Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Bundesgesetz vom 12. Mai 1977 betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Finanzierungsgarantie- Gesellschaft m. b. H. mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977), Bundesgesetzblatt Nr. 296, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph eins, ist ein neuer Absatz 5, einzufügen: „(5) Zur Förderung der Finanzierung von Investitionen von besonderem gesamtwirtschaftlichen Interesse ist die Gesellschaft ermächtigt, nach Maßgabe der ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse oder sonstige Zuschüsse an nach dem 31. Dezember 1978 im Handelsregister eingetragene Unternehmungen mit Sitz im Inland zu gewähren, wenn 1. auf Grund der Vorschau des antragstellenden Unternehmens nach angemessener Anlaufzeit eine nachhaltige Verbesserung der Ertragslage des Unternehmens erwartet werden kann und 2. sich die Finanzierung auf inländische industrielle Produktions- oder Forschungsunternehmungen erstreckt." 2. Im Paragraph 5, hat Absatz 3, zu lauten: „(3) Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 5, sinngemäß Anwendung." 3. Im Paragraph 5, erhält der bisherige Absatz 3, die Bezeichnung „(4)". 4. Der bisherige Paragraph 8, erhält die Bezeichnung „§ 8 (1)". 5. Im Paragraph 8, ist ein neuer Absatz 2, einzufügen: „(2) Ferner wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, der Gesellschaft für die im § 1 Absatz 5, genannten Zwecke Zuschüsse zu gewähren. Die Höhe der entsprechenden Mittel ist durch Gesetz festzulegen." Artikel römisch zwei Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Kirchschläger Kreisky Androsch