Der Nationalrat hat beschlossen: I. ABSCHNITT Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Maßnahmen zur Aufarbeitung von Altölen, die durch folgende Tätigkeiten anfallen: 1. Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50 aus 1974,, unterliegen, und den Betrieb von Anlagen, die den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 über die Betriebsanlagen unterliegen; 2. den Bergbau; 3. Tätigkeiten, die im Rahmen der Wirtschaftsförderungsinstitute (Paragraph 61, des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182 aus 1946,) der Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Länderkammern, Bundeskammer) durchgeführt werden; 4. Tätigkeiten, die dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen; 5. die Wartung und die Reparatur von Waffen, die im Bereich des Bundesheeres, der Bundespolizei, (der Bundesgendarrnerie, der Justizwache oder der Zollwache durchgeführt werden; 6. Tätigkeiten, die im Rahmen gewerblicher Arbeiten von Anstalten für den Vollzug von Freiheitsstrafen und von mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen ausgeübt werden; 7. Tätigkeiten, die dem Paragraph eins, das Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411 aus 1975,, unterliegen; 8. den Betrieb von Eisenbahnen (Paragraph eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60) einschließlich deren Wartung und Reparatur und den Betrieb von Eisenbahnunternehmen und deren Hilfstätigkeiten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter Ziffer eins, fallen; 9. den Betrieb von Luftfahrzeugen (Paragraph 11, Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt

Nr. 253 aus 1957,) einschließlich deren Wartung und Reparatur sowie den Betrieb von Luftverkehrsunternehmen (Luftbeförderungsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen), Zivilflugplatzunternehmen sowie von Hilfsbetrieben der Luftbeförderungs- und Zivilflugplatzunternehmen, soweit diese Tätigkeiten nicht unter Ziffer eins, fallen; 10. den Betrieb von Wasserfahrzeugen (Paragraph 0.02 lit. a der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl. Nr. 93 aus 1976,) einschließlich deren Wartung und Reparatur, soweit diese Tätigkeiten nicht unter Ziffer eins, fallen; 11. Tätigkeiten, die dem Schiffahrtsanlagengesetz, BGBl. Nr. 12 aus 1973,, unterliegen; 12. Tätigkeiten, die im Rahmen von Universitäten (Paragraph 11, Absatz eins, des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258 aus 1975,) ausgeübt werden; 13. Tätigkeiten, die im Rahmen berufsbildender Schulen (Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, das Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) ausgeübt werden; 14. den Betrieb von Kraftmaschinen, Dampfkessel (Paragraph eins, der Dampfkesselverordnung, BGBl Nr. 83 aus 1948,) und Kraftfahrzeugen (Paragraph 2, Ziffer eins, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267) einschließlich deren Wartung und Reparatur, soweit diese Tätigkeiten nicht unter eine andere Ziffer fallen. (2) Das Brundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, sowie bei der Vorbereitung dieses Einsatzes nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. § 2. Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gebrauchte oder verunreinigte flüssige Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus den im Paragraph eins, Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1960,, angeführten Waren, aus sonstigem Mineralöl oder aus synthetischem Öl bestehen, sowie mineralölhältige Rückstände, Wasser-Öl- Gemische und Emulsionen. § 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine physische Person, eine juristische Person oder eine Personengesellschaft das Handelsrechts 1. Altölbesitzer, wenn bei ihr durch unter Paragraph eins, fallende Tätigkeiten Altöle anfallen; 2. Sammler, wenn sie a) Altöle von Akölbesitzern, die nicht Aufarbeiter sind, abholt oder b) von Altölbesitzern, die nicht Aufarbeiter sind, gelieferte Altöle entgegennimmt und nicht Aufarbeiter ist; 3. Aufarbeiter, wenn sie a) von Altölbesitzern übernommene Altöle oder b) aus dem eigenen Betrieb stammende und gleichartige, von anderen Altölbesitzern übernommene Altöle oder c) aus dem eigenen Betrieb stammende Altöle aufarbeitet. § 4. Aufarbeitung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1. die Reinigung sowie die Be- oder Verarbeitung von Altölen, 2. die Energiegewinnung aus Altölen, 3. die sonstige Beseitigung von Altölen. II. ABSCHNITT Erfassen, Sammeln und Aufarbeiten von Altölen § 5. (1) Altölbesitzer haben der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen Auskunft über Art, Menge, Herkunft, Lagerung und Verbleib der bei ihnen angefallenen Altöle zu erteilen und entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wenn sie ohne diese die verlangte Auskunft nicht erteilen können. (2) Altölbesitzer, bei denen eine Jahresmenge an Altölen von mindestens 400 Liter anfällt oder die nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit mit einem jährlichen Anfall von Altölen in dieser Menge zu rechnen haben, müssen jedenfalls für jedes Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Altöle führen. Die Aufzeichnungen für ein Kalenderjahr sind durch drei Jahre ab Ablauf dieses Kalenderjahres aufzubewahren und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. § 6. Altölbesitzer haben ihre Altöle bis zur Aufarbeitung, bis zur Verwendung für Forschungszwecke oder als Ausgangsmaterial für ihre Produktion oder bis zur Übergabe an einen Sammler oder Aufarbeiter auf eine für die menschliche Gesundheit unschädliche Art aufzubewahren. § 7. (,1) Altölbesitzer im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, haben ihre Altöle entweder selbst aufzuarbeiten oder für Forschungszwecke oder als Ausgangsmaterial für ihre Produktion zu verwenden oder für deren Aufarbeitung dadurch zu sorgen, daß sie mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten die Altöle einem Sammler oder einem Aufarbeiter übergeben oder nachweislich einen nach Paragraph 11, zur Abholung verpflichteten Sammler oder Aufarbeiter auffordern, die Altöle abzuholen.

  1. Absatz 2,Nicht unter Paragraph 5, Absatz 2, fallende Altölbesitzer haben ihre Altöle entweder selbst aufzuarbeiten oder für Forschungszwecke oder als Ausgangsmaterial für ihre Produktion zu verwenden oder für deren Aufarbeitung dadurch zu sorgen, daß sie mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten die Altöle einem Sammler oder einem Aufarbeiter übergeben. § 8. Altölbesitzer haben den Sammlern oder Aufarbeitern, denen sie Altöle übergeben, unaufgefordert Mitteilung zu machen, daß auf Grund der Zusammensetzung des übergebenen Altöls besondere Gefahren mit dem Transport oder mit der Aufarbeitung verbunden sein können, wenn ihnen dieser Umstand bekannt sein muß. § 9. Sammler und Aufarbeiter gemäß Paragraph 3, Z. 3 Litera a, haben unbeschadet der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 die Aufnahme, ein mehr als zwei Monate dauerndes Ruhen und die Einstellung ihrer Tätigkeit jeweils drei Wochen vorher der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen. § 10. (1) Der Landeshauptmann hat eine Liste der im Bundesland tätigen Sammler und Aufarbeiter gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera a, zu führen und jedermann in diese Einsicht zu gewähren. Außerdem hat er diese Liste mindestens einmal jährlich zu veröffentlichen. (2) Auf ihr Verlangen sind auch Aufarbeiter im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b, unter Hinweis auf die bei ihnen zur Aufarbeitung gelangenden Altölarten in diese Liste aufzunehmen. In diesem Fall gilt für sie Paragraph 9, sinngemäß. § 11. (1) Sammler haben die ihnen von Altölbesitzern, die nicht unter Paragraph 5, Absatz 2, fallen, gelieferten Altöle entgegenzunehmen. (2) Wird ein Sammler gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zur Abholung von Altölen aufgefordert, so ist er nur dann verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen, wenn sein Standort dem Abholungsort des Altöls näher liegt als der Standort jedes anderen Sammlers und die abzuholende Menge mindestens 200 Liter beträgt. (3) Weist der in Anspruch genommene Sammler nach, daß der Altölbesitzer in den letzten neun Monaten einem anderen noch tätigen Sammler oder Aufarbeiter einen Teil jener Altöle übergeben hat, die in dem Bundesland angefallen sind, in dem der in Anspruch genommene Sammler tätig ist (Paragraph 10, Absatz eins,), so entfällt die Verpflichtung gemäß Absatz 2,; in [diesem Falle trifft die Pflicht zur Abholung jeden Sammler oder Aufarbeiter, dem der Altölbesitzer während der letzten neun Monate Altöls übergeben hat. § 12. (1) Aufarbeiter gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera a, haben die ihnen von Sammlern gelieferten Altöle entgegenzunehmen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der in Anspruch genommene Aufarbeiter nachweist, daß der Sammler in den letzten sechs Monaten Teile der bei Ausübung seiner Tätigkeit angefallenen Altöle einem anderen Aufarbeiter übergeben hat, der im Zeitpunkt der Lieferung noch tätig ist; in diesem Falle trifft die Pflicht zur Entgegennahme jeden Aufarbeiter, dem der Sammler während der letzten sechs Monate Altöle übergeben hat. (2) Aufarbeiter haben die ihnen übergebenen oder im eigenen Betrieb angefallenen Altöle gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, oder 2 auf eine für die menschliche Gesundheit unschädliche Art aufzuarbeiten und für eine für die menschliche Gesundheit unschädliche Beseitigung der bei der Aufarbeitung angefallenen und nicht mehr verwertbaren Stoffe zu sorgen. (3) Aufarbeiter dürfen Teile der ihnen übergebenen oder im eigenen Betrieb angefallenen Altöle anderen Aufarbeitern übergeben. Sie dürfen ferner Teile ihrer Altöle an Forschungseinrichtungen oder Unternehmen übergeben, die diese Altöle für Forschungszwecke oder als Ausgangsmaterial für ihre Produktion benötigen. (4) Die Aufarbeitung gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, ist nur zulässig, wenn eine Aufarbeitung gemäß Paragraph 4, Z. 1 oder 2 technisch nicht möglich oder nur unter univerhältnismäßigem Kostenaufwand durchführbar ist. Sie hat auf eine für die menschliche Gesundheit unschädliche Art zu erfolgen. § 13. Sammlern und Aufarbeitern gemäß Paragraph 3, Z. 3 Litera a und b gebührt ein angemessenes Entgelt für ihre der Aufarbeitung dienenden Leistungen; Altölbesitzern gebührt ein dem Wert der übergebenen Altöle angemessenes Entgelt. Diese Entgelte bleiben der privatrechtlichen Vereinbarung überlassen. § 14. Auf Anlagen, die im Rahmen von Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, der Lagerung oder Aufarbeitung von Altölen zu dienen bestimmt sind, ausgenommen jene des Bundesheeres und der Heeresverwaltung, finden, sofern nicht ohnedies eine Betriebsanlagengenehmigung auf Grund der Gewerbeordnung 1973 vorgeschrieben ist oder andere bundesgesetzliche Vorschriften diesbezügliche Bestimmungen enthalten, die Paragraphen 74, bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 366 bis 369 und 371 der Gewerbeordnung 1973 sinngemäß Anwendung. III. ABSCHNITT Strafbestimmungen § 15. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 60000 S zu ahnden ist, begeht, wer

Ziffer eins einer Verpflichtung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, nicht nachkommt; 2. gegen die Aufbewahrungspflicht des Paragraph 6, verstößt; 3. .der Verpflichtung zur Aufarbeitung, Verwendung für Forschungszwecke oder als Ausgangsmaterial für die Produktion, Übergabe oder Aufforderung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, nicht nachkommt; 4. gegen die Mitteilungspflicht des Paragraph 8, verstößt; 5. einer Verpflichtung gemäß Paragraph 11, nicht nachkommt; 6. einer Verpflichtung gemäß Paragraph 12, nicht nachkommt. § 16. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 10000 S zu ahnden ist, begeht, wer 1. der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, nicht nachkommt; 2. der Verpflichtung zur Aufarbeitung, Verwendung für Forschungszwecke oder als Ausgangsmaterial für die Produktion oder Übergabe gemäß Paragraph 7, Absatz 2, nicht nachkommt; 3. der Anzeigepflicht des Paragraph 9, nicht nachkommt. § 17. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine der in den Paragraphen 15 und 16 bezeichneten Taten den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. IV. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen § 18. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (Paragraph 19, Absatz eins,) als Sammler öder Aufarbeiter gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera a, tätige Personen haben die Ausübung dieser Tätigkeit bis spätestens 29. Feber 1980 der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Wer dieser Anzeigepflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 10000 S zu ahnden ist. (2) Der Landeshauptmann hat im Jahre 1980 die ihm durch Paragraph 10, auf erlegte Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Liste bis spätestens 30. Juni 1980 zu erfüllen. § 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1980 in Kraft. (2) Die Paragraphen 7, 11 und 12 Absatz eins, 2 und 4 treten mit 1. Juli 1980 in Kraft. § 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut, und zwar 1. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres; 2. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,, soweit es sich um die Wartung und die Reparatur von Waffen handelt, die im Bereich des Bundesheeres durchgeführt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung; soweit es sich um die Wartung und die Reparatur von Waffen handelt, die im Bereich der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie durchgeführt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres; soweit es sich um die Wartung und die Reparatur von Waffen handelt, die (im Bereich der Justizwache durchgeführt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz; soweit es sich um die Wartung und die Reparatur von Waffen handelt, die im Bereich der Zollwache durchgeführt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; 3. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 und des § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz; 4. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr; 5. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, für den Bereich der Zivilluftfahrt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr; für den Bereich der Militärluftfahrt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung; 6. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, soweit jedoch der Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung, des Bundesministers für Inneres, des Bundesministers für Bauten und Technik oder des Bundesministers für Finanzen berührt wird, im Einvernehmen mit diesem; 7. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung; 8. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst; 9. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14,, soweit es sich um den Betrieb einschließlich Wartung und Reparatur von Kraftmaschinen und

Dampfkesseln handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik, soweit es sich um den Betrieb einschließlich Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, soweit jedoch der Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung, des Burtdesministers für Inneres oder des Bundesministers für Finanzen berührt wird, im Einvernehmen mit diesem. (2) Die Vollziehung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, obliegt, soweit sie den Ländern zusteht, den Landesregierungen.

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