Auf Grund des Paragraph 7, des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, betreffend die Regelung des Apothekenwesens wird verordnet: Artikel römisch eins Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl. Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 268 aus 1979,, wird wie folgt geändert: 1. In der Anlage A, Ziffer 10, hat der fünfte Absatz zu lauten: „Als Vergütungen sind in die Berechnung einzusetzen:

Ziffer 2 Anlage A, Ziffer 20, hat zu lauten: „20. Für die Zubereitung einer Arznei und ihre Herrichtung zur Abgabe wird einschließlich des etwa erforderlichen Korkes, der Überdecke, der Papierkapsel, des Papierbeutels vergütet

Bei Abgabe von Arzneispezialitäten im Anbruch ist die Vergütung nach Litera a, nicht zu berechnen." 3. In der Anlage B werden die Preisansätze der nachstehend angeführten Arzneimittel und Gefäße wie folgt festgesetzt:

 

 

 

Artikel römisch zwei Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

Salcher