Auf Grund des Paragraph 69, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, wird verordnet: § 1. (1) Jedes Anbieten der Ausführung oder der Übernahme bestimmter Chemischputzerarbeiten hat derart zu erfolgen, daß hiebei die Leistungen einzeln ersichtlich zu machen sind, die im Rahmen der angebotenen Chemischputzerarbeit erbracht werden. (2) In den für den Kundenverkehr bestimmten Räumen von Gewerbebetrieben, in denen Chemischputzerarbeiten ausgeführt oder übernommen werden, sind die Leistungen der Chemischputzerarbeiten, die ausgeführt oder übernommen werden, einzeln ersichtlich zu machen. (3) Werden die Preise für die angebotenen Chemischputzerarbeiten ersichtlich gemacht, so hat die Ersichtlichmachung der einzelnen Leistungen, die im Rahmen der angebotenen Chemischputzerarbeiten erbracht werden, im Zusammenhang mit der Ersichtlichmachung der Preise zu erfolgen. § 2. (1) Die Verpflichtung gemäß Paragraph eins, ist dadurch zu erfüllen, daß die Chemischputzerarbeiten als 1. Kiloreinigung, 2. Einfachreinigung oder 3. Speziaireinigung bezeichnet und hiebei deren einzelne Leistungen im Sinne des Absatz 2, angegeben werden. (2) Die einzelnen Leistungen der im Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 angeführten Reinigungsarten sind: 1. Kiloreinigung: maschinelle Reinigung ohne jede Vor- und Nachbehandlung; 2. Einfachreinigung: a) Sortierung, b) maschinelle Reinigung nach erfolgter Sortierung und c) maschinelles Dämpfen oder Pressen; 3. Spezialreinigung: a) Sortierung, b) Vordetachur, c) maschinelle Reinigung nach erfolgter Sortierung und Vordetachur, d) Nachdetachur oder Einzelfleckbearbeitung, e) maschinelles Formdämpfen oder maschinelles Pressen und f) Handbügeln. (3) Wird das Reinigungsgut auch imprägniert oder appretiert, so ist dies zusätzlich anzugeben.

§ 3. Werden andere als die im Paragraph 2, genannten Chemischputzerarbeiten angeboten, so sind diese Chemischputzerarbeiten so zu bezeichnen, daß eine Verwechslung mit den im Paragraph 2, genannten Chemischputzerarbeiten ausgeschlossen ist. Weiters sind die einzelnen Leistungen, die im Rahmen dieser Chemischputzerarbeiten erbracht werden, bei den angebotenen Chemischputzerarbeiten einzeln anzugeben. Hiebei sind Leistungen, die im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 angeführt sind, mit den dort angeführten Bezeichnungen anzugeben. § 4. Wählt der Kunde eine andere als die vom Gewerbetreibenden empfohlene Reinigung (z. B. ein anderes chemisches Mittel), so darf der Gewerbetreibende das Reinigungsgut nur dann übernehmen, wenn der Kunde schriftlich bestätigt, daß er trotz des Rates des Gewerbetreibenden eine andere als die vom Gewerbetreibenden empfohlene Reinigungsart wählt. § 5. Gewerbetreibende, die das Bereithalten (Zurverfügungstellen, Vermieten) von Chemischreinigungsmaschinen („Münzputzerei") ausüben, haben in den für den Kundenverkehr bestimmten Räumen ersichtlich zu machen, daß die Chemischputzerarbeiten durch Selbstbedienung der Kunden ausgeführt werden. Weiters ist in unmittelbarer Nähe der einzelnen Chemischreinigungsmaschinen ersichtlich zu machen, wie der Kunde die betreffende Chemischreinigungsmaschine zu bedienen hat und welche Arten von Reinigungsgut nicht für die Reinigung in der betreffenden Chemischreinigungsmaschine geeignet sind. Werden in einem Gewerbebetrieb sowohl das Bereithalten von Chemischreinigungsmaschinen als auch die Ausführung oder Übernahme von Chemischputzerarbeiten ausgeübt, so müssen überdies diese Tätigkeiten derart voneinander getrennt ausgeübt werden, daß eine Verwechslung dieser Tätigkeiten durch die Kunden vermieden wird. § 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1979 in Kraft.

Staribacher