Der Nationalrat hat beschlossen:
Erstes Hauptstück
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Unternehmen, die ihren Sitz im Inland
und den Betrieb der Vertragsversicherung zum
Gegenstand haben (inländische Versicherungsunternehmen),
unterliegen den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
(2) Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland
und den Betrieb der Vertragsversicherung zum
Gegenstand haben (ausländische Versicherungsunternehmen),
unterliegen den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, soweit Versicherungsverträge
im Inland abgeschlossen werden oder für
sie im Inland geworben wird (Betrieb im Inland).
(3) Der Betrieb von Versicherungszweigen der
Personenversicherung durch Körperschaften des
öffentlichen Rechts unterliegt, wenn Versicherungsnehmer
nur ihre Mitglieder sind, nicht den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(4) Ob ein Unternehmen den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes unterliegt, entscheidet die
Versicherungsaufsichtsbehörde.
§ 2. (1) Unternehmen, die ausschließlich den
Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand
haben, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes; auf inländische Unternehmen,
die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung
zum Gegenstand haben, sind jedoch
1. die §§ 81 bis 83, 99 bis 103, 115 bis 118 und,
2. sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereines
auf Gegenseitigkeit betrieben
werden, der § 4 Abs. 1 erster Satz und
Abs. 3 Z.1 und 3, die §§ 26 bis 34, der § 35
Abs. 1, 3 und 4, die §§ 36 bis 52, der § 53
Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, die §§ 54
und 55, der § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, die
§§ 57 bis 61, der § 62 Abs. 2 bis 4, die
§§ 63, 65 bis 67, 68 Abs. 1 bis 3, 5 und 6,
69 bis 73, 84, 85, 96 und 114 dieses Bundesgesetzes
anzuwenden.
(2) Versicherungsunternehmen, die neben anderen
Versicherungszweigen (Versicherungsarten)
den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand
haben, unterliegen hinsichtlich des Betriebes
der Rückversicherung nicht den §§ 4 Abs. 3
Z. 2 und 4, 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 Z. 1 und 3,
den §§ 9, 13 bis 17, 79, 88, 93 und 104 Abs. 5
Z. 1 dieses Bundesgesetzes.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann
durch Verordnung den Betrieb einzelner Versicherungsarten
der Transportversicherung von
der Anwendung der §§ 4 Abs. 3 Z. 2 und 4,
7 Abs. 1, 8 Abs. 2 Z. 1 und 3, der §§ 9 und 104
Abs. 5 Z. 1 ausnehmen, wenn dies wegen der
Eigenart dieser Versicherungen, insbesondere wegen
des Erfordernisses einer raschen Anpassung
von Geschäftsgrundlagen an geänderte Verhältnisse
oder des geringeren Schutzbedürfnisses der
Versicherungsnehmer, zweckmäßig erscheint.
Rechtsform
§ 3. (1) Inländische Versicherungsunternehmen
dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft
oder eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit
betrieben werden.
(2) Bei ausländischen Versicherungsunternehmen
kommen die Rechte und Pflichten, die nach
diesem Bundesgesetz den gesetzlichen Vertretern
eines inländischen Unternehmens auferlegt sind,
ihrem für das Inland bestellten Hauptbevollmächtigten
zu.
Konzession
§ 4. (1) Der Betrieb der Vertragsversicherung
ist an eine Konzession gebunden. Der Umfang
der Konzession richtet sich nach dem Geschäftsplan
(§ 8).
(2) Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession
sind die im § 8 Abs. 2 angeführten Be-
Der Nationalrat hat beschlossen:
Erstes Hauptstück
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Unternehmen, die ihren Sitz im Inland
und den Betrieb der Vertragsversicherung zum
Gegenstand haben (inländische Versicherungsunternehmen),
unterliegen den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
(2) Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland
und den Betrieb der Vertragsversicherung zum
Gegenstand haben (ausländische Versicherungsunternehmen),
unterliegen den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, soweit Versicherungsverträge
im Inland abgeschlossen werden oder für
sie im Inland geworben wird (Betrieb im Inland).
(3) Der Betrieb von Versicherungszweigen der
Personenversicherung durch Körperschaften des
öffentlichen Rechts unterliegt, wenn Versicherungsnehmer
nur ihre Mitglieder sind, nicht den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(4) Ob ein Unternehmen den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes unterliegt, entscheidet die
Versicherungsaufsichtsbehörde.
§ 2. (1) Unternehmen, die ausschließlich den
Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand
haben, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes; auf inländische Unternehmen,
die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung
zum Gegenstand haben, sind jedoch
1. die Paragraphen 81 bis 83, 99 bis 103, 115 bis 118 und,
2. sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereines
auf Gegenseitigkeit betrieben
werden, der Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz und
Abs. 3 Ziffer eins und 3, die Paragraphen 26 bis 34, der Paragraph 35,
Abs. 1, 3 und 4, die Paragraphen 36 bis 52, der Paragraph 53,
Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, die Paragraphen 54,
und 55, der Paragraph 56, Absatz eins, 2, 4 und 5, die
§§ 57 bis 61, der Paragraph 62, Absatz 2 bis 4, die
§§ 63, 65 bis 67, 68 Absatz eins bis 3, 5 und 6,
69 bis 73, 84, 85, 96 und 114 dieses Bundesgesetzes
anzuwenden.
(2) Versicherungsunternehmen, die neben anderen
Versicherungszweigen (Versicherungsarten)
den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand
haben, unterliegen hinsichtlich des Betriebes
der Rückversicherung nicht den Paragraphen 4, Absatz 3,
Z. 2 und 4, 7 Absatz eins, 8, Absatz 2, Ziffer eins und 3,
den Paragraphen 9, 13 bis 17, 79, 88, 93 und 104 Absatz 5,
Z. 1 dieses Bundesgesetzes.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann
durch Verordnung den Betrieb einzelner Versicherungsarten
der Transportversicherung von
der Anwendung der Paragraphen 4, Absatz 3, Ziffer 2 und 4,
7 Absatz eins, 8, Absatz 2, Ziffer eins und 3, der Paragraphen 9 und 104
Abs. 5 Ziffer eins, ausnehmen, wenn dies wegen der
Eigenart dieser Versicherungen, insbesondere wegen
des Erfordernisses einer raschen Anpassung
von Geschäftsgrundlagen an geänderte Verhältnisse
oder des geringeren Schutzbedürfnisses der
Versicherungsnehmer, zweckmäßig erscheint.
Rechtsform
§ 3. (1) Inländische Versicherungsunternehmen
dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft
oder eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit
betrieben werden.
(2) Bei ausländischen Versicherungsunternehmen
kommen die Rechte und Pflichten, die nach
diesem Bundesgesetz den gesetzlichen Vertretern
eines inländischen Unternehmens auferlegt sind,
ihrem für das Inland bestellten Hauptbevollmächtigten
zu.
Konzession
§ 4. (1) Der Betrieb der Vertragsversicherung
ist an eine Konzession gebunden. Der Umfang
der Konzession richtet sich nach dem Geschäftsplan
(Paragraph 8,).
(2) Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession
sind die im Paragraph 8, Absatz 2, angeführten Be-
standteilestandteile des Geschäftsplans, in den im § 18
Abs. 1 angeführten Versicherungszweigen mit
Ausnahme der Versicherungsbedingungen, zur
Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die
Konzession zu erteilen, wenn
1. die Mitglieder des Vorstandes oder der
Hauptbevollmächtigte die für die Führung
des Betriebes erforderlichen persönlichen
und fachlichen Eigenschaften besitzen,
2. die Belange der Versicherten nach dem Geschäftsplan
ausreichend gewahrt, insbesondere
die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
genügend als dauernd erfüllbar
dargetan sind,
3. die Eigenmittel ausreichen, um die Gründungskosten,
die Organisationskosten und
die übrigen durch den Betrieb entstehenden
Kosten zu decken,
4. nicht eine für die Versicherten nachteilige
Entwicklung des Versicherungsmarktes zu
erwarten ist.
Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so
ist die Konzession zu versagen.
(4) Bei der Beurteilung, ob die Mitglieder des
Vorstandes oder der Hauptbevollmächtigte die
für die Führung des Betriebes erforderlichen Eigenschaften
besitzen, ist insbesondere auch auf
die Art der Versicherungen, die betrieben werden
sollen, und den beabsichtigten Umfang des
Betriebes Bedacht zu nehmen.
(5) Bei der Beurteilung, ob die Verpflichtungen
aus den Versicherungsverträgen genügend als
dauernd erfüllbar dargetan sind, ist insbesondere
auch zu berücksichtigen, ob eine sonst mangelnde
Erfüllung dieser Voraussetzung durch die Stellung
einer Kaution (§ 14) ersetzt werden kann.
(6) Für inländische Versicherungsunternehmen
darf die Konzession nur erteilt werden, wenn
sie in einer zulässigen Rechtsform (§ 3 Abs. 1)
errichtet sind oder errichtet werden.
Ausländische
Versicherungsunternehmen
§ 5. (1) Einem ausländischen Versicherungsunternehmen
darf, unbeschadet des § 4 Abs. 3
bis 5, die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung
im Inland nur erteilt werden, wenn
eine inländische Zweigniederlassung errichtet und
eine natürliche Person, die ihren ordentlichen
Wohnsitz im Inland hat, zum Hauptbevollmächtigten
bestellt wird.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die
Bestellung eines Stellvertreters des Hauptbevollmächtigten
zu verlangen, wenn der beabsichtigte
Umfang des Geschäftsbetriebes dies erfordert.
Für den Stellvertreter des Hauptbevollmächtigten
gelten die gleichen Voraussetzungen wie für
diesen.
(3) Die Konzession darf einem ausländischen
Versicherungsunternehmen nur erteilt werden,
wenn es eine Rechtsform aufweist, die den im
§ 3 Abs. 1 angeführten entspricht oder mit ihnen
vergleichbar ist, und wenn der Geschäftsplan
ausschließlich Versicherungen umfaßt, die nach
gleichen oder ähnlichen Grundsätzen auch in dem
Staat, in dem es seinen Sitz hat, rechtmäßig
betrieben werden.
(4) Die Konzession darf einem ausländischen
Versicherungsunternehmen, wenn der Staat, in
dem es seinen Sitz hat, nicht Gegenseitigkeit gewährt,
nur erteilt werden, wenn dies überwiegende
öffentliche Interessen gebieten.
§ 6. (1) Der Geschäftsbetrieb eines ausländischen
Versicherungsunternehmens im Inland darf
nicht vor Eintragung der inländischen Zweigniederlassung
und des Hauptbevollmächtigten
in das Handelsregister aufgenommen werden.
(2) Nach Erteilung der Konzession darf ein
ausländischer Versicherer Versicherungsverträge
mit Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz
oder Sitz im Inland haben, und Versicherungsverträge
über inländische Grundstücke nur mehr
über die inländische Zweigniederlassung des
Unternehmens abschließen.
(3) Der Gerichtsstand des § 99 Abs. 3 Jurisdiktionsnorm
darf für Klagen aus dem inländischen
Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen werden.
(4) Tritt die im § 5 Abs. 2 genannte Voraussetzung
nach Erteilung der Konzession ein,
so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde die Bestellung
eines Stellvertreters des Hauptbevollmächtigten
zu verlangen. Liegt diese Voraussetzung
nicht mehr vor, so hat sie die ersatzlose
Abberufung des Stellvertreters des Hauptbevollmächtigten
zu gestatten.
§ 7. (1) Die Konzession für ein ausländisches
Versicherungsunternehmen ist zu entziehen,
wenn es Versicherungen nach gleichen oder ähnlichen
Grundsätzen wie im Inland nicht mehr
auch in dem Staat, in dem es seinen Sitz hat,
rechtmäßig betreibt, es sei denn, daß der weitere
Betrieb im Inland im überwiegenden Interesse
der Versicherten gelegen ist.
(2) Werden infolge einer Änderung der Satzung
eines ausländischen Versicherungsunternehmens
oder der Geschäftsgebarung an seinem Sitz
die Belange der Versicherten nicht mehr ausreichend
gewahrt und die Verpflichtungen aus den
Versicherungsverträgen nicht mehr genügend als
dauernd erfüllbar dargetan, so ist die Konzession
eines ausländischen Versicherungsunternehmens
zu widerrufen.
Geschäftsplan
§ 8. (1) Die Versicherungsunternehmen haben
einen Geschäftsplan zu erstellen, der der Geneh-
des Geschäftsplans, in den im Paragraph 18,
Abs. 1 angeführten Versicherungszweigen mit
Ausnahme der Versicherungsbedingungen, zur
Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die
Konzession zu erteilen, wenn
1. die Mitglieder des Vorstandes oder der
Hauptbevollmächtigte die für die Führung
des Betriebes erforderlichen persönlichen
und fachlichen Eigenschaften besitzen,
2. die Belange der Versicherten nach dem Geschäftsplan
ausreichend gewahrt, insbesondere
die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
genügend als dauernd erfüllbar
dargetan sind,
3. die Eigenmittel ausreichen, um die Gründungskosten,
die Organisationskosten und
die übrigen durch den Betrieb entstehenden
Kosten zu decken,
4. nicht eine für die Versicherten nachteilige
Entwicklung des Versicherungsmarktes zu
erwarten ist.
Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so
ist die Konzession zu versagen.
(4) Bei der Beurteilung, ob die Mitglieder des
Vorstandes oder der Hauptbevollmächtigte die
für die Führung des Betriebes erforderlichen Eigenschaften
besitzen, ist insbesondere auch auf
die Art der Versicherungen, die betrieben werden
sollen, und den beabsichtigten Umfang des
Betriebes Bedacht zu nehmen.
(5) Bei der Beurteilung, ob die Verpflichtungen
aus den Versicherungsverträgen genügend als
dauernd erfüllbar dargetan sind, ist insbesondere
auch zu berücksichtigen, ob eine sonst mangelnde
Erfüllung dieser Voraussetzung durch die Stellung
einer Kaution (Paragraph 14,) ersetzt werden kann.
(6) Für inländische Versicherungsunternehmen
darf die Konzession nur erteilt werden, wenn
sie in einer zulässigen Rechtsform (Paragraph 3, Absatz eins,)
errichtet sind oder errichtet werden.
Ausländische
Versicherungsunternehmen
§ 5. (1) Einem ausländischen Versicherungsunternehmen
darf, unbeschadet des Paragraph 4, Absatz 3,
bis 5, die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung
im Inland nur erteilt werden, wenn
eine inländische Zweigniederlassung errichtet und
eine natürliche Person, die ihren ordentlichen
Wohnsitz im Inland hat, zum Hauptbevollmächtigten
bestellt wird.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die
Bestellung eines Stellvertreters des Hauptbevollmächtigten
zu verlangen, wenn der beabsichtigte
Umfang des Geschäftsbetriebes dies erfordert.
Für den Stellvertreter des Hauptbevollmächtigten
gelten die gleichen Voraussetzungen wie für
diesen.
(3) Die Konzession darf einem ausländischen
Versicherungsunternehmen nur erteilt werden,
wenn es eine Rechtsform aufweist, die den im
§ 3 Absatz eins, angeführten entspricht oder mit ihnen
vergleichbar ist, und wenn der Geschäftsplan
ausschließlich Versicherungen umfaßt, die nach
gleichen oder ähnlichen Grundsätzen auch in dem
Staat, in dem es seinen Sitz hat, rechtmäßig
betrieben werden.
(4) Die Konzession darf einem ausländischen
Versicherungsunternehmen, wenn der Staat, in
dem es seinen Sitz hat, nicht Gegenseitigkeit gewährt,
nur erteilt werden, wenn dies überwiegende
öffentliche Interessen gebieten.
§ 6. (1) Der Geschäftsbetrieb eines ausländischen
Versicherungsunternehmens im Inland darf
nicht vor Eintragung der inländischen Zweigniederlassung
und des Hauptbevollmächtigten
in das Handelsregister aufgenommen werden.
(2) Nach Erteilung der Konzession darf ein
ausländischer Versicherer Versicherungsverträge
mit Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz
oder Sitz im Inland haben, und Versicherungsverträge
über inländische Grundstücke nur mehr
über die inländische Zweigniederlassung des
Unternehmens abschließen.
(3) Der Gerichtsstand des Paragraph 99, Absatz 3, Jurisdiktionsnorm
darf für Klagen aus dem inländischen
Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen werden.
(4) Tritt die im Paragraph 5, Absatz 2, genannte Voraussetzung
nach Erteilung der Konzession ein,
so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde die Bestellung
eines Stellvertreters des Hauptbevollmächtigten
zu verlangen. Liegt diese Voraussetzung
nicht mehr vor, so hat sie die ersatzlose
Abberufung des Stellvertreters des Hauptbevollmächtigten
zu gestatten.
§ 7. (1) Die Konzession für ein ausländisches
Versicherungsunternehmen ist zu entziehen,
wenn es Versicherungen nach gleichen oder ähnlichen
Grundsätzen wie im Inland nicht mehr
auch in dem Staat, in dem es seinen Sitz hat,
rechtmäßig betreibt, es sei denn, daß der weitere
Betrieb im Inland im überwiegenden Interesse
der Versicherten gelegen ist.
(2) Werden infolge einer Änderung der Satzung
eines ausländischen Versicherungsunternehmens
oder der Geschäftsgebarung an seinem Sitz
die Belange der Versicherten nicht mehr ausreichend
gewahrt und die Verpflichtungen aus den
Versicherungsverträgen nicht mehr genügend als
dauernd erfüllbar dargetan, so ist die Konzession
eines ausländischen Versicherungsunternehmens
zu widerrufen.
Geschäftsplan
§ 8. (1) Die Versicherungsunternehmen haben
einen Geschäftsplan zu erstellen, der der Geneh-
migungmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde
bedarf. Der § 4 Abs. 3 erster Satz Z. 2 bis 4 und
zweiter Satz gilt sinngemäß.
(2) Der Geschäftsplan hat zu umfassen
1. die Darlegung der Verhältnisse, die für die
Wahrung der Belange der Versicherten und
die Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit
der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
erheblich sind,
2. die Bezeichnung der Versicherungszweige
und, wenn nur einzelne Versicherungsarten
von Versicherungszweigen betrieben werden,
dieser Versicherungsarten, auf die sich der
Betrieb erstreckt,
3. die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen.
(3) Bei inländischen Versicherungsunternehmen
bildet auch die Satzung einen Bestandteil des Geschäftsplans.
Die Satzung hat, unbeschadet sonstiger
gesetzlicher Erfordernisse, Angaben darüber
zu enthalten, auf welche Versicherungszweige
und, wenn nur einzelne Versicherungsarten von
Versicherungszweigen betrieben werden, auf welche
Versicherungsarten sowie auf welches Gebiet,
einschließlich eines allfälligen Betriebes im Ausland,
sich der Betrieb erstreckt. Bei der Angabe
der betriebenen Versicherungszweige oder Versicherungsarten
genügt der Hinweis auf den genehmigten
Geschäftsplan.
(4) Bei ausländischen Versicherungsunternehmen
hat der Geschäftsplan auch die Angabe
zu umfassen, auf welches Gebiet im Inland sich
der Betrieb erstreckt. Die Satzung und jede
Änderung derselben sind der Versicherungsaufsichtsbehörde
zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat Anordnungen
über die Bezeichnung der Versicherungszweige
und der Versicherungsarten und den
Inhalt dieser Bezeichnungen zu treffen, soweit
dies für die Einheitlichkeit und Klarheit der Bezeichnung
der Versicherungszweige und der Versicherungsarten
erforderlich ist.
Versicherungsbedingungen
§ 9. (1) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen
haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten
1. über die Ereignisse, bei deren Eintritt der
Versicherer zu einer Leistung verpflichtet
ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen
Gründen diese Pflicht ausgeschlossen
oder aufgehoben sein soll,
2. über die Art, den Umfang und die Fälligkeit
der Leistungen des Versicherers,
3. über die Feststellung und Leistung des Entgelts,
das der Versicherungsnehmer an den
Versicherer zu entrichten hat, und über die
Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er damit
in Verzug ist,
4. über die Dauer des Versicherungsvertrages,
insbesondere ob und auf welche Weise er
stillschweigend verlängert, ob und auf welche
Weise er gekündigt oder sonst ganz oder
teilweise aufgehoben werden kann, und über
die Verpflichtungen des Versicherers in diesen
Fällen,
5. über den Verlust des Anspruchs aus dem
Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt
werden,
6. in der Lebensversicherung außerdem über
die Voraussetzungen und den Umfang der
Gewährung von Vorauszahlungen oder Polizzendarlehen.
(2) Besondere Versicherungsbedingungen sind
von den allgemeinen Versicherungsbedingungen
abweichende oder sie ergänzende Bestimmungen,
die für bestimmte Gruppen von Versicherungsverträgen
regelmäßig verwendet werden sollen,
auch wenn sie in sonst nicht zum Geschäftsplan
gehörenden Geschäftsgrundlagen, insbesondere
Tarifen, enthalten sind.
(3) Von den allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen
darf zu ungunsten des
Versicherungsnehmers nur aus sachlich gerechtfertigten
Gründen und nur dann abgewichen,
werden, wenn der Versicherungsnehmer vor dem
Vertragsabschluß darauf ausdrücklich hingewiesen
worden ist und sich schriftlich damit einverstanden
erklärt hat.
Geschäftsplanänderungen
§ 10. Jede Änderung des Geschäftsplanes bedarf
der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Der § 4 Abs. 3 Z. 2 bis 4 gilt
sinngemäß.
Organe
§ 11. (1) Inländische Versicherungsunternehmen
haben der Versicherungsaufsichtsbehörde die
Mitglieder ihres Vorstands und ihres Aufsichtsrats,
sobald diese bestellt sind, und unverzüglich
jede Änderung in der Zusammensetzung dieser
Organe bekanntzugeben.
(2) Änderungen in der Person des Hauptbevollmächtigten
eines ausländischen Versicherungsunternehmens
und seines Stellvertreters bedürfen
der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Der § 4 Abs. 3 Z. 1 gilt sinngemäß.
Ausübung des Geschäftsbetriebes
§ 12. (1) Das Versicherungsunternehmen hat
der Versicherungsaufsichtsbehörde die Aufnahme
und die Einstellung des Betriebes der im Geschäftsplan
vorgesehenen Versicherungszweige
(Versicherungsarten) unverzüglich anzuzeigen.
durch die Versicherungsaufsichtsbehörde
bedarf. Der Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz Ziffer 2 bis 4 und
zweiter Satz gilt sinngemäß.
(2) Der Geschäftsplan hat zu umfassen
1. die Darlegung der Verhältnisse, die für die
Wahrung der Belange der Versicherten und
die Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit
der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
erheblich sind,
2. die Bezeichnung der Versicherungszweige
und, wenn nur einzelne Versicherungsarten
von Versicherungszweigen betrieben werden,
dieser Versicherungsarten, auf die sich der
Betrieb erstreckt,
3. die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen.
(3) Bei inländischen Versicherungsunternehmen
bildet auch die Satzung einen Bestandteil des Geschäftsplans.
Die Satzung hat, unbeschadet sonstiger
gesetzlicher Erfordernisse, Angaben darüber
zu enthalten, auf welche Versicherungszweige
und, wenn nur einzelne Versicherungsarten von
Versicherungszweigen betrieben werden, auf welche
Versicherungsarten sowie auf welches Gebiet,
einschließlich eines allfälligen Betriebes im Ausland,
sich der Betrieb erstreckt. Bei der Angabe
der betriebenen Versicherungszweige oder Versicherungsarten
genügt der Hinweis auf den genehmigten
Geschäftsplan.
(4) Bei ausländischen Versicherungsunternehmen
hat der Geschäftsplan auch die Angabe
zu umfassen, auf welches Gebiet im Inland sich
der Betrieb erstreckt. Die Satzung und jede
Änderung derselben sind der Versicherungsaufsichtsbehörde
zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat Anordnungen
über die Bezeichnung der Versicherungszweige
und der Versicherungsarten und den
Inhalt dieser Bezeichnungen zu treffen, soweit
dies für die Einheitlichkeit und Klarheit der Bezeichnung
der Versicherungszweige und der Versicherungsarten
erforderlich ist.
Versicherungsbedingungen
§ 9. (1) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen
haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten
1. über die Ereignisse, bei deren Eintritt der
Versicherer zu einer Leistung verpflichtet
ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen
Gründen diese Pflicht ausgeschlossen
oder aufgehoben sein soll,
2. über die Art, den Umfang und die Fälligkeit
der Leistungen des Versicherers,
3. über die Feststellung und Leistung des Entgelts,
das der Versicherungsnehmer an den
Versicherer zu entrichten hat, und über die
Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er damit
in Verzug ist,
4. über die Dauer des Versicherungsvertrages,
insbesondere ob und auf welche Weise er
stillschweigend verlängert, ob und auf welche
Weise er gekündigt oder sonst ganz oder
teilweise aufgehoben werden kann, und über
die Verpflichtungen des Versicherers in diesen
Fällen,
5. über den Verlust des Anspruchs aus dem
Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt
werden,
6. in der Lebensversicherung außerdem über
die Voraussetzungen und den Umfang der
Gewährung von Vorauszahlungen oder Polizzendarlehen.
(2) Besondere Versicherungsbedingungen sind
von den allgemeinen Versicherungsbedingungen
abweichende oder sie ergänzende Bestimmungen,
die für bestimmte Gruppen von Versicherungsverträgen
regelmäßig verwendet werden sollen,
auch wenn sie in sonst nicht zum Geschäftsplan
gehörenden Geschäftsgrundlagen, insbesondere
Tarifen, enthalten sind.
(3) Von den allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen
darf zu ungunsten des
Versicherungsnehmers nur aus sachlich gerechtfertigten
Gründen und nur dann abgewichen,
werden, wenn der Versicherungsnehmer vor dem
Vertragsabschluß darauf ausdrücklich hingewiesen
worden ist und sich schriftlich damit einverstanden
erklärt hat.
Geschäftsplanänderungen
§ 10. Jede Änderung des Geschäftsplanes bedarf
der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Der Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 gilt
sinngemäß.
Organe
§ 11. (1) Inländische Versicherungsunternehmen
haben der Versicherungsaufsichtsbehörde die
Mitglieder ihres Vorstands und ihres Aufsichtsrats,
sobald diese bestellt sind, und unverzüglich
jede Änderung in der Zusammensetzung dieser
Organe bekanntzugeben.
(2) Änderungen in der Person des Hauptbevollmächtigten
eines ausländischen Versicherungsunternehmens
und seines Stellvertreters bedürfen
der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Der Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, gilt sinngemäß.
Ausübung des Geschäftsbetriebes
§ 12. (1) Das Versicherungsunternehmen hat
der Versicherungsaufsichtsbehörde die Aufnahme
und die Einstellung des Betriebes der im Geschäftsplan
vorgesehenen Versicherungszweige
(Versicherungsarten) unverzüglich anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Wird der Betrieb innerhalb eines Jahres
nicht in dem nach der Genehmigung des Geschäftsplans
oder einer Änderung desselben
durch Betriebserweiterung erlaubten Umfang aufgenommen,
so erlischt, insoweit die Aufnahme
des Betriebes unterbleibt, die Genehmigung des
Geschäftsplans oder semer Änderung. Handelt
es sich um den Betrieb von im § 18 Abs. 1 angeführten
Versicherungen, so verlängert sich dieser
Zeitraum auf drei Jahre.
(3) Die Genehmigung erlischt auch, wenn der
Beitrieb, nachdem er bereits aufgenommen wurde,
während dreier aufeinanderfolgender Jahre nicht
ausgeübt wird.
(4) Mit dem vollständigen Erlöschen der Genehmigung
des Geschäftsplans erlischt die Konzession.
(5) Das Erlöschen der Genehmigungen oder
der Konzession nach den Abs. 2 bis 4 ist von
der Versicherungsaufsichtsbehörde mit Bescheid
festzustellen.
(6) Vor Ablauf von drei Jahren nach Erlöschen
der Genehmigung oder der Konzession darf eine
neuerliche Genehmigung für denselben Versicherungszweig
(dieselbe Versicherungsart) oder eine
Konzession nicht wieder erteilt werden.
Bestandübertragung
§ 13. (1) Der Bestand eines Unternehmens an
Versicherungsverträgen (Versicherungsbestand)
kann in seiner Gesamtheit oder teilweise ohne
Zustimmung der Versicherungsnehmer auf ein
anderes Versicherungsunternehmen übertragen
werden.
(2) Die Bestandübertragung bedarf der Genehmigung
durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
die Interessen der Versicherten nicht ausreichend
gewahrt sind oder eine nachteilige Auswirkung
der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des
übernehmenden Versicherungsunternehmens oder
eine für die Versicherten nachteilige Entwicklung
des Versicherungsmarkts zu erwarten ist.
(3) Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen
Bestand gehörenden Versicherungsverträgen
gehen mit der Genehmigung der Bestandübertragung
auf den übernehmenden Versicherer
über.
(4) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den
Versicherungsvertrag zum Ende der Versicherungsperiode,
während der er von der Bestandübertragung
Kenntnis erlangt hat, zu kündigen
und den auf die Zeit nach der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der
Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten
Kosten zurückzufordern. Auf eine Vereinbarung,
die von dieser Bestimmung abweicht,
kann sich der Versicherer nicht berufen. Besteht
die Gefahr, daß bei einer Übertragung des Versicherungsbestandes
zu Zwecken der Sanierung
durch Kündigungen die Interessen der Versicherten
verletzt werden, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde
die Bestandübertragung
ohne Einräumung des Kündigungsrechtes zulassen.
(5) Der Abs. 4 gilt nicht für Übertragungen des
gesamten Versicherungsbestandes, die im Übergang
des gesamten Vermögens eines Versicherungsunternehmens
auf ein anderes enthalten
sind.
Kaution
§ 14. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat
die Genehmigung des Geschäftsplans oder einer
Geschäftsplanänderung oder die Genehmigung
einer Bestandübertragung von der Stellung einer
Kaution oder der Erhöhung einer bereits gestellten
Kaution abhängig zu machen, wenn dies notwendig
ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der
Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
sicherzustellen.
(2) Zur Sicherstellung der Ansprüche aus dem
Betrieb einzelner Versicherungszweige kann je
eine gesonderte Kaution gefordert werden.
(3) Die Höhe der Kaution kann ganz oder teilweise
mit einer Verhältniszahl zu Beträgen festgesetzt
werden, aus denen sich der Betriebsumfang
des Versicherungsunternehmens ergibt.
(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann
eine Erhöhung der Kaution verlangen, wenn sich
die für die Festsetzung ihrer Höhe maßgebenden
Umstände seit der Kautionsstellung wesentlich
geändert haben.
§ 15. Verfügungen über die der Kaution gewidmeten
Vermögenswerte bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde.
Die Zustimmung ist zu erteilen,
wenn die Verfügung im Hinblick auf den
Zweck der Kautionsstellung unbedenklich ist, insbesondere
wenn der Kaution gewidmete Vermögenswerte
durch in ihrer Sicherheit und ihrer
Rentabilität gleichwertige Anlagen ersetzt werden
sollen.
§ 16. (1) Die Kaution ist auf Verlangen ganz
oder teilweise freizugeben, soweit die Umstände,
die ihre Stellung erforderlich machten, nicht mehr
vorliegen.
(2) Die Kaution ist ganz oder teilweise zur
Befriedigung sichergestellter Ansprüche freizugeben,
wenn die Befriedigung weiterer Ansprüche
aus dem übrigen Vermögen des Versicherungsunternehmens
gewährleistet erscheint und die
Wiederauffüllung der Kaution erwartet werden
kann oder als entbehrlich anzusehen ist.
(3) Nach Beendigung des Geschäftsbetriebes, aus
dem die sichergestellten Ansprüche entstanden
sind, ist die Kaution zur Befriedigung der sichergestellten
Ansprüche freizugeben, soweit diese
nicht aus dem übrigen Vermögen des Versiche-
Wird der Betrieb innerhalb eines Jahres
nicht in dem nach der Genehmigung des Geschäftsplans
oder einer Änderung desselben
durch Betriebserweiterung erlaubten Umfang aufgenommen,
so erlischt, insoweit die Aufnahme
des Betriebes unterbleibt, die Genehmigung des
Geschäftsplans oder semer Änderung. Handelt
es sich um den Betrieb von im Paragraph 18, Absatz eins, angeführten
Versicherungen, so verlängert sich dieser
Zeitraum auf drei Jahre.
(3) Die Genehmigung erlischt auch, wenn der
Beitrieb, nachdem er bereits aufgenommen wurde,
während dreier aufeinanderfolgender Jahre nicht
ausgeübt wird.
(4) Mit dem vollständigen Erlöschen der Genehmigung
des Geschäftsplans erlischt die Konzession.
(5) Das Erlöschen der Genehmigungen oder
der Konzession nach den Absatz 2 bis 4 ist von
der Versicherungsaufsichtsbehörde mit Bescheid
festzustellen.
(6) Vor Ablauf von drei Jahren nach Erlöschen
der Genehmigung oder der Konzession darf eine
neuerliche Genehmigung für denselben Versicherungszweig
(dieselbe Versicherungsart) oder eine
Konzession nicht wieder erteilt werden.
Bestandübertragung
§ 13. (1) Der Bestand eines Unternehmens an
Versicherungsverträgen (Versicherungsbestand)
kann in seiner Gesamtheit oder teilweise ohne
Zustimmung der Versicherungsnehmer auf ein
anderes Versicherungsunternehmen übertragen
werden.
(2) Die Bestandübertragung bedarf der Genehmigung
durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
die Interessen der Versicherten nicht ausreichend
gewahrt sind oder eine nachteilige Auswirkung
der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des
übernehmenden Versicherungsunternehmens oder
eine für die Versicherten nachteilige Entwicklung
des Versicherungsmarkts zu erwarten ist.
(3) Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen
Bestand gehörenden Versicherungsverträgen
gehen mit der Genehmigung der Bestandübertragung
auf den übernehmenden Versicherer
über.
(4) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den
Versicherungsvertrag zum Ende der Versicherungsperiode,
während der er von der Bestandübertragung
Kenntnis erlangt hat, zu kündigen
und den auf die Zeit nach der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der
Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten
Kosten zurückzufordern. Auf eine Vereinbarung,
die von dieser Bestimmung abweicht,
kann sich der Versicherer nicht berufen. Besteht
die Gefahr, daß bei einer Übertragung des Versicherungsbestandes
zu Zwecken der Sanierung
durch Kündigungen die Interessen der Versicherten
verletzt werden, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde
die Bestandübertragung
ohne Einräumung des Kündigungsrechtes zulassen.
(5) Der Absatz 4, gilt nicht für Übertragungen des
gesamten Versicherungsbestandes, die im Übergang
des gesamten Vermögens eines Versicherungsunternehmens
auf ein anderes enthalten
sind.
Kaution
§ 14. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat
die Genehmigung des Geschäftsplans oder einer
Geschäftsplanänderung oder die Genehmigung
einer Bestandübertragung von der Stellung einer
Kaution oder der Erhöhung einer bereits gestellten
Kaution abhängig zu machen, wenn dies notwendig
ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der
Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
sicherzustellen.
(2) Zur Sicherstellung der Ansprüche aus dem
Betrieb einzelner Versicherungszweige kann je
eine gesonderte Kaution gefordert werden.
(3) Die Höhe der Kaution kann ganz oder teilweise
mit einer Verhältniszahl zu Beträgen festgesetzt
werden, aus denen sich der Betriebsumfang
des Versicherungsunternehmens ergibt.
(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann
eine Erhöhung der Kaution verlangen, wenn sich
die für die Festsetzung ihrer Höhe maßgebenden
Umstände seit der Kautionsstellung wesentlich
geändert haben.
§ 15. Verfügungen über die der Kaution gewidmeten
Vermögenswerte bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde.
Die Zustimmung ist zu erteilen,
wenn die Verfügung im Hinblick auf den
Zweck der Kautionsstellung unbedenklich ist, insbesondere
wenn der Kaution gewidmete Vermögenswerte
durch in ihrer Sicherheit und ihrer
Rentabilität gleichwertige Anlagen ersetzt werden
sollen.
§ 16. (1) Die Kaution ist auf Verlangen ganz
oder teilweise freizugeben, soweit die Umstände,
die ihre Stellung erforderlich machten, nicht mehr
vorliegen.
(2) Die Kaution ist ganz oder teilweise zur
Befriedigung sichergestellter Ansprüche freizugeben,
wenn die Befriedigung weiterer Ansprüche
aus dem übrigen Vermögen des Versicherungsunternehmens
gewährleistet erscheint und die
Wiederauffüllung der Kaution erwartet werden
kann oder als entbehrlich anzusehen ist.
(3) Nach Beendigung des Geschäftsbetriebes, aus
dem die sichergestellten Ansprüche entstanden
sind, ist die Kaution zur Befriedigung der sichergestellten
Ansprüche freizugeben, soweit diese
nicht aus dem übrigen Vermögen des Versiche-
rungsunternehmensrungsunternehmens erfolgen kann. Ein nach Befriedigung
aller sichergestellten Ansprüche verbleibender
Kautionsrest ist freizugeben.
§ 17. (1) Die Widmung von Vermögenswerten
für die Kaution hat zu erfolgen:
1. bei Liegenschaften und Hypotheken durch
eine entsprechende Anmerkung im Grundbuch,
2. bei Forderungen durch schriftliche Verständigung
des Schuldners und allenfalls des
Bürgen,
3. bei Wertpapieren durch schriftliche Verständigung
der Verwahrungsstelle.
(2) Ansuchen um Anmerkung der Kautionswidmung
im Grundbuch sind von den Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren befreit.
Zweites Hauptstück
VERSICHERUNGEN, FÜR DIE EINE DECKUNGSRÜCKSTELLUNG
ZU BILDEN IST
Geschäftsplan
§ 18. (1) In der Lebensversicherung, der Krankenversicherung
und in allen anderen Versicherungszweigen
(Versicherungsarten), soweit diese
nach Art der Lebensversicherung auf Grund
von Wahrscheinlichkeitstafeln betrieben werden,
hat der Geschäftsplan auch die Rechnungsgrundlagen
(Wahrscheinlichkeitstafeln, Zinsfuß, Kostenzuschläge),
die Grundsätze und Formeln für die
Berechnung der Prämien (Beiträge), der Deckungsrückstellung
und der Prämienüberträge sowie die
Tarife zu enthalten. Die Grundsätze und Formeln
für die Berechnung der Prämien (Beiträge) und
der Deckungsrückstellung sind für jede Versicherungsart
gesondert darzustellen und durch
Zahlenbeispiele zu erläutern.
(2) Soweit in anderen als in den im Abs. 1
angeführten Versicherungen nach dem Geschäftsplan
die Bildung einer Deckungsrückstellung erforderlich
ist, hat der Geschäftsplan die Grundsätze
und Formeln für die Berechnung der Deckungsrückstellung
zu enthalten.
(3) Ist bei den im Abs. 1 angeführten Versicherungen
eine Prämienrückerstattung (Beitragsrückerstattung)
vorgesehen, so hat der Geschäftsplan
die Grundsätze für die Berechnung der
Prämienrückerstattung und für die Bildung der
Rückstellung für Prämienrückerstattung zu enthalten.
(4) In der Lebensversicherung hat der Geschäftsplan
auch die Grundsätze zu enthalten,
nach denen bei Rückkäufen und bei Umwandlungen
in prämienfreie {beitragsfreie) Versicherungen
die vertragliche Leistung festgestellt wird.
(5) Als Lebensversicherung gelten insbesondere
auch die Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen-,
Waisen- und Aussteuerversicherung.
Deckungserfordernis
§ 19. (1) Das Deckungserfordernis umfaßt die
Deckungsrückstellung. In der Lebensversicherung
sind hievon Vorauszahlungen oder Polizzendarlehen
abzuziehen. In der Lebensversicherung umfaßt
das Deckungserfordernis auch Rückstellungen
für Prämienrückerstattung (Beitragsrückerstattung),
Rückkaufsrückstellungen, die Prämienüberträge
und die Rückstellung für schwebende
Versicherungsleistungen.
(2) Bei der Berechnung des Deckungserfordernisses
hat ein Abzug von Rückversicherungsanteilen
zu unterbleiben.
(3) Wird eine Erhöhung der Deckungsrückstellung
aus anderen Gründen als wegen einer
Änderung des Geschäftsumfangs notwendig, so
kann die Versicherungsaufsichtsbehörde gestatten,
daß diese Erhöhung auf mehrere Jahre verteilt
wird, soweit hiedurch die Interessen der Versicherten
nicht gefährdet werden.
(4) Das Deckungserfordernis ist für die Lebensversicherung,
für die Krankenversicherung
und für die übrigen Versicherungszweige (Versicherungsarten),
für die eine Deckungsrückstellung
zu bilden ist, gesondert zu berechnen.
Deckungsstock
§ 20. (1) In der Höhe des Deckungserfordernisses
mit Ausnahme des in Rückversicherung
übernommenen Geschäfts ist ein Deckungsstock
zu bilden, der gesondert vom übrigen Vermögen
zu verwalten ist. Die Zuführung zum Deckungsstock
darf nur soweit unterbleiben, wie im Ausland
zugunsten bestimmter Versicherungen eine
besondere Sicherheit gestellt werden muß.
(2) Für die Lebensversicherung, für die Krankenversicherung
und für die übrigen Versicherungszweige
(Versicherungsarten), für die eine
Deckungsrückstellung zu bilden ist, ist je eine
gesonderte Abteilung des Deckungsstocks einzurichten.
(3) Die Versicherungsunternehmen haben dafür
zu sorgen, daß das Deckungserfordernis durch
die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte
stets voll erfüllt ist. Sie haben, sobald dies
erforderlich ist, dem Deckungsstock Vermögenswerte
auch während des Geschäftsjahres zuzuführen
und der Versicherungsaufsichtsbehörde
auf Verlangen nachzuweisen, daß sie dieser Verpflichtung
nachgekommen sind. Außer für das
Ende des Geschäftsjahres ist eine bloße Schätzung
des Deckungserfordernisses zulässig.
§ 21. (1) Die Widmung von Vermögenswerten
für den Deckungsstock hat zu erfolgen:
1. bei Liegenschaften und Hypotheken durch
eine entsprechende Anmerkung im Grundbuch,
erfolgen kann. Ein nach Befriedigung
aller sichergestellten Ansprüche verbleibender
Kautionsrest ist freizugeben.
§ 17. (1) Die Widmung von Vermögenswerten
für die Kaution hat zu erfolgen:
1. bei Liegenschaften und Hypotheken durch
eine entsprechende Anmerkung im Grundbuch,
2. bei Forderungen durch schriftliche Verständigung
des Schuldners und allenfalls des
Bürgen,
3. bei Wertpapieren durch schriftliche Verständigung
der Verwahrungsstelle.
(2) Ansuchen um Anmerkung der Kautionswidmung
im Grundbuch sind von den Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren befreit.
Zweites Hauptstück
VERSICHERUNGEN, FÜR DIE EINE DECKUNGSRÜCKSTELLUNG
ZU BILDEN IST
Geschäftsplan
§ 18. (1) In der Lebensversicherung, der Krankenversicherung
und in allen anderen Versicherungszweigen
(Versicherungsarten), soweit diese
nach Art der Lebensversicherung auf Grund
von Wahrscheinlichkeitstafeln betrieben werden,
hat der Geschäftsplan auch die Rechnungsgrundlagen
(Wahrscheinlichkeitstafeln, Zinsfuß, Kostenzuschläge),
die Grundsätze und Formeln für die
Berechnung der Prämien (Beiträge), der Deckungsrückstellung
und der Prämienüberträge sowie die
Tarife zu enthalten. Die Grundsätze und Formeln
für die Berechnung der Prämien (Beiträge) und
der Deckungsrückstellung sind für jede Versicherungsart
gesondert darzustellen und durch
Zahlenbeispiele zu erläutern.
(2) Soweit in anderen als in den im Absatz eins,
angeführten Versicherungen nach dem Geschäftsplan
die Bildung einer Deckungsrückstellung erforderlich
ist, hat der Geschäftsplan die Grundsätze
und Formeln für die Berechnung der Deckungsrückstellung
zu enthalten.
(3) Ist bei den im Absatz eins, angeführten Versicherungen
eine Prämienrückerstattung (Beitragsrückerstattung)
vorgesehen, so hat der Geschäftsplan
die Grundsätze für die Berechnung der
Prämienrückerstattung und für die Bildung der
Rückstellung für Prämienrückerstattung zu enthalten.
(4) In der Lebensversicherung hat der Geschäftsplan
auch die Grundsätze zu enthalten,
nach denen bei Rückkäufen und bei Umwandlungen
in prämienfreie {beitragsfreie) Versicherungen
die vertragliche Leistung festgestellt wird.
(5) Als Lebensversicherung gelten insbesondere
auch die Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen-,
Waisen- und Aussteuerversicherung.
Deckungserfordernis
§ 19. (1) Das Deckungserfordernis umfaßt die
Deckungsrückstellung. In der Lebensversicherung
sind hievon Vorauszahlungen oder Polizzendarlehen
abzuziehen. In der Lebensversicherung umfaßt
das Deckungserfordernis auch Rückstellungen
für Prämienrückerstattung (Beitragsrückerstattung),
Rückkaufsrückstellungen, die Prämienüberträge
und die Rückstellung für schwebende
Versicherungsleistungen.
(2) Bei der Berechnung des Deckungserfordernisses
hat ein Abzug von Rückversicherungsanteilen
zu unterbleiben.
(3) Wird eine Erhöhung der Deckungsrückstellung
aus anderen Gründen als wegen einer
Änderung des Geschäftsumfangs notwendig, so
kann die Versicherungsaufsichtsbehörde gestatten,
daß diese Erhöhung auf mehrere Jahre verteilt
wird, soweit hiedurch die Interessen der Versicherten
nicht gefährdet werden.
(4) Das Deckungserfordernis ist für die Lebensversicherung,
für die Krankenversicherung
und für die übrigen Versicherungszweige (Versicherungsarten),
für die eine Deckungsrückstellung
zu bilden ist, gesondert zu berechnen.
Deckungsstock
§ 20. (1) In der Höhe des Deckungserfordernisses
mit Ausnahme des in Rückversicherung
übernommenen Geschäfts ist ein Deckungsstock
zu bilden, der gesondert vom übrigen Vermögen
zu verwalten ist. Die Zuführung zum Deckungsstock
darf nur soweit unterbleiben, wie im Ausland
zugunsten bestimmter Versicherungen eine
besondere Sicherheit gestellt werden muß.
(2) Für die Lebensversicherung, für die Krankenversicherung
und für die übrigen Versicherungszweige
(Versicherungsarten), für die eine
Deckungsrückstellung zu bilden ist, ist je eine
gesonderte Abteilung des Deckungsstocks einzurichten.
(3) Die Versicherungsunternehmen haben dafür
zu sorgen, daß das Deckungserfordernis durch
die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte
stets voll erfüllt ist. Sie haben, sobald dies
erforderlich ist, dem Deckungsstock Vermögenswerte
auch während des Geschäftsjahres zuzuführen
und der Versicherungsaufsichtsbehörde
auf Verlangen nachzuweisen, daß sie dieser Verpflichtung
nachgekommen sind. Außer für das
Ende des Geschäftsjahres ist eine bloße Schätzung
des Deckungserfordernisses zulässig.
§ 21. (1) Die Widmung von Vermögenswerten
für den Deckungsstock hat zu erfolgen:
1. bei Liegenschaften und Hypotheken durch
eine entsprechende Anmerkung im Grundbuch,
2.Ziffer 2 bei Forderungen durch schriftliche Verständigung
des Schuldners und allenfalls des
Bürgen,
3. bei Wertpapieren durch schriftliche Verständigung
der Verwahrungsstelle.
(2) Ansuchen um Anmerkung der Deckungsstockwidmung
im Grundbuch sind von den Gerichts-
und Justizverwaltungsgebühren befreit.
Treuhänder
§ 22. (1) Der Aufsichtsrat des Versicherungsunternehmens
hat für die Überwachung des Deckungsstocks
einen Treuhänder und einen Stellvertreter
zu bestellen. Bei ausländischen Versicherungsunternehmen
sind der Treuhänder und
sein Stellvertreter vom Hauptbevollmächtigten
zu bestellen.
(2) Besteht der Deckungsstock aus mehreren
Abteilungen, so kann für jede Abteilung gesondert
ein Treuhänder und ein Stellvertreter bestellt
werden, wenn dies im Hinblick auf den
Geschäftsumfang angemessen erscheint.
(3) Zum Treuhänder und zu seinem Stellvertreter
dürfen nur eigenberechtigte natürliche
Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland
bestellt werden,
1. bei denen die besondere Vertrauenswürdigkeit
und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse
im Sinn der §§ 5 und 6 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955,
vorliegen,
2. die weder einem Organ des Versicherungsunternehmens
angehören noch Angestellte dieses
Unternehmens sind, und auch sonst nicht in
einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm stehen,
3. die im Hinblick auf ihre Ausbildung und
ihren beruflichen Werdegang die erforderlichen
Eigenschaften besitzen.
(4) Die Bestellung des Treuhänders und seines
Stellvertreters bedarf der Genehmigung durch
die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung
ist nur dann zu versagen, wenn die im
Abs. 3 angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt
sind.
(5) Kleine Versicherungsvereine haben einen
Treuhänder nur zu bestellen, wenn die Versicherungsaufsichtsbehörde
dies anordnet, weil es
zur Wahrung der Interessen der Versicherten
unerläßlich ist. Die Bestellung obliegt, wenn der
Verein keinen Aufsichtsrat hat, dem Vorstand.
§ 23. (1) Der Treuhänder für die Überwachung
des Deckungsstocks hat darauf zu achten,
daß das Deckungserfordernis durch die dem Deckungsstock
gewidmeten Vermögenswerte stets
voll erfüllt ist.
(2) Verfügungen des Versicherungsunternehmens
über die dem Deckungsstock gewidmeten
Vermögenswerte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der schriftlichen Zustimmung des Treuhänders.
Die Zustimmung darf nur erteilt werden,
wenn die Verfügung die volle Erfüllung des
Deckungserfordernisses nicht gefährdet oder dem
Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte durch
in ihrer Sicherheit und Rentabilität gleichwertige
Kapitalanlagen ersetzt werden.
(3) Dem Treuhänder ist jederzeit Einsicht in
die Bücher, Belege und Schriften des Versicherungsunternehmens
zu gewähren. Das Versicherungsunternehmen
hat dem Treuhänder alle Tatsachen
mitzuteilen, deren Kenntnis für ihn zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Gegenüber dem Treuhänder kann eine Verschwiegenheitspflicht
nicht geltend gemacht werden.
(4) Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen
unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen
worden, so sind vom Versicherungsunternehmen
auf seine Kosten innerhalb angemessener
Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu
stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen
lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne
Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in
der benötigten Anzahl beizubringen.
(5) Bestehen zwischen dem Versicherungsunternehmen
und dem Treuhänder Meinungsverschiedenheiten
über dessen Pflichten, insbesondere
über die gemäß Abs. 2 erforderliche Zustimmung,
so entscheidet darüber die Versicherungsaufsichtsbehörde.
(6) Der Treuhänder hat der Versicherungsaufsichtsbehörde
jederzeit Auskunft über den von
ihm überwachten Deckungsstock zu erteilen. Im
übrigen ist er zur Verschwiegenheit über alle
Tatsachen verpflichtet, die ihm ausschließlich auf
Grund seiner Tätigkeit bekannt geworden sind.
Versicherungsmathematischer
Sachverständiger (Aktuar)
§ 24. (1) Versicherungsunternehmen, die eine
oder mehrere der im § 18 Abs. 1 angeführten
Versicherungen betreiben, sind verpflichtet, mindestens
einen versicherungsmathematischen Sachverständigen
(Aktuar) zu bestellen, der die Erstellung
der im § 18 Abs. 1 bis 4 angeführten
Bestandteile des Geschäftsplans vorzunehmen
oder zu leiten und ihre Einhaltung zu überwachen
hat.
(2) Die Bestellung des versicherungsmathematischen
Sachverständigen bedarf der Genehmigung
durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Der Genehmigung bedarf auch die Ausübung der
Funktion eines versicherungsmathematischen
Sachverständigen durch den Hauptbevollmächtigten
eines ausländischen Versicherungsunternehmens.
Die Genehmigung ist nur dann zu versagen,
wenn die in Aussicht genommene Person
nicht die zur Erfüllung der Aufgaben eines versicherungsmathematischen
Sachverständigen erforderliche
Eignung besitzt.
bei Forderungen durch schriftliche Verständigung
des Schuldners und allenfalls des
Bürgen,
3. bei Wertpapieren durch schriftliche Verständigung
der Verwahrungsstelle.
(2) Ansuchen um Anmerkung der Deckungsstockwidmung
im Grundbuch sind von den Gerichts-
und Justizverwaltungsgebühren befreit.
Treuhänder
§ 22. (1) Der Aufsichtsrat des Versicherungsunternehmens
hat für die Überwachung des Deckungsstocks
einen Treuhänder und einen Stellvertreter
zu bestellen. Bei ausländischen Versicherungsunternehmen
sind der Treuhänder und
sein Stellvertreter vom Hauptbevollmächtigten
zu bestellen.
(2) Besteht der Deckungsstock aus mehreren
Abteilungen, so kann für jede Abteilung gesondert
ein Treuhänder und ein Stellvertreter bestellt
werden, wenn dies im Hinblick auf den
Geschäftsumfang angemessen erscheint.
(3) Zum Treuhänder und zu seinem Stellvertreter
dürfen nur eigenberechtigte natürliche
Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland
bestellt werden,
1. bei denen die besondere Vertrauenswürdigkeit
und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse
im Sinn der Paragraphen 5 und 6 der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,,
vorliegen,
2. die weder einem Organ des Versicherungsunternehmens
angehören noch Angestellte dieses
Unternehmens sind, und auch sonst nicht in
einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm stehen,
3. die im Hinblick auf ihre Ausbildung und
ihren beruflichen Werdegang die erforderlichen
Eigenschaften besitzen.
(4) Die Bestellung des Treuhänders und seines
Stellvertreters bedarf der Genehmigung durch
die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung
ist nur dann zu versagen, wenn die im
Abs. 3 angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt
sind.
(5) Kleine Versicherungsvereine haben einen
Treuhänder nur zu bestellen, wenn die Versicherungsaufsichtsbehörde
dies anordnet, weil es
zur Wahrung der Interessen der Versicherten
unerläßlich ist. Die Bestellung obliegt, wenn der
Verein keinen Aufsichtsrat hat, dem Vorstand.
§ 23. (1) Der Treuhänder für die Überwachung
des Deckungsstocks hat darauf zu achten,
daß das Deckungserfordernis durch die dem Deckungsstock
gewidmeten Vermögenswerte stets
voll erfüllt ist.
(2) Verfügungen des Versicherungsunternehmens
über die dem Deckungsstock gewidmeten
Vermögenswerte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der schriftlichen Zustimmung des Treuhänders.
Die Zustimmung darf nur erteilt werden,
wenn die Verfügung die volle Erfüllung des
Deckungserfordernisses nicht gefährdet oder dem
Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte durch
in ihrer Sicherheit und Rentabilität gleichwertige
Kapitalanlagen ersetzt werden.
(3) Dem Treuhänder ist jederzeit Einsicht in
die Bücher, Belege und Schriften des Versicherungsunternehmens
zu gewähren. Das Versicherungsunternehmen
hat dem Treuhänder alle Tatsachen
mitzuteilen, deren Kenntnis für ihn zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Gegenüber dem Treuhänder kann eine Verschwiegenheitspflicht
nicht geltend gemacht werden.
(4) Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen
unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen
worden, so sind vom Versicherungsunternehmen
auf seine Kosten innerhalb angemessener
Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu
stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen
lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne
Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in
der benötigten Anzahl beizubringen.
(5) Bestehen zwischen dem Versicherungsunternehmen
und dem Treuhänder Meinungsverschiedenheiten
über dessen Pflichten, insbesondere
über die gemäß Absatz 2, erforderliche Zustimmung,
so entscheidet darüber die Versicherungsaufsichtsbehörde.
(6) Der Treuhänder hat der Versicherungsaufsichtsbehörde
jederzeit Auskunft über den von
ihm überwachten Deckungsstock zu erteilen. Im
übrigen ist er zur Verschwiegenheit über alle
Tatsachen verpflichtet, die ihm ausschließlich auf
Grund seiner Tätigkeit bekannt geworden sind.
Versicherungsmathematischer
Sachverständiger (Aktuar)
§ 24. (1) Versicherungsunternehmen, die eine
oder mehrere der im Paragraph 18, Absatz eins, angeführten
Versicherungen betreiben, sind verpflichtet, mindestens
einen versicherungsmathematischen Sachverständigen
(Aktuar) zu bestellen, der die Erstellung
der im Paragraph 18, Absatz eins bis 4 angeführten
Bestandteile des Geschäftsplans vorzunehmen
oder zu leiten und ihre Einhaltung zu überwachen
hat.
(2) Die Bestellung des versicherungsmathematischen
Sachverständigen bedarf der Genehmigung
durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Der Genehmigung bedarf auch die Ausübung der
Funktion eines versicherungsmathematischen
Sachverständigen durch den Hauptbevollmächtigten
eines ausländischen Versicherungsunternehmens.
Die Genehmigung ist nur dann zu versagen,
wenn die in Aussicht genommene Person
nicht die zur Erfüllung der Aufgaben eines versicherungsmathematischen
Sachverständigen erforderliche
Eignung besitzt.
(3)Absatz 3,Soll zum versicherungsmathematischen
Sachverständigen ein Vorstandsmitglied eines inländischen
Versicherungsunternehmens bestellt
werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat.
Ansprüche nach Einstellung des
Geschäftsbetriebes
§ 25. (1) Erlöschen auf Grund der Einstellung
des Geschäftsbetriebes eines Versicherungsunternehmens
die Versicherungsverhältnisse, so haben
die Anspruchsberechtigten aus den Versicherungsverträgen
in der Lebensversicherung und in allen
Arten der Rentenversicherung, soweit ihre Ansprüche
in das Deckungserfordernis einzubeziehen
waren, Anspruch auf den Betrag, der zum Deckungserfordernis
für ihre Versicherungsverträge
im gleichen Verhältnis steht wie der Gesamtbetrag
der Werte des Deckungsstocks zum gesamten
Deckungserfordernis, höchstens aber auf den Betrag
des auf sie entfallenden Deckungserfordernisses.
(2) Sonstige Ansprüche aus den Versicherungsverträgen
sind aus einem für die betreffende Versicherung
bestehenden Deckungsstock verhältnismäßig
zu befriedigen.
(3) Besteht der Deckungsstock aus mehreren
Abteilungen, so ist die Berechnung der Ansprüche
für jede Abteilung des Deckungsstocks gesondert
vorzunehmen.
(4) Für die Höhe der in das Deckungserfordernis
einbezogenen Ansprüche, die Höhe des gesamten
Deckungserfordernisses und den Betrag
der Werte des Deckungsstocks ist der Zeitpunkt
des Erlöschens der Versicherungsverhältnisse maßgebend.
(5) Reicht der Deckungsstock zur Befriedigung
der im Abs. 1 angeführten Ansprüche nicht aus,
so bleiben die Ansprüche, soweit sie nicht befriedigt
wurden, unberührt.
Drittes Hauptstück
VERSICHERUNGSVEREINE AUF GEGENSEITIGKEIT
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Begriff
§ 26. Ein Verein, der die Versicherung seiner
Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit
betreibt (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit),
bedarf zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes
einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1.
Kaufmannseigenschaft
§ 27. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
sind in das Handelsregister einzutragen und gelten
als Kaufleute im Sinn des Handelsgesetzbuches.
Name
§ 28. Im Namen des Vereins oder in einem
Zusatz ist auszudrücken, daß Versicherung auf
Gegenseitigkeit betrieben wird.
Satzung
§ 29. (1) Die Satzung ist durch notarielle Beurkundung
festzustellen.
(2) Die Satzung hat zu bestimmen:
1. den Namen und den Sitz des Vereins,
2. den Gegenstand des Unternehmens,
3. die Form der Veröffentlichungen des Vereins,
4. den Beginn der Mitgliedschaft,
5. den Gründungsfonds,
6. die Aufbringung der Mittel durch die Mitglieder,
7. die Sicherheitsrücklage,
8. die Verwendung des Überschusses,
9. die Zusammensetzung des Vorstandes,
10. die zur Ausübung von Minderheitsrechten
erforderliche Zahl von Mitgliedern des obersten
Organs.
Veröffentlichungen
§ 30. Für die Veröffentlichungen des Vereins
gilt der § 18 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98,
sinngemäß.
Errichtung
§ 31. Mit der Erteilung der Konzession gemäß
§ 4 Abs. 1 ist der Verein errichtet.
Mitgliedschaft
§ 32. (1) Die Mitgliedschaft bei einem Versicherungsverein
auf Gegenseitigkeit ist an das
Bestehen eines Versicherungsvertrages bei diesem
gebunden.
(2) Der Verein darf, soweit dies in der Satzung
ausdrücklich vorgesehen ist, Versicherungsverträge
auch ohne Begründung einer Mitgliedschaft
abschließen.
§ 33. (1) Die Mitglieder haften den Gläubigem
des Vereins gegenüber nicht.
(2) Ein Mitglied kann gegen eine Forderung
des Vereins auf Beitrags- und Nachschußzahlungen
eine Forderung an den Verein nicht aufrechnen.
(3) Beiträge und Nachschußzahlungen der Mitglieder
sowie Leistungen des Vereins auf Grund
des Mitgliedschaftsverhältnisses dürfen bei gleichen
Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen
bemessen sein.
Gründungsfonds
§ 34. (1) Bei Errichtung eines Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit ist ein Gründungs-
Soll zum versicherungsmathematischen
Sachverständigen ein Vorstandsmitglied eines inländischen
Versicherungsunternehmens bestellt
werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat.
Ansprüche nach Einstellung des
Geschäftsbetriebes
§ 25. (1) Erlöschen auf Grund der Einstellung
des Geschäftsbetriebes eines Versicherungsunternehmens
die Versicherungsverhältnisse, so haben
die Anspruchsberechtigten aus den Versicherungsverträgen
in der Lebensversicherung und in allen
Arten der Rentenversicherung, soweit ihre Ansprüche
in das Deckungserfordernis einzubeziehen
waren, Anspruch auf den Betrag, der zum Deckungserfordernis
für ihre Versicherungsverträge
im gleichen Verhältnis steht wie der Gesamtbetrag
der Werte des Deckungsstocks zum gesamten
Deckungserfordernis, höchstens aber auf den Betrag
des auf sie entfallenden Deckungserfordernisses.
(2) Sonstige Ansprüche aus den Versicherungsverträgen
sind aus einem für die betreffende Versicherung
bestehenden Deckungsstock verhältnismäßig
zu befriedigen.
(3) Besteht der Deckungsstock aus mehreren
Abteilungen, so ist die Berechnung der Ansprüche
für jede Abteilung des Deckungsstocks gesondert
vorzunehmen.
(4) Für die Höhe der in das Deckungserfordernis
einbezogenen Ansprüche, die Höhe des gesamten
Deckungserfordernisses und den Betrag
der Werte des Deckungsstocks ist der Zeitpunkt
des Erlöschens der Versicherungsverhältnisse maßgebend.
(5) Reicht der Deckungsstock zur Befriedigung
der im Absatz eins, angeführten Ansprüche nicht aus,
so bleiben die Ansprüche, soweit sie nicht befriedigt
wurden, unberührt.
Drittes Hauptstück
VERSICHERUNGSVEREINE AUF GEGENSEITIGKEIT
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Begriff
§ 26. Ein Verein, der die Versicherung seiner
Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit
betreibt (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit),
bedarf zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes
einer Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins,
Kaufmannseigenschaft
§ 27. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
sind in das Handelsregister einzutragen und gelten
als Kaufleute im Sinn des Handelsgesetzbuches.
Name
§ 28. Im Namen des Vereins oder in einem
Zusatz ist auszudrücken, daß Versicherung auf
Gegenseitigkeit betrieben wird.
Satzung
§ 29. (1) Die Satzung ist durch notarielle Beurkundung
festzustellen.
(2) Die Satzung hat zu bestimmen:
1. den Namen und den Sitz des Vereins,
2. den Gegenstand des Unternehmens,
3. die Form der Veröffentlichungen des Vereins,
4. den Beginn der Mitgliedschaft,
5. den Gründungsfonds,
6. die Aufbringung der Mittel durch die Mitglieder,
7. die Sicherheitsrücklage,
8. die Verwendung des Überschusses,
9. die Zusammensetzung des Vorstandes,
10. die zur Ausübung von Minderheitsrechten
erforderliche Zahl von Mitgliedern des obersten
Organs.
Veröffentlichungen
§ 30. Für die Veröffentlichungen des Vereins
gilt der Paragraph 18, Aktiengesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98,
sinngemäß.
Errichtung
§ 31. Mit der Erteilung der Konzession gemäß
§ 4 Absatz eins, ist der Verein errichtet.
Mitgliedschaft
§ 32. (1) Die Mitgliedschaft bei einem Versicherungsverein
auf Gegenseitigkeit ist an das
Bestehen eines Versicherungsvertrages bei diesem
gebunden.
(2) Der Verein darf, soweit dies in der Satzung
ausdrücklich vorgesehen ist, Versicherungsverträge
auch ohne Begründung einer Mitgliedschaft
abschließen.
§ 33. (1) Die Mitglieder haften den Gläubigem
des Vereins gegenüber nicht.
(2) Ein Mitglied kann gegen eine Forderung
des Vereins auf Beitrags- und Nachschußzahlungen
eine Forderung an den Verein nicht aufrechnen.
(3) Beiträge und Nachschußzahlungen der Mitglieder
sowie Leistungen des Vereins auf Grund
des Mitgliedschaftsverhältnisses dürfen bei gleichen
Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen
bemessen sein.
Gründungsfonds
§ 34. (1) Bei Errichtung eines Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit ist ein Gründungs-
fondsfonds zu bilden, der zur Bestreitung der Kosten
der Errichtung und ersten Einrichtung des Vereins,
der Organisationskosten und der übrigen
durch die Aufnahme des Geschäftsbetriebes entstehenden
Kosten bestimmt ist. Er kann, wenn
die Satzung nicht anderes bestimmt, auch zur
Deckung von Betriebsverlusten herangezogen
werden.
(2) Die Satzung hat Bestimmungen über die
Rückzahlung des Gründungsfonds, und wenn
er nicht zurückgezahlt wird, über seine Verwendung
zu enthalten.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann
von der Bildung eines Gründungsfonds insoweit
befreien, als die Bestreitung der Kosten
der Errichtung und ersten Einrichtung des Vereins,
der Organisationskosten und der übrigen
durch die Aufnahme des Geschäftsbetriebes entstehenden
Kosten auf andere Weise gesichert
ist.
§ 35. (1) Der Geschäftsbetrieb darf erst aufgenommen
werden, wenn der Gründungsfonds
voll und bar eingezahlt ist.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die
Genehmigung einer Änderung des Geschäftsplans
durch Erweiterung des Betriebsumfanges von
einer entsprechenden Erhöhung des Gründungsfonds
abhängig machen, wenn dieser noch nicht
zurückgezahlt wurde und die Bestreitung der
durch die Erweiterung des Betriebsumfangs entstehenden
Kosten anders nicht gesichert erscheint.
(3) Der Gründungsfonds darf nur aus dem
Jahresüberschuß zurückgezahlt werden. Die in
einem Jahr vorgenommene Rückzahlung darf
den Betrag nicht übersteigen, der im gleichen
Jahr der Sicherheitsrücklage (§ 41) zugeführt
wird.
(4) Den Personen, die den Gründungsfonds
zur Verfügung gestellt haben, darf ein Anspruch
auf vorzeitige Rückzahlung nicht eingeräumt
werden. Die Satzung kann bestimmen, daß und
in welchem Umfang diese Personen berechtigt
sein sollen, an der Verwaltung des Vereins
teilzunehmen, oder daß ihnen eine Verzinsung
aus den Jahreseinnahmen und eine Beteiligung
am sich aus dem Jahresabschluß ergebenden
Überschuß zusteht.
Anmeldung des Vereins
§ 36. (1) Der Verein ist beim Gericht von
sämtlichen Mitgliedern des Vorstands und des
Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Die Anmeldung darf erst
erfolgen, wenn der Gründungsfonds eingezahlt
worden ist. In der Anmeldung ist die Erklärung
abzugeben, daß diese Voraussetzung erfüllt ist.
Hiebei ist nachzuweisen, daß der Vorstand in
der Verfügung über den eingezahlten Betrag
nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen
beschränkt ist.
(2) Der Anmeldung des Vereins sind die
Satzung, der Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde,
mit dem die Konzession zum Betrieb
der Vertragsversicherung erteilt worden ist, und
die Urkunden über die Bestellung des Vorstands
und des Aufsichtsrats beizufügen.
(3) Die Vorstandsmitglieder haben ihre
Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim
Gericht zu zeichnen.
(4) Die eingereichten Schriftstücke sind beim
Gericht in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich
beglaubigter Abschrift aufzubewahren.
(5) Das Gericht hat zu prüfen, ob der Verein
ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist.
Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung
abzulehnen.
Inhalt der Eintragung
§ 37. (1) Bei der Eintragung des Vereins in das
Handelsregister sind die Firma und der Sitz
des Vereins, der Gegenstand des Unternehmens,
die Versicherungszweige (Versicherungsarten),
auf die sich der Betrieb erstrecken soll, die Höhe
des Gründungsfonds, der Tag, an dem die Konzession
erteilt worden ist, und die Vorstandsmitglieder
anzugeben.
(2) Enthält die Satzung Bestimmungen über
die Dauer des Vereins oder über die Befugnis
der Vorstandsmitglieder oder der Abwickler zur
Vertretung des Vereins, so sind auch diese
Bestimmungen einzutragen.
Veröffentlichung der Eintragung
§ 38. In die Veröffentlichung der Eintragung
sind die Form der Veröffentlichungen des Vereins
sowie der Name, die Beschäftigung und der
Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats
aufzunehmen.
Entstehen
§ 39. Der Verein entsteht mit der Eintragung
in das Handelsregister. Der § 34 Abs. 1 zweiter
Satz und Abs. 2 Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß.
Beiträge und Nachschüsse
§ 40. (1) Die Satzung hat Bestimmungen
über die Aufbringung der Mittel durch die
Mitglieder zu enthalten. Der Jahresbedarf ist
aus im voraus bemessenen Beiträgen der Mitglieder
zu bestreiten.
(2) Die Satzung hat zu bestimmen, ob und
in welchem Umfang die Mitglieder zu Nachschüssen
verpflichtet sind, wenn andere Mittel
zur Deckung von Verlusten nicht ausreichen.
Die Satzung kann anstelle oder neben der
Nachschußpflicht auch die Herabsetzung der
Versicherungsleistungen vorsehen.
(3) Sind Nachschüsse vorgesehen, so haben zu
diesen auch, die im Laufe des Geschäftsjahres
zu bilden, der zur Bestreitung der Kosten
der Errichtung und ersten Einrichtung des Vereins,
der Organisationskosten und der übrigen
durch die Aufnahme des Geschäftsbetriebes entstehenden
Kosten bestimmt ist. Er kann, wenn
die Satzung nicht anderes bestimmt, auch zur
Deckung von Betriebsverlusten herangezogen
werden.
(2) Die Satzung hat Bestimmungen über die
Rückzahlung des Gründungsfonds, und wenn
er nicht zurückgezahlt wird, über seine Verwendung
zu enthalten.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann
von der Bildung eines Gründungsfonds insoweit
befreien, als die Bestreitung der Kosten
der Errichtung und ersten Einrichtung des Vereins,
der Organisationskosten und der übrigen
durch die Aufnahme des Geschäftsbetriebes entstehenden
Kosten auf andere Weise gesichert
ist.
§ 35. (1) Der Geschäftsbetrieb darf erst aufgenommen
werden, wenn der Gründungsfonds
voll und bar eingezahlt ist.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die
Genehmigung einer Änderung des Geschäftsplans
durch Erweiterung des Betriebsumfanges von
einer entsprechenden Erhöhung des Gründungsfonds
abhängig machen, wenn dieser noch nicht
zurückgezahlt wurde und die Bestreitung der
durch die Erweiterung des Betriebsumfangs entstehenden
Kosten anders nicht gesichert erscheint.
(3) Der Gründungsfonds darf nur aus dem
Jahresüberschuß zurückgezahlt werden. Die in
einem Jahr vorgenommene Rückzahlung darf
den Betrag nicht übersteigen, der im gleichen
Jahr der Sicherheitsrücklage (Paragraph 41,) zugeführt
wird.
(4) Den Personen, die den Gründungsfonds
zur Verfügung gestellt haben, darf ein Anspruch
auf vorzeitige Rückzahlung nicht eingeräumt
werden. Die Satzung kann bestimmen, daß und
in welchem Umfang diese Personen berechtigt
sein sollen, an der Verwaltung des Vereins
teilzunehmen, oder daß ihnen eine Verzinsung
aus den Jahreseinnahmen und eine Beteiligung
am sich aus dem Jahresabschluß ergebenden
Überschuß zusteht.
Anmeldung des Vereins
§ 36. (1) Der Verein ist beim Gericht von
sämtlichen Mitgliedern des Vorstands und des
Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Die Anmeldung darf erst
erfolgen, wenn der Gründungsfonds eingezahlt
worden ist. In der Anmeldung ist die Erklärung
abzugeben, daß diese Voraussetzung erfüllt ist.
Hiebei ist nachzuweisen, daß der Vorstand in
der Verfügung über den eingezahlten Betrag
nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen
beschränkt ist.
(2) Der Anmeldung des Vereins sind die
Satzung, der Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde,
mit dem die Konzession zum Betrieb
der Vertragsversicherung erteilt worden ist, und
die Urkunden über die Bestellung des Vorstands
und des Aufsichtsrats beizufügen.
(3) Die Vorstandsmitglieder haben ihre
Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim
Gericht zu zeichnen.
(4) Die eingereichten Schriftstücke sind beim
Gericht in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich
beglaubigter Abschrift aufzubewahren.
(5) Das Gericht hat zu prüfen, ob der Verein
ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist.
Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung
abzulehnen.
Inhalt der Eintragung
§ 37. (1) Bei der Eintragung des Vereins in das
Handelsregister sind die Firma und der Sitz
des Vereins, der Gegenstand des Unternehmens,
die Versicherungszweige (Versicherungsarten),
auf die sich der Betrieb erstrecken soll, die Höhe
des Gründungsfonds, der Tag, an dem die Konzession
erteilt worden ist, und die Vorstandsmitglieder
anzugeben.
(2) Enthält die Satzung Bestimmungen über
die Dauer des Vereins oder über die Befugnis
der Vorstandsmitglieder oder der Abwickler zur
Vertretung des Vereins, so sind auch diese
Bestimmungen einzutragen.
Veröffentlichung der Eintragung
§ 38. In die Veröffentlichung der Eintragung
sind die Form der Veröffentlichungen des Vereins
sowie der Name, die Beschäftigung und der
Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats
aufzunehmen.
Entstehen
§ 39. Der Verein entsteht mit der Eintragung
in das Handelsregister. Der Paragraph 34, Absatz eins, zweiter
Satz und Absatz 2, Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß.
Beiträge und Nachschüsse
§ 40. (1) Die Satzung hat Bestimmungen
über die Aufbringung der Mittel durch die
Mitglieder zu enthalten. Der Jahresbedarf ist
aus im voraus bemessenen Beiträgen der Mitglieder
zu bestreiten.
(2) Die Satzung hat zu bestimmen, ob und
in welchem Umfang die Mitglieder zu Nachschüssen
verpflichtet sind, wenn andere Mittel
zur Deckung von Verlusten nicht ausreichen.
Die Satzung kann anstelle oder neben der
Nachschußpflicht auch die Herabsetzung der
Versicherungsleistungen vorsehen.
(3) Sind Nachschüsse vorgesehen, so haben zu
diesen auch, die im Laufe des Geschäftsjahres
eingetreteneneingetretenen oder ausgetretenen Mitglieder im
Verhältnis der Dauer ihrer Mitgliedschaft in
diesem Geschäftsjahr beizutragen. Wurden während
des Geschäftsjahres die Beiträge oder die
Versicherungssummen als Grundlage für die
Bemessung der Nachschüsse geändert, so sind
die Nachschüsse nach dem höheren Betrag zu
bemessen.
Sicherheitsrücklage
§ 41. (1) Die Satzung hat eine Rücklage zur
Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb
(Sicherheitsrücklage) vorzusehen und zu bestimmen,
welche Beträge ihr jährlich zuzuführen
sind und welchen Mindestbetrag sie erreichen
muß.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann
vom Erfordernis der Sicherheitsrücklage befreien,
wenn andere Sicherheiten es gestatten.
Verwendung des Jahresüberschusses
§ 42. (1) Ein sich aus dem Jahresabschluß
ergebender Jahresüberschuß ist an die Mitglieder
zu verteilen, soweit er nicht der Sicherheitsrücklage
oder anderen in der Satzung vorgesehenen
Rücklagen zugeführt, zur Rückzahlung
des Gründungsfonds oder zur Leistung satzungsmäßiger
Vergütungen verwendet oder auf das
nächste Geschäftsjahr vorgetragen wird.
(2) Die Satzung hat die Grundsätze für die
Verteilung des Jahresüberschusses festzusetzen
und insbesondere zu bestimmen, ob der Jahresüberschuß
auch an Mitglieder verteilt werden
soll, die während des Geschäftsjahres ausgeschieden
sind.
Organe
§ 43. (1) Der Verein muß einen Vorstand,
einen Aufsichtsrat und als oberstes Organ eine
Mitgliederversammlung (Mitgliedervertretung)
haben.
(2) In Fällen, in denen bei bestehenden Versicherungsvereinen
auf Gegenseitigkeit Gemeinden
oder Gemeindeorgane satzungsmäßig bestimmte
Funktionen auszuüben berechtigt sind,
bleiben diese Funktionen und die satzungsmäßig
vorgesehene Zuweisung von Zuständigkeiten
gewahrt, wenn die sonst für Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit erforderlichen Organe
bestehen.
(3) In Fällen, in denen bei bestehenden Versicherungsvereinen
auf Gegenseitigkeit Länder
oder Landesorgane satzungsmäßig bestimmte
Funktionen auszuüben berechtigt sind, kann die
Satzung weiterhin die Ausübung von Funktionen
durch Landesorgane vorsehen, wenn die sonst
für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
erforderlichen Organe eingerichtet werden.
Vorstand
§ 44. (1) Der Vorstand hat unter eigener
Verantwortung den Verein so zu leiten, wie
das Wohl des Vereins unter Berücksichtigung
des Interesses der Mitglieder und der Dienstnehmer
sowie des öffentlichen Interesses es
erfordert.
(2) Mitglied des Vorstands kann nur eine
natürliche, voll handlungsfähige Person sein.
(3) Der Verein wird durch den Vorstand
gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der
Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet,
die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung
oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner
Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich
aus einem Beschluß des obersten Organs gemäß
dem § 49 Abs. 3 ergeben. Dritten gegenüber ist
eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis
des Vorstands unwirksam.
(4) Im übrigen gelten für die Leitung und
Vertretung des Vereins durch den Vorstand, die
Zeichnung des Vorstands sowie die Änderung
des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner
Mitglieder die §§ 70 Abs. 2, 71 Abs. 2 und 3,
72 und 73 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
§ 45. (1) Für die Bestellung und Abberufung
des Vorstands gelten der § 75 Abs. 1, 3 und 4
und der § 76 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
(2) Für die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder
gelten die §§ 77 bis 82 und 84 Abs. 1,
2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Die
Vorstandsmitglieder sind dem Verein gegenüber
insbesondere zum Schadenersatz verpflichtet,
wenn entgegen diesem Bundesgesetz oder der
Satzung
1. der Gründungsfonds verzinst oder zurückgezahlt
wird,
2. das Vereinsvermögen verteilt wird,
3. Zahlungen geleistet werden, nachdem der
Verein zahlungsunfähig geworden ist oder
sich seine Oberschuldung ergeben hat; dies
gilt nicht für Zahlungen, die auch nach
diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
vereinbar sind,
4. Kredit gewährt wird.
§ 46. Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder
gelten auch für ihre Stellvertreter.
Aufsichtsrat
§ 47. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei
Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere,
zwanzig nicht übersteigende Zahl festsetzen. Der
§ 110 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974, bleibt unberührt.
(2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine
natürliche, voll handlungsfähige Person sein.
oder ausgetretenen Mitglieder im
Verhältnis der Dauer ihrer Mitgliedschaft in
diesem Geschäftsjahr beizutragen. Wurden während
des Geschäftsjahres die Beiträge oder die
Versicherungssummen als Grundlage für die
Bemessung der Nachschüsse geändert, so sind
die Nachschüsse nach dem höheren Betrag zu
bemessen.
Sicherheitsrücklage
§ 41. (1) Die Satzung hat eine Rücklage zur
Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb
(Sicherheitsrücklage) vorzusehen und zu bestimmen,
welche Beträge ihr jährlich zuzuführen
sind und welchen Mindestbetrag sie erreichen
muß.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann
vom Erfordernis der Sicherheitsrücklage befreien,
wenn andere Sicherheiten es gestatten.
Verwendung des Jahresüberschusses
§ 42. (1) Ein sich aus dem Jahresabschluß
ergebender Jahresüberschuß ist an die Mitglieder
zu verteilen, soweit er nicht der Sicherheitsrücklage
oder anderen in der Satzung vorgesehenen
Rücklagen zugeführt, zur Rückzahlung
des Gründungsfonds oder zur Leistung satzungsmäßiger
Vergütungen verwendet oder auf das
nächste Geschäftsjahr vorgetragen wird.
(2) Die Satzung hat die Grundsätze für die
Verteilung des Jahresüberschusses festzusetzen
und insbesondere zu bestimmen, ob der Jahresüberschuß
auch an Mitglieder verteilt werden
soll, die während des Geschäftsjahres ausgeschieden
sind.
Organe
§ 43. (1) Der Verein muß einen Vorstand,
einen Aufsichtsrat und als oberstes Organ eine
Mitgliederversammlung (Mitgliedervertretung)
haben.
(2) In Fällen, in denen bei bestehenden Versicherungsvereinen
auf Gegenseitigkeit Gemeinden
oder Gemeindeorgane satzungsmäßig bestimmte
Funktionen auszuüben berechtigt sind,
bleiben diese Funktionen und die satzungsmäßig
vorgesehene Zuweisung von Zuständigkeiten
gewahrt, wenn die sonst für Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit erforderlichen Organe
bestehen.
(3) In Fällen, in denen bei bestehenden Versicherungsvereinen
auf Gegenseitigkeit Länder
oder Landesorgane satzungsmäßig bestimmte
Funktionen auszuüben berechtigt sind, kann die
Satzung weiterhin die Ausübung von Funktionen
durch Landesorgane vorsehen, wenn die sonst
für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
erforderlichen Organe eingerichtet werden.
Vorstand
§ 44. (1) Der Vorstand hat unter eigener
Verantwortung den Verein so zu leiten, wie
das Wohl des Vereins unter Berücksichtigung
des Interesses der Mitglieder und der Dienstnehmer
sowie des öffentlichen Interesses es
erfordert.
(2) Mitglied des Vorstands kann nur eine
natürliche, voll handlungsfähige Person sein.
(3) Der Verein wird durch den Vorstand
gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der
Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet,
die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung
oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner
Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich
aus einem Beschluß des obersten Organs gemäß
dem Paragraph 49, Absatz 3, ergeben. Dritten gegenüber ist
eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis
des Vorstands unwirksam.
(4) Im übrigen gelten für die Leitung und
Vertretung des Vereins durch den Vorstand, die
Zeichnung des Vorstands sowie die Änderung
des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner
Mitglieder die Paragraphen 70, Absatz 2, 71, Absatz 2 und 3,
72 und 73 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
§ 45. (1) Für die Bestellung und Abberufung
des Vorstands gelten der Paragraph 75, Absatz eins, 3 und 4
und der Paragraph 76, Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
(2) Für die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder
gelten die Paragraphen 77 bis 82 und 84 Absatz eins,,
2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Die
Vorstandsmitglieder sind dem Verein gegenüber
insbesondere zum Schadenersatz verpflichtet,
wenn entgegen diesem Bundesgesetz oder der
Satzung
1. der Gründungsfonds verzinst oder zurückgezahlt
wird,
2. das Vereinsvermögen verteilt wird,
3. Zahlungen geleistet werden, nachdem der
Verein zahlungsunfähig geworden ist oder
sich seine Oberschuldung ergeben hat; dies
gilt nicht für Zahlungen, die auch nach
diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
vereinbar sind,
4. Kredit gewährt wird.
§ 46. Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder
gelten auch für ihre Stellvertreter.
Aufsichtsrat
§ 47. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei
Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere,
zwanzig nicht übersteigende Zahl festsetzen. Der
§ 110 Absatz eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22 aus 1974,, bleibt unberührt.
(2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine
natürliche, voll handlungsfähige Person sein.
(3)Absatz 3,Die Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten
Organ zu wählen. Im übrigen gelten für
die Wahl, die Abberufung und die Bestellung
von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit
der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum
Aufsichtsrat und die Veröffentlichung der Änderungen
im Aufsichtsrat die §§ 87 Abs. 2 bis 4
und 89 bis 91 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
Der § 110 Abs. 2 und 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes
bleibt unberührt.
(4) Für die innere Ordnung des Aufsichtsrats,
die Teilnahme an seinen Sitzungen und denen
seiner Ausschüsse sowie die Einberufung des Aufsichtsrats
gelten die §§ 92 bis 94 Aktiengesetz
1965 sinngemäß.
(5) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung
zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen,
wenn das Wohl des Vereins es erfordert.
Maßnahmen der Geschäftsführung dürfen dem
Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung
oder der Aufsichtsrat kann jedoch bestimmen,
daß bestimmte Arten von Geschäften nur
mit seiner Zustimmung vorgenommen werden
dürfen. Im übrigen gelten für die Aufgaben und
Rechte des Aufsichtsrats die §§ 95 Abs. 2, 3 und
6, 96 und 97 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Der
§ 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes
bleibt unberührt.
(6) Für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder
gilt der § 98 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz 1965
sinngemäß. Der § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes
bleibt unberührt. Wird den Aufsichtsratsmitgliedern
für ihre Tätigkeit ein Anteil
am Jahresüberschuß gewährt, so berechnet sich
der Anteil nach dem Betrag, der sich nach Vornahme
von Abschreibungen und Wertberichtigungen
sowie nach Bildung von Rücklagen und
Rückstellungen ergibt; abzusetzen ist ferner der
Teil des Überschusses, der durch die Auflösung
von Rücklagen entstanden ist, sowie der Anteil
am Überschuß, der nach § 35 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes
den Personen zusteht, die den Gründungsfonds
zur Verfügung gestellt haben. Entgegenstehende
Festsetzungen sind nichtig.
(7) Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit
der Aufsichtsratsmitglieder gelten der
§ 84 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965
sowie der § 45 Abs. 2 zweiter Satz dieses Bundesgesetzes
sinngemäß. Der § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes
bleibt unberührt.
Handeln zum Schaden des Vereins
§ 48. Für Handeln zum Schaden des Vereins
zwecks Erlangung vereinsfremder Vorteile gelten
die §§ 100 und 101 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
Oberstes Organ
§ 49. (1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in
den Angelegenheiten des Vereins im obersten
Organ aus, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt.
(2) Oberstes Organ ist entweder die Versammlung
aller Mitglieder (Mitgliederversammlung)
oder die Versammlung von Vertretern der Mitglieder,
die selbst Mitglieder des Vereins sein
müssen (Mitgliedervertretung). Ist eine Mitgliedervertretung
vorgesehen, so ist deren Zusammensetzung
und die Bestellung der Vertreter
durch die Satzung zu regeln.
(3) Das oberste Organ beschließt in den im
Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich bestimmten
Fällen. Über Fragen der Geschäftsführung
kann das oberste Organ nur entscheiden, wenn
der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß
dem § 47 Abs. 5 seiner Zustimmung vorbehaltenes
Geschäft handelt, der Aufsichtsrat es verlangt.
Für den Beschluß über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
gilt der § 104 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
(4) Soweit die nach diesem Bundesgesetz anwendbaren
Bestimmungen des Aktiengesetzes
1965 einer Minderheit von Aktionären, deren
Anteile einen bestimmten Teil des Grundkapitals
erreichen, Rechte einräumen, hat die Satzung
die erforderliche Minderheit der Mitglieder des
obersten Organs zu bestimmen.
§ 50. (1) Für die Einberufung des obersten
Organs, die Teilnahme an der Versammlung des
obersten Organs, die Verhandlungsniederschrift
und das Auskunftsrecht der Mitglieder des obersten
Organs gelten die §§ 102 Abs. 2, 105 Abs. 1,
2 und 3 erster Satz, 106, 107 Abs. 1, 108 Abs. 1,
2 erster Satz, 3 und 4, 109, 111 und 112 Aktiengesetz
1965 sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen
von den Aktionären die Rede ist, treten
an ihre Stelle die Mitglieder des obersten Organs.
(2) In der Versammlung des obersten Organs
ist ein Verzeichnis der erschienenen Mitglieder
und der Vertreter von Mitgliedern mit Angabe
ihres Namens und ihres Wohnortes aufzustellen.
Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung
zur Einsicht aufzulegen; es ist vom Vorsitzenden
zu unterzeichnen.
(3) Die Beschlüsse des obersten Organs bedürfen
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache
Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz
oder Satzung eine größere Mehrheit vorschreiben.
Für Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen
treffen.
(4) Ist das oberste Organ eine Mitgliederversammlung,
so kann das Stimmrecht durch einen
Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die Vollmacht
ist die Schriftform erforderlich; die Vollmacht
bleibt in der Verwahrung des Vereins.
(5) Ein Mitglied des obersten Organs, das durch
die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung
befreit werden soll, kann weder für
Die Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten
Organ zu wählen. Im übrigen gelten für
die Wahl, die Abberufung und die Bestellung
von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit
der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum
Aufsichtsrat und die Veröffentlichung der Änderungen
im Aufsichtsrat die Paragraphen 87, Absatz 2 bis 4
und 89 bis 91 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
Der Paragraph 110, Absatz 2 und 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes
bleibt unberührt.
(4) Für die innere Ordnung des Aufsichtsrats,
die Teilnahme an seinen Sitzungen und denen
seiner Ausschüsse sowie die Einberufung des Aufsichtsrats
gelten die Paragraphen 92 bis 94 Aktiengesetz
1965 sinngemäß.
(5) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung
zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen,
wenn das Wohl des Vereins es erfordert.
Maßnahmen der Geschäftsführung dürfen dem
Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung
oder der Aufsichtsrat kann jedoch bestimmen,
daß bestimmte Arten von Geschäften nur
mit seiner Zustimmung vorgenommen werden
dürfen. Im übrigen gelten für die Aufgaben und
Rechte des Aufsichtsrats die Paragraphen 95, Absatz 2, 3 und
6, 96 und 97 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Der
§ 110 Absatz 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes
bleibt unberührt.
(6) Für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder
gilt der Paragraph 98, Absatz eins und 2 Aktiengesetz 1965
sinngemäß. Der Paragraph 110, Absatz 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes
bleibt unberührt. Wird den Aufsichtsratsmitgliedern
für ihre Tätigkeit ein Anteil
am Jahresüberschuß gewährt, so berechnet sich
der Anteil nach dem Betrag, der sich nach Vornahme
von Abschreibungen und Wertberichtigungen
sowie nach Bildung von Rücklagen und
Rückstellungen ergibt; abzusetzen ist ferner der
Teil des Überschusses, der durch die Auflösung
von Rücklagen entstanden ist, sowie der Anteil
am Überschuß, der nach Paragraph 35, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes
den Personen zusteht, die den Gründungsfonds
zur Verfügung gestellt haben. Entgegenstehende
Festsetzungen sind nichtig.
(7) Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit
der Aufsichtsratsmitglieder gelten der
§ 84 Absatz eins, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965
sowie der Paragraph 45, Absatz 2, zweiter Satz dieses Bundesgesetzes
sinngemäß. Der Paragraph 110, Absatz 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes
bleibt unberührt.
Handeln zum Schaden des Vereins
§ 48. Für Handeln zum Schaden des Vereins
zwecks Erlangung vereinsfremder Vorteile gelten
die Paragraphen 100 und 101 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
Oberstes Organ
§ 49. (1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in
den Angelegenheiten des Vereins im obersten
Organ aus, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt.
(2) Oberstes Organ ist entweder die Versammlung
aller Mitglieder (Mitgliederversammlung)
oder die Versammlung von Vertretern der Mitglieder,
die selbst Mitglieder des Vereins sein
müssen (Mitgliedervertretung). Ist eine Mitgliedervertretung
vorgesehen, so ist deren Zusammensetzung
und die Bestellung der Vertreter
durch die Satzung zu regeln.
(3) Das oberste Organ beschließt in den im
Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich bestimmten
Fällen. Über Fragen der Geschäftsführung
kann das oberste Organ nur entscheiden, wenn
der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß
dem Paragraph 47, Absatz 5, seiner Zustimmung vorbehaltenes
Geschäft handelt, der Aufsichtsrat es verlangt.
Für den Beschluß über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
gilt der Paragraph 104, Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
(4) Soweit die nach diesem Bundesgesetz anwendbaren
Bestimmungen des Aktiengesetzes
1965 einer Minderheit von Aktionären, deren
Anteile einen bestimmten Teil des Grundkapitals
erreichen, Rechte einräumen, hat die Satzung
die erforderliche Minderheit der Mitglieder des
obersten Organs zu bestimmen.
§ 50. (1) Für die Einberufung des obersten
Organs, die Teilnahme an der Versammlung des
obersten Organs, die Verhandlungsniederschrift
und das Auskunftsrecht der Mitglieder des obersten
Organs gelten die Paragraphen 102, Absatz 2, 105, Absatz eins,,
2 und 3 erster Satz, 106, 107 Absatz eins, 108, Absatz eins,,
2 erster Satz, 3 und 4, 109, 111 und 112 Aktiengesetz
1965 sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen
von den Aktionären die Rede ist, treten
an ihre Stelle die Mitglieder des obersten Organs.
(2) In der Versammlung des obersten Organs
ist ein Verzeichnis der erschienenen Mitglieder
und der Vertreter von Mitgliedern mit Angabe
ihres Namens und ihres Wohnortes aufzustellen.
Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung
zur Einsicht aufzulegen; es ist vom Vorsitzenden
zu unterzeichnen.
(3) Die Beschlüsse des obersten Organs bedürfen
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache
Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz
oder Satzung eine größere Mehrheit vorschreiben.
Für Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen
treffen.
(4) Ist das oberste Organ eine Mitgliederversammlung,
so kann das Stimmrecht durch einen
Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die Vollmacht
ist die Schriftform erforderlich; die Vollmacht
bleibt in der Verwahrung des Vereins.
(5) Ein Mitglied des obersten Organs, das durch
die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung
befreit werden soll, kann weder für
sichsich noch für ein anderes das Stimmrecht ausüben.
Gleiches gilt, wenn darüber Beschluß gefaßt wird,
ob der Verein gegen das Mitglied einen Anspruch
geltend machen soll. Im übrigen richten sich die
Bedingungen und die Form der Ausübung des
Stimmrechts nach der Sauung.
Sonderprüfung
§ 51. (1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der
Gründung oder der Geschäftsführung kann das
oberste Organ mit einfacher Stimmenmehrheit
Prüfer bestellen. Bei der Beschlußfassung können
Mitglieder, die zugleich Mitglieder des Vorstands
oder des Aufsichtsrats sind, weder für sich noch
für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung
sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der
Entlastung des Vorstands oder des Aufsichtsrats
oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen
dem Verein und den Mitgliedern des Vorstands
oder des Aufsichtsrats zusammenhängen.
(2) Im übrigen gelten für die Sonderprüfung
die §§ 118 Abs. 2 erster und zweiter Satz, 3 und
4 und 119 bis 121 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
§ 52. (1) Die Ansprüche des Vereins aus der
Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands
oder des Aufsichtsrats müssen geltend
gemacht werden, wenn es das oberste Organ
beschließt.
(2) Im übrigen gelten für die Geltendmachung
von Ersatzansprüchen die §§ 122 Abs. 1 zweiter
Satz und Abs. 2 und 123 Abs. 1 und 3 bis 5
Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
Satzungsänderung
§ 53. (1) Jede Satzungsänderung bedarf eines
Beschlusses des obersten Organs. Die Befugnis zu
Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann
das oberste Organ dem Aufsichtsrat übertragen.
(2) Der Beschluß kann nur gefaßt werden,
wenn die beabsichtigte Satzungsänderung nach
ihrem wesentlichen Inhalt ausdrücklich und fristgemäß
angekündigt worden ist (§ 108 Abs. 2
erster Satz Aktiengesetz 1965).
(3) Der Vorstand hat die Satzungsänderung
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Der Anmeldung ist der Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde,
mit dem die Satzungsänderung
genehmigt wurde, beizufügen.
(4) Soweit nicht die Änderung Angaben nach
§ 37 betrifft, genügt bei der Eintragung die Bezugnahme
auf die beim Gericht eingereichten
Urkunden. Betrifft eine Änderung Bestimmungen,
die ihrem Inhalt nach zu veröffentlichen sind, so
ist auch die Änderung ihrem Inhalt nach zu veröffentlichen.
(5) Die Änderung hat keine Wirkung, bevor
sie in das Handelsregister des Sitzes des Vereins
eingetragen worden ist.
Anfechtbarkeit
§ 54. (1) Ein Beschluß des obersten Organs
kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der
Satzung durch Klage angefochten werden (Anfechtungsklage).
Die Anfechtung kann auch darauf
gestützt werden, daß ein Mitglied des obersten.
Organs mit der Stimmrechtsausübung vorsätzlich
für sich oder einen Dritten vereinsfremde
Sondervorteile zum Schaden des Vereins oder
seiner Mitglieder zu erlangen suchte und der Beschluß
geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Der
§ 100 Abs. 3 Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß.
(2) Im übrigen gelten für die Anfechtungsgründe,
die Anfechtungsbefugnis und die Anfechtungsklage
die §§ 195 Abs. 3 und 4 und 196 bis
198 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Soweit in diesen
Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist,
treten an ihre Stelle im Fall des § 198 Abs. 1 die
Mitglieder des Vereins, in allen übrigen Fällen
die Mitglieder des obersten Organs.
Nichtigkeit
§ 55. (1) Ein Beschluß des obersten Organs ist,
soweit nicht Nichtigkeit im Fall des § 134 Abs. 1
Aktiengesetz 1965 vorliegt, dann nichtig, wenn
1. das oberste Organ nicht nach § 105 Abs. 1
und 2 Aktiengesetz 1965 einberufen ist, es
sei denn, daß alle Mitglieder des obersten
Organs erschienen oder vertreten sind,
2. er nicht nach § 111 Abs. 1, 2 und 4 Aktiengesetz
1965 beurkundet ist,
3. er mit dem Wesen eines Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit unvereinbar ist oder
durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die
ausschließlich oder überwiegend zum Schutz
der Gläubiger des Vereins oder sonst im
öffentlichen Interesse gegeben sind,
4. er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten
verstößt.
(2) Ein vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats
festgestellter Jahresabschluß ist, soweit
nicht Nichtigkeit im Fall des § 134 Abs. 1 Aktiengesetz
1965 vorliegt, dann nichtig, wenn
1. der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner
Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt
haben,
2. die im Abs. 1 Z. 3 und 4 genannten Voraussetzungen
zutreffen.
(3) Im übrigen gelten für die Nichtigkeitsgründe,
die Heilung der Nichtigkeit und die
Nichtigkeitsklage die §§ 199 Abs. 2, 200, 201
und 202 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
noch für ein anderes das Stimmrecht ausüben.
Gleiches gilt, wenn darüber Beschluß gefaßt wird,
ob der Verein gegen das Mitglied einen Anspruch
geltend machen soll. Im übrigen richten sich die
Bedingungen und die Form der Ausübung des
Stimmrechts nach der Sauung.
Sonderprüfung
§ 51. (1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der
Gründung oder der Geschäftsführung kann das
oberste Organ mit einfacher Stimmenmehrheit
Prüfer bestellen. Bei der Beschlußfassung können
Mitglieder, die zugleich Mitglieder des Vorstands
oder des Aufsichtsrats sind, weder für sich noch
für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung
sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der
Entlastung des Vorstands oder des Aufsichtsrats
oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen
dem Verein und den Mitgliedern des Vorstands
oder des Aufsichtsrats zusammenhängen.
(2) Im übrigen gelten für die Sonderprüfung
die Paragraphen 118, Absatz 2, erster und zweiter Satz, 3 und
4 und 119 bis 121 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
§ 52. (1) Die Ansprüche des Vereins aus der
Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands
oder des Aufsichtsrats müssen geltend
gemacht werden, wenn es das oberste Organ
beschließt.
(2) Im übrigen gelten für die Geltendmachung
von Ersatzansprüchen die Paragraphen 122, Absatz eins, zweiter
Satz und Absatz 2 und 123 Absatz eins und 3 bis 5
Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
Satzungsänderung
§ 53. (1) Jede Satzungsänderung bedarf eines
Beschlusses des obersten Organs. Die Befugnis zu
Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann
das oberste Organ dem Aufsichtsrat übertragen.
(2) Der Beschluß kann nur gefaßt werden,
wenn die beabsichtigte Satzungsänderung nach
ihrem wesentlichen Inhalt ausdrücklich und fristgemäß
angekündigt worden ist (Paragraph 108, Absatz 2,
erster Satz Aktiengesetz 1965).
(3) Der Vorstand hat die Satzungsänderung
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Der Anmeldung ist der Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde,
mit dem die Satzungsänderung
genehmigt wurde, beizufügen.
(4) Soweit nicht die Änderung Angaben nach
§ 37 betrifft, genügt bei der Eintragung die Bezugnahme
auf die beim Gericht eingereichten
Urkunden. Betrifft eine Änderung Bestimmungen,
die ihrem Inhalt nach zu veröffentlichen sind, so
ist auch die Änderung ihrem Inhalt nach zu veröffentlichen.
(5) Die Änderung hat keine Wirkung, bevor
sie in das Handelsregister des Sitzes des Vereins
eingetragen worden ist.
Anfechtbarkeit
§ 54. (1) Ein Beschluß des obersten Organs
kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der
Satzung durch Klage angefochten werden (Anfechtungsklage).
Die Anfechtung kann auch darauf
gestützt werden, daß ein Mitglied des obersten.
Organs mit der Stimmrechtsausübung vorsätzlich
für sich oder einen Dritten vereinsfremde
Sondervorteile zum Schaden des Vereins oder
seiner Mitglieder zu erlangen suchte und der Beschluß
geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Der
§ 100 Absatz 3, Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß.
(2) Im übrigen gelten für die Anfechtungsgründe,
die Anfechtungsbefugnis und die Anfechtungsklage
die Paragraphen 195, Absatz 3 und 4 und 196 bis
198 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Soweit in diesen
Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist,
treten an ihre Stelle im Fall des Paragraph 198, Absatz eins, die
Mitglieder des Vereins, in allen übrigen Fällen
die Mitglieder des obersten Organs.
Nichtigkeit
§ 55. (1) Ein Beschluß des obersten Organs ist,
soweit nicht Nichtigkeit im Fall des Paragraph 134, Absatz eins,
Aktiengesetz 1965 vorliegt, dann nichtig, wenn
1. das oberste Organ nicht nach Paragraph 105, Absatz eins,
und 2 Aktiengesetz 1965 einberufen ist, es
sei denn, daß alle Mitglieder des obersten
Organs erschienen oder vertreten sind,
2. er nicht nach Paragraph 111, Absatz eins, 2 und 4 Aktiengesetz
1965 beurkundet ist,
3. er mit dem Wesen eines Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit unvereinbar ist oder
durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die
ausschließlich oder überwiegend zum Schutz
der Gläubiger des Vereins oder sonst im
öffentlichen Interesse gegeben sind,
4. er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten
verstößt.
(2) Ein vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats
festgestellter Jahresabschluß ist, soweit
nicht Nichtigkeit im Fall des Paragraph 134, Absatz eins, Aktiengesetz
1965 vorliegt, dann nichtig, wenn
1. der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner
Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt
haben,
2. die im Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Voraussetzungen
zutreffen.
(3) Im übrigen gelten für die Nichtigkeitsgründe,
die Heilung der Nichtigkeit und die
Nichtigkeitsklage die Paragraphen 199, Absatz 2, 200, 201,
und 202 Absatz 2 und 3 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
Auflösung
§ 56. (1) Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
wird aufgelöst
1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten
Zeit,
2. durch Beschluß des obersten Organs,
3. durch die Eröffnung des Konkurses über das
Vereinsvermögen,
4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch
den die Eröffnung des Konkurses mangels
eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens
voraussichtlich hinreichenden Vermögens
abgelehnt wird.
(2) Die Auflösung durch Beschluß des obersten
Organs bedarf einer Mehrheit von mindestens
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Ein Auflösungsbeschluß des obersten Organs
bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Die Genehmigung ist nur
dann zu versagen, wenn die Interessen der Versicherten
nicht ausreichend gewahrt sind.
(4) Ist der Verein durch Beschluß des obersten
Organs aufgelöst worden, so erlöschen die Versicherungsverhältnisse
zwischen dem Verein und
seinen Mitgliedern in dem Zeitpunkt, den der
Beschluß bestimmt, frühestens jedoch vier Wochen
nach Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses.
(5) Für die Anmeldung und Eintragung der
Auflösung gilt der § 204 Aktiengesetz 1965
sinngemäß. Ein Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde,
mit dem der Auflösungsbeschluß
genehmigt wurde, ist der Anmeldung beizufügen.
§ 57. (1) Nach der Auflösung des Vereins findet
die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen
des Vereins der Konkurs eröffnet worden
ist.
(2) Während der Abwicklung gelten die gleichen
Vorschriften wie vor der Auflösung, soweit
sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und dem Zweck der Abwicklung nicht anderes
ergibt.
(3) Während der Abwicklung dürfen neue
Versicherungen nicht übernommen werden, die
bestehenden nicht erhöht oder verlängert werden.
(4) Der Gründungsfonds darf erst zurückgezahlt
werden, wenn die Ansprüche anderer
Gläubiger, einschließlich der der Mitglieder aus
Versicherungsverhältnissen, befriedigt sind oder
hiefür Sicherheit geleistet ist. Für die Rückzahlung
dürfen Nachschüsse nicht erhoben werden.
(5) Das nach Bestreitung oder Sicherstellung
aller Schulden verbleibende Vermögen ist, wenn
die Satzung nicht anderes bestimmt, an die
Personen zu verteilen, die zur Zeit der Auflösung
Mitglieder waren. Die Verteilung hat nach den
Grundsätzen für die Verteilung des Jahresüberschusses
zu erfolgen.
(6) Im übrigen gelten für die Abwicklung die
§§ 206 Abs. 1 und 2 erster, dritter und vierter
Satz, 207, 208, 209 Abs. 1, 3 und 4, 210,
211 Abs. 1, 2, 4 und 5, 213 und 214 Aktiengesetz
1965 sinngemäß; der § 211 Abs. 3 Aktiengesetz
1965 gilt nach Maßgabe des § 83 dieses
Bundesgesetzes sinngemäß.
Bestandübertragung
§ 58. Übereinkommen, durch die der Versicherungsbestand
eines Vereins in seiner Gesamtheit
oder teilweise auf ein anderes Unternehmen
übertragen wird, bedürfen, unbeschadet
des § 13, der Zustimmung des obersten Organs.
Der Beschluß über die Übertragung des gesamten
Bestandes bedarf einer Mehrheit von mindestens
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Verschmelzung
§ 59. (1) Vereine können unter Ausschluß der
Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. Die
Verschmelzung kann erfolgen
1. durch Übertragung des Vermögens eines
Vereins (übertragender Verein) als Ganzes
auf einen anderen (übernehmender Verein),
wobei die Mitglieder des übertragenden
Vereins Mitglieder des übernehmenden Vereins
werden (Verschmelzung durch Aufnahme),
2. durch Bildung eines neuen Vereins, auf
den das Vermögen jedes der sich vereinigenden
Vereine als Ganzes übergeht, wobei
die Mitglieder der sich vereinigenden Vereine
Mitglieder des neuen Vereins werden
(Verschmelzung durch Neubildung).
(2) Die Verschmelzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit
der Zustimmung der obersten Organe
der beteiligten Vereine. Die Beschlüsse der obersten
Organe bedürfen einer Mehrheit von mindestens
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Der die Verschmelzung genehmigende Bescheid
der Versicherungsaufsichtsbehörde ist zum
Handelsregister einzureichen.
(4) Für die Verschmelzung durch Aufnahme
gelten die §§ 221, 225, 226 Abs. 3 bis 6, 227,
228 Abs. 1 und 229 bis 232 Aktiengesetz 1965
sinngemäß.
(5) Für die Verschmelzung durch Neubildung
gelten die §§ 221, 225 Abs. 2 und 3, 226 Abs. 5
und 6, 227, 228 Abs. 1, 229, 230, 232 und
233 Abs. 1 zweiter Halbsatz, Abs. 3, 5, 6 und
7 Z. 1 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
Vermögensübertragung auf eine
Aktiengesellschaft
§ 60. (1) Ein Verein kann sein Vermögen als
Ganzes ohne Abwicklung auf eine Aktiengesell-
Auflösung
§ 56. (1) Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
wird aufgelöst
1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten
Zeit,
2. durch Beschluß des obersten Organs,
3. durch die Eröffnung des Konkurses über das
Vereinsvermögen,
4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch
den die Eröffnung des Konkurses mangels
eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens
voraussichtlich hinreichenden Vermögens
abgelehnt wird.
(2) Die Auflösung durch Beschluß des obersten
Organs bedarf einer Mehrheit von mindestens
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Ein Auflösungsbeschluß des obersten Organs
bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Die Genehmigung ist nur
dann zu versagen, wenn die Interessen der Versicherten
nicht ausreichend gewahrt sind.
(4) Ist der Verein durch Beschluß des obersten
Organs aufgelöst worden, so erlöschen die Versicherungsverhältnisse
zwischen dem Verein und
seinen Mitgliedern in dem Zeitpunkt, den der
Beschluß bestimmt, frühestens jedoch vier Wochen
nach Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses.
(5) Für die Anmeldung und Eintragung der
Auflösung gilt der Paragraph 204, Aktiengesetz 1965
sinngemäß. Ein Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde,
mit dem der Auflösungsbeschluß
genehmigt wurde, ist der Anmeldung beizufügen.
§ 57. (1) Nach der Auflösung des Vereins findet
die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen
des Vereins der Konkurs eröffnet worden
ist.
(2) Während der Abwicklung gelten die gleichen
Vorschriften wie vor der Auflösung, soweit
sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und dem Zweck der Abwicklung nicht anderes
ergibt.
(3) Während der Abwicklung dürfen neue
Versicherungen nicht übernommen werden, die
bestehenden nicht erhöht oder verlängert werden.
(4) Der Gründungsfonds darf erst zurückgezahlt
werden, wenn die Ansprüche anderer
Gläubiger, einschließlich der der Mitglieder aus
Versicherungsverhältnissen, befriedigt sind oder
hiefür Sicherheit geleistet ist. Für die Rückzahlung
dürfen Nachschüsse nicht erhoben werden.
(5) Das nach Bestreitung oder Sicherstellung
aller Schulden verbleibende Vermögen ist, wenn
die Satzung nicht anderes bestimmt, an die
Personen zu verteilen, die zur Zeit der Auflösung
Mitglieder waren. Die Verteilung hat nach den
Grundsätzen für die Verteilung des Jahresüberschusses
zu erfolgen.
(6) Im übrigen gelten für die Abwicklung die
§§ 206 Absatz eins und 2 erster, dritter und vierter
Satz, 207, 208, 209 Absatz eins, 3 und 4, 210,
211 Absatz eins, 2, 4 und 5, 213 und 214 Aktiengesetz
1965 sinngemäß; der Paragraph 211, Absatz 3, Aktiengesetz
1965 gilt nach Maßgabe des Paragraph 83, dieses
Bundesgesetzes sinngemäß.
Bestandübertragung
§ 58. Übereinkommen, durch die der Versicherungsbestand
eines Vereins in seiner Gesamtheit
oder teilweise auf ein anderes Unternehmen
übertragen wird, bedürfen, unbeschadet
des Paragraph 13,, der Zustimmung des obersten Organs.
Der Beschluß über die Übertragung des gesamten
Bestandes bedarf einer Mehrheit von mindestens
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Verschmelzung
§ 59. (1) Vereine können unter Ausschluß der
Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. Die
Verschmelzung kann erfolgen
1. durch Übertragung des Vermögens eines
Vereins (übertragender Verein) als Ganzes
auf einen anderen (übernehmender Verein),
wobei die Mitglieder des übertragenden
Vereins Mitglieder des übernehmenden Vereins
werden (Verschmelzung durch Aufnahme),
2. durch Bildung eines neuen Vereins, auf
den das Vermögen jedes der sich vereinigenden
Vereine als Ganzes übergeht, wobei
die Mitglieder der sich vereinigenden Vereine
Mitglieder des neuen Vereins werden
(Verschmelzung durch Neubildung).
(2) Die Verschmelzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit
der Zustimmung der obersten Organe
der beteiligten Vereine. Die Beschlüsse der obersten
Organe bedürfen einer Mehrheit von mindestens
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Der die Verschmelzung genehmigende Bescheid
der Versicherungsaufsichtsbehörde ist zum
Handelsregister einzureichen.
(4) Für die Verschmelzung durch Aufnahme
gelten die Paragraphen 221, 225, 226, Absatz 3 bis 6, 227,
228 Absatz eins und 229 bis 232 Aktiengesetz 1965
sinngemäß.
(5) Für die Verschmelzung durch Neubildung
gelten die Paragraphen 221, 225, Absatz 2 und 3, 226 Absatz 5,
und 6, 227, 228 Absatz eins, 229, 230, 232 und
233 Absatz eins, zweiter Halbsatz, Absatz 3, 5, 6 und
7 Ziffer eins, Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
Vermögensübertragung auf eine
Aktiengesellschaft
§ 60. (1) Ein Verein kann sein Vermögen als
Ganzes ohne Abwicklung auf eine Aktiengesell-
schaft, die den Betrieb der Vertragsversicherung
zum Gegenstand hat, übertragen.
(2) Für die Vermögensübertragung gelten, soweit
sich aus den folgenden Bestimmungen nicht
anderes ergibt, die §§ 220 Abs. 1 erster Satz,
221, 223, 225, 226 Abs. 1 und 3 bis 5, 227,
228 Abs. 1, 229 bis 232 und 236 Abs. 4 und 5
Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
(3) Der Beschluß des obersten Organs bedarf
einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen.
Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
§ 61. (1) Ein Verein kann durch Beschluß des
obersten Organs in eine Aktiengesellschaft umgewandelt
werden. Dieser Beschluß bedarf einer
Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, bis zum Ablauf
des dritten Tages vor der Beschlußfassung
der Umwandlung mit eingeschriebenem Brief
zu widersprechen.
(3) Spätestens gleichzeitig mit der Einberufung
des obersten Organs hat der Vorstand allen Mitgliedern
des Vereins den Inhalt des beabsichtigten
Umwandlungsbeschlusses in der satzungsmäßig
für Veröffentlichungen des Vereins vorgesehenen
Weise mitzuteilen. Hiebei ist auf die Möglichkeit
der Erhebung eines Widerspruchs (Abs. 2) und
die sich daraus ergebenden Rechte hinzuweisen.
(4) Der Umwandlungsbeschluß bedarf der Genehmigung
durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
durch die Umwandlung die Interessen der Mitglieder
gefährdet werden.
(5) Im Umwandlungsbeschluß sind das Grundkapital
und der Nennbetrag der Aktien festzusetzen.
Der Nennbetrag des Grundkapitals darf
das nach Abzug der Schulden verbleibende Vereinsvermögen
nicht übersteigen. Der Nennbetrag
der anläßlich der Umwandlung ausgegebenen
Aktien darf nicht höher sein als S 1000,—.
(6) Ist im Umwandlungsbeschluß nicht anderes
vorgesehen, so sind die Vereinsmitglieder am
Grundkapital zu beteiligen. Die Beteiligung darf,
wenn nicht alle Mitglieder einen gleich hohen
Anteil am Grundkapital erhalten, nur nach einem
oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt
werden:
1. der Höhe der Versicherungssumme,
2. der Höhe der Beiträge,
3. der Höhe der Deckungsrückstellung in der
Lebensversicherung,
4. den Grundsätzen für die Verteilung des
Jahresüberschusses,
5. der Dauer der Mitgliedschaft.
(7) Erreicht nach dem Verteilungsmaßstab ein
Mitglied nicht den niedrigsten Nennwert der
Aktien, so bleibt es bei der Bestimmung der
Anteile am Grundkapital außer Betracht, es sei
denn, es würden mehrere solcher Mitglieder mit
ihrer Zustimmung zu einer Rechtsgemeinschaft an
einer Aktie im Sinn des § 63 Aktiengesetz 1965
zusammengefaßt. Im übrigen sind die Anteile so
zu runden, daß sie durch den niedrigsten Nennwert
der Aktien teilbar sind und das Grundkapital
ausgeschöpft wird.
(8) Ist der Nennwert des Anteiles höher als
die der Verteilung entsprechende Quote, so ist
der Differenzbetrag an die Aktiengesellschaft zu
entrichten. Ist er niedriger oder erhält das Mitglied
keine Beteiligung, so ist die Differenz oder
der Anteil durch Zahlung der Aktiengesellschaft
abzugelten.
(9) Die §§ 19, 20, 24 bis 27, 31, 39 bis 47,
245 Abs. 3, 246 Abs. 2 und 3, 247 Abs. 2 bis 4,
248, 249 und 251 Aktiengesetz 1965 gelten
sinngemäß.
(10) Der Anmeldung der Umwandlung zur
Eintragung in das Handelsregister ist der Bescheid
der Versicherungsaufsichtsbehörde, mit
dem der Umwandlungsbeschluß genehmigt wurde,
beizufügen.
(11) Von der Eintragung der Umwandlung an
besteht der Verein als Aktiengesellschaft weiter.
Die Mitglieder des Vereins sind von diesem Zeitpunkt
an nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses
Aktionäre.
(12) Jedes Mitglied des Vereins, das der Umwandlung
gemäß dem Abs. 2 widersprochen hat,
kann der Gesellschaft seine Aktien zur Verfügung
stellen. Der § 253 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz
und 2 bis 4 Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß.
(13) Nach Eintragung der Umwandlung in
das Handelsregister sind die Aktionäre unter
Setzung einer mindestens sechsmonatigen Frist
schriftlich aufzufordern, die ihnen zustehenden
Aktien zu beheben. Nicht rechtzeitig behobene
Aktien kann die Gesellschaft für kraftlos erklären.
Der § 179 Abs. 3 Aktiengesetz 1965 gilt
sinngemäß.
2. Abschnitt: Kleine Versicherungsvereine
Begriff
§ 62. (1) Ein kleiner Versicherungsverein ist
ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, dessen
Wirkungskreis örtlich, sachlich und dem
Personenkreis nach eingeschränkt ist. Der Betrieb
gilt als örtlich eingeschränkt, wenn er sich
satzungsmäßig höchstens auf das Bundesland, in
dem der Verein seinen Sitz hat, und die daran
angrenzenden politischen Bezirke zweier weiterer
Bundesländer erstreckt. Der Betrieb gilt als sach-
schaft, die den Betrieb der Vertragsversicherung
zum Gegenstand hat, übertragen.
(2) Für die Vermögensübertragung gelten, soweit
sich aus den folgenden Bestimmungen nicht
anderes ergibt, die Paragraphen 220, Absatz eins, erster Satz,
221, 223, 225, 226 Absatz eins und 3 bis 5, 227,
228 Absatz eins, 229 bis 232 und 236 Absatz 4 und 5
Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
(3) Der Beschluß des obersten Organs bedarf
einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen.
Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
§ 61. (1) Ein Verein kann durch Beschluß des
obersten Organs in eine Aktiengesellschaft umgewandelt
werden. Dieser Beschluß bedarf einer
Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, bis zum Ablauf
des dritten Tages vor der Beschlußfassung
der Umwandlung mit eingeschriebenem Brief
zu widersprechen.
(3) Spätestens gleichzeitig mit der Einberufung
des obersten Organs hat der Vorstand allen Mitgliedern
des Vereins den Inhalt des beabsichtigten
Umwandlungsbeschlusses in der satzungsmäßig
für Veröffentlichungen des Vereins vorgesehenen
Weise mitzuteilen. Hiebei ist auf die Möglichkeit
der Erhebung eines Widerspruchs (Absatz 2,) und
die sich daraus ergebenden Rechte hinzuweisen.
(4) Der Umwandlungsbeschluß bedarf der Genehmigung
durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
durch die Umwandlung die Interessen der Mitglieder
gefährdet werden.
(5) Im Umwandlungsbeschluß sind das Grundkapital
und der Nennbetrag der Aktien festzusetzen.
Der Nennbetrag des Grundkapitals darf
das nach Abzug der Schulden verbleibende Vereinsvermögen
nicht übersteigen. Der Nennbetrag
der anläßlich der Umwandlung ausgegebenen
Aktien darf nicht höher sein als S 1000,—.
(6) Ist im Umwandlungsbeschluß nicht anderes
vorgesehen, so sind die Vereinsmitglieder am
Grundkapital zu beteiligen. Die Beteiligung darf,
wenn nicht alle Mitglieder einen gleich hohen
Anteil am Grundkapital erhalten, nur nach einem
oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt
werden:
1. der Höhe der Versicherungssumme,
2. der Höhe der Beiträge,
3. der Höhe der Deckungsrückstellung in der
Lebensversicherung,
4. den Grundsätzen für die Verteilung des
Jahresüberschusses,
5. der Dauer der Mitgliedschaft.
(7) Erreicht nach dem Verteilungsmaßstab ein
Mitglied nicht den niedrigsten Nennwert der
Aktien, so bleibt es bei der Bestimmung der
Anteile am Grundkapital außer Betracht, es sei
denn, es würden mehrere solcher Mitglieder mit
ihrer Zustimmung zu einer Rechtsgemeinschaft an
einer Aktie im Sinn des Paragraph 63, Aktiengesetz 1965
zusammengefaßt. Im übrigen sind die Anteile so
zu runden, daß sie durch den niedrigsten Nennwert
der Aktien teilbar sind und das Grundkapital
ausgeschöpft wird.
(8) Ist der Nennwert des Anteiles höher als
die der Verteilung entsprechende Quote, so ist
der Differenzbetrag an die Aktiengesellschaft zu
entrichten. Ist er niedriger oder erhält das Mitglied
keine Beteiligung, so ist die Differenz oder
der Anteil durch Zahlung der Aktiengesellschaft
abzugelten.
(9) Die Paragraphen 19, 20, 24 bis 27, 31, 39 bis 47,
245 Absatz 3, 246, Absatz 2 und 3, 247 Absatz 2 bis 4,
248, 249 und 251 Aktiengesetz 1965 gelten
sinngemäß.
(10) Der Anmeldung der Umwandlung zur
Eintragung in das Handelsregister ist der Bescheid
der Versicherungsaufsichtsbehörde, mit
dem der Umwandlungsbeschluß genehmigt wurde,
beizufügen.
(11) Von der Eintragung der Umwandlung an
besteht der Verein als Aktiengesellschaft weiter.
Die Mitglieder des Vereins sind von diesem Zeitpunkt
an nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses
Aktionäre.
(12) Jedes Mitglied des Vereins, das der Umwandlung
gemäß dem Absatz 2, widersprochen hat,
kann der Gesellschaft seine Aktien zur Verfügung
stellen. Der Paragraph 253, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz
und 2 bis 4 Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß.
(13) Nach Eintragung der Umwandlung in
das Handelsregister sind die Aktionäre unter
Setzung einer mindestens sechsmonatigen Frist
schriftlich aufzufordern, die ihnen zustehenden
Aktien zu beheben. Nicht rechtzeitig behobene
Aktien kann die Gesellschaft für kraftlos erklären.
Der Paragraph 179, Absatz 3, Aktiengesetz 1965 gilt
sinngemäß.
2. Abschnitt: Kleine Versicherungsvereine
Begriff
§ 62. (1) Ein kleiner Versicherungsverein ist
ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, dessen
Wirkungskreis örtlich, sachlich und dem
Personenkreis nach eingeschränkt ist. Der Betrieb
gilt als örtlich eingeschränkt, wenn er sich
satzungsmäßig höchstens auf das Bundesland, in
dem der Verein seinen Sitz hat, und die daran
angrenzenden politischen Bezirke zweier weiterer
Bundesländer erstreckt. Der Betrieb gilt als sach-
lichlich eingeschränkt, wenn er höchstens Sachschadenversicherungen
für Gebäude und das zugehörige
Inventar und die Tierversicherung umfaßt.
Der Betrieb gilt als dem Personenkreis nach
eingeschränkt, wenn dem Verein nicht mehr als
8000 Mitglieder angehören.
(2) Als kleiner Versicherungsverein gilt auch
der Betrieb einer Pensions- oder Sterbekasse
von Dienstnehmern desselben Dienstgebers sowie
ein Verein, der ausschließlich die Rückversicherung
kleiner Versicherungsvereine, die ihren Sitz
im Inland haben, zum Gegenstand hat.
(3) Ob ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
ein kleiner Versicherungsverein ist, entscheidet
die Versicherungsaufsichtsbehörde.
(4) Ein kleiner Versicherungsverein entsteht
mit seiner Errichtung.
Anwendbarkeit der allgemeinen
Bestimmungen
§ 63. Für kleine Versicherungsvereine gelten
die Bestimmungen des ersten Abschnitts mit
Ausnahme der §§ 27, 29 Abs. 1 und 2 Z. 10,
30, 32 Abs. 2, 36 bis 39, 43 Abs. 1, 44 Abs. 3 und
4, 45, 47 Abs. 3, 4, 5 fünfter Satz, 6 und 7, 49
Abs. 3 letzter Satz, 50 Abs. 1 und 2, 51, 52, 53
Abs. 3 bis 5, 54, 55, 56 Abs. 5, 57 Abs. 6, 59
Abs. 3 bis 5, 60 Abs. 2 und 61.
Betragsmäßige Beschränkung
§ 64. Die Satzung eines kleinen Versicherungsvereins
oder ein zum Geschäftsplan gehörender
Beschluß des satzungsmäßig hiefür zuständigen
Organs hat einen Höchstbetrag festzusetzen, bis
zu dem der Verein übernommene Gefahren
tragen darf.
Überschreitung des Geschäftsbereichs
§ 65. Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines
kleinen Versicherungsvereins die im § 62 Abs. 1
und 2 festgesetzten Grenzen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde
unter Setzung einer angemessenen
Frist anzuordnen, daß nach Wahl des
Vereins entweder der Geschäftsbetrieb wieder
auf diese Grenzen eingeschränkt oder der Geschäftsplan
an die für Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit, die nicht kleine Versicherungsvereine
sind, geltenden Vorschriften angepaßt
und der Verein zur Eintragung in das Handelsregister
angemeldet wird. Wird dieser Anordnung
nicht entsprochen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde
den Geschäftsbetrieb zu untersagen.
Die Untersagung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß.
Organe
§ 66. Kleine Versicherungsvereine müssen einen
Vorstand und als oberstes Organ eine Mitgliederversammlung
oder Mitgliedervertretung haben.
Vorstand
§ 67. (1) Der Verein wird durch den Vorstand
gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der
Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet,
die Beschränkungen einzuhalten, die in der
Satzung oder durch Beschluß des obersten Organs
für seine Vertretungsbefugnis festgesetzt sind.
Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der
Vertretungsbefugnis unwirksam.
(2) Im übrigen gelten für die Leitung und
Vertretung des Vereins durch den Vorstand und
die Zeichnung des Vorstands die §§ 70 Abs. 2,
71 Abs. 2 und 72 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
§ 68. (1) Die Vorstandsmitglieder werden vom
obersten Organ auf höchstens fünf Jahre bestellt.
Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Das
oberste Organ kann die Bestellung widerrufen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher
Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung
oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(2) Soweit die erforderlichen Mitglieder des
Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen
bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines
Beteiligten von der Versicherungsaufsichtsbehörde
zu bestellen.
(3) Den Vorstandsmitgliedern kann ein angemessenes
Entgelt für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand
gewährt werden. Die Höhe des Entgelts
ist vom obersten Organ oder, wenn ein
Aufsichtsrat bestellt ist, von diesem unter Berücksichtigung
der Vermögenslage des Vereins
und der Arbeitsbelastung des Vorstands mit
einem festen Betrag zu bestimmen.
(4) Der Verein darf Vorstandsmitgliedern und
Angestellten des Vereins, ihren Ehegatten und
minderjährigen Kindern sowie Dritten, die für
Rechnung einer dieser Personen handeln, nur
mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde
Kredit gewähren. Die Zustimmung darf
nur verweigert werden, wenn sonst die Interessen
der Versicherten gefährdet werden.
(5) Für die Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder
gilt der § 84 Abs. 1 Aktiengesetz 1965
sinngemäß; Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten
schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
als Gesamtschuldner verpflichtet. Ansprüche
des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend
gemacht werden, wenn es das oberste Organ
beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder des
obersten Organs verlangt.
(6) Im Rechtsstreit gegen Vorstandsmitglieder
wird der Verein vom Aufsichtsrat oder, wenn
ein solcher nicht bestellt ist, von Bevollmächtigten
vertreten, die vom obersten Organ gewählt werden.
eingeschränkt, wenn er höchstens Sachschadenversicherungen
für Gebäude und das zugehörige
Inventar und die Tierversicherung umfaßt.
Der Betrieb gilt als dem Personenkreis nach
eingeschränkt, wenn dem Verein nicht mehr als
8000 Mitglieder angehören.
(2) Als kleiner Versicherungsverein gilt auch
der Betrieb einer Pensions- oder Sterbekasse
von Dienstnehmern desselben Dienstgebers sowie
ein Verein, der ausschließlich die Rückversicherung
kleiner Versicherungsvereine, die ihren Sitz
im Inland haben, zum Gegenstand hat.
(3) Ob ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
ein kleiner Versicherungsverein ist, entscheidet
die Versicherungsaufsichtsbehörde.
(4) Ein kleiner Versicherungsverein entsteht
mit seiner Errichtung.
Anwendbarkeit der allgemeinen
Bestimmungen
§ 63. Für kleine Versicherungsvereine gelten
die Bestimmungen des ersten Abschnitts mit
Ausnahme der Paragraphen 27, 29, Absatz eins und 2 Ziffer 10,,
30, 32 Absatz 2, 36 bis 39, 43 Absatz eins, 44, Absatz 3 und
4, 45, 47 Absatz 3, 4, 5, fünfter Satz, 6 und 7, 49
Abs. 3 letzter Satz, 50 Absatz eins und 2, 51, 52, 53
Abs. 3 bis 5, 54, 55, 56 Absatz 5, 57, Absatz 6, 59,
Abs. 3 bis 5, 60 Absatz 2 und 61,
Betragsmäßige Beschränkung
§ 64. Die Satzung eines kleinen Versicherungsvereins
oder ein zum Geschäftsplan gehörender
Beschluß des satzungsmäßig hiefür zuständigen
Organs hat einen Höchstbetrag festzusetzen, bis
zu dem der Verein übernommene Gefahren
tragen darf.
Überschreitung des Geschäftsbereichs
§ 65. Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines
kleinen Versicherungsvereins die im Paragraph 62, Absatz eins,
und 2 festgesetzten Grenzen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde
unter Setzung einer angemessenen
Frist anzuordnen, daß nach Wahl des
Vereins entweder der Geschäftsbetrieb wieder
auf diese Grenzen eingeschränkt oder der Geschäftsplan
an die für Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit, die nicht kleine Versicherungsvereine
sind, geltenden Vorschriften angepaßt
und der Verein zur Eintragung in das Handelsregister
angemeldet wird. Wird dieser Anordnung
nicht entsprochen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde
den Geschäftsbetrieb zu untersagen.
Die Untersagung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß.
Organe
§ 66. Kleine Versicherungsvereine müssen einen
Vorstand und als oberstes Organ eine Mitgliederversammlung
oder Mitgliedervertretung haben.
Vorstand
§ 67. (1) Der Verein wird durch den Vorstand
gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der
Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet,
die Beschränkungen einzuhalten, die in der
Satzung oder durch Beschluß des obersten Organs
für seine Vertretungsbefugnis festgesetzt sind.
Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der
Vertretungsbefugnis unwirksam.
(2) Im übrigen gelten für die Leitung und
Vertretung des Vereins durch den Vorstand und
die Zeichnung des Vorstands die Paragraphen 70, Absatz 2,,
71 Absatz 2 und 72 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
§ 68. (1) Die Vorstandsmitglieder werden vom
obersten Organ auf höchstens fünf Jahre bestellt.
Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Das
oberste Organ kann die Bestellung widerrufen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher
Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung
oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(2) Soweit die erforderlichen Mitglieder des
Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen
bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines
Beteiligten von der Versicherungsaufsichtsbehörde
zu bestellen.
(3) Den Vorstandsmitgliedern kann ein angemessenes
Entgelt für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand
gewährt werden. Die Höhe des Entgelts
ist vom obersten Organ oder, wenn ein
Aufsichtsrat bestellt ist, von diesem unter Berücksichtigung
der Vermögenslage des Vereins
und der Arbeitsbelastung des Vorstands mit
einem festen Betrag zu bestimmen.
(4) Der Verein darf Vorstandsmitgliedern und
Angestellten des Vereins, ihren Ehegatten und
minderjährigen Kindern sowie Dritten, die für
Rechnung einer dieser Personen handeln, nur
mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde
Kredit gewähren. Die Zustimmung darf
nur verweigert werden, wenn sonst die Interessen
der Versicherten gefährdet werden.
(5) Für die Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder
gilt der Paragraph 84, Absatz eins, Aktiengesetz 1965
sinngemäß; Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten
schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
als Gesamtschuldner verpflichtet. Ansprüche
des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend
gemacht werden, wenn es das oberste Organ
beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder des
obersten Organs verlangt.
(6) Im Rechtsstreit gegen Vorstandsmitglieder
wird der Verein vom Aufsichtsrat oder, wenn
ein solcher nicht bestellt ist, von Bevollmächtigten
vertreten, die vom obersten Organ gewählt werden.
Oberstes Organ
§ 69. (1) Das oberste Organ beschließt alljährlich
in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres
über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands und, wenn ein solcher bestellt ist, des
Aufsichtsrats. Die Versicherungsaufsichtsbehörde
hat aus wichtigem Grund über Antrag des Vorstands
diese Frist zu verlängern.
(2) Das oberste Organ ist in den Fällen einzuberufen,
die Gesetz oder Satzung ausdrücklich
bestimmt. Das oberste Organ ist ferner einzuberufen,
wenn es mindestens ein Zehntel seiner
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe verlangt. In gleicher Weise
haben die Mitglieder des obersten Organs das
Recht, zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung
durch das oberste Organ angekündigt
werden. Entspricht der Vorstand dem
Verlangen nicht, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde
die Mitglieder des obersten Organs,
die das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung
des obersten Organs oder zur Ankündigung
des Gegenstands zu ermächtigen.
(3) Im übrigen gelten für die Einberufung des
obersten Organs und die Teilnahme an seinen
Versammlungen die §§ 102 Abs. 2, 105 Abs. 1
erster und dritter Satz und 2, 107 Abs. 1 und
108 Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 4 erster Satz
Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Soweit in diesen
Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist,
treten an ihre Stelle die Mitglieder des obersten
Organs.
(4) Den Vorsitz in der Versammlung des
obersten Organs führt der Vorsitzende des Vorstands
oder sein Stellvertreter; mangels dieser
hat das an Jahren älteste Mitglied des obersten
Organs die Versammlung zur Wahl eines Vorsitzenden
zu leiten.
(5) Über die Versammlung des obersten Organs
ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom
Vorsitzenden zu unterfertigen.
(6) Der Vorstand hat jedem Mitglied des
obersten Organs auf sein Verlangen Auskunft
über Angelegenheiten des Vereins zu geben.
Aufsichtsrat
§ 70. (1) Die Satzung kann die Bestellung
eines Aufsichtsrats vorsehen.
(2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden vom
obersten Organ auf höchstens fünf Jahre gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung zum
Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode
vom obersten Organ widerrufen
werden.
(3) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht
zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter
von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen
auch nicht als Angestellte die Geschäfte des Vereins
führen.
(4) Für die Einberufung des Aufsichtsrats gilt
der § 94 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
(5) Für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
gelten die §§ 95 Abs. 2 erster Satz und
3, 96 Abs. 1 und 97 Abs. 1 Aktiengesetz 1965
sinngemäß.
(6) Für die Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder
gilt der § 84 Abs. 1 Aktiengesetz 1965
sinngemäß. Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihre
Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein
gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verantwortlich. Ansprüche des Vereins
aus dieser Verpflichtung müssen geltend
gemacht werden, wenn es das oberste Organ
beschließt oder mindestens ein Zehntel der
Mitglieder des obersten Organs verlangt.
Abwicklung
§ 71. (1) Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder
als Abwickler, wenn nicht die
Satzung oder ein Beschluß des obersten Organs
andere Personen bestellt.
(2) Auf Antrag von mindestens einem Zehntel
der Mitglieder des obersten Organs oder auf
Antrag des Aufsichtsrats hat die Versicherungsaufsichtsbehörde
aus wichtigem Grund die Abwickler
zu bestellen und abzuberufen. Abwickler,
die nicht von der Versicherungsaufsichtsbehörde
bestellt sind, kann das oberste Organ jederzeit
abberufen.
(3) Die Abwickler haben für den Beginn der
Abwicklung Rechnung zu legen und weiterhin
für den Schluß jedes Jahres einen Jahresabschluß
und einen Geschäftsbericht zu erstellen. Das
bisherige Geschäftsjahr des Vereins kann beibehalten
werden. Das oberste Organ beschließt
über die Rechnungslegung für den Beginn der
Abwicklung, den Jahresabschluß und über die
Entlastung der Abwickler und des Aufsichtsrats.
(4) Im übrigen gelten für die Abwicklung die
§§ 208, 209 Abs. 1 und 3, 210 Abs. 1 bis 4 und
213 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
(5) Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung
gelegt, so haben die Abwickler den
Schluß der Abwicklung der Versicherungsaufsichtsbehörde
anzuzeigen.
Verschmelzung
§ 72. (1) Die Aufnahme eines Vereins, der
kein kleiner Versicherungsverein ist, durch einen
kleinen Versicherungsverein und die Neubildung
eines Vereins durch Zusammenschluß von Vereinen,
die nicht kleine Versicherungsvereine sind,
mit kleinen Versicherungsvereinen ist nicht zulässig.
Oberstes Organ
§ 69. (1) Das oberste Organ beschließt alljährlich
in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres
über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands und, wenn ein solcher bestellt ist, des
Aufsichtsrats. Die Versicherungsaufsichtsbehörde
hat aus wichtigem Grund über Antrag des Vorstands
diese Frist zu verlängern.
(2) Das oberste Organ ist in den Fällen einzuberufen,
die Gesetz oder Satzung ausdrücklich
bestimmt. Das oberste Organ ist ferner einzuberufen,
wenn es mindestens ein Zehntel seiner
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe verlangt. In gleicher Weise
haben die Mitglieder des obersten Organs das
Recht, zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung
durch das oberste Organ angekündigt
werden. Entspricht der Vorstand dem
Verlangen nicht, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde
die Mitglieder des obersten Organs,
die das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung
des obersten Organs oder zur Ankündigung
des Gegenstands zu ermächtigen.
(3) Im übrigen gelten für die Einberufung des
obersten Organs und die Teilnahme an seinen
Versammlungen die Paragraphen 102, Absatz 2, 105, Absatz eins,
erster und dritter Satz und 2, 107 Absatz eins und
108 Absatz eins, 2, erster Satz, 3 und 4 erster Satz
Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Soweit in diesen
Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist,
treten an ihre Stelle die Mitglieder des obersten
Organs.
(4) Den Vorsitz in der Versammlung des
obersten Organs führt der Vorsitzende des Vorstands
oder sein Stellvertreter; mangels dieser
hat das an Jahren älteste Mitglied des obersten
Organs die Versammlung zur Wahl eines Vorsitzenden
zu leiten.
(5) Über die Versammlung des obersten Organs
ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom
Vorsitzenden zu unterfertigen.
(6) Der Vorstand hat jedem Mitglied des
obersten Organs auf sein Verlangen Auskunft
über Angelegenheiten des Vereins zu geben.
Aufsichtsrat
§ 70. (1) Die Satzung kann die Bestellung
eines Aufsichtsrats vorsehen.
(2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden vom
obersten Organ auf höchstens fünf Jahre gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung zum
Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode
vom obersten Organ widerrufen
werden.
(3) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht
zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter
von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen
auch nicht als Angestellte die Geschäfte des Vereins
führen.
(4) Für die Einberufung des Aufsichtsrats gilt
der Paragraph 94, Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
(5) Für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
gelten die Paragraphen 95, Absatz 2, erster Satz und
3, 96 Absatz eins und 97 Absatz eins, Aktiengesetz 1965
sinngemäß.
(6) Für die Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder
gilt der Paragraph 84, Absatz eins, Aktiengesetz 1965
sinngemäß. Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihre
Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein
gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verantwortlich. Ansprüche des Vereins
aus dieser Verpflichtung müssen geltend
gemacht werden, wenn es das oberste Organ
beschließt oder mindestens ein Zehntel der
Mitglieder des obersten Organs verlangt.
Abwicklung
§ 71. (1) Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder
als Abwickler, wenn nicht die
Satzung oder ein Beschluß des obersten Organs
andere Personen bestellt.
(2) Auf Antrag von mindestens einem Zehntel
der Mitglieder des obersten Organs oder auf
Antrag des Aufsichtsrats hat die Versicherungsaufsichtsbehörde
aus wichtigem Grund die Abwickler
zu bestellen und abzuberufen. Abwickler,
die nicht von der Versicherungsaufsichtsbehörde
bestellt sind, kann das oberste Organ jederzeit
abberufen.
(3) Die Abwickler haben für den Beginn der
Abwicklung Rechnung zu legen und weiterhin
für den Schluß jedes Jahres einen Jahresabschluß
und einen Geschäftsbericht zu erstellen. Das
bisherige Geschäftsjahr des Vereins kann beibehalten
werden. Das oberste Organ beschließt
über die Rechnungslegung für den Beginn der
Abwicklung, den Jahresabschluß und über die
Entlastung der Abwickler und des Aufsichtsrats.
(4) Im übrigen gelten für die Abwicklung die
§§ 208, 209 Absatz eins und 3, 210 Absatz eins bis 4 und
213 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
(5) Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung
gelegt, so haben die Abwickler den
Schluß der Abwicklung der Versicherungsaufsichtsbehörde
anzuzeigen.
Verschmelzung
§ 72. (1) Die Aufnahme eines Vereins, der
kein kleiner Versicherungsverein ist, durch einen
kleinen Versicherungsverein und die Neubildung
eines Vereins durch Zusammenschluß von Vereinen,
die nicht kleine Versicherungsvereine sind,
mit kleinen Versicherungsvereinen ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Für die Verschmelzung durch Aufnahme
gelten die §§ 221, 226 Abs. 3 bis 5, 227, 229
und 230 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
(3) Für die Verschmelzung durch Neubildung
gelten die §§ 221, 226 Abs. 5, 227, 229, 230
und 233 Abs. 1 zweiter Halbsatz, Abs. 3 und 5
dritter und vierter Satz Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
(4) Die Aufnahme eines kleinen Vereins durch
einen Verein, der kein kleiner Versicherungsverein
ist, ist vom Vorstand des übernehmenden
Vereins zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Der § 225 Abs. 2 Aktiengesetz 1965
gilt sinngemäß. Für die Schadenersatzpflicht der
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
des übernehmenden Vereins gilt der § 231
Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
(5) Bei der Aufnahme eines kleinen Versicherungsvereins
durch einen anderen kleinen Versicherungsverein
richtet sich die Schadenersatzpflicht
der Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins nach
den §§ 68 Abs. 5 und 70 Abs. 6. Die Verjährung
der Ersatzansprüche nach den §§ 68 Abs. 5 und
70 Abs. 6 beginnt mit der Genehmigung der
Verschmelzung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
(6) Entsteht durch die Verschmelzung kleiner
Versicherungsvereine ein Verein, der kein kleiner
Versicherungsverein ist, so gelten die §§ 225
Abs. 1 und 2, 231 und 233 Abs. 5 erster und
zweiter Satz, 6 und 7 Z. 1 Aktiengesetz 1965
sinngemäß.
(7) Entsteht durch die Verschmelzung kleiner
Versicherungsvereine ein neuer kleiner Versicherungsverein,
so erlöschen mit der Genehmigung
der Verschmelzung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde
die übertragenden Vereine.
(8) Soweit in den für die Verschmelzung
kleiner Versicherungsvereine geltenden Vorschriften
von der Eintragung der Verschmelzung
in das Handelsregister die Rede ist, tritt an
deren Stelle die Genehmigung der Verschmelzung
durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Vermögensübertragung auf eine
Aktiengesellschaft
§ 73. (1) Für die Vermögensübertragung gelten
die §§ 220 Abs. 1 erster Satz, 221, 223, 226
Abs. 3 bis 5, 227, 229 bis 231 und 236 Abs. 4
und 5 Aktiengesetz 1965 sowie der § 72 Abs. 8
dieses Bundesgesetzes sinngemäß.
(2) Die Übertragung des Vermögens eines
kleinen Versicherungsvereins auf eine Aktiengesellschaft
ist vom Vorstand der Aktiengesellschaft
zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Der § 225 Abs. 2 Aktiengesetz 1965
gilt sinngemäß.
Viertes Hauptstück
GESCHÄFTSFÜHRUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN
1. Abschnitt: Kapitalanlage
Allgemeines
§ 74. Bei der Kapitalanlage der Versicherungsunternehmen
ist auf Sicherheit, Rentabilität und
auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf
eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht
zu nehmen.
Liegenschaftserwerb
§ 75. (1) Der Erwerb einer Liegenschaft bedarf
der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Die Genehmigung ist nur dann
zu versagen, wenn der Erwerb geeignet ist, die
Interessen der Versicherten zu gefährden.
(2) Der Erwerb einer vom Unternehmen beliehenen
Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren
und der Erwerb einer Liegenschaft,
durch den eine eingetragene Forderung gesichert
werden soll, bedürfen keiner Genehmigung.
Beteiligungen
§ 76. (1) Die Beteiligung eines Versicherungsunternehmens
an einer Aktiengesellschaft oder
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die
10 v. H. des Grund- oder Stammkapitals dieser
Gesellschaft oder deren Kaufpreis 10 v. H. des
Eigenkapitals des Versicherungsunternehmens
übersteigt, bedarf der Genehmigung durch die
Versicherungsaufsichtsbehörde.
(2) Beteiligungen an einer anderen Gesellschaft
oder einem Einzelunternehmen bedürfen stets
der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
(3) Die Genehmigung ist nur dann zu versagen,
wenn die Beteiligung ihrer Art oder ihrem Umfang
nach geeignet ist, die Interessen der Versicherten
zu gefährden.
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen
erteilt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint,
um die Interessen der Versicherten zu wahren.
(5) Treten die im Abs. 3 genannten Umstände
nach Erteilung der Genehmigung ein, so kann
die Versicherungsaufsichtsbehörde die Auflösung
des Beteiligungsverhältnisses verlangen.
(6) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann
vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen
Auskünfte über das Unternehmen, an dem
die Beteiligung erfolgen soll oder an dem es sich
beteiligt hat, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses
und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen
verlangen. Solche Auskünfte dürfen
nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vor-
Für die Verschmelzung durch Aufnahme
gelten die Paragraphen 221, 226, Absatz 3 bis 5, 227, 229
und 230 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
(3) Für die Verschmelzung durch Neubildung
gelten die Paragraphen 221, 226, Absatz 5, 227, 229, 230,
und 233 Absatz eins, zweiter Halbsatz, Absatz 3 und 5
dritter und vierter Satz Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
(4) Die Aufnahme eines kleinen Vereins durch
einen Verein, der kein kleiner Versicherungsverein
ist, ist vom Vorstand des übernehmenden
Vereins zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Der Paragraph 225, Absatz 2, Aktiengesetz 1965
gilt sinngemäß. Für die Schadenersatzpflicht der
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
des übernehmenden Vereins gilt der Paragraph 231,
Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
(5) Bei der Aufnahme eines kleinen Versicherungsvereins
durch einen anderen kleinen Versicherungsverein
richtet sich die Schadenersatzpflicht
der Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins nach
den Paragraphen 68, Absatz 5 und 70 Absatz 6, Die Verjährung
der Ersatzansprüche nach den Paragraphen 68, Absatz 5 und
70 Absatz 6, beginnt mit der Genehmigung der
Verschmelzung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
(6) Entsteht durch die Verschmelzung kleiner
Versicherungsvereine ein Verein, der kein kleiner
Versicherungsverein ist, so gelten die Paragraphen 225,
Abs. 1 und 2, 231 und 233 Absatz 5, erster und
zweiter Satz, 6 und 7 Ziffer eins, Aktiengesetz 1965
sinngemäß.
(7) Entsteht durch die Verschmelzung kleiner
Versicherungsvereine ein neuer kleiner Versicherungsverein,
so erlöschen mit der Genehmigung
der Verschmelzung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde
die übertragenden Vereine.
(8) Soweit in den für die Verschmelzung
kleiner Versicherungsvereine geltenden Vorschriften
von der Eintragung der Verschmelzung
in das Handelsregister die Rede ist, tritt an
deren Stelle die Genehmigung der Verschmelzung
durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Vermögensübertragung auf eine
Aktiengesellschaft
§ 73. (1) Für die Vermögensübertragung gelten
die Paragraphen 220, Absatz eins, erster Satz, 221, 223, 226
Abs. 3 bis 5, 227, 229 bis 231 und 236 Absatz 4,
und 5 Aktiengesetz 1965 sowie der Paragraph 72, Absatz 8,
dieses Bundesgesetzes sinngemäß.
(2) Die Übertragung des Vermögens eines
kleinen Versicherungsvereins auf eine Aktiengesellschaft
ist vom Vorstand der Aktiengesellschaft
zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Der Paragraph 225, Absatz 2, Aktiengesetz 1965
gilt sinngemäß.
Viertes Hauptstück
GESCHÄFTSFÜHRUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN
1. Abschnitt: Kapitalanlage
Allgemeines
§ 74. Bei der Kapitalanlage der Versicherungsunternehmen
ist auf Sicherheit, Rentabilität und
auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf
eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht
zu nehmen.
Liegenschaftserwerb
§ 75. (1) Der Erwerb einer Liegenschaft bedarf
der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Die Genehmigung ist nur dann
zu versagen, wenn der Erwerb geeignet ist, die
Interessen der Versicherten zu gefährden.
(2) Der Erwerb einer vom Unternehmen beliehenen
Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren
und der Erwerb einer Liegenschaft,
durch den eine eingetragene Forderung gesichert
werden soll, bedürfen keiner Genehmigung.
Beteiligungen
§ 76. (1) Die Beteiligung eines Versicherungsunternehmens
an einer Aktiengesellschaft oder
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die
10 v. H. des Grund- oder Stammkapitals dieser
Gesellschaft oder deren Kaufpreis 10 v. H. des
Eigenkapitals des Versicherungsunternehmens
übersteigt, bedarf der Genehmigung durch die
Versicherungsaufsichtsbehörde.
(2) Beteiligungen an einer anderen Gesellschaft
oder einem Einzelunternehmen bedürfen stets
der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
(3) Die Genehmigung ist nur dann zu versagen,
wenn die Beteiligung ihrer Art oder ihrem Umfang
nach geeignet ist, die Interessen der Versicherten
zu gefährden.
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen
erteilt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint,
um die Interessen der Versicherten zu wahren.
(5) Treten die im Absatz 3, genannten Umstände
nach Erteilung der Genehmigung ein, so kann
die Versicherungsaufsichtsbehörde die Auflösung
des Beteiligungsverhältnisses verlangen.
(6) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann
vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen
Auskünfte über das Unternehmen, an dem
die Beteiligung erfolgen soll oder an dem es sich
beteiligt hat, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses
und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen
verlangen. Solche Auskünfte dürfen
nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vor-
schriftenschriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert
werden.
Deckungsstock
§ 77. (1) Dem Deckungsstock dürfen, vorbehaltlich
der Abs. 2 bis 4, nur gewidmet werden
1. mündelsichere Darlehen und mündelsichere
Wertpapiere,
2. sonstige Darlehen, für deren Verzinsung und
Rückzahlung der Bund oder ein Bundesland
als Schuldner oder als Bürge haftet, soweit
sie nicht unter Z. 1 fallen,
3. inländische Liegenschaften, die einen ständigen
Ertrag abwerfen und vorwiegend
Wohn- oder Geschäftszwecken dienen, bis
höchstens 30 v. H. des Deckungserfordernisses,
4. Erlöse, Rückflüsse und Erträgnisse der in den
Z. 1 bis 3 angeführten Werte, sofern darüber
nur mit Zustimmung des Treuhänders
verfügt werden kann.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann
aus berücksichtigungswürdigen Gründen eine
Überschreitung der im Abs. 1 Z. 3 festgesetzten
Grenze gestatten.
(3) Auf ausländische Währung lautende Verpflichtungen
sind möglichst mit auf dieselbe
Währung lautenden Werten zu bedecken, die im
übrigen den im Abs. 1 angeführten Werten entsprechen.
(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann
die Deckungsstockwidmung anderer Werte gestatten,
wenn deren Sicherheit und der zu erwartende
Ertrag jenen der im Abs. 1 angeführten
Anlagen annähernd gleichkommen oder sonst
berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
(5) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte
dürfen höchstens mit dem Bilanzwert
auf das Deckungserfordernis angerechnet
werden. Liegt der Verkehrswert unter dem Bilanzwert,
so ist der Verkehrswert anzurechnen.
Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann in begründeten
Fällen Abweichungen von dieser Bewertung
zulassen, wenn hiedurch die dauernde
Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die Versicherungsunternehmen haben ein
Verzeichnis der für den Deckungsstock bestimmten
Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Sie
sind verpflichtet, dieses Verzeichnis innerhalb von
vier Wochen nach Ende des Geschäftsjahres der
Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegen. Der
Treuhänder hat unter dem Verzeichnis zu bestätigen,
daß alle im vorangegangenen Geschäftsjahr
vorgenommenen Zuführungen und Entnahmen
des Deckungsstockvermögens berücksichtigt
worden sind. Die Versicherungsaufsichtsbehörde
kann anordnen, daß ihr in kürzeren Abständen
Meldungen über Änderungen im Deckungserfordernis
und in der Anlage des Deckungsstockvermögens
vorzulegen sind.
(7) Der Versicherungsaufsichtsbehörde ist anzuzeigen,
in welcher Art und an welchem Ort
die beweglichen Werte des Deckungsstocks verwahrt
werden. Die Versicherungsaufsichtsbehörde
kann aus Gründen der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit
Änderungen der Art und des Ortes
der Verwahrung anordnen. Die Verwahrung von
Werten des Deckungsstockvermögens im Ausland
bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Technische Verbindlichkeiten
§ 78. (1) Technische Verbindlichkeiten aus dem
Betrieb im Inland, für die nicht ein Deckungsstock
zu bilden ist, sind gemäß den Abs. 3 bis 6
zu bedecken.
(2) Technische Verbindlichkeiten sind insbesondere
die Prämienüberträge, die Rückstellung für
schwebende Versicherungsleistungen, die Rückstellung
für Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer,
die Rückstellung für Prämien-
(Beitrags)rückerstattung und die Rückstellung
für den schwankenden Jahresbedarf. Von den
technischen Verbindlichkeiten sind Anteile der
Rückversicherer abzuziehen.
(3) Dem zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten
bestimmten Vermögen dürfen,
vorbehaltlich der Abs. 4 bis 6, nur gewidmet
werden:
1. die im § 77 Abs. 1 Z. 1 und 2 angeführten
Anlagen,
2. durch Hypotheken im ersten oder zweiten
Rang gesicherte Forderungen bis zu einer
Belastung von 60 v. H. des Verkehrswerts
a) auf inländischen Liegenschaften, soweit
die Forderungen nicht unter Z. 1 fallen,
b) auf Bauplätzen für längstens zwei Jahre,
3. Darlehen, für deren Verzinsung und Rückzahlung
eine Gemeinde als Schuldner oder
als Bürge haftet, sofern dafür die Bundesabgabenertragsanteile
oder bundesgesetzlich
geregelte Gemeindeabgaben verpfändet werden,
4. Darlehen
a) an Energieversorgungsunternehmungen,
deren Anteile ausschließlich oder überwiegend
im Eigentum des Bundes oder
eines Bundeslandes stehen,
b) an Fonds, die vom Bund oder einem
Bundesland errichtet sind,
sofern sie durch die Abtretung von Ansprüchen
gesichert werden, die dem Darlehensnehmer
gegen Dritte zustehen,
5. Darlehen, für die Wertpapiere, die unter
Z. 1 fallen, oder Hypotheken, die unter Z. 1
oder 2 fallen, verpfändet worden sind,
bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert
werden.
Deckungsstock
§ 77. (1) Dem Deckungsstock dürfen, vorbehaltlich
der Absatz 2 bis 4, nur gewidmet werden
1. mündelsichere Darlehen und mündelsichere
Wertpapiere,
2. sonstige Darlehen, für deren Verzinsung und
Rückzahlung der Bund oder ein Bundesland
als Schuldner oder als Bürge haftet, soweit
sie nicht unter Ziffer eins, fallen,
3. inländische Liegenschaften, die einen ständigen
Ertrag abwerfen und vorwiegend
Wohn- oder Geschäftszwecken dienen, bis
höchstens 30 v. H. des Deckungserfordernisses,
4. Erlöse, Rückflüsse und Erträgnisse der in den
Z. 1 bis 3 angeführten Werte, sofern darüber
nur mit Zustimmung des Treuhänders
verfügt werden kann.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann
aus berücksichtigungswürdigen Gründen eine
Überschreitung der im Absatz eins, Ziffer 3, festgesetzten
Grenze gestatten.
(3) Auf ausländische Währung lautende Verpflichtungen
sind möglichst mit auf dieselbe
Währung lautenden Werten zu bedecken, die im
übrigen den im Absatz eins, angeführten Werten entsprechen.
(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann
die Deckungsstockwidmung anderer Werte gestatten,
wenn deren Sicherheit und der zu erwartende
Ertrag jenen der im Absatz eins, angeführten
Anlagen annähernd gleichkommen oder sonst
berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
(5) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte
dürfen höchstens mit dem Bilanzwert
auf das Deckungserfordernis angerechnet
werden. Liegt der Verkehrswert unter dem Bilanzwert,
so ist der Verkehrswert anzurechnen.
Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann in begründeten
Fällen Abweichungen von dieser Bewertung
zulassen, wenn hiedurch die dauernde
Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die Versicherungsunternehmen haben ein
Verzeichnis der für den Deckungsstock bestimmten
Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Sie
sind verpflichtet, dieses Verzeichnis innerhalb von
vier Wochen nach Ende des Geschäftsjahres der
Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegen. Der
Treuhänder hat unter dem Verzeichnis zu bestätigen,
daß alle im vorangegangenen Geschäftsjahr
vorgenommenen Zuführungen und Entnahmen
des Deckungsstockvermögens berücksichtigt
worden sind. Die Versicherungsaufsichtsbehörde
kann anordnen, daß ihr in kürzeren Abständen
Meldungen über Änderungen im Deckungserfordernis
und in der Anlage des Deckungsstockvermögens
vorzulegen sind.
(7) Der Versicherungsaufsichtsbehörde ist anzuzeigen,
in welcher Art und an welchem Ort
die beweglichen Werte des Deckungsstocks verwahrt
werden. Die Versicherungsaufsichtsbehörde
kann aus Gründen der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit
Änderungen der Art und des Ortes
der Verwahrung anordnen. Die Verwahrung von
Werten des Deckungsstockvermögens im Ausland
bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Technische Verbindlichkeiten
§ 78. (1) Technische Verbindlichkeiten aus dem
Betrieb im Inland, für die nicht ein Deckungsstock
zu bilden ist, sind gemäß den Absatz 3 bis 6
zu bedecken.
(2) Technische Verbindlichkeiten sind insbesondere
die Prämienüberträge, die Rückstellung für
schwebende Versicherungsleistungen, die Rückstellung
für Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer,
die Rückstellung für Prämien-
(Beitrags)rückerstattung und die Rückstellung
für den schwankenden Jahresbedarf. Von den
technischen Verbindlichkeiten sind Anteile der
Rückversicherer abzuziehen.
(3) Dem zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten
bestimmten Vermögen dürfen,
vorbehaltlich der Absatz 4 bis 6, nur gewidmet
werden:
1. die im Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten
Anlagen,
2. durch Hypotheken im ersten oder zweiten
Rang gesicherte Forderungen bis zu einer
Belastung von 60 v. H. des Verkehrswerts
a) auf inländischen Liegenschaften, soweit
die Forderungen nicht unter Ziffer eins, fallen,
b) auf Bauplätzen für längstens zwei Jahre,
3. Darlehen, für deren Verzinsung und Rückzahlung
eine Gemeinde als Schuldner oder
als Bürge haftet, sofern dafür die Bundesabgabenertragsanteile
oder bundesgesetzlich
geregelte Gemeindeabgaben verpfändet werden,
4. Darlehen
a) an Energieversorgungsunternehmungen,
deren Anteile ausschließlich oder überwiegend
im Eigentum des Bundes oder
eines Bundeslandes stehen,
b) an Fonds, die vom Bund oder einem
Bundesland errichtet sind,
sofern sie durch die Abtretung von Ansprüchen
gesichert werden, die dem Darlehensnehmer
gegen Dritte zustehen,
5. Darlehen, für die Wertpapiere, die unter
Z. 1 fallen, oder Hypotheken, die unter Ziffer eins,
oder 2 fallen, verpfändet worden sind,
6.Ziffer 6 an der Wiener Börse zum Handel zugelassene
Aktien von inländischen Unternehmen,
sofern sie 5 v. H. des Grundkapitals dieser
Unternehmen nicht übersteigen, sowie an
der Wiener Börse zum Handel zugelassene
festverzinsliche Wertpapiere, auch wenn sie
nicht unter Z. 1 fallen, soweit sie zusammen
mit Aktien 15 v. H. der technischen Verbindlichkeiten
nicht übersteigen,
7. längstens ein Jahr gebundene Festgeldeinlagen
bei der Österreichischen Postsparkasse
oder einem inländischen Kreditunternehmen
bis höchstens 5 v. H. der technischen Verbindlichkeiten,
8. inländische Liegenschaften, die einen ständigen
Ertrag abwerfen oder erwarten lassen
oder ausschließlich oder überwiegend für den
eigenen Geschäftsbetrieb bestimmt sind, bis
höchstens 30 v. H. der technischen Verbindlichkeiten.
(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann aus
berücksichtigungswürdigen Gründen eine Überschreitung
der im Abs. 3 Z. 6 bis 8 festgesetzten
Grenzen gestatten.
(5) Auf ausländische Währung lautende Verpflichtungen
sind möglichst mit auf dieselbe
Währung lautenden Werten zu bedecken, die im
übrigen den im Abs. 3 angeführten Werten entsprechen.
(6) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die
Widmung anderer Werte für das der Bedeckung
der technischen Verbindlichkeiten bestimmte Vermögen
gestatten, wenn die Sicherheit dieser
Werte und ihr zu erwartender Ertrag jenen der
im Abs. 3 angeführten Anlagen annähernd gleichkommen
oder sonst berücksichtigungswürdige
Gründe dafür vorliegen.
(7) Für die Anrechnung der für die Bedeckung
der technischen Verbindlichkeiten gewidmeten
Vermögenswerte auf die technischen Verbindlichkeiten
gilt der § 77 Abs. 5 sinngemäß.
(8) Kassenbestände und jederzeit oder kurzfristig
kündbare Guthaben bei Kreditinstituten
können auf die Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten
angerechnet werden.
(9) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann
anordnen, daß ihr in bestimmten Abständen
Meldungen über die Höhe der technischen Verbindlichkeiten
und über die zu ihrer Bedeckung
bestimmten Vermögenswerte vorgelegt werden.
Kaution
§ 79. (1) Für die Widmung von Vermögenswerten
für die Kaution gilt der § 77 Abs. 1 bis 5
sinngemäß.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann anordnen,
daß ihr in bestimmten Abständen Meldungen
über die Höhe des Kautionserfordernisses
und die zu seiner Deckung bestimmten
Vermögenswerte vorzulegen sind.
2. Abschnitt Rechnungslegung
Jahresbilanz
§ 80. (1) Unter der Jahresbilanz von Versicherungsunternehmen,
die einen Deckungsstock zu
bilden haben, hat der Treuhänder zu bestätigen,
daß die Werte des Deckungsstocks vorschriftsmäßig
angelegt und verwahrt sind. Die Verantwortlichkeit
der Organe des Unternehmens wird
dadurch nicht berührt.
(2) Unter der Jahresbilanz von Versicherungsunternehmen,
die eine oder mehrere der im
§ 18 Abs. 1 und 2 angeführten Versicherungen
betreiben, hat der versicherungsmathematische
Sachverständige zu bestätigen, daß die Deckungsrückstellung,
in der Lebensversicherung auch die
Prämienüberträge nach dem Geschäftsplan berechnet
sind. Die Verantwortlichkeit der Organe
des Unternehmens wird dadurch nicht berührt.
Prüfung des Jahresabschlusses
§ 81. (1) Der Aufsichtsrat hat vor Ablauf des
Geschäftsjahres einen Abschlußprüfer zu benennen.
Der Vorstand hat der Versicherungsaufsichtsbehörde
die vom Aufsichtsrat als Abschlußprüfer
benannte Person bekanntzugeben.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat,
wenn begründete Zweifel an der Erfüllung der
Voraussetzungen für die Beauftragung der als Abschlußprüfer
benannten Person bestehen, innerhalb
eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe
der Beauftragung zu widersprechen und die
Benennung einer anderen Person als Abschlußprüfer
binnen angemessener Frist zu verlangen.
(3) Hat der Aufsichtsrat vor Ablauf des Geschäftsjahres
keinen Abschlußprüfer oder innerhalb
der von der Versicherungsaufsichtsbehörde
für die Benennung eines anderen Abschlußprüfers
gesetzten Frist keinen anderen Abschlußprüfer
benannt, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde
selbst den Abschlußprüfer zu benennen. Das
gleiche gilt, wenn begründete Zweifel an der Erfüllung
der Voraussetzungen für die Beauftragung
auch beim heu benannten Abschlußprüfer bestehen.
(4) Der Vorstand hat dem Abschlußprüfer,
dessen Beauftragung die Versicherungsaufsichtsbehörde
nicht widersprochen oder den sie selbst
benannt hat, den Prüfungsauftrag zu erteilen.
(5) Hält es die Versicherungsaufsichtsbehörde
für erforderlich, daß die Prüfung ergänzt wird,
so hat der Vorstand auf Verlangen der Versicherungsaufsichtsbehörde
das Erforderliche zu veranlassen.
(6) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
Abschlußprüfer und Vorstand über die Auslegung
der für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
geltenden besonderen Vorschriften
an der Wiener Börse zum Handel zugelassene
Aktien von inländischen Unternehmen,
sofern sie 5 v. H. des Grundkapitals dieser
Unternehmen nicht übersteigen, sowie an
der Wiener Börse zum Handel zugelassene
festverzinsliche Wertpapiere, auch wenn sie
nicht unter Ziffer eins, fallen, soweit sie zusammen
mit Aktien 15 v. H. der technischen Verbindlichkeiten
nicht übersteigen,
7. längstens ein Jahr gebundene Festgeldeinlagen
bei der Österreichischen Postsparkasse
oder einem inländischen Kreditunternehmen
bis höchstens 5 v. H. der technischen Verbindlichkeiten,
8. inländische Liegenschaften, die einen ständigen
Ertrag abwerfen oder erwarten lassen
oder ausschließlich oder überwiegend für den
eigenen Geschäftsbetrieb bestimmt sind, bis
höchstens 30 v. H. der technischen Verbindlichkeiten.
(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann aus
berücksichtigungswürdigen Gründen eine Überschreitung
der im Absatz 3, Ziffer 6 bis 8 festgesetzten
Grenzen gestatten.
(5) Auf ausländische Währung lautende Verpflichtungen
sind möglichst mit auf dieselbe
Währung lautenden Werten zu bedecken, die im
übrigen den im Absatz 3, angeführten Werten entsprechen.
(6) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die
Widmung anderer Werte für das der Bedeckung
der technischen Verbindlichkeiten bestimmte Vermögen
gestatten, wenn die Sicherheit dieser
Werte und ihr zu erwartender Ertrag jenen der
im Absatz 3, angeführten Anlagen annähernd gleichkommen
oder sonst berücksichtigungswürdige
Gründe dafür vorliegen.
(7) Für die Anrechnung der für die Bedeckung
der technischen Verbindlichkeiten gewidmeten
Vermögenswerte auf die technischen Verbindlichkeiten
gilt der Paragraph 77, Absatz 5, sinngemäß.
(8) Kassenbestände und jederzeit oder kurzfristig
kündbare Guthaben bei Kreditinstituten
können auf die Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten
angerechnet werden.
(9) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann
anordnen, daß ihr in bestimmten Abständen
Meldungen über die Höhe der technischen Verbindlichkeiten
und über die zu ihrer Bedeckung
bestimmten Vermögenswerte vorgelegt werden.
Kaution
§ 79. (1) Für die Widmung von Vermögenswerten
für die Kaution gilt der Paragraph 77, Absatz eins bis 5
sinngemäß.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann anordnen,
daß ihr in bestimmten Abständen Meldungen
über die Höhe des Kautionserfordernisses
und die zu seiner Deckung bestimmten
Vermögenswerte vorzulegen sind.
2. Abschnitt Rechnungslegung
Jahresbilanz
§ 80. (1) Unter der Jahresbilanz von Versicherungsunternehmen,
die einen Deckungsstock zu
bilden haben, hat der Treuhänder zu bestätigen,
daß die Werte des Deckungsstocks vorschriftsmäßig
angelegt und verwahrt sind. Die Verantwortlichkeit
der Organe des Unternehmens wird
dadurch nicht berührt.
(2) Unter der Jahresbilanz von Versicherungsunternehmen,
die eine oder mehrere der im
§ 18 Absatz eins und 2 angeführten Versicherungen
betreiben, hat der versicherungsmathematische
Sachverständige zu bestätigen, daß die Deckungsrückstellung,
in der Lebensversicherung auch die
Prämienüberträge nach dem Geschäftsplan berechnet
sind. Die Verantwortlichkeit der Organe
des Unternehmens wird dadurch nicht berührt.
Prüfung des Jahresabschlusses
§ 81. (1) Der Aufsichtsrat hat vor Ablauf des
Geschäftsjahres einen Abschlußprüfer zu benennen.
Der Vorstand hat der Versicherungsaufsichtsbehörde
die vom Aufsichtsrat als Abschlußprüfer
benannte Person bekanntzugeben.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat,
wenn begründete Zweifel an der Erfüllung der
Voraussetzungen für die Beauftragung der als Abschlußprüfer
benannten Person bestehen, innerhalb
eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe
der Beauftragung zu widersprechen und die
Benennung einer anderen Person als Abschlußprüfer
binnen angemessener Frist zu verlangen.
(3) Hat der Aufsichtsrat vor Ablauf des Geschäftsjahres
keinen Abschlußprüfer oder innerhalb
der von der Versicherungsaufsichtsbehörde
für die Benennung eines anderen Abschlußprüfers
gesetzten Frist keinen anderen Abschlußprüfer
benannt, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde
selbst den Abschlußprüfer zu benennen. Das
gleiche gilt, wenn begründete Zweifel an der Erfüllung
der Voraussetzungen für die Beauftragung
auch beim heu benannten Abschlußprüfer bestehen.
(4) Der Vorstand hat dem Abschlußprüfer,
dessen Beauftragung die Versicherungsaufsichtsbehörde
nicht widersprochen oder den sie selbst
benannt hat, den Prüfungsauftrag zu erteilen.
(5) Hält es die Versicherungsaufsichtsbehörde
für erforderlich, daß die Prüfung ergänzt wird,
so hat der Vorstand auf Verlangen der Versicherungsaufsichtsbehörde
das Erforderliche zu veranlassen.
(6) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
Abschlußprüfer und Vorstand über die Auslegung
der für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
geltenden besonderen Vorschriften
entscheidetentscheidet auf Antrag des Abschlußprüfers oder
des Vorstands die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde
§ 82. Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind
ehestmöglich vorzulegen
1. der Jahresabschluß,
2. der Geschäftsbericht,
3. der Bericht des Abschlußprüfers,
4. der Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses,
5. eine beglaubigte vollständige Abschrift des
Protokolls über die Versammlung, die die
Entlastung der Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats zum Gegenstand hatte,
6. der Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses.
Rechnungslegungsvorschriften
§ 83. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat
durch Verordnung über die Rechnungslegung von
Versicherungsunternehmen diejenigen besonderen
Anordnungen zu treffen, die im Hinblick auf die
Eigenart des Betriebes der Vertragsversicherung,
die angemessene Aufklärung der Versicherungsnehmer
und der Öffentlichkeit über die Geschäftsgebarung,
die Erfordernisse der Überwachung der
Geschäftsgebarung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde
und die Führung und Veröffentlichung
von Versicherungsstatistiken durch die Versicherungsaufsichtsbehörde
notwendig sind.
(2) Die Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde
können unter Berücksichtigung dieser
Erfordernisse insbesondere enthalten
1. Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses
und die Wertansätze in der Jahresbilanz,
insbesondere
a) über die Form des Jahresabschlusses,
b) über die Berechnung und Aufgliederung
der versicherungstechnischen Rückstellungen
einschließlich der Prämienüberträge,
c) über die Berechnung und Aufgliederung
der Versicherungsleistungen, der Schadenerhebungs-
und der Schadenbearbeitungskosten,
der Leistungen an Rückversicherer,
der Prämieneinnahmen und
der Leistungen der Rückversicherer,
2. Vorschriften über den Geschäftsbericht,
3. Vorschriften über die Veröffentlichung des
Jahresabschlusses,
4. Vorschriften über die Durchführung der Abschlußprüfung
und den Prüfungsbericht,
5. Vorschriften über den Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde,
insbesondere über
Aufgliederungen und Nachweisungen zum
Jahresabschluß und die Verwendung von
Formblättern hiefür sowie über Vorlagefristen.
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 84. Für die Rechnungslegung von Versicherungsvereinen
auf Gegenseitigkeit, die nicht
kleine Vereine im Sinn des § 62 sind, gelten
neben den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
sinngemäß auch die §§ 125 bis 129, 131 bis 135
und 137 bis 144 Aktiengesetz 1965.
§ 85. (1) Der Vorstand eines kleinen Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit hat in den ersten
drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene
Geschäftsjahr den Jahresabschluß
und einen Geschäftsbericht aufzustellen. Das
oberste Organ hat in den ersten fünf Monaten
des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses
zu beschließen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde
hat aus wichtigem Grund über
Antrag des Vorstands diese Fristen zu verlängern.
(2) Für die Prüfung des Jahresabschlusses
kleiner Versicherungsvereine kann in der
Satzung ein besonderes Organ vorgesehen
werden. Die Satzung hat in diesem Fall auch die
näheren Bestimmungen über den Umfang der
Prüfung, die Bestellung des Prüfungsorgans und
den Prüfungsbericht an das oberste Organ zu
enthalten. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über die Prüfung des Jahresabschlusses sind
auf kleine Vereine nicht anzuwenden.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat
durch Verordnung für die Rechnungslegung
kleiner Vereine und den Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde
einschließlich der Rechnungslegung
für den Beginn der Abwicklung sowie
des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts
im Verlauf der Abwicklung besondere Anordnungen
zu treffen. Hiebei ist von den für
Versicherungsvereine, die nicht kleine Vereine
sind, geltenden Vorschriften auszugehen; doch
sind gegenüber diesen Vorschriften jene Erleichterungen
vorzusehen, die den besonderen Verhältnissen
der kleinen Vereine, insbesondere dem
geringeren Umfang ihres Geschäftsbetriebes,
Rechnung tragen.
Ausländische Versicherungsunternehmen
§ 86. (1) Für Zweigniederlassungen ausländischer
Versicherungsunternehmen hat der Hauptbevollmächtigte
in den ersten fünf Monaten des
Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr
einen Jahresabschluß und einen Geschäftsbericht
aufzustellen.
(2) Für die Rechnungslegung der Zweigniederlassungen
ausländischer Versicherungsunternehmen
gelten neben den §§ 80, 81 und 83 dieses
auf Antrag des Abschlußprüfers oder
des Vorstands die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde
§ 82. Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind
ehestmöglich vorzulegen
1. der Jahresabschluß,
2. der Geschäftsbericht,
3. der Bericht des Abschlußprüfers,
4. der Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses,
5. eine beglaubigte vollständige Abschrift des
Protokolls über die Versammlung, die die
Entlastung der Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats zum Gegenstand hatte,
6. der Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses.
Rechnungslegungsvorschriften
§ 83. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat
durch Verordnung über die Rechnungslegung von
Versicherungsunternehmen diejenigen besonderen
Anordnungen zu treffen, die im Hinblick auf die
Eigenart des Betriebes der Vertragsversicherung,
die angemessene Aufklärung der Versicherungsnehmer
und der Öffentlichkeit über die Geschäftsgebarung,
die Erfordernisse der Überwachung der
Geschäftsgebarung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde
und die Führung und Veröffentlichung
von Versicherungsstatistiken durch die Versicherungsaufsichtsbehörde
notwendig sind.
(2) Die Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde
können unter Berücksichtigung dieser
Erfordernisse insbesondere enthalten
1. Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses
und die Wertansätze in der Jahresbilanz,
insbesondere
a) über die Form des Jahresabschlusses,
b) über die Berechnung und Aufgliederung
der versicherungstechnischen Rückstellungen
einschließlich der Prämienüberträge,
c) über die Berechnung und Aufgliederung
der Versicherungsleistungen, der Schadenerhebungs-
und der Schadenbearbeitungskosten,
der Leistungen an Rückversicherer,
der Prämieneinnahmen und
der Leistungen der Rückversicherer,
2. Vorschriften über den Geschäftsbericht,
3. Vorschriften über die Veröffentlichung des
Jahresabschlusses,
4. Vorschriften über die Durchführung der Abschlußprüfung
und den Prüfungsbericht,
5. Vorschriften über den Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde,
insbesondere über
Aufgliederungen und Nachweisungen zum
Jahresabschluß und die Verwendung von
Formblättern hiefür sowie über Vorlagefristen.
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 84. Für die Rechnungslegung von Versicherungsvereinen
auf Gegenseitigkeit, die nicht
kleine Vereine im Sinn des Paragraph 62, sind, gelten
neben den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
sinngemäß auch die Paragraphen 125 bis 129, 131 bis 135
und 137 bis 144 Aktiengesetz 1965.
§ 85. (1) Der Vorstand eines kleinen Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit hat in den ersten
drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene
Geschäftsjahr den Jahresabschluß
und einen Geschäftsbericht aufzustellen. Das
oberste Organ hat in den ersten fünf Monaten
des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses
zu beschließen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde
hat aus wichtigem Grund über
Antrag des Vorstands diese Fristen zu verlängern.
(2) Für die Prüfung des Jahresabschlusses
kleiner Versicherungsvereine kann in der
Satzung ein besonderes Organ vorgesehen
werden. Die Satzung hat in diesem Fall auch die
näheren Bestimmungen über den Umfang der
Prüfung, die Bestellung des Prüfungsorgans und
den Prüfungsbericht an das oberste Organ zu
enthalten. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über die Prüfung des Jahresabschlusses sind
auf kleine Vereine nicht anzuwenden.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat
durch Verordnung für die Rechnungslegung
kleiner Vereine und den Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde
einschließlich der Rechnungslegung
für den Beginn der Abwicklung sowie
des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts
im Verlauf der Abwicklung besondere Anordnungen
zu treffen. Hiebei ist von den für
Versicherungsvereine, die nicht kleine Vereine
sind, geltenden Vorschriften auszugehen; doch
sind gegenüber diesen Vorschriften jene Erleichterungen
vorzusehen, die den besonderen Verhältnissen
der kleinen Vereine, insbesondere dem
geringeren Umfang ihres Geschäftsbetriebes,
Rechnung tragen.
Ausländische Versicherungsunternehmen
§ 86. (1) Für Zweigniederlassungen ausländischer
Versicherungsunternehmen hat der Hauptbevollmächtigte
in den ersten fünf Monaten des
Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr
einen Jahresabschluß und einen Geschäftsbericht
aufzustellen.
(2) Für die Rechnungslegung der Zweigniederlassungen
ausländischer Versicherungsunternehmen
gelten neben den Paragraphen 80, 81 und 83 dieses
Bundesgesetzes sinngemäß auch die §§ 128, 129,
131 bis 135, 137 bis 142 und 144 Aktiengesetz
1965.
(3) Der Jahresabschluß des Gesamtunternehmens
in gekürzter Form und der Jahresabschluß
der inländischen Zweigniederlassung sind im
Amtsblatt zur „Wiener Zeitung" in deutscher
Sprache zu veröffentlichen.
(4) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind
ehestmöglich vorzulegen
1. die im § 82 Z. 1 bis 4 und 6 angeführten
Unterlagen hinsichtlich der inländischen
Zweigniederlassung,
2. der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht
des Gesamtunternehmens,
3. eine beglaubigte vollständige Abschrift des
Protokolls über die Verhandlung und Feststellung
des Jahresabschlusses,
4. der Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses
des Gesamtunternehmens gemäß
Abs. 3.
(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann,
wenn dies für die Überwachung der Geschäftsgebarung
erforderlich ist, verlangen, daß die im
Abs. 4 Z. 2 und 3 angeführten Unterlagen gegebenenfalls
auch in beglaubigter deutscher
Übersetzung vorgelegt werden.
Fünftes Hauptstück
EXEKUTIONS- UND INSOLVENZRECHTLICHE
BESTIMMUNGEN
Exekution auf Werte des Deckungsstocks
§ 87. (1) Auf Werte des Deckungsstocks darf
nur zugunsten eines Anspruchs aus einem Versicherungsvertrag
Exekution geführt werden, der
in das Deckungserfordernis einzubeziehen war.
(2) In des Lebensversicherung und in allen
Arten der Rentenversicherung ist der Zugriff
auf den Betrag beschränkt, der zum Deckungserfordernis
für den einzelnen Versicherungsvertrag
im gleichen Verhältnis steht wie der
Gesamtbetrag der Werte des Deckungsstocks
zum gesamten Deckungserfordernis, höchstens
aber auf den Betrag des auf den einzelnen
Versicherungsvertrag entfallenden Deckungserfordennisses.
(3) Besteht der Deckungsstock aus mehreren
Abteilungen, so ist die Berechnung des der
Exekution unterliegenden Betrages für jede
Abteilung gesondert vorzunehmen.
(4) Mietenrechtliche Bestimmungen werden
durch die Abs. 1 bis 3 nicht berührt.
Exekution auf Werte der Kaution
§ 88. (1) Auf Werte der Kaution darf nur
zugunsten von Ansprüchen Exekution geführt
werden, deren Befriedigung durch die Kaution
sichergestellt werden soll.
(2) Auf Werte der Kaution darf nur Exekution
geführt werden, soweit das übrige Vermögen
des Versicherungsunternehmens zur Befriedigung
von Ansprüchen nicht ausreicht.
(3) Mietenrechtliche Bestimmungen werden
durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt.
Konkurseröffnung
§ 89. (1) Der Vorstand oder die Abwickler
haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens
unverzüglich der Versicherungsaufsichtsbehörde
anzuzeigen. Die §§ 83 Abs. 2
und 209 Abs. 2 Aktiengesetz 1965 finden auf
Versicherungsaktiengesellschaften keine Anwendung.
(2) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses
kann nur von der Versicherungsaufsichtsbehörde
gestellt werden. Der § 71 Konkursordnung
gilt sinngemäß.
Kurator
§ 90. (1) Das Konkursgericht hat bei Konkurseröffnung
einen Kurator zur Geltendmachung
der Ansprüche aus Versicherungsverträgen zu
bestellen. Ansprüche aus Versicherungsverträgen
gegen das Versicherungsunternehmen können
nur vom Kurator geltend gemacht werden.
Der Kurator ist verpflichtet, die Anspruchsberechtigten
auf ihr Verlangen vor Anmeldung
des Anspruchs zu hören. Die aus den Büchern
des Unternehmens feststellbaren Ansprüche
gelten als angemeldet.
(2) Der Masseverwalter hat dem Kurator
und auf Verlangen den Anspruchsberechtigten
aus Versicherungsverträgen Einsicht in die Bücher
und Aufzeichnungen des Unternehmens und in
das Verzeichnis der Deckungsstockwerte zu gewähren.
(3) Der Kurator hat gegen die Konkursmasse
Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und
auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung.
Der § 125 Konkursordnung gilt sinngemäß.
Erlöschen von Versicherungsverhältnissen
§ 91. Bei Versicherungen, die unter § 18
Abs. 1 fallen, erlöschen durch die Konkurseröffnung
die Versicherungsverhältnisse.
Bundesgesetzes sinngemäß auch die Paragraphen 128, 129,,
131 bis 135, 137 bis 142 und 144 Aktiengesetz
1965.
(3) Der Jahresabschluß des Gesamtunternehmens
in gekürzter Form und der Jahresabschluß
der inländischen Zweigniederlassung sind im
Amtsblatt zur „Wiener Zeitung" in deutscher
Sprache zu veröffentlichen.
(4) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind
ehestmöglich vorzulegen
1. die im Paragraph 82, Ziffer eins bis 4 und 6 angeführten
Unterlagen hinsichtlich der inländischen
Zweigniederlassung,
2. der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht
des Gesamtunternehmens,
3. eine beglaubigte vollständige Abschrift des
Protokolls über die Verhandlung und Feststellung
des Jahresabschlusses,
4. der Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses
des Gesamtunternehmens gemäß
Absatz 3,
(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann,
wenn dies für die Überwachung der Geschäftsgebarung
erforderlich ist, verlangen, daß die im
Abs. 4 Ziffer 2 und 3 angeführten Unterlagen gegebenenfalls
auch in beglaubigter deutscher
Übersetzung vorgelegt werden.
Fünftes Hauptstück
EXEKUTIONS- UND INSOLVENZRECHTLICHE
BESTIMMUNGEN
Exekution auf Werte des Deckungsstocks
§ 87. (1) Auf Werte des Deckungsstocks darf
nur zugunsten eines Anspruchs aus einem Versicherungsvertrag
Exekution geführt werden, der
in das Deckungserfordernis einzubeziehen war.
(2) In des Lebensversicherung und in allen
Arten der Rentenversicherung ist der Zugriff
auf den Betrag beschränkt, der zum Deckungserfordernis
für den einzelnen Versicherungsvertrag
im gleichen Verhältnis steht wie der
Gesamtbetrag der Werte des Deckungsstocks
zum gesamten Deckungserfordernis, höchstens
aber auf den Betrag des auf den einzelnen
Versicherungsvertrag entfallenden Deckungserfordennisses.
(3) Besteht der Deckungsstock aus mehreren
Abteilungen, so ist die Berechnung des der
Exekution unterliegenden Betrages für jede
Abteilung gesondert vorzunehmen.
(4) Mietenrechtliche Bestimmungen werden
durch die Absatz eins bis 3 nicht berührt.
Exekution auf Werte der Kaution
§ 88. (1) Auf Werte der Kaution darf nur
zugunsten von Ansprüchen Exekution geführt
werden, deren Befriedigung durch die Kaution
sichergestellt werden soll.
(2) Auf Werte der Kaution darf nur Exekution
geführt werden, soweit das übrige Vermögen
des Versicherungsunternehmens zur Befriedigung
von Ansprüchen nicht ausreicht.
(3) Mietenrechtliche Bestimmungen werden
durch die Absatz eins und 2 nicht berührt.
Konkurseröffnung
§ 89. (1) Der Vorstand oder die Abwickler
haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens
unverzüglich der Versicherungsaufsichtsbehörde
anzuzeigen. Die Paragraphen 83, Absatz 2,
und 209 Absatz 2, Aktiengesetz 1965 finden auf
Versicherungsaktiengesellschaften keine Anwendung.
(2) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses
kann nur von der Versicherungsaufsichtsbehörde
gestellt werden. Der Paragraph 71, Konkursordnung
gilt sinngemäß.
Kurator
§ 90. (1) Das Konkursgericht hat bei Konkurseröffnung
einen Kurator zur Geltendmachung
der Ansprüche aus Versicherungsverträgen zu
bestellen. Ansprüche aus Versicherungsverträgen
gegen das Versicherungsunternehmen können
nur vom Kurator geltend gemacht werden.
Der Kurator ist verpflichtet, die Anspruchsberechtigten
auf ihr Verlangen vor Anmeldung
des Anspruchs zu hören. Die aus den Büchern
des Unternehmens feststellbaren Ansprüche
gelten als angemeldet.
(2) Der Masseverwalter hat dem Kurator
und auf Verlangen den Anspruchsberechtigten
aus Versicherungsverträgen Einsicht in die Bücher
und Aufzeichnungen des Unternehmens und in
das Verzeichnis der Deckungsstockwerte zu gewähren.
(3) Der Kurator hat gegen die Konkursmasse
Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und
auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung.
Der Paragraph 125, Konkursordnung gilt sinngemäß.
Erlöschen von Versicherungsverhältnissen
§ 91. Bei Versicherungen, die unter Paragraph 18,
Abs. 1 fallen, erlöschen durch die Konkurseröffnung
die Versicherungsverhältnisse.
Deckungsstock im Konkurs
§ 92. (1) Sofern für Versicherungen ein Deckungsstock
besteht, hat der Konkurskommissär
zu veranlassen, daß das Verzeichnis der dem
Deckungsstock gewidmeten Werte sofort abgeschlossen
und der Versicherungsaufsichtsbehörde
übermittelt wird. Diese hat den Stand des
Deckungsstocks für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung
festzustellen.
(2) Der Deckungsstock bildet im Konkurs
eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 Konkursordnung).
(3) Für Ansprüche aus Versicherungsverträgen
gilt der § 25 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
Für die Höhe der Ansprüche und des gesamten
Deckungserfordernisses ist der Zeitpunkt der
Konkurseröffnung maßgebend.
(4) Soweit Ansprüche, die in das Deckungserfordernis
einzubeziehen waren, aus dem Deckungsstock
nicht zur Gänze befriedigt werden,
sind sie wie sonstige Forderungen aus Versicherungsverträgen
zu behandeln.
Kaution im Konkurs
§ 93. (1) Die Kaution bildet im Konkurs
eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 Konkursordnung).
(2) Aus der Kaution sind die Ansprüche aus
Versicherungsverträgen, deren Befriedigung
durch die Kaution sichergestellt werden soll,
verhältnismäßig zu befriedigen. Soweit Ansprüche
aus Versicherungsverträgen dadurch nicht befriedigt
werden, sind sie wie sonstige Forderungen
aus Versicherungsverträgen zu behandeln.
Rangordnung
§ 94. (1) Forderungen aus Versicherungsverträgen
gehen den übrigen Konkursforderungen
(§ 53 Konkursordnung) vor. Die Bestimmungen
der §§ 92 Abs. 2 und 93 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung
gehen allen anderen Forderungen aus Versicherungsverträgen
vor. Innerhalb des gleichen
Ranges sind die Forderungen nach dem Verhältnis
ihrer Beträge zu befriedigen.
Ausschluß des Ausgleichs und des
Zwangsausgleichs
§ 95. (1) Über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens
kann ein Ausgleichsverfahren
nicht eröffnet werden.
(2) Im Konkurs eines Versicherungsunternehmens
findet ein Zwangsausgleich nicht statt.
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 96. (1) Für die Beurteilung der Überschuldung
eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
sind ausgeschriebene Nachschüsse, die
sechs Monate nach ihrer Fälligkeit noch nicht
eingezahlt sind, nicht mehr als Aktiva des Vereins
zu werten.
(2) Für die Berechnung und die Eintreibung
der Nachschüsse im Konkurs sind die §§ 2
und 4 bis 12 der Verordnung vom 21. März 1918,
RGBl. Nr. 105, über den Konkurs, die Geltendmachung
der Haftung und das Ausgleichsverfahren
bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
sinngemäß anzuwenden. Die Nachschüsse
dürfen ein in der Satzung festgesetztes Höchstmaß
nicht übersteigen.
(3) Bei der Beurteilung, ob das Vermögen des
Vereins zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens
voraussichtlich ausreichen wird, sind
die nach Abs. 2 zulässigen Nachschüsse zu berücksichtigen.
(4) Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds
gehen allen übrigen Konkursforderungen
nach.
Ausländische Versicherungsunternehmen
§ 97. Die Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen eines ausländischen Versicherungsunternehmens
wirkt wie der Entzug der Konzession
für den Betrieb im Inland.
Verbot und Herabsetzung von
Leistungen
§ 98. (1) Ergibt sich bei der Prüfung der
Geschäftsführung und der Vermögenslage eines
Versicherungsunternehmens, daß dieses nicht
imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen,
die Vermeidung eines Konkurses aber im Interesse
der Versicherten gelegen ist, so hat die
Versicherungsaufsichtsbehörde, soweit dies im
Interesse der Versicherten erforderlich ist,
1. Zahlungen, insbesondere Versicherungsleistungen,
in der Lebensversicherung auch
Rückkäufe und Polizzendarlehen in dem
zur Überwindung der Zahlungsschwierigkeiten
erforderlichen Ausmaß zu untersagen,
oder
2. Verpflichtungen des Versicherers aus der
Lebensversicherung entsprechend dem vorhandenen
Vermögen herabzusetzen.
(2) Die nach Abs. 1 Z. 1 getroffenen Maßnahmen
sind aufzuheben, sobald die Vermögenslage
des Versicherungsunternehmens dies
gestattet.
Deckungsstock im Konkurs
§ 92. (1) Sofern für Versicherungen ein Deckungsstock
besteht, hat der Konkurskommissär
zu veranlassen, daß das Verzeichnis der dem
Deckungsstock gewidmeten Werte sofort abgeschlossen
und der Versicherungsaufsichtsbehörde
übermittelt wird. Diese hat den Stand des
Deckungsstocks für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung
festzustellen.
(2) Der Deckungsstock bildet im Konkurs
eine Sondermasse (Paragraph 48, Absatz eins, Konkursordnung).
(3) Für Ansprüche aus Versicherungsverträgen
gilt der Paragraph 25, Absatz eins bis 3 sinngemäß.
Für die Höhe der Ansprüche und des gesamten
Deckungserfordernisses ist der Zeitpunkt der
Konkurseröffnung maßgebend.
(4) Soweit Ansprüche, die in das Deckungserfordernis
einzubeziehen waren, aus dem Deckungsstock
nicht zur Gänze befriedigt werden,
sind sie wie sonstige Forderungen aus Versicherungsverträgen
zu behandeln.
Kaution im Konkurs
§ 93. (1) Die Kaution bildet im Konkurs
eine Sondermasse (Paragraph 48, Absatz eins, Konkursordnung).
(2) Aus der Kaution sind die Ansprüche aus
Versicherungsverträgen, deren Befriedigung
durch die Kaution sichergestellt werden soll,
verhältnismäßig zu befriedigen. Soweit Ansprüche
aus Versicherungsverträgen dadurch nicht befriedigt
werden, sind sie wie sonstige Forderungen
aus Versicherungsverträgen zu behandeln.
Rangordnung
§ 94. (1) Forderungen aus Versicherungsverträgen
gehen den übrigen Konkursforderungen
(Paragraph 53, Konkursordnung) vor. Die Bestimmungen
der Paragraphen 92, Absatz 2 und 93 Absatz eins, bleiben unberührt.
(2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung
gehen allen anderen Forderungen aus Versicherungsverträgen
vor. Innerhalb des gleichen
Ranges sind die Forderungen nach dem Verhältnis
ihrer Beträge zu befriedigen.
Ausschluß des Ausgleichs und des
Zwangsausgleichs
§ 95. (1) Über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens
kann ein Ausgleichsverfahren
nicht eröffnet werden.
(2) Im Konkurs eines Versicherungsunternehmens
findet ein Zwangsausgleich nicht statt.
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 96. (1) Für die Beurteilung der Überschuldung
eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
sind ausgeschriebene Nachschüsse, die
sechs Monate nach ihrer Fälligkeit noch nicht
eingezahlt sind, nicht mehr als Aktiva des Vereins
zu werten.
(2) Für die Berechnung und die Eintreibung
der Nachschüsse im Konkurs sind die Paragraphen 2,
und 4 bis 12 der Verordnung vom 21. März 1918,
RGBl. Nr. 105, über den Konkurs, die Geltendmachung
der Haftung und das Ausgleichsverfahren
bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
sinngemäß anzuwenden. Die Nachschüsse
dürfen ein in der Satzung festgesetztes Höchstmaß
nicht übersteigen.
(3) Bei der Beurteilung, ob das Vermögen des
Vereins zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens
voraussichtlich ausreichen wird, sind
die nach Absatz 2, zulässigen Nachschüsse zu berücksichtigen.
(4) Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds
gehen allen übrigen Konkursforderungen
nach.
Ausländische Versicherungsunternehmen
§ 97. Die Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen eines ausländischen Versicherungsunternehmens
wirkt wie der Entzug der Konzession
für den Betrieb im Inland.
Verbot und Herabsetzung von
Leistungen
§ 98. (1) Ergibt sich bei der Prüfung der
Geschäftsführung und der Vermögenslage eines
Versicherungsunternehmens, daß dieses nicht
imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen,
die Vermeidung eines Konkurses aber im Interesse
der Versicherten gelegen ist, so hat die
Versicherungsaufsichtsbehörde, soweit dies im
Interesse der Versicherten erforderlich ist,
1. Zahlungen, insbesondere Versicherungsleistungen,
in der Lebensversicherung auch
Rückkäufe und Polizzendarlehen in dem
zur Überwindung der Zahlungsschwierigkeiten
erforderlichen Ausmaß zu untersagen,
oder
2. Verpflichtungen des Versicherers aus der
Lebensversicherung entsprechend dem vorhandenen
Vermögen herabzusetzen.
(2) Die nach Absatz eins, Ziffer eins, getroffenen Maßnahmen
sind aufzuheben, sobald die Vermögenslage
des Versicherungsunternehmens dies
gestattet.
(3)Absatz 3,Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die
Prämien (Beiträge) in der bisherigen Höhe weiter
zu zahlen, wird durch Maßnahmen nach Abs. 1
nicht berührt.
Sechstes Hauptstück
BEAUFSICHTIGUNG
Allgemeines
§ 99. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die
gesamte Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen,
insbesondere die Einhaltung der
für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden
Vorschriften und des Geschäftsplans, zu überwachen.
Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht
§ 100. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde
kann von den Versicherungsunternehmen jederzeit
Auskunft über Angelegenheiten der Geschäftsgebarung
und die Vorlage entsprechender
Unterlagen verlangen.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die
Vorlage von nicht zum Geschäftsplan gehörenden
Geschäftsgrundlagen, insbesondere Tarifen, sowie
Meldungen über den Abschluß bestimmter Arten
von Versicherungsverträgen verlangen.
Prüfung
§ 101. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde
kann im Rahmen der ihr nach § 99 auferlegten
Überwachungspflicht jederzeit die Geschäftsgebarung
eines Versicherungsunternehmens prüfen.
(2) Eine Prüfung der gesamten Geschäftsgebarung
hat in regelmäßigen Abständen zu erfolgen.
Die Befugnis der Versicherungsaufsichtsbehörde,
Teile der Geschäftsgebarung oder besondere
Angelegenheiten der Geschäftsgebarung
zu prüfen, wenn hiezu ein besonderer Anlaß besteht,
oder unter derselben Voraussetzung die
gesamte Geschäftsgebarung einer außerordentlichen
Prüfung zu unterziehen sowie Teile der
Geschäftsgebarung regelmäßig in kürzeren Abständen
zu prüfen, wird dadurch nicht berührt.
% 102. (1) Die Prüfung ist eine Woche vor Beginn
anzukündigen, sofern dadurch der Zweck
der Prüfung nicht vereitelt wird. Die Prüfungsorgane
der Versicherungsaufsichtsbehörde sind
mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen
und haben sich vor Beginn der Prüfung
unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag
vorzuweisen. Der Prüfungsauftrag hat
den Gegenstand der Prüfung zu umschreiben.
(2) Die Versicherungsunternehmen haben den
Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen und
ihnen Einsicht in die Bücher, Belege und Schriften
zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie
haben den Prüfungsorganen überdies innerhalb
der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit jederzeit
Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu
gewähren.
(3) Die Prüfungsorgane können die für die
Prüfung erforderlichen Auskünfte und Geschäftsunterlagen
unmittelbar von jeder im Unternehmen
beschäftigten Person in deren Wirkungsbereich
verlangen.
(4) Zur Durchführung der Prüfung sind den
Prüfungsorganen geeignete Räumlichkeiten und
Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen
oder Aufbewahrungen unter Verwendung
von Datenträgern vorgenommen worden,
so sind vom Versicherungsunternehmen auf seine
Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen
Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig
sind, um die Unterlagen lesbar zu
machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel
lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten
Anzahl beizubringen.
(5) Die in der Prüfung getroffenen Feststellungen
sind schriftlich festzuhalten. Dem Unternehmen
ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
Auskunftspersonen
§ 103. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde
kann im Rahmen der ihr nach § 99 auferlegten
Überwachungspflicht von jedermann Auskunft
über Angelegenheiten der Geschäftsgebarung von
Versicherungsunternehmen verlangen. Eine nach
anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehende
Verschwiegenheitspflicht wird dadurch nicht berührt.
(2) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung
schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden
und andere schriftliche Unterlagen vorzulegen
oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde
§ 104. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde
hat alle Anordnungen zu treffen, die der Einhaltung
der für den Betrieb der Vertragsversicherung
geltenden Vorschriften, insbesondere der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, und der Einhaltung
des Geschäftsplans dienen.
(2) Wird durch das Verhalten von Versicherungsunternehmen
eine unmittelbare oder mittelbare
Gefährdung der Interessen der Versicherungsnehmer
oder anderer auf Grund von Versicherungsverträgen
anspruchsberechtigter Personen
herbeigeführt, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde
alle Anordnungen zu treffen, die
erforderlich sind, um diese Gefährdung zu beseitigen.
(3) Der Abs. 2 ist sinngemäß auch zum Schutz
der Interessen solcher Personen anzuwenden, mit
Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die
Prämien (Beiträge) in der bisherigen Höhe weiter
zu zahlen, wird durch Maßnahmen nach Absatz eins,
nicht berührt.
Sechstes Hauptstück
BEAUFSICHTIGUNG
Allgemeines
§ 99. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die
gesamte Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen,
insbesondere die Einhaltung der
für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden
Vorschriften und des Geschäftsplans, zu überwachen.
Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht
§ 100. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde
kann von den Versicherungsunternehmen jederzeit
Auskunft über Angelegenheiten der Geschäftsgebarung
und die Vorlage entsprechender
Unterlagen verlangen.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die
Vorlage von nicht zum Geschäftsplan gehörenden
Geschäftsgrundlagen, insbesondere Tarifen, sowie
Meldungen über den Abschluß bestimmter Arten
von Versicherungsverträgen verlangen.
Prüfung
§ 101. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde
kann im Rahmen der ihr nach Paragraph 99, auferlegten
Überwachungspflicht jederzeit die Geschäftsgebarung
eines Versicherungsunternehmens prüfen.
(2) Eine Prüfung der gesamten Geschäftsgebarung
hat in regelmäßigen Abständen zu erfolgen.
Die Befugnis der Versicherungsaufsichtsbehörde,
Teile der Geschäftsgebarung oder besondere
Angelegenheiten der Geschäftsgebarung
zu prüfen, wenn hiezu ein besonderer Anlaß besteht,
oder unter derselben Voraussetzung die
gesamte Geschäftsgebarung einer außerordentlichen
Prüfung zu unterziehen sowie Teile der
Geschäftsgebarung regelmäßig in kürzeren Abständen
zu prüfen, wird dadurch nicht berührt.
% 102. (1) Die Prüfung ist eine Woche vor Beginn
anzukündigen, sofern dadurch der Zweck
der Prüfung nicht vereitelt wird. Die Prüfungsorgane
der Versicherungsaufsichtsbehörde sind
mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen
und haben sich vor Beginn der Prüfung
unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag
vorzuweisen. Der Prüfungsauftrag hat
den Gegenstand der Prüfung zu umschreiben.
(2) Die Versicherungsunternehmen haben den
Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen und
ihnen Einsicht in die Bücher, Belege und Schriften
zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie
haben den Prüfungsorganen überdies innerhalb
der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit jederzeit
Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu
gewähren.
(3) Die Prüfungsorgane können die für die
Prüfung erforderlichen Auskünfte und Geschäftsunterlagen
unmittelbar von jeder im Unternehmen
beschäftigten Person in deren Wirkungsbereich
verlangen.
(4) Zur Durchführung der Prüfung sind den
Prüfungsorganen geeignete Räumlichkeiten und
Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen
oder Aufbewahrungen unter Verwendung
von Datenträgern vorgenommen worden,
so sind vom Versicherungsunternehmen auf seine
Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen
Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig
sind, um die Unterlagen lesbar zu
machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel
lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten
Anzahl beizubringen.
(5) Die in der Prüfung getroffenen Feststellungen
sind schriftlich festzuhalten. Dem Unternehmen
ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
Auskunftspersonen
§ 103. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde
kann im Rahmen der ihr nach Paragraph 99, auferlegten
Überwachungspflicht von jedermann Auskunft
über Angelegenheiten der Geschäftsgebarung von
Versicherungsunternehmen verlangen. Eine nach
anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehende
Verschwiegenheitspflicht wird dadurch nicht berührt.
(2) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung
schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden
und andere schriftliche Unterlagen vorzulegen
oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde
§ 104. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde
hat alle Anordnungen zu treffen, die der Einhaltung
der für den Betrieb der Vertragsversicherung
geltenden Vorschriften, insbesondere der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, und der Einhaltung
des Geschäftsplans dienen.
(2) Wird durch das Verhalten von Versicherungsunternehmen
eine unmittelbare oder mittelbare
Gefährdung der Interessen der Versicherungsnehmer
oder anderer auf Grund von Versicherungsverträgen
anspruchsberechtigter Personen
herbeigeführt, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde
alle Anordnungen zu treffen, die
erforderlich sind, um diese Gefährdung zu beseitigen.
(3) Der Absatz 2, ist sinngemäß auch zum Schutz
der Interessen solcher Personen anzuwenden, mit
denendenen der Abschluß von Versicherungsverträgen
angebahnt wird oder werden soll.
(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat alle
Handlungen von Versicherungsunternehmen zu
untersagen, die den anerkannten Grundsätzen
eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von
Versicherungsunternehmen widersprechen. Sie
kann insbesondere untersagen, daß unter gleichen
sachlichen Voraussetzungen von den Versicherungsnehmern
nicht gleiche Leistungen verlangt
oder an sie oder andere auf Grund von Versicherungsverträgen
anspruchsberechtigte Personen
nicht gleiche Leistungen erbracht werden.
(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann
unter der Voraussetzung des Abs. 2 insbesondere
auch anordnen, daß
1. der Geschäftsplan mit Wirkung für neu
abzuschließende Versicherungsverträge und
für die Erhöhung oder Verlängerung bestehender
Versicherungsverträge geändert
wird,
2. unter Ausschluß oder Beschränkung von
Gewinnausschüttungen eine Erhöhung der
Eigenmittel vorgenommen wird.
(6) Anordnungen nach Abs. 2 können, wenn
ihr Zweck dies verlangt, auch an Versicherungsmakler
oder selbständige Versicherungsvertreter
gerichtet werden.
Einberufung der Hauptversammlung
(des obersten Organs) und
des Aufsichtsrats
§ 105. Soweit es der Durchsetzung der Einhaltung
der für den Betrieb der Vertragsversicherung
geltenden Vorschriften, insbesondere
der Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde,
und des Geschäftsplans dient, hat die Versicherungsaufsichtsbehörde
die Einberufung der
Hauptversammlung (des obersten Organs) oder
des Aufsichtsrats von inländischen Versicherungsunternehmen
und die Ankündigung bestimmter
Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung in
der Tagesordnung zu verlangen. Wird diesem
Verlangen nicht unverzüglich entsprochen, so
kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, wenn
sonst die Belange der Versicherten gefährdet
würden, die Einberufung oder Ankündigung auf
Kosten des Versicherungsunternehmens selbst
vornehmen.
Sonderbeauftragter
§ 106. (1) Handelt ein Versicherungsunternehmen
den für den Betrieb der Vertragsversicherung
geltenden Vorschriften, insbesondere Anordnungen
der Versicherungsaufsichtsbehörde,
oder dem Geschäftsplan trotz wiederholter
Mahnung zuwider und reichen andere Maßnahmen
nicht aus, die Einhaltung dieser Vorschriften
oder des Geschäftsplans zu bewirken,
so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde einen
Sonderbeauftragten zur Durchsetzung der in
Betracht kommenden Vorschrift zu bestellen.
(2) Der Sonderbeauftragte ist abzuberufen,
wenn der Zweck seiner Bestellung erfüllt ist.
(3) Dem Sonderbeauftragten können die
Rechte und Pflichten von Organen des Unternehmens
ganz oder teilweise übertragen werden.
Insoweit ruhen für die Dauer seiner Bestellung
die Rechte und Pflichten der Organe des Unternehmens.
(4) Sind dem Sonderbeauftragten Befugnisse
des Vorstands eines inländischen oder des
Hauptbevollmächtigten eines ausländischen Versicherungsunternehmens
übertragen worden, so
sind seine Bestellung und seine Abberufung auf
Anzeige der Versicherungsaufsichtsbehörde in das
Handelsregister einzutragen.
(5) Dem Sonderbeauftragten steht eine Vergütung
für seine Mühewaltung zu, die von
der Versicherungsaufsichtsbehörde nach dem
Umfang seiner Tätigkeit festzusetzen ist. Die
Kosten der Bestellung des Sonderbeauftragten
und seiner Vergütung sind vom Versicherungsunternehmen
zu tragen.
Untersagung des Geschäftsbetriebes
§ 107. (1) Handelt ein Versicherungsunternehmen
fortgesetzt den Pflichten zuwider, die
ihm nach den für den Betrieb der Vertragsversicherung
geltenden Vorschriften, insbesondere
den Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde,
oder dem Geschäftsplan obliegen, und
entsteht daraus eine Gefährdung der Interessen
der Versicherten, zu deren Vermeidung andere
Maßnahmen nicht ausreichen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde
den Geschäftsbetrieb
mit der Wirkung zu untersagen, daß neue Versicherungen
nicht abgeschlossen und abgeschlossene
nicht erhöht oder verlängert werden
dürfen. Diese Maßnahme kann auf bestimmte
Versicherungsarten (Versicherungszweige) beschränkt
werden, wenn die Voraussetzungen für
die Untersagung nur bei ihnen vorliegen.
(2) Die Untersagung ist zu widerrufen, sobald
anzunehmen ist, daß durch die Wiederaufnahme
des Geschäftsbetriebes eine Gefährdung der Interessen
der Versicherten nicht eintritt.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die
zur einstweiligen Sicherung des Vermögens erforderlichen
Anordnungen treffen, insbesondere
die Vermögensverwaltung geeigneten Personen
übertragen. In diesem Fall gilt der § 106 Abs. 2
bis 5 sinngemäß.
(4) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
wirkt die Untersagung des gesamten Geschäftsbetriebes
wie ein Auflösungsbeschluß.
der Abschluß von Versicherungsverträgen
angebahnt wird oder werden soll.
(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat alle
Handlungen von Versicherungsunternehmen zu
untersagen, die den anerkannten Grundsätzen
eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von
Versicherungsunternehmen widersprechen. Sie
kann insbesondere untersagen, daß unter gleichen
sachlichen Voraussetzungen von den Versicherungsnehmern
nicht gleiche Leistungen verlangt
oder an sie oder andere auf Grund von Versicherungsverträgen
anspruchsberechtigte Personen
nicht gleiche Leistungen erbracht werden.
(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann
unter der Voraussetzung des Absatz 2, insbesondere
auch anordnen, daß
1. der Geschäftsplan mit Wirkung für neu
abzuschließende Versicherungsverträge und
für die Erhöhung oder Verlängerung bestehender
Versicherungsverträge geändert
wird,
2. unter Ausschluß oder Beschränkung von
Gewinnausschüttungen eine Erhöhung der
Eigenmittel vorgenommen wird.
(6) Anordnungen nach Absatz 2, können, wenn
ihr Zweck dies verlangt, auch an Versicherungsmakler
oder selbständige Versicherungsvertreter
gerichtet werden.
Einberufung der Hauptversammlung
(des obersten Organs) und
des Aufsichtsrats
§ 105. Soweit es der Durchsetzung der Einhaltung
der für den Betrieb der Vertragsversicherung
geltenden Vorschriften, insbesondere
der Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde,
und des Geschäftsplans dient, hat die Versicherungsaufsichtsbehörde
die Einberufung der
Hauptversammlung (des obersten Organs) oder
des Aufsichtsrats von inländischen Versicherungsunternehmen
und die Ankündigung bestimmter
Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung in
der Tagesordnung zu verlangen. Wird diesem
Verlangen nicht unverzüglich entsprochen, so
kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, wenn
sonst die Belange der Versicherten gefährdet
würden, die Einberufung oder Ankündigung auf
Kosten des Versicherungsunternehmens selbst
vornehmen.
Sonderbeauftragter
§ 106. (1) Handelt ein Versicherungsunternehmen
den für den Betrieb der Vertragsversicherung
geltenden Vorschriften, insbesondere Anordnungen
der Versicherungsaufsichtsbehörde,
oder dem Geschäftsplan trotz wiederholter
Mahnung zuwider und reichen andere Maßnahmen
nicht aus, die Einhaltung dieser Vorschriften
oder des Geschäftsplans zu bewirken,
so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde einen
Sonderbeauftragten zur Durchsetzung der in
Betracht kommenden Vorschrift zu bestellen.
(2) Der Sonderbeauftragte ist abzuberufen,
wenn der Zweck seiner Bestellung erfüllt ist.
(3) Dem Sonderbeauftragten können die
Rechte und Pflichten von Organen des Unternehmens
ganz oder teilweise übertragen werden.
Insoweit ruhen für die Dauer seiner Bestellung
die Rechte und Pflichten der Organe des Unternehmens.
(4) Sind dem Sonderbeauftragten Befugnisse
des Vorstands eines inländischen oder des
Hauptbevollmächtigten eines ausländischen Versicherungsunternehmens
übertragen worden, so
sind seine Bestellung und seine Abberufung auf
Anzeige der Versicherungsaufsichtsbehörde in das
Handelsregister einzutragen.
(5) Dem Sonderbeauftragten steht eine Vergütung
für seine Mühewaltung zu, die von
der Versicherungsaufsichtsbehörde nach dem
Umfang seiner Tätigkeit festzusetzen ist. Die
Kosten der Bestellung des Sonderbeauftragten
und seiner Vergütung sind vom Versicherungsunternehmen
zu tragen.
Untersagung des Geschäftsbetriebes
§ 107. (1) Handelt ein Versicherungsunternehmen
fortgesetzt den Pflichten zuwider, die
ihm nach den für den Betrieb der Vertragsversicherung
geltenden Vorschriften, insbesondere
den Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde,
oder dem Geschäftsplan obliegen, und
entsteht daraus eine Gefährdung der Interessen
der Versicherten, zu deren Vermeidung andere
Maßnahmen nicht ausreichen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde
den Geschäftsbetrieb
mit der Wirkung zu untersagen, daß neue Versicherungen
nicht abgeschlossen und abgeschlossene
nicht erhöht oder verlängert werden
dürfen. Diese Maßnahme kann auf bestimmte
Versicherungsarten (Versicherungszweige) beschränkt
werden, wenn die Voraussetzungen für
die Untersagung nur bei ihnen vorliegen.
(2) Die Untersagung ist zu widerrufen, sobald
anzunehmen ist, daß durch die Wiederaufnahme
des Geschäftsbetriebes eine Gefährdung der Interessen
der Versicherten nicht eintritt.
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die
zur einstweiligen Sicherung des Vermögens erforderlichen
Anordnungen treffen, insbesondere
die Vermögensverwaltung geeigneten Personen
übertragen. In diesem Fall gilt der Paragraph 106, Absatz 2,
bis 5 sinngemäß.
(4) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
wirkt die Untersagung des gesamten Geschäftsbetriebes
wie ein Auflösungsbeschluß.
(5)Absatz 5,Die Untersagung des gesamten Geschäftsbetriebes
und ihr Widerruf sind auf Anzeige der
Versicherungsaufsichtsbehörde in das Handelsregister
einzutragen.
(6) Die teilweise Untersagung des Geschäftsbetriebes
und ihr Widerruf, bei kleinen Versicherungsvereinen
auch die Untersagung des gesamten
Geschäftsbetriebes sind von der Versicherungsaufsichtsbehörde
auf Kosten des Versicherungsunternehmens
in den gesetzlich oder
satzungsmäßig bestimmten Veröffentlichungsorganen
zu veröffentlichen.
Siebentes Hauptstück
STRAFBESTIMMUNGEN
1. Abschnitt: Verwaltungsübertretungen
§ 108. Wer
1. über den nach dem Geschäftsplan zulässigen
Betriebsumfang hinaus Versicherungsgeschäfte
betreibt,
2. im Inland einen Versicherungsvertrag für ein
Unternehmen abschließt oder vermittelt, für
das keine Konzession erteilt wurde oder für
das die Konzession auf Grund des § 12
Abs. 2 bis 4 erloschen ist,
3. den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen
über die Bedeckung der Deckungsrückstellung
zuwiderhandelt,
4. eine nach dem § 20 Abs. 3 gebotene Auffüllung
des Deckungsstocks unterläßt,
5. den Vorschriften über die Anlage, die Bewertung,
das Verzeichnis und die Verwahrung
des Deckungsstockvermögens zuwiderhandelt,
6. einer auf den § 104 gestützten Anordnung
der Versicherungsaufsichtsbehörde zuwiderhandelt,
7. als Mitglied eines Organs, als Treuhänder,
als versicherungsmathematischer Sachverständiger,
als Dienstnehmer eines Versicherers
oder als selbständiger Versicherungsvertreter
ihm ausschließlich aufgrund
seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene
Verhältnisse und Umstände, deren
Geheimhaltung im berechtigten Interesse
der davon betroffenen Personen gelegen ist,
weitergibt oder verwertet, ohne daß die
Weitergabe oder Verwertung nach Inhalt
und Form durch ein öffentliches oder ein
berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt
ist, oder ohne daß der Betroffene mit der
Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich
einverstanden ist,
begeht, wenn die Handlung oder Unterlassung
nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde
mit einer Geldstrafe
bis 30000,— S zu bestrafen.
§ 109. Wer der Versicherungsaufsichtsbehörde
gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um
für ein Unternehmen die Konzession zum Betrieb
der Vertragsversicherung, die Genehmigung des
Geschäftsplans oder einer Änderung des Geschäftsplans
zu erlangen, begeht, wenn die Handlung
nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,
eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Versicherungsaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe
bis 50000,— S zu bestrafen.
§ 110. Wer ohne Konzession, nach Untersagung
des Geschäftsbetriebes oder nachdem die
Konzession auf Grund des § 12 Abs. 2 bis 4
erloschen ist, Versicherungsgeschäfte betreibt, begeht,
wenn die Handlung nicht mit gerichtlicher
Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde
mit einer Geldstrafe bis 100000,— S zu bestrafen.
2. Abschnitt: Gerichtlich strafbare Handlungen
Prüfungsbericht
§ 111. Wer als Abschlußprüfer oder als mit der
Abschlußprüfung betraute Person im Prüfungsbericht
über das Ergebnis der Prüfung falsche
Angaben macht, ist, wenn die Tat nicht nach
einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe
bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
Deckungserfordernis; Deckungsstock
§ 112. (1) Wer
1. gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde
falsche Angaben über das Deckungserfordernis
oder die dem Deckungsstock gewidmeten
Vermögenswerte macht oder
2. als versicherungsmathematischer Sachverständiger
entgegen dem § 80 Abs. 2
fälschlich bestätigt, daß die Deckungsrückstellung,
in der Lebensversicherung auch
die Prämienüberträge nach dem Geschäftsplan
berechnet sind,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung
mit strengerer Strafe bedroht ist,
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer als Treuhänder oder als Stellvertreter
des Treuhänders entgegen dem § 80 Abs. 1
fälschlich bestätigt, daß die Werte des Deckungsstocks
vorschriftsmäßig verwahrt sind, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Die Untersagung des gesamten Geschäftsbetriebes
und ihr Widerruf sind auf Anzeige der
Versicherungsaufsichtsbehörde in das Handelsregister
einzutragen.
(6) Die teilweise Untersagung des Geschäftsbetriebes
und ihr Widerruf, bei kleinen Versicherungsvereinen
auch die Untersagung des gesamten
Geschäftsbetriebes sind von der Versicherungsaufsichtsbehörde
auf Kosten des Versicherungsunternehmens
in den gesetzlich oder
satzungsmäßig bestimmten Veröffentlichungsorganen
zu veröffentlichen.
Siebentes Hauptstück
STRAFBESTIMMUNGEN
1. Abschnitt: Verwaltungsübertretungen
§ 108. Wer
1. über den nach dem Geschäftsplan zulässigen
Betriebsumfang hinaus Versicherungsgeschäfte
betreibt,
2. im Inland einen Versicherungsvertrag für ein
Unternehmen abschließt oder vermittelt, für
das keine Konzession erteilt wurde oder für
das die Konzession auf Grund des Paragraph 12,
Abs. 2 bis 4 erloschen ist,
3. den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen
über die Bedeckung der Deckungsrückstellung
zuwiderhandelt,
4. eine nach dem Paragraph 20, Absatz 3, gebotene Auffüllung
des Deckungsstocks unterläßt,
5. den Vorschriften über die Anlage, die Bewertung,
das Verzeichnis und die Verwahrung
des Deckungsstockvermögens zuwiderhandelt,
6. einer auf den Paragraph 104, gestützten Anordnung
der Versicherungsaufsichtsbehörde zuwiderhandelt,
7. als Mitglied eines Organs, als Treuhänder,
als versicherungsmathematischer Sachverständiger,
als Dienstnehmer eines Versicherers
oder als selbständiger Versicherungsvertreter
ihm ausschließlich aufgrund
seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene
Verhältnisse und Umstände, deren
Geheimhaltung im berechtigten Interesse
der davon betroffenen Personen gelegen ist,
weitergibt oder verwertet, ohne daß die
Weitergabe oder Verwertung nach Inhalt
und Form durch ein öffentliches oder ein
berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt
ist, oder ohne daß der Betroffene mit der
Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich
einverstanden ist,
begeht, wenn die Handlung oder Unterlassung
nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde
mit einer Geldstrafe
bis 30000,— S zu bestrafen.
§ 109. Wer der Versicherungsaufsichtsbehörde
gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um
für ein Unternehmen die Konzession zum Betrieb
der Vertragsversicherung, die Genehmigung des
Geschäftsplans oder einer Änderung des Geschäftsplans
zu erlangen, begeht, wenn die Handlung
nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,
eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Versicherungsaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe
bis 50000,— S zu bestrafen.
§ 110. Wer ohne Konzession, nach Untersagung
des Geschäftsbetriebes oder nachdem die
Konzession auf Grund des Paragraph 12, Absatz 2 bis 4
erloschen ist, Versicherungsgeschäfte betreibt, begeht,
wenn die Handlung nicht mit gerichtlicher
Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde
mit einer Geldstrafe bis 100000,— S zu bestrafen.
2. Abschnitt: Gerichtlich strafbare Handlungen
Prüfungsbericht
§ 111. Wer als Abschlußprüfer oder als mit der
Abschlußprüfung betraute Person im Prüfungsbericht
über das Ergebnis der Prüfung falsche
Angaben macht, ist, wenn die Tat nicht nach
einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe
bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
Deckungserfordernis; Deckungsstock
§ 112. (1) Wer
1. gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde
falsche Angaben über das Deckungserfordernis
oder die dem Deckungsstock gewidmeten
Vermögenswerte macht oder
2. als versicherungsmathematischer Sachverständiger
entgegen dem Paragraph 80, Absatz 2,
fälschlich bestätigt, daß die Deckungsrückstellung,
in der Lebensversicherung auch
die Prämienüberträge nach dem Geschäftsplan
berechnet sind,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung
mit strengerer Strafe bedroht ist,
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer als Treuhänder oder als Stellvertreter
des Treuhänders entgegen dem Paragraph 80, Absatz eins,
fälschlich bestätigt, daß die Werte des Deckungsstocks
vorschriftsmäßig verwahrt sind, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Konkurs
§ 113. Wer die im § 89 Abs. 1 erster Satz
vorgeschriebene Anzeige unterläßt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 114. Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats
oder Abwickler eines Versicherungsvereines
auf Gegenseitigkeit, die in ihren Darstellungen,
in ihren Übersichten über den Vermögensstand
des Vereins, in den den Abschlußprüfern gegebenen
Auskünften oder in Vorträgen und
Auskünften in der Versammlung des obersten
Organs die Verhältnisse des Vereins unwahr
darstellen oder verschleiern, sind, wenn die Tat
nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
Achtes Hauptstück
BEHÖRDE UND VERFAHREN
Versicherungsaufsicht
§ 115. (1) Versicherungsaufsichtsbehörde ist der
Bundesminister für Finanzen.
(2) Das Bundesrechenamt hat bei der Besorgung
der Geschäfte, die der Versicherungsaufsichtsbehörde
nach diesem Bundesgesetz obliegen,
mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im
Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und
Kostenersparnis gelegen ist.
Veröffentlichungen
§ 116. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde
hat mindestens einmal jährlich Veröffentlichungen
herauszugeben, die insbesondere zu enthalten
haben
1. geltende Gesetze und Verordnungen, soweit
sie sich auf die Vertragsversicherung
beziehen,
2. allgemeine Mitteilungen der Versicherungsaufsichtsbehörde
sowie anderer Behörden,
soweit sie sich auf die Vertragsversicherung
beziehen,
3. Mitteilungen über
a) Konzessionserteilungen,
b) Bestandübertragungen,
c) Verschmelzung von Versicherungsunternehmen,
d) Vermögensübertragungen,
e) Umwandlungen,
f) Auflösungen,
g) die Beendigung des Geschäftsbetriebes,
h) die Untersagung des Geschäftsbetriebes,
i) das Erlöschen der Konzession,
k) die Bestellung und die Abberufung von
Hauptbevollmächtigten ausländischer
Versicherungsunternehmen und ihren
Stellvertretern,
l) Geschäftsplanänderungen.
(2) In die Veröffentlichungen sind auch Versicherungsstatistiken
aufzunehmen, die die wesentlichen
Daten über den Versicherungsbestand
und die Vermögensverhältnisse der Versicherungsunternehmen
zu enthalten haben. Die
Versicherungsstatistik ist jeweils für ein Jahr zu
erstellen.
Kosten der Versicherungsaufsicht
§ 117. (1) Die Kosten der Versicherungsaufsicht
und des Verfahrens vor der Versicherungsaufsichtsbehörde
sind dem Bund von den Versicherungsunternehmen,
die den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes unterliegen, durch Entrichtung
von Gebühren nach Abs. 2 zu erstatten.
Zu den Kosten sind hinzuzurechnen die
Gebühren, die im Vorjahr nicht eingegangen
sind.
(2) Der Gesamtbetrag der Gebühren soll neun
Zehntel der Kosten des Abs. 1 betragen. Der
Satz von eins vom Tausend der gebührenpflichtigen
Einnahme an Versicherungsentgelten
darf nicht überschritten werden. Die Gebühren
werden nach dem Verhältnis der Rohentgelte
(Bruttoprämien, Beiträge, Vor- und Nachschüsse)
berechnet, die einem jeden Unternehmen im
letzten Geschäftsjahr aus den von ihm im Inland
abgeschlossenen Versicherungen, jedoch nach Abzug
der zurückgewährten Überschüsse oder
Gewinnanteile, erwachsen sind.
(3) Den Gebührensatz bestimmt jährlich die
Versicherungsaufsichtsbehörde in Tausendteilen
der gebührenpflichtigen Einnahme an Versicherungsentgelten.
Dabei kann sie die gebührenpflichtige
Einnahme und die Gebühren abrunden.
Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann einen
Mindestgebührenbetrag festsetzen.
(4) Die Gebühren setzt die Versicherungsaufsichtsbehörde
fest; sie übermittelt den Unternehmen
einen Verteilungsplan und fordert sie
auf, die Gebühren binnen einem Monat einzuzahlen.
Nach Fristablauf können fällige Beträge
wie öffentliche Abgaben eingezogen werden.
Auskunftserteilung an andere
Behörden
§ 118. (1) Ausländischen Behörden, denen die
Beaufsichtigung von Unternehmen der Vertragsversicherung
obliegt, ist auf Grund von Gegenseitigkeitserklärungen
oder tatsächlich gewährter
Gegenseitigkeit von der Versicherungsaufsichts-
Konkurs
§ 113. Wer die im Paragraph 89, Absatz eins, erster Satz
vorgeschriebene Anzeige unterläßt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 114. Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats
oder Abwickler eines Versicherungsvereines
auf Gegenseitigkeit, die in ihren Darstellungen,
in ihren Übersichten über den Vermögensstand
des Vereins, in den den Abschlußprüfern gegebenen
Auskünften oder in Vorträgen und
Auskünften in der Versammlung des obersten
Organs die Verhältnisse des Vereins unwahr
darstellen oder verschleiern, sind, wenn die Tat
nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
Achtes Hauptstück
BEHÖRDE UND VERFAHREN
Versicherungsaufsicht
§ 115. (1) Versicherungsaufsichtsbehörde ist der
Bundesminister für Finanzen.
(2) Das Bundesrechenamt hat bei der Besorgung
der Geschäfte, die der Versicherungsaufsichtsbehörde
nach diesem Bundesgesetz obliegen,
mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im
Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und
Kostenersparnis gelegen ist.
Veröffentlichungen
§ 116. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde
hat mindestens einmal jährlich Veröffentlichungen
herauszugeben, die insbesondere zu enthalten
haben
1. geltende Gesetze und Verordnungen, soweit
sie sich auf die Vertragsversicherung
beziehen,
2. allgemeine Mitteilungen der Versicherungsaufsichtsbehörde
sowie anderer Behörden,
soweit sie sich auf die Vertragsversicherung
beziehen,
3. Mitteilungen über
a) Konzessionserteilungen,
b) Bestandübertragungen,
c) Verschmelzung von Versicherungsunternehmen,
d) Vermögensübertragungen,
e) Umwandlungen,
f) Auflösungen,
g) die Beendigung des Geschäftsbetriebes,
h) die Untersagung des Geschäftsbetriebes,
i) das Erlöschen der Konzession,
k) die Bestellung und die Abberufung von
Hauptbevollmächtigten ausländischer
Versicherungsunternehmen und ihren
Stellvertretern,
l) Geschäftsplanänderungen.
(2) In die Veröffentlichungen sind auch Versicherungsstatistiken
aufzunehmen, die die wesentlichen
Daten über den Versicherungsbestand
und die Vermögensverhältnisse der Versicherungsunternehmen
zu enthalten haben. Die
Versicherungsstatistik ist jeweils für ein Jahr zu
erstellen.
Kosten der Versicherungsaufsicht
§ 117. (1) Die Kosten der Versicherungsaufsicht
und des Verfahrens vor der Versicherungsaufsichtsbehörde
sind dem Bund von den Versicherungsunternehmen,
die den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes unterliegen, durch Entrichtung
von Gebühren nach Absatz 2, zu erstatten.
Zu den Kosten sind hinzuzurechnen die
Gebühren, die im Vorjahr nicht eingegangen
sind.
(2) Der Gesamtbetrag der Gebühren soll neun
Zehntel der Kosten des Absatz eins, betragen. Der
Satz von eins vom Tausend der gebührenpflichtigen
Einnahme an Versicherungsentgelten
darf nicht überschritten werden. Die Gebühren
werden nach dem Verhältnis der Rohentgelte
(Bruttoprämien, Beiträge, Vor- und Nachschüsse)
berechnet, die einem jeden Unternehmen im
letzten Geschäftsjahr aus den von ihm im Inland
abgeschlossenen Versicherungen, jedoch nach Abzug
der zurückgewährten Überschüsse oder
Gewinnanteile, erwachsen sind.
(3) Den Gebührensatz bestimmt jährlich die
Versicherungsaufsichtsbehörde in Tausendteilen
der gebührenpflichtigen Einnahme an Versicherungsentgelten.
Dabei kann sie die gebührenpflichtige
Einnahme und die Gebühren abrunden.
Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann einen
Mindestgebührenbetrag festsetzen.
(4) Die Gebühren setzt die Versicherungsaufsichtsbehörde
fest; sie übermittelt den Unternehmen
einen Verteilungsplan und fordert sie
auf, die Gebühren binnen einem Monat einzuzahlen.
Nach Fristablauf können fällige Beträge
wie öffentliche Abgaben eingezogen werden.
Auskunftserteilung an andere
Behörden
§ 118. (1) Ausländischen Behörden, denen die
Beaufsichtigung von Unternehmen der Vertragsversicherung
obliegt, ist auf Grund von Gegenseitigkeitserklärungen
oder tatsächlich gewährter
Gegenseitigkeit von der Versicherungsaufsichts-
behörde Auskunft über den inländischen Betrieb
ausländischer Versicherungsunternehmen, die
ihren Sitz in dem betreffenden Staat und im
Inland eine Zweigniederlassung haben, und inländischer
Versicherungsunternehmen, die in dem
betreffenden Staat eine Zweigniederlassung haben,
zu erteilen.
(2) Dabei ist sicherzustellen, daß die ausländische
Behörde von der ihr erteilten Auskunft
nur für Zwecke der Versicherungsaufsicht Gebrauch
macht und, soweit eine ausdrückliche Zustimmung
des betroffenen Versicherungsunternehmens
nicht vorliegt, solche Auskünfte nicht an
Dritte weitergegeben werden.
Neuntes Hauptstück
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Inkrafttreten
| 119. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit
1. Jänner 1979 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes können bereits von dem
seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen
werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens
mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in
Kraft gesetzt werden.
Übergangsbestimmungen
§ 120. Die Versicherungsunternehmen haben
ihren Geschäftsplan bis längstens ein Jahr
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an
dessen Bestimmungen anzupassen.
§ 121. Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestehende Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb im Sinn des § 5 Abs. 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, DRGBl. 1931
I S. 315, gilt ab diesem Zeitpunkt als Konzession
gemäß § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes.
| 122. Die im § 12 Abs. 2 und 3 festgesetzten
Zeiträume sind erstmals vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes an zu berechnen.
§ 123. Kautionen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestehen, bleiben
aufrecht. Auf vertragliche Bestimmungen
und Urkunden, die eine andere Bindung des der
Kaution gewidmeten Vermögens bewirken als
eine Verfügungsbeschränkung zugunsten der Versicherungsaufsichtsbehörde,
kann sich niemand berufen.
Die §§ 15 und 16 sind auf bestehende
Kautionen anzuwenden.
§ 124. Die Bestellung von Treuhändern und
Stellvertretern von Treuhändern sowie von versicherungsmathematischen
Sachverständigen, die
diese Funktionen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes ausüben, gilt als im
Sinn der §§ 22 Abs. 4 und 24 Abs. 2 genehmigt.
§ 125. Die Einrichtung der für Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit erforderlichen Organe
im Sinn des § 43 Abs. 3 hat bis längstens
ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zu erfolgen.
§ 126. (1) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes als kleinere Vereine im Sinn
des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
DRGBl. 1931 I S. 315, behandelt werden, jedoch
nicht kleine Versicherungsvereine im Sinn
des § 62 dieses Bundesgesetzes sind, sind bis
längstens ein Jahr nach dessen Inkrafttreten
zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein,
wenn der Verein den Geschäftsbetrieb innerhalb
der gleichen Frist auf die im § 62 festgesetzten
Grenzen einschränkt.
(2) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes nicht als kleinere Vereine im Sinn
des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
DRGBl. 1931 I S. 315, behandelt werden, jedoch
kleine Versicherungsvereine im Sinn
des § 62 dieses Bundesgesetzes sind, haben bis
längstens ein Jahr nach dessen Inkrafttreten
die Löschung im Handelsregister zu beantragen.
§ 127. Für Vermögensbestandteile von Versicherungsunternehmen,
die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Deckungsstock,
der Bedeckung der technischen
Verbindlichkeiten oder der Kaution gewidmet
sind, gilt diese Widmung, soweit erforderlich,
als im Sinn des § 77 Abs. 4, des § 78 Abs. 6
oder des § 79 Abs. 1 im Zusammenhalt mit
dem § 77 Abs. 4 genehmigt.
§ 128. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes anhängige Exekutionsverfahren
und eröffnete Konkurse gelten die bisherigen
Vorschriften.
Auflösung von Rücklagen
§ 129. (1) Die nach den §§ 26 und 37 Versicherungswiederaufbaugesetz,
BGBl. Nr. 185/
1955, steuerfrei gebildeten Rücklagen sind mit
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufzulösen
und auf Sicherheitsrücklagen oder freie
Rücklagen zu übertragen.
(2) Die Übertragung löst keine Steuerpflicht
aus.
behörde Auskunft über den inländischen Betrieb
ausländischer Versicherungsunternehmen, die
ihren Sitz in dem betreffenden Staat und im
Inland eine Zweigniederlassung haben, und inländischer
Versicherungsunternehmen, die in dem
betreffenden Staat eine Zweigniederlassung haben,
zu erteilen.
(2) Dabei ist sicherzustellen, daß die ausländische
Behörde von der ihr erteilten Auskunft
nur für Zwecke der Versicherungsaufsicht Gebrauch
macht und, soweit eine ausdrückliche Zustimmung
des betroffenen Versicherungsunternehmens
nicht vorliegt, solche Auskünfte nicht an
Dritte weitergegeben werden.
Neuntes Hauptstück
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Inkrafttreten
| 119. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit
1. Jänner 1979 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes können bereits von dem
seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen
werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens
mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in
Kraft gesetzt werden.
Übergangsbestimmungen
§ 120. Die Versicherungsunternehmen haben
ihren Geschäftsplan bis längstens ein Jahr
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an
dessen Bestimmungen anzupassen.
§ 121. Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestehende Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, DRGBl. 1931
I S. 315, gilt ab diesem Zeitpunkt als Konzession
gemäß Paragraph 4, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes.
| 122. Die im Paragraph 12, Absatz 2 und 3 festgesetzten
Zeiträume sind erstmals vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes an zu berechnen.
§ 123. Kautionen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestehen, bleiben
aufrecht. Auf vertragliche Bestimmungen
und Urkunden, die eine andere Bindung des der
Kaution gewidmeten Vermögens bewirken als
eine Verfügungsbeschränkung zugunsten der Versicherungsaufsichtsbehörde,
kann sich niemand berufen.
Die Paragraphen 15 und 16 sind auf bestehende
Kautionen anzuwenden.
§ 124. Die Bestellung von Treuhändern und
Stellvertretern von Treuhändern sowie von versicherungsmathematischen
Sachverständigen, die
diese Funktionen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes ausüben, gilt als im
Sinn der Paragraphen 22, Absatz 4 und 24 Absatz 2, genehmigt.
§ 125. Die Einrichtung der für Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit erforderlichen Organe
im Sinn des Paragraph 43, Absatz 3, hat bis längstens
ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zu erfolgen.
§ 126. (1) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes als kleinere Vereine im Sinn
des Paragraph 53, des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
DRGBl. 1931 römisch eins S. 315, behandelt werden, jedoch
nicht kleine Versicherungsvereine im Sinn
des Paragraph 62, dieses Bundesgesetzes sind, sind bis
längstens ein Jahr nach dessen Inkrafttreten
zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein,
wenn der Verein den Geschäftsbetrieb innerhalb
der gleichen Frist auf die im Paragraph 62, festgesetzten
Grenzen einschränkt.
(2) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes nicht als kleinere Vereine im Sinn
des Paragraph 53, des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
DRGBl. 1931 römisch eins S. 315, behandelt werden, jedoch
kleine Versicherungsvereine im Sinn
des Paragraph 62, dieses Bundesgesetzes sind, haben bis
längstens ein Jahr nach dessen Inkrafttreten
die Löschung im Handelsregister zu beantragen.
§ 127. Für Vermögensbestandteile von Versicherungsunternehmen,
die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Deckungsstock,
der Bedeckung der technischen
Verbindlichkeiten oder der Kaution gewidmet
sind, gilt diese Widmung, soweit erforderlich,
als im Sinn des Paragraph 77, Absatz 4,, des Paragraph 78, Absatz 6,
oder des Paragraph 79, Absatz eins, im Zusammenhalt mit
dem Paragraph 77, Absatz 4, genehmigt.
§ 128. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes anhängige Exekutionsverfahren
und eröffnete Konkurse gelten die bisherigen
Vorschriften.
Auflösung von Rücklagen
§ 129. (1) Die nach den Paragraphen 26 und 37 Versicherungswiederaufbaugesetz,
BGBl. Nr. 185/
1955, steuerfrei gebildeten Rücklagen sind mit
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufzulösen
und auf Sicherheitsrücklagen oder freie
Rücklagen zu übertragen.
(2) Die Übertragung löst keine Steuerpflicht
aus.
Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 130. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft:
1. das Bundesgesetz vom 25. März 1936, BGBl.
Nr. 91, betreffend die Erleichterung der
Personallasten der Versicherungsanstalten;
2. die Verordnung vom 28. Feber 1939,
DRGBl. I S. 365, zur Einführung von
Vorschriften über die Beaufsichtigung der
privaten Versicherungsunternehmungen im
Lande Österreich und die durch sie in Geltung
gesetzten und ausdrücklich in Geltung
belassenen Vorschriften und auf Grundlage
der angeführten Verordnung ergangenen
Anordnungen, soweit sie sich auf Versicherungsunternehmen
beziehen;
3. alle behördlichen Anordnungen auf dem Gebiet
der Versicherungsaufsicht, die nach dem
28. Feber 1939 und vor dem 10. April 1945
ergangen sind;
4. die Verordnung des Staatsamts für Finanzen
vom 16. September 1945, StGBl.
Nr. 181, über die Beaufsichtigung von
Transportversicherungsunternehmungen;
5. das Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, BGBl.
Nr. 108, betreffend die Regelung von Fragen
der österreichischen Vertragsversicherung
(Versicherungsüberleitungsgesetz), in der
Fassung des Bundesgesetzes vom
14. März 1951, BGBl. Nr. 77, betreffend
die Regelung von Fragen der österreichischen
Vertragsversicherung (Versicherungsüberleitungsgesetznovelle
1951);
6. die §§ 17 bis 20, 22 bis 30, 32 bis 34
und 37 des Bundesgesetzes vom 8. September
1955, BGBl. Nr. 1.85, über den Wiederaufbau
der Vertragsversicherung (Versicherungswiederaufbaugesetz),
in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 14. Feber 1962,
BGBl. Nr. 61, betreffend den Abschluß des
Wiederaufbaues der Vertragsversicherung.
(2) Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften
auf Bestimmungen verwiesen wird, die
durch dieses Bundesgesetz aufgehoben werden,
treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
Vollzugsklausel
§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist
1. hinsichtlich der §§ 25, 27, 29 Abs. 1, 30,
32 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 2, 36 bis 39,
43 bis 55, 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, 57
Abs. 1 und 6, 58 bis 60, 61 Abs. 1 bis 3
und 5 bis 13, 66, 67, 68 Abs. 1, 5 und 6,
70, 71 Abs. 1, 72, 73, 87 bis 96, 111
bis 114 und 128. der Bundesminister für
Justiz;
2. hinsichtlich der §§ 28 und 29 Abs. 2 im
Zusammenhalt mit den §§ 8 Abs. 3 und
10 der Bundesminister für Finanzen, sonst
der Bundesminister für Justiz;
3. hinsichtlich der §§ 57 Abs. 2, 84 und 86
Abs. 2, soweit sie sich auf Vorschriften
beziehen, mit deren Vollziehung der Bundesminister
für Finanzen betraut ist, der
Bundesminister für Finanzen, sonst der
Bundesminister für Justiz;
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Finanzen
betraut.
Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 130. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft:
1. das Bundesgesetz vom 25. März 1936, Bundesgesetzblatt
Nr. 91, betreffend die Erleichterung der
Personallasten der Versicherungsanstalten;
2. die Verordnung vom 28. Feber 1939,
DRGBl. römisch eins S. 365, zur Einführung von
Vorschriften über die Beaufsichtigung der
privaten Versicherungsunternehmungen im
Lande Österreich und die durch sie in Geltung
gesetzten und ausdrücklich in Geltung
belassenen Vorschriften und auf Grundlage
der angeführten Verordnung ergangenen
Anordnungen, soweit sie sich auf Versicherungsunternehmen
beziehen;
3. alle behördlichen Anordnungen auf dem Gebiet
der Versicherungsaufsicht, die nach dem
28. Feber 1939 und vor dem 10. April 1945
ergangen sind;
4. die Verordnung des Staatsamts für Finanzen
vom 16. September 1945, StGBl.
Nr. 181, über die Beaufsichtigung von
Transportversicherungsunternehmungen;
5. das Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, Bundesgesetzblatt
Nr. 108, betreffend die Regelung von Fragen
der österreichischen Vertragsversicherung
(Versicherungsüberleitungsgesetz), in der
Fassung des Bundesgesetzes vom
14. März 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 77, betreffend
die Regelung von Fragen der österreichischen
Vertragsversicherung (Versicherungsüberleitungsgesetznovelle
1951);
6. die Paragraphen 17 bis 20, 22 bis 30, 32 bis 34
und 37 des Bundesgesetzes vom 8. September
1955, Bundesgesetzblatt Nr. 1.85, über den Wiederaufbau
der Vertragsversicherung (Versicherungswiederaufbaugesetz),
in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 14. Feber 1962,
BGBl. Nr. 61, betreffend den Abschluß des
Wiederaufbaues der Vertragsversicherung.
(2) Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften
auf Bestimmungen verwiesen wird, die
durch dieses Bundesgesetz aufgehoben werden,
treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
Vollzugsklausel
§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist
1. hinsichtlich der Paragraphen 25, 27, 29, Absatz eins, 30,,
32 Absatz eins, 33, Absatz eins und 2, 36 bis 39,
43 bis 55, 56 Absatz eins, 2, 4 und 5, 57
Abs. 1 und 6, 58 bis 60, 61 Absatz eins bis 3
und 5 bis 13, 66, 67, 68 Absatz eins, 5 und 6,
70, 71 Absatz eins, 72, 73, 87 bis 96, 111
bis 114 und 128. der Bundesminister für
Justiz;
2. hinsichtlich der Paragraphen 28 und 29 Absatz 2, im
Zusammenhalt mit den Paragraphen 8, Absatz 3 und
10 der Bundesminister für Finanzen, sonst
der Bundesminister für Justiz;
3. hinsichtlich der Paragraphen 57, Absatz 2, 84 und 86
Abs. 2, soweit sie sich auf Vorschriften
beziehen, mit deren Vollziehung der Bundesminister
für Finanzen betraut ist, der
Bundesminister für Finanzen, sonst der
Bundesminister für Justiz;
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Finanzen
betraut.
Kirchschläger
Kreisky Androsch Broda