Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1956,, BGBl. Nr. 171/ 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1957,, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1958,, BGBl. Nr. 293 aus 1958,, Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1959,, Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1959,, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1960,, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1960,, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1963,, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1963,, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1963,, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1963,, Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1964,, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1965,, Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1965,, Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1965,, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1965,, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1966,, Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1967,, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1967,, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,, BGBl. Nr. 282/ 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,, Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1969,, BGBl. Nr. 385 aus 1970,, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1971,, Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1971,, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1972,, BGBl. Nr. 31/ 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1974,, Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1974,, BGBl. Nr. 704 aus 1976,, Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1977,, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,, Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1978, und Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1978, wird in seinem Ersten Teil geändert wie folgt: 1. a) Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, hat zu lauten: „2. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern," b) Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, hat zu lauten: „3. Gewerbliche Selbständigen-Kranken- und Pensionsversicherung," c) Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, hat zu lauten: „4. Krankenversicherung der Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung." d) Im Paragraph 2, Absatz 2, haben die Ziffer 13 und 14 zu entfallen. 2. Paragraph 3, Absatz 2, Litera e, hat zu lauten: „e) die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Versicherten für die Dauer ihrer Beschäftigung im Ausland;" Die bisherige Litera e, erhält die Bezeichnung f. 3. a) Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, hat zu lauten: „5. Schüler (Schülerinnen), die in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst, zu den gehobenen medizinisch-technischen Diensten bzw. zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, stehen sowie Hebammenschülerinnen an einer Bundeshebammenlehranstalt;" b) Im Paragraph 4, Absatz eins, ist der Punkt am Ende der Z. 8 durch einen Strichpunkt zu ersetzen und eine Ziffer 9, mit folgendem Wortlaut anzufügen: „9. Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die von einer Entwicklungshilfeorganisation gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Entwicklungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 474 aus 1974,, im Rahmen der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer oder Experte beschäftigt bzw. ausgebildet werden." 4. a) Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ist der Ausdruck „des Wehrgesetzes" durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 1978" zu ersetzen.

Litera b Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, hat zu lauten: „a) alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, ferner die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind;" c) Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, hat zu entfallen. d) Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ist am Schluß der Litera c, der Strichpunkt durch einen Beistrich zu ersetzen; folgender Ausdruck ist anzufügen: „ferner Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient;" e) Der Punkt am Ende des Paragraph 8, Absatz 2, Litera d, ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als Litera e, ist anzufügen: „e) auf Personen, die auf Grund der im Absatz eins, Z. 3 Litera a, genannten Tätigkeit bereits gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Vollversicherung unterliegen." f) Im Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz ist der Ausdruck „§ 305" durch den Ausdruck „307 b" zu ersetzen. g) Paragraph 8, Absatz 4 und 5 haben zu entfallen. h) Paragraph 8, Absatz 6, hat zu lauten: „(6) Schüler an berufsbildenden Schulen sind nur dann nach Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, pflichtversichert, wenn sie nicht bereits auf Grund eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, oder 4) bzw. gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, oder gemäß § 4 Absatz eins, Ziffer 8, pflichtversichert sind." 5. a) Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz hat zu lauten: „Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, ferner der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Pflichtversicherten, der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses." b) Im Paragraph 10, Absatz 2, ist der Ausdruck „(Paragraph 8, Absatz eins, Z. 3 Litera a und b)" durch den Ausdruck „(Paragraph 8, Abs. 1 Ziffer 3, Litera a,)" zu ersetzen. 6. Im Paragraph 12, Absatz 6, ist der Ausdruck „des Wehrgesetzes" durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 1978" und der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, und b" durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, lit. a" zu ersetzen. 7. a) Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, hat zu lauten: „4. wenn sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, als Entwicklungshelfer oder Experten versichert sind;" Die bisherige Ziffer 4, erhält die Bezeichnung Ziffer 5, b) Im Paragraph 14, Absatz eins, ist der Punkt am Ende der Z. 5 durch einen Strichpunkt zu ersetzen und eine Ziffer 6, mit folgendem Wortlaut anzufügen: „6. wenn die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, pflichtversicherten Personen vor der im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach den Paragraphen 198, oder 303 gewährten beruflichen Ausbildung auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Ziffer eins bis 4 der Pensionsversicherung der Angestellten zugehört haben." 8. Im Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, ist der Ausdruck „(Paragraph 2, des Berggesetzes)" durch den Ausdruck „(Paragraph 3, des Berggesetzes 1975)" zu ersetzen. 9. a) Paragraph 16, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Die Selbstversicherung schließt bei Personen, die nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz — außer dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz — krankenversichert waren oder für die eine Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung bestand, zeitlich unmittelbar an das Ende der vorangegangenen Versicherung bzw. Anspruchsberechtigung an, wenn der Antrag auf Selbstversicherung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung bzw. Anspruchsberechtigung gestellt wird. In allen übrigen Fällen beginnt die Selbstversicherung mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag, bei Personen, die aus der Pflichtversicherung in der Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherung oder in der Bauern-Krankenversicherung ausgeschieden sind, jedoch frühestens mit dem Ablauf von 60 Kalendermonaten nach dem Ausscheiden aus dieser Pflichtversicherung." b) Paragraph 16, Absatz 6, zweiter Satz hat zu lauten: „In den Fällen der Ziffer eins und 2 endet die Selbstversicherung frühestens mit dem Ablauf von sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten nach dem Beginn der Selbstversicherung, wobei ein neuerlicher Antrag auf Selbstversicherung erst nach Ablauf von weiteren sechs Monaten gestellt werden kann." c) Im Paragraph 16, Absatz 6, dritter Satz ist der Ausdruck „§ 46 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes" durch den Ausdruck „§ 78 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes" und der Ausdruck „§ 36 des Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes" durch den Ausdruck „§ 83 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes" zu ersetzen. 10. Im Paragraph 17, Absatz 4, Litera d, ist der Ausdruck „des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,," durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 1978," zu ersetzen. 11. Nach Paragraph 17, ist ein Paragraph 18, mit folgendem Wortlaut einzufügen:

„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Kindererziehung (-pflege) § 18. (1) Die im Absatz 2, genannten Personen, die sich der Pflege und Erziehung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern, soweit sie nicht zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt sind. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, a) während der eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder b) ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder c) die gemäß Paragraph 227, Ziffer 4, für die betreffende Person als Ersatzzeit gilt. (2) Zur Selbstversicherung im Sinne des Absatz eins, sind nacheinander berechtigt: 1. die leibliche Mutter, 2. die Wahlmutter, 3. die Stiefmutter. Eine Selbstversicherung im Sinne des Absatz eins, für ein und dasselbe Kind kann jeweils nur für eine Person bestehen. (3) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem die Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig. (4) Das Recht auf Selbstversicherung ist jeweils bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes geltend zu machen. (5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, der auf die Entbindung folgt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. (6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates, a) in dem die Voraussetzungen weggefallen sind; b) in dem die Versicherte ihren Austritt erklärt hat. (7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Abs. 1 Litera a, gleich." 12. Paragraph 19, Absatz eins, erster Saß hat zu lauten: „In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung hinsichtlich der nachstehend angeführten Tätigkeiten beitreten, soweit es sich nicht um im Paragraph 11, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannte Personen handelt:" 13. Paragraph 19, a Absatz 6, hat zu lauten: „(6) Bezüglich der Gewährung von Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach dem Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1957,, hat die Selbstversicherung nach Absatz eins, die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung. Dies gilt auch in Ansehung der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung." 14. Im Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz ist der Ausdruck „pflicht- oder weiterversichert sind," durch den Ausdruck „pflicht-, weiter- oder selbstversichert sind," zu ersetzen. 15. Im Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, ist der Ausdruck „(Paragraph 7, des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes)" durch den Ausdruck „(Paragraph 13, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)" zu ersetzen. 16. a) Im Paragraph 28, Ziffer 2, ist der Ausdruck „(Paragraph 7, des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes)" durch den Ausdruck „(Paragraph 13, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)" zu ersetzen. b) Im Paragraph 28, Ziffer 2, litt. a ist der Ausdruck „die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, in der Unfallversicherung teilversicherten" durch den Ausdruck „die gemäß Paragraph 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung pflichtversicherten" zu ersetzen. c) Im Paragraph 28, Ziffer 2, Litera f, ist der Ausdruck „§ 3 Abs. 1 Ziffer eins, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes" durch den Ausdruck „§ 5 Absatz 3, Ziffer eins, das Bauern-Sozialversicherungsgesetzes" und der Ausdruck „Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz" durch den Ausdruck „Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz" zu ersetzen. d) Im Paragraph 28, Ziffer 2, Litera g, ist der Ausdruck „§ 19" durch den Ausdruck „§ 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes" zu ersetzen. e) Im Paragraph 28, Ziffer 2, ist der Punkt am Ende der lit. h durch einen Beistrich zu ersetzen; als Litera i, ist anzufügen: „i) die gemäß Paragraph 8, Albs. 1 Ziffer 3, Litera c, in der Unfallversicherung teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht

sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, sofern die Sozialversicherungsanstalt der Bauern für sie gemäß Litera a bis c dieses Bundesgesetzes bzw. gemäß Paragraph 13, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zur Durchführung der Unfall- bzw. Pensionsversicherung sachlich zuständig ist." 17. a) Paragraph 30, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich für die im Paragraph 3, Absatz 2, lit. a, c und d genannten Personen nach dem Sitz des Unternehmens, für die im Paragraph 3, Absatz 2, lit. e genannten Personen nach dem Sitz der Entwicklungshilfeorganisation, für die im Paragraph 4, Abs. 3 Ziffer eins, genannten Personen nach dem Ort der Niederlassung, für die im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, bis 4 und 6 bis 9 sowie Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 4 lit. d genannten Personen nach dem Wohnsitz des Pflichtversicherten, für die im Paragraph 8, Absatz eins, Z 4 Litera a bis c genannten Personen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz." b) Im Paragraph 30, Absatz 5, ist der Ausdruck „§ 3 Absatz 2, lit. e" durch den Ausdruck „§ 3 Absatz 2, lit. f" zu ersetzen. 18. a) Im Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, ist der Ausdruck „5 v. H." durch den Ausdruck „3,5 v. H." zu ersetzen. b) Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 11, hat zu lauten: „11. in Wahrnehmung öffentlicher Interessen vom Gesichtspunkt des Sozialversicherungsrechtes und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Arznei- und Heilmitteln sowie Heilbehelfen aufzustellen; in diesen Richtlinien soll insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Art und Dauer der Erkrankung bestimmt werden, inwieweit Arzneispezialitäten für Rechnung der Sozialversicherungsträger abgegeben werden können; durch die Richtlinien darf der Heilzweck nicht gefährdet werden;" c) Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 14, hat zu lauten: „14. einheitliche Versicherungsnummern zur Verwaltung personenbezogener Daten im Rahmen der der Sozialversicherung gesetzlich übertragenen Aufgaben zu vergeben;" d) Im Paragraph 31, Absatz 3, ist der Punkt am Schluß der Z. 20 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als Z. 21 ist anzufügen: „21. Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten aufzustellen; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungsmöglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen." e) Paragraph 31, Absatz 5, zweiter Satz hat zu lauten: „Die gemäß Absatz 3, Ziffer 3, 4, 11, 13, 15, 16, 18, und 21 aufgestellten Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung." f) Paragraph 31, Absatz 6, Litera a, hat zu lauten: „a) über die Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden, die Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung, der Anstaltspflege, der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen, der Unfallheilbehandlung, der Rehabilitation, der Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, der Krankheitsverhütung oder der Gesundheitsvorsorge dienen sollen und über die Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung von derartigen Zwecken dienenden Einrichtungen in fremden Gebäuden;" g) Dem Paragraph 31, Absatz 8, sind folgende Absatz 9 und 10 anzufügen: „(9) Soweit der Hauptverband im Rahmen seiner Aufgaben nach Absatz 3, Ziffer 14 und 15 die Verarbeitung von Daten der Versicherten für die Versicherungsträger durchführt, ist er Verarbeiter im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565 aus 1978,. Die Inanspruchnahme des Hauptverbandes für Verarbeitungen durch die Sozialversicherungsträger bedarf keines Vertrages nach Paragraph 13, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes. (10) Der Hauptverband ist verpflichtet, eine Datenschutzverordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes für alle Sozialversicherungsträger zu erlassen und in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" zu veröffentlichen. Diese Datenschutzverordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für soziale Verwaltung." 19. Paragraph 32, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Der allgemeine Gerichtsstand der Versicherungsträger und des Hauptverbandes ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht ihres Sitzes." 20. Paragraph 35, Absatz 2, erster Satz hat zu lauten: „Bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 Pflichtversicherten sowie den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, lit. c Teilversicherten gilt der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung bzw. Unterbringung erfolgt, bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, Pflichtversicherten der Versicherungsträger, der die berufliche Ausbildung gewährt, bei den nach § 4 Absatz eins, Ziffer 9, Pflichtversicherten die Ent-

wicklungshilfeorganisation, bei der die Versicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, als Dienstgeber." 21. Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, hat zu lauten: „2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, und 5), und bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält;" 22. Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ist der Ausdruck „§ 4 Absatz eins, Ziffer 5, durch den Ausdruck „§ 4 Absatz eins, Ziffer 5 und 9 zu ersetzen. 23. Paragraph 51, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Z. 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) sowie für Entwicklungshelfer und Experten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9,) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, zu tragen ist." 24. Im Paragraph 56, a Absatz eins, ist der Ausdruck „des Wehrgesetzes" durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 1978" zu ersetzen. 25. Im Paragraph 68, Absatz 3, ist der Ausdruck „bücherliche Eintragung" durch den Ausdruck „grundbücherliche Eintragung" zu ersetzen. 26. Paragraph 72, hat zu entfallen. 27. Paragraph 73, Absatz 9, hat zu entfallen. 28. a) Im Paragraph 74, Absatz 3, ist am Schluß der Z. 2 der Strichpunkt durch einen Beistrich zu ersetzen; folgender Ausdruck ist anzufügen: „für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, der Träger der Einrichtung, in der die Unterbringung erfolgt;" b) Im Paragraph 74, Absatz 5, ist der Ausdruck „und 1978" durch den Ausdruck „bis 1980" zu ersetzen. 29. Paragraph 76, Absatz eins und 2 haben zu lauten: „(1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für die 1. im Paragraph 16, Absatz eins, bezeichneten Selbstversicherten, unbeschadet der Ziffer 2,, der Tageswert der Lohnstufe (Paragraph 46, Absatz 4,), in welche die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins, Litera a,) fällt, 2. im Paragraph 16, Absatz 2, bezeichneten Selbstversicherten der Tageswert der Lohnstufe (Paragraph 46, Absatz 4,), in die der gemäß Paragraph 76, a Absatz 3, genannte, jeweils geltende Betrag fällt. (2) Die Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ist unbeschadet Absatz 3, a) auf Antrag des Versicherten, b) in den Fällen, in denen das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Abs. 3 Ehegesetz enthält, auch auf Antrag des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage eingebracht hat, in einer niedrigeren als der nach Absatz eins, Ziffer eins, in Betracht kommenden Lohnstufe zuzulassen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bzw. in den Fällen der lit. b nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint. Die Selbstversicherung darf jedoch nicht unter dem Tageswert der Lohnstufe (Paragraph 46, Absatz 4,), in die der gemäß Paragraph 76, a Absatz 3, genannte, jeweils geltende Betrag fällt, in den Fällen der Litera b, überdies nicht unter der Lohnstufe, in die der zu leistende Unterhaltsbeitrag fällt, zugelassen werden. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres." 30. Dem Paragraph 76, a Absatz eins, ist folgender Satz anzufügen: „Hat die Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung nach Paragraph 18, erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 76 b Absatz 3, zweiter Satz." 31. Paragraph 76, b Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung gemäß § 18 Selbstversicherte in entsprechender Anwendung des Paragraph 76, a zu ermitteln. Liegt eine vorangegangene Pflichtversicherung nicht vor, so ist Beitragsgrundlage der Tageswert der Lohnstufe, in die das Doppelte des für die im Paragraph 44, Abs. 6 Litera b, genannten Personen als täglicher

Arbeitsverdienst in Betracht kommenden Betrages fällt; Paragraph 76, a Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden." Der bisherige Absatz 3, erhält die Bezeichnung Abs 4. 32. Paragraph 77, Absatz 2, erster Satz hat zu lauten: „Der Beitragssatz beträgt a) für die Weiterversicherung von Personen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2,, solange die Voraussetzungen nach Paragraph 18, Absatz eins, erster und zweiter Satz zutreffen, sowie für die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18, in der Pensionsversicherung der Arbeiter und Angestellten 9,25 v. H., in der knappschaftlichen Pensionsversicherung 12,0 v. H., b) für alle übrigen Weiter- und Selbstversicherten in der Pensionsversicherung der Arbeiter und Angestellten 18,5 v. H., in der knappschaftlichen Pensionsversicherung 24,0 v. H. der Beitragsgrundlage. Für den Beginn und das Ende der Heranziehung der Beitragssätze nach lit. a gilt Paragraph 18, Absatz 5 und 6 entsprechend." 33. a) Dem Paragraph 78, Absatz 3, ist folgender Satz anzufügen: „Beiträge für die Weiterversicherung von Personen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2,, auf die der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, erster und zweiter Satz zutrifft, sowie für die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18,, die nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Zeitraum liegt, für den sie gelten sollen, entrichtet werden, erhöhen sich bei einer Entrichtung ab dem dritten nachfolgenden Kalenderjahr in jedem Kalenderjahr um 8,5 v. H." b) Im Paragraph 78, Absatz 6, erster Satz ist der Ausdruck „des Wehrgesetzes" durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 1978" zu ersetzen. 34. Dem Paragraph 81, ist folgender Satz anzufügen: „Zu den zulässigen Zwecken gehören auch die Aufklärung und Information im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsträger (des Hauptverbamdes)." 35. a) Im Paragraph 88, Absatz 2, erster Satz ist der Ausdruck „und nicht ihre Mitschuld oder Teilnahme" durch den Ausdruck „und nicht ihre Beteiligung" zu ersetzen. b) Paragraph 88, Absatz 2, Litera a, hat zu lauten: „a) aus der Krankenversicherung die Hälfte des Krankengeldes, das dem Versicherten gebührt hätte," 36. Im Paragraph 89, Absatz 5, ist der Ausdruck „dessen Mitschuld oder Teilnahme an der strafbaren Handlung" durch den Ausdruck „deren Beteiligung an der strafbaren Handlung" zu ersetzen. 37. Im Paragraph 89, a ist der Ausdruck „des Wehrgesetzes" durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 1978" zu ersetzen. 38. Dem Paragraph 94, Absatz 2, Litera b, ist folgender Satz anzufügen: „Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 entsprechend anzuwenden." 39. Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, hat zu lauten: „b) in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung der renten(pensions)berechtigten Witwe [des renten(pensions)berechtigten Witwers], mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenrenten (-pensionen), Geschwisterrenten und Kinderzuschüssen, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld sowie nach Ablauf der Dauer, für die eine Rente (Pension) zuerkannt wurde. Die Rente (Pension), der Kinderzuschuß und das Übergangsgeld gebühren noch für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist." 40. Paragraph 105, a Absatz 5, hat zu lauten: „(5) In den Fällen des Absatz 4, erster Satz ist der Hilflosenzuschuß von dem Versicherungsträger festzustellen und flüssigzumachen, demgegenüber der höhere oder höchste Renten(Pensions) anspruch besteht. Erhöht sich jedoch nach Aufnahme der laufenden Zahlung des Hilflosenzuschusses der vom anderen Pensionsversicherungsträger flüssiggemachte Pensionsanspruch und wird dadurch zur höheren Leistung bzw. fällt eine höhere Pension neu an, tritt hinsichtlich der Zuständigkeit für die Feststellung bzw. Flüssigmachung des Hilflosenzuschusses keine Änderung ein. In den Fällen des Absatz 4, zweiter Satz ist der Hilflosenzuschuß vom Träger der Unfallversicherung festzustellen und flüssigzumachen. 41. Paragraph 108, hat zu lauten: „Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten § 108. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung (Erstattung von Kosten an Stelle von Sachleistungen) noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern

Sub-Litera, i, n diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt. (2) Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß § 131 Absatz eins und 3 sowie gemäß Paragraph 150, steht nach dem Tode eines Versicherten den im Absatz eins, genannten Personen bzw. denjenigen Personen zu, die die Kosten an Stelle des Versicherten getragen haben." 42. Paragraph 10 S, e Absatz 10, zweiter Satz hat zu lauten: „Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat das Gutachten unverzüglich in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit" zu verlautbaren." 43. Im Paragraph 108, h Absatz eins, Litera a, hat der Ausdruck „mit Ausnahme des Knappschaftssoldes" zu entfallen. 44. Paragraph 111, hat zu lauten: „Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht § 111. Dienstgeber und sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Personen (Stellen), im Falle einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, oder Paragraph 36, Abs. 2 die Bevollmächtigten, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht verweigern oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, begehen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis 6000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft." 45. Paragraph 113, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Werden vereinbarte oder satzungsmäßig festgesetzte Frästen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe des Zehnfachen der jeweils nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden." 46. Der bisherige Inhalt des Paragraph 114, erhält die Bezeichnung Absatz eins, Folgender Absatz 2, ist anzufügen: „(2) Trifft die Pflicht zur Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, so ist Absatz eins, auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten Organ angehören. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung für die Einzahlung dieser Beiträge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern aufzuerlegen; ist dies der Fall, findet Absatz eins, nur auf sie Anwendung." Artikel römisch zwei Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der im Artikel römisch eins, Einleitung bezeichneten Fassung wird in seinem Zweiten Teil geändert wie folgt: 1. Paragraph 117, Ziffer 3, hat zu lauten: „3. aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit: Krankengeld (Paragraphen 138, bis 143), gegebenenfalls an dessen Stelle Familien- oder Taggeld (Paragraph 152,);" 2. a) Paragraph 121, Absatz 4, Ziffer 5, hat zu entfallen. b) Im Paragraph 121, Absatz 4, ist in der Ziffer 6, der Ausdruck „des Wehrgesetzes" durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 1978" zu ersetzen. 3. Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz hat zu lauten: „Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn der Selbstversicherte in den unmittelbar vor Beginn der Selbstversicherung vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert war oder für ihn eine Anspruchsberechtigung in einer solchen Krankenversicherung bestand; ist die Pflichtversicherung oder die darauf beruhende Anspruchsberechtigung infolge einer Aussperrung oder eines Streiks erloschen, entfällt ebenfalls das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit." 4. Im Paragraph 130, Absatz eins, erster Satz sind nach dem Ausdruck „Dienstnehmer" die Worte „bzw. ein Entwicklungshelfer oder Experte einer Entwicklungshilfeorganisation" einzufügen. 5. Im Paragraph 131, Absatz 3, letzter Satz hat der Ausdruck „(Verbandes)" zu entfallen. 6. Paragraph 136, Absatz 5, hat zu lauten: „(5) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen." 7. Paragraph 138, Absatz 2, Litera c, hat zu entfallen. Die bisherigen Litera d bis g erhalten die Bezeichnung c bis f.

Ziffer 8 Im Paragraph 148, Einleitung ist der Ausdruck „"Art". 12 Absatz eins, Ziffer 2, durch den Ausdruck „"Art". 12 Absatz eins, Ziffer eins, zu ersetzen. 9. Im Paragraph 152, Absatz eins, ist der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als Halbsatz ist anzufügen: „sie erhalten, wenn sie solche Angehörige haben, ein Familiengeld auch dann, wenn sie auf Rechnung eines Kranken- oder Pensionsversicherungsträgers im Rahmen von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 302,) in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, untergebracht sind, sofern ihnen während dieser Zeit kein Anspruch auf Übergangsgeld (Paragraph 306,) zusteht." 10. Paragraph 155, Absatz 5, hat zu lauten: „(5) Die Vorschriften über Familien- und Taggeld (Paragraph 152,) sind bei Unterbringung in Genesungs-, Erholungs- oder Kurheimen und in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, entsprechend anzuwenden." 11. Im Paragraph 161, Absatz 2, hat der Ausdruck „der Anstaltspflege (Paragraph 144, Absatz eins,) oder" zu entfallen. Artikel römisch drei Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der im Artikel römisch eins, Einleitung bezeichneten Fassung wird in seinem Dritten Teil geändert wie folgt: 1. Paragraph 176, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Ein Unfall, der sich bei der Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter Lebensgefahr oder dem Versuch einer solchen Rettung ereignet hat, gilt auch dann als den Arbeitsunfällen gleichgestellt, wenn sich der Unfall im Gebiet eines Nachbarstaates der Republik Österreich ereignet hat und die tätig werdende Person österreichischer Staatsbürger ist, die ihren Wohnsitz im Inland hat." Der bisherige Absatz 4, erhält die Bezeichnung Abs. 5. 2. a) Im Paragraph 181, Absatz eins, zweiter Satz ist der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und d" durch den Ausdruck „§ 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, lit. d" zu ersetzen. b) Im Paragraph 181, Absatz 3, ist der Ausdruck „Für die gemäß Paragraph 19, in der Unfallversicherung Selbstversicherten" durch den Ausdruck „Für die gemäß Paragraph 11, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und die gemäß Paragraph 19, in der Unfallversicherung Selbstversicherten" zu ersetzen. 3. Im Paragraph 189, Absatz 4, ist der Ausdruck „"Art". 12 Abs. 1 Ziffer 2, durch den Ausdruck „"Art". 12 Absatz eins, Z. 1" zu ersetzen. 4. Im Paragraph 192, erster Satz ist der Ausdruck „gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, bzw. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, versicherten Angehörigen," durch den Ausdruck „gemäß Paragraph 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, versicherten Angehörigen," zu ersetzen. 5. Im Paragraph 198, Absatz 3, ist der Ausdruck „Abs. 3 Z. 3" durch den Ausdruck „Abs. 2 Ziffer 3, zu ersetzen. 6. Im Paragraph 199, Absatz 2, letzter Satz ist der Ausdruck „eines Vierzehntels" durch den Ausdruck „eines Zwölftels" zu ersetzen. 7. Der bisherige Inhalt des Paragraph 206, erhält die Bezeichnung Absatz eins, Als Absatz 2, ist folgendes anzufügen: „(2) In den Monaten Mai bzw. Oktober gebührt das Pflegegeld im Ausmaß des doppelten sich nach Absatz eins, ergebenden Betrages." 8. Dem Paragraph 207, Absatz eins, ist folgender Satz anzufügen: „§ 262 Absatz eins, zweiter Satz gilt entsprechend." 9. Im Paragraph 215, Absatz 4, Litera a, ist der Ausdruck „Ausspruch im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz" durch den Ausdruck „Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz" zu ersetzen. 10. Im Paragraph 216, Absatz 2, Litera a, ist der Ausdruck „Ausspruch im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz" durch den Ausdruck „Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz" zu ersetzen. 11. Im Paragraph 218, Absatz eins, erster Satz ist der Ausdruck „(Paragraph 252,)" durch den Ausdruck „im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, zu ersetzen. Artikel römisch vier Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der im Artikel römisch eins, Einleitung bezeichneten Fassung wird in seinem Vierten Teil geändert wie folgt: 1. a) Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, zweiter Halbsatz hat zu lauten: „die vor diesem Tag in einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung bzw. in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten gelten als Beitragszeiten nur, soweit die Beiträge für diese Zeiten wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind und für diese Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war (S 68);" b) Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, hat zu lauten: „3. a) Zeiten der Weiterversicherung von Personen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2,, auf

die der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, erster und zweiter Satz zutrifft, sowie Zeiten der Selbstversicherung gemäß § 18, wenn die Beiträge innerhalb von sechs Jahren nach der jeweiligen Entbindung wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind; b) Zeiten einer sonstigen freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind;" c) Im Paragraph 225, Absatz 3, erster Satz ist der Ausdruck „vier" durch den Ausdruck „fünf" zu ersetzen. 2. a) Paragraph 227, Ziffer eins, hat zu lauten: „1. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere Schule, Akademie oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs- (Studien)gang besucht wurde, oder nach dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist, sofern nach dem Verlassen der Schule bzw. der Beendigung der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit vorliegt; hiebei werden höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit acht Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende Schuljahr fallenden 1. November, jedes Studiensemester mit vier Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende Semester fallenden 1. Oktober bzw. 1. März, und die Ausbildungszeit mit zwei Drittel ihrer Dauer, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat." b) Im Paragraph 227, Ziffer 7 und 8 ist jeweils der Ausdruck „des Wehrgesetzes" durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes 1978" zu ersetzen. 3. a) Dem Paragraph 234, Absatz eins, ist eine Ziffer 11, mit folgendem Wortlaut anzufügen: „11. Zeiten im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins,, die a) zur Selbst- oder Weiterversicherung oder b) zum nachträglichen Einkauf berechtigt hätten." b) Paragraph 234, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Nach dem 31. Dezember 1970 gelegene Zeiten der im Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, bezeichneten Art sind nur bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten und Zeiten der im Absatz eins, Ziffer 11, Litera b, bezeichneten Art nur bis zum Höchstausmaß der letzten 36 solcher Monate als neutrale Zeiten anzusehen." 4. a) Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, hat zu lauten: „4. die Stiefkinder;" b) im Paragraph 252, Absatz eins, sind nach der Ziffer 4, eine Z. 5 sowie folgender Satz einzufügen: „5. die Enkel. Die in Ziffer 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Ziffer 5, genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des Paragraph 141, ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben." c) Im Paragraph 252, Absatz eins, vorletzter Halbsatz hat der Ausdruck „im Sinne der Ziffer 4, zu entfallen. 5. a) Dem Paragraph 253, b Absatz eins, Litera d, ist folgender Satz anzufügen: „Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 entsprechend anzuwenden." b) Paragraph 253, b Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Absatz 3, in einem Kalenderjahr gegeben, war der Pensionsberechtigte aber in diesem Kalenderjahr nicht ständig selbständig oder unselbständig erwerbstätig, oder hat der Pensionsberechtigte während der Zeit, in der die Pension weggefallen war, ein Erwerbseinkommen bezogen, das in einzelnen Kalendermonaten dieses Kalenderjahres den im Paragraph 253, Absatz eins, genannten, jeweils geltenden Betrag nicht übersteigt, kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen, daß die Bestimmungen des Absatz 3, für das vorangegangene Kalenderjahr neuerlich angewendet werden, wobei als monatlich gebührendes Erwerbseinkommen ein Zwölftel der Summe des Erwerbseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres anzunehmen ist. Eine solche neuerliche Feststellung kann jederzeit auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich daraus

ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung gelangten Pensionsbetrag, ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten zu erstatten." 6. Paragraph 254, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (Paragraph 300, Abs. 1), hat Anspruch auf Invaliditätspension, wenn 1. durch diese Maßnahmen das im Paragraph 300, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht wurde, 2. er ab invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz 4, gilt, 3. er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine Beschäftigung erworben hat und 4. er zu den in dieser Beschäftigung ausgeübten Berufen durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung oder in der Pensionsversicherung befähigt wurde. Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, entsprechend." 7. Im Paragraph 259, Absatz 2, Litera a, ist der Ausdruck „Ausspruch im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz" durch den Ausdruck „Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz" zu ersetzen. 8. Im Paragraph 260, erster Satz ist der Ausdruck „(252)" durch den Ausdruck „im Sinne des § 252 Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, zu ersetzen. 9. Paragraph 262, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension gebührt für jedes Kind (Paragraph 252,) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß für ein im Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 5, bezeichnetes Kind gebührt für dieses Kind, wenn es gleichzeitig als Kind im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 oder 4 oder Absatz 2, gilt, aus diesen Gründen kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt." 10. a) Paragraph 264, Absatz eins, Litera a, hat zu lauten: „a.) keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)- pension hatte, 60 v. H. der Pension, auf die er in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;" b) Im Paragraph 264, Absatz 5, Litera a, ist der Ausdruck „Ausspruch im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz" durch den Ausdruck „Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz" zu ersetzen. 11. Im Paragraph 265, Absatz 4, ist nach dem ersten Satz folgender Satz einzufügen: „Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 entsprechend anzuwenden." 12. Im Paragraph 276, a Absatz eins, zweiter Satz ist der Ausdruck „§ 227 Ziffer 5, durch den Ausdruck „§ 227 Z. 6" zu ersetzen. 13. a) Dem Paragraph 276, b Absatz eins, Litera d, ist folgender Satz anzufügen: „Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 entsprechend anzuwenden." b) Paragraph 276, b Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Absatz 3, in einem Kalenderjahr gegeben, war der Pensionsberechtigte aber in diesem Kalenderjahr nicht ständig selbständig oder unselbständig erwerbstätig oder hat der Pensionsberechtigte während der Zeit, in der die Pension weggefallen war, ein Erwerbseinkommen bezogen, das in einzelnen Kalendermonaten dieses Kalenderjahres den im Paragraph 276, Absatz eins, genannten, jeweils geltenden Betrag nicht übersteigt, kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen, daß die Bestimmungen des Absatz 3, für das vorangegangene Kalenderjahr neuerlich angewendet werden, wobei als monatlich gebührendes Erwerbseinkommen ein Zwölftel der Summe des Erwerbseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres anzunehmen ist. Eine solche neuerliche Feststellung kann jederzeit auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich daraus ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung gelangten Pensionsbetrag, ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten zu erstatten." 14. Paragraph 277, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Paragraph 254, Absatz 3 und Paragraph 256, sind entsprechend anzuwenden." 15. Paragraph 279, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Paragraph 254, Absatz 3 und 4 und Paragraph 256, sind entsprechend anzuwenden." 16. Paragraph 284, a Absatz eins, erster Satz hat zu lauten: „Für höchstens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern- Sozialversicherungsgesetz, die während des Bestandes eines Anspruches auf Alterspension nach § 276 Absatz eins, oder 3 erworben wurden, gebührt auf Antrag nach Erwerbung von je zwölf Beitragsmonaten ein Zuschlag zur Knappschaftsalterspension."

Ziffer 17 Paragraph 293, Absatz eins und 2 haben zu lauten: „(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben 4731 S, bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen .. 3308 S, b) für Pensionsberechtigte auf Witwen (Witwer)pension 3308 S, c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 1236 S, falls beide Elternteile verstorben sind 1856 S, bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 2194 S, falls beide Elternteile verstorben sind 3308 S. Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 355 S für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. (2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung nach Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jaden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1980, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, i mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108, f) vervielfachten Beträge." 18. Im Paragraph 302, Absatz 3, ist der Ausdruck „"Art". 12 Abs. 1 Ziffer 2, durch den Ausdruck „"Art". 12 Absatz eins, Z. 1" zu ersetzen. 19. Dem Paragraph 307, d ist ein Absatz 5, mit folgendem Wortlaut anzufügen: „(5) Der Pensionsversicherungsträger kann die Durchführung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge einem Krankenversicherungsträger übertragen. Er hat dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen." 20. Dem Paragraph 307, e Absatz 2, ist folgender Satz anzufügen: „Bei in der Pensionsversicherung Weiterversicherten sowie bei Personen, die aus der Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, ausgeschieden sind, bzw. bei gemäß Paragraph 18, Selbstversicherten ist hiebei die Beitragsgrundlage (Paragraph 76, a Absatz eins,) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, jedoch höchstens im Ausmaß des Tageswertes der Lohnstufe (Paragraph 46, Absatz 4,), in welche die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung (Paragraph 45, Absatz eins, Litera a,) fällt." Artikel römisch fünf Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der im Artikel römisch eins, Einleitung bezeichneten Fassung wird in seinem Fünften bis Zehnten Teil geändert wie folgt: 1. Nach Paragraph 322, ist ein Paragraph 322, a mit folgendem Wortlaut einzufügen: „Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für den Aufwand für Anstalts(Entbindungsheim) pflege § 322 a. (1) Die sich aus der Durchführung der Bestimmungen des Paragraph 28, des Krankenanstaltengesetzes ab 1. Jänner 1978 ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger werden über ein vom Hauptverband zu führendes Verrechnungskonto nach Maßgabe der folgenden Absatz 2 bis 7 ausgeglichen. (2) Der Hauptverband hat für jeden Krankenversicherungsträger bis zum 30. September eines jeden Jahres, erstmals bis zum 30. September 1979, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 6 und 7 des Krankenanstaltengesetzes die Beitragseinnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres den Beitragseinnahmen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres gegenüberzustellen; die sich daraus ergebenden Erhöhungsprozentsätze sind auf zwei Dezimalstellen zu runden. (3) Der von jedem Krankenversicherungsträger im zweitvorangegangenen Kalenderjahr für Anstalts- und Entbindungsheimpflege aufgewendete Betrag ist um jenen Prozentsatz zu erhöhen, der sich aus der Gegenüberstellung seiner Beitragseinnahmen gemäß Absatz 2, ergibt (Sollbetrag). (4) Der von jedem Krankenversicherungsträger im zweitvorangegangenen Jahr für Anstalts- und Entbindungsheimpflege aufgewendete Betrag ist weiters um den für das Vorjahr nach Paragraph 28, Abs. 9 des Krankenanstaltengesetzes festgestellten endgültigen Hundertsatz zu erhöhen und sodann mit dem Sollbetrag (Absatz 3,) zu vergleichen. (5) Liegt der gemäß Absatz 4, ermittelte Betrag über dem Sollbetrag, hat der betreffende Krankenversicherungsträger Anspruch auf Zuweisung aus dem Verrechnungskonto nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 7 und 8; allfällige Ansprüche sind jeweils bis 31. Oktober eines jeden Jahres geltend zu machen. (6) Liegt der gemäß Absatz 4, ermittelte Betrag unter dem Sollbetrag, hat der Versicherungsträger die Differenz dem Hauptverband bis 31. Oktober eines jeden Jahres zu melden.

  1. Absatz 7,Übersteigen die Ansprüche nach Absatz 5, die Summe der Differenzbeträge nach Absatz 6,, hat der Hauptverband die betreffenden Krankenversicherungsträger aufzufordern, die entsprechenden Beträge auf das Verrechnungskonto bis 30. November eines jeden Jahres einzuzahlen; er hat ferner die gemäß Absatz 5, geltend gemachten Ansprüche nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Verrechnungskonto anteilig zu befriedigen. (8) Übersteigen die Differenzbeträge nach Abs. 6 die Summe der Ansprüche nach Absatz 5,, hat der Hauptverband die betreffenden Krankenversicherungsträger aufzufordern, nur die dem tatsächlichen Erfordernis entsprechend anteilig gekürzten Differenzbeträge (Absatz 6,) bis 30. November eines jeden Jahres auf das Verrechnungskonto einzuzahlen; er hat ferner die gemäß Absatz 5, geltend gemachten Ansprüche voll zu befriedigen." 2. Dem Paragraph 324, ist ein Absatz 4, mit folgendem Wortlaut anzufügen: „(4) Absatz 3, ist in den Fällen, in denen ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches untergebracht ist, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag dem Bund gebührt." 2a. Paragraph 335, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 8) sowie bei den gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, lit. c, h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten steht für die Anwendung der Absatz eins, und 2 sowie der Paragraphen 333 und 334 der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung beziehungsweise die Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge erfolgt, dem Dienstgeber gleich." 3. Paragraph 339, hat zu lauten: „Errichtung, Erwerbung oder Erweiterung von Ambulatorien durch die Träger der Krankenversicherung § 339. (1) Vor der beabsichtigten Errichtung, Erwerbung oder Erweiterung von Ambulatorien (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Krankenanstaltengesetzes) haben die Träger der Krankenversicherung das Einvernehmen mit der in Betracht kommenden örtlich zuständigen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer herzustellen. Kommt ein Einvernehmen innerhalb von drei Monaten nach der diesbezüglichen Anzeige des Krankenversicherungsträgers nicht zustande, so ist über Ersuchen des Krankenversicherungsträgers oder der zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretung innerhalb weiterer drei Monate der Versuch zu unternehmen, das Einvernehmen zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistsenkammer herzustellen. (2) Ein nach Absatz eins, erzieltes Einvernehmen ist schriftlich festzuhalten." 4. Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, hat zu lauten: „1. die Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärzte mit dem Ziel, daß unter Berücksichtigung der örtlichen und Verkehrsverhältnisse sowie der Bevölkerungsdichte und -struktur eine ausreichende ärztliche Versorgung im Sinne des Paragraph 338, Absatz 2, erster Satz der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und deren Angehörigen gesichert ist; in der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens zwei in angemessener Zeit erreichbaren Vertragsärzten freigestellt sein;" 5. Paragraph 345, Absatz eins, erster Satz hat zu lauten: „Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder über die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages, zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung gemäß Paragraph 343, Absatz 4 und zur Entscheidung in den Fällen des Überganges der Zuständigkeit nach Paragraph 344, letzter Satz ist für jedes Land eine Landesschiedskommission zu errichten." 5 a. Paragraph 346, Absatz eins, zweiter Satz hat zu entfallen. 6. Im Paragraph 347, Absatz 3, ist der Ausdruck „(des Hauptverbandes)" durch den Ausdruck „(der Hauptverband)" zu ersetzen. 7. Im Paragraph 361, Absatz 2, vierter Satz ist der Ausdruck „§ 108 Absatz eins, durch den Ausdruck „§ 108" zu ersetzen. 8. Paragraph 361, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Der Antragsteller hat die zur Feststellung des geltend gemachten Anspruches erforderlichen Urkunden und in seinen Händen befindlichen Unterlagen über den Versicherungsverlauf beizubringen. Bei einem Antrag auf eine Leistung der Krankenversicherung, die von der Höhe einer Bemessungsgrundlage abhängig ist, hat der Antragsteller eine Bestätigung des Dienstgebers über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Das Nähere über Form und Inhalt der Bestätigung bestimmt die Satzung. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung solcher Bestätigungen sowie zur Ausstellung von Krankenscheinen (Paragraph 135, Absatz 3,) und Zahnbehandlungsscheinen (Paragraph 153, Absatz 4,) für die bei ihm beschäftigten Versichertjen und für Angehörige im Sinne des Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 dieser Versicherten verpflichtet. Das Nähere über die Ausstellung der Krankenscheine und der Zahnbehandlungsscheine für sonstige Angehörige des Versicherten bestimmt die Krankenordnung."

Ziffer 9 Im Paragraph 363, Absatz 2, zweiter Satz ist der Ausdruck „50 S" durch den Ausdruck „80 S" zu ersetzen. 9 a. Paragraph 408, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches durch den Versicherungsträger noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben." 10. Im Paragraph 420, Absatz eins, zweiter Satz ist der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b" durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, lit. a" zu ersetzen. 11. Paragraph 421, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Bei Versicherungsträgern, deren Sprengel sich nicht über mehr als ein Land erstreckt, hat, wenn mehrere entsendeberechtigte Stellen in der Gruppe der Dienstgeber oder der Dienstnehmer in Betracht kommen, der zuständige Landeshauptmann die auf die einzelnen Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertretern unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Zahl der Versicherten in den den einzelnen Stellen zugehörigen Gruppen von Dienstnehmern oder Dienstgebern festzusetzen. Die Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern hat nach dem System d'Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los. Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer. 11 a. Paragraph 421, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Bei Versicherungsträgern, deren Sprengel sich über mehr als ein Land erstreckt, gelten die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, daß a) in Fällen, in denen der Wirkungsbereich der örtlich und sachlich zuständigen öffentlich- rechtlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer sich nicht über mehr als ein Land erstreckt und eine für das gesamte Bundesgebiet zuständige öffentlich-rechtliche Interessenvertretung nicht besteht, der Berechnung der auf diese Gruppe von Dienstnehmern entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern die Gesamtzahl der im Bundesgebiet in Betracht kommenden Dienstnehmer zugrunde zu legen ist und b) die Befugnisse des Landeshauptmannes dem Bundesminister für soziale Verwaltung zustehen. In den Fällen der Litera a, sind die Versicherungsvertreter von jener Interessenvertretung zu entsenden, die für sich allein die größte Zahl von Dienstnehmern vertritt. Diese hat hiebei das Einvernehmen mit den übrigen für diese Gruppe von Dienstnehmern in Betracht kommenden Interessenvertretungen herzustellen." 12. Im Paragraph 426, Absatz 3, ist der Ausdruck „und einem vom Obmann bestimmten Bediensteten der Anstalt." durch den Ausdruck „und einem vom Obmann für alle oder für jeweils im vorhinein festgelegte Angelegenheiten des Ausschusses bestimmten Bediensteten der Anstalt." zu ersetzen. 13. Paragraph 435, Absatz eins, Ziffer 4, hat zu lauten: „4. die Beschlußfassung über die Satzung (Mustersatzung gemäß Paragraph 455, Absatz 2,) und deren Änderung;" 14. Paragraph 438, Absatz eins, Ziffer 2, hat zu lauten: „2. bei der Errichtung von Gebäuden, die Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung, der Anstaltspflege, der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen, der Unfallheilbehandlung, der Rehabilitation, der Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, der Krankheitsverhütung oder der Gesundheitsvorsorge dienen sollen sowie bei der Schaffung von derartigen Zwecken dienenden Einrichtunigen in eigenen oder fremden Gebäuden; das gleiche gilt auch für die Erweiterung von Gebäuden oder Einrichtungen, soweit es sich nicht nur um die Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder um die Erneuerung des Inventars handelt;" 15. a) Paragraph 444, Absatz 2, letzter Satz hat zu lauten: „Gemeinsame Erträge und Aufwendungen sind auf die genannten Versicherungen nach den Bestimmungen der Rechnungsvorschriften aufzuteilen." b) Paragraph 444, Absatz 4, Einleitung hat zu lauten: „Die Gebietskrankenkassen haben die Erfolgsrechnung erstmals für das Jahr 1978 und sodann für jedes weitere zweite Jahr getrennt nach folgenden Versichertengruppen zu erstellen:" c) Im Paragraph 444, Absatz 4, fünfter Satz hat der Ausdruck „und der statistischen Nachweisungen" zu entfallen. d) Paragraph 444, Absatz 5, erster Satz hat zu lauten: „Wenn für ein Geschäftsjahr 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen die Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen für dieses Jahr übersteigen, ist der Unterschiedsbetrag einer

gesonderten Rücklage zuzuführen; hiebei sind die Erträge an Versicherungsbeiträgen um die gemäß Paragraph 447, f Absatz eins, bös 4 zu leistenden Überweisungen zu vermindern." 16. Paragraph 446, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 haben zu lauten: „2. an Darlehen, die nach den Bestimmungen des Paragraph 230, c ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind; 3. in inländischen Liegenschaften, wenn deren Erwerb nach den Bestimmungen des Paragraph 230, d ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet ist;" 17. Im Paragraph 447, a Absatz 4, ist der Ausdruck „1 v. H." durch den Ausdruck „1,4 v. H." zu ersetzen. 18. a) Im Paragraph 448, Absatz eins, zweiter Satz ist der Ausdruck „Bundesministerium" durch den Ausdruck „Bundesminister" zu ersetzen. b) Im Paragraph 448, Absatz 2, zweiter Satz ist der Ausdruck „das Bundesministerium" durch den Ausdruck „der Bundesminister" zu ersetzen. c) Im Paragraph 448, Absatz 3, dritter Halbsatz ist der Ausdruck „das Bundesministerium" durch den Ausdruck „der Bundesminister" sowie im letzten Satz die Ausdrücke „das Bundesministerium" und „dem Bundesministerium" durch die Ausdrücke „der Bundesminister" und „dem Bundesminister" zu ersetzen. d) Paragraph 448, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Der Vertreter der Aufsichtsbehörde kann gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen Gesetz oder Satzung oder die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften verstoßen, der Vertreter des Bundesministers für Finanzen gegen Beschlüsse, die die finanziellen Interessen des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben. Der Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben worden ist, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, bei einem Einspruch des Vertreters des Bundesministers für Finanzen die Entscheidung des Bundesministers für soziale Verwaltung, die dieser im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu treffen hat, einzuholen." e) Im Paragraph 448, Absatz 5, zweiter Satz ist der Ausdruck „Das Bundesministerium" durch den Ausdruck „Der Bundesminister" zu ersetzen. 19. a) Paragraph 449, Absatz eins, erster Satz hat zu lauten: „Die Aufsichtsbehörden haben die Gebarung der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) dahin zu überwachen, daß Gesetz und Satzung sowie die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften beachtet werden." b) Im Paragraph 449, Absatz 2, zweiter Satz ist der Ausdruck „dem Bundesministerium" durch den Ausdruck „dem Bundesminister" zu ersetzen. c) Im Paragraph 449, Absatz 3, vierter Satz ist der Ausdruck „des Bundesministeriums durch den Ausdruck „des Bundesministers" zu ersetzen. d) Im Paragraph 449, Absatz 4, zweiter Satz ist der Ausdruck „Das Bundesministerium" durch den Ausdruck „Der Bundesminister" und im dritten Satz der Ausdruck „das Bundesministerium" durch den Ausdruck „der Bundesminister" zu ersetzen. 20. Im Paragraph 452, dritter Satz ist der Ausdruck „das Bundesministerium" durch den Ausdruck „der Bundesminister" zu ersetzen. 21. Im Achten Teil ist nach Abschnitt römisch neun folgender Abschnitt römisch zehn anzufügen: „ABSCHNITT römisch zehn Elektronische Datenverarbeitung § 460 b. Die Versicherungsnummer nach Paragraph 31, Abs. 3 Ziffer 14, sowie die bei den Sozialversicherungsträgern (Hauptverband) verwendeten personenbezogenen Ordnungsbegriffe (wie beispielsweise Dienstgeberkontonummer und Vertragspartnernummer) können in der elektronischen Datenverarbeitung für Zwecke der Sozialversicherung und der Arbeitsmarktverwaltung verwendet werden." 22. Im % 474 Absatz eins, letzter Satz ist der Ausdruck „Weiter- und Selbstversicherte" durch den Ausdruck „Selbstversicherte" zu ersetzen. 23. a) Paragraph 479, Absatz 2, letzter Halbsatz hat zu lauten: „nachstehende Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden: 1. von den Bestimmungen des Ersten Teiles die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, 10 Absatz 7, 21, 22, 32,, 38, 40, 42, 43, 60 Absatz eins und 3, 61, 62, 64 mit der Maßgabe, daß im Absatz 2, an Stelle des nach § 58 Absatz 5, berufenen Versicherungsträgers der Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung tritt, 65 bis 69, 73 Absatz 6 und 8, 79 Absatz eins, 81,, 84 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3 und 5, 86, 87, 96, 97, 98, 98 a, 101, 102 Absatz 5, 103, 104, Absatz 2,, 3 und 5, 107, 108, 109 bis 114; 2. von den Bestimmungen des Fünften Teiles die Paragraphen 321 und 332 bis 337; 3. die Bestimmungen des Siebenten Teiles; 4. von den Bestimmungen des Achten Teiles die Paragraphen 421 bis 425, 426 Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3, 431, 432, 435 mit der Maßgabe, daß über die Satzung und deren Änderung, soweit es sich um

Beiträge und Leistungen handelt oder über die Auflösung eines Trägers der zusätzlichen Pensionsversicherung, eine gültige Beschlußfassung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen in jeder der beiden Gruppen erfolgen kann, 436, 437, 438, jedoch Absatz 4, mit Ausnahme des ersten und zweiten Satzes, 441, 442, 443, 444, 446, 447, 448 bis 453, 455 Absatz eins, 460 und 460 a; Paragraph 421, für den Bereich des Pensionsinstitutes der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft mit der weiteren Maßgabe, daß die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber vom Betriebsunternehmer Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft zu entsenden sind." b) Im Paragraph 479, Absatz 3, hat der Ausdruck „nach den Bestimmungen der Satzungen" zu entfallen. 24. Im Paragraph 479, d Absatz 2, zweiter Satz ist der Ausdruck „Ausgaben der erweiterten Heilfürsorge" durch den Ausdruck „Ausgaben für Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit" zu ersetzen. 24 a. Im Paragraph 500, ist der Ausdruck „§§ 501, 502 Absatz eins bis 3 und 5, 505 und 506," durch den Ausdruck „§§ 501, 502 Absatz eins bis 3 und 5 und 506," zu ersetzen. 25. Paragraph 505, hat zu entfallen. 25 a. Im Paragraph 506, Absatz 3, erster Satz ist der Ausdruck „§§ 501, 502 Absatz eins bis 3 und 5, und 505" durch den Ausdruck „§§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5" sowie der Ausdruck „§ 501 bis 505" durch den Ausdruck „§§ 501 bis 504" zu ersetzen. 26. a) Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer eins, hat zu lauten: „1. in der Krankenversicherung Weiterversicherten als Selbstversicherte im Sinne des Paragraph 16,;" b) Im Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 3, ist der Ausdruck „§ 18" durch den Ausdruck „§ 16" zu ersetzen. 27. a) In der Anlage 1 hat die Ziffer 20, wie folgt zu lauten: Artikel römisch sechs Übergangsbestimmungen (1) Die erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1979 unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 31. März 1979 beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. (2) Die Antragstellung für die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, ist auch in den Fällen zulässig, in denen die Antragsfrist gemäß Paragraph 18, Absatz 4, des. Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des "Art". römisch eins Ziffer 11, am 1. Jänner 1979 noch nicht abgelaufen ist. (3) Leistungen, die ihrer Art nach als freiwillige soziale Zuwendungen im Sinne der Richtlinien gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach dem Stand vom 31. Dezember 1978 gelten, können auch nach dem 31. Dezember 1978 in dem vor dem 1. Mai 1978 vom zuständigen Verwaltungskörper des Versicherungsträgers beschlossenen Ausmaß, einschließlich des dem Versicherungsträger im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Leistungen erwachsenen Sach- und Personalaufwandes, soweit er nicht von den einzelnen Bediensteten getragen wurde, weiter gewährt werden, auch wenn dadurch der Gesamtaufwand für freiwillige soziale Zuwendungen den Hundertsatz von 3,5 der laufenden Bezüge aller Sozialversicherungsbediensteten im abgelaufenen Geschäftsjahr übersteigt. In diesem Falle ist die Einführung neuer und die Erhöhung bisher gewährter freiwilliger sozialer Zuwendungen erst dann zulässig, wenn der Gesamtaufwand für freiwillige soziale Zuwendungen unter diesen Hundertsatz sinkt. (4) Ist eine Person, die am 1. Jänner 1979 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß § 176 Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer eins, einem Arbeitsunfall gleichgestellt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1979 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. (5) Im Falle des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß

§ 176 Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer eins, einem Arbeitsunfall gleichgestellt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1979 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. (6) Die Bestimmungen des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins, lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer eins, sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1978 liegt. (7) Die Bestimmungen des Paragraph 252, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 4, sind auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1979 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1979, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten. (8) Paragraph 258, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt nicht, wenn a) der Eheschließung eine nach dem 1. Juli 1978 erfolgte Scheidung gemäß Paragraph 55, des Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1978, vorangegangen ist und b) diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen worden ist und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat. (9) Die Bestimmung des Paragraph 264, Absatz eins, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 10, ist auf Antrag auch für rechtskräftig zuerkannte Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, deren Stichtag im Kalenderjahr 1978 liegt. Wird der Antrag bis 31. Dezember 1980 gestellt, gebührt die neu berechnete Pension ab 1. Jänner 1979, in allen anderen Fällen ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten. (10) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1979 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung des Artikel römisch fünf, Ziffer 27, als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1979 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. (11) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Ziffer 27, als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1979 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. (12) Bis zum Wirksamwerden der Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 21, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Z. 18 Litera c, haben die Versicherungsträger bei Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinne des Paragraph 136, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach Maßgabe der diesbezüglichen Empfehlung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nach dem Stand vom 31. Dezember 1978 vorzugehen. Artikel römisch sieben Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten für Zeiten der Kindererziehung (-pflege) (1) Die Bestimmungen des Artikel römisch sieben, der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 704 aus 1976,, in der Fassung des Artikel römisch sechs, a des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1977,, sind auf den nachträglichen Einkauf von Zeiten, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des Paragraph 18, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt hätten, mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Die Erfüllung der im Artikel römisch sieben, Absatz eins, Litera a, und b der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz angegebenen Voraussetzungen ist nicht nachzuweisen. 2. Der Einkauf von Zeiten der Pflege und Erziehung eines Kindes, die zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt hätten, wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß während dieser Zeiten eine Berechtigung zur Weiterversicherung in. der Pensionsversicherung nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften bestanden hat. 3. Die Antragstellerin muß im Zeitpunkt der Antragstellung nach Artikel römisch sieben, Absatz eins, der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 704 aus 1976,, ihren Wohnsitz im Inland haben.

Ziffer 4 Der Zeitraum, in dem die einzukaufenden Versicherungszeiten liegen müssen, beginnt mit dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 15. Lebensjahres der Antragstellerin folgt, frühestens jedoch mit dem 1. Jänner 1939 und endet mit dem 31. Dezember 1978. 5. Die Entrichtung von Beiträgen ist nur für die Gesamtzahl der vollen Kaiendenmonate der insgesamt in Betracht kommenden Zeiten, höchstens aber für die letzten 36 solcher Monate zulässig. 6. Artikel römisch sieben, Absatz 12, der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ist nicht anzuwenden. (2) Bei der Anwendung des Paragraph 18, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, gilt die Voraussetzung, daß die Arbeitskraft der Antragstellerin überwiegend durch die Pflege und Erziehung des Kindes beansprucht worden ist, jedenfalls als erfüllt, wenn während der in Betracht kommenden Zeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bestanden hat. Artikel römisch acht Finanzausgleich zwischen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (1) Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat für die Geschäftsjahre 1977 bis 1984 an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Hundertsatz der Erträge an Versicherungsbeiträgen für Pflichtversicherte zu überweisen. Dieser Hundertsatz ergibt sich aus dem aliquoten Anteil an den Beiträgen zur Pflichtversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, und zwar (2) Die Überweisungen nach Absatz eins, werden begrenzt mit der Maßgabe, daß a) die Überweisungen für ein Geschäftsjahr 50 v. H. des Gebarungsüberschusses nicht übersteigen dürfen, der im Rechnungsabschluß für dieses Geschäftsjahr ohne Berücksichtigung der Überweisung nachzuweisen wäre, und b) der Gebarungsüberschuß infolge der Überweisung nicht unter 1,5 v. H. des für dieses Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes — ausgenommen die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen — sinkt. (3) Für das Geschäftsjahr 1977 ist die Differenz auf den für 1977 überwiesenen Betrag bis zum 31. Dezember 1978 nachzuentrichten. (4) Die Überweisung für das Geschäftsjahr 1978 ist in der Höhe des voraussichtlichen Gesamtbetrages bis zum 31. Dezember 1978 zu bevorschussen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten fünf Monate des Kalenderjahres 1979 vorzunehmen. (5) Die Überweisungen für die Geschäftsjahre 1979 bis 1984 sind spätestens bis zum 25. eines jeden Kalendermonates in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Gesamtbetrages zu bevorschussen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen. (6) Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bei den Aufwendungen die Überweisungen nach den Absatz eins bis 5 außer Betracht zu lassen. (7) Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach § 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bei den Erträgen von der Überweisung für die Geschäftsjahre 1978 bis 1984 jeweils ein Viertel des Betrages außer Betracht zu lassen: Von der Restüberweisung für das Geschäftsjahr 1977 hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bei der Ermittlung des Bundesbeitrages für das Geschäftsjahr 1978 nach Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 5906052,78 S außer Betracht zu lassen. (8) Die nach Absatz 7, außer Betracht zu lassenden Mittel sind unmittelbar nach der Überweisung der Liquiditätsreserve nach Paragraph 444, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuzuführen. (9) Artikel römisch acht, der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, wird aufgehoben. Artikel römisch neun Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (1. Novelle zum GSVG) Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBL Nr. 560 aus 1978,, wind geändert wie folgt: 1. Im Paragraph 74, Absatz 5, letzter Satz ist der Ausdruck „Träger der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz" durch den

Ausdruck „Träger der Unfallversicherung" zu ersetzen. 2. a) Paragraph 128, Absatz eins, 2. 4 hat zu lauten: „4. die Stiefkinder;" b) Im Paragraph 128, Absatz eins, sind nach der Ziffer 4, eine Z. 5 sowie folgender Satz einzufügen: „5. die Enkel Die in Ziffer 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Ziffer 5, genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des Paragraph 141, ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland halben." c) Im Paragraph 128, Absatz eins, vorletzter Halbsatz hat der Ausdruck „im Sinne der Ziffer 4, zu entfallen. 3. Paragraph 131, Absatz 3, erster Satz hat zu lauten: „Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Absatz 2, in einem Kalenderjahr gegeben, war der Pensionsberechtigte aber in diesem Kalenderjahr nicht ständig selbständig oder unselbständig erwerbstätig oder hat der Pensionsberechtigte während der Zeit, in der die Pension weggefallen war, ein Erwerbseinkommen bezogen, das in einzelnen Kalendermonaten dieses Kalenderjahres den im Paragraph 253, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten, jeweils geltenden Betrag nicht übersteigt, kann er beim Versicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen, daß die Bestimmungen des Absatz 2, für das vorangegangene Kalenderjahr neuerlich angewendet werden, wobei als monatlich gebührendes Erwerbseinkommen ein Zwölftel der Summe des Erwerbseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres anzunehmen ist." 4. Im Paragraph 137, Absatz 2, Litera a, ist der Ausdruck „Ausspruch im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz" durch den Ausdruck „Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz" zu ersetzen. 5. Im Paragraph 138, erster Satz ist der Ausdruck „(Paragraph 128,)" durch den Ausdruck „im Sinne des § 128 Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, zu ersetzen. 6. Paragraph 144, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Zu der Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension gebührt für jedes Kind (Paragraph 128,) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß für ein im Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, bezeichnetes Kind gebührt für dieses Kind, wenn es gleichzeitig als Kind im Sinne des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 oder 4 oder Absatz 2, gilt, aus diesen Gründen kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt." 7. Im Paragraph 145, Absatz 3, Litera a, ist der Ausdruck „Ausspruch im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz" durch den Ausdruck „Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz" zu ersetzen. 7 a, Im Paragraph 146, Absatz 4, ist nach dem ersten Satz folgender Satz einzufügen: „Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 149, Absatz 5 und 6 entsprechend anzuwenden." 8. Paragraph 150, Absatz eins und 2 haben zu lauten: „(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben .... 4731 S, bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen ......... 3308 S, b) für Pensionsberechtigte auf Witwen (Witwer)pension 3308 S, c) für Pensionsfberechtigte auf Waisenpension: aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 1236 S, falls beide Elternteile verstorben sind 1856 S, bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 2194 S, falls beide Elternteile verstorben sind 3308 S. Der Richtsatz gemäß Litera a, erhöht sich um 355 S für jedes Kind (Paragraph 128,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. (2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab. 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1980, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge." 9. Nach Paragraph 182, ist ein Paragraph 182, a mit folgendem Wortlaut einzufügen: „Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstalts (Entbindungsheim)pflege § 182 a. Für den Ausgleich der sich aus der Durchführung der Bestimmungen des Paragraph 28, des Krankenanstaltengesetzes ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger ist Paragraph 322, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden." 10. Im Paragraph 197, Absatz 7, ist der Ausdruck „des Hauptverbandes" durch den Ausdruck „des

Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger" zu ersetzen. 11. Paragraph 198, Absatz 2, hat zu lauten: „{2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat die auf die einzelnen entsendeberechtigten Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertretern unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Zahl der Versicherten in den den einzelnen Stellen zugehörigen Versichertengruppen festzusetzen. Die Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern hat nach dem System d'Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los. Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer." 12. Im Paragraph 203, Absatz 3, ist der Ausdruck „und einem vom Obmann bestimmten Bediensteten des Versicherungsträgers." durch den Ausdruck „und einem vom Obmann für alle oder für jeweils im vorhinein festgelegte Angelegenheiten des Ausschusses bestimmten Bediensteten des Versicherungsträgers." zu ersetzen. 13. Paragraph 216, Absatz 2, letzter Satz hat zu lauten: „Gemeinsame Erträge und Aufwendungen sind auf die genannten Versicherungen nach den Bestimmungen der Rechnungsvorschriften aufzuteilen." 13 a. Im Paragraph 232, Absatz 2, ist der Punkt am Schluß des zweiten Satzes durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Folgender Halbsatz ist anzufügen: „das gleiche hinsichtlich der Feststellung der Beitragsgrundlage gilt für Personen, die vor dem 1. Jänner 1979 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des § 2 Absatz eins, Ziffer 3, die Pflichtversicherung begründet hätte, die jedoch nach diesem Zeitpunkt einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 unterliegen." 14. Im Paragraph 238, Absatz 5, ist der Ausdruck „24 Beitragsmonate" durch den Ausdruck „Beitragsmonate" und der Ausdruck „24 Monate der freiwilligen Weiterversicherung" durch den Ausdruck „Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung" zu ersetzen. 15. Dem Paragraph 238, ist ein Absatz 6, mit folgendem Wortlaut anzufügen: „(6) Paragraph 136, Absatz 2, gilt nicht, wenn a) der Eheschließung eine nach dem 1. Juli 1978 erfolgte Scheidung gemäß Paragraph 55, des Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1978, vorangegangen ist und b) diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen worden ist und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat." 15 a. Nach Paragraph 240, ist ein Paragraph 240, a mit folgendem Wortlaut einzufügen: „Witwenpension § 240 a. (1) Bei der Anwendung des Paragraph 145, Abs. 1 Litera c, sind Zeiten der freiwilligen Versicherung, die vor dem 1. Jänner 1969 oder nach dem 31. Dezember 1968 auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 6, der 23. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 17/69, des Artikel römisch zwei, Absatz 5, oder 6 der 18. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1969,, oder des Artikel römisch zwei, Absatz eins, der 13. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 18/69, erworben worden sind, bei der Ermittlung der auf diese Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge den Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung oder in der Bauern-Pensionsversicherung gleichzuhalten. (2) Die Bestimmung des Absatz eins, ist auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, bei denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1972 liegt. In den Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird, gebührt die Leistung bzw. die Erhöhung der Leistung ab 1. Jänner 1979, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten." 16. Im 4. Unterabschnitt des Abschnittes römisch eins des Fünften Teiles ist nach Paragraph 244, ein Paragraph 245, mit folgendem Wortlaut einzufügen: „Gesonderte Rücklage § 245. Der Versicherungsträger hat abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 216, Absatz 3, im Geschäftsjahr 1979 a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen in der Krankenversicherung, ausgenommen die Beiträge zur Zusatzversicherung (Paragraph 31,), an die Pensionsversicherung zu überweisen und b) die Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechen-

der Vertragseinrichtungen aus der gesonderten Rücklage zu bestreiten. Die Überweisungen nach Litera a, sind monatlich in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Gesamtbetrages zu bevorschussen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen." 17. Der bisherige Paragraph 245, erhält die Bezeichnung § 246 und hat zu lauten: „Anwendung des Gewerblichem Sozialversicherungsgesetzes § 246. Wenn in anderen Gesetzen auf Bestimmungen des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes." 18. Nach Paragraph 246, (neu) ist ein Paragraph 247, mit folgendem Wortlaut einzufügen: „Ersatzzeiten § 247. Die in der Zeit zwischen dem 12. März 1938 und dem 10. April 1945 im Geltungsbereich der reichsrechtlichen Sozialversicherung außerhalb des Gebietes der Republik Österreich zurückgelegtes Zeiten der km Paragraph 116, Absatz 7, erster Satz angegebenen Art sind nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Paragraph 116, Abs. 7 erster Satz dann als Ersatzzeiten anzusehen, wenn der Versicherte unmittelbar vor dem 13. März 1938 seinen ordentlichen Wohnsitz ins Gebiet der Republik Österreich gehabt hat und zu den Personen gehört, die gemäß Paragraph eins,, § 2 oder Paragraph 2 a, des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen." Die bisherigen Paragraphen 246 bis 253 erhalten die Bezeichnung Paragraphen 248 bis 255, 19. Im Paragraph 255, (neu) Litera a, ist der Ausdruck „§ 247" durch den Ausdruck „§ 249" zu ersetzen. Artikel römisch zehn Übergangsbestimmung zu Artikel römisch neun, Die Bestimmungen des Paragraph 128, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch neun, Ziffer 2, sind auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1979 liegt. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1979, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten. Artikel römisch elf Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (1. Novelle zum BSVG) Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, wird geändert wie folgt: 1. Im Paragraph 70, Absatz 5, letzter Satz ist der Ausdruck „Träger der gesetzlichen Unfallversicherung" durch den Ausdruck „Träger der Unfallversicherung" zu ersetzen. 2. a) Im Paragraph 111, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, ist der Ausdruck „§ 124 Absatz 2, zweiter Satz" durch den Ausdruck „§ 124 Absatz 2, zu ersetzen. b) Im Paragraph 111, Absatz 3, Ziffer 2, ist der Ausdruck „aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit" durch den Ausdruck „aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit" zu ersetzen. 3. a) Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer 4, hat zu lauten: „4. die Stiefkinder (Paragraph 78, Absatz 3,);" b) Im Paragraph 119, sind nach der Ziffer 4, eine Ziffer 5, sowie folgender Satz einzufügen: „5. die Enkel. Die in Ziffer 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Ziffer 5, genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des Paragraph 141, ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben." c) Im Paragraph 119, Absatz eins, vorletzter Halbsatz hat der Ausdruck „im Sinne der Ziffer 4, zu entfallen. 4. Paragraph 122, Absatz 3, erster Satz hat zu lauten: „Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Absatz 2, in einem Kalenderjahr gegeben, war der Pensionsberechtigte aber in diesem Kalenderjahr nicht ständig selbständig oder unselbständig erwerbstätig oder hat der Pensionsberechtigte während der Zeit, in der die Pension weggefallen war, ein Erwerbseinkommen bezogen, das in einzelnen Kalendermonaten dieses Kalenderjahres den im Paragraph 253, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten, jeweils geltenden Betrag nicht übersteigt, kann er beim Versicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen, daß die Bestimmungen des Absatz 2, für das vorangegangene Kalenderjahr neuerlich angewendet werden, wobei als monatlich gebührendes Erwerbseinkommen ein Zwölftel der Summe des Erwerbseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres anzunehmen ist." 5. Im Paragraph 124, Absatz 3, ist der Ausdruck „Abs. 1 zweiter Satz" durch den Ausdruck „Abs. 2" zu ersetzen.

Ziffer 6 Im Paragraph 128, Absatz 2, Litera a, ist der Ausdruck „Ausspruch im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz" durch den Ausdruck „Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz" zu ersetzen. 7. Im Paragraph 129, erster Satz ist der Ausdruck „(Paragraph 119,)" durch den Ausdruck „im Sinne des § 119 Absatz eins, 2. 1 bis 4 und Absatz 2, au ersetzen. 8. Paragraph 135, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Zu der Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension gebührt für jedes Kind (Paragraph 119,) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß für ein im Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer 5, bezeichnetes Kind gebührt für dieses Kind, wenn es gleichzeitig als Kind im Sinne des Paragraph 119, Absatz eins, Z. 1, 2, 3 oder 4 oder Absatz 2, gilt, aus diesen Gründen kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt." 9. Im Paragraph 136, Absatz 3, Litera a, ist der Ausdruck „Ausspruch im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz" durch den Ausdruck „Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz" zu ersetzen. 9 a. Im Paragraph 137, Absatz 4, ist nach dem ersten Satz folgender Satz einzufügen: „Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 140, Absatz 5 und 6 entsprechend anzuwenden." 10. Paragraph 141, Absatz eins und 2 haben zu lauten: „(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben 4731 S, bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen ....... 3308 S, b) für Pensionsberechtigte auf Witwen (Witwer)pension 3308 S, c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 1236 S, falls beide Elternteile verstorben sind 1856 S, bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 2194 S, falls beide Elternteile verstorben sind 3308 S. Der Richtsatz gemäß Mt. a erhöht sich um 355 S für jedes Kind (Paragraph 119,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. (2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1980, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge." 10 a. Im Paragraph 143, Absatz 2, ist der Ausdruck „§§ 54 Absatz 3, Ziffer 3, durch den Ausdruck „§§ 54 Abs; 3 Ziffer 2, zu ersetzen. 11. Nach Paragraph 170, ist ein Paragraph 170, a mit folgendem Wortlaut einzufügen: „Belastungsausgleich für den Aufwand für Anstalts (Entbindungsheim)pflege § 170 a. Für den Ausgleich der sich aus der Durchführung der Bestimmungen des Paragraph 28, des Krankenanstaltengesetzes ergebenden unterschiedlichen Belastungen der Krankenversicherungsträger ist Paragraph 322, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden." 12. Im Paragraph 185, Absatz 7, ist der Ausdruck „des Hauptverbandes" durch den Ausdruck „des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger" zu ersetzen. 13. Paragraph 186, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat die auf die einzelnen entsendeberechtigten Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertretern unter Bedachtnahme auf die Länder und auf die durchschnittliche Zahl der Versicherten in den den einzelnen Stellen zugehörigen Versichertengruppen festzusetzen. Die Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern hat nach dem System d'Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los. Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer." 14. Im Paragraph 197, Absatz eins, Ziffer 2, ist der Ausdruck „oder fremden Gebäuden. Das gleiche gilt" durch den Ausdruck „oder fremden Gebäuden; das gleiche gilt" zu ersetzen. 15. Paragraph 204, Absatz 2, letzter Satz hat zu lauten: „Gemeinsame Erträge und Aufwendungen sind auf die genannten Versicherungen nach den Bestimmungen der Rechnungsvorschriften aufzuteilen." 16. a) Im Paragraph 225, Absatz 5, ist der Ausdruck „24 Beitragsmonate" durch den Ausdruck „Beitragsmonate" und der Ausdruck „24 Monate der frei-

willigen Weiterversicherung" durch den Ausdruck „Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung" zu ersetzen. b) Dem Paragraph 225, ist ein Absatz 6, mit folgendem Wortlaut anzufügen: „(6) Paragraph 127, Absatz 2, gilt nicht, wenn a) der Eheschließung eine nach dem 1. Juli 1978 erfolgte Scheidung gemäß Paragraph 55, des Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1978, vorangegangen ist und b) diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen worden ist und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat." 16 a. Nach Paragraph 230, ist ein Paragraph 230, a mit folgendem Wortlaut einzufügen: „Witwenpension § 230 a. (1) Bei der Anwendung des Paragraph 136, Abs. 1 Litera c, sind Zeiten der freiwilligen Versicherung, die vor dem 1. Jänner 1969 oder nach dem 31. Dezember 1968 auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 6, der 23. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 17 aus 1969,, des Artikel römisch zwei, Absatz 5, oder 6 der 18. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1969,, oder des Artikel römisch zwei, Absatz eins, der 13. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 18 aus 1969,, erworben worden sind, bei der Ermittlung der auf diese Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge den Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung oder in der Bauern-Pensionsversicherung gleichzuhalten. (2) Die Bestimmung des Absatz eins, ist auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, bei denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1972 liegt. In den Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird, gebührt die Leistung bzw. die Erhöhung der Leistung ab 1. Jänner 1979, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten." 17. Im 4. Unterabschnitt des Abschnittes römisch eins des Fünften Teiles ist nach Paragraph 233, ein Paragraph 234, mit folgendem Wortlaut einzufügen: „Gesonderte Rücklage § 234. Der Versicherungsträger hat abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 204, Absatz 3, im Geschäftsjahr 1979 a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen in der Krankenversicherung einschließlich des Bundesbeitrages zur Krankenversicherung an die Pensionsversicherung zu überweisen und b) die Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der gesonderten Rücklage zu bestreiten. Die Überweisungen nach Litera a, sind monatlich in der Hohe eines Zwölftels des voraussichtliches Gesamtbetrages zu bevorschussen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen." 18. Der bisherige Paragraph 234, erhält die Bezeichnung § 235 und hat zu lauten: „Anwendung des Bauern-Sozialversicherungesetzes § 235. Wenn in anderen Gesetzen auf Bestimmungen des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes." 19. Nach Paragraph 235, (neu) ist ein Paragraph 236, mit folgendem Wortlaut einzufügen: „Ersatzzeiten § 236. Die in der Zeit zwischen dem 12. März 1938 und dem 10. April 1945 im Geltungsbereich der reichsrechtlichen Sozialversicherung außerhalb des Gebietes der Republik Österreich zurückgelegten Zeiten der im Paragraph 107, Absatz 7, erster Satz angegebenen Art sind nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Paragraph 107, Abs. 7 erster Satz dann als Ersatzzeiten anzusehen, wenn der Versicherte unmittelbar vor dem 13. März 1938 seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat und zu den Personen gehört, die gemäß Paragraph eins,, Paragraph 2, oder Paragraph 2, a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 276, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen." Die bisherigen Paragraphen 235 bis 240 erhalten die Bezeichnung Paragraphen 237 bis 242, Artikel römisch zwölf Übergangsbestimmung zu Artikel römisch elf, Die Bestimmungen des Paragraph 119, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch elf,

Z. 3 sind auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1979 liegt. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1979, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten. Artikel römisch dreizehn Änderungen im Bereich der Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherung (1) Zur Feststellung der Beitragsgrundlage für Personen, die nach den Bestimmungen des Paragraph 2, Abs. 1 Ziffer 3, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung der 25. Novelle zum GSPVG, Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1977,, in die Pensionsversicherung einbezogen wurden, ist Paragraph 17, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß den Einkünften aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte gleichzuhalten sind, die aus der Erwerbstätigkeit erzielt wurden, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen über die Pflichtversicherung diese begründet hätte; das gleiche hinsichtlich der Feststellung der Beitragsgrundlage gilt für Personen, die vor dem 1. Jänner 1978 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des Paragraph 2, Abs. 1 Ziffer 3, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung der 25. Novelle zum GSPVG die Pflichtversicherung begründet hätte, die jedoch nach diesem Zeitpunkt einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Z. 1 oder 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes unterliegen. (2) Artikel römisch zwei, Absatz 8, der 24. Novelle zum GSPVG, Bundesgesetzblatt Nr. 705 aus 1976,, hat zu lauten: „(8) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes römisch drei des Zweiten Teiles des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 292 aus 1957,, ein aus der Summe von Pension und Ausgleichszulage bestehender niedrigerer Auszahlungsbetrag, als er nach den am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften gebührte, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt ab dem Kalenderjahr 1978 die Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Auszahlungsbetrag des Kalendermonates Dezember 1977 und der gebührenden Pension zu gewähren. Der Betrag an Ausgleichszulage mindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt." (3) Bei der Anwendung der Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 10, der 21. Novelle zum GSPVG, BGBl. Nr. 32 aus 1973,, sind für Zeiträume ab 1. Jänner 1977 Einheitswerte, die der Ermittlung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten zugrunde gelegt wurden, um 10 v. H. zu erhöhen. (4) Bei den gemäß Paragraph 189, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und bei den gemäß Paragraph 141, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sowie bei den nach Artikel römisch zwei, Abs. 14 Litera b, der 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1977,, von der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen gilt Paragraph 72, a des Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß a) an die Stelle der im Absatz eins, Litera c, vorgesehenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Welterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz begründen würde und daß b) neben der Voraussetzung des Absatz eins, Litera d, die weitere Voraussetzung des Paragraph 72, Absatz 2, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 68, Absatz 2, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes erfüllt sein muß. (5) Die Bestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 14, der 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1977,, über die Befreiung von der Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherung ist auch auf Personen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1978 das 50. Lebensjahr vollendet haben, wenn ein diesbezüglicher Antrag bis längstem 31. Dezember 1979 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1978. Die Entscheidung über den Befreiungsantrag obliegt der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. (6) Bei der Bestellung der Versicherungsvertreter für die am 1. Jänner 1979 beginnende Amtsdauer der Verwaltungskörper ist Paragraph 163, Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern nach dem System d'Hondt zu erfolgen hat und die Wahlzahl in Dezimalzahlen zu er-

rechnen ist. Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los. Artikel römisch vierzehn Änderungen im Bereich der Bauern-Pensionsversicherung (1) Artikel römisch zwei, Absatz 9, der 5. Novelle zum B-PVG, BGBl. Nr. 709 aus 1976,, hat zu lauten: „(9) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes römisch drei des Zweiten Teiles des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 28 aus 1970,, ein aus der Summe von Pension und Ausgleichszulage bestehender niedrigerer Auszahlungsbetrag, als er nach den am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften gebührte, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt ab dem Kalenderjahr 1978 die Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Auszahlungsbetrag des Kalendermonates Dezember 1977 und der gebührenden Pension zu gewähren. Der Betrag an Ausgleichszulage mindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt." (2) Bei der Anwendung der Bestimmungen des "Art". römisch zwei Absatz 6, der 2. Novelle zum B-PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1973,, sind für Zeiträume ab 1. Jänner 1977 Einheitswerte, die der Ermittlung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigen zugrunde gelegt wurden, um 10 v. H. zu erhöhen. (3) Bei den gemäß Paragraph 189, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und bei den gemäß Paragraph 141, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sowie bei den nach Artikel römisch zwei, Abs. 14 Litera b, der 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1977,, von der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen gilt Paragraph 68, a des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß a) an die Stelle der im Absatz eins, Litera c, vorgesehenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz begründen würde und daß b) neben der Voraussetzung des Absatz eins, Litera d, die weitere Voraussetzung des Paragraph 72, Absatz 2, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 68, Absatz 2, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes erfüllt sein muß. Artikel römisch fünfzehn Änderungen im Bereich der Bauern-Krankenversicherung (1) Paragraph 17, Absatz 4, zweiter Satz des Bauern- Krankenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 219/ 1965, hat zu entfallen. (2) Bei der Bestellung der Versicherungsvertreter für die am 1. Jänner 1979 beginnende Amtsdauer der Verwaltungskörper ist Paragraph 151, Albs. 2 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern nach dem System d'Hondt zu erfolgen hat und die Wahlzahl in Dezimalzahlen zu errechnen ist. Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los. Artikel römisch sechzehn Änderung des Strafvollzugsgesetzes Der Paragraph 81, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 480 aus 1971, und in der Fassung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1972, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (29. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 31/ 1973), hat zu lauten: „§ 81. Als Bemessungsgrundlage für Geldleistungen aus der Unfallfürsorge und für die Unfallrente gilt im Kalenderjahr das Eineinhalbfache des Betrages, der sich aus dem Paragraph 181, Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, ergibt." Artikel römisch siebzehn Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze BGBL Nr. 172 aus 1957,, 261 aus 1957,, 289 aus 1959,, 319 aus 1961,, 218/1962, 256 aus 1963,, 282 aus 1963,, 202 aus 1964,, 305/ 1964, 83 aus 1965,, 7 aus 1967,, 258 aus 1967,, 21 aus 1969,, 204/ 1969, 350 aus 1970,, 316 aus 1971,, 163 aus 1972,, 327 aus 1973,, 94/1975, 289 aus 1976, und 614 aus 1977, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 12, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen (Paragraph 13,) ohne

Berücksichtigung der Grundrente und einer allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage den Betrag von 2100 S nicht erreicht." 2. Paragraph 12, Absatz 6, hat zu lauten: „(6) An die Stelle der im Absatz 2, angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 und an die Stelle des im Absatz 3, angeführten Betrages mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, vervielfachten Beträge." 3. Paragraph 63, Absatz 4, hat zu lauten: „(4) Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 finden auf die in den Paragraphen 11, 12, 14, 16, 42,, 46 Absatz 2 und 3, 46 b, 56, 74 und im Abschnitt VII der Anlage zu SS 32 und 33 angeführten Beträge mit der Einschränkung Anwendung, daß die in den Paragraphen 14, 42, 46, Absatz 2, 46, b und 56 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1973, die in den Paragraphen 11 und 46 Absatz 3, angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976, die in den Paragraphen 12, Absatz 2, 16,, 74 und im Abschnitt römisch sieben der Anlage zu Paragraphen 32, und 33 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1978 und der im Paragraph 12, Abs. 3 angeführte Betrag der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1980 vorzunehmenden Anpassung zugrunde zu legen sind." Artikel römisch achtzehn Änderung des Opferfürsorgegesetzes Das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 29/ 1948, 218 aus 1948,, 58 aus 1949,, 198 aus 1949,, 214 aus 1950,, 160/1951, 8 aus 1952,, 180 aus 1952,, 109 aus 1953,, 173 aus 1954,, 186/1955, 77 aus 1957,, 289 aus 1959,, 101 aus 1961,, 18 aus 1962,, 91/1962, 175 aus 1962,, 218 aus 1962,, 255 aus 1963,, 323 aus 1963,, 307/1964, 83 aus 1965,, 8 aus 1967,, 259 aus 1967,, 205 aus 1969,, 352/1970, 164 aus 1972,, 327 aus 1973,, 329 aus 1973,, 93 aus 1975,, 389/1976 und 613 aus 1977, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 11, Absatz 5, hat zu lauten: „(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten, als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für a) anspruchsberechtigte Opfer 4540 S, b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene 3986 S, c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder für eine Lebensgefährtin sorgen 5698 S; haben beide Ehegatten Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach Litera c, nur einem der Ehegatten. An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 11, a vervielfachten Beträge." 2. Paragraph 11, a Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, daß die im Paragraph 11, Absatz 5, angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 und die im Paragraph 12, a Absatz eins, angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Absatz eins,) zu vervielfachen und sodann auf volle Schillingbeträge zu runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre ist der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen." Artikel römisch neunzehn Änderung des Bundesgesetzes betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes Das Bundesgesetz vom 12. Mai 1955, BGBl. Nr. 90, betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1976,, wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 2, Litera c, hat zu lauten: Artikel römisch zwanzig Änderung im Bereich des Pensionsgesetzes 1965 Für den Anwendungsbereich des Pensionsgesetzes 1965 gilt in Fällen, in denen a) der Eheschließung eine nach dem 1. Juli 1978 eltfolgte Scheidung gemäß Paragraph 55, des Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1978, vorangegangen ist und b) diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen worden ist, folgende besondere Regelung: An die Stelle der im Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, und Absatz 3, Ziffer eins, des Pensionsgesetzes 1965 vorgesehenen Voraussetzungen tritt — wenn es für

die Witwe aus der vorerwähnten Ehe günstiger ist — die Voraussetzung des Altersunterschiedes der Ehegatten von nicht mehr als 25 Jahren. Artikel römisch 21 Schlußbestimmungen (1) Im Artikel römisch sechs, Absatz 16, der 32. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, ist der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz" durch den Ausdruck „nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz" zu ersetzen. (2) Artikel römisch sechs, Absatz 20, der 32. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, hat zu lauten: „(20) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch vier, ein aus der Summe von Pension und Ausgleichszulage bestehender niedrigerer Auszahlungsbetrag, als er nach den am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften gebührte, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt ab dem Kalenderjahr 1978 die Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Auszahlungsbetrag des Kalendermonates Dezember 1977 und der gebührenden Pension zu gewähren. Der Betrag an Ausgleichszulage mindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt." (3) Artikel römisch sieben, Absatz 12, letzter Satz der 32. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, hat zu lauten: „Hiebei bleiben von den im Wege des Einkaufes im Sinne der Absatz eins bis 10 erworbenen Versicherungsmonaten außer Betracht: 1. die nach dem Stichtag für eine Knappschaftspension erworbenen Versicherungsmonate für diese Leistung; 2. die Versicherungsmonate, die auch im Wege des Einkaufes nach Artikel römisch sieben, des Sozialrechts- Änderungsgesetzes 1978, BGBl. Nr. 684 erworben werden könnten." (4) Im Artikel römisch zwölf, der 32. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 704 aus 1976,, hat die Litera b, des Absatz 2, wie folgt zu lauten: „b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1974 "Art". römisch zwei Ziffer 4 und Artikel römisch fünf, Ziffer 32, Litera b,;" (5) Ein Versicherter, der am 31. Oktober 1975 im Sinne des Paragraph 15, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zur knappschaftlichen Pensionsversicherung versicherungszugehörig war und in diesem Zeitpunkt entweder 180 Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben oder durch 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten (Paragraph 236, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) verrichtet hat, bleibt abweichend von der Regelung des Paragraph 245, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ohne Rücksicht auf die Zahl der nachher in anderen Zweigen der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungsmonate jedenfalls der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig, wenn der Übertritt zu einem anderen Zweig der Pensionsversicherung aus dem Grunde der Schließung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche, Grube, Revier) oder eines einem solchen gleichgestellten Betriebes (Paragraph 15, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erfolgt ist. (6) Die in der Zeit zwischen dem 12. März 1938 und dem 10. April 1945 im Geltungsbereich der reichsrechtlichen Sozialversicherung außerhalb des Gebietes der Republik Österreich zurückgelegten Zeiten der im Paragraph 227, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angegebenen Art sind nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Paragraph 227, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dann als Ersatzzeiten im Sinne des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzusehen, wenn der Versicherte unmittelbar vor dem 13. März 1938 seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiete der Republik Österreich gehabt hat und zu den Personen gehört, die gemäß Paragraph eins,, § 2 oder Paragraph 2, a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. (7) Bei der Anwendung des Paragraph 264, Absatz eins, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgese,tzes sind Zeiten der freiwilligen Versicherung, die vor dem 1. Jänner 1969 oder nach dem 31. Dezember 1968 auf Grund der Bestimmungen des Artikel römisch zwei, Absatz 6, der 23. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 17 aus 1969,, des Artikel römisch zwei, Abs. 5 oder 6 der 18. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 447 aus 1969,, oder des Artikel römisch zwei, Absatz eins, der 13. Novelle zum Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz, BGBL Nr. 18/ 1969, erworben worden sind, bei der Ermittlung der auf diese Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge den Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, in der Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherung oder in der Bauern- Pensionsversicherung gleichzuhalten. (8) Die Bestimmung des Absatz 7, ist auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, bei denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1972 liegt. In den Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird, gebührt die Leistung bzw. die Erhöhung der Leistung ab 1. Jänner 1979, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

  1. Absatz 9,Bei der Anwendung der Bestimmungen des Artikel römisch sechs, Absatz 31, der 29. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, sind für Zeiträume ab 1. Jänner 1977 Einheitswerte, die der Ermittlung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten zugrunde gelegt wurden, um 10 v. H. zu erhöhen. (10) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447, a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1979 nicht zu leisten. (11) Abweichend von den Bestimmungen des § 447 a Absatz 5, zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist die Rücklage im Laufe des Geschäftsjahres 1979 soweit zu vermindern, daß sie am Ende dieses Geschäftsjahres lediglich 1,5 v. H. der Summe der Beitragseinnahmen der Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr beträgt. (12) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat im Jahre 1979 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447, g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag von 300 Mill. S zu überweisen. Dieser Betrag ist je zur Hälfte am 20. April und am 20. September 1979 fällig. (13) Die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen, haben abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1979 a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447, g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen, b) die Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der gesonderten Rücklage zu bestreiten. Für die Überweisung nach Litera a, ist Paragraph 63, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (14) Abweichend von den Bestimmungen des § 472 a Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt in der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen für das Geschäftsjahr 1979 der vom Dienstgeber zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung zu entrichtende Zuschlag zu den Beiträgen 0,35 v. H. der Beitragsgrundlage. (15) Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen hat abweichend von den im Zusammenhalt mit § 472 b Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 444, Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1979 a) 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen der im Paragraph 407, a Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten gesonderten Rücklage zuzuführen, b) die Aufwendungen der Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der im Paragraph 444, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes im Zusammenhalt mit Paragraph 472, b Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten gesonderten Rücklage zu bestreiten. (16) Bei den gemäß Paragraph 189, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes sowie den gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 14, Litera b, der 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1977,, und bei den gemäß Paragraph 141, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen gelten die Paragraphen 253, b bzw. 276 b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß a) an die Stelle der im Absatz eins, Litera c, vorgesehenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz begründen würde und daß b) neben der Voraussetzung des Absatz eins, Litera d, die weitere Voraussetzung des Paragraph 72, Absatz 2, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 68, Absatz 2,

des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes erfüllt sein muß. (17) Artikel römisch elf, Absatz 2, der 32. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1976,, wird aufgehoben. (18) Bei der Anwendung des Artikel römisch acht, Absatz 2, für das Geschäftsjahr 1978 hat die Restüberweisung gemäß Artikel römisch acht, Absatz 3, außer Betracht zu bleiben. (19) Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten hat für die Geschäftsjahre 1978 bis 1980 die Bestimmungen des Paragraph 444, a Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle eines Drittels ein Viertel des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses tritt. (20) Bei den für die Jahre 1981 bis 1986 gemäß Paragraph 447, g Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu erlassenden Verordnungen ist der Finanzausgleich gemäß Artikel römisch acht, außer Betracht zu lassen. Artikel römisch 22 Wirksamkeitsbeginn (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1979 in Kraft. (2) Es treten in Kraft: a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1977: "Art". römisch eins Ziffer 3, Litera a,, 4 Litera f,, 43, Artikel römisch zwei, Ziffer 9, und 10, Artikel römisch drei, Ziffer 5,, Artikel römisch vier, Ziffer 12,, 14 bis 16, 19 und 20, Artikel römisch dreizehn, Absatz 3,, "Art". römisch vierzehn Albs. 2, Artikel römisch 21 , Absatz 9,; b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1978: Are. römisch vier Ziffer 10, Litera a,, Artikel römisch fünf, Ziffer 11,, "Art". römisch dreizehn Absatz eins, 2, 4 und 6, Artikel römisch vierzehn, Abs. 1 und 3, Artikel römisch fünfzehn,, Artikel römisch 21 , Absatz 2,, 16 und 17; c) rückwirkend mit dem 1. Dezember 1978: "Art". römisch acht und Artikel römisch 21 , Absatz 18 bis 20; d) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1979: "Art". römisch eins Ziffer 22 und 23; e) mit dem 1. Jänner 1980: "Art". römisch eins Ziffer 18, Litera c und g und Artikel römisch fünf, Z.21. (3) Die Bestimmungen des Paragraph 322, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer eins,, des Paragraph 182, a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Passung des Artikel römisch neun, Ziffer 9 und des Paragraph 170, a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch elf, Ziffer 11, treten mit Ablauf der Geltungsdauer der Vereinbarung gemäß Artikel 15, a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1978,, außer Kraft. Artikel römisch 23 Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut: a) hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 114, Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 46, und des Artikel römisch sechzehn, der Bundesminister für Justiz; b) hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 324, Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 2, der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz; c) hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 74, Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 28,, des Paragraph 448, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer 18, der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; d) hinsichtlich der Bestimmungen des Artikel römisch zwanzig, die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister; e) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung.

Kirchschläger Androsch Moser Leodolter Staribacher Lanc Broda Rösch Haiden Weißenberg Sinowatz Lausecker Firnberg