Der Nationalrat hat beschlossen: Erstes Hauptstück ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich § 1. (1) Unternehmen, die ihren Sitz im Inland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (inländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. (2) Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (ausländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit Versicherungsverträge im Inland abgeschlossen werden oder für sie im Inland geworben wird (Betrieb im Inland). (3) Der Betrieb von Versicherungszweigen der Personenversicherung durch Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegt, wenn Versicherungsnehmer nur ihre Mitglieder sind, nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. (4) Ob ein Unternehmen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, entscheidet die Versicherungsaufsichtsbehörde. § 2. (1) Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes; auf inländische Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind jedoch 1. die Paragraphen 81 bis 83, 99 bis 103, 115 bis 118 und, 2. sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit betrieben werden, der Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz und Abs. 3 Ziffer eins und 3, die Paragraphen 26 bis 34, der Paragraph 35, Abs. 1, 3 und 4, die Paragraphen 36 bis 52, der Paragraph 53, Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, die Paragraphen 54, und 55, der Paragraph 56, Absatz eins, 2, 4 und 5, die §§ 57 bis 61, der Paragraph 62, Absatz 2 bis 4, die §§ 63, 65 bis 67, 68 Absatz eins bis 3, 5 und 6, 69 bis 73, 84, 85, 96 und 114 dieses Bundesgesetzes anzuwenden. (2) Versicherungsunternehmen, die neben anderen Versicherungszweigen (Versicherungsarten) den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, unterliegen hinsichtlich des Betriebes der Rückversicherung nicht den Paragraphen 4, Absatz 3, Z. 2 und 4, 7 Absatz eins, 8, Absatz 2, Ziffer eins und 3, den Paragraphen 9, 13 bis 17, 79, 88, 93 und 104 Absatz 5, Z. 1 dieses Bundesgesetzes. (3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung den Betrieb einzelner Versicherungsarten der Transportversicherung von der Anwendung der Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 4, 7 Absatz eins, 8, Absatz 2, Ziffer eins und 3, der Paragraphen 9 und 104 Abs. 5 Ziffer eins, ausnehmen, wenn dies wegen der Eigenart dieser Versicherungen, insbesondere wegen des Erfordernisses einer raschen Anpassung von Geschäftsgrundlagen an geänderte Verhältnisse oder des geringeren Schutzbedürfnisses der Versicherungsnehmer, zweckmäßig erscheint. Rechtsform § 3. (1) Inländische Versicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit betrieben werden. (2) Bei ausländischen Versicherungsunternehmen kommen die Rechte und Pflichten, die nach diesem Bundesgesetz den gesetzlichen Vertretern eines inländischen Unternehmens auferlegt sind, ihrem für das Inland bestellten Hauptbevollmächtigten zu. Konzession § 4. (1) Der Betrieb der Vertragsversicherung ist an eine Konzession gebunden. Der Umfang der Konzession richtet sich nach dem Geschäftsplan (Paragraph 8,). (2) Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession sind die im Paragraph 8, Absatz 2, angeführten Be-

standteile des Geschäftsplans, in den im Paragraph 18, Abs. 1 angeführten Versicherungszweigen mit Ausnahme der Versicherungsbedingungen, zur Genehmigung vorzulegen. (3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die Konzession zu erteilen, wenn 1. die Mitglieder des Vorstandes oder der Hauptbevollmächtigte die für die Führung des Betriebes erforderlichen persönlichen und fachlichen Eigenschaften besitzen, 2. die Belange der Versicherten nach dem Geschäftsplan ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen genügend als dauernd erfüllbar dargetan sind, 3. die Eigenmittel ausreichen, um die Gründungskosten, die Organisationskosten und die übrigen durch den Betrieb entstehenden Kosten zu decken, 4. nicht eine für die Versicherten nachteilige Entwicklung des Versicherungsmarktes zu erwarten ist. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so ist die Konzession zu versagen. (4) Bei der Beurteilung, ob die Mitglieder des Vorstandes oder der Hauptbevollmächtigte die für die Führung des Betriebes erforderlichen Eigenschaften besitzen, ist insbesondere auch auf die Art der Versicherungen, die betrieben werden sollen, und den beabsichtigten Umfang des Betriebes Bedacht zu nehmen. (5) Bei der Beurteilung, ob die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen genügend als dauernd erfüllbar dargetan sind, ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob eine sonst mangelnde Erfüllung dieser Voraussetzung durch die Stellung einer Kaution (Paragraph 14,) ersetzt werden kann. (6) Für inländische Versicherungsunternehmen darf die Konzession nur erteilt werden, wenn sie in einer zulässigen Rechtsform (Paragraph 3, Absatz eins,) errichtet sind oder errichtet werden. Ausländische Versicherungsunternehmen § 5. (1) Einem ausländischen Versicherungsunternehmen darf, unbeschadet des Paragraph 4, Absatz 3, bis 5, die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland nur erteilt werden, wenn eine inländische Zweigniederlassung errichtet und eine natürliche Person, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, zum Hauptbevollmächtigten bestellt wird. (2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die Bestellung eines Stellvertreters des Hauptbevollmächtigten zu verlangen, wenn der beabsichtigte Umfang des Geschäftsbetriebes dies erfordert. Für den Stellvertreter des Hauptbevollmächtigten gelten die gleichen Voraussetzungen wie für diesen. (3) Die Konzession darf einem ausländischen Versicherungsunternehmen nur erteilt werden, wenn es eine Rechtsform aufweist, die den im § 3 Absatz eins, angeführten entspricht oder mit ihnen vergleichbar ist, und wenn der Geschäftsplan ausschließlich Versicherungen umfaßt, die nach gleichen oder ähnlichen Grundsätzen auch in dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, rechtmäßig betrieben werden. (4) Die Konzession darf einem ausländischen Versicherungsunternehmen, wenn der Staat, in dem es seinen Sitz hat, nicht Gegenseitigkeit gewährt, nur erteilt werden, wenn dies überwiegende öffentliche Interessen gebieten. § 6. (1) Der Geschäftsbetrieb eines ausländischen Versicherungsunternehmens im Inland darf nicht vor Eintragung der inländischen Zweigniederlassung und des Hauptbevollmächtigten in das Handelsregister aufgenommen werden. (2) Nach Erteilung der Konzession darf ein ausländischer Versicherer Versicherungsverträge mit Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz oder Sitz im Inland haben, und Versicherungsverträge über inländische Grundstücke nur mehr über die inländische Zweigniederlassung des Unternehmens abschließen. (3) Der Gerichtsstand des Paragraph 99, Absatz 3, Jurisdiktionsnorm darf für Klagen aus dem inländischen Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen werden. (4) Tritt die im Paragraph 5, Absatz 2, genannte Voraussetzung nach Erteilung der Konzession ein, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde die Bestellung eines Stellvertreters des Hauptbevollmächtigten zu verlangen. Liegt diese Voraussetzung nicht mehr vor, so hat sie die ersatzlose Abberufung des Stellvertreters des Hauptbevollmächtigten zu gestatten. § 7. (1) Die Konzession für ein ausländisches Versicherungsunternehmen ist zu entziehen, wenn es Versicherungen nach gleichen oder ähnlichen Grundsätzen wie im Inland nicht mehr auch in dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, rechtmäßig betreibt, es sei denn, daß der weitere Betrieb im Inland im überwiegenden Interesse der Versicherten gelegen ist. (2) Werden infolge einer Änderung der Satzung eines ausländischen Versicherungsunternehmens oder der Geschäftsgebarung an seinem Sitz die Belange der Versicherten nicht mehr ausreichend gewahrt und die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht mehr genügend als dauernd erfüllbar dargetan, so ist die Konzession eines ausländischen Versicherungsunternehmens zu widerrufen. Geschäftsplan § 8. (1) Die Versicherungsunternehmen haben einen Geschäftsplan zu erstellen, der der Geneh-

migung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde bedarf. Der Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz Ziffer 2 bis 4 und zweiter Satz gilt sinngemäß. (2) Der Geschäftsplan hat zu umfassen 1. die Darlegung der Verhältnisse, die für die Wahrung der Belange der Versicherten und die Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen erheblich sind, 2. die Bezeichnung der Versicherungszweige und, wenn nur einzelne Versicherungsarten von Versicherungszweigen betrieben werden, dieser Versicherungsarten, auf die sich der Betrieb erstreckt, 3. die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen. (3) Bei inländischen Versicherungsunternehmen bildet auch die Satzung einen Bestandteil des Geschäftsplans. Die Satzung hat, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Erfordernisse, Angaben darüber zu enthalten, auf welche Versicherungszweige und, wenn nur einzelne Versicherungsarten von Versicherungszweigen betrieben werden, auf welche Versicherungsarten sowie auf welches Gebiet, einschließlich eines allfälligen Betriebes im Ausland, sich der Betrieb erstreckt. Bei der Angabe der betriebenen Versicherungszweige oder Versicherungsarten genügt der Hinweis auf den genehmigten Geschäftsplan. (4) Bei ausländischen Versicherungsunternehmen hat der Geschäftsplan auch die Angabe zu umfassen, auf welches Gebiet im Inland sich der Betrieb erstreckt. Die Satzung und jede Änderung derselben sind der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen. (5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat Anordnungen über die Bezeichnung der Versicherungszweige und der Versicherungsarten und den Inhalt dieser Bezeichnungen zu treffen, soweit dies für die Einheitlichkeit und Klarheit der Bezeichnung der Versicherungszweige und der Versicherungsarten erforderlich ist. Versicherungsbedingungen § 9. (1) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten 1. über die Ereignisse, bei deren Eintritt der Versicherer zu einer Leistung verpflichtet ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen Gründen diese Pflicht ausgeschlossen oder aufgehoben sein soll, 2. über die Art, den Umfang und die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers, 3. über die Feststellung und Leistung des Entgelts, das der Versicherungsnehmer an den Versicherer zu entrichten hat, und über die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er damit in Verzug ist, 4. über die Dauer des Versicherungsvertrages, insbesondere ob und auf welche Weise er stillschweigend verlängert, ob und auf welche Weise er gekündigt oder sonst ganz oder teilweise aufgehoben werden kann, und über die Verpflichtungen des Versicherers in diesen Fällen, 5. über den Verlust des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt werden, 6. in der Lebensversicherung außerdem über die Voraussetzungen und den Umfang der Gewährung von Vorauszahlungen oder Polizzendarlehen. (2) Besondere Versicherungsbedingungen sind von den allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Bestimmungen, die für bestimmte Gruppen von Versicherungsverträgen regelmäßig verwendet werden sollen, auch wenn sie in sonst nicht zum Geschäftsplan gehörenden Geschäftsgrundlagen, insbesondere Tarifen, enthalten sind. (3) Von den allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen darf zu ungunsten des Versicherungsnehmers nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen und nur dann abgewichen, werden, wenn der Versicherungsnehmer vor dem Vertragsabschluß darauf ausdrücklich hingewiesen worden ist und sich schriftlich damit einverstanden erklärt hat. Geschäftsplanänderungen § 10. Jede Änderung des Geschäftsplanes bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Der Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 gilt sinngemäß. Organe § 11. (1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde die Mitglieder ihres Vorstands und ihres Aufsichtsrats, sobald diese bestellt sind, und unverzüglich jede Änderung in der Zusammensetzung dieser Organe bekanntzugeben. (2) Änderungen in der Person des Hauptbevollmächtigten eines ausländischen Versicherungsunternehmens und seines Stellvertreters bedürfen der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Der Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, gilt sinngemäß. Ausübung des Geschäftsbetriebes § 12. (1) Das Versicherungsunternehmen hat der Versicherungsaufsichtsbehörde die Aufnahme und die Einstellung des Betriebes der im Geschäftsplan vorgesehenen Versicherungszweige (Versicherungsarten) unverzüglich anzuzeigen.

  1. Absatz 2,Wird der Betrieb innerhalb eines Jahres nicht in dem nach der Genehmigung des Geschäftsplans oder einer Änderung desselben durch Betriebserweiterung erlaubten Umfang aufgenommen, so erlischt, insoweit die Aufnahme des Betriebes unterbleibt, die Genehmigung des Geschäftsplans oder semer Änderung. Handelt es sich um den Betrieb von im Paragraph 18, Absatz eins, angeführten Versicherungen, so verlängert sich dieser Zeitraum auf drei Jahre. (3) Die Genehmigung erlischt auch, wenn der Beitrieb, nachdem er bereits aufgenommen wurde, während dreier aufeinanderfolgender Jahre nicht ausgeübt wird. (4) Mit dem vollständigen Erlöschen der Genehmigung des Geschäftsplans erlischt die Konzession. (5) Das Erlöschen der Genehmigungen oder der Konzession nach den Absatz 2 bis 4 ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde mit Bescheid festzustellen. (6) Vor Ablauf von drei Jahren nach Erlöschen der Genehmigung oder der Konzession darf eine neuerliche Genehmigung für denselben Versicherungszweig (dieselbe Versicherungsart) oder eine Konzession nicht wieder erteilt werden. Bestandübertragung § 13. (1) Der Bestand eines Unternehmens an Versicherungsverträgen (Versicherungsbestand) kann in seiner Gesamtheit oder teilweise ohne Zustimmung der Versicherungsnehmer auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen werden. (2) Die Bestandübertragung bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind oder eine nachteilige Auswirkung der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des übernehmenden Versicherungsunternehmens oder eine für die Versicherten nachteilige Entwicklung des Versicherungsmarkts zu erwarten ist. (3) Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Versicherungsverträgen gehen mit der Genehmigung der Bestandübertragung auf den übernehmenden Versicherer über. (4) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag zum Ende der Versicherungsperiode, während der er von der Bestandübertragung Kenntnis erlangt hat, zu kündigen und den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückzufordern. Auf eine Vereinbarung, die von dieser Bestimmung abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. Besteht die Gefahr, daß bei einer Übertragung des Versicherungsbestandes zu Zwecken der Sanierung durch Kündigungen die Interessen der Versicherten verletzt werden, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde die Bestandübertragung ohne Einräumung des Kündigungsrechtes zulassen. (5) Der Absatz 4, gilt nicht für Übertragungen des gesamten Versicherungsbestandes, die im Übergang des gesamten Vermögens eines Versicherungsunternehmens auf ein anderes enthalten sind. Kaution § 14. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die Genehmigung des Geschäftsplans oder einer Geschäftsplanänderung oder die Genehmigung einer Bestandübertragung von der Stellung einer Kaution oder der Erhöhung einer bereits gestellten Kaution abhängig zu machen, wenn dies notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen. (2) Zur Sicherstellung der Ansprüche aus dem Betrieb einzelner Versicherungszweige kann je eine gesonderte Kaution gefordert werden. (3) Die Höhe der Kaution kann ganz oder teilweise mit einer Verhältniszahl zu Beträgen festgesetzt werden, aus denen sich der Betriebsumfang des Versicherungsunternehmens ergibt. (4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann eine Erhöhung der Kaution verlangen, wenn sich die für die Festsetzung ihrer Höhe maßgebenden Umstände seit der Kautionsstellung wesentlich geändert haben. § 15. Verfügungen über die der Kaution gewidmeten Vermögenswerte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung im Hinblick auf den Zweck der Kautionsstellung unbedenklich ist, insbesondere wenn der Kaution gewidmete Vermögenswerte durch in ihrer Sicherheit und ihrer Rentabilität gleichwertige Anlagen ersetzt werden sollen. § 16. (1) Die Kaution ist auf Verlangen ganz oder teilweise freizugeben, soweit die Umstände, die ihre Stellung erforderlich machten, nicht mehr vorliegen. (2) Die Kaution ist ganz oder teilweise zur Befriedigung sichergestellter Ansprüche freizugeben, wenn die Befriedigung weiterer Ansprüche aus dem übrigen Vermögen des Versicherungsunternehmens gewährleistet erscheint und die Wiederauffüllung der Kaution erwartet werden kann oder als entbehrlich anzusehen ist. (3) Nach Beendigung des Geschäftsbetriebes, aus dem die sichergestellten Ansprüche entstanden sind, ist die Kaution zur Befriedigung der sichergestellten Ansprüche freizugeben, soweit diese nicht aus dem übrigen Vermögen des Versiche-

rungsunternehmens erfolgen kann. Ein nach Befriedigung aller sichergestellten Ansprüche verbleibender Kautionsrest ist freizugeben. § 17. (1) Die Widmung von Vermögenswerten für die Kaution hat zu erfolgen: 1. bei Liegenschaften und Hypotheken durch eine entsprechende Anmerkung im Grundbuch, 2. bei Forderungen durch schriftliche Verständigung des Schuldners und allenfalls des Bürgen, 3. bei Wertpapieren durch schriftliche Verständigung der Verwahrungsstelle. (2) Ansuchen um Anmerkung der Kautionswidmung im Grundbuch sind von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Zweites Hauptstück VERSICHERUNGEN, FÜR DIE EINE DECKUNGSRÜCKSTELLUNG ZU BILDEN IST Geschäftsplan § 18. (1) In der Lebensversicherung, der Krankenversicherung und in allen anderen Versicherungszweigen (Versicherungsarten), soweit diese nach Art der Lebensversicherung auf Grund von Wahrscheinlichkeitstafeln betrieben werden, hat der Geschäftsplan auch die Rechnungsgrundlagen (Wahrscheinlichkeitstafeln, Zinsfuß, Kostenzuschläge), die Grundsätze und Formeln für die Berechnung der Prämien (Beiträge), der Deckungsrückstellung und der Prämienüberträge sowie die Tarife zu enthalten. Die Grundsätze und Formeln für die Berechnung der Prämien (Beiträge) und der Deckungsrückstellung sind für jede Versicherungsart gesondert darzustellen und durch Zahlenbeispiele zu erläutern. (2) Soweit in anderen als in den im Absatz eins, angeführten Versicherungen nach dem Geschäftsplan die Bildung einer Deckungsrückstellung erforderlich ist, hat der Geschäftsplan die Grundsätze und Formeln für die Berechnung der Deckungsrückstellung zu enthalten. (3) Ist bei den im Absatz eins, angeführten Versicherungen eine Prämienrückerstattung (Beitragsrückerstattung) vorgesehen, so hat der Geschäftsplan die Grundsätze für die Berechnung der Prämienrückerstattung und für die Bildung der Rückstellung für Prämienrückerstattung zu enthalten. (4) In der Lebensversicherung hat der Geschäftsplan auch die Grundsätze zu enthalten, nach denen bei Rückkäufen und bei Umwandlungen in prämienfreie {beitragsfreie) Versicherungen die vertragliche Leistung festgestellt wird. (5) Als Lebensversicherung gelten insbesondere auch die Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen-, Waisen- und Aussteuerversicherung. Deckungserfordernis § 19. (1) Das Deckungserfordernis umfaßt die Deckungsrückstellung. In der Lebensversicherung sind hievon Vorauszahlungen oder Polizzendarlehen abzuziehen. In der Lebensversicherung umfaßt das Deckungserfordernis auch Rückstellungen für Prämienrückerstattung (Beitragsrückerstattung), Rückkaufsrückstellungen, die Prämienüberträge und die Rückstellung für schwebende Versicherungsleistungen. (2) Bei der Berechnung des Deckungserfordernisses hat ein Abzug von Rückversicherungsanteilen zu unterbleiben. (3) Wird eine Erhöhung der Deckungsrückstellung aus anderen Gründen als wegen einer Änderung des Geschäftsumfangs notwendig, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde gestatten, daß diese Erhöhung auf mehrere Jahre verteilt wird, soweit hiedurch die Interessen der Versicherten nicht gefährdet werden. (4) Das Deckungserfordernis ist für die Lebensversicherung, für die Krankenversicherung und für die übrigen Versicherungszweige (Versicherungsarten), für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist, gesondert zu berechnen. Deckungsstock § 20. (1) In der Höhe des Deckungserfordernisses mit Ausnahme des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts ist ein Deckungsstock zu bilden, der gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten ist. Die Zuführung zum Deckungsstock darf nur soweit unterbleiben, wie im Ausland zugunsten bestimmter Versicherungen eine besondere Sicherheit gestellt werden muß. (2) Für die Lebensversicherung, für die Krankenversicherung und für die übrigen Versicherungszweige (Versicherungsarten), für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist, ist je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks einzurichten. (3) Die Versicherungsunternehmen haben dafür zu sorgen, daß das Deckungserfordernis durch die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte stets voll erfüllt ist. Sie haben, sobald dies erforderlich ist, dem Deckungsstock Vermögenswerte auch während des Geschäftsjahres zuzuführen und der Versicherungsaufsichtsbehörde auf Verlangen nachzuweisen, daß sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Außer für das Ende des Geschäftsjahres ist eine bloße Schätzung des Deckungserfordernisses zulässig. § 21. (1) Die Widmung von Vermögenswerten für den Deckungsstock hat zu erfolgen: 1. bei Liegenschaften und Hypotheken durch eine entsprechende Anmerkung im Grundbuch,

Ziffer 2 bei Forderungen durch schriftliche Verständigung des Schuldners und allenfalls des Bürgen, 3. bei Wertpapieren durch schriftliche Verständigung der Verwahrungsstelle. (2) Ansuchen um Anmerkung der Deckungsstockwidmung im Grundbuch sind von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Treuhänder § 22. (1) Der Aufsichtsrat des Versicherungsunternehmens hat für die Überwachung des Deckungsstocks einen Treuhänder und einen Stellvertreter zu bestellen. Bei ausländischen Versicherungsunternehmen sind der Treuhänder und sein Stellvertreter vom Hauptbevollmächtigten zu bestellen. (2) Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen, so kann für jede Abteilung gesondert ein Treuhänder und ein Stellvertreter bestellt werden, wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsumfang angemessen erscheint. (3) Zum Treuhänder und zu seinem Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland bestellt werden, 1. bei denen die besondere Vertrauenswürdigkeit und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn der Paragraphen 5 und 6 der Wirtschaftstreuhänder- Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, vorliegen, 2. die weder einem Organ des Versicherungsunternehmens angehören noch Angestellte dieses Unternehmens sind, und auch sonst nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm stehen, 3. die im Hinblick auf ihre Ausbildung und ihren beruflichen Werdegang die erforderlichen Eigenschaften besitzen. (4) Die Bestellung des Treuhänders und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist nur dann zu versagen, wenn die im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. (5) Kleine Versicherungsvereine haben einen Treuhänder nur zu bestellen, wenn die Versicherungsaufsichtsbehörde dies anordnet, weil es zur Wahrung der Interessen der Versicherten unerläßlich ist. Die Bestellung obliegt, wenn der Verein keinen Aufsichtsrat hat, dem Vorstand. § 23. (1) Der Treuhänder für die Überwachung des Deckungsstocks hat darauf zu achten, daß das Deckungserfordernis durch die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte stets voll erfüllt ist. (2) Verfügungen des Versicherungsunternehmens über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Treuhänders. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Verfügung die volle Erfüllung des Deckungserfordernisses nicht gefährdet oder dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte durch in ihrer Sicherheit und Rentabilität gleichwertige Kapitalanlagen ersetzt werden. (3) Dem Treuhänder ist jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege und Schriften des Versicherungsunternehmens zu gewähren. Das Versicherungsunternehmen hat dem Treuhänder alle Tatsachen mitzuteilen, deren Kenntnis für ihn zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Gegenüber dem Treuhänder kann eine Verschwiegenheitspflicht nicht geltend gemacht werden. (4) Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind vom Versicherungsunternehmen auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen. (5) Bestehen zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Treuhänder Meinungsverschiedenheiten über dessen Pflichten, insbesondere über die gemäß Absatz 2, erforderliche Zustimmung, so entscheidet darüber die Versicherungsaufsichtsbehörde. (6) Der Treuhänder hat der Versicherungsaufsichtsbehörde jederzeit Auskunft über den von ihm überwachten Deckungsstock zu erteilen. Im übrigen ist er zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihm ausschließlich auf Grund seiner Tätigkeit bekannt geworden sind. Versicherungsmathematischer Sachverständiger (Aktuar) § 24. (1) Versicherungsunternehmen, die eine oder mehrere der im Paragraph 18, Absatz eins, angeführten Versicherungen betreiben, sind verpflichtet, mindestens einen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) zu bestellen, der die Erstellung der im Paragraph 18, Absatz eins bis 4 angeführten Bestandteile des Geschäftsplans vorzunehmen oder zu leiten und ihre Einhaltung zu überwachen hat. (2) Die Bestellung des versicherungsmathematischen Sachverständigen bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Der Genehmigung bedarf auch die Ausübung der Funktion eines versicherungsmathematischen Sachverständigen durch den Hauptbevollmächtigten eines ausländischen Versicherungsunternehmens. Die Genehmigung ist nur dann zu versagen, wenn die in Aussicht genommene Person nicht die zur Erfüllung der Aufgaben eines versicherungsmathematischen Sachverständigen erforderliche Eignung besitzt.

  1. Absatz 3,Soll zum versicherungsmathematischen Sachverständigen ein Vorstandsmitglied eines inländischen Versicherungsunternehmens bestellt werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat. Ansprüche nach Einstellung des Geschäftsbetriebes § 25. (1) Erlöschen auf Grund der Einstellung des Geschäftsbetriebes eines Versicherungsunternehmens die Versicherungsverhältnisse, so haben die Anspruchsberechtigten aus den Versicherungsverträgen in der Lebensversicherung und in allen Arten der Rentenversicherung, soweit ihre Ansprüche in das Deckungserfordernis einzubeziehen waren, Anspruch auf den Betrag, der zum Deckungserfordernis für ihre Versicherungsverträge im gleichen Verhältnis steht wie der Gesamtbetrag der Werte des Deckungsstocks zum gesamten Deckungserfordernis, höchstens aber auf den Betrag des auf sie entfallenden Deckungserfordernisses. (2) Sonstige Ansprüche aus den Versicherungsverträgen sind aus einem für die betreffende Versicherung bestehenden Deckungsstock verhältnismäßig zu befriedigen. (3) Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen, so ist die Berechnung der Ansprüche für jede Abteilung des Deckungsstocks gesondert vorzunehmen. (4) Für die Höhe der in das Deckungserfordernis einbezogenen Ansprüche, die Höhe des gesamten Deckungserfordernisses und den Betrag der Werte des Deckungsstocks ist der Zeitpunkt des Erlöschens der Versicherungsverhältnisse maßgebend. (5) Reicht der Deckungsstock zur Befriedigung der im Absatz eins, angeführten Ansprüche nicht aus, so bleiben die Ansprüche, soweit sie nicht befriedigt wurden, unberührt. Drittes Hauptstück VERSICHERUNGSVEREINE AUF GEGENSEITIGKEIT 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Begriff § 26. Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreibt (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit), bedarf zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes einer Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Kaufmannseigenschaft § 27. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind in das Handelsregister einzutragen und gelten als Kaufleute im Sinn des Handelsgesetzbuches. Name § 28. Im Namen des Vereins oder in einem Zusatz ist auszudrücken, daß Versicherung auf Gegenseitigkeit betrieben wird. Satzung § 29. (1) Die Satzung ist durch notarielle Beurkundung festzustellen. (2) Die Satzung hat zu bestimmen: 1. den Namen und den Sitz des Vereins, 2. den Gegenstand des Unternehmens, 3. die Form der Veröffentlichungen des Vereins, 4. den Beginn der Mitgliedschaft, 5. den Gründungsfonds, 6. die Aufbringung der Mittel durch die Mitglieder, 7. die Sicherheitsrücklage, 8. die Verwendung des Überschusses, 9. die Zusammensetzung des Vorstandes, 10. die zur Ausübung von Minderheitsrechten erforderliche Zahl von Mitgliedern des obersten Organs. Veröffentlichungen § 30. Für die Veröffentlichungen des Vereins gilt der Paragraph 18, Aktiengesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98, sinngemäß. Errichtung § 31. Mit der Erteilung der Konzession gemäß § 4 Absatz eins, ist der Verein errichtet. Mitgliedschaft § 32. (1) Die Mitgliedschaft bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist an das Bestehen eines Versicherungsvertrages bei diesem gebunden. (2) Der Verein darf, soweit dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist, Versicherungsverträge auch ohne Begründung einer Mitgliedschaft abschließen. § 33. (1) Die Mitglieder haften den Gläubigem des Vereins gegenüber nicht. (2) Ein Mitglied kann gegen eine Forderung des Vereins auf Beitrags- und Nachschußzahlungen eine Forderung an den Verein nicht aufrechnen. (3) Beiträge und Nachschußzahlungen der Mitglieder sowie Leistungen des Vereins auf Grund des Mitgliedschaftsverhältnisses dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen sein. Gründungsfonds § 34. (1) Bei Errichtung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist ein Gründungs-

fonds zu bilden, der zur Bestreitung der Kosten der Errichtung und ersten Einrichtung des Vereins, der Organisationskosten und der übrigen durch die Aufnahme des Geschäftsbetriebes entstehenden Kosten bestimmt ist. Er kann, wenn die Satzung nicht anderes bestimmt, auch zur Deckung von Betriebsverlusten herangezogen werden. (2) Die Satzung hat Bestimmungen über die Rückzahlung des Gründungsfonds, und wenn er nicht zurückgezahlt wird, über seine Verwendung zu enthalten. (3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann von der Bildung eines Gründungsfonds insoweit befreien, als die Bestreitung der Kosten der Errichtung und ersten Einrichtung des Vereins, der Organisationskosten und der übrigen durch die Aufnahme des Geschäftsbetriebes entstehenden Kosten auf andere Weise gesichert ist. § 35. (1) Der Geschäftsbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn der Gründungsfonds voll und bar eingezahlt ist. (2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Genehmigung einer Änderung des Geschäftsplans durch Erweiterung des Betriebsumfanges von einer entsprechenden Erhöhung des Gründungsfonds abhängig machen, wenn dieser noch nicht zurückgezahlt wurde und die Bestreitung der durch die Erweiterung des Betriebsumfangs entstehenden Kosten anders nicht gesichert erscheint. (3) Der Gründungsfonds darf nur aus dem Jahresüberschuß zurückgezahlt werden. Die in einem Jahr vorgenommene Rückzahlung darf den Betrag nicht übersteigen, der im gleichen Jahr der Sicherheitsrücklage (Paragraph 41,) zugeführt wird. (4) Den Personen, die den Gründungsfonds zur Verfügung gestellt haben, darf ein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung nicht eingeräumt werden. Die Satzung kann bestimmen, daß und in welchem Umfang diese Personen berechtigt sein sollen, an der Verwaltung des Vereins teilzunehmen, oder daß ihnen eine Verzinsung aus den Jahreseinnahmen und eine Beteiligung am sich aus dem Jahresabschluß ergebenden Überschuß zusteht. Anmeldung des Vereins § 36. (1) Der Verein ist beim Gericht von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn der Gründungsfonds eingezahlt worden ist. In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß diese Voraussetzung erfüllt ist. Hiebei ist nachzuweisen, daß der Vorstand in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen beschränkt ist. (2) Der Anmeldung des Vereins sind die Satzung, der Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde, mit dem die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung erteilt worden ist, und die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats beizufügen. (3) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen. (4) Die eingereichten Schriftstücke sind beim Gericht in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift aufzubewahren. (5) Das Gericht hat zu prüfen, ob der Verein ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen. Inhalt der Eintragung § 37. (1) Bei der Eintragung des Vereins in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz des Vereins, der Gegenstand des Unternehmens, die Versicherungszweige (Versicherungsarten), auf die sich der Betrieb erstrecken soll, die Höhe des Gründungsfonds, der Tag, an dem die Konzession erteilt worden ist, und die Vorstandsmitglieder anzugeben. (2) Enthält die Satzung Bestimmungen über die Dauer des Vereins oder über die Befugnis der Vorstandsmitglieder oder der Abwickler zur Vertretung des Vereins, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen. Veröffentlichung der Eintragung § 38. In die Veröffentlichung der Eintragung sind die Form der Veröffentlichungen des Vereins sowie der Name, die Beschäftigung und der Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats aufzunehmen. Entstehen § 39. Der Verein entsteht mit der Eintragung in das Handelsregister. Der Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß. Beiträge und Nachschüsse § 40. (1) Die Satzung hat Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel durch die Mitglieder zu enthalten. Der Jahresbedarf ist aus im voraus bemessenen Beiträgen der Mitglieder zu bestreiten. (2) Die Satzung hat zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die Mitglieder zu Nachschüssen verpflichtet sind, wenn andere Mittel zur Deckung von Verlusten nicht ausreichen. Die Satzung kann anstelle oder neben der Nachschußpflicht auch die Herabsetzung der Versicherungsleistungen vorsehen. (3) Sind Nachschüsse vorgesehen, so haben zu diesen auch, die im Laufe des Geschäftsjahres

eingetretenen oder ausgetretenen Mitglieder im Verhältnis der Dauer ihrer Mitgliedschaft in diesem Geschäftsjahr beizutragen. Wurden während des Geschäftsjahres die Beiträge oder die Versicherungssummen als Grundlage für die Bemessung der Nachschüsse geändert, so sind die Nachschüsse nach dem höheren Betrag zu bemessen. Sicherheitsrücklage § 41. (1) Die Satzung hat eine Rücklage zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb (Sicherheitsrücklage) vorzusehen und zu bestimmen, welche Beträge ihr jährlich zuzuführen sind und welchen Mindestbetrag sie erreichen muß. (2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Erfordernis der Sicherheitsrücklage befreien, wenn andere Sicherheiten es gestatten. Verwendung des Jahresüberschusses § 42. (1) Ein sich aus dem Jahresabschluß ergebender Jahresüberschuß ist an die Mitglieder zu verteilen, soweit er nicht der Sicherheitsrücklage oder anderen in der Satzung vorgesehenen Rücklagen zugeführt, zur Rückzahlung des Gründungsfonds oder zur Leistung satzungsmäßiger Vergütungen verwendet oder auf das nächste Geschäftsjahr vorgetragen wird. (2) Die Satzung hat die Grundsätze für die Verteilung des Jahresüberschusses festzusetzen und insbesondere zu bestimmen, ob der Jahresüberschuß auch an Mitglieder verteilt werden soll, die während des Geschäftsjahres ausgeschieden sind. Organe § 43. (1) Der Verein muß einen Vorstand, einen Aufsichtsrat und als oberstes Organ eine Mitgliederversammlung (Mitgliedervertretung) haben. (2) In Fällen, in denen bei bestehenden Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit Gemeinden oder Gemeindeorgane satzungsmäßig bestimmte Funktionen auszuüben berechtigt sind, bleiben diese Funktionen und die satzungsmäßig vorgesehene Zuweisung von Zuständigkeiten gewahrt, wenn die sonst für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit erforderlichen Organe bestehen. (3) In Fällen, in denen bei bestehenden Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit Länder oder Landesorgane satzungsmäßig bestimmte Funktionen auszuüben berechtigt sind, kann die Satzung weiterhin die Ausübung von Funktionen durch Landesorgane vorsehen, wenn die sonst für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit erforderlichen Organe eingerichtet werden. Vorstand § 44. (1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie das Wohl des Vereins unter Berücksichtigung des Interesses der Mitglieder und der Dienstnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert. (2) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, voll handlungsfähige Person sein. (3) Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluß des obersten Organs gemäß dem Paragraph 49, Absatz 3, ergeben. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam. (4) Im übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand, die Zeichnung des Vorstands sowie die Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder die Paragraphen 70, Absatz 2, 71, Absatz 2 und 3, 72 und 73 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. § 45. (1) Für die Bestellung und Abberufung des Vorstands gelten der Paragraph 75, Absatz eins, 3 und 4 und der Paragraph 76, Aktiengesetz 1965 sinngemäß. (2) Für die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder gelten die Paragraphen 77 bis 82 und 84 Absatz eins,, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Die Vorstandsmitglieder sind dem Verein gegenüber insbesondere zum Schadenersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Bundesgesetz oder der Satzung 1. der Gründungsfonds verzinst oder zurückgezahlt wird, 2. das Vereinsvermögen verteilt wird, 3. Zahlungen geleistet werden, nachdem der Verein zahlungsunfähig geworden ist oder sich seine Oberschuldung ergeben hat; dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, 4. Kredit gewährt wird. § 46. Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter. Aufsichtsrat § 47. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere, zwanzig nicht übersteigende Zahl festsetzen. Der § 110 Absatz eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22 aus 1974,, bleibt unberührt. (2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, voll handlungsfähige Person sein.

  1. Absatz 3,Die Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im übrigen gelten für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat die Paragraphen 87, Absatz 2 bis 4 und 89 bis 91 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Der Paragraph 110, Absatz 2 und 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. (4) Für die innere Ordnung des Aufsichtsrats, die Teilnahme an seinen Sitzungen und denen seiner Ausschüsse sowie die Einberufung des Aufsichtsrats gelten die Paragraphen 92 bis 94 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. (5) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Maßnahmen der Geschäftsführung dürfen dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat kann jedoch bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Im übrigen gelten für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats die Paragraphen 95, Absatz 2, 3 und 6, 96 und 97 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Der § 110 Absatz 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. (6) Für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gilt der Paragraph 98, Absatz eins und 2 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Der Paragraph 110, Absatz 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Wird den Aufsichtsratsmitgliedern für ihre Tätigkeit ein Anteil am Jahresüberschuß gewährt, so berechnet sich der Anteil nach dem Betrag, der sich nach Vornahme von Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie nach Bildung von Rücklagen und Rückstellungen ergibt; abzusetzen ist ferner der Teil des Überschusses, der durch die Auflösung von Rücklagen entstanden ist, sowie der Anteil am Überschuß, der nach Paragraph 35, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes den Personen zusteht, die den Gründungsfonds zur Verfügung gestellt haben. Entgegenstehende Festsetzungen sind nichtig. (7) Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten der § 84 Absatz eins, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 sowie der Paragraph 45, Absatz 2, zweiter Satz dieses Bundesgesetzes sinngemäß. Der Paragraph 110, Absatz 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Handeln zum Schaden des Vereins § 48. Für Handeln zum Schaden des Vereins zwecks Erlangung vereinsfremder Vorteile gelten die Paragraphen 100 und 101 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Oberstes Organ § 49. (1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten des Vereins im obersten Organ aus, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt. (2) Oberstes Organ ist entweder die Versammlung aller Mitglieder (Mitgliederversammlung) oder die Versammlung von Vertretern der Mitglieder, die selbst Mitglieder des Vereins sein müssen (Mitgliedervertretung). Ist eine Mitgliedervertretung vorgesehen, so ist deren Zusammensetzung und die Bestellung der Vertreter durch die Satzung zu regeln. (3) Das oberste Organ beschließt in den im Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen. Über Fragen der Geschäftsführung kann das oberste Organ nur entscheiden, wenn der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß dem Paragraph 47, Absatz 5, seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat es verlangt. Für den Beschluß über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gilt der Paragraph 104, Aktiengesetz 1965 sinngemäß. (4) Soweit die nach diesem Bundesgesetz anwendbaren Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965 einer Minderheit von Aktionären, deren Anteile einen bestimmten Teil des Grundkapitals erreichen, Rechte einräumen, hat die Satzung die erforderliche Minderheit der Mitglieder des obersten Organs zu bestimmen. § 50. (1) Für die Einberufung des obersten Organs, die Teilnahme an der Versammlung des obersten Organs, die Verhandlungsniederschrift und das Auskunftsrecht der Mitglieder des obersten Organs gelten die Paragraphen 102, Absatz 2, 105, Absatz eins,, 2 und 3 erster Satz, 106, 107 Absatz eins, 108, Absatz eins,, 2 erster Satz, 3 und 4, 109, 111 und 112 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle die Mitglieder des obersten Organs. (2) In der Versammlung des obersten Organs ist ein Verzeichnis der erschienenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern mit Angabe ihres Namens und ihres Wohnortes aufzustellen. Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung zur Einsicht aufzulegen; es ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. (3) Die Beschlüsse des obersten Organs bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit vorschreiben. Für Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen treffen. (4) Ist das oberste Organ eine Mitgliederversammlung, so kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die Vollmacht ist die Schriftform erforderlich; die Vollmacht bleibt in der Verwahrung des Vereins. (5) Ein Mitglied des obersten Organs, das durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, kann weder für

sich noch für ein anderes das Stimmrecht ausüben. Gleiches gilt, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob der Verein gegen das Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Im übrigen richten sich die Bedingungen und die Form der Ausübung des Stimmrechts nach der Sauung. Sonderprüfung § 51. (1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung kann das oberste Organ mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer bestellen. Bei der Beschlußfassung können Mitglieder, die zugleich Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sind, weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen dem Verein und den Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. (2) Im übrigen gelten für die Sonderprüfung die Paragraphen 118, Absatz 2, erster und zweiter Satz, 3 und 4 und 119 bis 121 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Geltendmachung von Ersatzansprüchen § 52. (1) Die Ansprüche des Vereins aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt. (2) Im übrigen gelten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen die Paragraphen 122, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2 und 123 Absatz eins und 3 bis 5 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Satzungsänderung § 53. (1) Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses des obersten Organs. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann das oberste Organ dem Aufsichtsrat übertragen. (2) Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn die beabsichtigte Satzungsänderung nach ihrem wesentlichen Inhalt ausdrücklich und fristgemäß angekündigt worden ist (Paragraph 108, Absatz 2, erster Satz Aktiengesetz 1965). (3) Der Vorstand hat die Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde, mit dem die Satzungsänderung genehmigt wurde, beizufügen. (4) Soweit nicht die Änderung Angaben nach § 37 betrifft, genügt bei der Eintragung die Bezugnahme auf die beim Gericht eingereichten Urkunden. Betrifft eine Änderung Bestimmungen, die ihrem Inhalt nach zu veröffentlichen sind, so ist auch die Änderung ihrem Inhalt nach zu veröffentlichen. (5) Die Änderung hat keine Wirkung, bevor sie in das Handelsregister des Sitzes des Vereins eingetragen worden ist. Anfechtbarkeit § 54. (1) Ein Beschluß des obersten Organs kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden (Anfechtungsklage). Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Mitglied des obersten. Organs mit der Stimmrechtsausübung vorsätzlich für sich oder einen Dritten vereinsfremde Sondervorteile zum Schaden des Vereins oder seiner Mitglieder zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Der § 100 Absatz 3, Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß. (2) Im übrigen gelten für die Anfechtungsgründe, die Anfechtungsbefugnis und die Anfechtungsklage die Paragraphen 195, Absatz 3 und 4 und 196 bis 198 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle im Fall des Paragraph 198, Absatz eins, die Mitglieder des Vereins, in allen übrigen Fällen die Mitglieder des obersten Organs. Nichtigkeit § 55. (1) Ein Beschluß des obersten Organs ist, soweit nicht Nichtigkeit im Fall des Paragraph 134, Absatz eins, Aktiengesetz 1965 vorliegt, dann nichtig, wenn 1. das oberste Organ nicht nach Paragraph 105, Absatz eins, und 2 Aktiengesetz 1965 einberufen ist, es sei denn, daß alle Mitglieder des obersten Organs erschienen oder vertreten sind, 2. er nicht nach Paragraph 111, Absatz eins, 2 und 4 Aktiengesetz 1965 beurkundet ist, 3. er mit dem Wesen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger des Vereins oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, 4. er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt. (2) Ein vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats festgestellter Jahresabschluß ist, soweit nicht Nichtigkeit im Fall des Paragraph 134, Absatz eins, Aktiengesetz 1965 vorliegt, dann nichtig, wenn 1. der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt haben, 2. die im Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Voraussetzungen zutreffen. (3) Im übrigen gelten für die Nichtigkeitsgründe, die Heilung der Nichtigkeit und die Nichtigkeitsklage die Paragraphen 199, Absatz 2, 200, 201, und 202 Absatz 2 und 3 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

Auflösung § 56. (1) Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wird aufgelöst 1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit, 2. durch Beschluß des obersten Organs, 3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vereinsvermögen, 4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgelehnt wird. (2) Die Auflösung durch Beschluß des obersten Organs bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. (3) Ein Auflösungsbeschluß des obersten Organs bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist nur dann zu versagen, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind. (4) Ist der Verein durch Beschluß des obersten Organs aufgelöst worden, so erlöschen die Versicherungsverhältnisse zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern in dem Zeitpunkt, den der Beschluß bestimmt, frühestens jedoch vier Wochen nach Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses. (5) Für die Anmeldung und Eintragung der Auflösung gilt der Paragraph 204, Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Ein Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde, mit dem der Auflösungsbeschluß genehmigt wurde, ist der Anmeldung beizufügen. § 57. (1) Nach der Auflösung des Vereins findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen des Vereins der Konkurs eröffnet worden ist. (2) Während der Abwicklung gelten die gleichen Vorschriften wie vor der Auflösung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und dem Zweck der Abwicklung nicht anderes ergibt. (3) Während der Abwicklung dürfen neue Versicherungen nicht übernommen werden, die bestehenden nicht erhöht oder verlängert werden. (4) Der Gründungsfonds darf erst zurückgezahlt werden, wenn die Ansprüche anderer Gläubiger, einschließlich der der Mitglieder aus Versicherungsverhältnissen, befriedigt sind oder hiefür Sicherheit geleistet ist. Für die Rückzahlung dürfen Nachschüsse nicht erhoben werden. (5) Das nach Bestreitung oder Sicherstellung aller Schulden verbleibende Vermögen ist, wenn die Satzung nicht anderes bestimmt, an die Personen zu verteilen, die zur Zeit der Auflösung Mitglieder waren. Die Verteilung hat nach den Grundsätzen für die Verteilung des Jahresüberschusses zu erfolgen. (6) Im übrigen gelten für die Abwicklung die §§ 206 Absatz eins und 2 erster, dritter und vierter Satz, 207, 208, 209 Absatz eins, 3 und 4, 210, 211 Absatz eins, 2, 4 und 5, 213 und 214 Aktiengesetz 1965 sinngemäß; der Paragraph 211, Absatz 3, Aktiengesetz 1965 gilt nach Maßgabe des Paragraph 83, dieses Bundesgesetzes sinngemäß. Bestandübertragung § 58. Übereinkommen, durch die der Versicherungsbestand eines Vereins in seiner Gesamtheit oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen wird, bedürfen, unbeschadet des Paragraph 13,, der Zustimmung des obersten Organs. Der Beschluß über die Übertragung des gesamten Bestandes bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Verschmelzung § 59. (1) Vereine können unter Ausschluß der Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. Die Verschmelzung kann erfolgen 1. durch Übertragung des Vermögens eines Vereins (übertragender Verein) als Ganzes auf einen anderen (übernehmender Verein), wobei die Mitglieder des übertragenden Vereins Mitglieder des übernehmenden Vereins werden (Verschmelzung durch Aufnahme), 2. durch Bildung eines neuen Vereins, auf den das Vermögen jedes der sich vereinigenden Vereine als Ganzes übergeht, wobei die Mitglieder der sich vereinigenden Vereine Mitglieder des neuen Vereins werden (Verschmelzung durch Neubildung). (2) Die Verschmelzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der obersten Organe der beteiligten Vereine. Die Beschlüsse der obersten Organe bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. (3) Der die Verschmelzung genehmigende Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde ist zum Handelsregister einzureichen. (4) Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten die Paragraphen 221, 225, 226, Absatz 3 bis 6, 227, 228 Absatz eins und 229 bis 232 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. (5) Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten die Paragraphen 221, 225, Absatz 2 und 3, 226 Absatz 5, und 6, 227, 228 Absatz eins, 229, 230, 232 und 233 Absatz eins, zweiter Halbsatz, Absatz 3, 5, 6 und 7 Ziffer eins, Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Vermögensübertragung auf eine Aktiengesellschaft § 60. (1) Ein Verein kann sein Vermögen als Ganzes ohne Abwicklung auf eine Aktiengesell-

schaft, die den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat, übertragen. (2) Für die Vermögensübertragung gelten, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt, die Paragraphen 220, Absatz eins, erster Satz, 221, 223, 225, 226 Absatz eins und 3 bis 5, 227, 228 Absatz eins, 229 bis 232 und 236 Absatz 4 und 5 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. (3) Der Beschluß des obersten Organs bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Umwandlung in eine Aktiengesellschaft § 61. (1) Ein Verein kann durch Beschluß des obersten Organs in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. Dieser Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, bis zum Ablauf des dritten Tages vor der Beschlußfassung der Umwandlung mit eingeschriebenem Brief zu widersprechen. (3) Spätestens gleichzeitig mit der Einberufung des obersten Organs hat der Vorstand allen Mitgliedern des Vereins den Inhalt des beabsichtigten Umwandlungsbeschlusses in der satzungsmäßig für Veröffentlichungen des Vereins vorgesehenen Weise mitzuteilen. Hiebei ist auf die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs (Absatz 2,) und die sich daraus ergebenden Rechte hinzuweisen. (4) Der Umwandlungsbeschluß bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Umwandlung die Interessen der Mitglieder gefährdet werden. (5) Im Umwandlungsbeschluß sind das Grundkapital und der Nennbetrag der Aktien festzusetzen. Der Nennbetrag des Grundkapitals darf das nach Abzug der Schulden verbleibende Vereinsvermögen nicht übersteigen. Der Nennbetrag der anläßlich der Umwandlung ausgegebenen Aktien darf nicht höher sein als S 1000,—. (6) Ist im Umwandlungsbeschluß nicht anderes vorgesehen, so sind die Vereinsmitglieder am Grundkapital zu beteiligen. Die Beteiligung darf, wenn nicht alle Mitglieder einen gleich hohen Anteil am Grundkapital erhalten, nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden: 1. der Höhe der Versicherungssumme, 2. der Höhe der Beiträge, 3. der Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung, 4. den Grundsätzen für die Verteilung des Jahresüberschusses, 5. der Dauer der Mitgliedschaft. (7) Erreicht nach dem Verteilungsmaßstab ein Mitglied nicht den niedrigsten Nennwert der Aktien, so bleibt es bei der Bestimmung der Anteile am Grundkapital außer Betracht, es sei denn, es würden mehrere solcher Mitglieder mit ihrer Zustimmung zu einer Rechtsgemeinschaft an einer Aktie im Sinn des Paragraph 63, Aktiengesetz 1965 zusammengefaßt. Im übrigen sind die Anteile so zu runden, daß sie durch den niedrigsten Nennwert der Aktien teilbar sind und das Grundkapital ausgeschöpft wird. (8) Ist der Nennwert des Anteiles höher als die der Verteilung entsprechende Quote, so ist der Differenzbetrag an die Aktiengesellschaft zu entrichten. Ist er niedriger oder erhält das Mitglied keine Beteiligung, so ist die Differenz oder der Anteil durch Zahlung der Aktiengesellschaft abzugelten. (9) Die Paragraphen 19, 20, 24 bis 27, 31, 39 bis 47, 245 Absatz 3, 246, Absatz 2 und 3, 247 Absatz 2 bis 4, 248, 249 und 251 Aktiengesetz 1965 gelten sinngemäß. (10) Der Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Handelsregister ist der Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde, mit dem der Umwandlungsbeschluß genehmigt wurde, beizufügen. (11) Von der Eintragung der Umwandlung an besteht der Verein als Aktiengesellschaft weiter. Die Mitglieder des Vereins sind von diesem Zeitpunkt an nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses Aktionäre. (12) Jedes Mitglied des Vereins, das der Umwandlung gemäß dem Absatz 2, widersprochen hat, kann der Gesellschaft seine Aktien zur Verfügung stellen. Der Paragraph 253, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz und 2 bis 4 Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß. (13) Nach Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister sind die Aktionäre unter Setzung einer mindestens sechsmonatigen Frist schriftlich aufzufordern, die ihnen zustehenden Aktien zu beheben. Nicht rechtzeitig behobene Aktien kann die Gesellschaft für kraftlos erklären. Der Paragraph 179, Absatz 3, Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß. 2. Abschnitt: Kleine Versicherungsvereine Begriff § 62. (1) Ein kleiner Versicherungsverein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, dessen Wirkungskreis örtlich, sachlich und dem Personenkreis nach eingeschränkt ist. Der Betrieb gilt als örtlich eingeschränkt, wenn er sich satzungsmäßig höchstens auf das Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat, und die daran angrenzenden politischen Bezirke zweier weiterer Bundesländer erstreckt. Der Betrieb gilt als sach-

lich eingeschränkt, wenn er höchstens Sachschadenversicherungen für Gebäude und das zugehörige Inventar und die Tierversicherung umfaßt. Der Betrieb gilt als dem Personenkreis nach eingeschränkt, wenn dem Verein nicht mehr als 8000 Mitglieder angehören. (2) Als kleiner Versicherungsverein gilt auch der Betrieb einer Pensions- oder Sterbekasse von Dienstnehmern desselben Dienstgebers sowie ein Verein, der ausschließlich die Rückversicherung kleiner Versicherungsvereine, die ihren Sitz im Inland haben, zum Gegenstand hat. (3) Ob ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ein kleiner Versicherungsverein ist, entscheidet die Versicherungsaufsichtsbehörde. (4) Ein kleiner Versicherungsverein entsteht mit seiner Errichtung. Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen § 63. Für kleine Versicherungsvereine gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts mit Ausnahme der Paragraphen 27, 29, Absatz eins und 2 Ziffer 10,, 30, 32 Absatz 2, 36 bis 39, 43 Absatz eins, 44, Absatz 3 und 4, 45, 47 Absatz 3, 4, 5, fünfter Satz, 6 und 7, 49 Abs. 3 letzter Satz, 50 Absatz eins und 2, 51, 52, 53 Abs. 3 bis 5, 54, 55, 56 Absatz 5, 57, Absatz 6, 59, Abs. 3 bis 5, 60 Absatz 2 und 61, Betragsmäßige Beschränkung § 64. Die Satzung eines kleinen Versicherungsvereins oder ein zum Geschäftsplan gehörender Beschluß des satzungsmäßig hiefür zuständigen Organs hat einen Höchstbetrag festzusetzen, bis zu dem der Verein übernommene Gefahren tragen darf. Überschreitung des Geschäftsbereichs § 65. Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die im Paragraph 62, Absatz eins, und 2 festgesetzten Grenzen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist anzuordnen, daß nach Wahl des Vereins entweder der Geschäftsbetrieb wieder auf diese Grenzen eingeschränkt oder der Geschäftsplan an die für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nicht kleine Versicherungsvereine sind, geltenden Vorschriften angepaßt und der Verein zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird. Wird dieser Anordnung nicht entsprochen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde den Geschäftsbetrieb zu untersagen. Die Untersagung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. Organe § 66. Kleine Versicherungsvereine müssen einen Vorstand und als oberstes Organ eine Mitgliederversammlung oder Mitgliedervertretung haben. Vorstand § 67. (1) Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die in der Satzung oder durch Beschluß des obersten Organs für seine Vertretungsbefugnis festgesetzt sind. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis unwirksam. (2) Im übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand und die Zeichnung des Vorstands die Paragraphen 70, Absatz 2,, 71 Absatz 2 und 72 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. § 68. (1) Die Vorstandsmitglieder werden vom obersten Organ auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Das oberste Organ kann die Bestellung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. (2) Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von der Versicherungsaufsichtsbehörde zu bestellen. (3) Den Vorstandsmitgliedern kann ein angemessenes Entgelt für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand gewährt werden. Die Höhe des Entgelts ist vom obersten Organ oder, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, von diesem unter Berücksichtigung der Vermögenslage des Vereins und der Arbeitsbelastung des Vorstands mit einem festen Betrag zu bestimmen. (4) Der Verein darf Vorstandsmitgliedern und Angestellten des Vereins, ihren Ehegatten und minderjährigen Kindern sowie Dritten, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, nur mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde Kredit gewähren. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn sonst die Interessen der Versicherten gefährdet werden. (5) Für die Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder gilt der Paragraph 84, Absatz eins, Aktiengesetz 1965 sinngemäß; Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs verlangt. (6) Im Rechtsstreit gegen Vorstandsmitglieder wird der Verein vom Aufsichtsrat oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, von Bevollmächtigten vertreten, die vom obersten Organ gewählt werden.

Oberstes Organ § 69. (1) Das oberste Organ beschließt alljährlich in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und, wenn ein solcher bestellt ist, des Aufsichtsrats. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat aus wichtigem Grund über Antrag des Vorstands diese Frist zu verlängern. (2) Das oberste Organ ist in den Fällen einzuberufen, die Gesetz oder Satzung ausdrücklich bestimmt. Das oberste Organ ist ferner einzuberufen, wenn es mindestens ein Zehntel seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In gleicher Weise haben die Mitglieder des obersten Organs das Recht, zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung durch das oberste Organ angekündigt werden. Entspricht der Vorstand dem Verlangen nicht, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde die Mitglieder des obersten Organs, die das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung des obersten Organs oder zur Ankündigung des Gegenstands zu ermächtigen. (3) Im übrigen gelten für die Einberufung des obersten Organs und die Teilnahme an seinen Versammlungen die Paragraphen 102, Absatz 2, 105, Absatz eins, erster und dritter Satz und 2, 107 Absatz eins und 108 Absatz eins, 2, erster Satz, 3 und 4 erster Satz Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle die Mitglieder des obersten Organs. (4) Den Vorsitz in der Versammlung des obersten Organs führt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter; mangels dieser hat das an Jahren älteste Mitglied des obersten Organs die Versammlung zur Wahl eines Vorsitzenden zu leiten. (5) Über die Versammlung des obersten Organs ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen. (6) Der Vorstand hat jedem Mitglied des obersten Organs auf sein Verlangen Auskunft über Angelegenheiten des Vereins zu geben. Aufsichtsrat § 70. (1) Die Satzung kann die Bestellung eines Aufsichtsrats vorsehen. (2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden vom obersten Organ auf höchstens fünf Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom obersten Organ widerrufen werden. (3) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte des Vereins führen. (4) Für die Einberufung des Aufsichtsrats gilt der Paragraph 94, Aktiengesetz 1965 sinngemäß. (5) Für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats gelten die Paragraphen 95, Absatz 2, erster Satz und 3, 96 Absatz eins und 97 Absatz eins, Aktiengesetz 1965 sinngemäß. (6) Für die Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gilt der Paragraph 84, Absatz eins, Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs verlangt. Abwicklung § 71. (1) Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler, wenn nicht die Satzung oder ein Beschluß des obersten Organs andere Personen bestellt. (2) Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des obersten Organs oder auf Antrag des Aufsichtsrats hat die Versicherungsaufsichtsbehörde aus wichtigem Grund die Abwickler zu bestellen und abzuberufen. Abwickler, die nicht von der Versicherungsaufsichtsbehörde bestellt sind, kann das oberste Organ jederzeit abberufen. (3) Die Abwickler haben für den Beginn der Abwicklung Rechnung zu legen und weiterhin für den Schluß jedes Jahres einen Jahresabschluß und einen Geschäftsbericht zu erstellen. Das bisherige Geschäftsjahr des Vereins kann beibehalten werden. Das oberste Organ beschließt über die Rechnungslegung für den Beginn der Abwicklung, den Jahresabschluß und über die Entlastung der Abwickler und des Aufsichtsrats. (4) Im übrigen gelten für die Abwicklung die §§ 208, 209 Absatz eins und 3, 210 Absatz eins bis 4 und 213 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. (5) Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Verschmelzung § 72. (1) Die Aufnahme eines Vereins, der kein kleiner Versicherungsverein ist, durch einen kleinen Versicherungsverein und die Neubildung eines Vereins durch Zusammenschluß von Vereinen, die nicht kleine Versicherungsvereine sind, mit kleinen Versicherungsvereinen ist nicht zulässig.

  1. Absatz 2,Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten die Paragraphen 221, 226, Absatz 3 bis 5, 227, 229 und 230 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. (3) Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten die Paragraphen 221, 226, Absatz 5, 227, 229, 230, und 233 Absatz eins, zweiter Halbsatz, Absatz 3 und 5 dritter und vierter Satz Aktiengesetz 1965 sinngemäß. (4) Die Aufnahme eines kleinen Vereins durch einen Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, ist vom Vorstand des übernehmenden Vereins zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Paragraph 225, Absatz 2, Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß. Für die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins gilt der Paragraph 231, Aktiengesetz 1965 sinngemäß. (5) Bei der Aufnahme eines kleinen Versicherungsvereins durch einen anderen kleinen Versicherungsverein richtet sich die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins nach den Paragraphen 68, Absatz 5 und 70 Absatz 6, Die Verjährung der Ersatzansprüche nach den Paragraphen 68, Absatz 5 und 70 Absatz 6, beginnt mit der Genehmigung der Verschmelzung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. (6) Entsteht durch die Verschmelzung kleiner Versicherungsvereine ein Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, so gelten die Paragraphen 225, Abs. 1 und 2, 231 und 233 Absatz 5, erster und zweiter Satz, 6 und 7 Ziffer eins, Aktiengesetz 1965 sinngemäß. (7) Entsteht durch die Verschmelzung kleiner Versicherungsvereine ein neuer kleiner Versicherungsverein, so erlöschen mit der Genehmigung der Verschmelzung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde die übertragenden Vereine. (8) Soweit in den für die Verschmelzung kleiner Versicherungsvereine geltenden Vorschriften von der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister die Rede ist, tritt an deren Stelle die Genehmigung der Verschmelzung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Vermögensübertragung auf eine Aktiengesellschaft § 73. (1) Für die Vermögensübertragung gelten die Paragraphen 220, Absatz eins, erster Satz, 221, 223, 226 Abs. 3 bis 5, 227, 229 bis 231 und 236 Absatz 4, und 5 Aktiengesetz 1965 sowie der Paragraph 72, Absatz 8, dieses Bundesgesetzes sinngemäß. (2) Die Übertragung des Vermögens eines kleinen Versicherungsvereins auf eine Aktiengesellschaft ist vom Vorstand der Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Paragraph 225, Absatz 2, Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß. Viertes Hauptstück GESCHÄFTSFÜHRUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN 1. Abschnitt: Kapitalanlage Allgemeines § 74. Bei der Kapitalanlage der Versicherungsunternehmen ist auf Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Liegenschaftserwerb § 75. (1) Der Erwerb einer Liegenschaft bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist nur dann zu versagen, wenn der Erwerb geeignet ist, die Interessen der Versicherten zu gefährden. (2) Der Erwerb einer vom Unternehmen beliehenen Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren und der Erwerb einer Liegenschaft, durch den eine eingetragene Forderung gesichert werden soll, bedürfen keiner Genehmigung. Beteiligungen § 76. (1) Die Beteiligung eines Versicherungsunternehmens an einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die 10 v. H. des Grund- oder Stammkapitals dieser Gesellschaft oder deren Kaufpreis 10 v. H. des Eigenkapitals des Versicherungsunternehmens übersteigt, bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. (2) Beteiligungen an einer anderen Gesellschaft oder einem Einzelunternehmen bedürfen stets der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. (3) Die Genehmigung ist nur dann zu versagen, wenn die Beteiligung ihrer Art oder ihrem Umfang nach geeignet ist, die Interessen der Versicherten zu gefährden. (4) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint, um die Interessen der Versicherten zu wahren. (5) Treten die im Absatz 3, genannten Umstände nach Erteilung der Genehmigung ein, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde die Auflösung des Beteiligungsverhältnisses verlangen. (6) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen Auskünfte über das Unternehmen, an dem die Beteiligung erfolgen soll oder an dem es sich beteiligt hat, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen verlangen. Solche Auskünfte dürfen nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vor-

schriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert werden. Deckungsstock § 77. (1) Dem Deckungsstock dürfen, vorbehaltlich der Absatz 2 bis 4, nur gewidmet werden 1. mündelsichere Darlehen und mündelsichere Wertpapiere, 2. sonstige Darlehen, für deren Verzinsung und Rückzahlung der Bund oder ein Bundesland als Schuldner oder als Bürge haftet, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen, 3. inländische Liegenschaften, die einen ständigen Ertrag abwerfen und vorwiegend Wohn- oder Geschäftszwecken dienen, bis höchstens 30 v. H. des Deckungserfordernisses, 4. Erlöse, Rückflüsse und Erträgnisse der in den Z. 1 bis 3 angeführten Werte, sofern darüber nur mit Zustimmung des Treuhänders verfügt werden kann. (2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen eine Überschreitung der im Absatz eins, Ziffer 3, festgesetzten Grenze gestatten. (3) Auf ausländische Währung lautende Verpflichtungen sind möglichst mit auf dieselbe Währung lautenden Werten zu bedecken, die im übrigen den im Absatz eins, angeführten Werten entsprechen. (4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Deckungsstockwidmung anderer Werte gestatten, wenn deren Sicherheit und der zu erwartende Ertrag jenen der im Absatz eins, angeführten Anlagen annähernd gleichkommen oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. (5) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte dürfen höchstens mit dem Bilanzwert auf das Deckungserfordernis angerechnet werden. Liegt der Verkehrswert unter dem Bilanzwert, so ist der Verkehrswert anzurechnen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Abweichungen von dieser Bewertung zulassen, wenn hiedurch die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht beeinträchtigt wird. (6) Die Versicherungsunternehmen haben ein Verzeichnis der für den Deckungsstock bestimmten Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Sie sind verpflichtet, dieses Verzeichnis innerhalb von vier Wochen nach Ende des Geschäftsjahres der Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Treuhänder hat unter dem Verzeichnis zu bestätigen, daß alle im vorangegangenen Geschäftsjahr vorgenommenen Zuführungen und Entnahmen des Deckungsstockvermögens berücksichtigt worden sind. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann anordnen, daß ihr in kürzeren Abständen Meldungen über Änderungen im Deckungserfordernis und in der Anlage des Deckungsstockvermögens vorzulegen sind. (7) Der Versicherungsaufsichtsbehörde ist anzuzeigen, in welcher Art und an welchem Ort die beweglichen Werte des Deckungsstocks verwahrt werden. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann aus Gründen der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit Änderungen der Art und des Ortes der Verwahrung anordnen. Die Verwahrung von Werten des Deckungsstockvermögens im Ausland bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Technische Verbindlichkeiten § 78. (1) Technische Verbindlichkeiten aus dem Betrieb im Inland, für die nicht ein Deckungsstock zu bilden ist, sind gemäß den Absatz 3 bis 6 zu bedecken. (2) Technische Verbindlichkeiten sind insbesondere die Prämienüberträge, die Rückstellung für schwebende Versicherungsleistungen, die Rückstellung für Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer, die Rückstellung für Prämien- (Beitrags)rückerstattung und die Rückstellung für den schwankenden Jahresbedarf. Von den technischen Verbindlichkeiten sind Anteile der Rückversicherer abzuziehen. (3) Dem zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten bestimmten Vermögen dürfen, vorbehaltlich der Absatz 4 bis 6, nur gewidmet werden: 1. die im Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Anlagen, 2. durch Hypotheken im ersten oder zweiten Rang gesicherte Forderungen bis zu einer Belastung von 60 v. H. des Verkehrswerts a) auf inländischen Liegenschaften, soweit die Forderungen nicht unter Ziffer eins, fallen, b) auf Bauplätzen für längstens zwei Jahre, 3. Darlehen, für deren Verzinsung und Rückzahlung eine Gemeinde als Schuldner oder als Bürge haftet, sofern dafür die Bundesabgabenertragsanteile oder bundesgesetzlich geregelte Gemeindeabgaben verpfändet werden, 4. Darlehen a) an Energieversorgungsunternehmungen, deren Anteile ausschließlich oder überwiegend im Eigentum des Bundes oder eines Bundeslandes stehen, b) an Fonds, die vom Bund oder einem Bundesland errichtet sind, sofern sie durch die Abtretung von Ansprüchen gesichert werden, die dem Darlehensnehmer gegen Dritte zustehen, 5. Darlehen, für die Wertpapiere, die unter Z. 1 fallen, oder Hypotheken, die unter Ziffer eins, oder 2 fallen, verpfändet worden sind,

Ziffer 6 an der Wiener Börse zum Handel zugelassene Aktien von inländischen Unternehmen, sofern sie 5 v. H. des Grundkapitals dieser Unternehmen nicht übersteigen, sowie an der Wiener Börse zum Handel zugelassene festverzinsliche Wertpapiere, auch wenn sie nicht unter Ziffer eins, fallen, soweit sie zusammen mit Aktien 15 v. H. der technischen Verbindlichkeiten nicht übersteigen, 7. längstens ein Jahr gebundene Festgeldeinlagen bei der Österreichischen Postsparkasse oder einem inländischen Kreditunternehmen bis höchstens 5 v. H. der technischen Verbindlichkeiten, 8. inländische Liegenschaften, die einen ständigen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen oder ausschließlich oder überwiegend für den eigenen Geschäftsbetrieb bestimmt sind, bis höchstens 30 v. H. der technischen Verbindlichkeiten. (4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen eine Überschreitung der im Absatz 3, Ziffer 6 bis 8 festgesetzten Grenzen gestatten. (5) Auf ausländische Währung lautende Verpflichtungen sind möglichst mit auf dieselbe Währung lautenden Werten zu bedecken, die im übrigen den im Absatz 3, angeführten Werten entsprechen. (6) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Widmung anderer Werte für das der Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten bestimmte Vermögen gestatten, wenn die Sicherheit dieser Werte und ihr zu erwartender Ertrag jenen der im Absatz 3, angeführten Anlagen annähernd gleichkommen oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe dafür vorliegen. (7) Für die Anrechnung der für die Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten gewidmeten Vermögenswerte auf die technischen Verbindlichkeiten gilt der Paragraph 77, Absatz 5, sinngemäß. (8) Kassenbestände und jederzeit oder kurzfristig kündbare Guthaben bei Kreditinstituten können auf die Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten angerechnet werden. (9) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann anordnen, daß ihr in bestimmten Abständen Meldungen über die Höhe der technischen Verbindlichkeiten und über die zu ihrer Bedeckung bestimmten Vermögenswerte vorgelegt werden. Kaution § 79. (1) Für die Widmung von Vermögenswerten für die Kaution gilt der Paragraph 77, Absatz eins bis 5 sinngemäß. (2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann anordnen, daß ihr in bestimmten Abständen Meldungen über die Höhe des Kautionserfordernisses und die zu seiner Deckung bestimmten Vermögenswerte vorzulegen sind. 2. Abschnitt Rechnungslegung Jahresbilanz § 80. (1) Unter der Jahresbilanz von Versicherungsunternehmen, die einen Deckungsstock zu bilden haben, hat der Treuhänder zu bestätigen, daß die Werte des Deckungsstocks vorschriftsmäßig angelegt und verwahrt sind. Die Verantwortlichkeit der Organe des Unternehmens wird dadurch nicht berührt. (2) Unter der Jahresbilanz von Versicherungsunternehmen, die eine oder mehrere der im § 18 Absatz eins und 2 angeführten Versicherungen betreiben, hat der versicherungsmathematische Sachverständige zu bestätigen, daß die Deckungsrückstellung, in der Lebensversicherung auch die Prämienüberträge nach dem Geschäftsplan berechnet sind. Die Verantwortlichkeit der Organe des Unternehmens wird dadurch nicht berührt. Prüfung des Jahresabschlusses § 81. (1) Der Aufsichtsrat hat vor Ablauf des Geschäftsjahres einen Abschlußprüfer zu benennen. Der Vorstand hat der Versicherungsaufsichtsbehörde die vom Aufsichtsrat als Abschlußprüfer benannte Person bekanntzugeben. (2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat, wenn begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Beauftragung der als Abschlußprüfer benannten Person bestehen, innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe der Beauftragung zu widersprechen und die Benennung einer anderen Person als Abschlußprüfer binnen angemessener Frist zu verlangen. (3) Hat der Aufsichtsrat vor Ablauf des Geschäftsjahres keinen Abschlußprüfer oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde für die Benennung eines anderen Abschlußprüfers gesetzten Frist keinen anderen Abschlußprüfer benannt, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde selbst den Abschlußprüfer zu benennen. Das gleiche gilt, wenn begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für die Beauftragung auch beim heu benannten Abschlußprüfer bestehen. (4) Der Vorstand hat dem Abschlußprüfer, dessen Beauftragung die Versicherungsaufsichtsbehörde nicht widersprochen oder den sie selbst benannt hat, den Prüfungsauftrag zu erteilen. (5) Hält es die Versicherungsaufsichtsbehörde für erforderlich, daß die Prüfung ergänzt wird, so hat der Vorstand auf Verlangen der Versicherungsaufsichtsbehörde das Erforderliche zu veranlassen. (6) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Abschlußprüfer und Vorstand über die Auslegung der für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen geltenden besonderen Vorschriften

entscheidet auf Antrag des Abschlußprüfers oder des Vorstands die Versicherungsaufsichtsbehörde. Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde § 82. Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind ehestmöglich vorzulegen 1. der Jahresabschluß, 2. der Geschäftsbericht, 3. der Bericht des Abschlußprüfers, 4. der Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses, 5. eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Gegenstand hatte, 6. der Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses. Rechnungslegungsvorschriften § 83. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat durch Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen diejenigen besonderen Anordnungen zu treffen, die im Hinblick auf die Eigenart des Betriebes der Vertragsversicherung, die angemessene Aufklärung der Versicherungsnehmer und der Öffentlichkeit über die Geschäftsgebarung, die Erfordernisse der Überwachung der Geschäftsgebarung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde und die Führung und Veröffentlichung von Versicherungsstatistiken durch die Versicherungsaufsichtsbehörde notwendig sind. (2) Die Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde können unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse insbesondere enthalten 1. Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses und die Wertansätze in der Jahresbilanz, insbesondere a) über die Form des Jahresabschlusses, b) über die Berechnung und Aufgliederung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Prämienüberträge, c) über die Berechnung und Aufgliederung der Versicherungsleistungen, der Schadenerhebungs- und der Schadenbearbeitungskosten, der Leistungen an Rückversicherer, der Prämieneinnahmen und der Leistungen der Rückversicherer, 2. Vorschriften über den Geschäftsbericht, 3. Vorschriften über die Veröffentlichung des Jahresabschlusses, 4. Vorschriften über die Durchführung der Abschlußprüfung und den Prüfungsbericht, 5. Vorschriften über den Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde, insbesondere über Aufgliederungen und Nachweisungen zum Jahresabschluß und die Verwendung von Formblättern hiefür sowie über Vorlagefristen. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit § 84. Für die Rechnungslegung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die nicht kleine Vereine im Sinn des Paragraph 62, sind, gelten neben den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sinngemäß auch die Paragraphen 125 bis 129, 131 bis 135 und 137 bis 144 Aktiengesetz 1965. § 85. (1) Der Vorstand eines kleinen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß und einen Geschäftsbericht aufzustellen. Das oberste Organ hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat aus wichtigem Grund über Antrag des Vorstands diese Fristen zu verlängern. (2) Für die Prüfung des Jahresabschlusses kleiner Versicherungsvereine kann in der Satzung ein besonderes Organ vorgesehen werden. Die Satzung hat in diesem Fall auch die näheren Bestimmungen über den Umfang der Prüfung, die Bestellung des Prüfungsorgans und den Prüfungsbericht an das oberste Organ zu enthalten. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Prüfung des Jahresabschlusses sind auf kleine Vereine nicht anzuwenden. (3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat durch Verordnung für die Rechnungslegung kleiner Vereine und den Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde einschließlich der Rechnungslegung für den Beginn der Abwicklung sowie des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts im Verlauf der Abwicklung besondere Anordnungen zu treffen. Hiebei ist von den für Versicherungsvereine, die nicht kleine Vereine sind, geltenden Vorschriften auszugehen; doch sind gegenüber diesen Vorschriften jene Erleichterungen vorzusehen, die den besonderen Verhältnissen der kleinen Vereine, insbesondere dem geringeren Umfang ihres Geschäftsbetriebes, Rechnung tragen. Ausländische Versicherungsunternehmen § 86. (1) Für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen hat der Hauptbevollmächtigte in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß und einen Geschäftsbericht aufzustellen. (2) Für die Rechnungslegung der Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen gelten neben den Paragraphen 80, 81 und 83 dieses

Bundesgesetzes sinngemäß auch die Paragraphen 128, 129,, 131 bis 135, 137 bis 142 und 144 Aktiengesetz 1965. (3) Der Jahresabschluß des Gesamtunternehmens in gekürzter Form und der Jahresabschluß der inländischen Zweigniederlassung sind im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung" in deutscher Sprache zu veröffentlichen. (4) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind ehestmöglich vorzulegen 1. die im Paragraph 82, Ziffer eins bis 4 und 6 angeführten Unterlagen hinsichtlich der inländischen Zweigniederlassung, 2. der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht des Gesamtunternehmens, 3. eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Verhandlung und Feststellung des Jahresabschlusses, 4. der Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses des Gesamtunternehmens gemäß Absatz 3, (5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann, wenn dies für die Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, verlangen, daß die im Abs. 4 Ziffer 2 und 3 angeführten Unterlagen gegebenenfalls auch in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Fünftes Hauptstück EXEKUTIONS- UND INSOLVENZRECHTLICHE BESTIMMUNGEN Exekution auf Werte des Deckungsstocks § 87. (1) Auf Werte des Deckungsstocks darf nur zugunsten eines Anspruchs aus einem Versicherungsvertrag Exekution geführt werden, der in das Deckungserfordernis einzubeziehen war. (2) In des Lebensversicherung und in allen Arten der Rentenversicherung ist der Zugriff auf den Betrag beschränkt, der zum Deckungserfordernis für den einzelnen Versicherungsvertrag im gleichen Verhältnis steht wie der Gesamtbetrag der Werte des Deckungsstocks zum gesamten Deckungserfordernis, höchstens aber auf den Betrag des auf den einzelnen Versicherungsvertrag entfallenden Deckungserfordennisses. (3) Besteht der Deckungsstock aus mehreren Abteilungen, so ist die Berechnung des der Exekution unterliegenden Betrages für jede Abteilung gesondert vorzunehmen. (4) Mietenrechtliche Bestimmungen werden durch die Absatz eins bis 3 nicht berührt. Exekution auf Werte der Kaution § 88. (1) Auf Werte der Kaution darf nur zugunsten von Ansprüchen Exekution geführt werden, deren Befriedigung durch die Kaution sichergestellt werden soll. (2) Auf Werte der Kaution darf nur Exekution geführt werden, soweit das übrige Vermögen des Versicherungsunternehmens zur Befriedigung von Ansprüchen nicht ausreicht. (3) Mietenrechtliche Bestimmungen werden durch die Absatz eins und 2 nicht berührt. Konkurseröffnung § 89. (1) Der Vorstand oder die Abwickler haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens unverzüglich der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Paragraphen 83, Absatz 2, und 209 Absatz 2, Aktiengesetz 1965 finden auf Versicherungsaktiengesellschaften keine Anwendung. (2) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der Versicherungsaufsichtsbehörde gestellt werden. Der Paragraph 71, Konkursordnung gilt sinngemäß. Kurator § 90. (1) Das Konkursgericht hat bei Konkurseröffnung einen Kurator zur Geltendmachung der Ansprüche aus Versicherungsverträgen zu bestellen. Ansprüche aus Versicherungsverträgen gegen das Versicherungsunternehmen können nur vom Kurator geltend gemacht werden. Der Kurator ist verpflichtet, die Anspruchsberechtigten auf ihr Verlangen vor Anmeldung des Anspruchs zu hören. Die aus den Büchern des Unternehmens feststellbaren Ansprüche gelten als angemeldet. (2) Der Masseverwalter hat dem Kurator und auf Verlangen den Anspruchsberechtigten aus Versicherungsverträgen Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen des Unternehmens und in das Verzeichnis der Deckungsstockwerte zu gewähren. (3) Der Kurator hat gegen die Konkursmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. Der Paragraph 125, Konkursordnung gilt sinngemäß. Erlöschen von Versicherungsverhältnissen § 91. Bei Versicherungen, die unter Paragraph 18, Abs. 1 fallen, erlöschen durch die Konkurseröffnung die Versicherungsverhältnisse.

Deckungsstock im Konkurs § 92. (1) Sofern für Versicherungen ein Deckungsstock besteht, hat der Konkurskommissär zu veranlassen, daß das Verzeichnis der dem Deckungsstock gewidmeten Werte sofort abgeschlossen und der Versicherungsaufsichtsbehörde übermittelt wird. Diese hat den Stand des Deckungsstocks für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung festzustellen. (2) Der Deckungsstock bildet im Konkurs eine Sondermasse (Paragraph 48, Absatz eins, Konkursordnung). (3) Für Ansprüche aus Versicherungsverträgen gilt der Paragraph 25, Absatz eins bis 3 sinngemäß. Für die Höhe der Ansprüche und des gesamten Deckungserfordernisses ist der Zeitpunkt der Konkurseröffnung maßgebend. (4) Soweit Ansprüche, die in das Deckungserfordernis einzubeziehen waren, aus dem Deckungsstock nicht zur Gänze befriedigt werden, sind sie wie sonstige Forderungen aus Versicherungsverträgen zu behandeln. Kaution im Konkurs § 93. (1) Die Kaution bildet im Konkurs eine Sondermasse (Paragraph 48, Absatz eins, Konkursordnung). (2) Aus der Kaution sind die Ansprüche aus Versicherungsverträgen, deren Befriedigung durch die Kaution sichergestellt werden soll, verhältnismäßig zu befriedigen. Soweit Ansprüche aus Versicherungsverträgen dadurch nicht befriedigt werden, sind sie wie sonstige Forderungen aus Versicherungsverträgen zu behandeln. Rangordnung § 94. (1) Forderungen aus Versicherungsverträgen gehen den übrigen Konkursforderungen (Paragraph 53, Konkursordnung) vor. Die Bestimmungen der Paragraphen 92, Absatz 2 und 93 Absatz eins, bleiben unberührt. (2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung gehen allen anderen Forderungen aus Versicherungsverträgen vor. Innerhalb des gleichen Ranges sind die Forderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen. Ausschluß des Ausgleichs und des Zwangsausgleichs § 95. (1) Über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann ein Ausgleichsverfahren nicht eröffnet werden. (2) Im Konkurs eines Versicherungsunternehmens findet ein Zwangsausgleich nicht statt. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit § 96. (1) Für die Beurteilung der Überschuldung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sind ausgeschriebene Nachschüsse, die sechs Monate nach ihrer Fälligkeit noch nicht eingezahlt sind, nicht mehr als Aktiva des Vereins zu werten. (2) Für die Berechnung und die Eintreibung der Nachschüsse im Konkurs sind die Paragraphen 2, und 4 bis 12 der Verordnung vom 21. März 1918, RGBl. Nr. 105, über den Konkurs, die Geltendmachung der Haftung und das Ausgleichsverfahren bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sinngemäß anzuwenden. Die Nachschüsse dürfen ein in der Satzung festgesetztes Höchstmaß nicht übersteigen. (3) Bei der Beurteilung, ob das Vermögen des Vereins zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich ausreichen wird, sind die nach Absatz 2, zulässigen Nachschüsse zu berücksichtigen. (4) Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds gehen allen übrigen Konkursforderungen nach. Ausländische Versicherungsunternehmen § 97. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines ausländischen Versicherungsunternehmens wirkt wie der Entzug der Konzession für den Betrieb im Inland. Verbot und Herabsetzung von Leistungen § 98. (1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Versicherungsunternehmens, daß dieses nicht imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung eines Konkurses aber im Interesse der Versicherten gelegen ist, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde, soweit dies im Interesse der Versicherten erforderlich ist, 1. Zahlungen, insbesondere Versicherungsleistungen, in der Lebensversicherung auch Rückkäufe und Polizzendarlehen in dem zur Überwindung der Zahlungsschwierigkeiten erforderlichen Ausmaß zu untersagen, oder 2. Verpflichtungen des Versicherers aus der Lebensversicherung entsprechend dem vorhandenen Vermögen herabzusetzen. (2) Die nach Absatz eins, Ziffer eins, getroffenen Maßnahmen sind aufzuheben, sobald die Vermögenslage des Versicherungsunternehmens dies gestattet.

  1. Absatz 3,Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Prämien (Beiträge) in der bisherigen Höhe weiter zu zahlen, wird durch Maßnahmen nach Absatz eins, nicht berührt. Sechstes Hauptstück BEAUFSICHTIGUNG Allgemeines § 99. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die gesamte Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen, insbesondere die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und des Geschäftsplans, zu überwachen. Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht § 100. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann von den Versicherungsunternehmen jederzeit Auskunft über Angelegenheiten der Geschäftsgebarung und die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen. (2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage von nicht zum Geschäftsplan gehörenden Geschäftsgrundlagen, insbesondere Tarifen, sowie Meldungen über den Abschluß bestimmter Arten von Versicherungsverträgen verlangen. Prüfung § 101. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann im Rahmen der ihr nach Paragraph 99, auferlegten Überwachungspflicht jederzeit die Geschäftsgebarung eines Versicherungsunternehmens prüfen. (2) Eine Prüfung der gesamten Geschäftsgebarung hat in regelmäßigen Abständen zu erfolgen. Die Befugnis der Versicherungsaufsichtsbehörde, Teile der Geschäftsgebarung oder besondere Angelegenheiten der Geschäftsgebarung zu prüfen, wenn hiezu ein besonderer Anlaß besteht, oder unter derselben Voraussetzung die gesamte Geschäftsgebarung einer außerordentlichen Prüfung zu unterziehen sowie Teile der Geschäftsgebarung regelmäßig in kürzeren Abständen zu prüfen, wird dadurch nicht berührt. % 102. (1) Die Prüfung ist eine Woche vor Beginn anzukündigen, sofern dadurch der Zweck der Prüfung nicht vereitelt wird. Die Prüfungsorgane der Versicherungsaufsichtsbehörde sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der Prüfung zu umschreiben. (2) Die Versicherungsunternehmen haben den Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Bücher, Belege und Schriften zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie haben den Prüfungsorganen überdies innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren. (3) Die Prüfungsorgane können die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte und Geschäftsunterlagen unmittelbar von jeder im Unternehmen beschäftigten Person in deren Wirkungsbereich verlangen. (4) Zur Durchführung der Prüfung sind den Prüfungsorganen geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind vom Versicherungsunternehmen auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen. (5) Die in der Prüfung getroffenen Feststellungen sind schriftlich festzuhalten. Dem Unternehmen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auskunftspersonen § 103. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann im Rahmen der ihr nach Paragraph 99, auferlegten Überwachungspflicht von jedermann Auskunft über Angelegenheiten der Geschäftsgebarung von Versicherungsunternehmen verlangen. Eine nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehende Verschwiegenheitspflicht wird dadurch nicht berührt. (2) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde § 104. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat alle Anordnungen zu treffen, die der Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, und der Einhaltung des Geschäftsplans dienen. (2) Wird durch das Verhalten von Versicherungsunternehmen eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Interessen der Versicherungsnehmer oder anderer auf Grund von Versicherungsverträgen anspruchsberechtigter Personen herbeigeführt, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um diese Gefährdung zu beseitigen. (3) Der Absatz 2, ist sinngemäß auch zum Schutz der Interessen solcher Personen anzuwenden, mit

denen der Abschluß von Versicherungsverträgen angebahnt wird oder werden soll. (4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat alle Handlungen von Versicherungsunternehmen zu untersagen, die den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungsunternehmen widersprechen. Sie kann insbesondere untersagen, daß unter gleichen sachlichen Voraussetzungen von den Versicherungsnehmern nicht gleiche Leistungen verlangt oder an sie oder andere auf Grund von Versicherungsverträgen anspruchsberechtigte Personen nicht gleiche Leistungen erbracht werden. (5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann unter der Voraussetzung des Absatz 2, insbesondere auch anordnen, daß 1. der Geschäftsplan mit Wirkung für neu abzuschließende Versicherungsverträge und für die Erhöhung oder Verlängerung bestehender Versicherungsverträge geändert wird, 2. unter Ausschluß oder Beschränkung von Gewinnausschüttungen eine Erhöhung der Eigenmittel vorgenommen wird. (6) Anordnungen nach Absatz 2, können, wenn ihr Zweck dies verlangt, auch an Versicherungsmakler oder selbständige Versicherungsvertreter gerichtet werden. Einberufung der Hauptversammlung (des obersten Organs) und des Aufsichtsrats § 105. Soweit es der Durchsetzung der Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere der Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde, und des Geschäftsplans dient, hat die Versicherungsaufsichtsbehörde die Einberufung der Hauptversammlung (des obersten Organs) oder des Aufsichtsrats von inländischen Versicherungsunternehmen und die Ankündigung bestimmter Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung in der Tagesordnung zu verlangen. Wird diesem Verlangen nicht unverzüglich entsprochen, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, wenn sonst die Belange der Versicherten gefährdet würden, die Einberufung oder Ankündigung auf Kosten des Versicherungsunternehmens selbst vornehmen. Sonderbeauftragter § 106. (1) Handelt ein Versicherungsunternehmen den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde, oder dem Geschäftsplan trotz wiederholter Mahnung zuwider und reichen andere Maßnahmen nicht aus, die Einhaltung dieser Vorschriften oder des Geschäftsplans zu bewirken, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde einen Sonderbeauftragten zur Durchsetzung der in Betracht kommenden Vorschrift zu bestellen. (2) Der Sonderbeauftragte ist abzuberufen, wenn der Zweck seiner Bestellung erfüllt ist. (3) Dem Sonderbeauftragten können die Rechte und Pflichten von Organen des Unternehmens ganz oder teilweise übertragen werden. Insoweit ruhen für die Dauer seiner Bestellung die Rechte und Pflichten der Organe des Unternehmens. (4) Sind dem Sonderbeauftragten Befugnisse des Vorstands eines inländischen oder des Hauptbevollmächtigten eines ausländischen Versicherungsunternehmens übertragen worden, so sind seine Bestellung und seine Abberufung auf Anzeige der Versicherungsaufsichtsbehörde in das Handelsregister einzutragen. (5) Dem Sonderbeauftragten steht eine Vergütung für seine Mühewaltung zu, die von der Versicherungsaufsichtsbehörde nach dem Umfang seiner Tätigkeit festzusetzen ist. Die Kosten der Bestellung des Sonderbeauftragten und seiner Vergütung sind vom Versicherungsunternehmen zu tragen. Untersagung des Geschäftsbetriebes § 107. (1) Handelt ein Versicherungsunternehmen fortgesetzt den Pflichten zuwider, die ihm nach den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere den Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde, oder dem Geschäftsplan obliegen, und entsteht daraus eine Gefährdung der Interessen der Versicherten, zu deren Vermeidung andere Maßnahmen nicht ausreichen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde den Geschäftsbetrieb mit der Wirkung zu untersagen, daß neue Versicherungen nicht abgeschlossen und abgeschlossene nicht erhöht oder verlängert werden dürfen. Diese Maßnahme kann auf bestimmte Versicherungsarten (Versicherungszweige) beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen für die Untersagung nur bei ihnen vorliegen. (2) Die Untersagung ist zu widerrufen, sobald anzunehmen ist, daß durch die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes eine Gefährdung der Interessen der Versicherten nicht eintritt. (3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die zur einstweiligen Sicherung des Vermögens erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere die Vermögensverwaltung geeigneten Personen übertragen. In diesem Fall gilt der Paragraph 106, Absatz 2, bis 5 sinngemäß. (4) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit wirkt die Untersagung des gesamten Geschäftsbetriebes wie ein Auflösungsbeschluß.

  1. Absatz 5,Die Untersagung des gesamten Geschäftsbetriebes und ihr Widerruf sind auf Anzeige der Versicherungsaufsichtsbehörde in das Handelsregister einzutragen. (6) Die teilweise Untersagung des Geschäftsbetriebes und ihr Widerruf, bei kleinen Versicherungsvereinen auch die Untersagung des gesamten Geschäftsbetriebes sind von der Versicherungsaufsichtsbehörde auf Kosten des Versicherungsunternehmens in den gesetzlich oder satzungsmäßig bestimmten Veröffentlichungsorganen zu veröffentlichen. Siebentes Hauptstück STRAFBESTIMMUNGEN 1. Abschnitt: Verwaltungsübertretungen § 108. Wer 1. über den nach dem Geschäftsplan zulässigen Betriebsumfang hinaus Versicherungsgeschäfte betreibt, 2. im Inland einen Versicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt oder vermittelt, für das keine Konzession erteilt wurde oder für das die Konzession auf Grund des Paragraph 12, Abs. 2 bis 4 erloschen ist, 3. den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen über die Bedeckung der Deckungsrückstellung zuwiderhandelt, 4. eine nach dem Paragraph 20, Absatz 3, gebotene Auffüllung des Deckungsstocks unterläßt, 5. den Vorschriften über die Anlage, die Bewertung, das Verzeichnis und die Verwahrung des Deckungsstockvermögens zuwiderhandelt, 6. einer auf den Paragraph 104, gestützten Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, 7. als Mitglied eines Organs, als Treuhänder, als versicherungsmathematischer Sachverständiger, als Dienstnehmer eines Versicherers oder als selbständiger Versicherungsvertreter ihm ausschließlich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene Verhältnisse und Umstände, deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der davon betroffenen Personen gelegen ist, weitergibt oder verwertet, ohne daß die Weitergabe oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist, oder ohne daß der Betroffene mit der Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich einverstanden ist, begeht, wenn die Handlung oder Unterlassung nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis 30000,— S zu bestrafen. § 109. Wer der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um für ein Unternehmen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung, die Genehmigung des Geschäftsplans oder einer Änderung des Geschäftsplans zu erlangen, begeht, wenn die Handlung nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis 50000,— S zu bestrafen. § 110. Wer ohne Konzession, nach Untersagung des Geschäftsbetriebes oder nachdem die Konzession auf Grund des Paragraph 12, Absatz 2 bis 4 erloschen ist, Versicherungsgeschäfte betreibt, begeht, wenn die Handlung nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis 100000,— S zu bestrafen. 2. Abschnitt: Gerichtlich strafbare Handlungen Prüfungsbericht § 111. Wer als Abschlußprüfer oder als mit der Abschlußprüfung betraute Person im Prüfungsbericht über das Ergebnis der Prüfung falsche Angaben macht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Deckungserfordernis; Deckungsstock § 112. (1) Wer 1. gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde falsche Angaben über das Deckungserfordernis oder die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte macht oder 2. als versicherungsmathematischer Sachverständiger entgegen dem Paragraph 80, Absatz 2, fälschlich bestätigt, daß die Deckungsrückstellung, in der Lebensversicherung auch die Prämienüberträge nach dem Geschäftsplan berechnet sind, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer als Treuhänder oder als Stellvertreter des Treuhänders entgegen dem Paragraph 80, Absatz eins, fälschlich bestätigt, daß die Werte des Deckungsstocks vorschriftsmäßig verwahrt sind, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Konkurs § 113. Wer die im Paragraph 89, Absatz eins, erster Satz vorgeschriebene Anzeige unterläßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit § 114. Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder Abwickler eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit, die in ihren Darstellungen, in ihren Übersichten über den Vermögensstand des Vereins, in den den Abschlußprüfern gegebenen Auskünften oder in Vorträgen und Auskünften in der Versammlung des obersten Organs die Verhältnisse des Vereins unwahr darstellen oder verschleiern, sind, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Achtes Hauptstück BEHÖRDE UND VERFAHREN Versicherungsaufsicht § 115. (1) Versicherungsaufsichtsbehörde ist der Bundesminister für Finanzen. (2) Das Bundesrechenamt hat bei der Besorgung der Geschäfte, die der Versicherungsaufsichtsbehörde nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Veröffentlichungen § 116. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat mindestens einmal jährlich Veröffentlichungen herauszugeben, die insbesondere zu enthalten haben 1. geltende Gesetze und Verordnungen, soweit sie sich auf die Vertragsversicherung beziehen, 2. allgemeine Mitteilungen der Versicherungsaufsichtsbehörde sowie anderer Behörden, soweit sie sich auf die Vertragsversicherung beziehen, 3. Mitteilungen über a) Konzessionserteilungen, b) Bestandübertragungen, c) Verschmelzung von Versicherungsunternehmen, d) Vermögensübertragungen, e) Umwandlungen, f) Auflösungen, g) die Beendigung des Geschäftsbetriebes, h) die Untersagung des Geschäftsbetriebes, i) das Erlöschen der Konzession, k) die Bestellung und die Abberufung von Hauptbevollmächtigten ausländischer Versicherungsunternehmen und ihren Stellvertretern, l) Geschäftsplanänderungen. (2) In die Veröffentlichungen sind auch Versicherungsstatistiken aufzunehmen, die die wesentlichen Daten über den Versicherungsbestand und die Vermögensverhältnisse der Versicherungsunternehmen zu enthalten haben. Die Versicherungsstatistik ist jeweils für ein Jahr zu erstellen. Kosten der Versicherungsaufsicht § 117. (1) Die Kosten der Versicherungsaufsicht und des Verfahrens vor der Versicherungsaufsichtsbehörde sind dem Bund von den Versicherungsunternehmen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, durch Entrichtung von Gebühren nach Absatz 2, zu erstatten. Zu den Kosten sind hinzuzurechnen die Gebühren, die im Vorjahr nicht eingegangen sind. (2) Der Gesamtbetrag der Gebühren soll neun Zehntel der Kosten des Absatz eins, betragen. Der Satz von eins vom Tausend der gebührenpflichtigen Einnahme an Versicherungsentgelten darf nicht überschritten werden. Die Gebühren werden nach dem Verhältnis der Rohentgelte (Bruttoprämien, Beiträge, Vor- und Nachschüsse) berechnet, die einem jeden Unternehmen im letzten Geschäftsjahr aus den von ihm im Inland abgeschlossenen Versicherungen, jedoch nach Abzug der zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile, erwachsen sind. (3) Den Gebührensatz bestimmt jährlich die Versicherungsaufsichtsbehörde in Tausendteilen der gebührenpflichtigen Einnahme an Versicherungsentgelten. Dabei kann sie die gebührenpflichtige Einnahme und die Gebühren abrunden. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann einen Mindestgebührenbetrag festsetzen. (4) Die Gebühren setzt die Versicherungsaufsichtsbehörde fest; sie übermittelt den Unternehmen einen Verteilungsplan und fordert sie auf, die Gebühren binnen einem Monat einzuzahlen. Nach Fristablauf können fällige Beträge wie öffentliche Abgaben eingezogen werden. Auskunftserteilung an andere Behörden § 118. (1) Ausländischen Behörden, denen die Beaufsichtigung von Unternehmen der Vertragsversicherung obliegt, ist auf Grund von Gegenseitigkeitserklärungen oder tatsächlich gewährter Gegenseitigkeit von der Versicherungsaufsichts-

behörde Auskunft über den inländischen Betrieb ausländischer Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in dem betreffenden Staat und im Inland eine Zweigniederlassung haben, und inländischer Versicherungsunternehmen, die in dem betreffenden Staat eine Zweigniederlassung haben, zu erteilen. (2) Dabei ist sicherzustellen, daß die ausländische Behörde von der ihr erteilten Auskunft nur für Zwecke der Versicherungsaufsicht Gebrauch macht und, soweit eine ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Versicherungsunternehmens nicht vorliegt, solche Auskünfte nicht an Dritte weitergegeben werden. Neuntes Hauptstück ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Inkrafttreten | 119. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Übergangsbestimmungen § 120. Die Versicherungsunternehmen haben ihren Geschäftsplan bis längstens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an dessen Bestimmungen anzupassen. § 121. Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, DRGBl. 1931 I S. 315, gilt ab diesem Zeitpunkt als Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes. | 122. Die im Paragraph 12, Absatz 2 und 3 festgesetzten Zeiträume sind erstmals vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an zu berechnen. § 123. Kautionen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, bleiben aufrecht. Auf vertragliche Bestimmungen und Urkunden, die eine andere Bindung des der Kaution gewidmeten Vermögens bewirken als eine Verfügungsbeschränkung zugunsten der Versicherungsaufsichtsbehörde, kann sich niemand berufen. Die Paragraphen 15 und 16 sind auf bestehende Kautionen anzuwenden. § 124. Die Bestellung von Treuhändern und Stellvertretern von Treuhändern sowie von versicherungsmathematischen Sachverständigen, die diese Funktionen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ausüben, gilt als im Sinn der Paragraphen 22, Absatz 4 und 24 Absatz 2, genehmigt. § 125. Die Einrichtung der für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit erforderlichen Organe im Sinn des Paragraph 43, Absatz 3, hat bis längstens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen. § 126. (1) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als kleinere Vereine im Sinn des Paragraph 53, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, DRGBl. 1931 römisch eins S. 315, behandelt werden, jedoch nicht kleine Versicherungsvereine im Sinn des Paragraph 62, dieses Bundesgesetzes sind, sind bis längstens ein Jahr nach dessen Inkrafttreten zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn der Verein den Geschäftsbetrieb innerhalb der gleichen Frist auf die im Paragraph 62, festgesetzten Grenzen einschränkt. (2) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht als kleinere Vereine im Sinn des Paragraph 53, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, DRGBl. 1931 römisch eins S. 315, behandelt werden, jedoch kleine Versicherungsvereine im Sinn des Paragraph 62, dieses Bundesgesetzes sind, haben bis längstens ein Jahr nach dessen Inkrafttreten die Löschung im Handelsregister zu beantragen. § 127. Für Vermögensbestandteile von Versicherungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Deckungsstock, der Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten oder der Kaution gewidmet sind, gilt diese Widmung, soweit erforderlich, als im Sinn des Paragraph 77, Absatz 4,, des Paragraph 78, Absatz 6, oder des Paragraph 79, Absatz eins, im Zusammenhalt mit dem Paragraph 77, Absatz 4, genehmigt. § 128. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Exekutionsverfahren und eröffnete Konkurse gelten die bisherigen Vorschriften. Auflösung von Rücklagen § 129. (1) Die nach den Paragraphen 26 und 37 Versicherungswiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 185/ 1955, steuerfrei gebildeten Rücklagen sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufzulösen und auf Sicherheitsrücklagen oder freie Rücklagen zu übertragen. (2) Die Übertragung löst keine Steuerpflicht aus.

Außerkrafttreten von Vorschriften § 130. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft: 1. das Bundesgesetz vom 25. März 1936, Bundesgesetzblatt Nr. 91, betreffend die Erleichterung der Personallasten der Versicherungsanstalten; 2. die Verordnung vom 28. Feber 1939, DRGBl. römisch eins S. 365, zur Einführung von Vorschriften über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen im Lande Österreich und die durch sie in Geltung gesetzten und ausdrücklich in Geltung belassenen Vorschriften und auf Grundlage der angeführten Verordnung ergangenen Anordnungen, soweit sie sich auf Versicherungsunternehmen beziehen; 3. alle behördlichen Anordnungen auf dem Gebiet der Versicherungsaufsicht, die nach dem 28. Feber 1939 und vor dem 10. April 1945 ergangen sind; 4. die Verordnung des Staatsamts für Finanzen vom 16. September 1945, StGBl. Nr. 181, über die Beaufsichtigung von Transportversicherungsunternehmungen; 5. das Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 108, betreffend die Regelung von Fragen der österreichischen Vertragsversicherung (Versicherungsüberleitungsgesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes vom 14. März 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 77, betreffend die Regelung von Fragen der österreichischen Vertragsversicherung (Versicherungsüberleitungsgesetznovelle 1951); 6. die Paragraphen 17 bis 20, 22 bis 30, 32 bis 34 und 37 des Bundesgesetzes vom 8. September 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 1.85, über den Wiederaufbau der Vertragsversicherung (Versicherungswiederaufbaugesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes vom 14. Feber 1962, BGBl. Nr. 61, betreffend den Abschluß des Wiederaufbaues der Vertragsversicherung. (2) Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Vollzugsklausel § 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist 1. hinsichtlich der Paragraphen 25, 27, 29, Absatz eins, 30,, 32 Absatz eins, 33, Absatz eins und 2, 36 bis 39, 43 bis 55, 56 Absatz eins, 2, 4 und 5, 57 Abs. 1 und 6, 58 bis 60, 61 Absatz eins bis 3 und 5 bis 13, 66, 67, 68 Absatz eins, 5 und 6, 70, 71 Absatz eins, 72, 73, 87 bis 96, 111 bis 114 und 128. der Bundesminister für Justiz; 2. hinsichtlich der Paragraphen 28 und 29 Absatz 2, im Zusammenhalt mit den Paragraphen 8, Absatz 3 und 10 der Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Justiz; 3. hinsichtlich der Paragraphen 57, Absatz 2, 84 und 86 Abs. 2, soweit sie sich auf Vorschriften beziehen, mit deren Vollziehung der Bundesminister für Finanzen betraut ist, der Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Justiz; 4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Kirchschläger Kreisky Androsch Broda