Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1979, wird wie folgt geändert: 1. Im Abschnitt A Ziffer eins, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, werden die Worte „der Familienpolitik," aufgehoben. 2. Abschnitt D Ziffer 5, des Teiles 2 der Anlage zu § 2 hat wie folgt zu lauten: „Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches sowie der allgemeinen Familienpolitik, insbesondere des Familienpolitischen Beirates und der Familienberatungsförderung." Artikel römisch zwei Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1967, über die Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundeskanzleramt wird wie folgt geändert: 1. Der Titel dieses Bundesgesetzes hat zu lauten: „Bundesgesetz vom 1. März 1967 über die Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Finanzen". 2. Paragraph 2, Absatz eins, hat zu lauten: „Der Beirat hat den Bundesminister für Finanzen bei der Besorgung der Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches sowie der allgemeinen Familienpolitik zu beraten." 3. In den Paragraphen eins und 2 Absatz 2,, im Paragraph 3, Absatz 5,, im Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 3, in den Paragraphen 5 und 6 Abs. 2 und in den Paragraphen 10 und 12 sind die Worte „Bundeskanzleramt", „Bundeskanzleramtes" und „Bundeskanzler" jeweils durch die Worte „Bundesministerium für Finanzen", „Bundesministeriums für Finanzen" und „Bundesminister für Finanzen" zu ersetzen. Artikel römisch drei Das Familienberatungsförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1974,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 6, ist das Wort „Bundeskanzleramt" durch das Wort „Bundesministerium für Finanzen" zu ersetzen. 2. Paragraph 8, hat wie folgt zu lauten: „Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut." Artikel römisch vier Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Kirchschläger Kreisky Androsch