Der Nationalrat hat beschlossen:
I. ABSCHNITT
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Maßnahmen
zur Aufarbeitung von Altölen, die durch
folgende Tätigkeiten anfallen:
1. Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, unterliegen, und den
Betrieb von Anlagen, die den Bestimmungen
der Gewerbeordnung 1973 über die
Betriebsanlagen unterliegen;
2. den Bergbau;
3. Tätigkeiten, die im Rahmen der Wirtschaftsförderungsinstitute
(§ 61 des Handelskammergesetzes,
BGBl. Nr. 182/1946)
der Kammern der gewerblichen Wirtschaft
(Länderkammern, Bundeskammer) durchgeführt
werden;
4. Tätigkeiten, die dem Schieß- und Sprengmittelgesetz
unterliegen;
5. die Wartung und die Reparatur von Waffen,
die im Bereich des Bundesheeres, der
Bundespolizei, (der Bundesgendarrnerie, der
Justizwache oder der Zollwache durchgeführt
werden;
6. Tätigkeiten, die im Rahmen gewerblicher
Arbeiten von Anstalten für den Vollzug
von Freiheitsstrafen und von mit Freiheitsentzug
verbundenen vorbeugenden Maßnahmen
ausgeübt werden;
7. Tätigkeiten, die dem § 1 das Rohrleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 411/1975, unterliegen;
8. den Betrieb von Eisenbahnen (§ 1 des
Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60) einschließlich
deren Wartung und Reparatur
und den Betrieb von Eisenbahnunternehmen
und deren Hilfstätigkeiten, soweit
diese Tätigkeiten nicht unter Z. 1 fallen;
9. den Betrieb von Luftfahrzeugen (§ 11
Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl.
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. ABSCHNITT
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Maßnahmen
zur Aufarbeitung von Altölen, die durch
folgende Tätigkeiten anfallen:
1. Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50 aus 1974,, unterliegen, und den
Betrieb von Anlagen, die den Bestimmungen
der Gewerbeordnung 1973 über die
Betriebsanlagen unterliegen;
2. den Bergbau;
3. Tätigkeiten, die im Rahmen der Wirtschaftsförderungsinstitute
(Paragraph 61, des Handelskammergesetzes,
BGBl. Nr. 182 aus 1946,)
der Kammern der gewerblichen Wirtschaft
(Länderkammern, Bundeskammer) durchgeführt
werden;
4. Tätigkeiten, die dem Schieß- und Sprengmittelgesetz
unterliegen;
5. die Wartung und die Reparatur von Waffen,
die im Bereich des Bundesheeres, der
Bundespolizei, (der Bundesgendarrnerie, der
Justizwache oder der Zollwache durchgeführt
werden;
6. Tätigkeiten, die im Rahmen gewerblicher
Arbeiten von Anstalten für den Vollzug
von Freiheitsstrafen und von mit Freiheitsentzug
verbundenen vorbeugenden Maßnahmen
ausgeübt werden;
7. Tätigkeiten, die dem Paragraph eins, das Rohrleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 411 aus 1975,, unterliegen;
8. den Betrieb von Eisenbahnen (Paragraph eins, des
Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60) einschließlich
deren Wartung und Reparatur
und den Betrieb von Eisenbahnunternehmen
und deren Hilfstätigkeiten, soweit
diese Tätigkeiten nicht unter Ziffer eins, fallen;
9. den Betrieb von Luftfahrzeugen (Paragraph 11,
Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 253/1957) einschließlich deren Wartung
und Reparatur sowie den Betrieb von Luftverkehrsunternehmen
(Luftbeförderungsunternehmen
und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen),
Zivilflugplatzunternehmen
sowie von Hilfsbetrieben der Luftbeförderungs-
und Zivilflugplatzunternehmen,
soweit diese Tätigkeiten nicht unter Z. 1
fallen;
10. den Betrieb von Wasserfahrzeugen (§ 0.02
lit. a der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung,
BGBl. Nr. 93/1976) einschließlich deren
Wartung und Reparatur, soweit diese Tätigkeiten
nicht unter Z. 1 fallen;
11. Tätigkeiten, die dem Schiffahrtsanlagengesetz,
BGBl. Nr. 12/1973, unterliegen;
12. Tätigkeiten, die im Rahmen von Universitäten
(§ 11 Abs. 1 des Universitäts-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 258/1975)
ausgeübt werden;
13. Tätigkeiten, die im Rahmen berufsbildender
Schulen (§ 3 Abs. 2 lit. a sublit. bb
das Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962) ausgeübt werden;
14. den Betrieb von Kraftmaschinen, Dampfkessel
(§ 1 der Dampfkesselverordnung,
BGBl Nr. 83/1948) und Kraftfahrzeugen
(§ 2 Z. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 267) einschließlich deren Wartung und
Reparatur, soweit diese Tätigkeiten nicht
unter eine andere Ziffer fallen.
(2) Das Brundesheer und die Heeresverwaltung
unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a
des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, sowie
bei der Vorbereitung dieses Einsatzes nicht den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 2. Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
gebrauchte oder verunreinigte flüssige Erzeugnisse,
die ganz oder teilweise aus den im § 1
Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1959, BGBl.
Nr. 2/1960, angeführten Waren, aus sonstigem
Mineralöl oder aus synthetischem Öl bestehen,
sowie mineralölhältige Rückstände, Wasser-Öl-
Gemische und Emulsionen.
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine
physische Person, eine juristische Person oder
eine Personengesellschaft das Handelsrechts
1. Altölbesitzer, wenn bei ihr durch unter § 1
fallende Tätigkeiten Altöle anfallen;
2. Sammler, wenn sie
a) Altöle von Akölbesitzern, die nicht Aufarbeiter
sind, abholt oder
b) von Altölbesitzern, die nicht Aufarbeiter
sind, gelieferte Altöle entgegennimmt
und nicht Aufarbeiter ist;
3. Aufarbeiter, wenn sie
a) von Altölbesitzern übernommene Altöle
oder
b) aus dem eigenen Betrieb stammende und
gleichartige, von anderen Altölbesitzern
übernommene Altöle oder
c) aus dem eigenen Betrieb stammende Altöle
aufarbeitet.
§ 4. Aufarbeitung im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist
1. die Reinigung sowie die Be- oder Verarbeitung
von Altölen,
2. die Energiegewinnung aus Altölen,
3. die sonstige Beseitigung von Altölen.
II. ABSCHNITT
Erfassen, Sammeln und Aufarbeiten von Altölen
§ 5. (1) Altölbesitzer haben der Bezirksverwaltungsbehörde
auf Verlangen Auskunft über
Art, Menge, Herkunft, Lagerung und Verbleib
der bei ihnen angefallenen Altöle zu erteilen und
entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wenn
sie ohne diese die verlangte Auskunft nicht erteilen
können.
(2) Altölbesitzer, bei denen eine Jahresmenge
an Altölen von mindestens 400 Liter anfällt oder
die nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit mit
einem jährlichen Anfall von Altölen in dieser
Menge zu rechnen haben, müssen jedenfalls für
jedes Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen
über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der
Altöle führen. Die Aufzeichnungen für ein Kalenderjahr
sind durch drei Jahre ab Ablauf dieses
Kalenderjahres aufzubewahren und der Bezirksverwaltungsbehörde
auf Verlangen vorzulegen.
§ 6. Altölbesitzer haben ihre Altöle bis zur
Aufarbeitung, bis zur Verwendung für Forschungszwecke
oder als Ausgangsmaterial für
ihre Produktion oder bis zur Übergabe an einen
Sammler oder Aufarbeiter auf eine für die
menschliche Gesundheit unschädliche Art aufzubewahren.
§ 7. (,1) Altölbesitzer im Sinne des § 5 Abs. 2
haben ihre Altöle entweder selbst aufzuarbeiten
oder für Forschungszwecke oder als Ausgangsmaterial
für ihre Produktion zu verwenden oder
für deren Aufarbeitung dadurch zu sorgen, daß
sie mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten
die Altöle einem Sammler oder einem
Aufarbeiter übergeben oder nachweislich einen
nach § 11 zur Abholung verpflichteten Sammler
oder Aufarbeiter auffordern, die Altöle abzuholen.
Nr. 253 aus 1957,) einschließlich deren Wartung
und Reparatur sowie den Betrieb von Luftverkehrsunternehmen
(Luftbeförderungsunternehmen
und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen),
Zivilflugplatzunternehmen
sowie von Hilfsbetrieben der Luftbeförderungs-
und Zivilflugplatzunternehmen,
soweit diese Tätigkeiten nicht unter Ziffer eins,
fallen;
10. den Betrieb von Wasserfahrzeugen (Paragraph 0.02
lit. a der Bodensee-Schiffahrts-Ordnung,
BGBl. Nr. 93 aus 1976,) einschließlich deren
Wartung und Reparatur, soweit diese Tätigkeiten
nicht unter Ziffer eins, fallen;
11. Tätigkeiten, die dem Schiffahrtsanlagengesetz,
BGBl. Nr. 12 aus 1973,, unterliegen;
12. Tätigkeiten, die im Rahmen von Universitäten
(Paragraph 11, Absatz eins, des Universitäts-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 258 aus 1975,)
ausgeübt werden;
13. Tätigkeiten, die im Rahmen berufsbildender
Schulen (Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, Sub-Litera, b, b,
das Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 242 aus 1962,) ausgeübt werden;
14. den Betrieb von Kraftmaschinen, Dampfkessel
(Paragraph eins, der Dampfkesselverordnung,
BGBl Nr. 83 aus 1948,) und Kraftfahrzeugen
(Paragraph 2, Ziffer eins, des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.
Nr. 267) einschließlich deren Wartung und
Reparatur, soweit diese Tätigkeiten nicht
unter eine andere Ziffer fallen.
(2) Das Brundesheer und die Heeresverwaltung
unterliegen beim Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,
des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, sowie
bei der Vorbereitung dieses Einsatzes nicht den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 2. Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
gebrauchte oder verunreinigte flüssige Erzeugnisse,
die ganz oder teilweise aus den im Paragraph eins,
Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1959, Bundesgesetzblatt
Nr. 2 aus 1960,, angeführten Waren, aus sonstigem
Mineralöl oder aus synthetischem Öl bestehen,
sowie mineralölhältige Rückstände, Wasser-Öl-
Gemische und Emulsionen.
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine
physische Person, eine juristische Person oder
eine Personengesellschaft das Handelsrechts
1. Altölbesitzer, wenn bei ihr durch unter Paragraph eins,
fallende Tätigkeiten Altöle anfallen;
2. Sammler, wenn sie
a) Altöle von Akölbesitzern, die nicht Aufarbeiter
sind, abholt oder
b) von Altölbesitzern, die nicht Aufarbeiter
sind, gelieferte Altöle entgegennimmt
und nicht Aufarbeiter ist;
3. Aufarbeiter, wenn sie
a) von Altölbesitzern übernommene Altöle
oder
b) aus dem eigenen Betrieb stammende und
gleichartige, von anderen Altölbesitzern
übernommene Altöle oder
c) aus dem eigenen Betrieb stammende Altöle
aufarbeitet.
§ 4. Aufarbeitung im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist
1. die Reinigung sowie die Be- oder Verarbeitung
von Altölen,
2. die Energiegewinnung aus Altölen,
3. die sonstige Beseitigung von Altölen.
II. ABSCHNITT
Erfassen, Sammeln und Aufarbeiten von Altölen
§ 5. (1) Altölbesitzer haben der Bezirksverwaltungsbehörde
auf Verlangen Auskunft über
Art, Menge, Herkunft, Lagerung und Verbleib
der bei ihnen angefallenen Altöle zu erteilen und
entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wenn
sie ohne diese die verlangte Auskunft nicht erteilen
können.
(2) Altölbesitzer, bei denen eine Jahresmenge
an Altölen von mindestens 400 Liter anfällt oder
die nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit mit
einem jährlichen Anfall von Altölen in dieser
Menge zu rechnen haben, müssen jedenfalls für
jedes Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen
über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der
Altöle führen. Die Aufzeichnungen für ein Kalenderjahr
sind durch drei Jahre ab Ablauf dieses
Kalenderjahres aufzubewahren und der Bezirksverwaltungsbehörde
auf Verlangen vorzulegen.
§ 6. Altölbesitzer haben ihre Altöle bis zur
Aufarbeitung, bis zur Verwendung für Forschungszwecke
oder als Ausgangsmaterial für
ihre Produktion oder bis zur Übergabe an einen
Sammler oder Aufarbeiter auf eine für die
menschliche Gesundheit unschädliche Art aufzubewahren.
§ 7. (,1) Altölbesitzer im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2,
haben ihre Altöle entweder selbst aufzuarbeiten
oder für Forschungszwecke oder als Ausgangsmaterial
für ihre Produktion zu verwenden oder
für deren Aufarbeitung dadurch zu sorgen, daß
sie mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten
die Altöle einem Sammler oder einem
Aufarbeiter übergeben oder nachweislich einen
nach Paragraph 11, zur Abholung verpflichteten Sammler
oder Aufarbeiter auffordern, die Altöle abzuholen.
(2)Absatz 2,Nicht unter § 5 Abs. 2 fallende Altölbesitzer
haben ihre Altöle entweder selbst aufzuarbeiten
oder für Forschungszwecke oder als
Ausgangsmaterial für ihre Produktion zu verwenden
oder für deren Aufarbeitung dadurch zu
sorgen, daß sie mindestens einmal innerhalb von
zwölf Monaten die Altöle einem Sammler oder
einem Aufarbeiter übergeben.
§ 8. Altölbesitzer haben den Sammlern oder
Aufarbeitern, denen sie Altöle übergeben, unaufgefordert
Mitteilung zu machen, daß auf
Grund der Zusammensetzung des übergebenen
Altöls besondere Gefahren mit dem Transport
oder mit der Aufarbeitung verbunden sein können,
wenn ihnen dieser Umstand bekannt sein
muß.
§ 9. Sammler und Aufarbeiter gemäß § 3
Z. 3 lit. a haben unbeschadet der Bestimmungen
der Gewerbeordnung 1973 die Aufnahme, ein
mehr als zwei Monate dauerndes Ruhen und
die Einstellung ihrer Tätigkeit jeweils drei Wochen
vorher der Bezirksverwaltungsbehörde
schriftlich anzuzeigen.
§ 10. (1) Der Landeshauptmann hat eine Liste
der im Bundesland tätigen Sammler und Aufarbeiter
gemäß § 3 Z. 3 lit. a zu führen und
jedermann in diese Einsicht zu gewähren. Außerdem
hat er diese Liste mindestens einmal jährlich
zu veröffentlichen.
(2) Auf ihr Verlangen sind auch Aufarbeiter
im Sinne des § 3 Z. 3 lit. b unter Hinweis auf
die bei ihnen zur Aufarbeitung gelangenden Altölarten
in diese Liste aufzunehmen. In diesem
Fall gilt für sie § 9 sinngemäß.
§ 11. (1) Sammler haben die ihnen von Altölbesitzern,
die nicht unter § 5 Abs. 2 fallen,
gelieferten Altöle entgegenzunehmen.
(2) Wird ein Sammler gemäß § 7 Abs. 1 zur
Abholung von Altölen aufgefordert, so ist er
nur dann verpflichtet, dieser Aufforderung
nachzukommen, wenn sein Standort dem Abholungsort
des Altöls näher liegt als der Standort
jedes anderen Sammlers und die abzuholende
Menge mindestens 200 Liter beträgt.
(3) Weist der in Anspruch genommene Sammler
nach, daß der Altölbesitzer in den letzten
neun Monaten einem anderen noch tätigen
Sammler oder Aufarbeiter einen Teil jener Altöle
übergeben hat, die in dem Bundesland angefallen
sind, in dem der in Anspruch genommene
Sammler tätig ist (§ 10 Abs. 1), so entfällt die
Verpflichtung gemäß Abs. 2; in [diesem Falle
trifft die Pflicht zur Abholung jeden Sammler
oder Aufarbeiter, dem der Altölbesitzer während
der letzten neun Monate Altöls übergeben hat.
§ 12. (1) Aufarbeiter gemäß § 3 Z. 3 lit. a
haben die ihnen von Sammlern gelieferten Altöle
entgegenzunehmen. Diese Verpflichtung entfällt,
wenn der in Anspruch genommene Aufarbeiter
nachweist, daß der Sammler in den letzten
sechs Monaten Teile der bei Ausübung seiner
Tätigkeit angefallenen Altöle einem anderen
Aufarbeiter übergeben hat, der im Zeitpunkt der
Lieferung noch tätig ist; in diesem Falle trifft
die Pflicht zur Entgegennahme jeden Aufarbeiter,
dem der Sammler während der letzten
sechs Monate Altöle übergeben hat.
(2) Aufarbeiter haben die ihnen übergebenen
oder im eigenen Betrieb angefallenen Altöle gemäß
§ 4 Z. 1 oder 2 auf eine für die menschliche
Gesundheit unschädliche Art aufzuarbeiten
und für eine für die menschliche Gesundheit
unschädliche Beseitigung der bei der Aufarbeitung
angefallenen und nicht mehr verwertbaren
Stoffe zu sorgen.
(3) Aufarbeiter dürfen Teile der ihnen übergebenen
oder im eigenen Betrieb angefallenen
Altöle anderen Aufarbeitern übergeben. Sie dürfen
ferner Teile ihrer Altöle an Forschungseinrichtungen
oder Unternehmen übergeben, die
diese Altöle für Forschungszwecke oder als Ausgangsmaterial
für ihre Produktion benötigen.
(4) Die Aufarbeitung gemäß § 4 Z. 3 ist nur
zulässig, wenn eine Aufarbeitung gemäß § 4
Z. 1 oder 2 technisch nicht möglich oder nur
unter univerhältnismäßigem Kostenaufwand
durchführbar ist. Sie hat auf eine für die menschliche
Gesundheit unschädliche Art zu erfolgen.
§ 13. Sammlern und Aufarbeitern gemäß § 3
Z. 3 lit. a und b gebührt ein angemessenes Entgelt
für ihre der Aufarbeitung dienenden Leistungen;
Altölbesitzern gebührt ein dem Wert
der übergebenen Altöle angemessenes Entgelt.
Diese Entgelte bleiben der privatrechtlichen Vereinbarung
überlassen.
§ 14. Auf Anlagen, die im Rahmen von Tätigkeiten
im Sinne des § 1 der Lagerung oder
Aufarbeitung von Altölen zu dienen bestimmt
sind, ausgenommen jene des Bundesheeres und
der Heeresverwaltung, finden, sofern nicht ohnedies
eine Betriebsanlagengenehmigung auf Grund
der Gewerbeordnung 1973 vorgeschrieben ist
oder andere bundesgesetzliche Vorschriften diesbezügliche
Bestimmungen enthalten, die §§ 74
bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 366 bis 369
und 371 der Gewerbeordnung 1973 sinngemäß
Anwendung.
III. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 15. Eine Verwaltungsübertretung, die mit
einer Geldstrafe bis zu 60000 S zu ahnden ist,
begeht, wer
Nicht unter Paragraph 5, Absatz 2, fallende Altölbesitzer
haben ihre Altöle entweder selbst aufzuarbeiten
oder für Forschungszwecke oder als
Ausgangsmaterial für ihre Produktion zu verwenden
oder für deren Aufarbeitung dadurch zu
sorgen, daß sie mindestens einmal innerhalb von
zwölf Monaten die Altöle einem Sammler oder
einem Aufarbeiter übergeben.
§ 8. Altölbesitzer haben den Sammlern oder
Aufarbeitern, denen sie Altöle übergeben, unaufgefordert
Mitteilung zu machen, daß auf
Grund der Zusammensetzung des übergebenen
Altöls besondere Gefahren mit dem Transport
oder mit der Aufarbeitung verbunden sein können,
wenn ihnen dieser Umstand bekannt sein
muß.
§ 9. Sammler und Aufarbeiter gemäß Paragraph 3,
Z. 3 Litera a, haben unbeschadet der Bestimmungen
der Gewerbeordnung 1973 die Aufnahme, ein
mehr als zwei Monate dauerndes Ruhen und
die Einstellung ihrer Tätigkeit jeweils drei Wochen
vorher der Bezirksverwaltungsbehörde
schriftlich anzuzeigen.
§ 10. (1) Der Landeshauptmann hat eine Liste
der im Bundesland tätigen Sammler und Aufarbeiter
gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera a, zu führen und
jedermann in diese Einsicht zu gewähren. Außerdem
hat er diese Liste mindestens einmal jährlich
zu veröffentlichen.
(2) Auf ihr Verlangen sind auch Aufarbeiter
im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b, unter Hinweis auf
die bei ihnen zur Aufarbeitung gelangenden Altölarten
in diese Liste aufzunehmen. In diesem
Fall gilt für sie Paragraph 9, sinngemäß.
§ 11. (1) Sammler haben die ihnen von Altölbesitzern,
die nicht unter Paragraph 5, Absatz 2, fallen,
gelieferten Altöle entgegenzunehmen.
(2) Wird ein Sammler gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zur
Abholung von Altölen aufgefordert, so ist er
nur dann verpflichtet, dieser Aufforderung
nachzukommen, wenn sein Standort dem Abholungsort
des Altöls näher liegt als der Standort
jedes anderen Sammlers und die abzuholende
Menge mindestens 200 Liter beträgt.
(3) Weist der in Anspruch genommene Sammler
nach, daß der Altölbesitzer in den letzten
neun Monaten einem anderen noch tätigen
Sammler oder Aufarbeiter einen Teil jener Altöle
übergeben hat, die in dem Bundesland angefallen
sind, in dem der in Anspruch genommene
Sammler tätig ist (Paragraph 10, Absatz eins,), so entfällt die
Verpflichtung gemäß Absatz 2,; in [diesem Falle
trifft die Pflicht zur Abholung jeden Sammler
oder Aufarbeiter, dem der Altölbesitzer während
der letzten neun Monate Altöls übergeben hat.
§ 12. (1) Aufarbeiter gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera a,
haben die ihnen von Sammlern gelieferten Altöle
entgegenzunehmen. Diese Verpflichtung entfällt,
wenn der in Anspruch genommene Aufarbeiter
nachweist, daß der Sammler in den letzten
sechs Monaten Teile der bei Ausübung seiner
Tätigkeit angefallenen Altöle einem anderen
Aufarbeiter übergeben hat, der im Zeitpunkt der
Lieferung noch tätig ist; in diesem Falle trifft
die Pflicht zur Entgegennahme jeden Aufarbeiter,
dem der Sammler während der letzten
sechs Monate Altöle übergeben hat.
(2) Aufarbeiter haben die ihnen übergebenen
oder im eigenen Betrieb angefallenen Altöle gemäß
Paragraph 4, Ziffer eins, oder 2 auf eine für die menschliche
Gesundheit unschädliche Art aufzuarbeiten
und für eine für die menschliche Gesundheit
unschädliche Beseitigung der bei der Aufarbeitung
angefallenen und nicht mehr verwertbaren
Stoffe zu sorgen.
(3) Aufarbeiter dürfen Teile der ihnen übergebenen
oder im eigenen Betrieb angefallenen
Altöle anderen Aufarbeitern übergeben. Sie dürfen
ferner Teile ihrer Altöle an Forschungseinrichtungen
oder Unternehmen übergeben, die
diese Altöle für Forschungszwecke oder als Ausgangsmaterial
für ihre Produktion benötigen.
(4) Die Aufarbeitung gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, ist nur
zulässig, wenn eine Aufarbeitung gemäß Paragraph 4,
Z. 1 oder 2 technisch nicht möglich oder nur
unter univerhältnismäßigem Kostenaufwand
durchführbar ist. Sie hat auf eine für die menschliche
Gesundheit unschädliche Art zu erfolgen.
§ 13. Sammlern und Aufarbeitern gemäß Paragraph 3,
Z. 3 Litera a und b gebührt ein angemessenes Entgelt
für ihre der Aufarbeitung dienenden Leistungen;
Altölbesitzern gebührt ein dem Wert
der übergebenen Altöle angemessenes Entgelt.
Diese Entgelte bleiben der privatrechtlichen Vereinbarung
überlassen.
§ 14. Auf Anlagen, die im Rahmen von Tätigkeiten
im Sinne des Paragraph eins, der Lagerung oder
Aufarbeitung von Altölen zu dienen bestimmt
sind, ausgenommen jene des Bundesheeres und
der Heeresverwaltung, finden, sofern nicht ohnedies
eine Betriebsanlagengenehmigung auf Grund
der Gewerbeordnung 1973 vorgeschrieben ist
oder andere bundesgesetzliche Vorschriften diesbezügliche
Bestimmungen enthalten, die Paragraphen 74,
bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 366 bis 369
und 371 der Gewerbeordnung 1973 sinngemäß
Anwendung.
III. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 15. Eine Verwaltungsübertretung, die mit
einer Geldstrafe bis zu 60000 S zu ahnden ist,
begeht, wer
1.Ziffer eins einer Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 2 nicht
nachkommt;
2. gegen die Aufbewahrungspflicht des § 6 verstößt;
3. .der Verpflichtung zur Aufarbeitung, Verwendung
für Forschungszwecke oder als Ausgangsmaterial
für die Produktion, Übergabe
oder Aufforderung gemäß § 7 Abs. 1 nicht
nachkommt;
4. gegen die Mitteilungspflicht des § 8 verstößt;
5. einer Verpflichtung gemäß § 11 nicht nachkommt;
6. einer Verpflichtung gemäß § 12 nicht nachkommt.
§ 16. Eine Verwaltungsübertretung, die mit
einer Geldstrafe bis zu 10000 S zu ahnden ist,
begeht, wer
1. der Auskunftspflicht gemäß § 5 Abs. 1 nicht
nachkommt;
2. der Verpflichtung zur Aufarbeitung, Verwendung
für Forschungszwecke oder als
Ausgangsmaterial für die Produktion oder
Übergabe gemäß § 7 Abs. 2 nicht nachkommt;
3. der Anzeigepflicht des § 9 nicht nachkommt.
§ 17. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht
vor, wenn eine der in den §§ 15 und 16 bezeichneten
Taten den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet.
IV. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes (§ 19 Abs. 1) als Sammler
öder Aufarbeiter gemäß § 3 Z. 3 lit. a tätige
Personen haben die Ausübung dieser Tätigkeit
bis spätestens 29. Feber 1980 der Bezirksverwaltungsbehörde
schriftlich anzuzeigen. Wer dieser
Anzeigepflicht nicht nachkommt, begeht eine
Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe
bis zu 10000 S zu ahnden ist.
(2) Der Landeshauptmann hat im Jahre 1980
die ihm durch § 10 auf erlegte Verpflichtung zur
Veröffentlichung einer Liste bis spätestens
30. Juni 1980 zu erfüllen.
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit
Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner
1980 in Kraft.
(2) Die §§ 7, 11 und 12 Abs. 1, 2 und 4 treten
mit 1. Juli 1980 in Kraft.
§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt,
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie betraut, und zwar
1. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z. 4 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres;
2. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z. 5, soweit es
sich um die Wartung und die Reparatur
von Waffen handelt, die im Bereich des
Bundesheeres durchgeführt werden, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Landesverteidigung; soweit es sich um die
Wartung und die Reparatur von Waffen
handelt, die im Bereich der Bundespolizei
und der Bundesgendarmerie durchgeführt
werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres; soweit es sich um
die Wartung und die Reparatur von Waffen
handelt, die (im Bereich der Justizwache
durchgeführt werden, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Justiz; soweit es
sich um die Wartung und die Reparatur
von Waffen handelt, die im Bereich der
Zollwache durchgeführt werden, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen;
3. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z. 6 und des
§ 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz;
4. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z. 7 und 8 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Verkehr;
5. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z. 9 für den Bereich
der Zivilluftfahrt im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr; für
den Bereich der Militärluftfahrt im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
6. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z. 10 und 11
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr, soweit jedoch der Wirkungsbereich
des Bundesministers für Landesverteidigung,
des Bundesministers für Inneres,
des Bundesministers für Bauten und Technik
oder des Bundesministers für Finanzen
berührt wird, im Einvernehmen mit diesem;
7. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z. 12 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung;
8. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z. 13 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst;
9. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z. 14, soweit es
sich um den Betrieb einschließlich Wartung
und Reparatur von Kraftmaschinen und
einer Verpflichtung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, nicht
nachkommt;
2. gegen die Aufbewahrungspflicht des Paragraph 6, verstößt;
3. .der Verpflichtung zur Aufarbeitung, Verwendung
für Forschungszwecke oder als Ausgangsmaterial
für die Produktion, Übergabe
oder Aufforderung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, nicht
nachkommt;
4. gegen die Mitteilungspflicht des Paragraph 8, verstößt;
5. einer Verpflichtung gemäß Paragraph 11, nicht nachkommt;
6. einer Verpflichtung gemäß Paragraph 12, nicht nachkommt.
§ 16. Eine Verwaltungsübertretung, die mit
einer Geldstrafe bis zu 10000 S zu ahnden ist,
begeht, wer
1. der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, nicht
nachkommt;
2. der Verpflichtung zur Aufarbeitung, Verwendung
für Forschungszwecke oder als
Ausgangsmaterial für die Produktion oder
Übergabe gemäß Paragraph 7, Absatz 2, nicht nachkommt;
3. der Anzeigepflicht des Paragraph 9, nicht nachkommt.
§ 17. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht
vor, wenn eine der in den Paragraphen 15 und 16 bezeichneten
Taten den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet.
IV. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes (Paragraph 19, Absatz eins,) als Sammler
öder Aufarbeiter gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera a, tätige
Personen haben die Ausübung dieser Tätigkeit
bis spätestens 29. Feber 1980 der Bezirksverwaltungsbehörde
schriftlich anzuzeigen. Wer dieser
Anzeigepflicht nicht nachkommt, begeht eine
Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe
bis zu 10000 S zu ahnden ist.
(2) Der Landeshauptmann hat im Jahre 1980
die ihm durch Paragraph 10, auf erlegte Verpflichtung zur
Veröffentlichung einer Liste bis spätestens
30. Juni 1980 zu erfüllen.
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit
Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner
1980 in Kraft.
(2) Die Paragraphen 7, 11 und 12 Absatz eins, 2 und 4 treten
mit 1. Juli 1980 in Kraft.
§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt,
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie betraut, und zwar
1. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres;
2. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5,, soweit es
sich um die Wartung und die Reparatur
von Waffen handelt, die im Bereich des
Bundesheeres durchgeführt werden, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Landesverteidigung; soweit es sich um die
Wartung und die Reparatur von Waffen
handelt, die im Bereich der Bundespolizei
und der Bundesgendarmerie durchgeführt
werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres; soweit es sich um
die Wartung und die Reparatur von Waffen
handelt, die (im Bereich der Justizwache
durchgeführt werden, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Justiz; soweit es
sich um die Wartung und die Reparatur
von Waffen handelt, die im Bereich der
Zollwache durchgeführt werden, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen;
3. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 und des
§ 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz;
4. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Verkehr;
5. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, für den Bereich
der Zivilluftfahrt im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr; für
den Bereich der Militärluftfahrt im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
6. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 und 11
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr, soweit jedoch der Wirkungsbereich
des Bundesministers für Landesverteidigung,
des Bundesministers für Inneres,
des Bundesministers für Bauten und Technik
oder des Bundesministers für Finanzen
berührt wird, im Einvernehmen mit diesem;
7. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung;
8. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst;
9. hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14,, soweit es
sich um den Betrieb einschließlich Wartung
und Reparatur von Kraftmaschinen und
Dampfkesseln handelt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bauten und
Technik, soweit es sich um den Betrieb einschließlich
Wartung und Reparatur von
Kraftfahrzeugen handelt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr, soweit
jedoch der Wirkungsbereich des Bundesministers
für Landesverteidigung, des
Burtdesministers für Inneres oder des Bundesministers
für Finanzen berührt wird, im
Einvernehmen mit diesem.
(2) Die Vollziehung des § 1 Abs. 1 Z. 11 obliegt,
soweit sie den Ländern zusteht, den Landesregierungen.
Dampfkesseln handelt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bauten und
Technik, soweit es sich um den Betrieb einschließlich
Wartung und Reparatur von
Kraftfahrzeugen handelt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr, soweit
jedoch der Wirkungsbereich des Bundesministers
für Landesverteidigung, des
Burtdesministers für Inneres oder des Bundesministers
für Finanzen berührt wird, im
Einvernehmen mit diesem.
(2) Die Vollziehung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, obliegt,
soweit sie den Ländern zusteht, den Landesregierungen.
Kirchschläger
Kreisky Haiden Lanc Rösch
Broda Androsch Lausecker Moser
Firnberg Sinowatz