Auf Grund des Paragraph 15, des Bäderhygienegesetzes, BGBl. Nr. 254/1976, wird — soweit es sich um der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 74, der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Bäder handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie — verordnet: 1. ABSCHNITT Anwendungsbereich § 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit die Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, auf Hallenbäder, künstliche Freibeckenbäder und Bäder an Oberflächengewässern anzuwenden. (2) Die Bestimmungen des 2., 3. und 5. Abschnittes dieser Verordnung sind auf Bäder an Oberflächengewässern nicht anzuwenden. (3) Die Bestimmungen der Paragraphen 26,, 27, 38 Absatz eins, und 41 sind auf Bäder, die als gewerbliche Betriebsanlagen der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung unterliegen, nicht anzuwenden. (4) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind ferner auf Bäder nicht anzuwenden, die a) im Rahmen der Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Heilvorkommen- und Kurortewesens oder des Krankenanstaltenwesens betrieben werden oder b) für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind. 2. ABSCHNITT Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit § 2. (1) Das Wasser, mit dem die Becken gefüllt werden und mit dem die Wassererneuerung durchgeführt wird (Füllwasser), muß folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Es muß in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein, 2. es muß in bakteriologischer Hinsicht folgende Eigenschaften aufweisen: a) die Zahl aerober Kolonien darf bei einer Bebrütungsdauer von 48 Stunden bei +22° C höchstens 100 in 1 ml betragen, b) Escherichia coli darf in 100 ml nicht nachweisbar sein, 3. es dürfen in chemischer Hinsicht keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können. (2) Sofern das Füllwasser den Anforderungen gemäß Absatz eins, nicht entspricht, ist es entsprechend aufzubereiten. § 3. Das über die Aufbereitungsanlage geförderte Wasser (aufbereitetes Wasser) muß vor Eintritt in das Becken folgenden Anforderungen entsprechen: 1. In bakteriologischer Hinsicht: a) die Zahl aerober Kolonien darf bei einer Bebrütungsdauer von 48 Stunden bei + 22° C höchstens 100 in 1 ml betragen, b) Escherichia coli darf in 100 ml nicht nachweisbar sein. 2. In chemisch-physikalischer Hinsicht: a) Der Gehalt an oxidierbaren organischen Substanzen (KMnO4-Verbrauch in mg/l) darf den Wert des Füllwassers nicht übersteigen, b) die Konzentration an freiem wirksamen Chlor muß während der Betriebszeiten so hoch sein, daß der geforderte Konzentrationsbereich im Beckenwasser aufrechterhalten werden kann,
Litera c die Konzentration an gebundenem wirksamen Chlor muß während der Betriebszeiten so niedrig sein, daß die höchstzulässige Konzentration im Beckenwasser nicht überschritten wird, d) die Konzentration an Ozon darf, gemessen nach dem Aktivkohlefilter, 0,01 mg/l nicht übersteigen, e) das Redoxpotential muß gemessen gegen gesättigte Kalomelelektrode (+ 25° C) aa) im pH-Bereich bis 7,6 mindestens 700 mV und bb) im pH-Bereich über 7,6 mindestens 730 mV betragen; bei Sole- und Mineralwässern gelten diese Werte nicht, hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Keimtötungsgeschwindigkeit sicherstellen. § 4. Das Wasser, das sich im Becken befindet (Beckenwasser), muß an den in dieser Verordnung angeführten Entnahmestellen folgenden Anforderungen entsprechen: 1. In bakteriologischer Hinsicht: a) Die Zahl aerober Kolonien darf bei einer Bebrütungsdauer von 48 Stunden bei + 22° C höchstens 300 in 1 ml betragen; in künstlichen Freibeckenbädern dürfen diese Werte bei Spitzenbelastung überschritten werden, jedoch höchstens bis 500 in 1 ml, b) Escherichia coli darf in 100 ml nicht nachweisbar sein. 2. In chemisch-physikalischer Hinsicht: a) Der Gehalt an oxidierbaren organischen Substanzen (KMnO4-Verbrauch in mg/l) darf nicht mehr als 3 mg/l über dem Wert des aufbereiteten Wassers bzw. des Füllwassers liegen, b) der pH-Wert darf nicht weniger als 7,0 und nicht mehr als 8,3 betragen, c) die Konzentration an freiem wirksamen Chlor muß in allen Beckenteilen aa) im pH-Bereich bis 7,6 mindestens 0,3 mg/l und bb) im pH-Bereich über 7,6 bis 8,3 mindestens 0,5 mg/l betragen und darf in Hallenbädern 1,2 mg/l und in künstlichen Freibeckenbädern 2 mg/l nicht überschreiten, d) die Konzentration an gebundenem wirksamen Chlor darf aa) im pH-Bereich bis 7,6 höchstens 0,3 mg/l und bb) im pH-Bereich über 7,6 bis 8,3 höchstens 0,5 mg/l betragen, e) die Konzentration an Ozon darf höchstens 0,01 mg/l betragen, f) das Redoxpotential muß, gemessen in der Beckenablaufleitung, aa) im pH-Bereich bis 7,6 mindestens 650 mV, bb) im pH-Bereich über 7,6 bis 8,3 mindestens 680 mV betragen; bei Sole- und Mineralwässern gelten diese Werte nicht, hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Keimtötungsgeschwindigkeit sicherstellen, g) der Gehalt an Nitraten darf nicht mehr als 20 mg/l über dem Wert des Füllwassers liegen, h) das Beckenwasser muß klar und frei von Flockungsmittelresten sein, der Gehalt an Aluminium darf 0,1 mg/l, der an Eisen 0,02 mg/l nicht überschreiten, i) der Gehalt an Chloriden darf nicht mehr als 100 mg/l über dem Wert des Füllwassers liegen. § 5. Den Becken ist täglich Füllwasser zur Wassererneuerung in einer Menge zuzusetzen, daß die für das Beckenwasser gemäß Paragraph 4, geforderten Werte eingehalten werden können, mindestens jedoch 30 1 pro Beckenbenützer und Tag. § 6. Im Untersuchungsbefund muß die jeweils angewandte Methode angegeben sein. Die Bestimmung des freien wirksamen Chlors und des gebundenen wirksamen Chlors hat nach der Diäthyl-p-phenylendiamin-Methode (DPD-Methode) zu erfolgen. 3. ABSCHNITT Anforderungen an die Badewasser-Aufbereitungsanlagen § 7. (1) Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder müssen über eine Aufbereitungsanlage verfügen, die bei ihrer Anwendung die im 2. Abschnitt geforderte Wasserbeschaffenheit sicherstellt und den nachstehenden Anforderungen entspricht. (2) Aufbereitungsanlagen umfassen die Filteranlagen, die Desinfektionsanlagen sowie jene Einrichtungen, die für eine einwandfreie Wasserführung im Becken erforderlich sind. § 8. Zur Aufbereitung des Beckenwassers sind folgende Aufbereitungsverfahren und Verfahrenskombinationen zugelassen: 1. Flockung — Filtration — Desinfektion (Chlorung)
Ziffer 2 Flockung — Filtration — Ozon-Oxidationsstufe (Ozonung und Aktivkohlefiltration) — Desinfektion (Chlorung). § 9. (1) Bei der Bemessung der. Aufbereitungsanlage ist auf die der Wasserfläche zugeordnete Nennbelastung abzustellen. (2) Die Nennbelastung N ist nach folgender Gleichung zu berechnen: (3) Q bedeutet den Förderstrom in m³/h und ist nach folgender Gleichung zu berechnen: (4) Der Belastungsfalktor f hängt von der Zweckbestimmung des Beckens ab. Er beträgt a) bei Becken mit einer Wassertiefe bis 1,35 m: f=3, b) bei Becken mit einer Wassertiefe über 1,35 m:f= 5. (5) Die spezifische Belastung b ist der Kennwert für die Leistung der Aufbereitungsanlage und entspricht der Personenzahl, deren Verunreinigung aus 1 m³ Beckenwasser entfernt werden kann. Die Leistung der Aufbereitungsanlage muß a) bei Flockung — Filtration — Chlorung: b = 0,5 und b) bei Flockung — Filtration — Ozonung — Aktivkohlefiltration — Chlorung: b = 0,6 erreichen. Unbeschadet der bei der Berechnung des stündlichen Förderstromes von tiefen Becken erhaltenen Werte darf jedoch eine Umwälzzeit von 6 Stunden nicht überschritten werden. (6) Zur Messung des Förderstromes müssen Meßgeräte eingebaut und gut ablesbar 9ein. § 10. Bei Mehrzweckbecken, das sind Becken, in denen Wassertiefen sowohl bis 1,35 ,m als auch über 1,35 m vorhanden sind, ist der stündliche Förderstrom für jeden Teil gesondert zu berechnen. Die Aufbereitungsanlage ist für solche Becken für die Summe beider Förderströme auszulegen. § 11. Bei Variobecken, das sind Becken oder Beckenteile mit veränderbarer Wassertiefe (Hubböden), ist der Förderstrom nach der Formel für eine Wassertiefe bis 1,35 m zu berechnen. § 12. Rinderplanschbecken sind ebenfalls an eine Aufbereitungsanlage anzuschließen. Der Förderstrom, für solche Becken ist nach der Formel für eine Wassertiefe bis 1,35 m zu berechnen. § 13. Durchschreitebecken müssen entweder über die Aufbereitungsanlage gespeist werden, oder es muß durch kontinuierliche Zugabe gechlorten Füllwassers eine stündliche Wassererneuerung gewährleistet sein. § 14. (1) Die Zu- und Abläufe müssen so angeordnet sein, daß das Wasser in allen Teilen des Beckens gleichmäßig und ausreichend erneuert wird. (2) Für die Reinigung oberflächennaher Bereiche müssen mindestens 50% des Förderstromes kontinuierlich und gleichmäßig über leine Überlaufrinne oder andere Oberflächenwasserableitungen geführt werden. (3) Die Entwässerung des Beckenumganges kann über die Überlaufrinne geführt werden; bei Reinigung und Desinfektion des Umganges muß die Entwässerung jedoch auf das Kanalsystem umgeschaltet werden. § 15. Bei Vorhandensein von Hubböden, das sind über die gesamte oder über einen Teil der Beckenfläche reichende, in ihrer Höhe verstellbare Beckenböden, muß gewährleistet sein, daß die Beckendurchströmung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ferner muß gewährleistet sein, daß überall eine einwandfreie Reinigung möglich ist; zu diesem Zweck müssen Hubböden entweder aufklappbar oder mit genügend großen Luken versehen sein, oder es müssen eigene Spülleitungen vorhanden sein. § 16. Die Reinigungsleistung der Einschicht- oder Mehrschichtfilter muß die im Paragraph 9, Absatz 5, angeführte spezifische Belastung kompensieren können. Im Rahmen der im Paragraph 8, angeführten Aufbereitungsverfahren bzw. Verfahrenskombinationen sind Filter einzusetzen, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. Ferner ist die Filtration jeweils mit einem kontinuierlichen Zusatz von Flockungsmitteln zu kombinieren. § 17. (1) Einschichtfilter können als Einstromfilter oder Mehrstromfilter ausgeführt sein. (2) Bei Einstromfiltern muß als Filtermaterial reiner Quarzsand mit einer Korngröße von 1 bis 2 mm in einer Schichthöhe von mindestens 0,9 m bei offenen Filtern und von mindestens 1,2 m bei geschlossenen Filtern verwendet werden. Die Filtergeschwindigkeit darf bei offenen Filtern höchstens 15 m/h und bei geschlossenen Filtern höchstens 30 m/h betragen. (3) Bei Mehrstromfiltern muß als Filtermaterial reiner Quarzsand einer Korngröße von
1 bis 2 mm in einer Schichthöhe von mindestens 0,3 m verwendet werden. Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 15 m/h betragen. § 18. (1) Bei Mehrschichtfiltern hat eine Filterschicht als Filtermaterial reinen Quarzsand einer Korngröße von 0,4 bis 0,7 mm in einer Schichthöhe von mindestens 0,4 m zu enthalten. Die zweite Filterschicht hat als Filtermaterial Anthrazit oder modifizierten Anthrazit einer Korngröße von 0,8 bis 1,6 mm in einer Schichthöhe von mindestens 0,4 m zu enthalten. Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 45 m/h betragen. (2) Die Rückspülung von Mehrschichtfiltern ist so durchzuführen, daß die Trennung der Filterschichten sichergestellt bleibt. § 19. (1) Die Rückspülung der Filter mit gechlortem Wasser muß so häufig vorgenommen werden, daß Filterverkeimungen durch lange Standzeiten vermieden werden, mindestens jedenfalls einmal wöchentlich. (2) Die Rückspülung darf nur dann während der Betriebszeit durchgeführt werden, wenn dadurch der Aufbereitungseffekt nicht beeinträchtigt wird; sie darf daher keineswegs während starker Badefrequenz vorgenommen werden. § 20. (1) Die Zugabe des Flockungsmittels hat kontinuierlich zu erfolgen. Es muß sichergestellt sein, daß jede Filtereinheit die erforderliche Menge an Flockungsmittel erhält. (2) Als Flockungsmittel sind zugelassen: a) Eisen-III-Sulfat, Eisen-III-Chlorid, b) Aluminiumsulfat, Aluminiumhydroxichlorid, Natriumaluminat. § 21. Auslaufventile für Wasserproben sind an folgenden Stellen der Aufbereitungsanlage vorzusehen: a) In der Beckenalblaufleitung vor dem Ausgleichsbehälter, b) vor und nach jedem Filter, c) vor und nach jedem Aktivkohlefilter, d) vor Eintritt ins Becken nach der Desinfektionsmittelzuspeisung. § 22. Für die Desinfektion von Beckenwasser sind nur die in der Anlage 1 angeführten Desinfektionsmittel nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anlage zulässig. § 23. (1) Für die Dosierung von Chlor und Lösungen, die wirksames Chlor enthalten, sind Chlorungsanlagen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden. (2) Für alle Teile von Chlorungsanlagen, die mit Chlor oder Lösungen, die wirksames Chlor enthalten, betriebsmäßig in Berührung kommen, sind geeignete chlor- und korrosionsbeständige Werkstoffe zu verwenden. Alle übrigen Teile von Chlorungsanlagen sind korrosionsgeschützt auszuführen. (3) Bei Verwendung von Chlorgas ist nur eine indirekte Chlorung (Zusatz einer direkt an Ort und Stelle hergestellten wässerigen Chlorlösung) zugelassen. Hiefür sind Vakuum-Chlorgasdosiergeräte zu verwenden, die mit folgenden technischen Einrichtungen ausgestattet sein müssen: 1. a) Chlorgasabsperrventil in der Verbindungsleitung zwischen Chlorgasbehälter und Chlorgasdosiergerät; b) sofern das Chlorgasdosiergerät mit mehreren Chlorgasbehältenanschlüssen versehen ist, ist für jeden Behälter ein Absperrventil vorzusehen; c) sofern das Chlorgasdosiergerät ohne Verbindungsleitung direkt an den Chlorgasbehälter anschließbar ist, kann das Chlorgasabsperrventil entfallen; 2. Vorrichtung zur Chlorgasbehälter-Leeranzeige; 3. Filter zum Zurückhalten fester Verunreinigungen des Chlorgases; 4. Chlorgas-Absperrautomat (Schnellschlußventil), der bei einem Vakuumabfall schließt; 5. Einstellventil für die Chlorgasmenge; 6. Chlorgas-Durchflußmeßgerät; 7. Einrichtungen zur Konstanthaltung der eingestellten Chlorgasmenge; 8. Sicherheitseinrichtungen zum Schutz gegen das Eindringen von Wasser und Luftfeuchtigkeit in die chlorgasführenden Geräteteile; 9. Absperrventil für das Treibwasser; 10. Filter für das Treibwasser; 11. Druckmeßgerät zur Messung des Treibwasserdruckes; 12. Einrichtung zum Lösen des gasförmigen Chlors im Wasser; 13. Sicherung gegen das Rückströmen von Chlorwasser in die Treibwasserleitung, falls der Druck des Chlorwassers jenen des Treibwassers übersteigen kann. (4) In dem Raum, in dem sich das Chlorgasdosiergerät befindet, dürfen nur die an die Anlage angeschlossenen Chlorgasbehälter aufgestellt sein. In Räumen, in denen nicht an Chlorgasdosiergeräte angeschlossene Chlorgasbehälter gelagert sind, dürfen sich keine anderen Gegenstände befinden. Der Fußboden dieser Räume muß eben sein, darf ausgangsseitig nicht
unter der anschließenden Geländeoberfläche liegen und darf höchstens Laderampenhöhe haben. Die Ausgänge müssen unmittelbar ins Freie führen. Die Türen müssen nach außen aufschlagen und dürfen den Fluchtweg nicht behindern. Die Räume dürfen keine Verbindungen zu anderen Betriebsräumen haben und müssen von diesen gasdicht und feuerbeständig getrennt sein. Es muß vorgesorgt werden, daß Chlorgas nicht in den Besucherbereich und nicht in tiefer gelegene Räume, Schächte, Gruben oder Kanäle gelangen kann. (5) Die Temperaturen in dem Raum, in dem sich das Chlorgasdosiergerät befindet, muß mindestens + 4° C und darf höchstens + 40° C betragen. Das Chlorgasdosiergerät, die Chlorgasbehälter und Chlorgasleitungen dürfen keiner direkten Wärmestrahlung ausgesetzt sein. (6) In dem Raum, in dem sich das Chlorgasdosiergerät befindet, und in Räumen, in denen Chlorgas gelagert wird, muß ein Chlorgaswarngerät vorhanden sein. (7) Bei Verwendung von Lösungen, die wirksames Chlor enthalten, müssen folgende technische Einrichtungen vorhanden sein: 1. Ein Vorratsbehälter mit Füllstandsanzeige; 2. ein Mischbehälter mit Rührwerk und Füllstandsanzeige; 3. eine Dosierpumpe mit Feinfilter zum Zurückhalten fester Verunreinigungen der Lösung, die wirksames Chlor enthält, und eine Einstell- und Anzeigevorrichtung für die Dosiermenge; 4. zwischen Pumpe und Impfstelle ein Druckhalteventil, ein Überdruckventil mit einer Rückleitung in den Vorratsbehälter und ein Rückschlagventil. (8) Dosierpumpen, Misch- und Vorratsbehälter dürfen den Besuchern nicht zugänglich und direkter Sonneneinstrahlung und Wärme nicht ausgesetzt sein. § 24. (1) Die gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, für die Ozon- Oxidationsstufe erforderlichen Ozonungsanlagen müssen in trockenen, den Besuchern nicht zugänglichen Räumen aufgestellt sein. Über Abluftleitungen ins Freie gelangendes Ozon darf nicht zu den Besuchern gelangen. (2) Nicht im Umwälzwasser gelöste Restozonmengen sind gefahrlos über ein Entgasungsventil abzuführen. (3) Bei der Wahl der Verfahrenskombination nach Paragraph 8, Ziffer 2, darf der im Paragraph 9, Absatz 5, festgelegte Wert für die spezifische Belastung b = 0,6 nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Leistung der Ozonungsanlage so bemessen ist, daß mindestens 0,8 g Ozon je Kubikmeter Umwälzwasser dem Förderström in einem eigenen Vermischer zugeführt werden und die Einwirkungszeit zwischen Ozonzuspeisung und Entozonung mittels Aktivkohle mindestens 2 Minuten beträgt. § 25. Dem Beckenwasser dürfen außer den in der Anlage 1 angeführten Desinfektionsmitteln nur die an der Anlage 2 genannten Chemikalien zugesetzt werden, und zwar in einer solchen Menge und Verdünnung, daß eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste ausgeschlossen ist. § 26. (1) Die Abnahmeuntersuchung an Ort und Stelle vor Erteilung der endgültigen Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Bäderhygienegesetzes hat hinsichtlich der Überprüfung der Wasseraufbereitung für Anlagen mit einer Beckengröße bis 130 m² bzw. einer Nennbelastung von weniger als 50 Personen pro Stunde einen vollen Badetag, für Anlagen über diese Größe zwei volle Badetage zu dauern. Vor Beginn der Abnahmeuntersuchung darf das Becken mindestens eine Woche nicht entleert worden sein. (2) Zur Prüfung der Beckendurchströmung und der Desinfektionsmittelverteilung muß bereits vor Erteilung der vorläufigen Betriebsbewilligung von der Lieferfirma der Aufbereitungsanlage eine Färbung des Beckenwassers mit Eriochromschwarz T oder vergleichbaren Farbstoffen durchgeführt werden. Die Behörde ist von dieser Prüfung zeitgerecht in Kenntnis zu setzen. (3) Die erforderliche Besucherbelastung ist vom Inhaber des Bades sicherzustellen. Sie soll zumindest während einer Umwälzperiode des Beckenwassers die Nennbelastung erreichen. Während einer anschließenden Umwälzperiode soll eine wesentliche Überschreitung der Nennbelastung um ca. 50% erfolgen. (4) Vor Beginn und nach Ende des Badebetriebes ist jeweils eine Kontrolluntersuchung nach den Bestimmungen des Paragraph 38, durchzuführen. (5) Während der Betriebszeit sind in zweistündigen Intervallen Proben vom aufbereiteten Wasser, nach Desinfektionsmittelzusatz vor Eintritt ins Becken, und vom Beckenwasser, entweder in der Nähe der Beckenabläufe aus einer Tiefe von 5 bis 20 cm unter der Oberfläche und 50 cm vom Beckenrand entfernt oder am Auslaufventil vor dem Ausgleichsbehälter bzw. vor dem Filter, zu entnehmen. Von diesen Proben ist der Gehalt an freiem wirksamen und gebundenem wirksamen Desinfektionsmittel sowie der Gehalt an oxydierbaren organischen Substanzen (KMnO4-Verbrauch in mg/l) zu bestimmen. Ferner ist die Zahl aerober Kolonien
bei + 22° C (48 h) zu bestimmen und die Untersuchung auf Eschierichia coli vorzunehmen. (6) Hinsichtlich der anzuwendenden Untersuchungsmethoden gilt Paragraph 6, § 27. Zu der Abnahmeuntersuchung ist jedenfalls ein Sachverständiger der Hygiene heranzuziehen. Als Sachverständige der Hygiene sind Amtsärzte, Hygieneinstitute von österreichischen Universitäten oder Gebietskörperschaften, bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten oder gleichartige Anstalten, die unter der Leitung eines Facharztes für Hygiene stehen, heranzuziehen. 4. ABSCHNITT Badebecken; Nebeneinrichtungen; hygienische Betriebsführung; Badeordnung § 28. (1) Beckenwände und Beckenböden müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; Beckenböden im Nichtschwimmerbereich müssen rutschfest sein. (2) Begehbare Flächen im Bäderbereich, ausgenommen Naturböden in Freibädern, müssen leicht zu reinigende, desinfizierbare, rutschfeste Oberflächen besitzen. Wände von Schwimmhallen sind im Beckenbereich bis in eine Höhe von 1,6 m mit leicht zu reinigenden und leicht zu desinfizierenden Oberflächen zu versehen. (3) In allen Räumen des Bades muß ein ausreichender und zugfreier Luftwechsel gewährleistet sein. Flüchtige Stoffe dürfen auch unmittelbar an der Wasseroberfläche des Beckens nicht in einer gesundheitsgefährdenden Konzentration vorhanden sein. (4) In der Schwimmhalle muß durch ausreichende Schalldämmung dafür gesorgt sein, daß die Lärmeinwirkung auf die Badegäste möglichst gering gehalten wird. § 29. Die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Liegeflächen, Dampfbäder, Solarien und Aborte, müssen hinsichtlich Anzahl, Ausstattung und Anordnung so beschaffen sein sowie in einer Weise instandgehalten werden, daß ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. § 30. Die erforderliche Anzahl von Umkleidegelegenheiten, Duschen und Aborten ist in Anlage 3 jeweils für Hallenbäder, künstliche Freibeckenbäder und Bäder an Oberflächengewässern festgelegt. § 31. (1) Naßräume, wie Duschanlagen und Aborte, müssen folgenden Anforderungen entsprechen: a) Wände bis in eine Höhe von 1,8 m und Fußböden müssen mit einem schmutzabweisenden, leicht abwasch- und desinfizierbaren sowie leicht trocknenden Material versehen sein, b) Aborte sind mit Wasserspülung zu betreiben und mit Kunststoffsitzbrillen auszustatten; Toilettepapier ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, c) im Bereich der Abortanlagen sind Handwaschbecken einzurichten; Händetrockner müssen hygienisch einwandfrei sein. (2) Im Barfußbereich dürfen keine Holzroste verwendet werden. (3) Zwischen den Umkleideräumen und den Duschen müssen in Hallenbädern Fußdesinfektionsanlagen vorhanden sein, und zwar mindestens eine Sprühstelle auf je 200 Umkleidegelegenheiten. In künstlichen Freibeckenbädern und Bädern an Oberflächengewässern soll eine Sprühstelle auf je 500 Umkleidegelegenheiten vorhanden sein. Als Desinfektionsmittel sind hiefür solche zu verwenden, die gegen Bakterien, Pilze und Viren wirksam sind. (4) Duschen müssen so angeordnet sein, daß sie sowohl vom Umkleidebereich als auch vom Badebecken oder Badegewässer leicht erreichbar sind. (5) Aborte müssen sowohl im Eingangsbereich als auch im Umkleidebereich sowie von den Badebecken oder Badegewässern leicht erreichbar sein und unentgeltlich zur Verfügung stehen. § 32. (1) Einrichtungsgegenstände und Einbauten in Bädern, mit denen die Badegäste direkt in Berührung kommen, wie Bänke, Umkleidegelegenheiten (Kästchen, Kabinen), Liegen in Ruheräumen, Solarien oder Massageräumen, müssen leicht zu reinigen, zu desinfizieren und leicht trocken zu halten sein. (2) In den Umkleidegelegenheiten (Kästchen, Kabinen) müssen Aufhängevorrichtungen für die Kleidung und eine Aufbewahrungsmöglichkeit für Schuhe vorhanden sein. (3) Es darf nur gründlich gereinigte und desinfizierte Mietwäsche ausgegeben werden. § 33. Eine ausreichende Anzahl von zweckentsprechenden Abfallbehältern ist in hygienisch einwandfreier Weise aufzustellen bzw. anzubringen; für eine zeitgerechte Entleerung ist zu sorgen. § 34. In allen Bädern muß ein Raum vorhanden sein, in dem Erste Hilfe geleistet werden kann. Neben der Ersichtlichmachung der Telefonnummern von Arzt, Rettung und Feuerwehr muß eine ausreichende Erste-Hilfe-/Ausrüstung vorhanden sein.
§ 35. (1) Die Becken sind mindestens einmal jährlich vollständig zu entleeren, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Durchschreitebecken sind täglich zu entleeren. (2) Durch entsprechende Unterwassersauggeräte sind die Badebecken nach Bedarf, jedoch mindestens dreimal wöchentlich, zu reinigen; diese Reinigung hat tunlichst vor Beginn der Badezeit zu erfolgen. Durchschreitebecken, Fußwaschanlagen und Überlaufrinnen sind stets in reinem Zustand zu halten. (3) Im Bereich der gesamten Badeanlage ist auf strengste Sauberkeit zu achten. Insbesondere in den Umkleideräumen, Duschen und Aborten ist auch während der Betriebszeit für die laufende Reinhaltung der Anlagen in entsprechender Weise zu sorgen. Hiebei ist auf die größtmögliche Trockenhaltung der Fußböden besonders zu achten. (4) In Hallenbädern im Barfußbereich, in künstlichen Freibeckenbädern und Bädern an Oberflächengewässern im Bereich von Duschanlagen, Aborten und Umkleidegelegenheiten sind die Fußböden regelmäßig, bei starker Badefrequenz tunlichst täglich, einer Scheuerdesinfektion zu unterziehen. Als Desinfektionsmittel sind hiefür solche zu verwenden, die gegen Bakterien, Pilze und Viren wirksam sind und über eine oberflächenaktive Komponente (Detergens) verfügen. § 36. Der Inhaber des Bades hat zur Regelung eines einwandfreien Badebetriebes eine Badeordnung zu erlassen und an gut sichtbarer Stelle anzubringen. In der Badeordnung muß das von den Badegästen zum Schutz der Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten nach Maßgabe der in der Anlage 4 angeführten Grundsätze geregelt sein. 5. ABSCHNITT Innerbetriebliche und behördliche Kontrolle der Wasserbeschaffenheit § 37. (1) Im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das täglich folgende Daten und Messungen einzutragen sind: 1. Name der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person; 2. Ergebnisse der Messungen des Desinfektionsmittelgehaltes am Beckenzu- und -ablauf; diese Messungen sind in Bädern mit einer Beckengröße von mehr als 130 m² mindestens dreimal täglich (früh, mittags, abends) und in den anderen Bädern zweimal täglich (früh und abends) durchzuführen; 3. Filterrückspülung; 4. pH-Wert-Messung am Beckenauslauf zweimal täglich (früh und abends); 5. Badebesuch (auszudrücken durch: voll, mittel oder schwach); 6. Füllwasserzusatz in m³; 7. bei Bädern bei einer Beckengröße von mehr als 130 m²: a) Verbrauch an Flockungsmitteln, b) Verbrauch an Desinfektionsmitteln. (2) Die Proben sind entweder in der Nähe von Zu- und Abläufen 5 bis 20 cm unter der Oberfläche und 50 cm vom Beckenrand entfernt oder an den Auslaufventilen nach Chlorung vor dem Eintritt in das Becken und vor dem Ausgleichsbehälter bzw. vor dem Filter zu entnehmen. (3) Die pH-Wertbestimmung hat während des Betriebes elektrometrisch oder kolorimetrisch mit Hilfe eines Gerätes zu erfolgen, das im pH-Bereich von 6,8 bis 8,6 Messungen mit Abstufungen von 0,2 erlaubt. (4) Die Messung zur Bestimmung des freien wirksamen und des gebundenen wirksamen Chlors ist unmittelbar nach Entnahme der Probe unter Anwendung der DPD-Methode durchzuführen; das hiebei verwendete Gerät muß Messungen mit Abstufungen von 0,1 mg/l erlauben. (5) Bei Verwendung von Ozon in der Aufbereitung des Wassers von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern muß die Funktion der Aktivkohlefilter zweimal wöchentlich kontrolliert werden. Dazu sind vor und nach dem Aktivkohlefilter Wasserproben zu entnehmen und Messungen unter Anwendung der DPD- Methode vorzunehmen. (6) Die Betriebstagebücher sind drei Jahre aufzubewahren. § 38. (1) Die behördliche Kontrolle gemäß § 9 des Bäderhygienegesetzes muß, nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz des Bäderhygienegesetzes, unangemeldet erfolgen. (2) Folgende Proben sind bei allen Becken zu entnehmen: a) Füllwasser; b) aufbereitetes Wasser, nach Desinfektionsmittelzusatz vor Eintritt in das Becken; c) Beckenwasser, entweder in der Nähe der Beckenabläufe aus einer Tiefe von 5 bis 20 cm unter der Oberfläche und 50 cm vom Beckenrand entfernt oder am Auslaufventil vor dem Ausgleichsbehälter bzw. vor dem Filter. (3) Werden mehrere Becken eines Bades vom selben Wasserspender gefüllt, so ist eine Probe
des Füllwassers ausreichend. Die Probenentnahme entfällt bei Füllwasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung, sofern hierüber ein Befund vorliegt, der nicht älter als ein Jahr sein darf. (4) Für die bakteriologischen Untersuchungen sind sterile Entnahmeflaschen zu verwenden, welche die zur Inaktivierung des Restchlorgehaltes erforderliche Menge an Natriumthiosulfat enthalten müssen. (5) Die Proben dürfen nur durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde oder durch die von diesen herangezogenen Sachverständigen entnommen werden. (6) Die Proben für die bakteriologische und chemische Untersuchung des Wassers von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern dürfen frühestens drei Stunden nach Beginn des Badebetriebes entnommen werden. (7) Die Wasserproben müssen mit folgenden Begleitdaten versehen sein: 1. Name des Probennehmers; 2. Ort, Datum und Stunde der Probenentnahme; 3. Probenentnahmestelle; 4. Angabe des Gehaltes an freiem wirksamen und an gebundenem wirksamen Desinfektionsmittel sowie des pH-Wertes; 5. Angaben über den Badebesuch: a) der vorhergegangenen zwei Tage (auszudrücken durch: voll, mittel oder schwach), b) am Tage der Kontrolle bis zum Zeitpunkt der Probenentnahme (auszudrücken durch: voll, mittel oder schwach); 6. Witterungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Probenentnahme (nur bei künstlichen Freibeckenbädern); 7. Besondere Betriebsereignisse. § 39. (1) Die Untersuchungen haben die in den Paragraphen 2 bis 4 angeführten Parameter zu umfassen. Nötigenfalls sind die Untersuchungen durch weitere bakteriologische sowie allenfalls durch mykologische und parasitologische Untersuchungen zu ergänzen. (2) Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt Paragraph 6, (3) Hinsichtlich der mit der Erstellung der wasserhygienischen Gutachten zu betrauenden Sachverständigen ist Paragraph 27, zweiter Satz sinngemäß anzuwenden. (4) Die Eignung des Beckenwassers für Badezwecke ist vom Sachverständigen der Hygiene unter Berücksichtigung der Gesamtheit der untersuchten Parameter zu beurteilen. Neben den bakteriologischen und chemisch-physikalischen Befunden sind hiebei auch andere zu einer Gesamtbeurteilung erforderliche Kriterien, wie die zum Zeitpunkt der Probenentnahme erreichte Besucherzahl, zu berücksichtigen. (5) Im wasserhygienischen Gutachten muß in der Gesamtbeurteilung klar zum Ausdruck kommen, ob 1. das Beckenwasser eine solche Beschaffenheit aufweist, daß keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist; hiebei ist festzuhalten, ob a) das Beckenwasser den Indikatorwerten des Paragraph 4,, allenfalls in Zusammenhalt mit § 40 Absatz 2,, voll entspricht oder b) festgestellte Abweichungen von diesen Indikatorwerten im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können; oder ob 2. die Anforderungen nach Ziffer eins, nicht erfüllt werden. (6) In den Fällen des Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, und Ziffer 2, sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung vorzuschlagen. (7) Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badeigäste sind auf Verlangen des Inhabers des Bades vor Anordnung von Maßnahmen die Wasseruntersuchungen zu wiederholen. 6. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen § 40. (1) Wenn es zum Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht erforderlich ist, hat die Behörde über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen vorzuschreiben. (2) Für Bäder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bäderhygienegesetzes (1. Jänner 1977) bereits eine Bewilligung nach der Bauordnung hatten, gelten die Bestimmungen des Paragraph 4, mit folgenden Abweichungen: a) die Zahl aerober Kolonien im Beckenwasser (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a,) darf in künstlichen Freibeckenbädern bei Spitzenbelastung bis 700 in 1 ml betragen, b) die Konzentration an freiem wirksamen Chlor im Beckenwasser von künstlichen Freibeckenbädern (Paragraph 4, Ziffer 2, Litera c,) darf bis 3 mg/l betragen, c) im Beckenwasser ist ferner eine Überschreitung der Werte für die Oxidierbarkeit
(Paragraph 4, Ziffer 2, Litera a,) und der Konzentration an gebundenem wirksamen Chlor (Paragraph 4, Ziffer 2, lit. d) in künstlichen Freibeckenbädern bei Spitzenbelastung dann zulässig, wenn durch entsprechend verstärkten Füllwasserzusatz (und erhöhte Oxidationskraft) die über 3 mg/l über dem Gehalt des aufbereiteten Wassers gelegene Menge an Permanganatverbrauch bis zu Beginn des nächsten Badetages wieder abgebaut werden kann und zu diesem Zeitpunkt auch die gemäß Paragraph 4, Z. 2 Litera d, vorgeschriebenen Werte für gebundenes wirksames Chlor erreicht werden. (3) Für Bäder im Sinne des Absatz 2, sind ferner Abweichungen von den technischen Anforderungen gemäß den Paragraphen 9,, 10, 11, 14, 15, 16, 17, 18 Absatz eins,, 23 und 24 zulässig, wenn und insoweit durch flankierende Maßnahmen der Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere die im 2. Abschnitt geforderte Wasserbeschaffenheit nach Maßgabe des Absatz 2,, gewährleistet ist. {4) Als flankierende Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 kommen insbesondere in Betracht: 1. Bei Abweichungen im Bereich der Wasserführung im Becken: a) Zusätzlicher Füllwasserzusatz unabhängig von der Umwälzanlage, b) Zuführung von gechlortem Füllwasser über die gesamte Länge oder Breite eines Beckens bzw. in einzelne Beckenteile über eigene Zuleitungen, c) einfache technische Maßnahmen zur Erreichung einer gleichmäßigen Beckendurchströmung und Oberflächenreinigung, z. B. Einbeziehung von Speirinnen in den Umwälzkreislauf. 2. Bei Abweichungen im Bereich der Filteranlagen: a) Austausch des Filtermaterials, b) Erhöhung der Pumpenleistung im Rahmen der zulässigen Filtergeschwindigkeit, c) Verbesserung der Flockung. 3. Bei Abweichungen im Bereich der Desinfektionsanlagen: a) Zusätzliche gefahrlose händische Zugabe von Desinfektionsmitteln, b) Verbesserung der vorhandenen Dosiereinrichtungen, z. B. durch Erhöhung der dosierbaren Menge, Einbau einer Druckerhöhungspumpe für Treibwasser usw. (5) Eine vorhandene (Direktbeckenwasserozonierung darf jedoch keinesfalls weiterverwendet werden, sondern ist als Ozonstufe zu betreiben, wobei der Gehalt an Ozon im Beckenwasser höchstens 0,01 mg/l betragen darf. (6) Die (Bestimmungen der Anlage 2 Ziffer 2, lit. c sind auf Bäder im Sinne des Absatz 2, erst ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden. (7) Die Bestimmungen der Paragraphen 13,, 28, 30, 31 Abs. 1 Litera a und Absatz 3, sowie 32 Absatz eins, sind auf Bäder im Sinne des Absatz 2, erst drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden. § 41. Die vor Erteilung der Betriebsbewilligung nach Paragraph 17, Absatz eins, des Bäderhygienegesetzes vorzunehmende Abnahmeuntersuchung hat sich abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 26, auf eine Kontrolluntersuchung nach den Bestimmungen des Paragraph 38, zu beschränken. § 42. Die Verordnung tritt am 1. November 1978 in Kraft.
Leodolter