Der Nationalrat hat beschlossen: ABSCHNITT römisch eins Einkommensteuergesetz 1972 Artikel römisch eins Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl Nr. 493 aus 1972,, 27 aus 1974,, 409 aus 1974,, 469 aus 1974,, 335/1975, 391 aus 1975,, 636 aus 1975,, 143 aus 1976,, 664/ 1976, 320 aus 1977,, 645 aus 1977,, 280 aus 1978, und 571/ 1978 wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 3, Ziffer 32, hat zu lauten: „32. Sparprämien nach dem Prämiensparförderungsgesetz, BGBl. Nr. 143 aus 1962,,". 2. Im Paragraph 3, wird als Ziffer 14, a neu eingefügt: „14 a. Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer [Betriebe für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit mit einem begünstigten ausländischen Vorhaben des Arbeitgebers im Zusammenhang steht und ihre Dauer jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht. Inländische Betriebe im Sinne dieser Bestimmung sind auch inländische Betriebsstätten von im Ausland ansässigen Arbeitgebern. Begünstigte ausländische Vorhaben im Sinne dieser Bestimmung sind die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anläßlich der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmungen sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland. Die von der Steuer befreiten Einkünfte sind bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Für Jahre, in denen dem Arbeitnehmer solche Einkünfte zufließen, ist die Durchführung eines Jahresausgleiches ausgeschlossen,". 3. Paragraph 8, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Abweichend vom Absatz 3, beträgt der Abschreibungssatz 60 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten 1. von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit diese im Inland ausschließlich und unmittelbar dem Umweltschutz dienen und die Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist, 2. von Mitbenützungsrechten an den unter Z. 1 genannten Anlagen, 3. von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen dienen, wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden Erfindungen durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachgewiesen wird, 4. von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Erzeugung elektrischer Energie dienen, wenn von den besonderen bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Energieförderung nicht Gebrauch gemacht wird oder nicht Gebrauch gemacht werden kann. Voraussetzung ist, daß es sich um Wasserkraftanlagen bis zu einer Ausbauleistung von 10000 kW, um Anlagen der Kraft-Wärme- Kupplung oder um Anlagen handelt, die elektrische Energie überwiegend aus der Verbrennung eigenbetrieblich anfallender Abfallstoffe erzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachzuweisen, 5. von Wärmepumpen, die ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, Solaranlagen, Anlagen zur Wärmerückgewinnung, Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme bis zu einer Leistung von 1 MW (Gesamtenergieanlagen) und Anlagen zur ausschließlichen energetischen Nutzung der Biomasse, ausgenommen offene Kamine. Vor-
aussetzung für die Geltendmachung dieser vorzeitigen Abschreibung ist, daß die genannten Anlagen im Hinblick auf das Ausmaß der voraussichtlichen Energieeinsparung und die Amortisationszeit der Anlagen lenergiewirtschaftlich zweckmäßig sind. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung die näheren Erfordernisse für die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit festlegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist über Verlangen des Finanzamtes nachzuweisen. Der restliche Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in den Ziffer eins bis 5 genannten Wirtschaftsgüter ist gleichmäßig auf die nächsten vier Wirtschaftsjahre verteilt abzuschreiben. Neben diesen vorzeitigen Abschreibungen ist keine gewöhnliche Absetzung für Abnutzung (Paragraph 7,) zulässig. Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden." 4. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, hat zu lauten: „2. Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, zu einer Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung) und zu freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen, soweit diese Beiträge und Versicherungsprämien weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zwanzigstel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zwanzig aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgabe in Anspruch nehmen. Versicherungsprämien an solche Versicherungsunternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur dann abzugsfähig, wenn diesen Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Bei Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall ist für die Abzugsfähigkeit außerdem erforderlich, daß zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens fünfzehn Jahren liegt. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf zehn Jahre, bei Steuerpflichtigen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46., nicht aber das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Eine Nachversteuerung der Versicherungsprämien hat zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von fünfzehn Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Dieser Zeitraum verkürzt sich bei Steuerpflichtigen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 46. Lebensjahr vollendet haben, entsprechend den vorangegangenen Bestimmungen. Eine Nachversteuerung hat auch zu erfolgen, wenn innerhalb von drei Jahren seit Vertragsabschluß eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt. Der Steuerpflichtige, im Falle des Rückkaufes, der Vorauszahlung oder der Verpfändung das Versicherungsunternehmen, hat die angeführten Tatsachen, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Finanzamt ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitzuteilen. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten oder verpfändet wurden oder die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind," 5. Der erste Satz des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, hat zu lauten: „Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum im Sinne der Litera a, oder der Litera b, aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen." 6. Dem Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, werden als Litera d und e und als letzte Sätze angefügt: „d) Aufwendungen für den Einbau von Wärmepumpen, die ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, Solaranlagen, Anlagen zur Wärmerückgewinnung, Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme bis zu einer Leistung von 1 MW (Gesamtenergieanlagen) und Anlagen zur ausschließlichen energetischen Nutzung der Biomasse, ausgenommen offene Kamine, in Wohnraum sowie bei bereits fertiggestelltem Wohnraum Aufwendungen, die eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Erhöhung des Wärmeschutzes bewirken, Aufwendungen zur Verminderung des Energieverlustes oder des Energieverbrauches von Zentralheizungs- oder Warmwasseranlagen, weiters Aufwendungen für die Umstellung auf Fernwärmeversorgung, sofern die Fernwärme überwiegend durch Heizkraftwerke oder Abwärme erzeugt wird. Aufwendungen zur Erhöhung des Wärmeschutzes sind insbesondere Aufwendungen zur Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken und obersten Geschoßdecken. Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Sonderausgaben ist, daß die genannten Aufwendungen bzw.
Anlagen im Hinblick auf das Ausmaß der voraussichtlichen Energieeinsparung und die Amortisationszeit der Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ausmaß des Wärmeschutzes sowie die näheren Erfordernisse für die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit festlegen. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist über Verlangen des Finanzamtes nachzuweisen. Die beiden letzten Sätze der Litera c, gelten sinngemäß, e) Rückzahlungen von Darlehen, die für Energiesparmaßnahmen im Sinne der Litera d, aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Die beiden letzten Sätze der Litera c, gelten sinngemäß. Die in den Litera d und e angeführten Aufwendungen sind nur insoweit als Sonderausgaben zu berücksichtigen, als sie im Kalenderjahr zusammen mehr als 5000 S betragen. Die in den Litera a bis e angeführten Aufwendungen sind nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn sie zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören,". 7. Die beiden ersten Sätze des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 5, haben zu lauten: „Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Ziffer 3, Litera a bis c einerseits und für Sonderausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, Litera d und e andererseits dürfen den Jahresbetrag von je 10000 S nicht übersteigen. Diese Beträge erhöhen sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um je 10000 S und für jedes Kind im Sinne des Paragraph 119, um je 5000 S." 8. Im Paragraph 20, a Absatz eins, tritt an die Stelle des Betrages von 105000 S der Betrag von 133000 S und an die Stelle des Betrages von 28000 S der Betrag von 33600 S. 9. Im Paragraph 20, a Absatz 2, tritt an die Stelle des Betrages von 15000 S der Betrag von 19000 S und an die Stelle des Betrages von 4000 S der Betrag von 4800 S. 10. Im Paragraph 20, a Absatz 4, tritt an die Stelle des Betrages von 1,30 S der Betrag von 1,50 S und an die Stelle des Betrages von 0,40 S der Betrag von 0,50 S. 11. Im Paragraph 20, a Absatz 5, tritt an die Stelle des Betrages von 25000 S der Betrag von 30000 S, an die Stelle des Betrages von 7500 S der Betrag von 9000 S, an die Stelle des Betrages von 2083 S der Betrag von 2500 S und an die Stolle des Betrages von 625 S der Betrag von 750 S. 12. Im Paragraph 20, a Absatz 8, tritt an die Stelle des Betrages von 1,80 S der Betrag von 2,10 S und an die Stelle des Betrages von 0,55 S der Betrag von 0,70 S. 13. Dem Paragraph 27, wird als Absatz 5, angefügt: „(5) Zinsen aus auf Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen inländischer Schuldner, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sind bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen (Paragraph eins, Absatz eins,) nur insoweit steuerpflichtig, als der Nennbetrag der in einem Kalenderjahr erworbenen Teilschuldverschreibungen 100000 S übersteigt. Den Teilschuldverschreibungen sind Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen gleichgestellt. Voraussetzung ist, daß die genannten Wertpapiere in Schillingwährung begeben und im Jahr ihrer Begebung (Ausgabe) bei einer österreichischen Kreditunternehmung erworben werden und mit einer mittleren Laufzeit im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, von mindestens acht Jahren ausgestattet sind." 13 a. Paragraph 33, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 3200 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum verheiratet war, zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10 00t! S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 14, a außer Ansatz." 14. Paragraph 33, Absatz 9, hat zu lauten: „(9) Für die Umrechnung von Einkünften, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark erzielen, wird mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen der Kurs festgesetzt, der der Kaufkraftparität des österreichischen Schillings, bezogen auf das jeweilige Bundesland, und der Deutschen Mark, bezogen auf das betreffende Zollausschlußgebiet, zum 15. November des vorangegangenen Kalenderjahres entspricht (Wirtschaftskurs). Die auf diese Einkünfte entfallende Steuer ist unter Anwendung des Wirtschaftskurses in Deutsche Mark rückzurechnen und sodann mit jenem Betrag zu erheben, der sich auf Grund des gewogenen Durchschnittes der maßgeblichen Kassenwerte ergibt."
Ziffer 15 Dem Paragraph 41, Absatz eins, ist als letzter Satz anzufügen: „Sind dem Steuerpflichtigen nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von einem einzigen Arbeitgeber zugeflossen, in denen Einkünfte im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 14, a enthalten sind, dann findet eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen statt (Absatz 2, Ziffer 6,). 16. Paragraph 41, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Absatz eins, nicht gegeben, so findet eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen statt, wenn 1. in den Einkünften aus Kapitalvermögen Steuerabzugspflichtige Gewinnanteile aus Aktien (Dividenden) oder Gewinnanteile und Zinsen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften enthalten sind und die von diesen Kapitalerträgen einbehaltene Kapitalertragsteuer den Betrag von 30 S übersteigt oder 2. die Summe der Einkünfte im Sinne des Abs. 1 Ziffer eins, einen Verlust ergeben hat oder 3. ihm ein Verlustabzug gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, zusteht oder 4. ihm beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht geltend gemachte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erwachsen sind und die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Absatz eins, oder Paragraph 39, in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre gegeben sind oder 5. zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine im Ausland entrichtete Einkommensteuer auf die inländische Einkommensteuer anzurechnen ist oder 6. im Einkommen Einkünfte im Sinne des § 3 Ziffer 14, a enthalten sind. Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlgungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Ergäbt sich im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens, daß die Voraussetzungen der Ziffer 2 bis 4 vorliegen, so ist eine Veranlagung vorzunehmen. Ist ein Jahresausgleich von Amts wegen (Paragraph 72, Absatz 3,) nur deshalb nicht durchzuführen, weil die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 100000 S nicht übersteigt, dann ist die beantragte Veranlagung nur durchzuführen, wenn die im Abzugsweg einbehaltenen Beträge die zu veranlagende Einkommensteuer übersteigen." 16 a. Paragraph 57, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 3200 S jährlich steht jedem verheirateten Arbeitnehmer zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 14, a außer Ansatz." 17. Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, hat zu lauten: „3. bei Erwerb von in Schillingwährung begebenen Teilschuldverschreibungen nach dem 31. Dezember 1978 und vor dem 7. September 1979 5 v. H. des Nennbetrages der erworbenen Wertpapiere, soweit dieser im Kalenderjahr 100000 S nicht übersteigt." 18. Der zweite Satz des Paragraph 108, Absatz eins, hat zu lauten: „Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag in Höhe von 10 v. H. des Gesamtbetrages, der auf Grund1 der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlichen Zahlung 90 v. H. zu betragen hat." 19. Im Paragraph 108, Absatz 6 und 10 tritt jeweils an die Stelle des Zeitraumes von sechs Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren. 20. Paragraph 108, Absatz 7, Ziffer 2, hat zu lauten: „2. in den Fällen des Absatz 6, die rückgezahlten Beiträge oder die Sicherstellung begünstigten Maßnahmen am Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, dienen, wobei eine Rückforderung auch dann zu unterbleiben hat, wenn die Maßnahmen durch oder für im Absatz 2, genannte Personen gesetzt werden." 21. Paragraph 113, Albs. 1 hat zu lauten: „(1) Für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Jänner 1973 geschlossen wurden, tritt an Stelle der im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Zeiträume von zehn bis fünfzehn Jahren ein Zeitraum von fünf Jahren; für danach geschlossene Versicherungsverträge, für die der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde, tritt an Steile der im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Zeiträume von zehn bis fünfzehn Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren. Für diese Verträge sind die Bestimmungen des Paragraph 18, Abs. 1 Ziffer 2, hinsichtlich der Vorauszahlung und der Verpfändung nicht anzuwenden." 22. Paragraph 114, hat zu lauten: „§ 114. (1) Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 108, Absatz eins, erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb von sechs Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 25 v. H. des Gesamt-
betrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 75 v. H. zu betragen hat, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 9. Juni 1976 gestellt wurde. (2) Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 108, Abs. 1 erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die vor dem 1. Jänner 1980 geleistet werden und auf die Absatz eins, nicht Anwendung findet, mit einem Pauschbetrag in Höhe von 17 v. H. des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 83 v. H. zu betragen hat. In gleicher Höhe erfolgt die Steuererstattung für Beiträge, die innerhalb von sechs Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden und auf die Absatz eins, nicht Anwendung findet, sofern der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde. (3) Für Bausparverträge, für die der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde, tritt an die Stelle des im Paragraph 108, Abs. 6 und 10 genannten Zeitraumes von fünf Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren." 23. Paragraph 122, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Für unbewegliche Wirtschaftsgüter, für die weder nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c noch nach Paragraph 34, Absatz eins, des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287 aus 1974,, eine vorzeitige Abschreibung zulässig ist, kann abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2, erster Halbsatz von den Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1976 bis 1981 eine vorzeitige Abschreibung im Sinne des Paragraph 8, vorgenommen werden. Diese vorzeitige Abschreibung ist für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1976 und 1977 mit 50 v. H., für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) des Kalenderjahres 1978 mit 30 v. H. und für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1979 bis 1981 mit 25 v. H. der Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) begrenzt. Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Dezember 1975 begonnen wird. Ausgenommen von dieser vorzeitigen Abschreibung sind Gebäude und sonstige unbewegliche Wirtschaftsgüter, soweit sie zur Vermietung bestimmt sind, sowie Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die vorzeitige Abschreibung gelten sinngemäß." 24. Paragraph 123, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Von Forderungen aus Ausfuhrumsätzen, die in den Kalenderjahren 1973 bis 1981 angeschafft wurden, kann in den Vermögensübersichten (Bilanzen), in denen sie erstmals auszuweisen sind, eine pauschale Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Diese Teilwertabschreibung beträgt für die im Kalenderjahr 1973 angeschafften Forderungen 5 v. H., für die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafften Forderungen 10 v. H. und für die in den Kalenderjahren 1977 bis 1981 angeschafften Forderungen 15 v. H. der Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages). Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972) erbracht werden." Artikel römisch zwei 1. Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2, 3, 5 bis 7, 10 bis 12, 13 a, 15, 16, 16 a und 24 sind anzuwenden, a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1980, b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1979 enden. 2. Abweichend von Ziffer eins, ist die Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, hinsichtlich Energiesparmaßnahmen erstmals auf Aufwendungen und Darlehensrückzahlungen für nach dem 31. Dezember 1979 getätigte Energiesparmaßnahmen anzuwenden. 3. Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 8 und 9 sind erstmalig auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1979 dem Anlagevermögen zugeführt werden. 4. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1980 dem Anlagevermögen zugeführt worden sind, ist die auf 1980 und die Folgejahre nach Maßgabe der Restnutzungsdauer entfallende Absetzung für Abnutzung nach den Bestimmungen des Artikel römisch eins, Z. 8 und 9 mit höchstens 19000 S (4800 S) jährlich zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der Restnutzungsdauer sind von der sich aus Paragraph 20, a Abs. 2 EStG 1972 ergebenden Nutzungsdauer die bisherigen Jahre der Nutzung abzuziehen. Bei Gewinnermittlung nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist im Wirtschaftsjahr 1979/80 die Absetzung für Abnutzung für die in das Kalenderjahr 1979 fallenden Monate anteilsmäßig vom Jahresbetrag von höchstens 15000 S (4000 S) und für die in das Kalenderjahr 1980 fallenden Monate anteilsmäßig vom Jahresbetrag von höchstens 19000 S (4800 S) zu berechnen; Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz EStG 1972 ist nicht anzuwenden.
Ziffer 5 Abweichend von Ziffer eins, sind bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 10, 11 und 12 erstmalig auf Betriebsausgaben anzuwenden, die in das Kalenderjahr 1980 fallen. Der nach Paragraph 20, a Abs. 5 EStG 1972 absetzbare Betrag ist für jeden in das Kalenderjahr 1979 fallenden Monat mit höchstens 2083 S (625 S), für jeden in das Kalenderjahr 1980 fallenden Monat mit höchstens 2500 S (750 S) zu berücksichtigen. 6. Die Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 13, ist erstmals auf Wertpapiere anzuwenden, die nach dem 6. September 1979 erworben worden sind, wobei sich für das Kalenderjahr 1979 der Nennbetrag von 100000 S um jene Nennbeträge bzw. Ausgabebeträge vermindert, die die Grundlage von Steuererstattungen gemäß Paragraph 107, EStG 1972 für im Kalenderjahr 1979 erworbene Wertpapiere gebildet haben. 7. Die Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer 14, ist anzuwenden, a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung 1975, b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1974 enden. 8. Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 20, über das Unterbleiben der Nachversteuerung ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 1979 getätigte Energiesparmaßnahmen anzuwenden. ABSCHNITT römisch zwei Umsatzsteuergesetz 1972 Artikel römisch eins Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/ 1974, 636 aus 1975,, 143 aus 1976,, 666 aus 1976,, 645 aus 1977, und 101 aus 1979, wird wie folgt geändert: § 10 Absatz 2, Ziffer 19, hat zu lauten: „19. die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht Paragraph 6, Ziffer 5, anzuwenden ist. Das gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;" Artikel römisch zwei Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, sind auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und 2 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1979 ausgeführt werden. ABSCHNITT römisch drei Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Artikel römisch eins Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 573 aus 1978,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 5, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß Paragraph 2, Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 in einem 1500 S monatlich übersteigenden Betrag beziehen. Bei einem erheblich behinderten Kind (Paragraph 8, Absatz 5 und 6) erhöht sich dieser Betrag auf die Höhe des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Abs. 1 Litera a,, bb im Zusammenhang mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189 aus 1955,. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes bleiben außer Betracht: a) die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Bezüge, b) Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse, d) Bezüge, die ein in Schulausbildung befindliches Kind aus einer ausschließlich während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht." 2. Paragraph 6, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe nach Abs. 1 oder 2 haben Vollwaisen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Einkünfte gemäß § 2 Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1972 in einem 1500 S monatlich übersteigenden Betrag beziehen. Bei erheblich behinderten Vollwaisen (Paragraph 8, Absatz 5 bis 7) erhöht sich dieser Betrag auf die Höhe des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, lit. a, bb im Zusammenhang mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,. Bei der Ermittlung der Einkünfte der Vollwaise bleiben außer Betracht: a) die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Bezüge, b) Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse, d) Bezüge, die eine in Schulausbildung befindliche Vollwaise aus einer ausschließlich während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht."
Ziffer 3 Paragraph 30, c Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat aufgelaufenen, notwendigen tarifmäßigen Kosten. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 50 v. H." 4. Im Paragraph 30, c Absatz 4, hat der erste Satz zu lauten: „(4) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen dem Hauptwohnort und der Zweitunterkunft 5. Paragraph 39, a Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung die Aufwendungen für den Entbindungsbeitrag (Paragraph 164, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 102 Absatz 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 1978, Paragraph 30, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) und 50 v. H. der Aufwendungen für das Wochengeld (Paragraph 162, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu ersetzen." Artikel römisch zwei Im Artikel römisch zwei Absatz eins, dritter Satz des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 646, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird, treten an die Stelle der Worte „30 Juni 1979" die Worte „31. Dezember 1980". Artikel römisch drei (1) Artikel römisch eins, Ziffer 3 und 4 tritt rückwirkend mit 1. September 1979 in Kraft; die übrigen Bestimmungen des Artikel römisch eins, treten mit 1. Jänner 1980 in Kraft. (2) Artikel römisch zwei, tritt rückwirkend mit 1. Juli 1979 in Kraft. ABSCHNITT römisch vier Vollziehung Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der im Abschnitt römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 3, enthaltenen Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 auch der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich der im Abschnitt römisch eins Artikel römisch eins, Ziffer 3 und 6 enthaltenen Verordnungsermächtigung auch der Bundesminister für Bauten und Technik und der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.
Kirchschläger Kreisky Androsch Staribacher Sekanina