Auf Grund des Paragraph 32, des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1975,, wird verordnet: Artikel römisch eins Die Textilpflegekennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 337 aus 1975,, wird wie folgt geändert: 1. Dem Paragraph 2, Absatz eins, wird als letzter Satz angefügt: „Bei der zollamtlichen Eingangsabfertigung von Meterware genügt die Kennzeichnung auf der Faktura." 2. In der Anlage 3 hat die Ziffer 12, zu lauten: „12. Hüte, Kappen, Mützen, Braut-, Hut- und Trauerschleier, Trauerflor, Haarnetze und Frisierhauben". 3. In der Anlage 3 ist nach der Ziffer 51, einzufügen: „52. Einmalslips, Unterwäsche aus textilem Vliesstoff für Spitäler; alle diese aus ZTNr. 61.04 C" Artikel römisch zwei Diese Verordnung tritt mit 15. April 1979 in Kraft.

Staribacher