Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/
1957, BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958,
BGBl. Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl.
Nr. 290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl.
Nr. 168/1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl.
Nr. 13/1962, BGBl. Nr. 85/1963, BGBl.
Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/1963, BGBl.
Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964, BGBl.
Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.
Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl.
Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl.
Nr. 201/1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/
1968, BGBl. Nr. 17/1969, BGBl Nr. 446/1969,
BGBl. Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl.
Nr. 473/1971, BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/
1973, BGBl. Nr. 23/1974, BGBl. Nr. 775/1974,
BGBl. Nr. 704/1976, BGBl. Nr. 648/1977, BGBl.
Nr. 280/1978, BGBl. Nr. 342/1978 und BGBl.
Nr. 458/1978 wird in seinem Ersten Teil geändert
wie folgt:
1. a) § 2 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten:
„2. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
der Bauern,"
b) § 2 Abs. 2 Z. 3 hat zu lauten:
„3. Gewerbliche Selbständigen-Kranken- und
Pensionsversicherung,"
c) § 2 Abs. 2 Z. 4 hat zu lauten:
„4. Krankenversicherung der Bezieher von
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung."
d) Im § 2 Abs. 2 haben die Z. 13 und 14 zu
entfallen.
2. § 3 Abs. 2 lit. e hat zu lauten:
„e) die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 9 Versicherten
für die Dauer ihrer Beschäftigung im Ausland;"
Die bisherige lit. e erhält die Bezeichnung f.
3. a) § 4 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten:
„5. Schüler (Schülerinnen), die in Ausbildung
zum Krankenpflegefachdienst, zu den gehobenen
medizinisch-technischen Diensten bzw. zum
medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 stehen sowie
Hebammenschülerinnen an einer Bundeshebammenlehranstalt;"
b) Im § 4 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der
Z. 8 durch einen Strichpunkt zu ersetzen und
eine Z. 9 mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„9. Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft,
die von einer Entwicklungshilfeorganisation
gemäß § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes,
BGBl. Nr. 474/1974, im Rahmen der
Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer oder
Experte beschäftigt bzw. ausgebildet werden."
4. a) Im § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. c ist der Ausdruck
„des Wehrgesetzes" durch den Ausdruck „des
Wehrgesetzes 1978" zu ersetzen.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung der Bundesgesetze
Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1956,, BGBl. Nr. 171/
1957, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1957,, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1958,,
BGBl. Nr. 293 aus 1958,, Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1959,, Bundesgesetzblatt
Nr. 290 aus 1959,, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1960,, Bundesgesetzblatt
Nr. 168 aus 1960,, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,, Bundesgesetzblatt
Nr. 13 aus 1962,, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1963,, Bundesgesetzblatt
Nr. 184 aus 1963,, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1963,, Bundesgesetzblatt
Nr. 320 aus 1963,, Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1964,, Bundesgesetzblatt
Nr. 81 aus 1965,, Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1965,, Bundesgesetzblatt
Nr. 220 aus 1965,, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1965,, Bundesgesetzblatt
Nr. 168 aus 1966,, Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1967,, Bundesgesetzblatt
Nr. 201 aus 1967,, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,, BGBl. Nr. 282/
1968, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,, Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1969,,
BGBl. Nr. 385 aus 1970,, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1971,, Bundesgesetzblatt
Nr. 473 aus 1971,, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1972,, BGBl. Nr. 31/
1973, Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1974,, Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1974,,
BGBl. Nr. 704 aus 1976,, Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1977,, Bundesgesetzblatt
Nr. 280 aus 1978,, Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1978, und Bundesgesetzblatt
Nr. 458 aus 1978, wird in seinem Ersten Teil geändert
wie folgt:
1. a) Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, hat zu lauten:
„2. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
der Bauern,"
b) Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, hat zu lauten:
„3. Gewerbliche Selbständigen-Kranken- und
Pensionsversicherung,"
c) Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, hat zu lauten:
„4. Krankenversicherung der Bezieher von
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung."
d) Im Paragraph 2, Absatz 2, haben die Ziffer 13 und 14 zu
entfallen.
2. Paragraph 3, Absatz 2, Litera e, hat zu lauten:
„e) die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Versicherten
für die Dauer ihrer Beschäftigung im Ausland;"
Die bisherige Litera e, erhält die Bezeichnung f.
3. a) Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, hat zu lauten:
„5. Schüler (Schülerinnen), die in Ausbildung
zum Krankenpflegefachdienst, zu den gehobenen
medizinisch-technischen Diensten bzw. zum
medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, stehen sowie
Hebammenschülerinnen an einer Bundeshebammenlehranstalt;"
b) Im Paragraph 4, Absatz eins, ist der Punkt am Ende der
Z. 8 durch einen Strichpunkt zu ersetzen und
eine Ziffer 9, mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„9. Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft,
die von einer Entwicklungshilfeorganisation
gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Entwicklungshilfegesetzes,
BGBl. Nr. 474 aus 1974,, im Rahmen der
Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer oder
Experte beschäftigt bzw. ausgebildet werden."
4. a) Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ist der Ausdruck
„des Wehrgesetzes" durch den Ausdruck „des
Wehrgesetzes 1978" zu ersetzen.
b)Litera b § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a hat zu lauten:
„a) alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder
einer Kammer der gewerblichen
Wirtschaft sind, ferner die Gesellschafter
einer offenen Handelsgesellschaft, die persönlich
haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft
und die zu Geschäftsführern
bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, sofern
diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer
der gewerblichen Wirtschaft sind;"
c) § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b hat zu entfallen.
d) Im § 8 Abs. 1 Z. 3 ist am Schluß der lit. c
der Strichpunkt durch einen Beistrich zu ersetzen;
folgender Ausdruck ist anzufügen:
„ferner Personen, die in einer Einrichtung untergebracht
sind, die der medizinischen Rehabilitation
oder Gesundheitsvorsorge dient;"
e) Der Punkt am Ende des § 8 Abs. 2 lit. d
ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als lit. e
ist anzufügen:
„e) auf Personen, die auf Grund der im Abs. 1
Z. 3 lit. a genannten Tätigkeit bereits gemäß
§ 4 Abs. 1 Z. 1 der Vollversicherung
unterliegen."
f) Im § 8 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck
„§ 305" durch den Ausdruck „307 b" zu ersetzen.
g) § 8 Abs. 4 und 5 haben zu entfallen.
h) § 8 Abs. 6 hat zu lauten:
„(6) Schüler an berufsbildenden Schulen sind
nur dann nach Abs. 1 Z. 3 lit. h pflichtversichert,
wenn sie nicht bereits auf Grund eines Lehr- oder
Ausbildungsverhältnisses (§ 4 Abs. 1 Z. 2
oder 4) bzw. gemäß Abs. 1 Z. 3 lit. c oder gemäß
§ 4 Abs. 1 Z. 8 pflichtversichert sind."
5. a) § 10 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:
„Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer,
ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z. 9 Pflichtversicherten,
der gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten,
nicht als Dienstnehmer beschäftigten
Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
stehenden Personen, der Personen,
denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung
gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der
diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig
von der Erstattung einer Anmeldung
mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung
bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses."
b) Im § 10 Abs. 2 ist der Ausdruck „(§ 8 Abs. 1
Z. 3 lit. a und b)" durch den Ausdruck „(§ 8
Abs. 1 Z. 3 lit. a)" zu ersetzen.
6. Im § 12 Abs. 6 ist der Ausdruck „des Wehrgesetzes"
durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes
1978" und der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a
und b" durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z. 3
lit. a" zu ersetzen.
7. a) § 14 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten:
„4. wenn sie gemäß § 4 Abs. 1 Z. 9 als Entwicklungshelfer
oder Experten versichert sind;"
Die bisherige Z. 4 erhält die Bezeichnung Z. 5.
b) Im § 14 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der
Z. 5 durch einen Strichpunkt zu ersetzen und
eine Z. 6 mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„6. wenn die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 8 pflichtversicherten
Personen vor der im Rahmen
beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach
den §§ 198 oder 303 gewährten beruflichen Ausbildung
auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses
gemäß Z. 1 bis 4 der Pensionsversicherung
der Angestellten zugehört haben."
8. Im § 15 Abs. 2 Z. 1 ist der Ausdruck „(§ 2
des Berggesetzes)" durch den Ausdruck „(§ 3 des
Berggesetzes 1975)" zu ersetzen.
9. a) § 16 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Selbstversicherung schließt bei Personen,
die nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
— außer dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz
— krankenversichert waren
oder für die eine Anspruchsberechtigung in der
Krankenversicherung bestand, zeitlich unmittelbar
an das Ende der vorangegangenen Versicherung
bzw. Anspruchsberechtigung an, wenn der
Antrag auf Selbstversicherung innerhalb von
sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung
bzw. Anspruchsberechtigung gestellt wird. In
allen übrigen Fällen beginnt die Selbstversicherung
mit dem auf die Antragstellung folgenden
Tag, bei Personen, die aus der Pflichtversicherung
in der Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherung
oder in der Bauern-Krankenversicherung
ausgeschieden sind, jedoch frühestens mit
dem Ablauf von 60 Kalendermonaten nach dem
Ausscheiden aus dieser Pflichtversicherung."
b) § 16 Abs. 6 zweiter Satz hat zu lauten:
„In den Fällen der Z. 1 und 2 endet die Selbstversicherung
frühestens mit dem Ablauf von
sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten
nach dem Beginn der Selbstversicherung, wobei
ein neuerlicher Antrag auf Selbstversicherung
erst nach Ablauf von weiteren sechs Monaten
gestellt werden kann."
c) Im § 16 Abs. 6 dritter Satz ist der Ausdruck
„§ 46 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes"
durch den Ausdruck „§ 78 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes"
und der Ausdruck „§ 36
des Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes"
durch den Ausdruck „§ 83 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes" zu ersetzen.
10. Im § 17 Abs. 4 lit. d ist der Ausdruck „des
Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955," durch den
Ausdruck „des Wehrgesetzes 1978," zu ersetzen.
11. Nach § 17 ist ein § 18 mit folgendem Wortlaut
einzufügen:
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, hat zu lauten:
„a) alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder
einer Kammer der gewerblichen
Wirtschaft sind, ferner die Gesellschafter
einer offenen Handelsgesellschaft, die persönlich
haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft
und die zu Geschäftsführern
bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, sofern
diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer
der gewerblichen Wirtschaft sind;"
c) Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, hat zu entfallen.
d) Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ist am Schluß der Litera c,
der Strichpunkt durch einen Beistrich zu ersetzen;
folgender Ausdruck ist anzufügen:
„ferner Personen, die in einer Einrichtung untergebracht
sind, die der medizinischen Rehabilitation
oder Gesundheitsvorsorge dient;"
e) Der Punkt am Ende des Paragraph 8, Absatz 2, Litera d,
ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als Litera e,
ist anzufügen:
„e) auf Personen, die auf Grund der im Absatz eins,
Z. 3 Litera a, genannten Tätigkeit bereits gemäß
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Vollversicherung
unterliegen."
f) Im Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz ist der Ausdruck
„§ 305" durch den Ausdruck „307 b" zu ersetzen.
g) Paragraph 8, Absatz 4 und 5 haben zu entfallen.
h) Paragraph 8, Absatz 6, hat zu lauten:
„(6) Schüler an berufsbildenden Schulen sind
nur dann nach Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, pflichtversichert,
wenn sie nicht bereits auf Grund eines Lehr- oder
Ausbildungsverhältnisses (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,
oder 4) bzw. gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, oder gemäß
§ 4 Absatz eins, Ziffer 8, pflichtversichert sind."
5. a) Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz hat zu lauten:
„Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer,
ferner der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Pflichtversicherten,
der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten,
nicht als Dienstnehmer beschäftigten
Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
stehenden Personen, der Personen,
denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung
gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der
diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig
von der Erstattung einer Anmeldung
mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung
bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses."
b) Im Paragraph 10, Absatz 2, ist der Ausdruck „(Paragraph 8, Absatz eins,
Z. 3 Litera a und b)" durch den Ausdruck „(Paragraph 8,
Abs. 1 Ziffer 3, Litera a,)" zu ersetzen.
6. Im Paragraph 12, Absatz 6, ist der Ausdruck „des Wehrgesetzes"
durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes
1978" und der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,
und b" durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3,
lit. a" zu ersetzen.
7. a) Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, hat zu lauten:
„4. wenn sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, als Entwicklungshelfer
oder Experten versichert sind;"
Die bisherige Ziffer 4, erhält die Bezeichnung Ziffer 5,
b) Im Paragraph 14, Absatz eins, ist der Punkt am Ende der
Z. 5 durch einen Strichpunkt zu ersetzen und
eine Ziffer 6, mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„6. wenn die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, pflichtversicherten
Personen vor der im Rahmen
beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach
den Paragraphen 198, oder 303 gewährten beruflichen Ausbildung
auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses
gemäß Ziffer eins bis 4 der Pensionsversicherung
der Angestellten zugehört haben."
8. Im Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, ist der Ausdruck „(Paragraph 2,
des Berggesetzes)" durch den Ausdruck „(Paragraph 3, des
Berggesetzes 1975)" zu ersetzen.
9. a) Paragraph 16, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Die Selbstversicherung schließt bei Personen,
die nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
— außer dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz
— krankenversichert waren
oder für die eine Anspruchsberechtigung in der
Krankenversicherung bestand, zeitlich unmittelbar
an das Ende der vorangegangenen Versicherung
bzw. Anspruchsberechtigung an, wenn der
Antrag auf Selbstversicherung innerhalb von
sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung
bzw. Anspruchsberechtigung gestellt wird. In
allen übrigen Fällen beginnt die Selbstversicherung
mit dem auf die Antragstellung folgenden
Tag, bei Personen, die aus der Pflichtversicherung
in der Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherung
oder in der Bauern-Krankenversicherung
ausgeschieden sind, jedoch frühestens mit
dem Ablauf von 60 Kalendermonaten nach dem
Ausscheiden aus dieser Pflichtversicherung."
b) Paragraph 16, Absatz 6, zweiter Satz hat zu lauten:
„In den Fällen der Ziffer eins und 2 endet die Selbstversicherung
frühestens mit dem Ablauf von
sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten
nach dem Beginn der Selbstversicherung, wobei
ein neuerlicher Antrag auf Selbstversicherung
erst nach Ablauf von weiteren sechs Monaten
gestellt werden kann."
c) Im Paragraph 16, Absatz 6, dritter Satz ist der Ausdruck
„§ 46 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes"
durch den Ausdruck „§ 78 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes"
und der Ausdruck „§ 36
des Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes"
durch den Ausdruck „§ 83 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes" zu ersetzen.
10. Im Paragraph 17, Absatz 4, Litera d, ist der Ausdruck „des
Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,," durch den
Ausdruck „des Wehrgesetzes 1978," zu ersetzen.
11. Nach Paragraph 17, ist ein Paragraph 18, mit folgendem Wortlaut
einzufügen:
„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
für Zeiten der Kindererziehung (-pflege)
§ 18. (1) Die im Abs. 2 genannten Personen,
die sich der Pflege und Erziehung eines im gemeinsamen
Haushalt lebenden Kindes widmen
und deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend
beansprucht wird, können sich, solange
sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im
Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung
des 3. Lebensjahres des Kindes, in der
Pensionsversicherung selbstversichern, soweit sie
nicht zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
berechtigt sind. Der gemeinsame
Haushalt besteht weiter, wenn sich das Kind
nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb
der Hausgemeinschaft aufhält. Die Selbstversicherung
ist für eine Zeit ausgeschlossen,
a) während der eine Pflichtversicherung oder
Weiterversicherung in einer gesetzlichen
Pensionsversicherung oder
b) ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch
auf eine laufende Leistung aus einer eigenen
gesetzlichen Pensionsversicherung besteht
oder
c) die gemäß § 227 Z. 4 für die betreffende
Person als Ersatzzeit gilt.
(2) Zur Selbstversicherung im Sinne des Abs. 1
sind nacheinander berechtigt:
1. die leibliche Mutter,
2. die Wahlmutter,
3. die Stiefmutter.
Eine Selbstversicherung im Sinne des Abs. 1 für
ein und dasselbe Kind kann jeweils nur für eine
Person bestehen.
(3) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig
der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
zulässig, in dem die Versicherungsberechtigte
zuletzt Versicherungszeiten erworben hat.
Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen
oder richtet sich deren Zuordnung nach
der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so
ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
der Angestellten zulässig.
(4) Das Recht auf Selbstversicherung ist jeweils
bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des
Kindes geltend zu machen.
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem
Zeitpunkt, den die Versicherte wählt, frühestens
mit dem Monatsersten, der auf die Entbindung
folgt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten,
der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem
Ende des Kalendermonates,
a) in dem die Voraussetzungen weggefallen
sind;
b) in dem die Versicherte ihren Austritt erklärt
hat.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich
der Berechtigung zur Weiterversicherung
in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden
aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17
Abs. 1 lit. a gleich."
12. § 19 Abs. 1 erster Saß hat zu lauten:
„In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung
hinsichtlich der nachstehend angeführten
Tätigkeiten beitreten, soweit es sich
nicht um im § 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
genannte Personen handelt:"
13. § 19 a Abs. 6 hat zu lauten:
„(6) Bezüglich der Gewährung von Leistungen
sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach
dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957, hat
die Selbstversicherung nach Abs. 1 die gleichen
Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung in
der Kranken- und in der Pensionsversicherung.
Dies gilt auch in Ansehung der Berechtigung
zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung."
14. Im § 20 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck
„pflicht- oder weiterversichert sind,"
durch den Ausdruck „pflicht-, weiter- oder
selbstversichert sind," zu ersetzen.
15. Im § 24 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck „(§ 7
des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes)" durch
den Ausdruck „(§ 13 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)"
zu ersetzen.
16. a) Im § 28 Z. 2 ist der Ausdruck „(§ 7 des
Bauern-Krankenversicherungsgesetzes)" durch
den Ausdruck „(§ 13 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)"
zu ersetzen.
b) Im § 28 Z. 2 litt. a ist der Ausdruck „die
gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b in der Unfallversicherung
teilversicherten" durch den Ausdruck
„die gemäß § 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
in der Unfallversicherung pflichtversicherten"
zu ersetzen.
c) Im § 28 Z. 2 lit. f ist der Ausdruck „§ 3
Abs. 1 Z. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes"
durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 3 Z. 1
das Bauern-Sozialversicherungsgesetzes" und
der Ausdruck „Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz"
durch den Ausdruck
„Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz" zu
ersetzen.
d) Im § 28 Z. 2 lit. g ist der Ausdruck „§ 19"
durch den Ausdruck „§ 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes"
zu ersetzen.
e) Im § 28 Z. 2 ist der Punkt am Ende der
lit. h durch einen Beistrich zu ersetzen; als lit. i
ist anzufügen:
„i) die gemäß § 8 Albs. 1 Z. 3 lit. c in der
Unfallversicherung teilversicherten Personen,
die in einer Einrichtung untergebracht
„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
für Zeiten der Kindererziehung (-pflege)
§ 18. (1) Die im Absatz 2, genannten Personen,
die sich der Pflege und Erziehung eines im gemeinsamen
Haushalt lebenden Kindes widmen
und deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend
beansprucht wird, können sich, solange
sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im
Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung
des 3. Lebensjahres des Kindes, in der
Pensionsversicherung selbstversichern, soweit sie
nicht zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
berechtigt sind. Der gemeinsame
Haushalt besteht weiter, wenn sich das Kind
nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb
der Hausgemeinschaft aufhält. Die Selbstversicherung
ist für eine Zeit ausgeschlossen,
a) während der eine Pflichtversicherung oder
Weiterversicherung in einer gesetzlichen
Pensionsversicherung oder
b) ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch
auf eine laufende Leistung aus einer eigenen
gesetzlichen Pensionsversicherung besteht
oder
c) die gemäß Paragraph 227, Ziffer 4, für die betreffende
Person als Ersatzzeit gilt.
(2) Zur Selbstversicherung im Sinne des Absatz eins,
sind nacheinander berechtigt:
1. die leibliche Mutter,
2. die Wahlmutter,
3. die Stiefmutter.
Eine Selbstversicherung im Sinne des Absatz eins, für
ein und dasselbe Kind kann jeweils nur für eine
Person bestehen.
(3) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig
der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
zulässig, in dem die Versicherungsberechtigte
zuletzt Versicherungszeiten erworben hat.
Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen
oder richtet sich deren Zuordnung nach
der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so
ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
der Angestellten zulässig.
(4) Das Recht auf Selbstversicherung ist jeweils
bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des
Kindes geltend zu machen.
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem
Zeitpunkt, den die Versicherte wählt, frühestens
mit dem Monatsersten, der auf die Entbindung
folgt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten,
der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem
Ende des Kalendermonates,
a) in dem die Voraussetzungen weggefallen
sind;
b) in dem die Versicherte ihren Austritt erklärt
hat.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich
der Berechtigung zur Weiterversicherung
in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden
aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17,
Abs. 1 Litera a, gleich."
12. Paragraph 19, Absatz eins, erster Saß hat zu lauten:
„In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung
hinsichtlich der nachstehend angeführten
Tätigkeiten beitreten, soweit es sich
nicht um im Paragraph 11, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
genannte Personen handelt:"
13. Paragraph 19, a Absatz 6, hat zu lauten:
„(6) Bezüglich der Gewährung von Leistungen
sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach
dem Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1957,, hat
die Selbstversicherung nach Absatz eins, die gleichen
Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung in
der Kranken- und in der Pensionsversicherung.
Dies gilt auch in Ansehung der Berechtigung
zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung."
14. Im Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz ist der Ausdruck
„pflicht- oder weiterversichert sind,"
durch den Ausdruck „pflicht-, weiter- oder
selbstversichert sind," zu ersetzen.
15. Im Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, ist der Ausdruck „(Paragraph 7,
des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes)" durch
den Ausdruck „(Paragraph 13, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)"
zu ersetzen.
16. a) Im Paragraph 28, Ziffer 2, ist der Ausdruck „(Paragraph 7, des
Bauern-Krankenversicherungsgesetzes)" durch
den Ausdruck „(Paragraph 13, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)"
zu ersetzen.
b) Im Paragraph 28, Ziffer 2, litt. a ist der Ausdruck „die
gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, in der Unfallversicherung
teilversicherten" durch den Ausdruck
„die gemäß Paragraph 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
in der Unfallversicherung pflichtversicherten"
zu ersetzen.
c) Im Paragraph 28, Ziffer 2, Litera f, ist der Ausdruck „§ 3
Abs. 1 Ziffer eins, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes"
durch den Ausdruck „§ 5 Absatz 3, Ziffer eins,
das Bauern-Sozialversicherungsgesetzes" und
der Ausdruck „Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz"
durch den Ausdruck
„Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz" zu
ersetzen.
d) Im Paragraph 28, Ziffer 2, Litera g, ist der Ausdruck „§ 19"
durch den Ausdruck „§ 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes"
zu ersetzen.
e) Im Paragraph 28, Ziffer 2, ist der Punkt am Ende der
lit. h durch einen Beistrich zu ersetzen; als Litera i,
ist anzufügen:
„i) die gemäß Paragraph 8, Albs. 1 Ziffer 3, Litera c, in der
Unfallversicherung teilversicherten Personen,
die in einer Einrichtung untergebracht
sind, die der medizinischen Rehabilitation
oder Gesundheitsvorsorge dient, sofern die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern für
sie gemäß lit. a bis c dieses Bundesgesetzes
bzw. gemäß § 13 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
zur Durchführung der
Unfall- bzw. Pensionsversicherung sachlich
zuständig ist."
17. a) § 30 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen
richtet sich für die im § 3 Abs. 2
lit. a, c und d genannten Personen nach dem
Sitz des Unternehmens, für die im § 3 Abs. 2
lit. e genannten Personen nach dem Sitz der
Entwicklungshilfeorganisation, für die im § 4
Abs. 3 Z. 1 genannten Personen nach dem Ort
der Niederlassung, für die im § 4 Abs. 3 Z. 2
bis 4 und 6 bis 9 sowie § 8 Abs. 1 Z. 1 und 4
lit. d genannten Personen nach dem Wohnsitz
des Pflichtversicherten, für die im § 8 Abs. 1
Z 4 lit. a bis c genannten Personen nach dem
Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung
eines solchen nach dem Wohnsitz."
b) Im § 30 Abs. 5 ist der Ausdruck „§ 3 Abs. 2
lit. e" durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 2 lit. f" zu
ersetzen.
18. a) Im § 31 Abs. 3 Z. 3 ist der Ausdruck
„5 v. H." durch den Ausdruck „3,5 v. H." zu
ersetzen.
b) § 31 Abs. 3 Z. 11 hat zu lauten:
„11. in Wahrnehmung öffentlicher Interessen
vom Gesichtspunkt des Sozialversicherungsrechtes
und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit Richtlinien
über die ökonomische Verschreibweise von
Arznei- und Heilmitteln sowie Heilbehelfen aufzustellen;
in diesen Richtlinien soll insbesondere
auch unter Bedachtnahme auf die Art und Dauer
der Erkrankung bestimmt werden, inwieweit
Arzneispezialitäten für Rechnung der Sozialversicherungsträger
abgegeben werden können; durch
die Richtlinien darf der Heilzweck nicht gefährdet
werden;"
c) § 31 Abs. 3 Z. 14 hat zu lauten:
„14. einheitliche Versicherungsnummern zur
Verwaltung personenbezogener Daten im Rahmen
der der Sozialversicherung gesetzlich übertragenen
Aufgaben zu vergeben;"
d) Im § 31 Abs. 3 ist der Punkt am Schluß der
Z. 20 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als
Z. 21 ist anzufügen:
„21. Richtlinien für die Befreiung von der
Rezeptgebühr bei Vorliegen einer besonderen
sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten
aufzustellen; in diesen Richtlinien ist der für die
Befreiung in Betracht kommende Personenkreis
nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben;
darüber hinaus ist eine Befreiungsmöglichkeit
im Einzelfall in Berücksichtigung
der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Versicherten sowie der Art und
Dauer der Erkrankung vorzusehen."
e) § 31 Abs. 5 zweiter Satz hat zu lauten:
„Die gemäß Abs. 3 Z. 3, 4, 11, 13, 15, 16, 18
und 21 aufgestellten Richtlinien bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers
für soziale Verwaltung."
f) § 31 Abs. 6 lit. a hat zu lauten:
„a) über die Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung
von Gebäuden, die Zwecken
der Verwaltung, der Krankenbehandlung,
der Anstaltspflege, der Jugendlichen- und
Gesundenuntersuchungen, der Unfallheilbehandlung,
der Rehabilitation, der Maßnahmen
zur Festigung der Gesundheit, der
Krankheitsverhütung oder der Gesundheitsvorsorge
dienen sollen und über die
Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung
von derartigen Zwecken dienenden Einrichtungen
in fremden Gebäuden;"
g) Dem § 31 Abs. 8 sind folgende Abs. 9 und
10 anzufügen:
„(9) Soweit der Hauptverband im Rahmen
seiner Aufgaben nach Abs. 3 Z. 14 und 15 die
Verarbeitung von Daten der Versicherten für
die Versicherungsträger durchführt, ist er Verarbeiter
im Sinne des § 3 Z. 4 des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978. Die Inanspruchnahme
des Hauptverbandes für Verarbeitungen
durch die Sozialversicherungsträger bedarf keines
Vertrages nach § 13 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes.
(10) Der Hauptverband ist verpflichtet, eine
Datenschutzverordnung gemäß § 9 Abs. 2 des
Datenschutzgesetzes für alle Sozialversicherungsträger
zu erlassen und in der Fachzeitschrift
„Soziale Sicherheit" zu veröffentlichen. Diese
Datenschutzverordnung bedarf der Genehmigung
des Bundesministers für soziale Verwaltung."
19. § 32 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Der allgemeine Gerichtsstand der Versicherungsträger
und des Hauptverbandes ist das
sachlich und örtlich zuständige Gericht ihres
Sitzes."
20. § 35 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:
„Bei den nach § 4 Abs. 1 Z. 4 und 5 Pflichtversicherten
sowie den nach § 8 Abs. 1 Z. 3
lit. c Teilversicherten gilt der Träger der Einrichtung,
in der die Ausbildung bzw. Unterbringung
erfolgt, bei den nach § 4 Abs. 1 Z. 8
Pflichtversicherten der Versicherungsträger, der
die berufliche Ausbildung gewährt, bei den nach
§ 4 Abs. 1 Z. 9 Pflichtversicherten die Ent-
sind, die der medizinischen Rehabilitation
oder Gesundheitsvorsorge dient, sofern die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern für
sie gemäß Litera a bis c dieses Bundesgesetzes
bzw. gemäß Paragraph 13, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
zur Durchführung der
Unfall- bzw. Pensionsversicherung sachlich
zuständig ist."
17. a) Paragraph 30, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen
richtet sich für die im Paragraph 3, Absatz 2,
lit. a, c und d genannten Personen nach dem
Sitz des Unternehmens, für die im Paragraph 3, Absatz 2,
lit. e genannten Personen nach dem Sitz der
Entwicklungshilfeorganisation, für die im Paragraph 4,
Abs. 3 Ziffer eins, genannten Personen nach dem Ort
der Niederlassung, für die im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2,
bis 4 und 6 bis 9 sowie Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 4
lit. d genannten Personen nach dem Wohnsitz
des Pflichtversicherten, für die im Paragraph 8, Absatz eins,
Z 4 Litera a bis c genannten Personen nach dem
Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung
eines solchen nach dem Wohnsitz."
b) Im Paragraph 30, Absatz 5, ist der Ausdruck „§ 3 Absatz 2,
lit. e" durch den Ausdruck „§ 3 Absatz 2, lit. f" zu
ersetzen.
18. a) Im Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, ist der Ausdruck
„5 v. H." durch den Ausdruck „3,5 v. H." zu
ersetzen.
b) Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 11, hat zu lauten:
„11. in Wahrnehmung öffentlicher Interessen
vom Gesichtspunkt des Sozialversicherungsrechtes
und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit Richtlinien
über die ökonomische Verschreibweise von
Arznei- und Heilmitteln sowie Heilbehelfen aufzustellen;
in diesen Richtlinien soll insbesondere
auch unter Bedachtnahme auf die Art und Dauer
der Erkrankung bestimmt werden, inwieweit
Arzneispezialitäten für Rechnung der Sozialversicherungsträger
abgegeben werden können; durch
die Richtlinien darf der Heilzweck nicht gefährdet
werden;"
c) Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 14, hat zu lauten:
„14. einheitliche Versicherungsnummern zur
Verwaltung personenbezogener Daten im Rahmen
der der Sozialversicherung gesetzlich übertragenen
Aufgaben zu vergeben;"
d) Im Paragraph 31, Absatz 3, ist der Punkt am Schluß der
Z. 20 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als
Z. 21 ist anzufügen:
„21. Richtlinien für die Befreiung von der
Rezeptgebühr bei Vorliegen einer besonderen
sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten
aufzustellen; in diesen Richtlinien ist der für die
Befreiung in Betracht kommende Personenkreis
nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben;
darüber hinaus ist eine Befreiungsmöglichkeit
im Einzelfall in Berücksichtigung
der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Versicherten sowie der Art und
Dauer der Erkrankung vorzusehen."
e) Paragraph 31, Absatz 5, zweiter Satz hat zu lauten:
„Die gemäß Absatz 3, Ziffer 3, 4, 11, 13, 15, 16, 18,
und 21 aufgestellten Richtlinien bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers
für soziale Verwaltung."
f) Paragraph 31, Absatz 6, Litera a, hat zu lauten:
„a) über die Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung
von Gebäuden, die Zwecken
der Verwaltung, der Krankenbehandlung,
der Anstaltspflege, der Jugendlichen- und
Gesundenuntersuchungen, der Unfallheilbehandlung,
der Rehabilitation, der Maßnahmen
zur Festigung der Gesundheit, der
Krankheitsverhütung oder der Gesundheitsvorsorge
dienen sollen und über die
Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung
von derartigen Zwecken dienenden Einrichtungen
in fremden Gebäuden;"
g) Dem Paragraph 31, Absatz 8, sind folgende Absatz 9 und
10 anzufügen:
„(9) Soweit der Hauptverband im Rahmen
seiner Aufgaben nach Absatz 3, Ziffer 14 und 15 die
Verarbeitung von Daten der Versicherten für
die Versicherungsträger durchführt, ist er Verarbeiter
im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565 aus 1978,. Die Inanspruchnahme
des Hauptverbandes für Verarbeitungen
durch die Sozialversicherungsträger bedarf keines
Vertrages nach Paragraph 13, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes.
(10) Der Hauptverband ist verpflichtet, eine
Datenschutzverordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des
Datenschutzgesetzes für alle Sozialversicherungsträger
zu erlassen und in der Fachzeitschrift
„Soziale Sicherheit" zu veröffentlichen. Diese
Datenschutzverordnung bedarf der Genehmigung
des Bundesministers für soziale Verwaltung."
19. Paragraph 32, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Der allgemeine Gerichtsstand der Versicherungsträger
und des Hauptverbandes ist das
sachlich und örtlich zuständige Gericht ihres
Sitzes."
20. Paragraph 35, Absatz 2, erster Satz hat zu lauten:
„Bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 Pflichtversicherten
sowie den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3,
lit. c Teilversicherten gilt der Träger der Einrichtung,
in der die Ausbildung bzw. Unterbringung
erfolgt, bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8,
Pflichtversicherten der Versicherungsträger, der
die berufliche Ausbildung gewährt, bei den nach
§ 4 Absatz eins, Ziffer 9, Pflichtversicherten die Ent-
wicklungshilfeorganisation, bei der die Versicherten
beschäftigt oder ausgebildet werden, als
Dienstgeber."
21. § 44 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten:
„2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis
stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z. 4
und 5), und bei den nach § 4 Abs. 1 Z. 9
Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte
vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung
erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation
für die Dauer der Beschäftigung
oder Ausbildung erhält;"
22. Im § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. a ist der
Ausdruck „§ 4 Abs. 1 Z. 5" durch den Ausdruck
„§ 4 Abs. 1 Z. 5 und 9" zu ersetzen.
23. § 51 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3
gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis
stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1
Z. 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter
und die diesen gleichgestellten Personen
(§ 4 Abs. 1 Z. 7) sowie für Entwicklungshelfer
und Experten (§ 4 Abs. 1 Z. 9) mit
der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende
Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung,
in der die Ausbildung erfolgt, bzw.
vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften
über die Heimarbeit bzw. von der
Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten
beschäftigt oder ausgebildet werden,
zu tragen ist."
24. Im § 56 a Abs. 1 ist der Ausdruck „des
Wehrgesetzes" durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes
1978" zu ersetzen.
25. Im § 68 Abs. 3 ist der Ausdruck „bücherliche
Eintragung" durch den Ausdruck „grundbücherliche
Eintragung" zu ersetzen.
26. § 72 hat zu entfallen.
27. § 73 Abs. 9 hat zu entfallen.
28. a) Im § 74 Abs. 3 ist am Schluß der
Z. 2 der Strichpunkt durch einen Beistrich zu
ersetzen; folgender Ausdruck ist anzufügen:
„für die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c teilversicherten
Personen, die in einer Einrichtung untergebracht
sind, die der medizinischen Rehabilitation
oder Gesundheitsvorsorge dient, der
Träger der Einrichtung, in der die Unterbringung
erfolgt;"
b) Im § 74 Abs. 5 ist der Ausdruck „und
1978" durch den Ausdruck „bis 1980" zu ersetzen.
29. § 76 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:
„(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist
für die
1. im § 16 Abs. 1 bezeichneten Selbstversicherten,
unbeschadet der Z. 2, der Tageswert
der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4), in welche die um
ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage
(§ 45 Abs. 1 lit. a) fällt,
2. im § 16 Abs. 2 bezeichneten Selbstversicherten
der Tageswert der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4),
in die der gemäß § 76 a Abs. 3 genannte, jeweils
geltende Betrag fällt.
(2) Die Selbstversicherung gemäß § 16 Abs. 1
ist unbeschadet Abs. 3
a) auf Antrag des Versicherten,
b) in den Fällen, in denen das auf Scheidung
lautende Urteil den Ausspruch nach § 61
Abs. 3 Ehegesetz enthält, auch auf Antrag
des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage
eingebracht hat,
in einer niedrigeren als der nach Abs. 1 Z. 1
in Betracht kommenden Lohnstufe zuzulassen,
sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Versicherten bzw. in den Fällen der
lit. b nach den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage eingebracht
hat, gerechtfertigt erscheint. Die Selbstversicherung
darf jedoch nicht unter dem Tageswert
der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4), in die der
gemäß § 76 a Abs. 3 genannte, jeweils geltende
Betrag fällt, in den Fällen der lit. b überdies
nicht unter der Lohnstufe, in die der zu leistende
Unterhaltsbeitrag fällt, zugelassen werden.
Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt,
wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf
Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn
der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die
Antragstellung folgenden Monatsersten; die
Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des
nächstfolgenden Kalenderjahres."
30. Dem § 76 a Abs. 1 ist folgender Satz
anzufügen:
„Hat die Versicherte vor der Weiterversicherung
Beitragszeiten einer Selbstversicherung nach § 18
erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die
Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß
§ 76 b Abs. 3 zweiter Satz."
31. § 76 b Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag
ist für in der Pensionsversicherung gemäß
§ 18 Selbstversicherte in entsprechender Anwendung
des § 76 a zu ermitteln. Liegt eine
vorangegangene Pflichtversicherung nicht vor, so
ist Beitragsgrundlage der Tageswert der Lohnstufe,
in die das Doppelte des für die im § 44
Abs. 6 lit. b genannten Personen als täglicher
wicklungshilfeorganisation, bei der die Versicherten
beschäftigt oder ausgebildet werden, als
Dienstgeber."
21. Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, hat zu lauten:
„2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis
stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,
und 5), und bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9,
Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte
vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung
erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation
für die Dauer der Beschäftigung
oder Ausbildung erhält;"
22. Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ist der
Ausdruck „§ 4 Absatz eins, Ziffer 5, durch den Ausdruck
„§ 4 Absatz eins, Ziffer 5 und 9 zu ersetzen.
23. Paragraph 51, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3
gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis
stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins,
Z. 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter
und die diesen gleichgestellten Personen
(Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) sowie für Entwicklungshelfer
und Experten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9,) mit
der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende
Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung,
in der die Ausbildung erfolgt, bzw.
vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften
über die Heimarbeit bzw. von der
Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten
beschäftigt oder ausgebildet werden,
zu tragen ist."
24. Im Paragraph 56, a Absatz eins, ist der Ausdruck „des
Wehrgesetzes" durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes
1978" zu ersetzen.
25. Im Paragraph 68, Absatz 3, ist der Ausdruck „bücherliche
Eintragung" durch den Ausdruck „grundbücherliche
Eintragung" zu ersetzen.
26. Paragraph 72, hat zu entfallen.
27. Paragraph 73, Absatz 9, hat zu entfallen.
28. a) Im Paragraph 74, Absatz 3, ist am Schluß der
Z. 2 der Strichpunkt durch einen Beistrich zu
ersetzen; folgender Ausdruck ist anzufügen:
„für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, teilversicherten
Personen, die in einer Einrichtung untergebracht
sind, die der medizinischen Rehabilitation
oder Gesundheitsvorsorge dient, der
Träger der Einrichtung, in der die Unterbringung
erfolgt;"
b) Im Paragraph 74, Absatz 5, ist der Ausdruck „und
1978" durch den Ausdruck „bis 1980" zu ersetzen.
29. Paragraph 76, Absatz eins und 2 haben zu lauten:
„(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist
für die
1. im Paragraph 16, Absatz eins, bezeichneten Selbstversicherten,
unbeschadet der Ziffer 2,, der Tageswert
der Lohnstufe (Paragraph 46, Absatz 4,), in welche die um
ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage
(Paragraph 45, Absatz eins, Litera a,) fällt,
2. im Paragraph 16, Absatz 2, bezeichneten Selbstversicherten
der Tageswert der Lohnstufe (Paragraph 46, Absatz 4,),
in die der gemäß Paragraph 76, a Absatz 3, genannte, jeweils
geltende Betrag fällt.
(2) Die Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, Absatz eins,
ist unbeschadet Absatz 3,
a) auf Antrag des Versicherten,
b) in den Fällen, in denen das auf Scheidung
lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61,
Abs. 3 Ehegesetz enthält, auch auf Antrag
des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage
eingebracht hat,
in einer niedrigeren als der nach Absatz eins, Ziffer eins,
in Betracht kommenden Lohnstufe zuzulassen,
sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Versicherten bzw. in den Fällen der
lit. b nach den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage eingebracht
hat, gerechtfertigt erscheint. Die Selbstversicherung
darf jedoch nicht unter dem Tageswert
der Lohnstufe (Paragraph 46, Absatz 4,), in die der
gemäß Paragraph 76, a Absatz 3, genannte, jeweils geltende
Betrag fällt, in den Fällen der Litera b, überdies
nicht unter der Lohnstufe, in die der zu leistende
Unterhaltsbeitrag fällt, zugelassen werden.
Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt,
wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf
Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn
der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die
Antragstellung folgenden Monatsersten; die
Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des
nächstfolgenden Kalenderjahres."
30. Dem Paragraph 76, a Absatz eins, ist folgender Satz
anzufügen:
„Hat die Versicherte vor der Weiterversicherung
Beitragszeiten einer Selbstversicherung nach Paragraph 18,
erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die
Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß
§ 76 b Absatz 3, zweiter Satz."
31. Paragraph 76, b Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag
ist für in der Pensionsversicherung gemäß
§ 18 Selbstversicherte in entsprechender Anwendung
des Paragraph 76, a zu ermitteln. Liegt eine
vorangegangene Pflichtversicherung nicht vor, so
ist Beitragsgrundlage der Tageswert der Lohnstufe,
in die das Doppelte des für die im Paragraph 44,
Abs. 6 Litera b, genannten Personen als täglicher
Arbeitsverdienst in Betracht kommenden Betrages
fällt; § 76 a Abs. 4 und 5 ist entsprechend
anzuwenden."
Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung
Abs 4.
32. § 77 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:
„Der Beitragssatz beträgt
a) für die Weiterversicherung von Personen
im Sinne des § 18 Abs. 2, solange die
Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 erster
und zweiter Satz zutreffen, sowie für die
Selbstversicherung gemäß § 18 in der Pensionsversicherung
der Arbeiter und Angestellten
9,25 v. H., in der knappschaftlichen
Pensionsversicherung 12,0 v. H.,
b) für alle übrigen Weiter- und Selbstversicherten
in der Pensionsversicherung der
Arbeiter und Angestellten 18,5 v. H., in
der knappschaftlichen Pensionsversicherung
24,0 v. H.
der Beitragsgrundlage. Für den Beginn und das
Ende der Heranziehung der Beitragssätze nach
lit. a gilt § 18 Abs. 5 und 6 entsprechend."
33. a) Dem § 78 Abs. 3 ist folgender Satz
anzufügen:
„Beiträge für die Weiterversicherung von Personen
im Sinne des § 18 Abs. 2, auf die der
Tatbestand des § 18 Abs. 1 erster und zweiter
Satz zutrifft, sowie für die Selbstversicherung
gemäß § 18, die nach dem Ablauf des Kalenderjahres,
in dem der Zeitraum liegt, für den sie
gelten sollen, entrichtet werden, erhöhen sich
bei einer Entrichtung ab dem dritten nachfolgenden
Kalenderjahr in jedem Kalenderjahr
um 8,5 v. H."
b) Im § 78 Abs. 6 erster Satz ist der Ausdruck
„des Wehrgesetzes" durch den Ausdruck
„des Wehrgesetzes 1978" zu ersetzen.
34. Dem § 81 ist folgender Satz anzufügen:
„Zu den zulässigen Zwecken gehören auch die
Aufklärung und Information im Rahmen der
Zuständigkeit der Versicherungsträger (des
Hauptverbamdes)."
35. a) Im § 88 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck
„und nicht ihre Mitschuld oder Teilnahme"
durch den Ausdruck „und nicht ihre Beteiligung"
zu ersetzen.
b) § 88 Abs. 2 lit. a hat zu lauten:
„a) aus der Krankenversicherung die Hälfte des
Krankengeldes, das dem Versicherten gebührt
hätte,"
36. Im § 89 Abs. 5 ist der Ausdruck „dessen
Mitschuld oder Teilnahme an der strafbaren
Handlung" durch den Ausdruck „deren Beteiligung
an der strafbaren Handlung" zu ersetzen.
37. Im § 89 a ist der Ausdruck „des Wehrgesetzes"
durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes
1978" zu ersetzen.
38. Dem § 94 Abs. 2 lit. b ist folgender Satz
anzufügen:
„Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens
aus einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden."
39. § 100 Abs. 1 lit. b hat zu lauten:
„b) in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung
mit dem Tod des Anspruchsberechtigten,
mit der Verheiratung
der renten(pensions)berechtigten Witwe
[des renten(pensions)berechtigten Witwers],
mit dem Wegfall der Voraussetzungen für
die Annahme der Verschollenheit, mit der
Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenrenten
(-pensionen), Geschwisterrenten
und Kinderzuschüssen, mit dem Wegfall
der Voraussetzungen für die Gewährung
von Übergangsgeld sowie nach Ablauf der
Dauer, für die eine Rente (Pension) zuerkannt
wurde. Die Rente (Pension), der
Kinderzuschuß und das Übergangsgeld gebühren
noch für den Kalendermonat, in
dem der Grund des Wegfalles eingetreten
ist."
40. § 105 a Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) In den Fällen des Abs. 4 erster Satz ist
der Hilflosenzuschuß von dem Versicherungsträger
festzustellen und flüssigzumachen, demgegenüber
der höhere oder höchste Renten(Pensions)
anspruch besteht. Erhöht sich jedoch nach
Aufnahme der laufenden Zahlung des Hilflosenzuschusses
der vom anderen Pensionsversicherungsträger
flüssiggemachte Pensionsanspruch und
wird dadurch zur höheren Leistung bzw. fällt
eine höhere Pension neu an, tritt hinsichtlich der
Zuständigkeit für die Feststellung bzw. Flüssigmachung
des Hilflosenzuschusses keine Änderung
ein. In den Fällen des Abs. 4 zweiter Satz
ist der Hilflosenzuschuß vom Träger der Unfallversicherung
festzustellen und flüssigzumachen.
41. § 108 hat zu lauten:
„Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten
§ 108. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des
Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung
(Erstattung von Kosten an Stelle von Sachleistungen)
noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern
Arbeitsverdienst in Betracht kommenden Betrages
fällt; Paragraph 76, a Absatz 4 und 5 ist entsprechend
anzuwenden."
Der bisherige Absatz 3, erhält die Bezeichnung
Abs 4.
32. Paragraph 77, Absatz 2, erster Satz hat zu lauten:
„Der Beitragssatz beträgt
a) für die Weiterversicherung von Personen
im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2,, solange die
Voraussetzungen nach Paragraph 18, Absatz eins, erster
und zweiter Satz zutreffen, sowie für die
Selbstversicherung gemäß Paragraph 18, in der Pensionsversicherung
der Arbeiter und Angestellten
9,25 v. H., in der knappschaftlichen
Pensionsversicherung 12,0 v. H.,
b) für alle übrigen Weiter- und Selbstversicherten
in der Pensionsversicherung der
Arbeiter und Angestellten 18,5 v. H., in
der knappschaftlichen Pensionsversicherung
24,0 v. H.
der Beitragsgrundlage. Für den Beginn und das
Ende der Heranziehung der Beitragssätze nach
lit. a gilt Paragraph 18, Absatz 5 und 6 entsprechend."
33. a) Dem Paragraph 78, Absatz 3, ist folgender Satz
anzufügen:
„Beiträge für die Weiterversicherung von Personen
im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2,, auf die der
Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, erster und zweiter
Satz zutrifft, sowie für die Selbstversicherung
gemäß Paragraph 18,, die nach dem Ablauf des Kalenderjahres,
in dem der Zeitraum liegt, für den sie
gelten sollen, entrichtet werden, erhöhen sich
bei einer Entrichtung ab dem dritten nachfolgenden
Kalenderjahr in jedem Kalenderjahr
um 8,5 v. H."
b) Im Paragraph 78, Absatz 6, erster Satz ist der Ausdruck
„des Wehrgesetzes" durch den Ausdruck
„des Wehrgesetzes 1978" zu ersetzen.
34. Dem Paragraph 81, ist folgender Satz anzufügen:
„Zu den zulässigen Zwecken gehören auch die
Aufklärung und Information im Rahmen der
Zuständigkeit der Versicherungsträger (des
Hauptverbamdes)."
35. a) Im Paragraph 88, Absatz 2, erster Satz ist der Ausdruck
„und nicht ihre Mitschuld oder Teilnahme"
durch den Ausdruck „und nicht ihre Beteiligung"
zu ersetzen.
b) Paragraph 88, Absatz 2, Litera a, hat zu lauten:
„a) aus der Krankenversicherung die Hälfte des
Krankengeldes, das dem Versicherten gebührt
hätte,"
36. Im Paragraph 89, Absatz 5, ist der Ausdruck „dessen
Mitschuld oder Teilnahme an der strafbaren
Handlung" durch den Ausdruck „deren Beteiligung
an der strafbaren Handlung" zu ersetzen.
37. Im Paragraph 89, a ist der Ausdruck „des Wehrgesetzes"
durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes
1978" zu ersetzen.
38. Dem Paragraph 94, Absatz 2, Litera b, ist folgender Satz
anzufügen:
„Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens
aus einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 entsprechend anzuwenden."
39. Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, hat zu lauten:
„b) in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung
mit dem Tod des Anspruchsberechtigten,
mit der Verheiratung
der renten(pensions)berechtigten Witwe
[des renten(pensions)berechtigten Witwers],
mit dem Wegfall der Voraussetzungen für
die Annahme der Verschollenheit, mit der
Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenrenten
(-pensionen), Geschwisterrenten
und Kinderzuschüssen, mit dem Wegfall
der Voraussetzungen für die Gewährung
von Übergangsgeld sowie nach Ablauf der
Dauer, für die eine Rente (Pension) zuerkannt
wurde. Die Rente (Pension), der
Kinderzuschuß und das Übergangsgeld gebühren
noch für den Kalendermonat, in
dem der Grund des Wegfalles eingetreten
ist."
40. Paragraph 105, a Absatz 5, hat zu lauten:
„(5) In den Fällen des Absatz 4, erster Satz ist
der Hilflosenzuschuß von dem Versicherungsträger
festzustellen und flüssigzumachen, demgegenüber
der höhere oder höchste Renten(Pensions)
anspruch besteht. Erhöht sich jedoch nach
Aufnahme der laufenden Zahlung des Hilflosenzuschusses
der vom anderen Pensionsversicherungsträger
flüssiggemachte Pensionsanspruch und
wird dadurch zur höheren Leistung bzw. fällt
eine höhere Pension neu an, tritt hinsichtlich der
Zuständigkeit für die Feststellung bzw. Flüssigmachung
des Hilflosenzuschusses keine Änderung
ein. In den Fällen des Absatz 4, zweiter Satz
ist der Hilflosenzuschuß vom Träger der Unfallversicherung
festzustellen und flüssigzumachen.
41. Paragraph 108, hat zu lauten:
„Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten
§ 108. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des
Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung
(Erstattung von Kosten an Stelle von Sachleistungen)
noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern
inSub-Litera, i, n diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt
wird, nacheinander der Ehegatte, die leiblichen
Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der
Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt,
alle diese Personen jedoch nur, wenn
sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines
Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern
des Verstorbenen zu, so sind sie zu
gleichen Teilen anspruchsberechtigt.
(2) Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß
§ 131 Abs. 1 und 3 sowie gemäß § 150 steht
nach dem Tode eines Versicherten den im Abs. 1
genannten Personen bzw. denjenigen Personen
zu, die die Kosten an Stelle des Versicherten
getragen haben."
42. § 10S e Abs. 10 zweiter Satz hat zu
lauten:
„Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat das Gutachten unverzüglich in der Fachzeitschrift
„Soziale Sicherheit" zu verlautbaren."
43. Im § 108 h Abs. 1 lit. a hat der Ausdruck
„mit Ausnahme des Knappschaftssoldes" zu entfallen.
44. § 111 hat zu lauten:
„Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und
Auskunftspflicht
§ 111. Dienstgeber und sonstige nach § 36
meldepflichtige Personen (Stellen), im Falle einer
Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36
Abs. 2 die Bevollmächtigten, die der ihnen auf
Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung
zur Erstattung von Meldungen und
Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen,
die Erfüllung der Auskunftspflicht verweigern
oder in den ihnen obliegenden Meldungen,
Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben
machen, begehen, wenn die Handlung nicht nach
anderer Bestimmung einer strengeren Strafe
unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld
bis 6000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Arrest bis zu zwei Wochen bestraft."
45. § 113 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Werden vereinbarte oder satzungsmäßig
festgesetzte Frästen für die Vorlage von Versicherungs-
oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten,
kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe
des Zehnfachen der jeweils nach § 45 Abs. 1 lit. a
in Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage
vorgeschrieben werden."
46. Der bisherige Inhalt des § 114 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 ist anzufügen:
„(2) Trifft die Pflicht zur Einzahlung der
Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung
eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
des Handelsrechtes, so ist Abs. 1
auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die
dem zur Vertretung befugten Organ angehören.
Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung
für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder
mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies
der Fall, findet Abs. 1 nur auf sie Anwendung."
Artikel II
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der
im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung wird
in seinem Zweiten Teil geändert wie folgt:
1. § 117 Z. 3 hat zu lauten:
„3. aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit: Krankengeld (§§ 138
bis 143), gegebenenfalls an dessen Stelle Familien-
oder Taggeld (§ 152);"
2. a) § 121 Abs. 4 Z. 5 hat zu entfallen.
b) Im § 121 Abs. 4 ist in der Z. 6 der Ausdruck
„des Wehrgesetzes" durch den Ausdruck
„des Wehrgesetzes 1978" zu ersetzen.
3. § 124 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:
„Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit
entfällt, wenn der Selbstversicherte in den unmittelbar
vor Beginn der Selbstversicherung vorangegangenen
zwölf Monaten mindestens 26 Wochen
oder unmittelbar vorher mindestens sechs
Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
krankenversichert war oder für ihn
eine Anspruchsberechtigung in einer solchen
Krankenversicherung bestand; ist die Pflichtversicherung
oder die darauf beruhende Anspruchsberechtigung
infolge einer Aussperrung
oder eines Streiks erloschen, entfällt ebenfalls
das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit."
4. Im § 130 Abs. 1 erster Satz sind nach dem
Ausdruck „Dienstnehmer" die Worte „bzw. ein
Entwicklungshelfer oder Experte einer Entwicklungshilfeorganisation"
einzufügen.
5. Im § 131 Abs. 3 letzter Satz hat der Ausdruck
„(Verbandes)" zu entfallen.
6. § 136 Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen
einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des
Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband
hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung
der Rezeptgebühr abzusehen."
7. § 138 Abs. 2 lit. c hat zu entfallen. Die
bisherigen lit. d bis g erhalten die Bezeichnung
c bis f.
diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt
wird, nacheinander der Ehegatte, die leiblichen
Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der
Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt,
alle diese Personen jedoch nur, wenn
sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines
Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern
des Verstorbenen zu, so sind sie zu
gleichen Teilen anspruchsberechtigt.
(2) Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß
§ 131 Absatz eins und 3 sowie gemäß Paragraph 150, steht
nach dem Tode eines Versicherten den im Absatz eins,
genannten Personen bzw. denjenigen Personen
zu, die die Kosten an Stelle des Versicherten
getragen haben."
42. Paragraph 10 S, e Absatz 10, zweiter Satz hat zu
lauten:
„Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat das Gutachten unverzüglich in der Fachzeitschrift
„Soziale Sicherheit" zu verlautbaren."
43. Im Paragraph 108, h Absatz eins, Litera a, hat der Ausdruck
„mit Ausnahme des Knappschaftssoldes" zu entfallen.
44. Paragraph 111, hat zu lauten:
„Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und
Auskunftspflicht
§ 111. Dienstgeber und sonstige nach Paragraph 36,
meldepflichtige Personen (Stellen), im Falle einer
Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, oder Paragraph 36,
Abs. 2 die Bevollmächtigten, die der ihnen auf
Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung
zur Erstattung von Meldungen und
Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen,
die Erfüllung der Auskunftspflicht verweigern
oder in den ihnen obliegenden Meldungen,
Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben
machen, begehen, wenn die Handlung nicht nach
anderer Bestimmung einer strengeren Strafe
unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld
bis 6000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Arrest bis zu zwei Wochen bestraft."
45. Paragraph 113, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Werden vereinbarte oder satzungsmäßig
festgesetzte Frästen für die Vorlage von Versicherungs-
oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten,
kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe
des Zehnfachen der jeweils nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a,
in Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage
vorgeschrieben werden."
46. Der bisherige Inhalt des Paragraph 114, erhält die
Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, ist anzufügen:
„(2) Trifft die Pflicht zur Einzahlung der
Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung
eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
des Handelsrechtes, so ist Absatz eins,
auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die
dem zur Vertretung befugten Organ angehören.
Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung
für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder
mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies
der Fall, findet Absatz eins, nur auf sie Anwendung."
Artikel römisch zwei
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der
im Artikel römisch eins, Einleitung bezeichneten Fassung wird
in seinem Zweiten Teil geändert wie folgt:
1. Paragraph 117, Ziffer 3, hat zu lauten:
„3. aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit: Krankengeld (Paragraphen 138,
bis 143), gegebenenfalls an dessen Stelle Familien-
oder Taggeld (Paragraph 152,);"
2. a) Paragraph 121, Absatz 4, Ziffer 5, hat zu entfallen.
b) Im Paragraph 121, Absatz 4, ist in der Ziffer 6, der Ausdruck
„des Wehrgesetzes" durch den Ausdruck
„des Wehrgesetzes 1978" zu ersetzen.
3. Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz hat zu lauten:
„Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit
entfällt, wenn der Selbstversicherte in den unmittelbar
vor Beginn der Selbstversicherung vorangegangenen
zwölf Monaten mindestens 26 Wochen
oder unmittelbar vorher mindestens sechs
Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
krankenversichert war oder für ihn
eine Anspruchsberechtigung in einer solchen
Krankenversicherung bestand; ist die Pflichtversicherung
oder die darauf beruhende Anspruchsberechtigung
infolge einer Aussperrung
oder eines Streiks erloschen, entfällt ebenfalls
das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit."
4. Im Paragraph 130, Absatz eins, erster Satz sind nach dem
Ausdruck „Dienstnehmer" die Worte „bzw. ein
Entwicklungshelfer oder Experte einer Entwicklungshilfeorganisation"
einzufügen.
5. Im Paragraph 131, Absatz 3, letzter Satz hat der Ausdruck
„(Verbandes)" zu entfallen.
6. Paragraph 136, Absatz 5, hat zu lauten:
„(5) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen
einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des
Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband
hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung
der Rezeptgebühr abzusehen."
7. Paragraph 138, Absatz 2, Litera c, hat zu entfallen. Die
bisherigen Litera d bis g erhalten die Bezeichnung
c bis f.
8.Ziffer 8 Im § 148 Einleitung ist der Ausdruck
„Art. 12 Abs. 1 Z. 2" durch den Ausdruck
„Art. 12 Abs. 1 Z. 1" zu ersetzen.
9. Im § 152 Abs. 1 ist der Punkt am Ende
des ersten Satzes durch einen Strichpunkt zu ersetzen;
als Halbsatz ist anzufügen:
„sie erhalten, wenn sie solche Angehörige haben,
ein Familiengeld auch dann, wenn sie auf Rechnung
eines Kranken- oder Pensionsversicherungsträgers
im Rahmen von medizinischen Maßnahmen
der Rehabilitation (§ 302) in einer Krankenanstalt,
die vorwiegend der Rehabilitation dient,
untergebracht sind, sofern ihnen während dieser
Zeit kein Anspruch auf Übergangsgeld (§ 306)
zusteht."
10. § 155 Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Die Vorschriften über Familien- und Taggeld
(§ 152) sind bei Unterbringung in Genesungs-,
Erholungs- oder Kurheimen und in
Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation
dienen, entsprechend anzuwenden."
11. Im § 161 Abs. 2 hat der Ausdruck „der
Anstaltspflege (§ 144 Abs. 1) oder" zu entfallen.
Artikel III
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in
der im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung
wird in seinem Dritten Teil geändert wie folgt:
1. § 176 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Ein Unfall, der sich bei der Rettung
eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter
Lebensgefahr oder dem Versuch einer solchen
Rettung ereignet hat, gilt auch dann als den
Arbeitsunfällen gleichgestellt, wenn sich der Unfall
im Gebiet eines Nachbarstaates der Republik
Österreich ereignet hat und die tätig werdende
Person österreichischer Staatsbürger ist, die
ihren Wohnsitz im Inland hat."
Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung
Abs. 5.
2. a) Im § 181 Abs. 1 zweiter Satz ist der
Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b und d" durch
den Ausdruck „§ 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
und § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. d" zu ersetzen.
b) Im § 181 Abs. 3 ist der Ausdruck „Für die
gemäß § 19 in der Unfallversicherung Selbstversicherten"
durch den Ausdruck „Für die gemäß
§ 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
und die gemäß § 19 in der Unfallversicherung
Selbstversicherten" zu ersetzen.
3. Im § 189 Abs. 4 ist der Ausdruck „Art. 12
Abs. 1 Z. 2" durch den Ausdruck „Art. 12 Abs. 1
Z. 1" zu ersetzen.
4. Im § 192 erster Satz ist der Ausdruck „gemäß
§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b bzw. § 19 Abs. 1 Z. 2
versicherten Angehörigen," durch den Ausdruck
„gemäß § 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
bzw. § 11 Abs. 1 Z. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
bzw. § 19 Abs. 1 Z. 2 versicherten
Angehörigen," zu ersetzen.
5. Im § 198 Abs. 3 ist der Ausdruck „Abs. 3
Z. 3" durch den Ausdruck „Abs. 2 Z. 3" zu
ersetzen.
6. Im § 199 Abs. 2 letzter Satz ist der Ausdruck
„eines Vierzehntels" durch den Ausdruck
„eines Zwölftels" zu ersetzen.
7. Der bisherige Inhalt des § 206 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist folgendes
anzufügen:
„(2) In den Monaten Mai bzw. Oktober gebührt
das Pflegegeld im Ausmaß des doppelten
sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages."
8. Dem § 207 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
„§ 262 Abs. 1 zweiter Satz gilt entsprechend."
9. Im § 215 Abs. 4 lit. a ist der Ausdruck
„Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz"
durch den Ausdruck „Ausspruch nach § 61 Abs. 3
Ehegesetz" zu ersetzen.
10. Im § 216 Abs. 2 lit. a ist der Ausdruck
„Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz"
durch den Ausdruck „Ausspruch nach § 61 Abs. 3
Ehegesetz" zu ersetzen.
11. Im § 218 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck
„(§ 252)" durch den Ausdruck „im Sinne
des § 252 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 2" zu ersetzen.
Artikel IV
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in
der im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung
wird in seinem Vierten Teil geändert wie folgt:
1. a) § 225 Abs. 1 Z. 1 lit. b zweiter Halbsatz
hat zu lauten:
„die vor diesem Tag in einer die Pflichtversicherung
begründenden Beschäftigung bzw. in einem
Lehr- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten
Zeiten gelten als Beitragszeiten nur, soweit die
Beiträge für diese Zeiten wirksam (§ 230) entrichtet
worden sind und für diese Zeiten das
Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur
Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war
(S 68);"
b) § 225 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten:
„3. a) Zeiten der Weiterversicherung von Personen
im Sinne des § 18 Abs. 2, auf
Im Paragraph 148, Einleitung ist der Ausdruck
„"Art". 12 Absatz eins, Ziffer 2, durch den Ausdruck
„"Art". 12 Absatz eins, Ziffer eins, zu ersetzen.
9. Im Paragraph 152, Absatz eins, ist der Punkt am Ende
des ersten Satzes durch einen Strichpunkt zu ersetzen;
als Halbsatz ist anzufügen:
„sie erhalten, wenn sie solche Angehörige haben,
ein Familiengeld auch dann, wenn sie auf Rechnung
eines Kranken- oder Pensionsversicherungsträgers
im Rahmen von medizinischen Maßnahmen
der Rehabilitation (Paragraph 302,) in einer Krankenanstalt,
die vorwiegend der Rehabilitation dient,
untergebracht sind, sofern ihnen während dieser
Zeit kein Anspruch auf Übergangsgeld (Paragraph 306,)
zusteht."
10. Paragraph 155, Absatz 5, hat zu lauten:
„(5) Die Vorschriften über Familien- und Taggeld
(Paragraph 152,) sind bei Unterbringung in Genesungs-,
Erholungs- oder Kurheimen und in
Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation
dienen, entsprechend anzuwenden."
11. Im Paragraph 161, Absatz 2, hat der Ausdruck „der
Anstaltspflege (Paragraph 144, Absatz eins,) oder" zu entfallen.
Artikel römisch drei
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in
der im Artikel römisch eins, Einleitung bezeichneten Fassung
wird in seinem Dritten Teil geändert wie folgt:
1. Paragraph 176, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Ein Unfall, der sich bei der Rettung
eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter
Lebensgefahr oder dem Versuch einer solchen
Rettung ereignet hat, gilt auch dann als den
Arbeitsunfällen gleichgestellt, wenn sich der Unfall
im Gebiet eines Nachbarstaates der Republik
Österreich ereignet hat und die tätig werdende
Person österreichischer Staatsbürger ist, die
ihren Wohnsitz im Inland hat."
Der bisherige Absatz 4, erhält die Bezeichnung
Abs. 5.
2. a) Im Paragraph 181, Absatz eins, zweiter Satz ist der
Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und d" durch
den Ausdruck „§ 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, lit. d" zu ersetzen.
b) Im Paragraph 181, Absatz 3, ist der Ausdruck „Für die
gemäß Paragraph 19, in der Unfallversicherung Selbstversicherten"
durch den Ausdruck „Für die gemäß
Paragraph 11, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
und die gemäß Paragraph 19, in der Unfallversicherung
Selbstversicherten" zu ersetzen.
3. Im Paragraph 189, Absatz 4, ist der Ausdruck „"Art". 12
Abs. 1 Ziffer 2, durch den Ausdruck „"Art". 12 Absatz eins,
Z. 1" zu ersetzen.
4. Im Paragraph 192, erster Satz ist der Ausdruck „gemäß
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, bzw. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2,
versicherten Angehörigen," durch den Ausdruck
„gemäß Paragraph 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
bzw. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
bzw. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, versicherten
Angehörigen," zu ersetzen.
5. Im Paragraph 198, Absatz 3, ist der Ausdruck „Abs. 3
Z. 3" durch den Ausdruck „Abs. 2 Ziffer 3, zu
ersetzen.
6. Im Paragraph 199, Absatz 2, letzter Satz ist der Ausdruck
„eines Vierzehntels" durch den Ausdruck
„eines Zwölftels" zu ersetzen.
7. Der bisherige Inhalt des Paragraph 206, erhält die
Bezeichnung Absatz eins, Als Absatz 2, ist folgendes
anzufügen:
„(2) In den Monaten Mai bzw. Oktober gebührt
das Pflegegeld im Ausmaß des doppelten
sich nach Absatz eins, ergebenden Betrages."
8. Dem Paragraph 207, Absatz eins, ist folgender Satz anzufügen:
„§ 262 Absatz eins, zweiter Satz gilt entsprechend."
9. Im Paragraph 215, Absatz 4, Litera a, ist der Ausdruck
„Ausspruch im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz"
durch den Ausdruck „Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3,
Ehegesetz" zu ersetzen.
10. Im Paragraph 216, Absatz 2, Litera a, ist der Ausdruck
„Ausspruch im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz"
durch den Ausdruck „Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3,
Ehegesetz" zu ersetzen.
11. Im Paragraph 218, Absatz eins, erster Satz ist der Ausdruck
„(Paragraph 252,)" durch den Ausdruck „im Sinne
des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, zu ersetzen.
Artikel römisch vier
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in
der im Artikel römisch eins, Einleitung bezeichneten Fassung
wird in seinem Vierten Teil geändert wie folgt:
1. a) Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, zweiter Halbsatz
hat zu lauten:
„die vor diesem Tag in einer die Pflichtversicherung
begründenden Beschäftigung bzw. in einem
Lehr- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten
Zeiten gelten als Beitragszeiten nur, soweit die
Beiträge für diese Zeiten wirksam (Paragraph 230,) entrichtet
worden sind und für diese Zeiten das
Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur
Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war
(S 68);"
b) Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, hat zu lauten:
„3. a) Zeiten der Weiterversicherung von Personen
im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2,, auf
diedie der Tatbestand des § 18 Abs. 1
erster und zweiter Satz zutrifft, sowie
Zeiten der Selbstversicherung gemäß
§ 18, wenn die Beiträge innerhalb von
sechs Jahren nach der jeweiligen Entbindung
wirksam (§ 230) entrichtet
worden sind;
b) Zeiten einer sonstigen freiwilligen Versicherung,
wenn die Beiträge innerhalb
von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragszeitraumes,
für den sie gelten sollen,
wirksam (§ 230) entrichtet worden
sind;"
c) Im § 225 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck
„vier" durch den Ausdruck „fünf" zu ersetzen.
2. a) § 227 Z. 1 hat zu lauten:
„1. in dem Zweig der Pensionsversicherung,
in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt,
die Zeiten, in denen nach Vollendung des
15. Lebensjahres eine inländische öffentliche oder
mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere
Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang,
eine höhere Schule, Akademie oder
verwandte Lehranstalt oder eine inländische
Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule
in dem für die betreffende Schul(Studien)art
vorgeschriebenen normalen Ausbildungs-
(Studien)gang besucht wurde, oder nach dem
Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung
für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung
erfordernden Beruf erfolgt ist, sofern
nach dem Verlassen der Schule bzw. der
Beendigung der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit
vorliegt; hiebei werden höchstens
zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule,
höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren
Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt,
höchstens zwölf Semester des Besuches einer
Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule
und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen
Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene
Hochschulbildung erfordernden Beruf
berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr,
angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr
der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen
hat, mit acht Monaten, gerechnet ab dem
in das betreffende Schuljahr fallenden 1. November,
jedes Studiensemester mit vier Monaten,
gerechnet ab dem in das betreffende Semester
fallenden 1. Oktober bzw. 1. März, und die
Ausbildungszeit mit zwei Drittel ihrer Dauer,
zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat."
b) Im § 227 Z. 7 und 8 ist jeweils der Ausdruck
„des Wehrgesetzes" durch den Ausdruck
„des Wehrgesetzes 1978" zu ersetzen.
3. a) Dem § 234 Abs. 1 ist eine Z. 11 mit
folgendem Wortlaut anzufügen:
„11. Zeiten im Sinne des § 18 Abs. 1, die
a) zur Selbst- oder Weiterversicherung
oder
b) zum nachträglichen Einkauf
berechtigt hätten."
b) § 234 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Nach dem 31. Dezember 1970 gelegene
Zeiten der im Abs. 1 Z. 6 lit. b bezeichneten
Art sind nur bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten
und Zeiten der im Abs. 1 Z. 11 lit. b
bezeichneten Art nur bis zum Höchstausmaß der
letzten 36 solcher Monate als neutrale Zeiten
anzusehen."
4. a) § 252 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten:
„4. die Stiefkinder;"
b) im § 252 Abs. 1 sind nach der Z. 4 eine
Z. 5 sowie folgender Satz einzufügen:
„5. die Enkel.
Die in Z. 4 und 5 genannten Personen gelten
nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten
ständig in Hausgemeinschaft leben, die
in Z. 5 genannten Personen überdies nur dann,
wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne
des § 141 ABGB unterhaltsberechtigt sind und
sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland
haben."
c) Im § 252 Abs. 1 vorletzter Halbsatz hat der
Ausdruck „im Sinne der Z. 4" zu entfallen.
5. a) Dem § 253 b Abs. 1 lit. d ist folgender
Satz anzufügen:
„Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens
aus einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden."
b) § 253 b Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung
des Abs. 3 in einem Kalenderjahr gegeben,
war der Pensionsberechtigte aber in diesem
Kalenderjahr nicht ständig selbständig oder
unselbständig erwerbstätig, oder hat der Pensionsberechtigte
während der Zeit, in der die
Pension weggefallen war, ein Erwerbseinkommen
bezogen, das in einzelnen Kalendermonaten dieses
Kalenderjahres den im § 253 Abs. 1 genannten,
jeweils geltenden Betrag nicht übersteigt,
kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger
bis 31. März des folgenden Kalenderjahres
beantragen, daß die Bestimmungen des Abs. 3
für das vorangegangene Kalenderjahr neuerlich
angewendet werden, wobei als monatlich gebührendes
Erwerbseinkommen ein Zwölftel der
Summe des Erwerbseinkommens des vorangegangenen
Kalenderjahres anzunehmen ist. Eine
solche neuerliche Feststellung kann jederzeit auch
von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich daraus
der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins,
erster und zweiter Satz zutrifft, sowie
Zeiten der Selbstversicherung gemäß
§ 18, wenn die Beiträge innerhalb von
sechs Jahren nach der jeweiligen Entbindung
wirksam (Paragraph 230,) entrichtet
worden sind;
b) Zeiten einer sonstigen freiwilligen Versicherung,
wenn die Beiträge innerhalb
von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragszeitraumes,
für den sie gelten sollen,
wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden
sind;"
c) Im Paragraph 225, Absatz 3, erster Satz ist der Ausdruck
„vier" durch den Ausdruck „fünf" zu ersetzen.
2. a) Paragraph 227, Ziffer eins, hat zu lauten:
„1. in dem Zweig der Pensionsversicherung,
in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt,
die Zeiten, in denen nach Vollendung des
15. Lebensjahres eine inländische öffentliche oder
mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere
Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang,
eine höhere Schule, Akademie oder
verwandte Lehranstalt oder eine inländische
Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule
in dem für die betreffende Schul(Studien)art
vorgeschriebenen normalen Ausbildungs-
(Studien)gang besucht wurde, oder nach dem
Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung
für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung
erfordernden Beruf erfolgt ist, sofern
nach dem Verlassen der Schule bzw. der
Beendigung der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit
vorliegt; hiebei werden höchstens
zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule,
höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren
Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt,
höchstens zwölf Semester des Besuches einer
Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule
und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen
Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene
Hochschulbildung erfordernden Beruf
berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr,
angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr
der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen
hat, mit acht Monaten, gerechnet ab dem
in das betreffende Schuljahr fallenden 1. November,
jedes Studiensemester mit vier Monaten,
gerechnet ab dem in das betreffende Semester
fallenden 1. Oktober bzw. 1. März, und die
Ausbildungszeit mit zwei Drittel ihrer Dauer,
zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat."
b) Im Paragraph 227, Ziffer 7 und 8 ist jeweils der Ausdruck
„des Wehrgesetzes" durch den Ausdruck
„des Wehrgesetzes 1978" zu ersetzen.
3. a) Dem Paragraph 234, Absatz eins, ist eine Ziffer 11, mit
folgendem Wortlaut anzufügen:
„11. Zeiten im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins,, die
a) zur Selbst- oder Weiterversicherung
oder
b) zum nachträglichen Einkauf
berechtigt hätten."
b) Paragraph 234, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Nach dem 31. Dezember 1970 gelegene
Zeiten der im Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, bezeichneten
Art sind nur bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten
und Zeiten der im Absatz eins, Ziffer 11, Litera b,
bezeichneten Art nur bis zum Höchstausmaß der
letzten 36 solcher Monate als neutrale Zeiten
anzusehen."
4. a) Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, hat zu lauten:
„4. die Stiefkinder;"
b) im Paragraph 252, Absatz eins, sind nach der Ziffer 4, eine
Z. 5 sowie folgender Satz einzufügen:
„5. die Enkel.
Die in Ziffer 4 und 5 genannten Personen gelten
nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten
ständig in Hausgemeinschaft leben, die
in Ziffer 5, genannten Personen überdies nur dann,
wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne
des Paragraph 141, ABGB unterhaltsberechtigt sind und
sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland
haben."
c) Im Paragraph 252, Absatz eins, vorletzter Halbsatz hat der
Ausdruck „im Sinne der Ziffer 4, zu entfallen.
5. a) Dem Paragraph 253, b Absatz eins, Litera d, ist folgender
Satz anzufügen:
„Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens
aus einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 entsprechend anzuwenden."
b) Paragraph 253, b Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung
des Absatz 3, in einem Kalenderjahr gegeben,
war der Pensionsberechtigte aber in diesem
Kalenderjahr nicht ständig selbständig oder
unselbständig erwerbstätig, oder hat der Pensionsberechtigte
während der Zeit, in der die
Pension weggefallen war, ein Erwerbseinkommen
bezogen, das in einzelnen Kalendermonaten dieses
Kalenderjahres den im Paragraph 253, Absatz eins, genannten,
jeweils geltenden Betrag nicht übersteigt,
kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger
bis 31. März des folgenden Kalenderjahres
beantragen, daß die Bestimmungen des Absatz 3,
für das vorangegangene Kalenderjahr neuerlich
angewendet werden, wobei als monatlich gebührendes
Erwerbseinkommen ein Zwölftel der
Summe des Erwerbseinkommens des vorangegangenen
Kalenderjahres anzunehmen ist. Eine
solche neuerliche Feststellung kann jederzeit auch
von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich daraus
einein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung
gelangten Pensionsbetrag, ist der Mehrbetrag
dem Pensionsberechtigten zu erstatten."
6. § 254 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen
der Rehabilitation gewährt worden sind (§ 300
Abs. 1), hat Anspruch auf Invaliditätspension,
wenn
1. durch diese Maßnahmen das im § 300 Abs. 3
angestrebte Ziel erreicht wurde,
2. er ab invalid im Sinne des § 255 Abs. 4
gilt,
3. er während des Anspruches auf Pension
mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung
durch eine Beschäftigung erworben hat
und
4. er zu den in dieser Beschäftigung ausgeübten
Berufen durch die Rehabilitation in der
Unfallversicherung oder in der Pensionsversicherung
befähigt wurde.
Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles
gilt § 223 Abs. 1 Z. 2 lit. a entsprechend."
7. Im § 259 Abs. 2 lit. a ist der Ausdruck
„Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz"
durch den Ausdruck „Ausspruch nach § 61 Abs. 3
Ehegesetz" zu ersetzen.
8. Im § 260 erster Satz ist der Ausdruck
„(252)" durch den Ausdruck „im Sinne des
§ 252 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 2" zu ersetzen.
9. § 262 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen
des Alters und zur Invaliditätspension gebührt
für jedes Kind (§ 252) ein Kinderzuschuß.
Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß
für ein im § 252 Abs. 1 Z. 5 bezeichnetes
Kind gebührt für dieses Kind, wenn es gleichzeitig
als Kind im Sinne des § 252 Abs. 1 Z. 1,
2, 3 oder 4 oder Abs. 2 gilt, aus diesen Gründen
kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete
18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß
nur auf besonderen Antrag gewährt."
10. a) § 264 Abs. 1 lit. a hat zu lauten:
„a.) keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)-
pension hatte, 60 v. H. der Pension, auf
die er in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt
hätte;"
b) Im § 264 Abs. 5 lit. a ist der Ausdruck
„Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz"
durch den Ausdruck „Ausspruch nach § 61 Abs. 3
Ehegesetz" zu ersetzen.
11. Im § 265 Abs. 4 ist nach dem ersten Satz
folgender Satz einzufügen:
„Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens
aus einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden."
12. Im § 276 a Abs. 1 zweiter Satz ist der Ausdruck
„§ 227 Z. 5" durch den Ausdruck „§ 227
Z. 6" zu ersetzen.
13. a) Dem § 276 b Abs. 1 lit. d ist folgender
Satz anzufügen:
„Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens
aus einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden."
b) § 276 b Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung
des Abs. 3 in einem Kalenderjahr gegeben,
war der Pensionsberechtigte aber in diesem
Kalenderjahr nicht ständig selbständig oder unselbständig
erwerbstätig oder hat der Pensionsberechtigte
während der Zeit, in der die Pension
weggefallen war, ein Erwerbseinkommen bezogen,
das in einzelnen Kalendermonaten dieses
Kalenderjahres den im § 276 Abs. 1 genannten,
jeweils geltenden Betrag nicht übersteigt, kann
er beim leistungszuständigen Versicherungsträger
bis 31. März des folgenden Kalenderjahres
beantragen, daß die Bestimmungen des Abs. 3
für das vorangegangene Kalenderjahr neuerlich
angewendet werden, wobei als monatlich gebührendes
Erwerbseinkommen ein Zwölftel der
Summe des Erwerbseinkommens des vorangegangenen
Kalenderjahres anzunehmen ist. Eine solche
neuerliche Feststellung kann jederzeit auch
von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich daraus
ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung
gelangten Pensionsbetrag, ist der Mehrbetrag
dem Pensionsberechtigten zu erstatten."
14. § 277 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) § 254 Abs. 3 und § 256 sind entsprechend
anzuwenden."
15. § 279 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) § 254 Abs. 3 und 4 und § 256 sind entsprechend
anzuwenden."
16. § 284 a Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:
„Für höchstens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
oder dem Bauern-
Sozialversicherungsgesetz, die während des Bestandes
eines Anspruches auf Alterspension nach
§ 276 Abs. 1 oder 3 erworben wurden, gebührt
auf Antrag nach Erwerbung von je zwölf Beitragsmonaten
ein Zuschlag zur Knappschaftsalterspension."
Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung
gelangten Pensionsbetrag, ist der Mehrbetrag
dem Pensionsberechtigten zu erstatten."
6. Paragraph 254, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen
der Rehabilitation gewährt worden sind (Paragraph 300,
Abs. 1), hat Anspruch auf Invaliditätspension,
wenn
1. durch diese Maßnahmen das im Paragraph 300, Absatz 3,
angestrebte Ziel erreicht wurde,
2. er ab invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz 4,
gilt,
3. er während des Anspruches auf Pension
mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung
durch eine Beschäftigung erworben hat
und
4. er zu den in dieser Beschäftigung ausgeübten
Berufen durch die Rehabilitation in der
Unfallversicherung oder in der Pensionsversicherung
befähigt wurde.
Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles
gilt Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, entsprechend."
7. Im Paragraph 259, Absatz 2, Litera a, ist der Ausdruck
„Ausspruch im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz"
durch den Ausdruck „Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3,
Ehegesetz" zu ersetzen.
8. Im Paragraph 260, erster Satz ist der Ausdruck
„(252)" durch den Ausdruck „im Sinne des
§ 252 Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, zu ersetzen.
9. Paragraph 262, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen
des Alters und zur Invaliditätspension gebührt
für jedes Kind (Paragraph 252,) ein Kinderzuschuß.
Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß
für ein im Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 5, bezeichnetes
Kind gebührt für dieses Kind, wenn es gleichzeitig
als Kind im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins,,
2, 3 oder 4 oder Absatz 2, gilt, aus diesen Gründen
kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete
18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß
nur auf besonderen Antrag gewährt."
10. a) Paragraph 264, Absatz eins, Litera a, hat zu lauten:
„a.) keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)-
pension hatte, 60 v. H. der Pension, auf
die er in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt
hätte;"
b) Im Paragraph 264, Absatz 5, Litera a, ist der Ausdruck
„Ausspruch im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz"
durch den Ausdruck „Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3,
Ehegesetz" zu ersetzen.
11. Im Paragraph 265, Absatz 4, ist nach dem ersten Satz
folgender Satz einzufügen:
„Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens
aus einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 entsprechend anzuwenden."
12. Im Paragraph 276, a Absatz eins, zweiter Satz ist der Ausdruck
„§ 227 Ziffer 5, durch den Ausdruck „§ 227
Z. 6" zu ersetzen.
13. a) Dem Paragraph 276, b Absatz eins, Litera d, ist folgender
Satz anzufügen:
„Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens
aus einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 entsprechend anzuwenden."
b) Paragraph 276, b Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung
des Absatz 3, in einem Kalenderjahr gegeben,
war der Pensionsberechtigte aber in diesem
Kalenderjahr nicht ständig selbständig oder unselbständig
erwerbstätig oder hat der Pensionsberechtigte
während der Zeit, in der die Pension
weggefallen war, ein Erwerbseinkommen bezogen,
das in einzelnen Kalendermonaten dieses
Kalenderjahres den im Paragraph 276, Absatz eins, genannten,
jeweils geltenden Betrag nicht übersteigt, kann
er beim leistungszuständigen Versicherungsträger
bis 31. März des folgenden Kalenderjahres
beantragen, daß die Bestimmungen des Absatz 3,
für das vorangegangene Kalenderjahr neuerlich
angewendet werden, wobei als monatlich gebührendes
Erwerbseinkommen ein Zwölftel der
Summe des Erwerbseinkommens des vorangegangenen
Kalenderjahres anzunehmen ist. Eine solche
neuerliche Feststellung kann jederzeit auch
von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich daraus
ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung
gelangten Pensionsbetrag, ist der Mehrbetrag
dem Pensionsberechtigten zu erstatten."
14. Paragraph 277, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Paragraph 254, Absatz 3 und Paragraph 256, sind entsprechend
anzuwenden."
15. Paragraph 279, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Paragraph 254, Absatz 3 und 4 und Paragraph 256, sind entsprechend
anzuwenden."
16. Paragraph 284, a Absatz eins, erster Satz hat zu lauten:
„Für höchstens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
oder dem Bauern-
Sozialversicherungsgesetz, die während des Bestandes
eines Anspruches auf Alterspension nach
§ 276 Absatz eins, oder 3 erworben wurden, gebührt
auf Antrag nach Erwerbung von je zwölf Beitragsmonaten
ein Zuschlag zur Knappschaftsalterspension."
17.Ziffer 17 § 293 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben 4731 S,
bb) wenn die Voraussetzungen
nach aa) nicht zutreffen .. 3308 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen
(Witwer)pension 3308 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres 1236 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 1856 S,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
2194 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 3308 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 355 S
für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen
den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis
zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner
eines jaden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1980,
die unter Bedachtnahme auf § 108 i mit dem
Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachten Beträge."
18. Im § 302 Abs. 3 ist der Ausdruck „Art. 12
Abs. 1 Z. 2" durch den Ausdruck „Art. 12 Abs. 1
Z. 1" zu ersetzen.
19. Dem § 307 d ist ein Abs. 5 mit folgendem
Wortlaut anzufügen:
„(5) Der Pensionsversicherungsträger kann die
Durchführung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
einem Krankenversicherungsträger
übertragen. Er hat dem Krankenversicherungsträger
die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu
ersetzen."
20. Dem § 307 e Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:
„Bei in der Pensionsversicherung Weiterversicherten
sowie bei Personen, die aus der Weiterversicherung
gemäß § 17 ausgeschieden sind,
bzw. bei gemäß § 18 Selbstversicherten ist hiebei
die Beitragsgrundlage (§ 76 a Abs. 1) als Bemessungsgrundlage
heranzuziehen, jedoch höchstens
im Ausmaß des Tageswertes der Lohnstufe
(§ 46 Abs. 4), in welche die um ein Sechstel
ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage
in der Krankenversicherung (§ 45 Abs. 1 lit. a)
fällt."
Artikel V
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in
der im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung
wird in seinem Fünften bis Zehnten Teil geändert
wie folgt:
1. Nach § 322 ist ein § 322 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen:
„Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger
für den Aufwand für Anstalts(Entbindungsheim)
pflege
§ 322 a. (1) Die sich aus der Durchführung
der Bestimmungen des § 28 des Krankenanstaltengesetzes
ab 1. Jänner 1978 ergebenden unterschiedlichen
Belastungen der Krankenversicherungsträger
werden über ein vom Hauptverband
zu führendes Verrechnungskonto nach
Maßgabe der folgenden Abs. 2 bis 7 ausgeglichen.
(2) Der Hauptverband hat für jeden Krankenversicherungsträger
bis zum 30. September eines
jeden Jahres, erstmals bis zum 30. September
1979, unter Berücksichtigung der Bestimmungen
des § 28 Abs. 6 und 7 des Krankenanstaltengesetzes
die Beitragseinnahmen des vorangegangenen
Kalenderjahres den Beitragseinnahmen des
zweitvorangegangenen Kalenderjahres gegenüberzustellen;
die sich daraus ergebenden Erhöhungsprozentsätze
sind auf zwei Dezimalstellen
zu runden.
(3) Der von jedem Krankenversicherungsträger
im zweitvorangegangenen Kalenderjahr für
Anstalts- und Entbindungsheimpflege aufgewendete
Betrag ist um jenen Prozentsatz zu erhöhen,
der sich aus der Gegenüberstellung seiner Beitragseinnahmen
gemäß Abs. 2 ergibt (Sollbetrag).
(4) Der von jedem Krankenversicherungsträger
im zweitvorangegangenen Jahr für Anstalts- und
Entbindungsheimpflege aufgewendete Betrag
ist weiters um den für das Vorjahr nach § 28
Abs. 9 des Krankenanstaltengesetzes festgestellten
endgültigen Hundertsatz zu erhöhen und
sodann mit dem Sollbetrag (Abs. 3) zu vergleichen.
(5) Liegt der gemäß Abs. 4 ermittelte Betrag
über dem Sollbetrag, hat der betreffende Krankenversicherungsträger
Anspruch auf Zuweisung
aus dem Verrechnungskonto nach Maßgabe der
Bestimmungen der Abs. 7 und 8; allfällige Ansprüche
sind jeweils bis 31. Oktober eines jeden
Jahres geltend zu machen.
(6) Liegt der gemäß Abs. 4 ermittelte Betrag
unter dem Sollbetrag, hat der Versicherungsträger
die Differenz dem Hauptverband bis
31. Oktober eines jeden Jahres zu melden.
Paragraph 293, Absatz eins und 2 haben zu lauten:
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Absatz 2,
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben 4731 S,
bb) wenn die Voraussetzungen
nach aa) nicht zutreffen .. 3308 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen
(Witwer)pension 3308 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres 1236 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 1856 S,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
2194 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 3308 S.
Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 355 S
für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen
den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis
zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
nach Absatz eins, treten ab 1. Jänner
eines jaden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1980,
die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, i mit dem
Anpassungsfaktor (Paragraph 108, f) vervielfachten Beträge."
18. Im Paragraph 302, Absatz 3, ist der Ausdruck „"Art". 12
Abs. 1 Ziffer 2, durch den Ausdruck „"Art". 12 Absatz eins,
Z. 1" zu ersetzen.
19. Dem Paragraph 307, d ist ein Absatz 5, mit folgendem
Wortlaut anzufügen:
„(5) Der Pensionsversicherungsträger kann die
Durchführung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
einem Krankenversicherungsträger
übertragen. Er hat dem Krankenversicherungsträger
die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu
ersetzen."
20. Dem Paragraph 307, e Absatz 2, ist folgender Satz anzufügen:
„Bei in der Pensionsversicherung Weiterversicherten
sowie bei Personen, die aus der Weiterversicherung
gemäß Paragraph 17, ausgeschieden sind,
bzw. bei gemäß Paragraph 18, Selbstversicherten ist hiebei
die Beitragsgrundlage (Paragraph 76, a Absatz eins,) als Bemessungsgrundlage
heranzuziehen, jedoch höchstens
im Ausmaß des Tageswertes der Lohnstufe
(Paragraph 46, Absatz 4,), in welche die um ein Sechstel
ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage
in der Krankenversicherung (Paragraph 45, Absatz eins, Litera a,)
fällt."
Artikel römisch fünf
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in
der im Artikel römisch eins, Einleitung bezeichneten Fassung
wird in seinem Fünften bis Zehnten Teil geändert
wie folgt:
1. Nach Paragraph 322, ist ein Paragraph 322, a mit folgendem
Wortlaut einzufügen:
„Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger
für den Aufwand für Anstalts(Entbindungsheim)
pflege
§ 322 a. (1) Die sich aus der Durchführung
der Bestimmungen des Paragraph 28, des Krankenanstaltengesetzes
ab 1. Jänner 1978 ergebenden unterschiedlichen
Belastungen der Krankenversicherungsträger
werden über ein vom Hauptverband
zu führendes Verrechnungskonto nach
Maßgabe der folgenden Absatz 2 bis 7 ausgeglichen.
(2) Der Hauptverband hat für jeden Krankenversicherungsträger
bis zum 30. September eines
jeden Jahres, erstmals bis zum 30. September
1979, unter Berücksichtigung der Bestimmungen
des Paragraph 28, Absatz 6 und 7 des Krankenanstaltengesetzes
die Beitragseinnahmen des vorangegangenen
Kalenderjahres den Beitragseinnahmen des
zweitvorangegangenen Kalenderjahres gegenüberzustellen;
die sich daraus ergebenden Erhöhungsprozentsätze
sind auf zwei Dezimalstellen
zu runden.
(3) Der von jedem Krankenversicherungsträger
im zweitvorangegangenen Kalenderjahr für
Anstalts- und Entbindungsheimpflege aufgewendete
Betrag ist um jenen Prozentsatz zu erhöhen,
der sich aus der Gegenüberstellung seiner Beitragseinnahmen
gemäß Absatz 2, ergibt (Sollbetrag).
(4) Der von jedem Krankenversicherungsträger
im zweitvorangegangenen Jahr für Anstalts- und
Entbindungsheimpflege aufgewendete Betrag
ist weiters um den für das Vorjahr nach Paragraph 28,
Abs. 9 des Krankenanstaltengesetzes festgestellten
endgültigen Hundertsatz zu erhöhen und
sodann mit dem Sollbetrag (Absatz 3,) zu vergleichen.
(5) Liegt der gemäß Absatz 4, ermittelte Betrag
über dem Sollbetrag, hat der betreffende Krankenversicherungsträger
Anspruch auf Zuweisung
aus dem Verrechnungskonto nach Maßgabe der
Bestimmungen der Absatz 7 und 8; allfällige Ansprüche
sind jeweils bis 31. Oktober eines jeden
Jahres geltend zu machen.
(6) Liegt der gemäß Absatz 4, ermittelte Betrag
unter dem Sollbetrag, hat der Versicherungsträger
die Differenz dem Hauptverband bis
31. Oktober eines jeden Jahres zu melden.
(7)Absatz 7,Übersteigen die Ansprüche nach Abs. 5
die Summe der Differenzbeträge nach Abs. 6,
hat der Hauptverband die betreffenden Krankenversicherungsträger
aufzufordern, die entsprechenden
Beträge auf das Verrechnungskonto
bis 30. November eines jeden Jahres einzuzahlen;
er hat ferner die gemäß Abs. 5 geltend gemachten
Ansprüche nach Maßgabe der zur Verfügung
stehenden Mittel aus dem Verrechnungskonto
anteilig zu befriedigen.
(8) Übersteigen die Differenzbeträge nach
Abs. 6 die Summe der Ansprüche nach Abs. 5,
hat der Hauptverband die betreffenden Krankenversicherungsträger
aufzufordern, nur die
dem tatsächlichen Erfordernis entsprechend anteilig
gekürzten Differenzbeträge (Abs. 6) bis
30. November eines jeden Jahres auf das Verrechnungskonto
einzuzahlen; er hat ferner die
gemäß Abs. 5 geltend gemachten Ansprüche voll
zu befriedigen."
2. Dem § 324 ist ein Abs. 4 mit folgendem
Wortlaut anzufügen:
„(4) Abs. 3 ist in den Fällen, in denen ein
Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten des
Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
untergebracht ist, mit der Maßgabe
sinngemäß anzuwenden, daß der vom Anspruchsübergang
erfaßte Betrag dem Bund gebührt."
2a. § 335 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Bei den in einem Ausbildungsverhältnis
stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z. 4,
5 und 8) sowie bei den gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3
lit. c, h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten
steht für die Anwendung der Abs. 1
und 2 sowie der §§ 333 und 334 der Träger
der Einrichtung, in der die Ausbildung beziehungsweise
die Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge
erfolgt, dem Dienstgeber gleich."
3. § 339 hat zu lauten:
„Errichtung, Erwerbung oder Erweiterung von
Ambulatorien durch die Träger der Krankenversicherung
§ 339. (1) Vor der beabsichtigten Errichtung,
Erwerbung oder Erweiterung von Ambulatorien
(§ 2 Abs. 1 Z. 7 des Krankenanstaltengesetzes)
haben die Träger der Krankenversicherung
das Einvernehmen mit der in Betracht kommenden
örtlich zuständigen Ärztekammer bzw. der
Österreichischen Dentistenkammer herzustellen.
Kommt ein Einvernehmen innerhalb von drei
Monaten nach der diesbezüglichen Anzeige des
Krankenversicherungsträgers nicht zustande, so
ist über Ersuchen des Krankenversicherungsträgers
oder der zuständigen gesetzlichen beruflichen
Vertretung innerhalb weiterer drei Monate der
Versuch zu unternehmen, das Einvernehmen
zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen
Ärztekammer bzw. der Österreichischen
Dentistsenkammer herzustellen.
(2) Ein nach Abs. 1 erzieltes Einvernehmen ist
schriftlich festzuhalten."
4. § 342 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten:
„1. die Festsetzung der Zahl und der örtlichen
Verteilung der Vertragsärzte mit dem Ziel, daß
unter Berücksichtigung der örtlichen und Verkehrsverhältnisse
sowie der Bevölkerungsdichte
und -struktur eine ausreichende ärztliche Versorgung
im Sinne des § 338 Abs. 2 erster Satz
der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten
und deren Angehörigen gesichert ist;
in der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens
zwei in angemessener Zeit erreichbaren
Vertragsärzten freigestellt sein;"
5. § 345 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:
„Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten
zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages
über die Auslegung oder über die Anwendung
eines bestehenden Gesamtvertrages,
zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer
Kündigung gemäß § 343 Abs. 4 und zur Entscheidung
in den Fällen des Überganges der Zuständigkeit
nach § 344 letzter Satz ist für jedes
Land eine Landesschiedskommission zu errichten."
5 a. § 346 Abs. 1 zweiter Satz hat zu entfallen.
6. Im § 347 Abs. 3 ist der Ausdruck „(des
Hauptverbandes)" durch den Ausdruck „(der
Hauptverband)" zu ersetzen.
7. Im § 361 Abs. 2 vierter Satz ist der Ausdruck
„§ 108 Abs. 1" durch den Ausdruck
„§ 108" zu ersetzen.
8. § 361 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Der Antragsteller hat die zur Feststellung
des geltend gemachten Anspruches erforderlichen
Urkunden und in seinen Händen befindlichen
Unterlagen über den Versicherungsverlauf beizubringen.
Bei einem Antrag auf eine Leistung
der Krankenversicherung, die von der Höhe
einer Bemessungsgrundlage abhängig ist, hat der
Antragsteller eine Bestätigung des Dienstgebers
über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Das
Nähere über Form und Inhalt der Bestätigung
bestimmt die Satzung. Der Dienstgeber ist zur
Ausstellung solcher Bestätigungen sowie zur
Ausstellung von Krankenscheinen (§ 135 Abs. 3)
und Zahnbehandlungsscheinen (§ 153 Abs. 4)
für die bei ihm beschäftigten Versichertjen und
für Angehörige im Sinne des § 123 Abs. 2 Z. 1
bis 4 dieser Versicherten verpflichtet. Das Nähere
über die Ausstellung der Krankenscheine und der
Zahnbehandlungsscheine für sonstige Angehörige
des Versicherten bestimmt die Krankenordnung."
Übersteigen die Ansprüche nach Absatz 5,
die Summe der Differenzbeträge nach Absatz 6,,
hat der Hauptverband die betreffenden Krankenversicherungsträger
aufzufordern, die entsprechenden
Beträge auf das Verrechnungskonto
bis 30. November eines jeden Jahres einzuzahlen;
er hat ferner die gemäß Absatz 5, geltend gemachten
Ansprüche nach Maßgabe der zur Verfügung
stehenden Mittel aus dem Verrechnungskonto
anteilig zu befriedigen.
(8) Übersteigen die Differenzbeträge nach
Abs. 6 die Summe der Ansprüche nach Absatz 5,,
hat der Hauptverband die betreffenden Krankenversicherungsträger
aufzufordern, nur die
dem tatsächlichen Erfordernis entsprechend anteilig
gekürzten Differenzbeträge (Absatz 6,) bis
30. November eines jeden Jahres auf das Verrechnungskonto
einzuzahlen; er hat ferner die
gemäß Absatz 5, geltend gemachten Ansprüche voll
zu befriedigen."
2. Dem Paragraph 324, ist ein Absatz 4, mit folgendem
Wortlaut anzufügen:
„(4) Absatz 3, ist in den Fällen, in denen ein
Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten des
Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches
untergebracht ist, mit der Maßgabe
sinngemäß anzuwenden, daß der vom Anspruchsübergang
erfaßte Betrag dem Bund gebührt."
2a. Paragraph 335, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Bei den in einem Ausbildungsverhältnis
stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,,
5 und 8) sowie bei den gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3,
lit. c, h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten
steht für die Anwendung der Absatz eins,
und 2 sowie der Paragraphen 333 und 334 der Träger
der Einrichtung, in der die Ausbildung beziehungsweise
die Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge
erfolgt, dem Dienstgeber gleich."
3. Paragraph 339, hat zu lauten:
„Errichtung, Erwerbung oder Erweiterung von
Ambulatorien durch die Träger der Krankenversicherung
§ 339. (1) Vor der beabsichtigten Errichtung,
Erwerbung oder Erweiterung von Ambulatorien
(Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Krankenanstaltengesetzes)
haben die Träger der Krankenversicherung
das Einvernehmen mit der in Betracht kommenden
örtlich zuständigen Ärztekammer bzw. der
Österreichischen Dentistenkammer herzustellen.
Kommt ein Einvernehmen innerhalb von drei
Monaten nach der diesbezüglichen Anzeige des
Krankenversicherungsträgers nicht zustande, so
ist über Ersuchen des Krankenversicherungsträgers
oder der zuständigen gesetzlichen beruflichen
Vertretung innerhalb weiterer drei Monate der
Versuch zu unternehmen, das Einvernehmen
zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen
Ärztekammer bzw. der Österreichischen
Dentistsenkammer herzustellen.
(2) Ein nach Absatz eins, erzieltes Einvernehmen ist
schriftlich festzuhalten."
4. Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, hat zu lauten:
„1. die Festsetzung der Zahl und der örtlichen
Verteilung der Vertragsärzte mit dem Ziel, daß
unter Berücksichtigung der örtlichen und Verkehrsverhältnisse
sowie der Bevölkerungsdichte
und -struktur eine ausreichende ärztliche Versorgung
im Sinne des Paragraph 338, Absatz 2, erster Satz
der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten
und deren Angehörigen gesichert ist;
in der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens
zwei in angemessener Zeit erreichbaren
Vertragsärzten freigestellt sein;"
5. Paragraph 345, Absatz eins, erster Satz hat zu lauten:
„Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten
zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages
über die Auslegung oder über die Anwendung
eines bestehenden Gesamtvertrages,
zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer
Kündigung gemäß Paragraph 343, Absatz 4 und zur Entscheidung
in den Fällen des Überganges der Zuständigkeit
nach Paragraph 344, letzter Satz ist für jedes
Land eine Landesschiedskommission zu errichten."
5 a. Paragraph 346, Absatz eins, zweiter Satz hat zu entfallen.
6. Im Paragraph 347, Absatz 3, ist der Ausdruck „(des
Hauptverbandes)" durch den Ausdruck „(der
Hauptverband)" zu ersetzen.
7. Im Paragraph 361, Absatz 2, vierter Satz ist der Ausdruck
„§ 108 Absatz eins, durch den Ausdruck
„§ 108" zu ersetzen.
8. Paragraph 361, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Der Antragsteller hat die zur Feststellung
des geltend gemachten Anspruches erforderlichen
Urkunden und in seinen Händen befindlichen
Unterlagen über den Versicherungsverlauf beizubringen.
Bei einem Antrag auf eine Leistung
der Krankenversicherung, die von der Höhe
einer Bemessungsgrundlage abhängig ist, hat der
Antragsteller eine Bestätigung des Dienstgebers
über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Das
Nähere über Form und Inhalt der Bestätigung
bestimmt die Satzung. Der Dienstgeber ist zur
Ausstellung solcher Bestätigungen sowie zur
Ausstellung von Krankenscheinen (Paragraph 135, Absatz 3,)
und Zahnbehandlungsscheinen (Paragraph 153, Absatz 4,)
für die bei ihm beschäftigten Versichertjen und
für Angehörige im Sinne des Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer eins,
bis 4 dieser Versicherten verpflichtet. Das Nähere
über die Ausstellung der Krankenscheine und der
Zahnbehandlungsscheine für sonstige Angehörige
des Versicherten bestimmt die Krankenordnung."
9.Ziffer 9 Im § 363 Abs. 2 zweiter Satz ist der Ausdruck
„50 S" durch den Ausdruck „80 S" zu ersetzen.
9 a. § 408 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder
Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung
eines Leistungsanspruches durch den
Versicherungsträger noch nicht abgeschlossen, so
sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander
der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder,
die Stiefkinder, der Vater, die Mutter,
die Geschwister berechtigt, alle diese Personen
jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten
zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft
gelebt haben."
10. Im § 420 Abs. 1 zweiter Satz ist der Ausdruck
„§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a und b" durch den
Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a" zu ersetzen.
11. § 421 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Bei Versicherungsträgern, deren Sprengel
sich nicht über mehr als ein Land erstreckt,
hat, wenn mehrere entsendeberechtigte Stellen in
der Gruppe der Dienstgeber oder der Dienstnehmer
in Betracht kommen, der zuständige
Landeshauptmann die auf die einzelnen Stellen
entfallende Zahl von Versicherungsvertretern
unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche
Zahl der Versicherten in den den einzelnen Stellen
zugehörigen Gruppen von Dienstnehmern
oder Dienstgebern festzusetzen. Die Berechnung
der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl
von Versicherungsvertretern hat nach dem
System d'Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist
in Dezimalzahlen zu errechnen. Haben nach dieser
Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch
auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet
das Los. Die Aufteilung gilt jeweils für
die betreffende Amtsdauer.
11 a. § 421 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Bei Versicherungsträgern, deren Sprengel
sich über mehr als ein Land erstreckt, gelten
die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 mit der
Maßgabe, daß
a) in Fällen, in denen der Wirkungsbereich
der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-
rechtlichen Interessenvertretung der
Dienstnehmer sich nicht über mehr als ein
Land erstreckt und eine für das gesamte
Bundesgebiet zuständige öffentlich-rechtliche
Interessenvertretung nicht besteht, der
Berechnung der auf diese Gruppe von
Dienstnehmern entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern
die Gesamtzahl der
im Bundesgebiet in Betracht kommenden
Dienstnehmer zugrunde zu legen ist und
b) die Befugnisse des Landeshauptmannes dem
Bundesminister für soziale Verwaltung zustehen.
In den Fällen der lit. a sind die Versicherungsvertreter
von jener Interessenvertretung zu entsenden,
die für sich allein die größte Zahl von
Dienstnehmern vertritt. Diese hat hiebei das
Einvernehmen mit den übrigen für diese Gruppe
von Dienstnehmern in Betracht kommenden
Interessenvertretungen herzustellen."
12. Im § 426 Abs. 3 ist der Ausdruck „und
einem vom Obmann bestimmten Bediensteten
der Anstalt." durch den Ausdruck „und einem
vom Obmann für alle oder für jeweils im vorhinein
festgelegte Angelegenheiten des Ausschusses
bestimmten Bediensteten der Anstalt." zu
ersetzen.
13. § 435 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten:
„4. die Beschlußfassung über die Satzung
(Mustersatzung gemäß § 455 Abs. 2) und deren
Änderung;"
14. § 438 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten:
„2. bei der Errichtung von Gebäuden, die
Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung,
der Anstaltspflege, der Jugendlichen- und
Gesundenuntersuchungen, der Unfallheilbehandlung,
der Rehabilitation, der Maßnahmen zur
Festigung der Gesundheit, der Krankheitsverhütung
oder der Gesundheitsvorsorge dienen sollen
sowie bei der Schaffung von derartigen Zwecken
dienenden Einrichtunigen in eigenen oder
fremden Gebäuden; das gleiche gilt auch für
die Erweiterung von Gebäuden oder Einrichtungen,
soweit es sich nicht nur um die Erhaltungs- oder
Instandsetzungsarbeiten oder um die Erneuerung
des Inventars handelt;"
15. a) § 444 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten:
„Gemeinsame Erträge und Aufwendungen sind
auf die genannten Versicherungen nach den Bestimmungen
der Rechnungsvorschriften aufzuteilen."
b) § 444 Abs. 4 Einleitung hat zu lauten:
„Die Gebietskrankenkassen haben die Erfolgsrechnung
erstmals für das Jahr 1978 und sodann
für jedes weitere zweite Jahr getrennt nach folgenden
Versichertengruppen zu erstellen:"
c) Im § 444 Abs. 4 fünfter Satz hat der Ausdruck
„und der statistischen Nachweisungen" zu
entfallen.
d) § 444 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten:
„Wenn für ein Geschäftsjahr 2 v. H. der Erträge
an Versicherungsbeiträgen die Aufwendungen
der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen
einschließlich der Kosten für die Errichtung
und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen
Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender
Vertragseinrichtungen für dieses
Jahr übersteigen, ist der Unterschiedsbetrag einer
Im Paragraph 363, Absatz 2, zweiter Satz ist der Ausdruck
„50 S" durch den Ausdruck „80 S" zu ersetzen.
9 a. Paragraph 408, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder
Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung
eines Leistungsanspruches durch den
Versicherungsträger noch nicht abgeschlossen, so
sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander
der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder,
die Stiefkinder, der Vater, die Mutter,
die Geschwister berechtigt, alle diese Personen
jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten
zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft
gelebt haben."
10. Im Paragraph 420, Absatz eins, zweiter Satz ist der Ausdruck
„§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b" durch den
Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, lit. a" zu ersetzen.
11. Paragraph 421, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Bei Versicherungsträgern, deren Sprengel
sich nicht über mehr als ein Land erstreckt,
hat, wenn mehrere entsendeberechtigte Stellen in
der Gruppe der Dienstgeber oder der Dienstnehmer
in Betracht kommen, der zuständige
Landeshauptmann die auf die einzelnen Stellen
entfallende Zahl von Versicherungsvertretern
unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche
Zahl der Versicherten in den den einzelnen Stellen
zugehörigen Gruppen von Dienstnehmern
oder Dienstgebern festzusetzen. Die Berechnung
der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl
von Versicherungsvertretern hat nach dem
System d'Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist
in Dezimalzahlen zu errechnen. Haben nach dieser
Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch
auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet
das Los. Die Aufteilung gilt jeweils für
die betreffende Amtsdauer.
11 a. Paragraph 421, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Bei Versicherungsträgern, deren Sprengel
sich über mehr als ein Land erstreckt, gelten
die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 mit der
Maßgabe, daß
a) in Fällen, in denen der Wirkungsbereich
der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich-
rechtlichen Interessenvertretung der
Dienstnehmer sich nicht über mehr als ein
Land erstreckt und eine für das gesamte
Bundesgebiet zuständige öffentlich-rechtliche
Interessenvertretung nicht besteht, der
Berechnung der auf diese Gruppe von
Dienstnehmern entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern
die Gesamtzahl der
im Bundesgebiet in Betracht kommenden
Dienstnehmer zugrunde zu legen ist und
b) die Befugnisse des Landeshauptmannes dem
Bundesminister für soziale Verwaltung zustehen.
In den Fällen der Litera a, sind die Versicherungsvertreter
von jener Interessenvertretung zu entsenden,
die für sich allein die größte Zahl von
Dienstnehmern vertritt. Diese hat hiebei das
Einvernehmen mit den übrigen für diese Gruppe
von Dienstnehmern in Betracht kommenden
Interessenvertretungen herzustellen."
12. Im Paragraph 426, Absatz 3, ist der Ausdruck „und
einem vom Obmann bestimmten Bediensteten
der Anstalt." durch den Ausdruck „und einem
vom Obmann für alle oder für jeweils im vorhinein
festgelegte Angelegenheiten des Ausschusses
bestimmten Bediensteten der Anstalt." zu
ersetzen.
13. Paragraph 435, Absatz eins, Ziffer 4, hat zu lauten:
„4. die Beschlußfassung über die Satzung
(Mustersatzung gemäß Paragraph 455, Absatz 2,) und deren
Änderung;"
14. Paragraph 438, Absatz eins, Ziffer 2, hat zu lauten:
„2. bei der Errichtung von Gebäuden, die
Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung,
der Anstaltspflege, der Jugendlichen- und
Gesundenuntersuchungen, der Unfallheilbehandlung,
der Rehabilitation, der Maßnahmen zur
Festigung der Gesundheit, der Krankheitsverhütung
oder der Gesundheitsvorsorge dienen sollen
sowie bei der Schaffung von derartigen Zwecken
dienenden Einrichtunigen in eigenen oder
fremden Gebäuden; das gleiche gilt auch für
die Erweiterung von Gebäuden oder Einrichtungen,
soweit es sich nicht nur um die Erhaltungs- oder
Instandsetzungsarbeiten oder um die Erneuerung
des Inventars handelt;"
15. a) Paragraph 444, Absatz 2, letzter Satz hat zu lauten:
„Gemeinsame Erträge und Aufwendungen sind
auf die genannten Versicherungen nach den Bestimmungen
der Rechnungsvorschriften aufzuteilen."
b) Paragraph 444, Absatz 4, Einleitung hat zu lauten:
„Die Gebietskrankenkassen haben die Erfolgsrechnung
erstmals für das Jahr 1978 und sodann
für jedes weitere zweite Jahr getrennt nach folgenden
Versichertengruppen zu erstellen:"
c) Im Paragraph 444, Absatz 4, fünfter Satz hat der Ausdruck
„und der statistischen Nachweisungen" zu
entfallen.
d) Paragraph 444, Absatz 5, erster Satz hat zu lauten:
„Wenn für ein Geschäftsjahr 2 v. H. der Erträge
an Versicherungsbeiträgen die Aufwendungen
der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen
einschließlich der Kosten für die Errichtung
und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen
Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender
Vertragseinrichtungen für dieses
Jahr übersteigen, ist der Unterschiedsbetrag einer
gesondertengesonderten Rücklage zuzuführen; hiebei sind
die Erträge an Versicherungsbeiträgen um die
gemäß § 447 f Abs. 1 bös 4 zu leistenden Überweisungen
zu vermindern."
16. § 446 Abs. 1 Z. 2 und 3 haben zu lauten:
„2. an Darlehen, die nach den Bestimmungen
des § 230 c ABGB zur Anlegung von Mündelgeld
geeignet sind;
3. in inländischen Liegenschaften, wenn deren
Erwerb nach den Bestimmungen des § 230 d
ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet
ist;"
17. Im § 447 a Abs. 4 ist der Ausdruck
„1 v. H." durch den Ausdruck „1,4 v. H." zu
ersetzen.
18. a) Im § 448 Abs. 1 zweiter Satz ist der
Ausdruck „Bundesministerium" durch den Ausdruck
„Bundesminister" zu ersetzen.
b) Im § 448 Abs. 2 zweiter Satz ist der Ausdruck
„das Bundesministerium" durch den Ausdruck
„der Bundesminister" zu ersetzen.
c) Im § 448 Abs. 3 dritter Halbsatz ist der
Ausdruck „das Bundesministerium" durch den
Ausdruck „der Bundesminister" sowie im letzten
Satz die Ausdrücke „das Bundesministerium"
und „dem Bundesministerium" durch die Ausdrücke
„der Bundesminister" und „dem Bundesminister"
zu ersetzen.
d) § 448 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Der Vertreter der Aufsichtsbehörde kann
gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die
gegen Gesetz oder Satzung oder die darauf beruhenden
sonstigen Rechtsvorschriften verstoßen,
der Vertreter des Bundesministers für Finanzen
gegen Beschlüsse, die die finanziellen Interessen
des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender
Wirkung erheben. Der Vorsitzende hat
die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch
erhoben worden ist, vorläufig aufzuschieben
und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde,
bei einem Einspruch des Vertreters des Bundesministers
für Finanzen die Entscheidung des Bundesministers
für soziale Verwaltung, die dieser im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen zu treffen hat, einzuholen."
e) Im § 448 Abs. 5 zweiter Satz ist der Ausdruck
„Das Bundesministerium" durch den Ausdruck
„Der Bundesminister" zu ersetzen.
19. a) § 449 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten:
„Die Aufsichtsbehörden haben die Gebarung
der Versicherungsträger (des Hauptverbandes)
dahin zu überwachen, daß Gesetz und Satzung
sowie die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften
beachtet werden."
b) Im § 449 Abs. 2 zweiter Satz ist der Ausdruck
„dem Bundesministerium" durch den Ausdruck
„dem Bundesminister" zu ersetzen.
c) Im § 449 Abs. 3 vierter Satz ist der Ausdruck
„des Bundesministeriums durch den Ausdruck
„des Bundesministers" zu ersetzen.
d) Im § 449 Abs. 4 zweiter Satz ist der Ausdruck
„Das Bundesministerium" durch den Ausdruck
„Der Bundesminister" und im dritten
Satz der Ausdruck „das Bundesministerium"
durch den Ausdruck „der Bundesminister" zu ersetzen.
20. Im § 452 dritter Satz ist der Ausdruck „das
Bundesministerium" durch den Ausdruck „der
Bundesminister" zu ersetzen.
21. Im Achten Teil ist nach Abschnitt IX folgender
Abschnitt X anzufügen:
„ABSCHNITT X
Elektronische Datenverarbeitung
§ 460 b. Die Versicherungsnummer nach § 31
Abs. 3 Z. 14 sowie die bei den Sozialversicherungsträgern
(Hauptverband) verwendeten personenbezogenen
Ordnungsbegriffe (wie beispielsweise
Dienstgeberkontonummer und Vertragspartnernummer)
können in der elektronischen
Datenverarbeitung für Zwecke der Sozialversicherung
und der Arbeitsmarktverwaltung verwendet
werden."
22. Im % 474 Abs. 1 letzter Satz ist der Ausdruck
„Weiter- und Selbstversicherte" durch den
Ausdruck „Selbstversicherte" zu ersetzen.
23. a) § 479 Abs. 2 letzter Halbsatz hat zu lauten:
„nachstehende Bestimmungen sind entsprechend
anzuwenden:
1. von den Bestimmungen des Ersten Teiles
die §§ 8 Abs. 1 Z. 1 lit. b, 10 Abs. 7, 21, 22, 32,
38, 40, 42, 43, 60 Abs. 1 und 3, 61, 62, 64 mit
der Maßgabe, daß im Abs. 2 an Stelle des nach
§ 58 Abs. 5 berufenen Versicherungsträgers der
Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung
tritt, 65 bis 69, 73 Abs. 6 und 8, 79 Abs. 1, 81,
84 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2, Abs. 3 und 5, 86, 87, 96,
97, 98, 98 a, 101, 102 Abs. 5, 103, 104 Abs. 2,
3 und 5, 107, 108, 109 bis 114;
2. von den Bestimmungen des Fünften Teiles
die §§ 321 und 332 bis 337;
3. die Bestimmungen des Siebenten Teiles;
4. von den Bestimmungen des Achten Teiles
die §§ 421 bis 425, 426 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und 3,
431, 432, 435 mit der Maßgabe, daß über die
Satzung und deren Änderung, soweit es sich um
Rücklage zuzuführen; hiebei sind
die Erträge an Versicherungsbeiträgen um die
gemäß Paragraph 447, f Absatz eins, bös 4 zu leistenden Überweisungen
zu vermindern."
16. Paragraph 446, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 haben zu lauten:
„2. an Darlehen, die nach den Bestimmungen
des Paragraph 230, c ABGB zur Anlegung von Mündelgeld
geeignet sind;
3. in inländischen Liegenschaften, wenn deren
Erwerb nach den Bestimmungen des Paragraph 230, d
ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet
ist;"
17. Im Paragraph 447, a Absatz 4, ist der Ausdruck
„1 v. H." durch den Ausdruck „1,4 v. H." zu
ersetzen.
18. a) Im Paragraph 448, Absatz eins, zweiter Satz ist der
Ausdruck „Bundesministerium" durch den Ausdruck
„Bundesminister" zu ersetzen.
b) Im Paragraph 448, Absatz 2, zweiter Satz ist der Ausdruck
„das Bundesministerium" durch den Ausdruck
„der Bundesminister" zu ersetzen.
c) Im Paragraph 448, Absatz 3, dritter Halbsatz ist der
Ausdruck „das Bundesministerium" durch den
Ausdruck „der Bundesminister" sowie im letzten
Satz die Ausdrücke „das Bundesministerium"
und „dem Bundesministerium" durch die Ausdrücke
„der Bundesminister" und „dem Bundesminister"
zu ersetzen.
d) Paragraph 448, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Der Vertreter der Aufsichtsbehörde kann
gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die
gegen Gesetz oder Satzung oder die darauf beruhenden
sonstigen Rechtsvorschriften verstoßen,
der Vertreter des Bundesministers für Finanzen
gegen Beschlüsse, die die finanziellen Interessen
des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender
Wirkung erheben. Der Vorsitzende hat
die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch
erhoben worden ist, vorläufig aufzuschieben
und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde,
bei einem Einspruch des Vertreters des Bundesministers
für Finanzen die Entscheidung des Bundesministers
für soziale Verwaltung, die dieser im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen zu treffen hat, einzuholen."
e) Im Paragraph 448, Absatz 5, zweiter Satz ist der Ausdruck
„Das Bundesministerium" durch den Ausdruck
„Der Bundesminister" zu ersetzen.
19. a) Paragraph 449, Absatz eins, erster Satz hat zu lauten:
„Die Aufsichtsbehörden haben die Gebarung
der Versicherungsträger (des Hauptverbandes)
dahin zu überwachen, daß Gesetz und Satzung
sowie die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften
beachtet werden."
b) Im Paragraph 449, Absatz 2, zweiter Satz ist der Ausdruck
„dem Bundesministerium" durch den Ausdruck
„dem Bundesminister" zu ersetzen.
c) Im Paragraph 449, Absatz 3, vierter Satz ist der Ausdruck
„des Bundesministeriums durch den Ausdruck
„des Bundesministers" zu ersetzen.
d) Im Paragraph 449, Absatz 4, zweiter Satz ist der Ausdruck
„Das Bundesministerium" durch den Ausdruck
„Der Bundesminister" und im dritten
Satz der Ausdruck „das Bundesministerium"
durch den Ausdruck „der Bundesminister" zu ersetzen.
20. Im Paragraph 452, dritter Satz ist der Ausdruck „das
Bundesministerium" durch den Ausdruck „der
Bundesminister" zu ersetzen.
21. Im Achten Teil ist nach Abschnitt römisch neun folgender
Abschnitt römisch zehn anzufügen:
„ABSCHNITT römisch zehn
Elektronische Datenverarbeitung
§ 460 b. Die Versicherungsnummer nach Paragraph 31,
Abs. 3 Ziffer 14, sowie die bei den Sozialversicherungsträgern
(Hauptverband) verwendeten personenbezogenen
Ordnungsbegriffe (wie beispielsweise
Dienstgeberkontonummer und Vertragspartnernummer)
können in der elektronischen
Datenverarbeitung für Zwecke der Sozialversicherung
und der Arbeitsmarktverwaltung verwendet
werden."
22. Im % 474 Absatz eins, letzter Satz ist der Ausdruck
„Weiter- und Selbstversicherte" durch den
Ausdruck „Selbstversicherte" zu ersetzen.
23. a) Paragraph 479, Absatz 2, letzter Halbsatz hat zu lauten:
„nachstehende Bestimmungen sind entsprechend
anzuwenden:
1. von den Bestimmungen des Ersten Teiles
die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, 10 Absatz 7, 21, 22, 32,,
38, 40, 42, 43, 60 Absatz eins und 3, 61, 62, 64 mit
der Maßgabe, daß im Absatz 2, an Stelle des nach
§ 58 Absatz 5, berufenen Versicherungsträgers der
Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung
tritt, 65 bis 69, 73 Absatz 6 und 8, 79 Absatz eins, 81,,
84 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3 und 5, 86, 87, 96,
97, 98, 98 a, 101, 102 Absatz 5, 103, 104, Absatz 2,,
3 und 5, 107, 108, 109 bis 114;
2. von den Bestimmungen des Fünften Teiles
die Paragraphen 321 und 332 bis 337;
3. die Bestimmungen des Siebenten Teiles;
4. von den Bestimmungen des Achten Teiles
die Paragraphen 421 bis 425, 426 Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3,
431, 432, 435 mit der Maßgabe, daß über die
Satzung und deren Änderung, soweit es sich um
Beiträge und Leistungen handelt oder über die
Auflösung eines Trägers der zusätzlichen Pensionsversicherung,
eine gültige Beschlußfassung
nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen in jeder der beiden Gruppen
erfolgen kann, 436, 437, 438, jedoch Abs. 4
mit Ausnahme des ersten und zweiten Satzes,
441, 442, 443, 444, 446, 447, 448 bis 453,
455 Abs. 1, 460 und 460 a; § 421 für den Bereich
des Pensionsinstitutes der Linzer Elektrizitäts-,
Fernwärme- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft
mit der weiteren Maßgabe, daß die Versicherungsvertreter
aus der Gruppe der Dienstgeber
vom Betriebsunternehmer Linzer Elektrizitäts-,
Fernwärme- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft
zu entsenden sind."
b) Im § 479 Abs. 3 hat der Ausdruck „nach
den Bestimmungen der Satzungen" zu entfallen.
24. Im § 479 d Abs. 2 zweiter Satz ist der
Ausdruck „Ausgaben der erweiterten Heilfürsorge"
durch den Ausdruck „Ausgaben für Maßnahmen
zur Festigung der Gesundheit" zu ersetzen.
24 a. Im § 500 ist der Ausdruck „§§ 501,
502 Abs. 1 bis 3 und 5, 505 und 506," durch
den Ausdruck „§§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5
und 506," zu ersetzen.
25. § 505 hat zu entfallen.
25 a. Im § 506 Abs. 3 erster Satz ist der
Ausdruck „§§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5,
und 505" durch den Ausdruck „§§ 501, 502
Abs. 1 bis 3 und 5" sowie der Ausdruck „§ 501
bis 505" durch den Ausdruck „§§ 501 bis 504"
zu ersetzen.
26. a) § 515 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten:
„1. in der Krankenversicherung Weiterversicherten
als Selbstversicherte im Sinne des § 16;"
b) Im § 515 Abs. 1 Z. 3 ist der Ausdruck
„§ 18" durch den Ausdruck „§ 16" zu ersetzen.
27. a) In der Anlage 1 hat die Z. 20 wie folgt
zu lauten:
Artikel VI
Übergangsbestimmungen
(1) Die erstmaligen Meldungen für Personen,
die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1979
unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung
angemeldet sind, sind bis 31. März 1979
beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.
Die Bestimmungen der §§ 33 bis 38, 41
bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Antragstellung für die Selbstversicherung
gemäß § 18 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 11
ist auch in den Fällen zulässig, in denen die
Antragsfrist gemäß § 18 Abs. 4 des. Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z. 11 am 1. Jänner 1979 noch nicht abgelaufen
ist.
(3) Leistungen, die ihrer Art nach als freiwillige
soziale Zuwendungen im Sinne der Richtlinien
gemäß § 31 Abs. 3 Z. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes nach dem Stand vom
31. Dezember 1978 gelten, können auch nach
dem 31. Dezember 1978 in dem vor dem 1. Mai
1978 vom zuständigen Verwaltungskörper des
Versicherungsträgers beschlossenen Ausmaß, einschließlich
des dem Versicherungsträger im Zusammenhang
mit der Erbringung dieser Leistungen
erwachsenen Sach- und Personalaufwandes,
soweit er nicht von den einzelnen Bediensteten
getragen wurde, weiter gewährt werden, auch
wenn dadurch der Gesamtaufwand für freiwillige
soziale Zuwendungen den Hundertsatz von 3,5
der laufenden Bezüge aller Sozialversicherungsbediensteten
im abgelaufenen Geschäftsjahr übersteigt.
In diesem Falle ist die Einführung neuer
und die Erhöhung bisher gewährter freiwilliger
sozialer Zuwendungen erst dann zulässig, wenn
der Gesamtaufwand für freiwillige soziale Zuwendungen
unter diesen Hundertsatz sinkt.
(4) Ist eine Person, die am 1. Jänner 1979 auf
Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß
§ 176 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. III Z. 1 einem
Arbeitsunfall gleichgestellt wird, völlig erwerbsunfähig,
so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung
zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten
ist und der Antrag bis 31. Dezember 1979
gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab
1. Jänner 1979 zu gewähren. Wird der Antrag
später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem
auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(5) Im Falle des durch einen Unfall verursachten
Todes des Versicherten, der erst gemäß
Beiträge und Leistungen handelt oder über die
Auflösung eines Trägers der zusätzlichen Pensionsversicherung,
eine gültige Beschlußfassung
nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen in jeder der beiden Gruppen
erfolgen kann, 436, 437, 438, jedoch Absatz 4,
mit Ausnahme des ersten und zweiten Satzes,
441, 442, 443, 444, 446, 447, 448 bis 453,
455 Absatz eins, 460 und 460 a; Paragraph 421, für den Bereich
des Pensionsinstitutes der Linzer Elektrizitäts-,
Fernwärme- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft
mit der weiteren Maßgabe, daß die Versicherungsvertreter
aus der Gruppe der Dienstgeber
vom Betriebsunternehmer Linzer Elektrizitäts-,
Fernwärme- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft
zu entsenden sind."
b) Im Paragraph 479, Absatz 3, hat der Ausdruck „nach
den Bestimmungen der Satzungen" zu entfallen.
24. Im Paragraph 479, d Absatz 2, zweiter Satz ist der
Ausdruck „Ausgaben der erweiterten Heilfürsorge"
durch den Ausdruck „Ausgaben für Maßnahmen
zur Festigung der Gesundheit" zu ersetzen.
24 a. Im Paragraph 500, ist der Ausdruck „§§ 501,
502 Absatz eins bis 3 und 5, 505 und 506," durch
den Ausdruck „§§ 501, 502 Absatz eins bis 3 und 5
und 506," zu ersetzen.
25. Paragraph 505, hat zu entfallen.
25 a. Im Paragraph 506, Absatz 3, erster Satz ist der
Ausdruck „§§ 501, 502 Absatz eins bis 3 und 5,
und 505" durch den Ausdruck „§§ 501, 502
Abs. 1 bis 3 und 5" sowie der Ausdruck „§ 501
bis 505" durch den Ausdruck „§§ 501 bis 504"
zu ersetzen.
26. a) Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer eins, hat zu lauten:
„1. in der Krankenversicherung Weiterversicherten
als Selbstversicherte im Sinne des Paragraph 16,;"
b) Im Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 3, ist der Ausdruck
„§ 18" durch den Ausdruck „§ 16" zu ersetzen.
27. a) In der Anlage 1 hat die Ziffer 20, wie folgt
zu lauten:
Artikel römisch sechs
Übergangsbestimmungen
(1) Die erstmaligen Meldungen für Personen,
die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1979
unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung
angemeldet sind, sind bis 31. März 1979
beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.
Die Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 38, 41
bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Antragstellung für die Selbstversicherung
gemäß Paragraph 18, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11,
ist auch in den Fällen zulässig, in denen die
Antragsfrist gemäß Paragraph 18, Absatz 4, des. Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
"Art". römisch eins Ziffer 11, am 1. Jänner 1979 noch nicht abgelaufen
ist.
(3) Leistungen, die ihrer Art nach als freiwillige
soziale Zuwendungen im Sinne der Richtlinien
gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes nach dem Stand vom
31. Dezember 1978 gelten, können auch nach
dem 31. Dezember 1978 in dem vor dem 1. Mai
1978 vom zuständigen Verwaltungskörper des
Versicherungsträgers beschlossenen Ausmaß, einschließlich
des dem Versicherungsträger im Zusammenhang
mit der Erbringung dieser Leistungen
erwachsenen Sach- und Personalaufwandes,
soweit er nicht von den einzelnen Bediensteten
getragen wurde, weiter gewährt werden, auch
wenn dadurch der Gesamtaufwand für freiwillige
soziale Zuwendungen den Hundertsatz von 3,5
der laufenden Bezüge aller Sozialversicherungsbediensteten
im abgelaufenen Geschäftsjahr übersteigt.
In diesem Falle ist die Einführung neuer
und die Erhöhung bisher gewährter freiwilliger
sozialer Zuwendungen erst dann zulässig, wenn
der Gesamtaufwand für freiwillige soziale Zuwendungen
unter diesen Hundertsatz sinkt.
(4) Ist eine Person, die am 1. Jänner 1979 auf
Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß
§ 176 Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer eins, einem
Arbeitsunfall gleichgestellt wird, völlig erwerbsunfähig,
so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung
zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten
ist und der Antrag bis 31. Dezember 1979
gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab
1. Jänner 1979 zu gewähren. Wird der Antrag
später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem
auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(5) Im Falle des durch einen Unfall verursachten
Todes des Versicherten, der erst gemäß
§ 176 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. III Z. 1 einem
Arbeitsunfall gleichgestellt wird, sind die Leistungen
der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen
zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist
und der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt
wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner
1979 zu gewähren. Wird der Antrag später
gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die
Antragstellung folgenden Monatsersten.
(6) Die Bestimmungen des § 225 Abs. 1 Z. 1
lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. IV Z. 1 sind nur anzuwenden,
wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember
1978 liegt.
(7) Die Bestimmungen des § 252 Abs. 1 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. IV Z. 4 sind auf Antrag ab
1. Jänner 1979 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden,
in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner
1979 liegt bzw. der Versicherungsfall vor
dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist. Die Leistung
gebührt ab 1. Jänner 1979, wenn der Antrag bis
31. Dezember 1979 gestellt wird, sonst ab dem
der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(8) § 258 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
gilt nicht, wenn
a) der Eheschließung eine nach dem 1. Juli
1978 erfolgte Scheidung gemäß § 55 des
Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 303/1978 vorangegangen
ist und
b) diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom
1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen
worden ist und der Altersunterschied
der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre
betragen hat.
(9) Die Bestimmung des § 264 Abs. 1 lit. a
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. IV Z. 10 ist auf Antrag
auch für rechtskräftig zuerkannte Hinterbliebenenpensionen
anzuwenden, deren Stichtag im
Kalenderjahr 1978 liegt. Wird der Antrag bis
31. Dezember 1980 gestellt, gebührt die neu berechnete
Pension ab 1. Jänner 1979, in allen
anderen Fällen ab dem der Antragstellung folgenden
Monatsersten.
(10) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1979
an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung
des Art. V Z. 27 als Berufskrankheit
anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der
Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten
ist und der Antrag bis 31. Dezember
1979 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens
ab 1. Jänner 1979 zu gewähren. Wird der
Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen
ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(11) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten
Todes des Versicherten, die erst auf
Grund der Bestimmungen des Art. V Z. 27 als
Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen
der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen
zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten
ist und der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt
wird. Die Leistungen sind frühestens ab
1. Jänner 1979 zu gewähren. Wird der Antrag
später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem
auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(12) Bis zum Wirksamwerden der Richtlinien
nach § 31 Abs. 3 Z. 21 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 18 lit. c haben die Versicherungsträger bei
Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit
im Sinne des § 136 Abs. 5 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes nach Maßgabe
der diesbezüglichen Empfehlung des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger
nach dem Stand vom 31. Dezember
1978 vorzugehen.
Artikel VII
Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten
für Zeiten der Kindererziehung (-pflege)
(1) Die Bestimmungen des Art. VII der
32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 704/1976, in der Fassung
des Art. VI a des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 648/1977, sind auf den
nachträglichen Einkauf von Zeiten, die bei früherem
Wirksamkeitsbeginn des § 18 Abs. 1 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 11 zur Selbstversicherung
in der Pensionsversicherung berechtigt hätten,
mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. Die Erfüllung der im Art. VII Abs. 1 lit. a
und b der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
angegebenen Voraussetzungen
ist nicht nachzuweisen.
2. Der Einkauf von Zeiten der Pflege und
Erziehung eines Kindes, die zur Selbstversicherung
in der Pensionsversicherung berechtigt hätten,
wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß während
dieser Zeiten eine Berechtigung zur Weiterversicherung
in. der Pensionsversicherung nach den
jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften bestanden
hat.
3. Die Antragstellerin muß im Zeitpunkt der
Antragstellung nach Art. VII Abs. 1 der 32. Novelle
zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 704/1976, ihren Wohnsitz im Inland
haben.
§ 176 Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer eins, einem
Arbeitsunfall gleichgestellt wird, sind die Leistungen
der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen
zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist
und der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt
wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner
1979 zu gewähren. Wird der Antrag später
gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die
Antragstellung folgenden Monatsersten.
(6) Die Bestimmungen des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins,
lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer eins, sind nur anzuwenden,
wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember
1978 liegt.
(7) Die Bestimmungen des Paragraph 252, Absatz eins, des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 4, sind auf Antrag ab
1. Jänner 1979 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden,
in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner
1979 liegt bzw. der Versicherungsfall vor
dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist. Die Leistung
gebührt ab 1. Jänner 1979, wenn der Antrag bis
31. Dezember 1979 gestellt wird, sonst ab dem
der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(8) Paragraph 258, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
gilt nicht, wenn
a) der Eheschließung eine nach dem 1. Juli
1978 erfolgte Scheidung gemäß Paragraph 55, des
Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1978, vorangegangen
ist und
b) diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom
1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen
worden ist und der Altersunterschied
der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre
betragen hat.
(9) Die Bestimmung des Paragraph 264, Absatz eins, Litera a,
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 10, ist auf Antrag
auch für rechtskräftig zuerkannte Hinterbliebenenpensionen
anzuwenden, deren Stichtag im
Kalenderjahr 1978 liegt. Wird der Antrag bis
31. Dezember 1980 gestellt, gebührt die neu berechnete
Pension ab 1. Jänner 1979, in allen
anderen Fällen ab dem der Antragstellung folgenden
Monatsersten.
(10) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1979
an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung
des Artikel römisch fünf, Ziffer 27, als Berufskrankheit
anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der
Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten
ist und der Antrag bis 31. Dezember
1979 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens
ab 1. Jänner 1979 zu gewähren. Wird der
Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen
ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(11) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten
Todes des Versicherten, die erst auf
Grund der Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Ziffer 27, als
Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen
der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen
zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten
ist und der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt
wird. Die Leistungen sind frühestens ab
1. Jänner 1979 zu gewähren. Wird der Antrag
später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem
auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(12) Bis zum Wirksamwerden der Richtlinien
nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 21, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Artikel römisch eins,
Z. 18 Litera c, haben die Versicherungsträger bei
Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit
im Sinne des Paragraph 136, Absatz 5, des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes nach Maßgabe
der diesbezüglichen Empfehlung des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger
nach dem Stand vom 31. Dezember
1978 vorzugehen.
Artikel römisch sieben
Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten
für Zeiten der Kindererziehung (-pflege)
(1) Die Bestimmungen des Artikel römisch sieben, der
32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 704 aus 1976,, in der Fassung
des Artikel römisch sechs, a des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes
1977, Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1977,, sind auf den
nachträglichen Einkauf von Zeiten, die bei früherem
Wirksamkeitsbeginn des Paragraph 18, Absatz eins, des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, zur Selbstversicherung
in der Pensionsversicherung berechtigt hätten,
mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. Die Erfüllung der im Artikel römisch sieben, Absatz eins, Litera a,
und b der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
angegebenen Voraussetzungen
ist nicht nachzuweisen.
2. Der Einkauf von Zeiten der Pflege und
Erziehung eines Kindes, die zur Selbstversicherung
in der Pensionsversicherung berechtigt hätten,
wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß während
dieser Zeiten eine Berechtigung zur Weiterversicherung
in. der Pensionsversicherung nach den
jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften bestanden
hat.
3. Die Antragstellerin muß im Zeitpunkt der
Antragstellung nach Artikel römisch sieben, Absatz eins, der 32. Novelle
zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 704 aus 1976,, ihren Wohnsitz im Inland
haben.
4.Ziffer 4 Der Zeitraum, in dem die einzukaufenden
Versicherungszeiten liegen müssen, beginnt mit
dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des
15. Lebensjahres der Antragstellerin folgt, frühestens
jedoch mit dem 1. Jänner 1939 und endet
mit dem 31. Dezember 1978.
5. Die Entrichtung von Beiträgen ist nur für
die Gesamtzahl der vollen Kaiendenmonate der
insgesamt in Betracht kommenden Zeiten, höchstens
aber für die letzten 36 solcher Monate zulässig.
6. Art. VII Abs. 12 der 32. Novelle zum Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz ist nicht anzuwenden.
(2) Bei der Anwendung des § 18 Abs. 1 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 11 gilt die Voraussetzung,
daß die Arbeitskraft der Antragstellerin überwiegend
durch die Pflege und Erziehung des Kindes
beansprucht worden ist, jedenfalls als erfüllt,
wenn während der in Betracht kommenden Zeit
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
nicht bestanden hat.
Artikel VIII
Finanzausgleich zwischen der Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten und der Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter
(1) Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
hat für die Geschäftsjahre 1977 bis 1984
an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
einen Hundertsatz der Erträge an Versicherungsbeiträgen
für Pflichtversicherte zu überweisen.
Dieser Hundertsatz ergibt sich aus dem aliquoten
Anteil an den Beiträgen zur Pflichtversicherung
bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten,
und zwar
(2) Die Überweisungen nach Abs. 1 werden
begrenzt mit der Maßgabe, daß
a) die Überweisungen für ein Geschäftsjahr
50 v. H. des Gebarungsüberschusses nicht
übersteigen dürfen, der im Rechnungsabschluß
für dieses Geschäftsjahr ohne Berücksichtigung
der Überweisung nachzuweisen
wäre, und
b) der Gebarungsüberschuß infolge der Überweisung
nicht unter 1,5 v. H. des für dieses
Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes —
ausgenommen die Aufwendungen für die
Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen
— sinkt.
(3) Für das Geschäftsjahr 1977 ist die Differenz
auf den für 1977 überwiesenen Betrag bis zum
31. Dezember 1978 nachzuentrichten.
(4) Die Überweisung für das Geschäftsjahr 1978
ist in der Höhe des voraussichtlichen Gesamtbetrages
bis zum 31. Dezember 1978 zu bevorschussen.
Der Ausgleich ist innerhalb der ersten
fünf Monate des Kalenderjahres 1979 vorzunehmen.
(5) Die Überweisungen für die Geschäftsjahre
1979 bis 1984 sind spätestens bis zum 25. eines
jeden Kalendermonates in der Höhe eines Zwölftels
des voraussichtlichen Gesamtbetrages zu bevorschussen.
Der Ausgleich ist innerhalb der
ersten fünf Monate des folgenden Kalenderjahres
vorzunehmen.
(6) Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages
nach § 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
hat die Pensionsversicherungsanstalt der
Angestellten bei den Aufwendungen die Überweisungen
nach den Abs. 1 bis 5 außer Betracht
zu lassen.
(7) Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach
§ 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
bei den Erträgen von der Überweisung für die
Geschäftsjahre 1978 bis 1984 jeweils ein Viertel
des Betrages außer Betracht zu lassen: Von der
Restüberweisung für das Geschäftsjahr 1977 hat
die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bei
der Ermittlung des Bundesbeitrages für das Geschäftsjahr
1978 nach § 80 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes 5906052,78 S außer
Betracht zu lassen.
(8) Die nach Abs. 7 außer Betracht zu lassenden
Mittel sind unmittelbar nach der Überweisung
der Liquiditätsreserve nach § 444 a des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuzuführen.
(9) Art. VIII der 32. Novelle zum Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 704/1976,
wird aufgehoben.
Artikel IX
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
(1. Novelle zum GSVG)
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
BGBL Nr. 560/1978, wind geändert wie folgt:
1. Im § 74 Abs. 5 letzter Satz ist der Ausdruck
„Träger der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz" durch den
Der Zeitraum, in dem die einzukaufenden
Versicherungszeiten liegen müssen, beginnt mit
dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des
15. Lebensjahres der Antragstellerin folgt, frühestens
jedoch mit dem 1. Jänner 1939 und endet
mit dem 31. Dezember 1978.
5. Die Entrichtung von Beiträgen ist nur für
die Gesamtzahl der vollen Kaiendenmonate der
insgesamt in Betracht kommenden Zeiten, höchstens
aber für die letzten 36 solcher Monate zulässig.
6. Artikel römisch sieben, Absatz 12, der 32. Novelle zum Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz ist nicht anzuwenden.
(2) Bei der Anwendung des Paragraph 18, Absatz eins, des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, gilt die Voraussetzung,
daß die Arbeitskraft der Antragstellerin überwiegend
durch die Pflege und Erziehung des Kindes
beansprucht worden ist, jedenfalls als erfüllt,
wenn während der in Betracht kommenden Zeit
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
nicht bestanden hat.
Artikel römisch acht
Finanzausgleich zwischen der Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten und der Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter
(1) Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
hat für die Geschäftsjahre 1977 bis 1984
an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
einen Hundertsatz der Erträge an Versicherungsbeiträgen
für Pflichtversicherte zu überweisen.
Dieser Hundertsatz ergibt sich aus dem aliquoten
Anteil an den Beiträgen zur Pflichtversicherung
bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten,
und zwar
(2) Die Überweisungen nach Absatz eins, werden
begrenzt mit der Maßgabe, daß
a) die Überweisungen für ein Geschäftsjahr
50 v. H. des Gebarungsüberschusses nicht
übersteigen dürfen, der im Rechnungsabschluß
für dieses Geschäftsjahr ohne Berücksichtigung
der Überweisung nachzuweisen
wäre, und
b) der Gebarungsüberschuß infolge der Überweisung
nicht unter 1,5 v. H. des für dieses
Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes —
ausgenommen die Aufwendungen für die
Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen
— sinkt.
(3) Für das Geschäftsjahr 1977 ist die Differenz
auf den für 1977 überwiesenen Betrag bis zum
31. Dezember 1978 nachzuentrichten.
(4) Die Überweisung für das Geschäftsjahr 1978
ist in der Höhe des voraussichtlichen Gesamtbetrages
bis zum 31. Dezember 1978 zu bevorschussen.
Der Ausgleich ist innerhalb der ersten
fünf Monate des Kalenderjahres 1979 vorzunehmen.
(5) Die Überweisungen für die Geschäftsjahre
1979 bis 1984 sind spätestens bis zum 25. eines
jeden Kalendermonates in der Höhe eines Zwölftels
des voraussichtlichen Gesamtbetrages zu bevorschussen.
Der Ausgleich ist innerhalb der
ersten fünf Monate des folgenden Kalenderjahres
vorzunehmen.
(6) Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages
nach Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
hat die Pensionsversicherungsanstalt der
Angestellten bei den Aufwendungen die Überweisungen
nach den Absatz eins bis 5 außer Betracht
zu lassen.
(7) Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach
§ 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
bei den Erträgen von der Überweisung für die
Geschäftsjahre 1978 bis 1984 jeweils ein Viertel
des Betrages außer Betracht zu lassen: Von der
Restüberweisung für das Geschäftsjahr 1977 hat
die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bei
der Ermittlung des Bundesbeitrages für das Geschäftsjahr
1978 nach Paragraph 80, des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes 5906052,78 S außer
Betracht zu lassen.
(8) Die nach Absatz 7, außer Betracht zu lassenden
Mittel sind unmittelbar nach der Überweisung
der Liquiditätsreserve nach Paragraph 444, a des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuzuführen.
(9) Artikel römisch acht, der 32. Novelle zum Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,,
wird aufgehoben.
Artikel römisch neun
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
(1. Novelle zum GSVG)
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
BGBL Nr. 560 aus 1978,, wind geändert wie folgt:
1. Im Paragraph 74, Absatz 5, letzter Satz ist der Ausdruck
„Träger der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz" durch den
Ausdruck „Träger der Unfallversicherung" zu
ersetzen.
2. a) § 128 Abs. 1 2. 4 hat zu lauten:
„4. die Stiefkinder;"
b) Im § 128 Abs. 1 sind nach der Z. 4 eine
Z. 5 sowie folgender Satz einzufügen:
„5. die Enkel
Die in Z. 4 und 5 genannten Personen gelten
nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten
ständig in Hausgemeinschaft leben, die
in Z. 5 genannten Personen überdies nur dann,
wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne
des § 141 ABGB unterhaltsberechtigt sind und
sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland
halben."
c) Im § 128 Abs. 1 vorletzter Halbsatz hat
der Ausdruck „im Sinne der Z. 4" zu entfallen.
3. § 131 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten:
„Waren die Voraussetzungen für die Anwendung
des Abs. 2 in einem Kalenderjahr gegeben,
war der Pensionsberechtigte aber in diesem
Kalenderjahr nicht ständig selbständig oder unselbständig
erwerbstätig oder hat der Pensionsberechtigte
während der Zeit, in der die Pension
weggefallen war, ein Erwerbseinkommen bezogen,
das in einzelnen Kalendermonaten dieses
Kalenderjahres den im § 253 Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes genannten,
jeweils geltenden Betrag nicht übersteigt, kann
er beim Versicherungsträger bis 31. März des
folgenden Kalenderjahres beantragen, daß die
Bestimmungen des Abs. 2 für das vorangegangene
Kalenderjahr neuerlich angewendet werden,
wobei als monatlich gebührendes Erwerbseinkommen
ein Zwölftel der Summe des Erwerbseinkommens
des vorangegangenen Kalenderjahres
anzunehmen ist."
4. Im § 137 Abs. 2 lit. a ist der Ausdruck
„Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz"
durch den Ausdruck „Ausspruch nach § 61 Abs. 3
Ehegesetz" zu ersetzen.
5. Im § 138 erster Satz ist der Ausdruck
„(§ 128)" durch den Ausdruck „im Sinne des
§ 128 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 2" zu ersetzen.
6. § 144 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Zu der Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension
gebührt für jedes Kind (§ 128) ein Kinderzuschuß.
Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß
für ein im § 128 Abs. 1 Z. 5 bezeichnetes
Kind gebührt für dieses Kind, wenn es gleichzeitig
als Kind im Sinne des § 128 Abs. 1 Z. 1,
2, 3 oder 4 oder Abs. 2 gilt, aus diesen Gründen
kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete
18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß
nur auf besonderen Antrag gewährt."
7. Im § 145 Abs. 3 lit. a ist der Ausdruck
„Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz"
durch den Ausdruck „Ausspruch nach § 61 Abs. 3
Ehegesetz" zu ersetzen.
7 a, Im § 146 Abs. 4 ist nach dem ersten
Satz folgender Satz einzufügen:
„Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens
aus einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb ist § 149 Abs. 5 und 6 entsprechend
anzuwenden."
8. § 150 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung
aa) wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben .... 4731 S,
bb) wenn die Voraussetzungen
nach aa) nicht zutreffen ......... 3308 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen
(Witwer)pension 3308 S,
c) für Pensionsfberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres 1236 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 1856 S,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
2194 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 3308 S.
Der Richtsatz gemäß lit. a erhöht sich um 355 S
für jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen
den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis
zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
gemäß Abs. 1 treten ab. 1. Jänner
eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1980,
die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor
(§ 47) vervielfachten Beträge."
9. Nach § 182 ist ein § 182 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen:
„Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstalts
(Entbindungsheim)pflege
§ 182 a. Für den Ausgleich der sich aus der
Durchführung der Bestimmungen des § 28 des
Krankenanstaltengesetzes ergebenden unterschiedlichen
Belastungen der Krankenversicherungsträger
ist § 322 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
entsprechend anzuwenden."
10. Im § 197 Abs. 7 ist der Ausdruck „des
Hauptverbandes" durch den Ausdruck „des
Ausdruck „Träger der Unfallversicherung" zu
ersetzen.
2. a) Paragraph 128, Absatz eins, 2. 4 hat zu lauten:
„4. die Stiefkinder;"
b) Im Paragraph 128, Absatz eins, sind nach der Ziffer 4, eine
Z. 5 sowie folgender Satz einzufügen:
„5. die Enkel
Die in Ziffer 4 und 5 genannten Personen gelten
nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten
ständig in Hausgemeinschaft leben, die
in Ziffer 5, genannten Personen überdies nur dann,
wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne
des Paragraph 141, ABGB unterhaltsberechtigt sind und
sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland
halben."
c) Im Paragraph 128, Absatz eins, vorletzter Halbsatz hat
der Ausdruck „im Sinne der Ziffer 4, zu entfallen.
3. Paragraph 131, Absatz 3, erster Satz hat zu lauten:
„Waren die Voraussetzungen für die Anwendung
des Absatz 2, in einem Kalenderjahr gegeben,
war der Pensionsberechtigte aber in diesem
Kalenderjahr nicht ständig selbständig oder unselbständig
erwerbstätig oder hat der Pensionsberechtigte
während der Zeit, in der die Pension
weggefallen war, ein Erwerbseinkommen bezogen,
das in einzelnen Kalendermonaten dieses
Kalenderjahres den im Paragraph 253, Absatz eins, des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes genannten,
jeweils geltenden Betrag nicht übersteigt, kann
er beim Versicherungsträger bis 31. März des
folgenden Kalenderjahres beantragen, daß die
Bestimmungen des Absatz 2, für das vorangegangene
Kalenderjahr neuerlich angewendet werden,
wobei als monatlich gebührendes Erwerbseinkommen
ein Zwölftel der Summe des Erwerbseinkommens
des vorangegangenen Kalenderjahres
anzunehmen ist."
4. Im Paragraph 137, Absatz 2, Litera a, ist der Ausdruck
„Ausspruch im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz"
durch den Ausdruck „Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3,
Ehegesetz" zu ersetzen.
5. Im Paragraph 138, erster Satz ist der Ausdruck
„(Paragraph 128,)" durch den Ausdruck „im Sinne des
§ 128 Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, zu ersetzen.
6. Paragraph 144, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Zu der Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension
gebührt für jedes Kind (Paragraph 128,) ein Kinderzuschuß.
Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß
für ein im Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, bezeichnetes
Kind gebührt für dieses Kind, wenn es gleichzeitig
als Kind im Sinne des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins,,
2, 3 oder 4 oder Absatz 2, gilt, aus diesen Gründen
kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete
18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß
nur auf besonderen Antrag gewährt."
7. Im Paragraph 145, Absatz 3, Litera a, ist der Ausdruck
„Ausspruch im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz"
durch den Ausdruck „Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3,
Ehegesetz" zu ersetzen.
7 a, Im Paragraph 146, Absatz 4, ist nach dem ersten
Satz folgender Satz einzufügen:
„Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens
aus einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb ist Paragraph 149, Absatz 5 und 6 entsprechend
anzuwenden."
8. Paragraph 150, Absatz eins und 2 haben zu lauten:
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Absatz 2,
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung
aa) wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben .... 4731 S,
bb) wenn die Voraussetzungen
nach aa) nicht zutreffen ......... 3308 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen
(Witwer)pension 3308 S,
c) für Pensionsfberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres 1236 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 1856 S,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
2194 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 3308 S.
Der Richtsatz gemäß Litera a, erhöht sich um 355 S
für jedes Kind (Paragraph 128,), dessen Nettoeinkommen
den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis
zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
gemäß Absatz eins, treten ab. 1. Jänner
eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1980,
die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem Anpassungsfaktor
(Paragraph 47,) vervielfachten Beträge."
9. Nach Paragraph 182, ist ein Paragraph 182, a mit folgendem
Wortlaut einzufügen:
„Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstalts
(Entbindungsheim)pflege
§ 182 a. Für den Ausgleich der sich aus der
Durchführung der Bestimmungen des Paragraph 28, des
Krankenanstaltengesetzes ergebenden unterschiedlichen
Belastungen der Krankenversicherungsträger
ist Paragraph 322, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
entsprechend anzuwenden."
10. Im Paragraph 197, Absatz 7, ist der Ausdruck „des
Hauptverbandes" durch den Ausdruck „des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger"
zu ersetzen.
11. § 198 Abs. 2 hat zu lauten:
„{2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat die auf die einzelnen entsendeberechtigten
Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertretern
unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche
Zahl der Versicherten in den den einzelnen
Stellen zugehörigen Versichertengruppen festzusetzen.
Die Berechnung der auf die einzelnen
Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern
hat nach dem System d'Hondt zu erfolgen.
Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.
Haben nach dieser Berechnung mehrere
Stellen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter,
so entscheidet das Los. Die
Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer."
12. Im § 203 Abs. 3 ist der Ausdruck „und
einem vom Obmann bestimmten Bediensteten
des Versicherungsträgers." durch den Ausdruck
„und einem vom Obmann für alle oder für
jeweils im vorhinein festgelegte Angelegenheiten
des Ausschusses bestimmten Bediensteten des Versicherungsträgers."
zu ersetzen.
13. § 216 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten:
„Gemeinsame Erträge und Aufwendungen sind
auf die genannten Versicherungen nach den Bestimmungen
der Rechnungsvorschriften aufzuteilen."
13 a. Im § 232 Abs. 2 ist der Punkt am
Schluß des zweiten Satzes durch einen Strichpunkt
zu ersetzen. Folgender Halbsatz ist anzufügen:
„das gleiche hinsichtlich der Feststellung der
Beitragsgrundlage gilt für Personen, die vor dem
1. Jänner 1979 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt
haben, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des
§ 2 Abs. 1 Z. 3 die Pflichtversicherung begründet
hätte, die jedoch nach diesem Zeitpunkt einer
Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 oder 2
unterliegen."
14. Im § 238 Abs. 5 ist der Ausdruck
„24 Beitragsmonate" durch den Ausdruck „Beitragsmonate"
und der Ausdruck „24 Monate der
freiwilligen Weiterversicherung" durch den Ausdruck
„Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung"
zu ersetzen.
15. Dem § 238 ist ein Abs. 6 mit folgendem
Wortlaut anzufügen:
„(6) § 136 Abs. 2 gilt nicht, wenn
a) der Eheschließung eine nach dem 1. Juli
1978 erfolgte Scheidung gemäß § 55 des
Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 303/1978 vorangegangen
ist und
b) diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom
1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen
worden ist und der Altersunterschied
der Ehegatten nicht mehr als
25 Jahre betragen hat."
15 a. Nach § 240 ist ein § 240 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen:
„Witwenpension
§ 240 a. (1) Bei der Anwendung des § 145
Abs. 1 lit. c sind Zeiten der freiwilligen Versicherung,
die vor dem 1. Jänner 1969 oder
nach dem 31. Dezember 1968 auf Grund der
Bestimmungen des Art. II Abs. 6 der 23. Novelle
zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 17/69, des Art. II Abs. 5 oder 6 der
18. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 447/1969,
oder des Art. II Abs. 1 der 13. Novelle zum
Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 18/69, erworben worden sind,
bei der Ermittlung der auf diese Beitragszeiten
entfallenden Steigerungsbeträge den Beitragszeiten
der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, in der Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherung oder in der
Bauern-Pensionsversicherung gleichzuhalten.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 ist auf Antrag
ab 1. Jänner 1979 auch auf jene Versicherungsfälle
anzuwenden, bei denen der Stichtag nach
dem 31. Dezember 1972 liegt. In den Fällen, in
denen der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt
wird, gebührt die Leistung bzw. die Erhöhung
der Leistung ab 1. Jänner 1979, sonst
ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten."
16. Im 4. Unterabschnitt des Abschnittes I des
Fünften Teiles ist nach § 244 ein § 245 mit
folgendem Wortlaut einzufügen:
„Gesonderte Rücklage
§ 245. Der Versicherungsträger hat abweichend
von den Bestimmungen des § 216 Abs. 3 im
Geschäftsjahr 1979
a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen
in der Krankenversicherung, ausgenommen
die Beiträge zur Zusatzversicherung
(§ 31), an die Pensionsversicherung zu
überweisen und
b) die Aufwendungen der Jugendlichen- und
Gesundenuntersuchungen einschließlich der
Kosten für die Errichtung und den Betrieb
der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen
bzw. der Bereitstellung entsprechen-
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger"
zu ersetzen.
11. Paragraph 198, Absatz 2, hat zu lauten:
„{2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat die auf die einzelnen entsendeberechtigten
Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertretern
unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche
Zahl der Versicherten in den den einzelnen
Stellen zugehörigen Versichertengruppen festzusetzen.
Die Berechnung der auf die einzelnen
Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern
hat nach dem System d'Hondt zu erfolgen.
Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.
Haben nach dieser Berechnung mehrere
Stellen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter,
so entscheidet das Los. Die
Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer."
12. Im Paragraph 203, Absatz 3, ist der Ausdruck „und
einem vom Obmann bestimmten Bediensteten
des Versicherungsträgers." durch den Ausdruck
„und einem vom Obmann für alle oder für
jeweils im vorhinein festgelegte Angelegenheiten
des Ausschusses bestimmten Bediensteten des Versicherungsträgers."
zu ersetzen.
13. Paragraph 216, Absatz 2, letzter Satz hat zu lauten:
„Gemeinsame Erträge und Aufwendungen sind
auf die genannten Versicherungen nach den Bestimmungen
der Rechnungsvorschriften aufzuteilen."
13 a. Im Paragraph 232, Absatz 2, ist der Punkt am
Schluß des zweiten Satzes durch einen Strichpunkt
zu ersetzen. Folgender Halbsatz ist anzufügen:
„das gleiche hinsichtlich der Feststellung der
Beitragsgrundlage gilt für Personen, die vor dem
1. Jänner 1979 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt
haben, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des
§ 2 Absatz eins, Ziffer 3, die Pflichtversicherung begründet
hätte, die jedoch nach diesem Zeitpunkt einer
Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2
unterliegen."
14. Im Paragraph 238, Absatz 5, ist der Ausdruck
„24 Beitragsmonate" durch den Ausdruck „Beitragsmonate"
und der Ausdruck „24 Monate der
freiwilligen Weiterversicherung" durch den Ausdruck
„Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung"
zu ersetzen.
15. Dem Paragraph 238, ist ein Absatz 6, mit folgendem
Wortlaut anzufügen:
„(6) Paragraph 136, Absatz 2, gilt nicht, wenn
a) der Eheschließung eine nach dem 1. Juli
1978 erfolgte Scheidung gemäß Paragraph 55, des
Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1978, vorangegangen
ist und
b) diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom
1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen
worden ist und der Altersunterschied
der Ehegatten nicht mehr als
25 Jahre betragen hat."
15 a. Nach Paragraph 240, ist ein Paragraph 240, a mit folgendem
Wortlaut einzufügen:
„Witwenpension
§ 240 a. (1) Bei der Anwendung des Paragraph 145,
Abs. 1 Litera c, sind Zeiten der freiwilligen Versicherung,
die vor dem 1. Jänner 1969 oder
nach dem 31. Dezember 1968 auf Grund der
Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 6, der 23. Novelle
zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 17/69, des Artikel römisch zwei, Absatz 5, oder 6 der
18. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1969,,
oder des Artikel römisch zwei, Absatz eins, der 13. Novelle zum
Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 18/69, erworben worden sind,
bei der Ermittlung der auf diese Beitragszeiten
entfallenden Steigerungsbeträge den Beitragszeiten
der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, in der Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherung oder in der
Bauern-Pensionsversicherung gleichzuhalten.
(2) Die Bestimmung des Absatz eins, ist auf Antrag
ab 1. Jänner 1979 auch auf jene Versicherungsfälle
anzuwenden, bei denen der Stichtag nach
dem 31. Dezember 1972 liegt. In den Fällen, in
denen der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt
wird, gebührt die Leistung bzw. die Erhöhung
der Leistung ab 1. Jänner 1979, sonst
ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten."
16. Im 4. Unterabschnitt des Abschnittes römisch eins des
Fünften Teiles ist nach Paragraph 244, ein Paragraph 245, mit
folgendem Wortlaut einzufügen:
„Gesonderte Rücklage
§ 245. Der Versicherungsträger hat abweichend
von den Bestimmungen des Paragraph 216, Absatz 3, im
Geschäftsjahr 1979
a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen
in der Krankenversicherung, ausgenommen
die Beiträge zur Zusatzversicherung
(Paragraph 31,), an die Pensionsversicherung zu
überweisen und
b) die Aufwendungen der Jugendlichen- und
Gesundenuntersuchungen einschließlich der
Kosten für die Errichtung und den Betrieb
der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen
bzw. der Bereitstellung entsprechen-
derder Vertragseinrichtungen aus der gesonderten
Rücklage zu bestreiten.
Die Überweisungen nach lit. a sind monatlich
in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen
Gesamtbetrages zu bevorschussen. Der Ausgleich
ist innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden
Kalenderjahres vorzunehmen."
17. Der bisherige § 245 erhält die Bezeichnung
§ 246 und hat zu lauten:
„Anwendung des Gewerblichem Sozialversicherungsgesetzes
§ 246. Wenn in anderen Gesetzen auf Bestimmungen
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. des Gewerblichen
Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes verwiesen
wird, treten an deren Stelle die entsprechenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."
18. Nach § 246 (neu) ist ein § 247 mit folgendem
Wortlaut einzufügen:
„Ersatzzeiten
§ 247. Die in der Zeit zwischen dem 12. März
1938 und dem 10. April 1945 im Geltungsbereich
der reichsrechtlichen Sozialversicherung außerhalb
des Gebietes der Republik Österreich zurückgelegtes
Zeiten der km § 116 Abs. 7 erster Satz
angegebenen Art sind nach Maßgabe der entsprechend
anzuwendenden Vorschriften des § 116
Abs. 7 erster Satz dann als Ersatzzeiten anzusehen,
wenn der Versicherte unmittelbar vor
dem 13. März 1938 seinen ordentlichen Wohnsitz
ins Gebiet der Republik Österreich gehabt
hat und zu den Personen gehört, die gemäß § 1,
§ 2 oder § 2a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes
1949, BGBl. Nr. 276, die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen."
Die bisherigen §§ 246 bis 253 erhalten die
Bezeichnung §§ 248 bis 255.
19. Im § 255 (neu) lit. a ist der Ausdruck
„§ 247" durch den Ausdruck „§ 249" zu ersetzen.
Artikel X
Übergangsbestimmung zu Art. IX
Die Bestimmungen des § 128 Abs. 1 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. IX Z. 2 sind auf Antrag ab 1. Jänner
1979 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden,
in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner
1979 liegt. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner
1979, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1979
gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung
folgenden Monatsersten.
Artikel XI
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
(1. Novelle zum BSVG)
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 559/1978, wird geändert wie folgt:
1. Im § 70 Abs. 5 letzter Satz ist der Ausdruck
„Träger der gesetzlichen Unfallversicherung"
durch den Ausdruck „Träger der Unfallversicherung"
zu ersetzen.
2. a) Im § 111 Abs. 3 Z. 2 lit. a ist der Ausdruck
„§ 124 Abs. 2 zweiter Satz" durch den
Ausdruck „§ 124 Abs. 2" zu ersetzen.
b) Im § 111 Abs. 3 Z. 2 ist der Ausdruck „aus
dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit"
durch den Ausdruck „aus dem Versicherungsfall
der dauernden Erwerbsunfähigkeit" zu ersetzen.
3. a) § 119 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten:
„4. die Stiefkinder (§ 78 Abs. 3);"
b) Im § 119 sind nach der Z. 4 eine Z. 5 sowie
folgender Satz einzufügen:
„5. die Enkel.
Die in Z. 4 und 5 genannten Personen gelten
nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten
ständig in Hausgemeinschaft leben, die
in Z. 5 genannten Personen überdies nur dann,
wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne
des § 141 ABGB unterhaltsberechtigt sind und
sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland
haben."
c) Im § 119 Abs. 1 vorletzter Halbsatz hat der
Ausdruck „im Sinne der Z. 4" zu entfallen.
4. § 122 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten:
„Waren die Voraussetzungen für die Anwendung
des Abs. 2 in einem Kalenderjahr gegeben,
war der Pensionsberechtigte aber in diesem Kalenderjahr
nicht ständig selbständig oder unselbständig
erwerbstätig oder hat der Pensionsberechtigte
während der Zeit, in der die Pension
weggefallen war, ein Erwerbseinkommen bezogen,
das in einzelnen Kalendermonaten dieses
Kalenderjahres den im § 253 Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes genannten, jeweils
geltenden Betrag nicht übersteigt, kann er
beim Versicherungsträger bis 31. März des folgenden
Kalenderjahres beantragen, daß die Bestimmungen
des Abs. 2 für das vorangegangene
Kalenderjahr neuerlich angewendet werden, wobei
als monatlich gebührendes Erwerbseinkommen
ein Zwölftel der Summe des Erwerbseinkommens
des vorangegangenen Kalenderjahres
anzunehmen ist."
5. Im § 124 Abs. 3 ist der Ausdruck „Abs. 1
zweiter Satz" durch den Ausdruck „Abs. 2" zu
ersetzen.
Vertragseinrichtungen aus der gesonderten
Rücklage zu bestreiten.
Die Überweisungen nach Litera a, sind monatlich
in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen
Gesamtbetrages zu bevorschussen. Der Ausgleich
ist innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden
Kalenderjahres vorzunehmen."
17. Der bisherige Paragraph 245, erhält die Bezeichnung
§ 246 und hat zu lauten:
„Anwendung des Gewerblichem Sozialversicherungsgesetzes
§ 246. Wenn in anderen Gesetzen auf Bestimmungen
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. des Gewerblichen
Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes verwiesen
wird, treten an deren Stelle die entsprechenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."
18. Nach Paragraph 246, (neu) ist ein Paragraph 247, mit folgendem
Wortlaut einzufügen:
„Ersatzzeiten
§ 247. Die in der Zeit zwischen dem 12. März
1938 und dem 10. April 1945 im Geltungsbereich
der reichsrechtlichen Sozialversicherung außerhalb
des Gebietes der Republik Österreich zurückgelegtes
Zeiten der km Paragraph 116, Absatz 7, erster Satz
angegebenen Art sind nach Maßgabe der entsprechend
anzuwendenden Vorschriften des Paragraph 116,
Abs. 7 erster Satz dann als Ersatzzeiten anzusehen,
wenn der Versicherte unmittelbar vor
dem 13. März 1938 seinen ordentlichen Wohnsitz
ins Gebiet der Republik Österreich gehabt
hat und zu den Personen gehört, die gemäß Paragraph eins,,
§ 2 oder Paragraph 2 a, des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes
1949, BGBl. Nr. 276, die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen."
Die bisherigen Paragraphen 246 bis 253 erhalten die
Bezeichnung Paragraphen 248 bis 255,
19. Im Paragraph 255, (neu) Litera a, ist der Ausdruck
„§ 247" durch den Ausdruck „§ 249" zu ersetzen.
Artikel römisch zehn
Übergangsbestimmung zu Artikel römisch neun,
Die Bestimmungen des Paragraph 128, Absatz eins, des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Artikel römisch neun, Ziffer 2, sind auf Antrag ab 1. Jänner
1979 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden,
in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner
1979 liegt. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner
1979, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1979
gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung
folgenden Monatsersten.
Artikel römisch elf
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
(1. Novelle zum BSVG)
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 559 aus 1978,, wird geändert wie folgt:
1. Im Paragraph 70, Absatz 5, letzter Satz ist der Ausdruck
„Träger der gesetzlichen Unfallversicherung"
durch den Ausdruck „Träger der Unfallversicherung"
zu ersetzen.
2. a) Im Paragraph 111, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, ist der Ausdruck
„§ 124 Absatz 2, zweiter Satz" durch den
Ausdruck „§ 124 Absatz 2, zu ersetzen.
b) Im Paragraph 111, Absatz 3, Ziffer 2, ist der Ausdruck „aus
dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit"
durch den Ausdruck „aus dem Versicherungsfall
der dauernden Erwerbsunfähigkeit" zu ersetzen.
3. a) Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer 4, hat zu lauten:
„4. die Stiefkinder (Paragraph 78, Absatz 3,);"
b) Im Paragraph 119, sind nach der Ziffer 4, eine Ziffer 5, sowie
folgender Satz einzufügen:
„5. die Enkel.
Die in Ziffer 4 und 5 genannten Personen gelten
nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten
ständig in Hausgemeinschaft leben, die
in Ziffer 5, genannten Personen überdies nur dann,
wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne
des Paragraph 141, ABGB unterhaltsberechtigt sind und
sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland
haben."
c) Im Paragraph 119, Absatz eins, vorletzter Halbsatz hat der
Ausdruck „im Sinne der Ziffer 4, zu entfallen.
4. Paragraph 122, Absatz 3, erster Satz hat zu lauten:
„Waren die Voraussetzungen für die Anwendung
des Absatz 2, in einem Kalenderjahr gegeben,
war der Pensionsberechtigte aber in diesem Kalenderjahr
nicht ständig selbständig oder unselbständig
erwerbstätig oder hat der Pensionsberechtigte
während der Zeit, in der die Pension
weggefallen war, ein Erwerbseinkommen bezogen,
das in einzelnen Kalendermonaten dieses
Kalenderjahres den im Paragraph 253, Absatz eins, des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes genannten, jeweils
geltenden Betrag nicht übersteigt, kann er
beim Versicherungsträger bis 31. März des folgenden
Kalenderjahres beantragen, daß die Bestimmungen
des Absatz 2, für das vorangegangene
Kalenderjahr neuerlich angewendet werden, wobei
als monatlich gebührendes Erwerbseinkommen
ein Zwölftel der Summe des Erwerbseinkommens
des vorangegangenen Kalenderjahres
anzunehmen ist."
5. Im Paragraph 124, Absatz 3, ist der Ausdruck „Abs. 1
zweiter Satz" durch den Ausdruck „Abs. 2" zu
ersetzen.
6.Ziffer 6 Im § 128 Abs. 2 lit. a ist der Ausdruck
„Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz"
durch den Ausdruck „Ausspruch nach § 61 Abs. 3
Ehegesetz" zu ersetzen.
7. Im § 129 erster Satz ist der Ausdruck
„(§ 119)" durch den Ausdruck „im Sinne des
§ 119 Abs. 1 2. 1 bis 4 und Abs. 2" au ersetzen.
8. § 135 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Zu der Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension
gebührt für jedes Kind (§ 119) ein Kinderzuschuß.
Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß
für ein im § 119 Abs. 1 Z. 5 bezeichnetes
Kind gebührt für dieses Kind, wenn es
gleichzeitig als Kind im Sinne des § 119 Abs. 1
Z. 1, 2, 3 oder 4 oder Abs. 2 gilt, aus diesen
Gründen kein weiterer Kinderzuschuß. Über das
vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß
nur auf besonderen Antrag gewährt."
9. Im § 136 Abs. 3 lit. a ist der Ausdruck
„Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz"
durch den Ausdruck „Ausspruch nach § 61 Abs. 3
Ehegesetz" zu ersetzen.
9 a. Im § 137 Abs. 4 ist nach dem ersten
Satz folgender Satz einzufügen:
„Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens
aus einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb ist § 140 Abs. 5 und 6 entsprechend
anzuwenden."
10. § 141 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben 4731 S,
bb) wenn die Voraussetzungen
nach aa) nicht zutreffen ....... 3308 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen
(Witwer)pension 3308 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres 1236 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 1856 S,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
2194 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 3308 S.
Der Richtsatz gemäß Mt. a erhöht sich um 355 S
für jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen
den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder
bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht
erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner
eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1980,
die unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem Anpassungsfaktor
(§ 45) vervielfachten Beträge."
10 a. Im § 143 Abs. 2 ist der Ausdruck
„§§ 54 Abs. 3 Z. 3" durch den Ausdruck „§§ 54
Abs; 3 Z. 2" zu ersetzen.
11. Nach § 170 ist ein § 170 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen:
„Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstalts
(Entbindungsheim)pflege
§ 170 a. Für den Ausgleich der sich aus der
Durchführung der Bestimmungen des § 28 des
Krankenanstaltengesetzes ergebenden unterschiedlichen
Belastungen der Krankenversicherungsträger
ist § 322 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
entsprechend anzuwenden."
12. Im § 185 Abs. 7 ist der Ausdruck „des
Hauptverbandes" durch den Ausdruck „des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger"
zu ersetzen.
13. § 186 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat die auf die einzelnen entsendeberechtigten
Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertretern
unter Bedachtnahme auf die
Länder und auf die durchschnittliche Zahl der
Versicherten in den den einzelnen Stellen zugehörigen
Versichertengruppen festzusetzen. Die
Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden
Zahl von Versicherungsvertretern hat
nach dem System d'Hondt zu erfolgen. Die
Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.
Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen
den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter,
so entscheidet das Los. Die Aufteilung
gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer."
14. Im § 197 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck
„oder fremden Gebäuden. Das gleiche gilt" durch
den Ausdruck „oder fremden Gebäuden; das
gleiche gilt" zu ersetzen.
15. § 204 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten:
„Gemeinsame Erträge und Aufwendungen sind
auf die genannten Versicherungen nach den Bestimmungen
der Rechnungsvorschriften aufzuteilen."
16. a) Im § 225 Abs. 5 ist der Ausdruck „24
Beitragsmonate" durch den Ausdruck „Beitragsmonate"
und der Ausdruck „24 Monate der frei-
Im Paragraph 128, Absatz 2, Litera a, ist der Ausdruck
„Ausspruch im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz"
durch den Ausdruck „Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3,
Ehegesetz" zu ersetzen.
7. Im Paragraph 129, erster Satz ist der Ausdruck
„(Paragraph 119,)" durch den Ausdruck „im Sinne des
§ 119 Absatz eins, 2. 1 bis 4 und Absatz 2, au ersetzen.
8. Paragraph 135, Absatz eins, hat zu lauten:
„(1) Zu der Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension
gebührt für jedes Kind (Paragraph 119,) ein Kinderzuschuß.
Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß
für ein im Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer 5, bezeichnetes
Kind gebührt für dieses Kind, wenn es
gleichzeitig als Kind im Sinne des Paragraph 119, Absatz eins,
Z. 1, 2, 3 oder 4 oder Absatz 2, gilt, aus diesen
Gründen kein weiterer Kinderzuschuß. Über das
vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß
nur auf besonderen Antrag gewährt."
9. Im Paragraph 136, Absatz 3, Litera a, ist der Ausdruck
„Ausspruch im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz"
durch den Ausdruck „Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3,
Ehegesetz" zu ersetzen.
9 a. Im Paragraph 137, Absatz 4, ist nach dem ersten
Satz folgender Satz einzufügen:
„Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens
aus einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb ist Paragraph 140, Absatz 5 und 6 entsprechend
anzuwenden."
10. Paragraph 141, Absatz eins und 2 haben zu lauten:
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Absatz 2,
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben 4731 S,
bb) wenn die Voraussetzungen
nach aa) nicht zutreffen ....... 3308 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen
(Witwer)pension 3308 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres 1236 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 1856 S,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
2194 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 3308 S.
Der Richtsatz gemäß Mt. a erhöht sich um 355 S
für jedes Kind (Paragraph 119,), dessen Nettoeinkommen
den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder
bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht
erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
gemäß Absatz eins, treten ab 1. Jänner
eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1980,
die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem Anpassungsfaktor
(Paragraph 45,) vervielfachten Beträge."
10 a. Im Paragraph 143, Absatz 2, ist der Ausdruck
„§§ 54 Absatz 3, Ziffer 3, durch den Ausdruck „§§ 54
Abs; 3 Ziffer 2, zu ersetzen.
11. Nach Paragraph 170, ist ein Paragraph 170, a mit folgendem
Wortlaut einzufügen:
„Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstalts
(Entbindungsheim)pflege
§ 170 a. Für den Ausgleich der sich aus der
Durchführung der Bestimmungen des Paragraph 28, des
Krankenanstaltengesetzes ergebenden unterschiedlichen
Belastungen der Krankenversicherungsträger
ist Paragraph 322, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
entsprechend anzuwenden."
12. Im Paragraph 185, Absatz 7, ist der Ausdruck „des
Hauptverbandes" durch den Ausdruck „des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger"
zu ersetzen.
13. Paragraph 186, Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat die auf die einzelnen entsendeberechtigten
Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertretern
unter Bedachtnahme auf die
Länder und auf die durchschnittliche Zahl der
Versicherten in den den einzelnen Stellen zugehörigen
Versichertengruppen festzusetzen. Die
Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden
Zahl von Versicherungsvertretern hat
nach dem System d'Hondt zu erfolgen. Die
Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.
Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen
den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter,
so entscheidet das Los. Die Aufteilung
gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer."
14. Im Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer 2, ist der Ausdruck
„oder fremden Gebäuden. Das gleiche gilt" durch
den Ausdruck „oder fremden Gebäuden; das
gleiche gilt" zu ersetzen.
15. Paragraph 204, Absatz 2, letzter Satz hat zu lauten:
„Gemeinsame Erträge und Aufwendungen sind
auf die genannten Versicherungen nach den Bestimmungen
der Rechnungsvorschriften aufzuteilen."
16. a) Im Paragraph 225, Absatz 5, ist der Ausdruck „24
Beitragsmonate" durch den Ausdruck „Beitragsmonate"
und der Ausdruck „24 Monate der frei-
willigenwilligen Weiterversicherung" durch den Ausdruck
„Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung"
zu ersetzen.
b) Dem § 225 ist ein Abs. 6 mit folgendem
Wortlaut anzufügen:
„(6) § 127 Abs. 2 gilt nicht, wenn
a) der Eheschließung eine nach dem 1. Juli
1978 erfolgte Scheidung gemäß § 55 des
Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 303/1978 vorangegangen
ist und
b) diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom
1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen
worden ist und der Altersunterschied
der Ehegatten nicht mehr als 25
Jahre betragen hat."
16 a. Nach § 230 ist ein § 230 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen:
„Witwenpension
§ 230 a. (1) Bei der Anwendung des § 136
Abs. 1 lit. c sind Zeiten der freiwilligen Versicherung,
die vor dem 1. Jänner 1969 oder
nach dem 31. Dezember 1968 auf Grund der
Bestimmungen des Art. II Abs. 6 der 23. Novelle
zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 17/1969, des Art. II Abs. 5 oder 6
der 18. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 447/1969,
oder des Art. II Abs. 1 der 13. Novelle zum
Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 18/1969, erworben worden
sind, bei der Ermittlung der auf diese Beitragszeiten
entfallenden Steigerungsbeträge den Beitragszeiten
der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, in der Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherung
oder in der Bauern-Pensionsversicherung gleichzuhalten.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 ist auf Antrag
ab 1. Jänner 1979 auch auf jene Versicherungsfälle
anzuwenden, bei denen der Stichtag nach
dem 31. Dezember 1972 liegt. In den Fällen,
in denen der Antrag bis 31. Dezember 1979
gestellt wird, gebührt die Leistung bzw. die
Erhöhung der Leistung ab 1. Jänner 1979, sonst
ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten."
17. Im 4. Unterabschnitt des Abschnittes I des
Fünften Teiles ist nach § 233 ein § 234 mit folgendem
Wortlaut einzufügen:
„Gesonderte Rücklage
§ 234. Der Versicherungsträger hat abweichend
von den Bestimmungen des § 204 Abs. 3 im
Geschäftsjahr 1979
a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen
in der Krankenversicherung einschließlich
des Bundesbeitrages zur Krankenversicherung
an die Pensionsversicherung
zu überweisen und
b) die Aufwendungen der Jugendlichen- und
Gesundenuntersuchungen einschließlich der
Kosten für die Errichtung und den Betrieb
der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen
bzw. der Bereitstellung entsprechender
Vertragseinrichtungen aus der gesonderten
Rücklage zu bestreiten.
Die Überweisungen nach lit. a sind monatlich
in der Hohe eines Zwölftels des voraussichtliches
Gesamtbetrages zu bevorschussen. Der Ausgleich
ist innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden
Kalenderjahres vorzunehmen."
18. Der bisherige § 234 erhält die Bezeichnung
§ 235 und hat zu lauten:
„Anwendung des Bauern-Sozialversicherungesetzes
§ 235. Wenn in anderen Gesetzen auf Bestimmungen
des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
verwiesen wird, treten an deren Stelle die
entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."
19. Nach § 235 (neu) ist ein § 236 mit folgendem
Wortlaut einzufügen:
„Ersatzzeiten
§ 236. Die in der Zeit zwischen dem 12. März
1938 und dem 10. April 1945 im Geltungsbereich
der reichsrechtlichen Sozialversicherung außerhalb
des Gebietes der Republik Österreich zurückgelegten
Zeiten der im § 107 Abs. 7 erster Satz
angegebenen Art sind nach Maßgabe der entsprechend
anzuwendenden Vorschriften des § 107
Abs. 7 erster Satz dann als Ersatzzeiten anzusehen,
wenn der Versicherte unmittelbar vor dem
13. März 1938 seinen ordentlichen Wohnsitz im
Gebiet der Republik Österreich gehabt hat und
zu den Personen gehört, die gemäß § 1, § 2
oder § 2 a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes
1949, BGBl. Nr. 276, die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen."
Die bisherigen §§ 235 bis 240 erhalten die
Bezeichnung §§ 237 bis 242.
Artikel XII
Übergangsbestimmung zu Art. XI
Die Bestimmungen des § 119 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. XI
Weiterversicherung" durch den Ausdruck
„Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung"
zu ersetzen.
b) Dem Paragraph 225, ist ein Absatz 6, mit folgendem
Wortlaut anzufügen:
„(6) Paragraph 127, Absatz 2, gilt nicht, wenn
a) der Eheschließung eine nach dem 1. Juli
1978 erfolgte Scheidung gemäß Paragraph 55, des
Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1978, vorangegangen
ist und
b) diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom
1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen
worden ist und der Altersunterschied
der Ehegatten nicht mehr als 25
Jahre betragen hat."
16 a. Nach Paragraph 230, ist ein Paragraph 230, a mit folgendem
Wortlaut einzufügen:
„Witwenpension
§ 230 a. (1) Bei der Anwendung des Paragraph 136,
Abs. 1 Litera c, sind Zeiten der freiwilligen Versicherung,
die vor dem 1. Jänner 1969 oder
nach dem 31. Dezember 1968 auf Grund der
Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 6, der 23. Novelle
zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 17 aus 1969,, des Artikel römisch zwei, Absatz 5, oder 6
der 18. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1969,,
oder des Artikel römisch zwei, Absatz eins, der 13. Novelle zum
Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 18 aus 1969,, erworben worden
sind, bei der Ermittlung der auf diese Beitragszeiten
entfallenden Steigerungsbeträge den Beitragszeiten
der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, in der Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherung
oder in der Bauern-Pensionsversicherung gleichzuhalten.
(2) Die Bestimmung des Absatz eins, ist auf Antrag
ab 1. Jänner 1979 auch auf jene Versicherungsfälle
anzuwenden, bei denen der Stichtag nach
dem 31. Dezember 1972 liegt. In den Fällen,
in denen der Antrag bis 31. Dezember 1979
gestellt wird, gebührt die Leistung bzw. die
Erhöhung der Leistung ab 1. Jänner 1979, sonst
ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten."
17. Im 4. Unterabschnitt des Abschnittes römisch eins des
Fünften Teiles ist nach Paragraph 233, ein Paragraph 234, mit folgendem
Wortlaut einzufügen:
„Gesonderte Rücklage
§ 234. Der Versicherungsträger hat abweichend
von den Bestimmungen des Paragraph 204, Absatz 3, im
Geschäftsjahr 1979
a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen
in der Krankenversicherung einschließlich
des Bundesbeitrages zur Krankenversicherung
an die Pensionsversicherung
zu überweisen und
b) die Aufwendungen der Jugendlichen- und
Gesundenuntersuchungen einschließlich der
Kosten für die Errichtung und den Betrieb
der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen
bzw. der Bereitstellung entsprechender
Vertragseinrichtungen aus der gesonderten
Rücklage zu bestreiten.
Die Überweisungen nach Litera a, sind monatlich
in der Hohe eines Zwölftels des voraussichtliches
Gesamtbetrages zu bevorschussen. Der Ausgleich
ist innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden
Kalenderjahres vorzunehmen."
18. Der bisherige Paragraph 234, erhält die Bezeichnung
§ 235 und hat zu lauten:
„Anwendung des Bauern-Sozialversicherungesetzes
§ 235. Wenn in anderen Gesetzen auf Bestimmungen
des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
verwiesen wird, treten an deren Stelle die
entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."
19. Nach Paragraph 235, (neu) ist ein Paragraph 236, mit folgendem
Wortlaut einzufügen:
„Ersatzzeiten
§ 236. Die in der Zeit zwischen dem 12. März
1938 und dem 10. April 1945 im Geltungsbereich
der reichsrechtlichen Sozialversicherung außerhalb
des Gebietes der Republik Österreich zurückgelegten
Zeiten der im Paragraph 107, Absatz 7, erster Satz
angegebenen Art sind nach Maßgabe der entsprechend
anzuwendenden Vorschriften des Paragraph 107,
Abs. 7 erster Satz dann als Ersatzzeiten anzusehen,
wenn der Versicherte unmittelbar vor dem
13. März 1938 seinen ordentlichen Wohnsitz im
Gebiet der Republik Österreich gehabt hat und
zu den Personen gehört, die gemäß Paragraph eins,, Paragraph 2,
oder Paragraph 2, a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes
1949, Bundesgesetzblatt Nr. 276, die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen."
Die bisherigen Paragraphen 235 bis 240 erhalten die
Bezeichnung Paragraphen 237 bis 242,
Artikel römisch zwölf
Übergangsbestimmung zu Artikel römisch elf,
Die Bestimmungen des Paragraph 119, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Artikel römisch elf,
Z. 3 sind auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf
Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der
Stichtag vor dem 1. Jänner 1979 liegt. Die Leistung
gebührt ab 1. Jänner 1979, wenn der Antrag
bis 31. Dezember 1979 gestellt wird, sonst
ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
Artikel XIII
Änderungen im Bereich der Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherung
(1) Zur Feststellung der Beitragsgrundlage für
Personen, die nach den Bestimmungen des § 2
Abs. 1 Z. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung der
25. Novelle zum GSPVG, BGBl. Nr. 619/1977,
in die Pensionsversicherung einbezogen wurden,
ist § 17 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
mit der Maßgabe anzuwenden,
daß den Einkünften aus einer die Pflichtversicherung
begründenden Erwerbstätigkeit die
Einkünfte gleichzuhalten sind, die aus der Erwerbstätigkeit
erzielt wurden, die bei früherem
Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen über die
Pflichtversicherung diese begründet hätte; das
gleiche hinsichtlich der Feststellung der Beitragsgrundlage
gilt für Personen, die vor dem 1. Jänner
1978 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben,
die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des § 2
Abs. 1 Z. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung der
25. Novelle zum GSPVG die Pflichtversicherung
begründet hätte, die jedoch nach diesem Zeitpunkt
einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1
Z. 1 oder 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
unterliegen.
(2) Art. II Abs. 8 der 24. Novelle zum
GSPVG, BGBl. Nr. 705/1976, hat zu lauten:
„(8) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen
des Abschnittes III des Zweiten Teiles
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 292/1957, ein aus
der Summe von Pension und Ausgleichszulage
bestehender niedrigerer Auszahlungsbetrag, als
er nach den am 31. Dezember 1977 in Geltung
gestandenen Rechtsvorschriften gebührte, so ist
bei sonst unverändertem Sachverhalt ab dem
Kalenderjahr 1978 die Ausgleichszulage in der
Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen
dem Auszahlungsbetrag des Kalendermonates
Dezember 1977 und der gebührenden Pension
zu gewähren. Der Betrag an Ausgleichszulage
mindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich
aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes
ergibt."
(3) Bei der Anwendung der Bestimmungen
des Art. II Abs. 10 der 21. Novelle zum GSPVG,
BGBl. Nr. 32/1973, sind für Zeiträume ab 1. Jänner
1977 Einheitswerte, die der Ermittlung des
Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten zugrunde
gelegt wurden, um 10 v. H. zu erhöhen.
(4) Bei den gemäß § 189 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und
bei den gemäß § 141 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
sowie bei den nach Art. II
Abs. 14 lit. b der 25. Novelle zum Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 619/1977, von der Pflichtversicherung in der
jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen
gilt § 72 a des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes mit der Maßgabe,
daß
a) an die Stelle der im Abs. 1 lit. c vorgesehenen
Beitragsmonate der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung Beitragsmonate
der freiwilligen Welterversicherung in der
Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz treten, sofern
während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit
ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung
nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz bzw.
nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
begründen würde und daß
b) neben der Voraussetzung des Abs. 1 lit. d
die weitere Voraussetzung des § 72 Abs. 2
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. des § 68 Abs. 2
des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
erfüllt sein muß.
(5) Die Bestimmung des Art. II Abs. 14 der
25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 619/1977,
über die Befreiung von der Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherung ist auch auf Personen
anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1978
das 50. Lebensjahr vollendet haben, wenn ein
diesbezüglicher Antrag bis längstem 31. Dezember
1979 bei der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung
gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1978. Die
Entscheidung über den Befreiungsantrag obliegt
der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft.
(6) Bei der Bestellung der Versicherungsvertreter
für die am 1. Jänner 1979 beginnende
Amtsdauer der Verwaltungskörper ist § 163
Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die Berechnung der auf die einzelnen
Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern
nach dem System d'Hondt zu erfolgen
hat und die Wahlzahl in Dezimalzahlen zu er-
Z. 3 sind auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf
Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der
Stichtag vor dem 1. Jänner 1979 liegt. Die Leistung
gebührt ab 1. Jänner 1979, wenn der Antrag
bis 31. Dezember 1979 gestellt wird, sonst
ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
Artikel römisch dreizehn
Änderungen im Bereich der Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherung
(1) Zur Feststellung der Beitragsgrundlage für
Personen, die nach den Bestimmungen des Paragraph 2,
Abs. 1 Ziffer 3, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung der
25. Novelle zum GSPVG, Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1977,,
in die Pensionsversicherung einbezogen wurden,
ist Paragraph 17, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
mit der Maßgabe anzuwenden,
daß den Einkünften aus einer die Pflichtversicherung
begründenden Erwerbstätigkeit die
Einkünfte gleichzuhalten sind, die aus der Erwerbstätigkeit
erzielt wurden, die bei früherem
Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen über die
Pflichtversicherung diese begründet hätte; das
gleiche hinsichtlich der Feststellung der Beitragsgrundlage
gilt für Personen, die vor dem 1. Jänner
1978 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben,
die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des Paragraph 2,
Abs. 1 Ziffer 3, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung der
25. Novelle zum GSPVG die Pflichtversicherung
begründet hätte, die jedoch nach diesem Zeitpunkt
einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins,
Z. 1 oder 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
unterliegen.
(2) Artikel römisch zwei, Absatz 8, der 24. Novelle zum
GSPVG, Bundesgesetzblatt Nr. 705 aus 1976,, hat zu lauten:
„(8) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen
des Abschnittes römisch drei des Zweiten Teiles
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 292 aus 1957,, ein aus
der Summe von Pension und Ausgleichszulage
bestehender niedrigerer Auszahlungsbetrag, als
er nach den am 31. Dezember 1977 in Geltung
gestandenen Rechtsvorschriften gebührte, so ist
bei sonst unverändertem Sachverhalt ab dem
Kalenderjahr 1978 die Ausgleichszulage in der
Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen
dem Auszahlungsbetrag des Kalendermonates
Dezember 1977 und der gebührenden Pension
zu gewähren. Der Betrag an Ausgleichszulage
mindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich
aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes
ergibt."
(3) Bei der Anwendung der Bestimmungen
des Artikel römisch zwei, Absatz 10, der 21. Novelle zum GSPVG,
BGBl. Nr. 32 aus 1973,, sind für Zeiträume ab 1. Jänner
1977 Einheitswerte, die der Ermittlung des
Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten zugrunde
gelegt wurden, um 10 v. H. zu erhöhen.
(4) Bei den gemäß Paragraph 189, des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und
bei den gemäß Paragraph 141, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
sowie bei den nach Artikel römisch zwei,
Abs. 14 Litera b, der 25. Novelle zum Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 619 aus 1977,, von der Pflichtversicherung in der
jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen
gilt Paragraph 72, a des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes mit der Maßgabe,
daß
a) an die Stelle der im Absatz eins, Litera c, vorgesehenen
Beitragsmonate der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung Beitragsmonate
der freiwilligen Welterversicherung in der
Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz treten, sofern
während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit
ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung
nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz bzw.
nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
begründen würde und daß
b) neben der Voraussetzung des Absatz eins, Litera d,
die weitere Voraussetzung des Paragraph 72, Absatz 2,
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. des Paragraph 68, Absatz 2,
des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
erfüllt sein muß.
(5) Die Bestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 14, der
25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1977,,
über die Befreiung von der Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherung ist auch auf Personen
anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1978
das 50. Lebensjahr vollendet haben, wenn ein
diesbezüglicher Antrag bis längstem 31. Dezember
1979 bei der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung
gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1978. Die
Entscheidung über den Befreiungsantrag obliegt
der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft.
(6) Bei der Bestellung der Versicherungsvertreter
für die am 1. Jänner 1979 beginnende
Amtsdauer der Verwaltungskörper ist Paragraph 163,
Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die Berechnung der auf die einzelnen
Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern
nach dem System d'Hondt zu erfolgen
hat und die Wahlzahl in Dezimalzahlen zu er-
rechnenrechnen ist. Haben nach dieser Berechnung mehrere
Stellen den gleichen Anspruch auf einen
Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los.
Artikel XIV
Änderungen im Bereich der Bauern-Pensionsversicherung
(1) Art. II Abs. 9 der 5. Novelle zum B-PVG,
BGBl. Nr. 709/1976, hat zu lauten:
„(9) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen
des Abschnittes III des Zweiten Teiles
des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 28/1970, ein aus der Summe von Pension
und Ausgleichszulage bestehender niedrigerer
Auszahlungsbetrag, als er nach den am
31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen
Rechtsvorschriften gebührte, so ist bei sonst unverändertem
Sachverhalt ab dem Kalenderjahr
1978 die Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen
Unterschiedsbetrages zwischen dem Auszahlungsbetrag
des Kalendermonates Dezember
1977 und der gebührenden Pension zu gewähren.
Der Betrag an Ausgleichszulage mindert sich jedoch
in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung
des maßgebenden Sachverhaltes ergibt."
(2) Bei der Anwendung der Bestimmungen des
Art. II Abs. 6 der 2. Novelle zum B-PVG, BGBl.
Nr. 33/1973, sind für Zeiträume ab 1. Jänner
1977 Einheitswerte, die der Ermittlung des Nettoeinkommens
des Pensionsberechtigen zugrunde
gelegt wurden, um 10 v. H. zu erhöhen.
(3) Bei den gemäß § 189 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und
bei den gemäß § 141 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
sowie bei den nach Art. II
Abs. 14 lit. b der 25. Novelle zum Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 619/1977, von der Pflichtversicherung in der
jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen
gilt § 68 a des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
mit der Maßgabe, daß
a) an die Stelle der im Abs. 1 lit. c vorgesehenen
Beitragsmonate der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung Beitragsmonate
der freiwilligen Weiterversicherung
in der Pensionsversicherung nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit
ausgeübt wurde, die an sich
die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
begründen würde und daß
b) neben der Voraussetzung des Abs. 1 lit. d
die weitere Voraussetzung des § 72 Abs. 2
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. des § 68 Abs. 2
des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
erfüllt sein muß.
Artikel XV
Änderungen im Bereich der Bauern-Krankenversicherung
(1) § 17 Abs. 4 zweiter Satz des Bauern-
Krankenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 219/
1965, hat zu entfallen.
(2) Bei der Bestellung der Versicherungsvertreter
für die am 1. Jänner 1979 beginnende
Amtsdauer der Verwaltungskörper ist § 151
Albs. 2 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Berechnung
der auf die einzelnen Stellen entfallenden
Zahl von Versicherungsvertretern nach dem System
d'Hondt zu erfolgen hat und die Wahlzahl
in Dezimalzahlen zu errechnen ist. Haben
nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen
Anspruch auf einen Versicherungsvertreter,
so entscheidet das Los.
Artikel XVI
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Der § 81 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl.
Nr. 144/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 480/1971 und in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1972, mit dem
das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert
wird (29. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 31/
1973), hat zu lauten:
„§ 81. Als Bemessungsgrundlage für Geldleistungen
aus der Unfallfürsorge und für die
Unfallrente gilt im Kalenderjahr das Eineinhalbfache
des Betrages, der sich aus dem § 181
Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, in der
jeweils geltenden Fassung, ergibt."
Artikel XVII
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze BGBL
Nr. 172/1957, 261/1957, 289/1959, 319/1961,
218/1962, 256/1963, 282/1963, 202/1964, 305/
1964, 83/1965, 7/1967, 258/1967, 21/1969, 204/
1969, 350/1970, 316/1971, 163/1972, 327/1973,
94/1975, 289/1976 und 614/1977 wird wie folgt
geändert:
1. § 12 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen,
als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne
ist. Haben nach dieser Berechnung mehrere
Stellen den gleichen Anspruch auf einen
Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los.
Artikel römisch vierzehn
Änderungen im Bereich der Bauern-Pensionsversicherung
(1) Artikel römisch zwei, Absatz 9, der 5. Novelle zum B-PVG,
BGBl. Nr. 709 aus 1976,, hat zu lauten:
„(9) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen
des Abschnittes römisch drei des Zweiten Teiles
des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 28 aus 1970,, ein aus der Summe von Pension
und Ausgleichszulage bestehender niedrigerer
Auszahlungsbetrag, als er nach den am
31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen
Rechtsvorschriften gebührte, so ist bei sonst unverändertem
Sachverhalt ab dem Kalenderjahr
1978 die Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen
Unterschiedsbetrages zwischen dem Auszahlungsbetrag
des Kalendermonates Dezember
1977 und der gebührenden Pension zu gewähren.
Der Betrag an Ausgleichszulage mindert sich jedoch
in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung
des maßgebenden Sachverhaltes ergibt."
(2) Bei der Anwendung der Bestimmungen des
"Art". römisch zwei Absatz 6, der 2. Novelle zum B-PVG, Bundesgesetzblatt
Nr. 33 aus 1973,, sind für Zeiträume ab 1. Jänner
1977 Einheitswerte, die der Ermittlung des Nettoeinkommens
des Pensionsberechtigen zugrunde
gelegt wurden, um 10 v. H. zu erhöhen.
(3) Bei den gemäß Paragraph 189, des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und
bei den gemäß Paragraph 141, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
sowie bei den nach Artikel römisch zwei,
Abs. 14 Litera b, der 25. Novelle zum Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 619 aus 1977,, von der Pflichtversicherung in der
jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen
gilt Paragraph 68, a des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
mit der Maßgabe, daß
a) an die Stelle der im Absatz eins, Litera c, vorgesehenen
Beitragsmonate der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung Beitragsmonate
der freiwilligen Weiterversicherung
in der Pensionsversicherung nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit
ausgeübt wurde, die an sich
die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
begründen würde und daß
b) neben der Voraussetzung des Absatz eins, Litera d,
die weitere Voraussetzung des Paragraph 72, Absatz 2,
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. des Paragraph 68, Absatz 2,
des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
erfüllt sein muß.
Artikel römisch fünfzehn
Änderungen im Bereich der Bauern-Krankenversicherung
(1) Paragraph 17, Absatz 4, zweiter Satz des Bauern-
Krankenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 219/
1965, hat zu entfallen.
(2) Bei der Bestellung der Versicherungsvertreter
für die am 1. Jänner 1979 beginnende
Amtsdauer der Verwaltungskörper ist Paragraph 151,
Albs. 2 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Berechnung
der auf die einzelnen Stellen entfallenden
Zahl von Versicherungsvertretern nach dem System
d'Hondt zu erfolgen hat und die Wahlzahl
in Dezimalzahlen zu errechnen ist. Haben
nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen
Anspruch auf einen Versicherungsvertreter,
so entscheidet das Los.
Artikel römisch sechzehn
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Der Paragraph 81, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 480 aus 1971, und in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1972, mit dem
das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert
wird (29. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 31/
1973), hat zu lauten:
„§ 81. Als Bemessungsgrundlage für Geldleistungen
aus der Unfallfürsorge und für die
Unfallrente gilt im Kalenderjahr das Eineinhalbfache
des Betrages, der sich aus dem Paragraph 181,
Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189 aus 1955,, in der
jeweils geltenden Fassung, ergibt."
Artikel römisch siebzehn
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze BGBL
Nr. 172 aus 1957,, 261 aus 1957,, 289 aus 1959,, 319 aus 1961,,
218/1962, 256 aus 1963,, 282 aus 1963,, 202 aus 1964,, 305/
1964, 83 aus 1965,, 7 aus 1967,, 258 aus 1967,, 21 aus 1969,, 204/
1969, 350 aus 1970,, 316 aus 1971,, 163 aus 1972,, 327 aus 1973,,
94/1975, 289 aus 1976, und 614 aus 1977, wird wie folgt
geändert:
1. Paragraph 12, Absatz 3, hat zu lauten:
„(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen,
als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) ohne
Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen
Schwerstbeschädigtenzulage den Betrag
von 2100 S nicht erreicht."
2. § 12 Abs. 6 hat zu lauten:
„(6) An die Stelle der im Abs. 2 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1978
und an die Stelle des im Abs. 3 angeführten
Betrages mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 und
in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines
jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63
vervielfachten Beträge."
3. § 63 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3
finden auf die in den §§ 11, 12, 14, 16, 42,
46 Abs. 2 und 3, 46 b, 56, 74 und im Abschnitt
VII der Anlage zu SS 32 und 33 angeführten
Beträge mit der Einschränkung Anwendung, daß
die in den §§ 14, 42, 46 Abs. 2, 46 b und 56
angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1973, die in den §§ 11 und 46 Abs. 3
angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1976, die in den §§ 12 Abs. 2, 16,
74 und im Abschnitt VII der Anlage zu §§ 32
und 33 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1978 und der im § 12
Abs. 3 angeführte Betrag der mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1980 vorzunehmenden Anpassung
zugrunde zu legen sind."
Artikel XVIII
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 29/
1948, 218/1948, 58/1949, 198/1949, 214/1950,
160/1951, 8/1952, 180/1952, 109/1953, 173/1954,
186/1955, 77/1957, 289/1959, 101/1961, 18/1962,
91/1962, 175/1962, 218/1962, 255/1963, 323/1963,
307/1964, 83/1965, 8/1967, 259/1967, 205/1969,
352/1970, 164/1972, 327/1973, 329/1973, 93/1975,
389/1976 und 613/1977 wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung
des Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung
auf die Dauer und in dem Ausmaß
zu leisten, als deren Einkommen die Höhe
der Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente
beträgt monatlich für
a) anspruchsberechtigte Opfer 4540 S,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene
3986 S,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die
verheiratet sind oder für eine Lebensgefährtin
sorgen 5698 S;
haben beide Ehegatten Anspruch auf Unterhaltsrente,
gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur
einem der Ehegatten. An die Stelle der angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner
1980 und in der Folge vom 1. Jänner eines
jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die
Bestimmung des § 11 a vervielfachten Beträge."
2. § 11 a Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen,
daß die im § 11 Abs. 5 angeführten
Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 und
die im § 12 a Abs. 1 angeführten Beträge mit
Wirkung vom 1. Jänner 1978 mit dem jeweiligen
Anpassungsfaktor (Abs. 1) zu vervielfachen
und sodann auf volle Schillingbeträge zu runden
sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden
Jahre ist der Vervielfachung der für das jeweils
vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde
zu legen."
Artikel XIX
Änderung des Bundesgesetzes betreffend Abänderung
und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes
Das Bundesgesetz vom 12. Mai 1955, BGBl.
Nr. 90, betreffend Abänderung und Ergänzung
des Kleinrentnergesetzes, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. Nr. 672/1976, wird wie folgt
geändert:
§ 1 Abs. 2 lit. c hat zu lauten:
Artikel XX
Änderung im Bereich des Pensionsgesetzes 1965
Für den Anwendungsbereich des Pensionsgesetzes
1965 gilt in Fällen, in denen
a) der Eheschließung eine nach dem 1. Juli
1978 eltfolgte Scheidung gemäß § 55 des
Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 303/1978 vorangegangen
ist und
b) diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom
1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen
worden ist, folgende besondere
Regelung:
An die Stelle der im § 14 Abs. 2 lit. b Z. 2
und Abs. 3 Z. 1 des Pensionsgesetzes 1965 vorgesehenen
Voraussetzungen tritt — wenn es für
Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen
Schwerstbeschädigtenzulage den Betrag
von 2100 S nicht erreicht."
2. Paragraph 12, Absatz 6, hat zu lauten:
„(6) An die Stelle der im Absatz 2, angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1978
und an die Stelle des im Absatz 3, angeführten
Betrages mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 und
in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines
jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 63,
vervielfachten Beträge."
3. Paragraph 63, Absatz 4, hat zu lauten:
„(4) Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3
finden auf die in den Paragraphen 11, 12, 14, 16, 42,,
46 Absatz 2 und 3, 46 b, 56, 74 und im Abschnitt
VII der Anlage zu SS 32 und 33 angeführten
Beträge mit der Einschränkung Anwendung, daß
die in den Paragraphen 14, 42, 46, Absatz 2, 46, b und 56
angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1973, die in den Paragraphen 11 und 46 Absatz 3,
angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1976, die in den Paragraphen 12, Absatz 2, 16,,
74 und im Abschnitt römisch sieben der Anlage zu Paragraphen 32,
und 33 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1978 und der im Paragraph 12,
Abs. 3 angeführte Betrag der mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1980 vorzunehmenden Anpassung
zugrunde zu legen sind."
Artikel römisch achtzehn
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 29/
1948, 218 aus 1948,, 58 aus 1949,, 198 aus 1949,, 214 aus 1950,,
160/1951, 8 aus 1952,, 180 aus 1952,, 109 aus 1953,, 173 aus 1954,,
186/1955, 77 aus 1957,, 289 aus 1959,, 101 aus 1961,, 18 aus 1962,,
91/1962, 175 aus 1962,, 218 aus 1962,, 255 aus 1963,, 323 aus 1963,,
307/1964, 83 aus 1965,, 8 aus 1967,, 259 aus 1967,, 205 aus 1969,,
352/1970, 164 aus 1972,, 327 aus 1973,, 329 aus 1973,, 93 aus 1975,,
389/1976 und 613 aus 1977, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 11, Absatz 5, hat zu lauten:
„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung
des Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung
auf die Dauer und in dem Ausmaß
zu leisten, als deren Einkommen die Höhe
der Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente
beträgt monatlich für
a) anspruchsberechtigte Opfer 4540 S,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene
3986 S,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die
verheiratet sind oder für eine Lebensgefährtin
sorgen 5698 S;
haben beide Ehegatten Anspruch auf Unterhaltsrente,
gebührt Unterhaltsrente nach Litera c, nur
einem der Ehegatten. An die Stelle der angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner
1980 und in der Folge vom 1. Jänner eines
jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die
Bestimmung des Paragraph 11, a vervielfachten Beträge."
2. Paragraph 11, a Absatz 2, hat zu lauten:
„(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen,
daß die im Paragraph 11, Absatz 5, angeführten
Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 und
die im Paragraph 12, a Absatz eins, angeführten Beträge mit
Wirkung vom 1. Jänner 1978 mit dem jeweiligen
Anpassungsfaktor (Absatz eins,) zu vervielfachen
und sodann auf volle Schillingbeträge zu runden
sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden
Jahre ist der Vervielfachung der für das jeweils
vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde
zu legen."
Artikel römisch neunzehn
Änderung des Bundesgesetzes betreffend Abänderung
und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes
Das Bundesgesetz vom 12. Mai 1955, BGBl.
Nr. 90, betreffend Abänderung und Ergänzung
des Kleinrentnergesetzes, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1976,, wird wie folgt
geändert:
§ 1 Absatz 2, Litera c, hat zu lauten:
Artikel römisch zwanzig
Änderung im Bereich des Pensionsgesetzes 1965
Für den Anwendungsbereich des Pensionsgesetzes
1965 gilt in Fällen, in denen
a) der Eheschließung eine nach dem 1. Juli
1978 eltfolgte Scheidung gemäß Paragraph 55, des
Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1978, vorangegangen
ist und
b) diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom
1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen
worden ist, folgende besondere
Regelung:
An die Stelle der im Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2,
und Absatz 3, Ziffer eins, des Pensionsgesetzes 1965 vorgesehenen
Voraussetzungen tritt — wenn es für
diedie Witwe aus der vorerwähnten Ehe günstiger
ist — die Voraussetzung des Altersunterschiedes
der Ehegatten von nicht mehr als 25 Jahren.
Artikel XXI
Schlußbestimmungen
(1) Im Art. VI Abs. 16 der 32. Novelle zum
ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, ist der Ausdruck
„nach diesem Bundesgesetz" durch den Ausdruck
„nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz"
zu ersetzen.
(2) Art. VI Abs. 20 der 32. Novelle zum
ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, hat zu lauten:
„(20) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen
des Abschnittes V des Vierten Teiles
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. IV ein aus der Summe
von Pension und Ausgleichszulage bestehender
niedrigerer Auszahlungsbetrag, als er nach den
am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen
Rechtsvorschriften gebührte, so ist bei sonst
unverändertem Sachverhalt ab dem Kalenderjahr
1978 die Ausgleichszulage in der Höhe
des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem
Auszahlungsbetrag des Kalendermonates Dezember
1977 und der gebührenden Pension zu gewähren.
Der Betrag an Ausgleichszulage mindert
sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus
einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes
ergibt."
(3) Art. VII Abs. 12 letzter Satz der 32. Novelle
zum ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, hat zu
lauten:
„Hiebei bleiben von den im Wege des Einkaufes
im Sinne der Abs. 1 bis 10 erworbenen
Versicherungsmonaten außer Betracht:
1. die nach dem Stichtag für eine Knappschaftspension
erworbenen Versicherungsmonate
für diese Leistung;
2. die Versicherungsmonate, die auch im Wege
des Einkaufes nach Art. VII des Sozialrechts-
Änderungsgesetzes 1978, BGBl. Nr. 684 erworben
werden könnten."
(4) Im Art. XII der 32. Novelle zum ASVG,
BGBl. Nr. 704/1976, hat die lit. b des Abs. 2
wie folgt zu lauten:
„b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1974
Art. II Z. 4 und Art. V Z. 32 lit. b;"
(5) Ein Versicherter, der am 31. Oktober 1975
im Sinne des § 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
zur knappschaftlichen Pensionsversicherung
versicherungszugehörig war und in
diesem Zeitpunkt entweder 180 Versicherungsmonate
der knappschaftlichen Pensionsversicherung
erworben oder durch 120 Monate wesentlich
bergmännische oder ihnen gleichgestellte
Arbeiten (§ 236 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
verrichtet hat, bleibt abweichend
von der Regelung des § 245 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes ohne Rücksicht
auf die Zahl der nachher in anderen Zweigen
der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungsmonate
jedenfalls der knappschaftlichen
Pensionsversicherung leistungszugehörig, wenn der
Übertritt zu einem anderen Zweig der Pensionsversicherung
aus dem Grunde der Schließung
eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche, Grube,
Revier) oder eines einem solchen gleichgestellten
Betriebes (§ 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
erfolgt ist.
(6) Die in der Zeit zwischen dem 12. März
1938 und dem 10. April 1945 im Geltungsbereich
der reichsrechtlichen Sozialversicherung
außerhalb des Gebietes der Republik Österreich
zurückgelegten Zeiten der im § 227 Z. 1 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angegebenen
Art sind nach Maßgabe der entsprechend
anzuwendenden Vorschriften des § 227 Z. 1
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dann
als Ersatzzeiten im Sinne des § 228 Abs. 1 Z. 3
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzusehen,
wenn der Versicherte unmittelbar vor
dem 13. März 1938 seinen ordentlichen Wohnsitz
im Gebiete der Republik Österreich gehabt hat
und zu den Personen gehört, die gemäß § 1,
§ 2 oder § 2 a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes
1949, BGBl. Nr. 276, die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen.
(7) Bei der Anwendung des § 264 Abs. 1 lit. c
des Allgemeinen Sozialversicherungsgese,tzes sind
Zeiten der freiwilligen Versicherung, die vor dem
1. Jänner 1969 oder nach dem 31. Dezember 1968
auf Grund der Bestimmungen des Art. II Abs. 6
der 23. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 17/1969, des Art. II
Abs. 5 oder 6 der 18. Novelle zum Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 447/1969, oder des Art. II Abs. 1
der 13. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz,
BGBL Nr. 18/
1969, erworben worden sind, bei der Ermittlung
der auf diese Beitragszeiten entfallenden
Steigerungsbeträge den Beitragszeiten der Pflichtversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
in der Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherung oder in der Bauern-
Pensionsversicherung gleichzuhalten.
(8) Die Bestimmung des Abs. 7 ist auf Antrag
ab 1. Jänner 1979 auch auf jene Versicherungsfälle
anzuwenden, bei denen der Stichtag nach
dem 31. Dezember 1972 liegt. In den Fällen,
in denen der Antrag bis 31. Dezember 1979
gestellt wird, gebührt die Leistung bzw. die
Erhöhung der Leistung ab 1. Jänner 1979, sonst
ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
Witwe aus der vorerwähnten Ehe günstiger
ist — die Voraussetzung des Altersunterschiedes
der Ehegatten von nicht mehr als 25 Jahren.
Artikel römisch 21
Schlußbestimmungen
(1) Im Artikel römisch sechs, Absatz 16, der 32. Novelle zum
ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, ist der Ausdruck
„nach diesem Bundesgesetz" durch den Ausdruck
„nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz"
zu ersetzen.
(2) Artikel römisch sechs, Absatz 20, der 32. Novelle zum
ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, hat zu lauten:
„(20) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen
des Abschnittes römisch fünf des Vierten Teiles
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Artikel römisch vier, ein aus der Summe
von Pension und Ausgleichszulage bestehender
niedrigerer Auszahlungsbetrag, als er nach den
am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen
Rechtsvorschriften gebührte, so ist bei sonst
unverändertem Sachverhalt ab dem Kalenderjahr
1978 die Ausgleichszulage in der Höhe
des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem
Auszahlungsbetrag des Kalendermonates Dezember
1977 und der gebührenden Pension zu gewähren.
Der Betrag an Ausgleichszulage mindert
sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus
einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes
ergibt."
(3) Artikel römisch sieben, Absatz 12, letzter Satz der 32. Novelle
zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, hat zu
lauten:
„Hiebei bleiben von den im Wege des Einkaufes
im Sinne der Absatz eins bis 10 erworbenen
Versicherungsmonaten außer Betracht:
1. die nach dem Stichtag für eine Knappschaftspension
erworbenen Versicherungsmonate
für diese Leistung;
2. die Versicherungsmonate, die auch im Wege
des Einkaufes nach Artikel römisch sieben, des Sozialrechts-
Änderungsgesetzes 1978, BGBl. Nr. 684 erworben
werden könnten."
(4) Im Artikel römisch zwölf, der 32. Novelle zum ASVG,
BGBl. Nr. 704 aus 1976,, hat die Litera b, des Absatz 2,
wie folgt zu lauten:
„b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1974
"Art". römisch zwei Ziffer 4 und Artikel römisch fünf, Ziffer 32, Litera b,;"
(5) Ein Versicherter, der am 31. Oktober 1975
im Sinne des Paragraph 15, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
zur knappschaftlichen Pensionsversicherung
versicherungszugehörig war und in
diesem Zeitpunkt entweder 180 Versicherungsmonate
der knappschaftlichen Pensionsversicherung
erworben oder durch 120 Monate wesentlich
bergmännische oder ihnen gleichgestellte
Arbeiten (Paragraph 236, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
verrichtet hat, bleibt abweichend
von der Regelung des Paragraph 245, des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes ohne Rücksicht
auf die Zahl der nachher in anderen Zweigen
der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungsmonate
jedenfalls der knappschaftlichen
Pensionsversicherung leistungszugehörig, wenn der
Übertritt zu einem anderen Zweig der Pensionsversicherung
aus dem Grunde der Schließung
eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche, Grube,
Revier) oder eines einem solchen gleichgestellten
Betriebes (Paragraph 15, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
erfolgt ist.
(6) Die in der Zeit zwischen dem 12. März
1938 und dem 10. April 1945 im Geltungsbereich
der reichsrechtlichen Sozialversicherung
außerhalb des Gebietes der Republik Österreich
zurückgelegten Zeiten der im Paragraph 227, Ziffer eins, des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angegebenen
Art sind nach Maßgabe der entsprechend
anzuwendenden Vorschriften des Paragraph 227, Ziffer eins,
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dann
als Ersatzzeiten im Sinne des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3,
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzusehen,
wenn der Versicherte unmittelbar vor
dem 13. März 1938 seinen ordentlichen Wohnsitz
im Gebiete der Republik Österreich gehabt hat
und zu den Personen gehört, die gemäß Paragraph eins,,
§ 2 oder Paragraph 2, a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes
1949, BGBl. Nr. 276, die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen.
(7) Bei der Anwendung des Paragraph 264, Absatz eins, Litera c,
des Allgemeinen Sozialversicherungsgese,tzes sind
Zeiten der freiwilligen Versicherung, die vor dem
1. Jänner 1969 oder nach dem 31. Dezember 1968
auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 6,
der 23. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 17 aus 1969,, des Artikel römisch zwei,
Abs. 5 oder 6 der 18. Novelle zum Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 447 aus 1969,, oder des Artikel römisch zwei, Absatz eins,
der 13. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz,
BGBL Nr. 18/
1969, erworben worden sind, bei der Ermittlung
der auf diese Beitragszeiten entfallenden
Steigerungsbeträge den Beitragszeiten der Pflichtversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
in der Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherung oder in der Bauern-
Pensionsversicherung gleichzuhalten.
(8) Die Bestimmung des Absatz 7, ist auf Antrag
ab 1. Jänner 1979 auch auf jene Versicherungsfälle
anzuwenden, bei denen der Stichtag nach
dem 31. Dezember 1972 liegt. In den Fällen,
in denen der Antrag bis 31. Dezember 1979
gestellt wird, gebührt die Leistung bzw. die
Erhöhung der Leistung ab 1. Jänner 1979, sonst
ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(9)Absatz 9,Bei der Anwendung der Bestimmungen
des Art. VI Abs. 31 der 29. Novelle zum
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 31/1973, sind für Zeiträume ab 1. Jänner
1977 Einheitswerte, die der Ermittlung des
Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten zugrunde
gelegt wurden, um 10 v. H. zu erhöhen.
(10) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds
der Krankenversicherungsträger (§ 447 a
Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
ist für das Geschäftsjahr 1979 nicht zu
leisten.
(11) Abweichend von den Bestimmungen des
§ 447 a Abs. 5 zweiter Satz des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes ist die Rücklage im
Laufe des Geschäftsjahres 1979 soweit zu vermindern,
daß sie am Ende dieses Geschäftsjahres
lediglich 1,5 v. H. der Summe der Beitragseinnahmen
der Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt
des österreichischen Bergbaues
und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung
im vorangegangenen Geschäftsjahr beträgt.
(12) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
hat im Jahre 1979 an den Ausgleichsfonds
der Pensionsversicherungsträger (§ 447 g des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag
von 300 Mill. S zu überweisen. Dieser Betrag
ist je zur Hälfte am 20. April und am
20. September 1979 fällig.
(13) Die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen
die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung
für die im § 472 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen,
haben abweichend von den Bestimmungen
des § 444 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
für das Geschäftsjahr 1979
a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen
an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger
(§ 447 g des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) zu
überweisen,
b) die Aufwendungen der Jugendlichen- und
Gesundenuntersuchungen einschließlich der
Kosten für die Errichtung und den Betrieb
der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen
bzw. der Bereitstellung entsprechender
Vertragseinrichtungen aus der
gesonderten Rücklage zu bestreiten.
Für die Überweisung nach lit. a ist § 63 a des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend
anzuwenden.
(14) Abweichend von den Bestimmungen des
§ 472 a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
beträgt in der Krankenversicherung
für die im § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bezeichneten Personen für das
Geschäftsjahr 1979 der vom Dienstgeber zur Bestreitung
von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung
zu entrichtende Zuschlag zu den Beiträgen
0,35 v. H. der Beitragsgrundlage.
(15) Die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung
für die im § 472 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen
hat abweichend von den im Zusammenhalt mit
§ 472 b Z. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
anzuwendenden Bestimmungen des § 444
Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
für das Geschäftsjahr 1979
a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen
der im § 407 a Abs. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten
gesonderten Rücklage zuzuführen,
b) die Aufwendungen der Gesundenuntersuchungen
einschließlich der Kosten für die
Errichtung und den Betrieb der hiezu
erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw.
der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen
aus der im § 444 Abs. 5
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
im Zusammenhalt mit § 472 b Z. 5
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bezeichneten gesonderten Rücklage zu bestreiten.
(16) Bei den gemäß § 189 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sowie
den gemäß Art. II Abs. 14 lit. b. der
25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 619/1977,
und bei den gemäß § 141 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
von der Pflichtversicherung
in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten
Personen gelten die §§ 253 b bzw. 276 b des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der
Maßgabe, daß
a) an die Stelle der im Abs. 1 lit. c vorgesehenen
Beitragsmonate der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung Beitragsmonate
der freiwilligen Weiterversicherung
in der Pensionsversicherung nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
treten, sofern während dieser Zeit eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an
sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
begründen würde
und daß
b) neben der Voraussetzung des Abs. 1 lit. d
die weitere Voraussetzung des § 72 Abs. 2
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. des § 68 Abs. 2
Bei der Anwendung der Bestimmungen
des Artikel römisch sechs, Absatz 31, der 29. Novelle zum
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt
Nr. 31 aus 1973,, sind für Zeiträume ab 1. Jänner
1977 Einheitswerte, die der Ermittlung des
Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten zugrunde
gelegt wurden, um 10 v. H. zu erhöhen.
(10) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds
der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447, a
Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
ist für das Geschäftsjahr 1979 nicht zu
leisten.
(11) Abweichend von den Bestimmungen des
§ 447 a Absatz 5, zweiter Satz des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes ist die Rücklage im
Laufe des Geschäftsjahres 1979 soweit zu vermindern,
daß sie am Ende dieses Geschäftsjahres
lediglich 1,5 v. H. der Summe der Beitragseinnahmen
der Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt
des österreichischen Bergbaues
und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung
im vorangegangenen Geschäftsjahr beträgt.
(12) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
hat im Jahre 1979 an den Ausgleichsfonds
der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447, g des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag
von 300 Mill. S zu überweisen. Dieser Betrag
ist je zur Hälfte am 20. April und am
20. September 1979 fällig.
(13) Die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen
die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung
für die im Paragraph 472, des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen,
haben abweichend von den Bestimmungen
des Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
für das Geschäftsjahr 1979
a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen
an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger
(Paragraph 447, g des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) zu
überweisen,
b) die Aufwendungen der Jugendlichen- und
Gesundenuntersuchungen einschließlich der
Kosten für die Errichtung und den Betrieb
der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen
bzw. der Bereitstellung entsprechender
Vertragseinrichtungen aus der
gesonderten Rücklage zu bestreiten.
Für die Überweisung nach Litera a, ist Paragraph 63, a des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend
anzuwenden.
(14) Abweichend von den Bestimmungen des
§ 472 a Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
beträgt in der Krankenversicherung
für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bezeichneten Personen für das
Geschäftsjahr 1979 der vom Dienstgeber zur Bestreitung
von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung
zu entrichtende Zuschlag zu den Beiträgen
0,35 v. H. der Beitragsgrundlage.
(15) Die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung
für die im Paragraph 472, des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen
hat abweichend von den im Zusammenhalt mit
§ 472 b Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 444,
Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
für das Geschäftsjahr 1979
a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen
der im Paragraph 407, a Absatz 3, des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten
gesonderten Rücklage zuzuführen,
b) die Aufwendungen der Gesundenuntersuchungen
einschließlich der Kosten für die
Errichtung und den Betrieb der hiezu
erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw.
der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen
aus der im Paragraph 444, Absatz 5,
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
im Zusammenhalt mit Paragraph 472, b Ziffer 5,
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bezeichneten gesonderten Rücklage zu bestreiten.
(16) Bei den gemäß Paragraph 189, des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sowie
den gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 14, Litera b, der
25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1977,,
und bei den gemäß Paragraph 141, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
von der Pflichtversicherung
in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten
Personen gelten die Paragraphen 253, b bzw. 276 b des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der
Maßgabe, daß
a) an die Stelle der im Absatz eins, Litera c, vorgesehenen
Beitragsmonate der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung Beitragsmonate
der freiwilligen Weiterversicherung
in der Pensionsversicherung nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
treten, sofern während dieser Zeit eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an
sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
begründen würde
und daß
b) neben der Voraussetzung des Absatz eins, Litera d,
die weitere Voraussetzung des Paragraph 72, Absatz 2,
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. des Paragraph 68, Absatz 2,
desdes Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
erfüllt sein muß.
(17) Art. XI Abs. 2 der 32. Novelle zum
ASVG, BGBl. Nr. 704/1976, wird aufgehoben.
(18) Bei der Anwendung des Art. VIII Abs. 2
für das Geschäftsjahr 1978 hat die Restüberweisung
gemäß Art. VIII Abs. 3 außer Betracht
zu bleiben.
(19) Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
hat für die Geschäftsjahre 1978 bis
1980 die Bestimmungen des § 444 a Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle eines
Drittels ein Viertel des im Rechnungsabschluß
nachgewiesenen Gebarungsüberschusses tritt.
(20) Bei den für die Jahre 1981 bis 1986
gemäß § 447 g Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
zu erlassenden Verordnungen
ist der Finanzausgleich gemäß Art. VIII
außer Betracht zu lassen.
Artikel XXII
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1979 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft:
a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1977:
Art. I Z. 3 lit. a, 4 lit. f, 43, Art. II Z. 9
und 10, Art. III Z. 5, Art. IV Z. 12,
14 bis 16, 19 und 20, Art. XIII Abs. 3,
Art. XIV Albs. 2, Art. XXI Abs. 9;
b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1978:
Are. IV Z. 10 lit. a, Art. V Z. 11,
Art. XIII Abs. 1, 2, 4 und 6, Art. XIV
Abs. 1 und 3, Art. XV, Art. XXI Abs. 2,
16 und 17;
c) rückwirkend mit dem 1. Dezember 1978:
Art. VIII und Art. XXI Abs. 18 bis 20;
d) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes
Jänner 1979:
Art. I Z. 22 und 23;
e) mit dem 1. Jänner 1980:
Art. I Z. 18 lit. c und g und Art. V
Z.21.
(3) Die Bestimmungen des § 322 a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. V Z. 1, des § 182 a des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes in der
Passung des Art. IX Z. 9 und des § 170 a des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. XI Z. 11 treten mit Ablauf der Geltungsdauer
der Vereinbarung gemäß Art 15 a
B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und
die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds, BGBl.
Nr. 453/1978, außer Kraft.
Artikel XXIII
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
betraut:
a) hinsichtlich der Bestimmungen des § 114
Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 46
und des Art. XVI der Bundesminister für
Justiz;
b) hinsichtlich der Bestimmung des § 324
Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. V Z. 2
der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz;
c) hinsichtlich der Bestimmungen des § 74
Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 28,
des § 448 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung
des Art. V Z. 18 der Bundesminister für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen;
d) hinsichtlich der Bestimmungen des Art. XX
die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines
Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister;
e) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für soziale Verwaltung.
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
erfüllt sein muß.
(17) Artikel römisch elf, Absatz 2, der 32. Novelle zum
ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, wird aufgehoben.
(18) Bei der Anwendung des Artikel römisch acht, Absatz 2,
für das Geschäftsjahr 1978 hat die Restüberweisung
gemäß Artikel römisch acht, Absatz 3, außer Betracht
zu bleiben.
(19) Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
hat für die Geschäftsjahre 1978 bis
1980 die Bestimmungen des Paragraph 444, a Absatz 2, des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle eines
Drittels ein Viertel des im Rechnungsabschluß
nachgewiesenen Gebarungsüberschusses tritt.
(20) Bei den für die Jahre 1981 bis 1986
gemäß Paragraph 447, g Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
zu erlassenden Verordnungen
ist der Finanzausgleich gemäß Artikel römisch acht,
außer Betracht zu lassen.
Artikel römisch 22
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1979 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft:
a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1977:
"Art". römisch eins Ziffer 3, Litera a,, 4 Litera f,, 43, Artikel römisch zwei, Ziffer 9,
und 10, Artikel römisch drei, Ziffer 5,, Artikel römisch vier, Ziffer 12,,
14 bis 16, 19 und 20, Artikel römisch dreizehn, Absatz 3,,
"Art". römisch vierzehn Albs. 2, Artikel römisch 21 , Absatz 9,;
b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1978:
Are. römisch vier Ziffer 10, Litera a,, Artikel römisch fünf, Ziffer 11,,
"Art". römisch dreizehn Absatz eins, 2, 4 und 6, Artikel römisch vierzehn,
Abs. 1 und 3, Artikel römisch fünfzehn,, Artikel römisch 21 , Absatz 2,,
16 und 17;
c) rückwirkend mit dem 1. Dezember 1978:
"Art". römisch acht und Artikel römisch 21 , Absatz 18 bis 20;
d) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes
Jänner 1979:
"Art". römisch eins Ziffer 22 und 23;
e) mit dem 1. Jänner 1980:
"Art". römisch eins Ziffer 18, Litera c und g und Artikel römisch fünf,
Z.21.
(3) Die Bestimmungen des Paragraph 322, a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Artikel römisch fünf, Ziffer eins,, des Paragraph 182, a des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes in der
Passung des Artikel römisch neun, Ziffer 9 und des Paragraph 170, a des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Artikel römisch elf, Ziffer 11, treten mit Ablauf der Geltungsdauer
der Vereinbarung gemäß Artikel 15, a
B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und
die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds, Bundesgesetzblatt
Nr. 453 aus 1978,, außer Kraft.
Artikel römisch 23
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
betraut:
a) hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 114,
Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 46,
und des Artikel römisch sechzehn, der Bundesminister für
Justiz;
b) hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 324,
Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 2,
der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz;
c) hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 74,
Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 28,,
des Paragraph 448, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung
des Artikel römisch fünf, Ziffer 18, der Bundesminister für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen;
d) hinsichtlich der Bestimmungen des Artikel römisch zwanzig,
die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines
Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister;
e) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für soziale Verwaltung.
Kirchschläger
Androsch Moser
Leodolter Staribacher Lanc Broda
Rösch Haiden Weißenberg Sinowatz
Lausecker Firnberg