Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1968,, BGBl. Nr. 24 aus 1969,, Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1970,, Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1973,, Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1974,, BGBl. Nr. 707/ 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1977,, Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1978, und Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978, wird geändert wie folgt: 1. a) Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, hat zu lauten: „9. der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft;"
Litera b Im Paragraph eins, Absatz eins, ist der Punkt am Schluß der Ziffer 13, durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als Ziffer 14, ist anzulügen: „14. a) die Arbeiter des Bundes, die der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind und b) Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung nach der Salinenarbeiter- Pensionsordnung 1967, BGBl. Nr. 5/ 1968, haben." c) Paragraph eins, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Die Unfallversicherung erstreckt sich bei den in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Personen auf ihr Dienstverhältnis zu den dort bezeichneten Dienstgebern, bei den in Absatz eins, Ziffer 6, 8 bis 11 und 13 bezeichneten Personen auf die Tätigkeiten, die sie auf Grund der dort bezeichneten Funktionen ausüben und bei den in Absatz eins, Ziffer 14, lit. a genannten Personen auf ihre Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb." d) Im Paragraph eins, Absatz 3, ist der Ausdruck „Abs. 1 Z. 7" durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 7 und 14 lit. b" zu ersetzen. 2. a) Im Paragraph eins, Absatz eins, ist der Punkt am Schluß der Ziffer 14, durch einen Strichpunkt zu ersetzen} als Ziffer 15, ist anzufügen: „15. Mitglieder der Vollzugskommissionen nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,." b) Im Paragraph eins, Absatz 2, ist der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 6,, 8 bis 11 und 13" durch den Ausdruck „Abs. 1 Z. 6, 8 bis 11, 13 und 15" zu ersetzen. 3. a) Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, ist der Ausdruck „Lehrer-Krankenfürsorge für Oberösterreich" durch den Ausdruck „O.ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge" zu ersetzen. b) Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ist der Ausdruck „des Wehrgesetzes" durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 1978" zu ersetzen. c) Im Paragraph 2, Absatz eins, ist der Punkt am Schluß der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als Ziffer 7, ist anzufügen: „7. die Mitglieder der Vollzugskommissionen nach Paragraph 18, des Strafvollzugsgesetzes." 4. Paragraph 3, Ziffer 3, hat zu lauten: „3. Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12, oder 14 Litera b, bezeichneten Art haben, es sei denn, daß sie gleichzeitig eine der in Paragraph eins, Abs. 1 Ziffer 8 bis 11 angeführten Funktionen ausüben." 5. a) Im Paragraph 5, Absatz eins, ist der Strichpunkt am Schluß der Ziffer eins, durch einen Beistrich zu ersetzen; folgender Satzteil ist anzufügen: „bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, Litera a, genannten Versicherten mit dem Tag der Zuweisung zur Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb;" b) Im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ist der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Ziffer 7 und 12 durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Ziffer 7, 12 und 14 lit. b" zu ersetzen. c) Im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, ist der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Ziffer 6, 8 bis 11 und 13 durch den Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 6, 8 bis 11, 13 und 15 zu ersetzen. 6. a) Im Paragraph 6, Absatz eins, ist der Strichpunkt am Schluß der Ziffer eins, durch einen Beistrich zu ersetzen; folgender Satzteil ist anzufügen: „bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, Litera a, genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung der die Versicherung begründenden Dienstleistung;" b) Im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, ist der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 7 und 12 durch den Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 lit. b" zu ersetzen. c) Im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, ist der Ausdruck „S 1 Absatz eins, Ziffer 6, 8 bis 11 und 13 durch den Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 6, 8 bis 11, 13 und 15" zu ersetzen. 7. Paragraph 10, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Der allgemeine Gerichtsstand der Versicherungsanstalt ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht ihres Sitzes." 8. a) Im Paragraph 13, Absatz eins, ist der Strichpunkt am Schluß der Ziffer 2, durch einen Beistrich zu ersetzen; folgender Satzteil ist anzufügen: „bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 14, Litera a, genannten Versicherten die Österreichische Salinen Aktiengesellschaft;" b) Im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, ist der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 7 und 12 durch den Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 lit. b" zu ersetzen. c) Im Paragraph 13, Absatz 2, ist der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Z. 8, 9, 10 Litera a und 11" durch den Ausdruck „S 1 Absatz eins, Ziffer 8, 9, 10, Litera a,, 11 und 15" zu ersetzen. 9. Im Paragraph 14, ist der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 7, und 12" durch den Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 7,, 12 und 14 1it. b" zu ersetzen. 10. a) Im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, ist der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Ziffer eins bis 5 durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Ziffer eins bis 5 und 14 lit. a" zu ersetzen.
Litera b Im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, ist der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 7, durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Ziffer 7 und 14 lit. b" zu ersetzen. 11. Im Paragraph 22, a Absatz eins, ist der Ausdruck „des Wehrgesetzes" durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 1978" zu ersetzen. 12. Im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, ist der Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 durch den Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 14 lit. a" zu ersetzen. 13. Im Paragraph 26, a Absatz 2, ist der Punkt am Schluß der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als Ziffer 5, ist anzufügen: „5. für jede nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15, versicherte Person der Bund." 14. Im Paragraph 26, c ist der Ausdruck „des Wehrgesetzes" durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 1978" zu ersetzen. 15. Dem Paragraph 27, ist folgender Satz anzufügen: „Zu den zulässigen Zwecken gehören auch die Aufklärung und Information im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsanstalt." 16. Im Paragraph 34, Absatz 2, erster Satz ist der Ausdruck „und nicht ihre Mitschuld oder Teilnahme" durch den Ausdruck „und nicht ihre Beteiligung" zu ersetzen. 17. Im Paragraph 35, Absatz 5, ist der Ausdruck „deren Mitschuld oder Teilnahme an der strafbaren Handlung" durch den Ausdruck „deren Beteiligung an der strafbaren Handlung" zu ersetzen. 30. Paragraph 50, hat zu lauten: Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten § 50. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung (Erstattung von Kosten an Stelle von Sachleistungen) noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt. (2) Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß § 59 Absatz eins und 3 sowie gemäß Paragraph 69, Absatz 6, steht nach dem Tode eines Versicherten den im Abs. 1 genannten Personen bzw. denjenigen Personen zu, die die Kosten an Stelle des Versicherten getragen haben." 19. Im Paragraph 55, Absatz 3, ist der Ausdruck „des Wehrgesetzes" durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 1978" zu ersetzen. 20. Paragraph 64, Absatz 5, hat zu lauten: „(5) Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der Anspruchsberechtigten nach Maßgabe der Richtlinien des Hauptverbandes von der Enthebung der Rezeptgebühr abzusehen oder eine bereits entrichtete Rezeptgebühr rückzuerstatten." 21. Im Paragraph 68, Abs. i Einleitung ist der Ausdruck „"Art". 12 Absatz eins, Ziffer 2, durch den Ausdruck „"Art". 12 Absatz eins, Ziffer eins, zu ersetzen. 22. Im Paragraph 70, b Absatz eins, ist der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Ziffer 7 und 12 durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Ziffer 7, 12 und 14 lit. b" zu ersetzen. 23. Paragraph 75, hat zu lauten: „Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft bei Wechsel der Versicherungszuständigkeit § 75. Tritt innerhalb des Zeitraumes zwischen dem Beginn der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und der tatsächlichen Entbindung ein Wechsel in der Versicherungszuständigkeit zwischen der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter oder der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese Träger der Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 473, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist, und einem anderen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ein, so hat ab diesem Zeitpunkt der zuständig gewordene Versicherungsträger die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft zu erbringen. Dies gilt auch dann, wenn bei diesem Versicherungsträger der Versicherungsfall der Mutterschaft im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht eingetreten ist." 24. Im Paragraph 76, ist der Ausdruck „§§ 55 und 63" durch den Ausdruck „§§ 55 und 63 Absatz eins bis 3 zu ersetzen. 25. Im Paragraph 93, Absatz 3, ist der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Ziffer 10, Litera b und für die in Paragraph eins, Absatz eins, Z. 13" durch den Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 10, lit. b, 13 und 15" zu ersetzen. 26. Im Paragraph 96, Absatz 4, ist der Ausdruck „"Art". 12 Abs. 1 Ziffer 2, durch den Ausdruck „"Art". 12 Abs. 1 Ziffer eins, zu ersetzen.
Ziffer 27 Im Paragraph 99, a Absatz 3, ist der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Ziffer 6, 8 bis 11 und 13 durch den Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Ziffer 6, 8 bis 11, 13 und 15 zu ersetzen. 28. a) Paragraph 105, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Schwerversehrten wird für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Kinderzuschuß im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente ohne Hilflosenzuschuß gewährt. Für die Dauer eines Anspruches auf Kinderzuschuß für ein im Absatz 2, zweiter Satz bezeichnetes Kind gebührt für dieses Kind, wenn es gleichzeitig als Kind im Sinne des Absatz 2, erster Satz gilt, aus diesen Gründen kein weiterer Kinderzuschuß. Der sich aus der Summe von Versehrtenrente und Zusatzrente (Paragraph 104,) ergebende Betrag des Kinderzuschusses darf den Betrag von 1050 S nicht übersteigen. Die Rente und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen." b) Dem Paragraph 105, Absatz 2, ist folgender Satz anzufügen: „Als Kinder im Sinne des Absatz eins, gelten ferner die Enkel, wenn sie mit dem Schwerversehrten ständig in Hausgemeinschaft leben, sie ihm gegenüber im Sinne des Paragraph 141, ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Schwerversehrte ihren Wohnsitz im Inland haben." 29. Im Paragraph 113, Absatz 7, Litera a, ist der Ausdruck „Ausspruch im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz" durch den Ausdruck „Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz" zu ersetzen. 30. Im Paragraph 115, Absatz eins, ist der Klammerausdruck „(Paragraph 105, Absatz 2,)" durch den Klammerausdruck „(Paragraph 105, Absatz 2, erster Satz)" zu ersetzen. 31. Nach Paragraph 118, ist ein Paragraph 118, a mit folgendem Wortlaut einzufügen: „Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstalts(Entbindungsheim) pflege § 118 a. Für den Ausgleich der sich aus der Durchführung der Bestimmungen des Paragraph 28, des Krankenanstaltengesetzes ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger ist Paragraph 322, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden." 32. Dem Paragraph 121, ist ein Absatz 4, mit folgendem Wortlaut anzufügen: „(4) Absatz 3, ist in den Fällen, in denen ein Rentenberechtigter auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches untergebracht ist, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag dem Bund gebührt." 33. a) Im Paragraph 132, Absatz 5, ist der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Ziffer 7, durch den Ausdruck „§ 1 Absatz eins, Z. 7 und 14 Litera b, zu ersetzen." b) Im Paragraph 132, Absatz 7, ist der Ausdruck „ihrer Verbände" durch den Ausdruck „des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger" zu ersetzen. 34. Im Paragraph 138, Ziffer 3, ist der Ausdruck „und einem vom Obmann bestimmten Bediensteten der Anstalt." durch den Ausdruck „und einem vom Obmann für alle oder für jeweils im vorhinein festgelegte Angelegenheiten des Ausschusses bestimmten Bediensteten der Anstalt." zu ersetzen. 35. Paragraph 143, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Der Obmann und seine Stellvertreter sind vom Bundesministerium für soziale Verwaltung bei Antritt ihres Amtes in Eid und Pflicht zu nehmen. Das gleiche gilt für die Vorsitzenden des Überwachungsausschusses und der Landesvorstände sowie für ihre Stellvertreter." 36. Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer 2, hat zu lauten: „2. bei der Errichtung von Gebäuden, die Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung, der Anstaltspflege, der Gesundenuntersuchungen, der Unfallheilbehandlung, der erweiterten Heilbehandlung, der Rehabilitation oder der Krankheitsverhütung dienen sollen, sowie bei der Schaffung von derartigen Zwecken dienenden Einrichtungen in eigenen oder fremden Gebäuden. Das gleiche gilt auch für die Erweiterung von Gebäuden oder Einrichtungen, soweit es sich nicht nur um die Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder um die Erneuerung des Inventars handelt;" 37. a) Paragraph 151, Absatz eins, letzter Satz hat zu lauten: „Gemeinsame Erträge und Aufwendungen sind auf die genannten Versicherungen nach den Bestimmungen der Rechnungsvorschriften aufzuteilen." b) Paragraph 151, Absatz 4, erster Satz hat zu lauten: „Wenn für ein Geschäftsjahr 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen die Aufwendungen der Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen für dieses Jahr übersteigen, ist der Unterschiedsbetrag einer gesonderten Rücklage
zuzuführen; hiebei sind die Erträge an Versicherungsbeiträgen um die gemäß Paragraph 447, f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungen zu vermindern." 38. Paragraph 152, Absatz eins, 2. 2 und 3 haben zu lauten: „2. in Darlehen, die nach den Bestimmungen des Paragraph 230, c ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind; 3. in inländischen Liegenschaften, wenn deren Erwerb nach den Bestimmungen des Paragraph 230, d ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet ist;" 39. a) Im Paragraph 154, Absatz eins, zweiter Satz ist der Ausdruck „Bundesministerium" durch den Ausdruck „Bundesminister" zu ersetzen. b) Im Paragraph 154, Absatz 2, sind die Ausdrücke „Das Bundesministerium" durch die Ausdrücke „Der Bundesminister", der Ausdruck „dieses Bundesministerium" durch den Ausdruck „des Bundesministeriums für soziale Verwaltung", der Ausdruck „das Bundesministerium" durch den Ausdruck „der Bundesminister" und der Ausdruck „dem Bundesministerium" durch den Ausdruck „dem Bundesminister" zu ersetzen. c) Paragraph 154, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Der Vertreter der Aufsichtsbehörde kann gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen Gesetz oder Satzung oder die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften verstoßen, der Vertreter des Bundesministers für Finanzen gegen Beschlüsse, die die finanziellen Interessen des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben. Der Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wurde, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung des Bundesministers für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde, bei einem Einspruch des Vertreters des Bundesministers für Finanzen die Entscheidung des Bundesministers für soziale Verwaltung, die dieser im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu treffen hat, einzuholen." 40. a) Paragraph 155, Absatz eins, erster Satz hat zu lauten: „Der Bundesminister für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde hat die Gebarung der Versicherungsanstalt dahin zu überwachen, daß Gesetz und Satzung sowie die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften beachtet werden." b) Im Paragraph 155, Absatz eins, zweiter Satz ist der Ausdruck „Sie kann ihre" durch den Ausdruck „Er kann seine" und der Ausdruck „sie soll" durch den Ausdruck „er soll" zu ersetzen. c) Paragraph 155, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Dem Bundesminister für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde und dem Bundesminister für Finanzen sind auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes erforderlichen Mitteilungen zu machen; alle Verlautbarungen sind den Bundesministern für soziale Verwaltung und für Finanzen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann die Satzung und Krankenordnung jederzeit überprüfen und Änderungen solcher Bestimmungen verlangen, die mit dem Gesetz in Widerspruch stehen oder dem Zwecke der Versicherung zuwiderlaufen. Wird diesem Verlangen nicht binnen drei Monaten entsprochen, so kann er die erforderlichen Verfügungen von Amts wegen treffen." d) Im Paragraph 155, Absatz 3, ist der Ausdruck „Die Aufsichtsbehörde kann" durch den Ausdruck „Der Bundesminister für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde kann", der Ausdruck „so kann sie" durch den Ausdruck „so kann er", der Ausdruck „Sie kann" durch den Ausdruck „Er kann", der Ausdruck „Die Aufsichtsbehörde" durch den Ausdruck „Der Bundesminister für soziale Verwaltung" und der Ausdruck „Bundesministeriums" durch den Ausdruck „Bundesministers" zu ersetzen. e) Im Paragraph 155, Absatz 4, sind die Ausdrücke „Die Aufsichtsbehörde" durch die Ausdrücke „Der Bundesminister für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde", der Ausdruck „wobei sie sich" durch den Ausdruck „wobei er sich", der Ausdruck „Das Bundesministerium" durch den Ausdruck „Der Bundesminister" und der Ausdruck „das Bundesministerium" durch den Ausdruck „der Bundesminister" zu ersetzen. f) Im Paragraph 155, Absatz 5, ist der Ausdruck „Die" durch den Ausdruck „Der Bundesminister für soziale Verwaltung als" zu ersetzen. 41. a) Im Paragraph 156, Absatz eins, erster Satz ist der Ausdruck „Die" durch den Ausdruck „Der Bundesminister für soziale Verwaltung als" zu ersetzen. b) Im Paragraph 156, Absatz 3, ist der Ausdruck „die Aufsichtsbehörde" durch den Ausdruck „den Bundesminister für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde" zu ersetzen. 42. Im Paragraph 157, ist der Ausdruck „von der Aufsichtsbehörde" durch den Ausdruck „vom Bundesminister für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde" und der Ausdruck „das Bundesministerium" durch den Ausdruck „der Bundesminister" zu ersetzen.
Artikel römisch zwei Übergangsbestimmungen (1) Die Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 28, Litera b, sind auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1979 eingetreten sind. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1979, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten. (2) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1979 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Ziffer 27, des Sozialrechts- Änderungsgesetzes 1978, BGBl. Nr. 684, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1979 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1979 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. (3) Mitglieder der Volksanwaltschaft und Mitglieder der Vollzugskommissionen nach Paragraph 18, des Strafvollzugsgesetzes, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz einbezogen werden und die bei einem Versicherungsunternehmen am 1. Jänner 1979 vertragsmäßig unter Einschluß von Dienstunfällen unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis zum 31. Dezember 1979 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz nachzuweisen. (4) Die am 31. Dezember 1977 bestehenden Ansprüche auf Leistungen aus der Unfallversicherung jener Personen, denen auf Grund des Gesetzes über die O.ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge, LGBl. für Oberösterreich Nr. 48/ 1977, Leistungen aus vor dem 1. Jänner 1978 eingetretenen Dienstunfällen oder Berufskrankheiten gebühren, erlöschen mit dem 1. Jänner 1978. Artikel römisch drei Schlußbestimmungen (1) Artikel römisch drei, des Bundesgesetzes vom 1. Feber 1978, BGBl. Nr. 124, über das Salzmonopol und über Änderungen des Berggesetzes 1975 und des B-KUVG wird aufgehoben. (2) Abweichend von den Bestimmungen des § 22 Absatz 3, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes beträgt für das Geschäftsjahr 1979 der vom Dienstgeber zur Bestreitung von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung (Paragraph 70, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) zu entrichtende Zuschlag zu den Beiträgen 0,28 v. H. der Beitragsgrundlage (Paragraph 19, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) bzw. der beitragspflichtigen Sonderzahlungen. (3) Die Versicherungsanstalt hat abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 151, Absatz 4, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1979 a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen der im Paragraph 151, Absatz 3, des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes bezeichneten gesonderten Rücklage zuzuführen, b) die Aufwendungen der Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der im Paragraph 151, Absatz 4, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes bezeichneten gesonderten Rücklage zu bestreiten. Artikel römisch vier Wirksamkeitsbeginn (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1979 in Kraft. (2) Es treten in Kraft: a) rückwirkend mit 1. Jänner 1978 Artikel römisch zwei, Abs. 4; b) rückwirkend mit 1. Mai 1978 Artikel römisch eins, Ziffer eins, lit. b bis d, 4, 5 Litera a und b, 6 Litera a und b, 8 Litera a und b, 9, 10, 12, 22, 33 Litera a und "Art". römisch drei Absatz eins, (3) Paragraph 118, a des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Z. 31 tritt mit Ablauf der Geltungsdauer der Vereinbarung gemäß Artikel 15, a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschatftsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1978,, außer Kraft.
Artikel römisch fünf Vollziehung Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut: a) hinsichtlich der Bestimmungen der Paragraphen 154, Abs. 3 und 155 Absatz 2, des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 39, Litera c und 40 Litera c, der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; b) hinsichtlich der Bestimmungen der Paragraphen 10, Abs. 2, 13 Absatz 2, 26, a Absatz 2 und 121 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des "Art". römisch eins Ziffer 7,, Ziffer 8, Litera c,, Ziffer 13 und Ziffer 32, der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz; c) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung.
Kirchschläger Androsch Weißenberg Rösch