4
bis 10" die Bezeichnung „§§ 2 und 4 bis 10 g".
19. Paragraph 16, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Der Förderungsnehmer hat die von ihm
geprüfte Abrechnung des fertiggestellten Vorhabens
innerhalb Jahresfrist nach Fertigstellung
mit den zur Beurteilung und Kollaudierung er-
forderlichenforderlichen Unterlagen, insbesondere dem Abrechnungsbericht
und den maßstab- und lagegerechten
Ausführungsplänen in übersichtlicher
Form dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.
Legt der Förderungsnehmer die Abrechnung
nicht fristgerecht vor, so kann deren ersatzweise
Erstellung auf Kosten des Förderungsnehmers
einem befugten Ziviltechniker übertragen
werden."
20. Im § 17 Abs. 2 tritt anstelle der Verweisung
„§ 10 Abs. 2" die Verweisung „§ 10 Abs. 4".
21. § 19 hat einschließlich seiner Überschrift
zu lauten:
„Vollziehung
§ 19. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich der Bestimmungen
1. des § 10 j Abs. 1 Z. 1 bis 3 und Abs. 2 der
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bauten
und Technik,
2. der §§ 10 d Abs. 4 und 10 k der Bundesminister
für Justiz,
3. der §§ 10 h Abs. 4 und 15 die Bundesregierung,
4. des § 17 bezüglich der Befreiung von
Gerichtsgebühren der Bundesminister für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, im übrigen der
Bundesminister für Finanzen,
5. des § 10 d Abs. 1, soweit es sich um Vorhalben
gemäß § 10 b handelt, der Bundesminister
für Bauten und Technik im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie,
6. des § 10 d Abs. 1, soweit es sich um die
dort angeführten Vorhaben gemäß § 10 a
Abs. 1 handelt, der Bundesminister für Bauten
und Technik im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
7. der §§ 10, 10 a, 10 b, 10 c, 10 d mit Ausnahme
des Abs. 4 sowie unter Bedachtnahme
auf Z. 5 und 6, 10 e bis 10 g, 10 h mit Ausnahme
des Abs. 4, 10 i, 10 j Abs. 1 Z. 4
bis 7, 11 Abs. 5 und 6 und 12 Abs. 4
sowie 11 Abs. 7 und 8 und 12 Abs. 5 bis 7,
soweit eine Förderung aus Fondsmitteln erfolgt,
der Bundesminister für Bauten und
Technik,
8. im übrigen der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft
betraut.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes
als Träger von Privatrechten nach diesem
Bundesgesetz obliegt bezüglich der Errichtung
und Instandhaltung von Wasserbauten an der
Donau, der March und der Thaya von der Staatsgrenze
bei Bernhardsthal bis zur Einmündung in
die March sowie an der Enns von Flußkilometer
2,7 bis zur Mündung in die Donau und an
der Traun von Flußkilometer 1,8 bis zur Mündung
in die Donau, ferner bezüglich der Verwaltung
des Wasserwirtschaftsfonds dem Bundesminister
für Bauten und Technik, bezüglich der
übrigen Maßnahmen dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft."
Artikel II
Übergangsbestimmung
Auf die von der Wasserwirtschaftsfondskommission
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
positiv begutachteten Anträge auf Gewährung
einer Förderung sowie auf Anträge
auf Erhöhung einer bereits vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zugesicherten Förderung
sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin
anzuwenden. Ebenso sind die bisher geltenden
Bestimmungen auf jene Projekte und Maßnahmen
weiter anzuwenden, denen der zuständige
Bundesminister gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3
oder 4 vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zugestimmt hat oder zu denen die Zusicherung
ergangen ist. Jedoch finden in all diesen
Fällen auf Antrag des Förderungswerbers die
Bestimmungen des Art. I dieses Bundesgesetze;
Anwendung, sofern das Förderungsausmaß noch
nicht endgültig festgestellt ist (§ 16 Abs. 4).
Artikel III
Die Bestimmung des Art. II Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 10. Juli 1969, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz
geändert wird, BGBl.
Nr. 299, hat zu lauten:
„(2) Die auf Grund bisheriger Bestimmungen
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und
vor dem 1. Jänner 1970 fälligen Tilgungsraten
und Zinsen sind am 1. Jänner 1970 und die nach
dem 1. Jänner 1970 und vor dem 1. Juli 1970
fälligen Tilgungsraten und Zinsen sind am
1. Juli 1970 fällig. Die folgenden und die später
erstmalig fällig werdenden Tilgungsraten und
Zinsen sind jeweils am 1. Jänner und 1. Juli jedes
Jahres fällig."
Artikel IV
Im Falle der Wiederverlautbarung soll das
Wasserbautenförderungsgesetz in 5 Abschnitte wie
folgt gegliedert werden:
a) erster Abschnitt „Grundsätzliche Bestimmungen"
mit den §§ 1, 1 a, 2 und 3;
b) zweiter Abschnitt „Förderung mit Bundesmitteln"
mit den §§ 4, 4 a, 5, 6, 7, 8, 9
und 13;
Unterlagen, insbesondere dem Abrechnungsbericht
und den maßstab- und lagegerechten
Ausführungsplänen in übersichtlicher
Form dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.
Legt der Förderungsnehmer die Abrechnung
nicht fristgerecht vor, so kann deren ersatzweise
Erstellung auf Kosten des Förderungsnehmers
einem befugten Ziviltechniker übertragen
werden."
20. Im Paragraph 17, Absatz 2, tritt anstelle der Verweisung
„§ 10 Absatz 2, die Verweisung „§ 10 Absatz 4,
21. Paragraph 19, hat einschließlich seiner Überschrift
zu lauten:
„Vollziehung
§ 19. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich der Bestimmungen
1. des Paragraph 10, j Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, der
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bauten
und Technik,
2. der Paragraphen 10, d Absatz 4 und 10 k der Bundesminister
für Justiz,
3. der Paragraphen 10, h Absatz 4 und 15 die Bundesregierung,
4. des Paragraph 17, bezüglich der Befreiung von
Gerichtsgebühren der Bundesminister für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, im übrigen der
Bundesminister für Finanzen,
5. des Paragraph 10, d Absatz eins,, soweit es sich um Vorhalben
gemäß Paragraph 10, b handelt, der Bundesminister
für Bauten und Technik im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie,
6. des Paragraph 10, d Absatz eins,, soweit es sich um die
dort angeführten Vorhaben gemäß Paragraph 10, a
Abs. 1 handelt, der Bundesminister für Bauten
und Technik im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
7. der Paragraphen 10, 10, a, 10 b, 10 c, 10 d mit Ausnahme
des Absatz 4, sowie unter Bedachtnahme
auf Ziffer 5 und 6, 10 e bis 10 g, 10 h mit Ausnahme
des Absatz 4, 10, i, 10 j Absatz eins, Ziffer 4,
bis 7, 11 Absatz 5 und 6 und 12 Absatz 4,
sowie 11 Absatz 7 und 8 und 12 Absatz 5 bis 7,
soweit eine Förderung aus Fondsmitteln erfolgt,
der Bundesminister für Bauten und
Technik,
8. im übrigen der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft
betraut.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes
als Träger von Privatrechten nach diesem
Bundesgesetz obliegt bezüglich der Errichtung
und Instandhaltung von Wasserbauten an der
Donau, der March und der Thaya von der Staatsgrenze
bei Bernhardsthal bis zur Einmündung in
die March sowie an der Enns von Flußkilometer
2,7 bis zur Mündung in die Donau und an
der Traun von Flußkilometer 1,8 bis zur Mündung
in die Donau, ferner bezüglich der Verwaltung
des Wasserwirtschaftsfonds dem Bundesminister
für Bauten und Technik, bezüglich der
übrigen Maßnahmen dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft."
Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmung
Auf die von der Wasserwirtschaftsfondskommission
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
positiv begutachteten Anträge auf Gewährung
einer Förderung sowie auf Anträge
auf Erhöhung einer bereits vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zugesicherten Förderung
sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin
anzuwenden. Ebenso sind die bisher geltenden
Bestimmungen auf jene Projekte und Maßnahmen
weiter anzuwenden, denen der zuständige
Bundesminister gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,
oder 4 vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zugestimmt hat oder zu denen die Zusicherung
ergangen ist. Jedoch finden in all diesen
Fällen auf Antrag des Förderungswerbers die
Bestimmungen des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetze;
Anwendung, sofern das Förderungsausmaß noch
nicht endgültig festgestellt ist (Paragraph 16, Absatz 4,).
Artikel römisch drei
Die Bestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Bundesgesetzes
vom 10. Juli 1969, mit dem das Wasserbautenförderungsgesetz
geändert wird, Bundesgesetzblatt
Nr. 299, hat zu lauten:
„(2) Die auf Grund bisheriger Bestimmungen
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und
vor dem 1. Jänner 1970 fälligen Tilgungsraten
und Zinsen sind am 1. Jänner 1970 und die nach
dem 1. Jänner 1970 und vor dem 1. Juli 1970
fälligen Tilgungsraten und Zinsen sind am
1. Juli 1970 fällig. Die folgenden und die später
erstmalig fällig werdenden Tilgungsraten und
Zinsen sind jeweils am 1. Jänner und 1. Juli jedes
Jahres fällig."
Artikel römisch vier
Im Falle der Wiederverlautbarung soll das
Wasserbautenförderungsgesetz in 5 Abschnitte wie
folgt gegliedert werden:
a) erster Abschnitt „Grundsätzliche Bestimmungen"
mit den Paragraphen eins, eins, a, 2 und 3;
b) zweiter Abschnitt „Förderung mit Bundesmitteln"
mit den Paragraphen 4, 4, a, 5, 6, 7, 8, 9
und 13;
c)Litera c dritter Abschnitt „Förderung mit Fondsmiteln"
mit den §§ 10, 10 a, 10 b, 10 c, 10 d,
10 e, 10 f, 10 g, 10 h, 10 i, 10 j und 10 k;
d) vierter Abschnitt „Gemeinsame Bestimmungen"
mit den §§ 11, 12, 14, 15 und 16;
e) fünfter Abschnitt „Schlußbestimmungen"
mit den §§ 17, 18 und 19.
Artikel V
Das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 232/1972 und 443/1972 wird wie folgt
geändert:
1. § 5 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die in § 4 angeführten Bundesmittel sind
unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 j des
Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 34/
1948, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
17. Dezember 1979, BGBl. Nr. 565, sowie gemäß
Abs. 4 in Abzug zu bringenden Beträge den einzelnen
Ländern nach Hundertsätzen als zweckgebundene
Zuschüsse zuzuteilen."
2. In § 5 Abs. 4 erster Satz tritt anstelle des
Hundertsatzes „1 v. H." der Hundertsatz „0,5
v. H.".
Artikel VI
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet
sich mit Ausnahme des Art. IV nach § 19 des
Wasserbautenförderungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z. 21. Mit der Vollziehung des
Art. IV ist die Bundesregierung betraut.
Artikel VII
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1980 in
Kraft.
dritter Abschnitt „Förderung mit Fondsmiteln"
mit den Paragraphen 10, 10, a, 10 b, 10 c, 10 d,
10 e, 10 f, 10 g, 10 h, 10 i, 10 j und 10 k;
d) vierter Abschnitt „Gemeinsame Bestimmungen"
mit den Paragraphen 11, 12, 14, 15 und 16;
e) fünfter Abschnitt „Schlußbestimmungen"
mit den Paragraphen 17, 18 und 19,
Artikel römisch fünf
Das Wohnbauförderungsgesetz 1968, Bundesgesetzblatt
Nr. 280 aus 1967,, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 232 aus 1972, und 443 aus 1972, wird wie folgt
geändert:
1. Paragraph 5, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Die in Paragraph 4, angeführten Bundesmittel sind
unter Bedachtnahme auf die gemäß Paragraph 10, j des
Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 34/
1948, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
17. Dezember 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 565, sowie gemäß
Abs. 4 in Abzug zu bringenden Beträge den einzelnen
Ländern nach Hundertsätzen als zweckgebundene
Zuschüsse zuzuteilen."
2. In Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz tritt anstelle des
Hundertsatzes „1 v. H." der Hundertsatz „0,5
v. H.".
Artikel römisch sechs
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet
sich mit Ausnahme des Artikel römisch vier, nach Paragraph 19, des
Wasserbautenförderungsgesetzes in der Fassung
des Artikel römisch eins, Ziffer 21, Mit der Vollziehung des
"Art". römisch vier ist die Bundesregierung betraut.
Artikel römisch sieben
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1980 in
Kraft.
Kirchschläger
Kreisky Androsch Pahr Sekanina
Salcher Staribacher Lanc Broda
Haiden Weißenberg Sinowatz
Lausecker Firnberg