Auf Grund des Paragraph 29, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, wird verordnet: § 1. Den Kommandantenfunktionen auf der Ebene eines Gruppenkommandanten sind folgende andere Unteroffiziersfunktionen gleichwertig: 1. Apothekerunteroffizier 2. Auswerteunteroffizier 3. Beobachtungsunteroffizier 4. Betriebsunteroffizier bei Fliegerabwehrbataillonen 5. Elektrikerunteroffizier 6. Erkundungsunteroffizier 7. Fahrerunteroffizier für gepanzerte Kampf- und Bergefahrzeuge 8. Feldkochunteroffizier 9. Feldzeugunteroffizier 10. Fernmeldeunteroffizier 11. Geräteunteroffizier 12. Geschützführer 13. Kanzlei(Gefechtsschreiber)unteroffizier 14. Kraftfahrbetriebsmittelunteroffizier 15. Kraftfahrzeugunteroffizier 16. Mechanikerunteroffizier 17. Munitionsunteroffizier 18. Nachschubunteroffizier 19. Pioniermaschinenunteroffizier 20. Pionier-Motorbootfahrerunteroffizier 21. Pionier-Steuermannunteroffizier 22. Rechnungsunteroffizier 23. Richtkreisunteroffizier 24. Richtunteroffizier 25. Sanitätsunteroffizier 26. Stellungsunteroffizier 27. Vermessungsunteroffizier 28. Waffenmeisterunteroffizier 29. Wirtschaftsunteroffizier § 2. Den Kommandantenfunktionen auf der Ebene eines Truppkommandanten sind folgende andere Chargenfunktionen gleichwertig: 1. Betriebsmittelcharge 2. Beobachtungscharge 3. Bordcharge auf dem Schützenpanzer 4. Elektrikercharge 5. Fahrercharge für gepanzerte Kampf- und Bergefahrzeuge 6. Feldzeugcharge 7. Gerätecharge 8. Mechanikercharge 9. Munitionscharge 10. Nachschubcharge 11. Pioniermaschinencharge 12. Rechencharge 13. Sanitätscharge 14. Vermessungscharge 15. Waffenmeistercharge 16. Wirtschaftscharge § 3. Das Gesamtausmaß der Kaderübungen, die zur Heranbildung für die einzelnen Kaderfunktionen erforderlich sind, beträgt für 1. die Kommandantenfunktionen auf der Ebene eines Gruppenkommandanten sowie die im Paragraph eins, angeführten anderen Unteroffiziersfunktionen 60 Tage, 2. die Kommandantenfunktionen auf der Ebene eines Truppkommandanten sowie die Kaderfunktion der Munitionscharge (Paragraph 2, Ziffer 9,) . . 30 Tage, 3. die im Paragraph 2, Ziffer eins bis 8 und 10 bis 16 angeführten Chargenfunktionen 1 Tage.
Rösch