Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen "Art". 6 Abschnitt 2 Litera c, "Art". 10 Abschnitt 2 Litera b, sublit. i "Art". 11 Abschnitt 1 Litera b, erster Satz "Art". 12 Litera a, Sub-Litera, i, i, "Art". 13 Abschnitt 1 Litera a, dritter Satz "Art". 13 Abschnitt 3 Litera a, verfassungsändernd sind, samt Anlagen, in denen die Anlage römisch zwei Teil römisch eins Unterteil C Ziffer eins, Anlage römisch zwei Teil römisch eins Unterteil D Ziffer eins, erster Satz Anlage römisch zwei Teil römisch eins Unterteil D Ziffer 2, erster Satz verfassungsändernd ist, wird genehmigt. (Übersetzung) PRÄAMBEL In der Erkenntnis, daß das fortdauernde Nahrungsmittelproblem der Welt einen großen Teil der Bevölkerung der Entwicklungsländer berührt und die fundamentalsten Grundsätze und Werte gefährdet, die mit dem Recht auf Leben und Menschenwürde verbunden sind; in Anbetracht der Notwendigkeit, die Lebensbedingungen in den Entwicklungsländern zu verbessern und die sozio-ökonomische Entwicklung im Rahmen der Prioritäten und Ziele dieser Länder zu fördern, wobei die wirtschaftlichen und sozialen Vorteile gleichermaßen zu berücksichtigen sind; eingedenk dessen, daß die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen im System der Vereinten
Nationen die Aufgabe hat, die Entwicklungsländer in ihren Bemühungen um eine Steigerung der Nahrungsmittel- und Agrarerzeugung zu unterstützen, und daß sie die in diesem Bereich erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt; im Bewußtsein der Ziele und Zwecke der Internationalen Entwicklungsstrategie für das Zweite Entwicklungsjahrzehnt der Vereinten Nationen und insbesondere der Notwendigkeit, die mit der Hilfe verbundenen Vorteile auf alle zu erstrecken; eingedenk des Abschnitts römisch eins Teil 2 („Nahrungsmittel") Buchstabe f der Entschließung 3202 (S-VI) der Generalversammlung betreffend das Aktionsprogramm über die Errichtung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung; sowie eingedenk der Notwendigkeit einer Weitergabe von Technologie zur Entwicklung im Bereich von Ernährung und Landwirtschaft und des Abschnitts römisch fünf („Ernährung und Landwirtschaft") der Entschließung 3362 (S-VII) der Generalversammlung über Entwicklung und internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit unter besonderer Bezugnahme auf seinen Absatz 6 betreffend die Errichtung eines Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung; im Hinblick auf Absatz 13 der Entschließung 3348 (römisch 29 ) der Generalversammlung und Entschließungen römisch eins und römisch zwei der Welternährungskonferenz über die Ziele und Strategien der Nahrungsmittelerzeugung und über die Vorrangigkeit der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung; im Hinblick auf Entschließung XIII der Welternährungskonferenz, die anerkannte, (i) daß eine erhebliche Steigerung der Investitionen in der Landwirtschaft zur Steigerung der Nahrungs-
mittel- und Agrarerzeugung in den Entwicklungsländern erforderlich ist; (ii) daß alle Mitglieder der Völkergemeinschaft gemeinsam für eine angemessene Versorgung mit Nahrungsmitteln und deren rationelle Nutzung verantwortlich sind und (iii) daß die Aussichten in der Welternährungslage sofortige koordinierte Maßnahmen aller Staaten verlangen; und die beschloß, daß umgehend ein Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung zur Finanzierung landwirtschaftlicher Entwicklungsvorhaben, die in erster Linie der Nahrungsmittelerzeugung in den Entwicklungsländern dienen, errichtet werden solle; sind die Vertragsparteien übereingekommen, den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung zu errichten, für den folgende Bestimmungen gelten: ARTIKEL 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Für die Zwecke dieses Übereinkommens haben, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: (a) „Fonds" bedeutet den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung; (b) „Nahrungsmittelerzeugung" bedeutet die Erzeugung von Nahrungsmitteln einschließlich des Ausbaus der Fischerei und der Viehwirtschaft; (c) „Staat" bedeutet jeden Staat oder jeden Staatenzusammenschluß, der nach
Artikel 3 Abschnitt 1 Buchstabe b Mitglied des Fonds werden kann; (d) „frei konvertierbare Währung" bedeutet (i) die Währung eines Mitglieds, die laut Feststellung des Fonds nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds für die Zwecke der Geschäftstätigkeit des Fonds angemessen in die Währungen anderer Mitglieder konvertiert werden kann, oder (ii) die Währung eines Mitglieds, die dieses zu den dem Fonds angemessen erscheinenden Bedingungen für die Zwecke der Geschäftstätigkeit des Fonds in die Währungen anderer Mitglieder einzutauschen bereit ist. „Währung eines Mitglieds" bedeutet in bezug auf ein Mitglied, das ein Staatenzusammenschluß ist, die Währung eines Mitglieds dieses Zusammenschlusses; (e) „Gouverneur" bedeutet eine Person, die ein Mitglied zu seinem Hauptvertreter auf einer Tagung des Gouverneursrats bestimmt hat; (f) „abgegebene Stimmen" bedeutet Ja- und Neinstimmen. ARTIKEL 2 ZWECK UND AUFGABEN Zweck des Fonds ist es, zusätzliche Mittel zu mobilisieren, die zu Vorzugsbedingungen für die landwirtschaftliche Entwicklung in den in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt
werden sollen. Bei der Verfolgung dieses Zwecks stellt der Fonds Finanzierungsmittel in erster Linie für Vorhaben und Programme zur Verfügung, die eigens dafür bestimmt sind, Systeme der Nahrungsmittelerzeugung einzuführen, auszuweiten oder zu verbessern und damit zusammenhängende Maßnahmen und Einrichtungen im Rahmen einzelstaatlicher Vorrangigkeiten und Strategien zu stärken, wobei die Notwendigkeit der Steigerung der Nahrungsmittelerzeugung in den ärmsten der Länder mit Nahrungsmitteldefizit, das Potential zur Steigerung der Nahrungsmittelerzeugung in anderen Entwicklungsländern sowie die Bedeutung der Hebung des Ernährungsstands der ärmsten Bevölkerungen in den Entwicklungsländern und der Verbesserung ihrer Lebensbedingungen zu berücksichtigen sind. ARTIKEL 3 MITGLIEDER Abschnitt 1 — Zulassung (a) Jeder Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie- Organisation kann Mitglied des Fonds werden. (b) Jeder Staatenzusammenschluß, dessen Mitglieder ihm Befugnisse auf in die Zuständigkeit des Fonds fallenden Gebieten übertragen haben und der in der Lage ist, allen Verpflichtungen eines Mitglieds des Fonds nachzukommen, kann ebenfalls Mitglied des Fonds werden. Abschnitt 2 — Ursprüngliche Mitglieder und nicht ursprüngliche Mitglieder (a) Ursprüngliche Mitglieder des Fonds sind diejenigen in Anlage römisch eins, die Bestandteil des Übereinkommens ist,
aufgeführten Staaten, die nach Artikel 13 Abschnitt 1 Buchstabe b Vertragsparteien werden. (b) Nicht ursprüngliche Mitglieder des Fonds sind diejenigen anderen Staaten, die nach Genehmigung ihrer Zulassung als Mitglied durch den Gouverneursrat nach Artikel 13 Abschnitt 1 Buchstabe c Vertragsparteien werden. Abschnitt 3 — Einstufung der Mitglieder (a) Die ursprünglichen Mitglieder werden in eine der drei in Anlage römisch eins vorgesehenen Gruppen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei eingestuft. Nicht ursprüngliche Mitglieder werden vom Gouverneursrat mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl mit Zustimmung der betreffenden Mitglieder im Zeitpunkt der Genehmigung ihrer Zulassung als Mitglied eingestuft. (b) Die Einstufung eines Mitglieds kann vom Gouverneursrat mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl mit Zustimmung des betreffenden Mitglieds geändert werden. Abschnitt 4 — Beschränkung der Haftung Ein Mitglied ist nicht auf Grund seiner Mitgliedschaft für Handlungen oder Verbindlichkeiten des Fonds haftbar. ARTIKEL 4 BESTÄNDE Abschnitt 1 — Bestände des Fonds Die Bestände des Fonds bestehen aus (i) Anfangsbeiträgen, (ii) zusätzlichen Beiträgen,
(iii) Sonderbeiträgen von Nichtmitgliedstaaten und aus anderen Quellen (iv) aus der Geschäftstätigkeit des Fonds oder auf andere Weise anfallenden Mitteln. Abschnitt 2 — Anfangsbeiträge (a) Jedes ursprüngliche Mitglied der Gruppe römisch eins oder römisch zwei muß und jedes ursprüngliche Mitglied der Gruppe III kann zu den Anfangsbeständen des Fonds den in der Währung, die in der von dem betreffenden Staat nach Artikel 13 Abschnitt 1 Buchstabe b hinterlegten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde angegeben ist, ausgedrückten Betrag beitragen. (b) Jedes nicht ursprüngliche Mitglied der Gruppe römisch eins oder römisch zwei muß und jedes nicht ursprüngliche Mitglied der Gruppe römisch drei kann zu den Anfangsbeständen des Fonds einen Betrag beitragen, der zwischen dem Gouverneursrat und dem betreffenden Mitglied im Zeitpunkt der Genehmigung seiner Zulassung als Mitglied vereinbart wird. (c) Der Anfangsbeitrag jedes Mitglieds ist in den in Abschnitt 5 Buchstabe b und c festgelegten Formen entweder in einem Gesamtbetrag oder nach Wahl des Mitglieds in drei gleichen Jahresraten fällig und zahlbar. Der Gesamtbetrag oder die erste Jahresrate ist am dreißigsten Tag nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für das betreffende Mitglied fällig; die etwaige zweite und dritte Rate sind am ersten und am zweiten Jahrestag des Ta-
ges fällig, an dem die erste Rate fällig war. Abschnitt 3 — Zusätzliche Beiträge Um die Kontinuität der Geschäftstätigkeit des Fonds zu gewährleisten, überprüft der Gouverneursrat regelmäßig in ihm angebracht erscheinenden Abständen, ob die dem Fonds zur Verfügung stehenden Bestände ausreichen; die erste derartige Überprüfung findet spätestens drei Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch den Fonds statt. Hält es der Gouverneursrat infolge dieser Überprüfung für erforderlich oder wünschenswert, so kann er die Mitglieder auffordern, unter Bedingungen, die mit Abschnitt 5 im Einklang stehen, zusätzliche Beiträge zu den Beständen des Fonds zu leisten. Beschlüsse nach diesem Abschnitt werden mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl gefaßt. Abschnitt 4 — Beitragserhöhungen Der Gouverneursrat kann jederzeit gestatten, daß ein Mitglied die Höhe eines seiner Beiträge heraufsetzt. Abschnitt 5 — Bedingungen für die Beitragsleistung (a) Die Beiträge unterliegen keiner Beschränkung in bezug auf ihre Verwendung und werden den entsprechenden Mitgliedern nur nach Artikel 9 Abschnitt 4 zurückgezahlt. (b) Die Beiträge werden in frei konvertierbarer Währung geleistet; jedoch können Mitglieder der Gruppe römisch drei Beiträge in ihrer eigenen Währung leisten, gleichviel ob diese frei konvertierbar ist oder nicht. (c) Die Beiträge an den Fonds werden bar gezahlt; der Teil der Beiträge, den der
Fonds nicht sofort für seine Geschäfte benötigt, kann in nicht übertragbaren, unwiderruflichen, zinslosen Schuldscheinen oder Schuldverschreibungen gezahlt werden, die bei Vorlage zahlbar sind. Zur Finanzierung seiner Geschäftstätigkeit ruft der Fonds alle Beiträge (unabhängig von der Form, in der sie geleistet werden) wie folgt ab: (i) die Beiträge werden anteilig in angemessenen, vom Exekutivrat festgesetzten Abständen abgerufen; (ii) wird ein Beitrag teilweise bar gezahlt, so wird der so gezahlte Teil nach Ziffer i vor dem übrigen Beitrag abgerufen. Soweit der bar gezahlte Teil nicht auf diese Weise abgerufen worden ist, kann ihn der Fonds einzahlen oder anlegen, um Einnahmen zu erzielen, aus denen ein Teil seiner Verwaltungs- und sonstigen Kosten bezahlt werden kann; (ii) alle Anfangsbeiträge sowie ihre Erhöhungen werden abgerufen, bevor zusätzliche Beiträge abgerufen werden. Diese Regel gilt auch für weitere zusätzliche Beiträge. Abschnitt 6 — Sonderbeiträge Die Bestände des Fonds können durch Sonderbeiträge von Nichtmitgliedstaaten oder aus anderen Quellen zu Bedingungen aufgestockt werden, die mit Abschnitt 5 im Einklang stehen
und auf Empfehlung des Exekutivrats vom Gouverneursrat genehmigt werden. ARTIKEL 5 WÄHRUNGEN Abschnitt 1 — Verwendung der Währungen (a) Die Mitglieder werden keine Beschränkung des Besitzes oder der Verwendung frei konvertierbarer Währungen durch den Fonds beibehalten oder einführen. (b) Die Währung eines Mitglieds der Gruppe römisch drei, die als Anfangs- oder zusätzlicher Beitrag dieses Mitglieds an den Fonds gezahlt wurde, kann vom Fonds in Konsultation mit dem betreffenden Mitglied zur Zahlung der Verwaltungs- und sonstigen Kosten des Fonds in den Hoheitsgebieten des Mitglieds oder — mit Zustimmung des Mitglieds — zur Zahlung für in seinen Hoheitsgebieten hergestellte Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, die für vom Fonds finanzierte Tätigkeiten in anderen Staaten erforderlich sind. Abschnitt 2 — Bewertung der Währungen (a) Die Rechnungseinheit des Fonds ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. (b) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird der Wert einer Währung in Sonderziehungsrechten nach der vom Internationalen Währungsfonds angewandten Bewertungsmethode berechnet; jedoch
(i) wird im Fall der Währung eines Mitglieds des Internationalen Währungsfonds, für die dieser Wert nicht laufend verfügbar ist, der Wert nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds berechnet; (ii) wird im Fall der Währung eines Nichtmitglieds des Internationalen Währungsfonds der Wert der Währung in Sonderziehungsrechten vom Fonds auf der Grundlage eines angemessenen Wechselkursverhältnisses zwischen dieser Währung und der Währung eines Mitglieds des Internationalen Währungsfonds berechnet, für die ein Wert nach der obigen Methode berechnet worden ist. ARTIKEL 6 ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG Abschnitt 1 — Aufbau des Fonds Der Fonds hat (a) einen Gouverneursrat, (b) einen Exekutivrat, (c) einen Präsidenten und das Personal, das erforderlich ist, damit der Fonds seine Aufgaben erfüllen kann. Abschnitt 2 — Der Gouverneursrat (a) Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten und ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertreter. Ein Stellvertreter darf nur bei Abwesenheit des betreffenden Gouverneurs abstimmen.
(b) Alle Befugnisse des Fonds liegen beim Gouverneursrat. (c) Der Gouverneursrat kann jede seiner Befugnisse dem Exekutivrat übertragen, ausgenommen die Befugnis, (i) Änderungen dieses Übereinkommens zu beschließen, (ii) die Zulassung als Mitglied zu genehmigen und die Einstufung oder Neueinstufung von Mitgliedern zu bestimmen, (iii) ein Mitglied vorläufig auszuschließen, (iv) die Geschäftstätigkeit des Fonds zu beenden und seine Vermögenswerte zu verteilen, (v) über Einsprüche gegen Beschlüsse des Exekutivrats betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zu entscheiden, (vi) das Entgelt des Präsidenten festzulegen. (d) Der Gouverneursrat hält eine Jahrestagung sowie alle von ihm beschlossenen Sondertagungen ab, die von Mitgliedern einberufen werden, die mindestens ein Viertel der Gesamtstimmenzahl im Gouverneursrat innehaben, oder die vom Exekutivrat mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beantragt werden. (e) Der Gouverneursrat kann auf dem Verordnungsweg ein Verfahren einführen, wonach der Exekutivrat eine Abstimmung des Gouverneursrats über eine bestimmte Frage herbeiführen kann, ohne eine Sitzung des Gouverneursrats anzuberaumen.
(f) Der Gouverneursrat kann mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl alle mit diesem Übereinkommen nicht unvereinbaren Verordnungen und Ergänzungsvorschriften erlassen, die zur Führung der Geschäfte des Fonds zweckmäßig sind. (g) Der Gouverneursrat ist beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung Gouverneure anwesend sind, die zwei Drittel der Gesamtstimmen aller seiner Mitglieder innehaben; dabei müssen jedoch Gouverneure anwesend sein, welche die Hälfte der Gesamtstimmen der Mitglieder jeder der Gruppen I, römisch zwei und römisch drei innehaben. Abschnitt 3 — Abstimmung im Gouverneursrat (a) Die Gesamtstimmenzahl im Gouverneursrat beträgt 1800, die gleichmäßig auf die Gruppen römisch eins, römisch zwei und römisch drei verteilt sind. Die Stimmen jeder Gruppe werden unter ihren Mitgliedern nach der in Anlage römisch zwei, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist, für diese Gruppen aufgestellten Formel verteilt. (b) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse des Gouverneursrats mit einfacher Mehrheit der Gesamtstimmenzahl gefaßt. Abschnitt 4 — Vorsitzender des Gouverneursrats Der Gouverneursrat wählt aus der Mitte der Gouverneure einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren. Abschnitt 5 — Exekutivrat (a) Der Exekutivrat besteht aus 18 Mitgliedern des Fonds, die auf der Jahrestagung des Gouverneursrats gewählt werden. Die
Gouverneure aus den Mitgliedern jeder Gruppe wählen gemäß den nach Anlage römisch zwei für diese Gruppe vorgesehenen oder aufgestellten Verfahren sechs Mitglieder des Exekutivrats aus der Mitte der Mitglieder dieser Gruppe; sie können ebenfalls bis zu sechs Stellvertreter wählen (oder für Gruppe römisch eins ihre Ernennung vorsehen), die nur in Abwesenheit eines Mitglieds abstimmen können. (b) Die Mitglieder des Exekutivrats haben eine Amtszeit von drei Jahren. Jedoch werden, sofern in oder nach Anlage römisch zwei nichts anderes bestimmt ist, bei der ersten Wahl zwei Mitglieder jeder Gruppe für eine Amtszeit von einem Jahr und zwei Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. (c) Der Exekutivrat ist für die Leitung der allgemeinen Geschäftstätigkeit des Fonds verantwortlich; er übt dazu die ihm durch dieses Übereinkommen gewährten oder vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus. (d) Der Exekutivrat tritt zusammen, sooft die Geschäfte des Fonds dies erfordern. (e) Die Vertreter eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds des Exekutivrats erhalten für ihre Tätigkeit vom Fonds kein Entgelt. Jedoch kann der Gouverneursrat entscheiden, auf welcher Grundlage je einem Vertreter jedes Mitglieds und jedes stellvertretenden Mitglieds angemessene Fahrkosten und Taggelder gewährt werden können.
(f) Der Exekutivrat ist beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung Mitglieder anwesend sind, die zwei Drittel der Gesamtstimmen aller seiner Mitglieder innehaben; dabei müssen jedoch Mitglieder anwesend sein, welche die Hälfte der Gesamtstimmen der Mitglieder jeder der Gruppen römisch eins, römisch zwei und römisch drei innehaben. Abschnitt 6 — Abstimmung im Exekutivrat (a) Die Gesamtstimmenzahl im Exekutivrat beträgt 1800, die gleichmäßig auf die Gruppen römisch eins, römisch zwei und III verteilt werden. Die Stimmen jeder Gruppe werden unter ihre Mitglieder nach der in Anlage II für diese Gruppe aufgestellten Formel verteilt. (b) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse des Exekutivrats mit der Mehrheit von drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen gefaßt; diese Mehrheit muß jedoch mehr als die Hälfte der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder des Exekutivrats umfassen. Abschnitt 7 — Vorsitzender des Exekutivrats Der Präsident des Fonds ist Vorsitzender des Exekutivrats und nimmt ohne Stimmrecht an seinen Sitzungen teil. Abschnitt 8 — Präsident und Personal (a) Der Gouverneursrat ernennt den Präsidenten mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl. Er wird für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt und kann nur einmal wiederernannt werden. Die Amtszeit des Präsidenten kann vom Gouver-
neursrat mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl beendet werden. (b) Der Präsident kann einen Vizepräsidenten ernennen, der alle ihm vom Präsidenten zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. (e) Der Präsident ist Vorgesetzter des Personals und ist unter der Kontrolle und nach den Weisungen des Gouverneursrats und des Exekutivrats für die Führung der Geschäfte des Fonds verantwortlich. Der Präsident organisiert das Personalwesen und ernennt und entläßt die Mitglieder des Personals nach Maßgabe der vom Exekutivrat erlassenen Regelungen. (d) Bei der Einstellung des Personals und bei der Bestimmung der Beschäftigungsbedingungen ist die Notwendigkeit, ein Höchstmaß an Leistung, Sachkunde und Integrität zu erreichen, sowie die Bedeutung zu berücksichtigen, die einer gleichmäßigen geographischen Verteilung zukommt. (e) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind der Präsident und das Personal ausschließlich dem Fonds Rechenschaft schuldig und dürfen von einer Autorität außerhalb des Fonds Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Jedes Mitglied des Fonds hat den internationalen Charakter dieser Aufgaben zu achten und wird nicht versuchen, den Präsidenten oder die Mitglieder des Personals bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
(f) Der Präsident und das Personal mischen sich nicht in die politischen Angelegenheiten eines . Mitglieds ein. Ihre Beschlüsse werden nur durch entwicklungspolitische Überlegungen bestimmt, die unparteiisch abzuwägen sind, um den Zweck zu erreichen, für den der Fonds errichtet worden ist. (g) Der Präsident ist Rechtsvertreter des Fonds. (h) Der Präsident oder ein von ihm bestimmter Vertreter kann ohne Stimmrecht an allen Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen. Abschnitt 9 — Sitz des Fonds Der Gouverneursrat bestimmt den ständigen Sitz des Fonds mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl. Der vorläufige Sitz des Fonds ist Rom. Abschnitt 10 — Verwaltungshaushalt Der Präsident bereitet einen Jahres-Verwaltungshaushalt vor, den er dem Exekutivrat zur Weiterleitung an den Gouverneursrat vorlegt, damit dieser ihn mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl genehmigt. Abschnitt 11 — Veröffentlichung von Berichten und Bereitstellung von Informationen Der Fonds veröffentlicht einen Jahresbericht, der eine geprüfte Schlußabrechnung enthält, sowie in angemessenen Abständen eine Kurzdarstellung seiner finanziellen Lage und der Ergebnisse seiner Geschäftstätigkeit. Abschriften dieser Berichte, Darstellungen und anderer damit zusammenhängenden Veröffentlichungen werden an alle Mitglieder verteilt.
ARTIKEL 7 GESCHÄFTSTÄTIGKEIT Abschnitt 1 — Verwendung der Bestände und Finanzierungsbedingungen (a) Die Bestände des Fonds werden dazu verwendet, den in Artikel 2 genannten Zweck zu erreichen. (b) Die Finanzierungsmittel des Fonds werden nur Entwicklungsstaaten, die Mitglieder des Fonds sind, oder zwischenstaatlichen Organisationen zur Verfügung gestellt, denen solche Mitglieder angehören. Bei einem Darlehen an eine zwischenstaatliche Organisation kann der Fonds geeignete staatliche oder sonstige Garantien verlangen. (c) Der Fonds trifft Vorkehrungen, um dafür zu sorgen, daß der Gegenwert von Finanzierungsmitteln nur für die Zwecke verwendet wird, für welche die Mittel zur Verfügung gestellt waren, wobei Überlegungen der Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und sozialen Gerechtigkeit gebührend zu beachten sind. (d) Bei der Zuteilung seiner Bestände läßt sich der Fonds von folgenden Prioritäten leiten: (i) der Notwendigkeit, die Nahrungsmittelerzeugung zu steigern und den Ernährungsstand der ärmsten Bevölkerungen in den ärmsten Ländern mit Nahrungsmitteldefizit zu heben; (ii) dem Potential zur Steigerung der Nahrungsmittelerzeugung in anderen Entwicklungsländern. Ebenso ist ein Hauptaugenmerk auf die Hebung des Ernährungsstands
der ärmsten Bevölkerungen in diesen Ländern und auf die Verbesserung ihrer Lebensbedingungen zu richten. Im Rahmen dieser Prioritäten hängt die Gewährung von Hilfe von objektiven wirtschaftlichen und sozialen Kriterien ab, wobei die Bedürfnisse der Länder mit niedrigem Einkommen und ihr Potential zur Steigerung der Nahrungsmittelerzeugung besonders betont werden und eine gerechte geographische Verteilung bei der Verwendung dieser Mittel gebührend berücksichtigt wird. (e) Vorbehaltlich dieses Übereinkommens läßt sich der Fonds bei der Finanzierung von allgemeinen Richtlinien, Kriterien und Regelungen leiten, die von Zeit zu Zeit vom Gouverneursrat mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl festgelegt werden. Abschnitt 2 — Finanzierungsformen und -bedingungen (a) Die Finanzierung durch den Fonds erfolgt in Form von Darlehen und Zuschüssen; sie werden zu Bedingungen gewährt, die der Fonds in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage und Aussichten des Mitglieds und der Natur und der Erfordernisse der betreffenden Maßnahme für angemessen hält. (b) Der Anteil der Bestände des Fonds, der in einem bestimmten Rechnungsjahr zur Finanzierung von Maßnahmen in einer der unter Buchstabe a bezeichneten Formen bereitzustellen ist, wird von Zeit zu Zeit vom Exekutivrat unter gebührender Be-
rücksichtigung der langfristigen Lebensfähigkeit des Fonds und der Notwendigkeit der Kontinuität in seiner Geschäftstätigkeit beschlossen. Der Anteil der Zuschüsse darf normalerweise ein Achtel der in einem Rechnungsjahr zugesagten Mittel nicht überschreiten. Ein großer Teil der Darlehen wird zu großzügigen Vorzugsbedingungen gewährt. (c) Der Präsident legt dem Exekutivrat Vorhaben und Programme zur Beratung und Genehmigung vor. (d) Die Beschlüsse über die Auswahl und Genehmigung von Vorhaben und Programmen trifft der Exekutivrat. Sie werden auf der Grundlage der vom Gouverneursrat aufgestellten allgemeinen Richtlinien, Kriterien und Regelungen getroffen. (e) Zur Beurteilung der ihm zur Finanzierung vorgelegten Vorhaben und Programme bedient sich der Fonds in der Regel der Dienste internationaler Institutionen; er kann gegebenenfalls die Dienste anderer auf dieses Gebiet spezialisierter zuständiger Stellen in Anspruch nehmen. Derartige Institutionen und Stellen werden vom Exekutivrat nach Konsultation mit dem betreffenden Empfänger ausgewählt und sind dem Fonds bei der Durchführung der Beurteilung unmittelbar verantwortlich. (f) Der Darlehensvertrag wird in jedem Einzelfall zwischen dem Fonds und dem Empfänger geschlossen, der für die Durchführung des betreffenden Vorhabens oder Programms verantwortlich ist. (g) Der Fonds übertragt die Verwaltung der Darlehen
zwecks Auszahlung der Darlehensbeträge und Überwachung der Durchführung des betreffenden Vorhabens oder Programms zuständigen internationalen Institutionen. Solche Institutionen müssen weltweiten oder regionalen Charakter haben und werden in jedem Einzelfall mit Zustimmung des Empfängers ausgewählt. Bevor der Fonds dem Exekutivrat das Darlehen zur Genehmigung vorlegt, vergewissert er sich, daß die Institution, der die Überwachung übertragen werden soll, mit den Ergebnissender Beurteilung des betreffenden Vorhabens oder Programms einverstanden ist. Dies wird zwischen dem Fonds und der für die Beurteilung verantwortlichen Institution oder Stelle einerseits und der Institution, der die Überwachung übertragen werden soll, andererseits vereinbart. (h) Für die Zwecke der Buchstaben f und g bedeuten Bezugnahmen auf „Darlehen" auch Bezugnahmen auf „Zuschüsse". (i) Der Fonds kann einer einzelstaatlichen Entwicklungsstelle eine Kreditlinie einräumen, damit diese Unterdarlehen zur Finanzierung von Vorhaben und Programmen nach Maßgabe des Darlehensvertrags und in dem vom Fonds gebilligten Rahmen bereitstellen und verwalten kann. Bevor der Exekutivrat die Einräumung einer solchen Kreditlinie genehmigt, werden die betreffende einzelstaatliche Entwicklungsstelle und ihr Programm nach Buchstabe e beurteilt. Die Durchführung des genannten Programms unterliegt der Überwa-
chung durch die nach Maßgabe des Buchstabens g ausgewählten Institutionen. (j) Der Exekutivrat beschließt geeignete Regelungen für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die aus den Beständen des Fonds finanziert werden sollen. Diese Regelungen müssen in der Regel den Grundsätzen des internationalen Submissionsverfahrens entsprechen und die Sachverständigen, Techniker und Lieferungen aus Entwicklungsländern mit gebührendem Vorrang behandeln. Abschnitt 3 — Verschiedene Geschäfte Neben den sonst in diesem Übereinkommen bezeichneten Geschäften kann der Fonds alle Nebentätigkeiten unternehmen und alle mit seinen Geschäften zusammenhängenden Befugnisse ausüben, die zur Förderung seines Zwecks notwendig sind. ARTIKEL 8 BEZIEHUNGEN ZU DEN VEREINTEN NATIONEN UND ZU ANDEREN ORGANISATIONEN, INSTITUTIONEN UND STELLEN Abschnitt 1 — Beziehungen zu den Vereinten Nationen Der Fonds nimmt Verhandlungen mit den Vereinten Nationen auf mit dem Ziel, ein Abkommen zu schließen, das ihn als eine der in Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen bezeichneten Spezialorganisationen mit den Vereinten Nationen in Beziehung bringt. Alle nach Artikel 63 der Satzung geschlossenen Abkommen bedürfen der Genehmigung durch den Gouverneursrat, die mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl auf Empfehlung des Exekutivrats erteilt wird.
Abschnitt 2 — Beziehungen zu anderen Organisationen, Institutionen und Stellen Der Fonds arbeitet eng mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und anderen Organisationen im System der Vereinten Nationen zusammen. Er arbeitet ferner eng mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, internationalen Finanzinstitutionen, nichtstaatlichen Organisationen und Regierungsstellen zusammen, die sich mit der landwirtschaftlichen Entwicklung befassen. Dazu bemüht er sich um die Mitwirkung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und der anderen genannten Gremien an seinen Tätigkeiten; er kann mit diesen Gremien entsprechend den Beschlüssen des Exekutivrats Übereinkünfte schließen oder Arbeitsabmachungen treffen. ARTIKEL 9 AUSTRITT, ZEITWEILIGER AUSSCHLUSS EINES MITGLIEDS, BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT Abschnitt 1 — Austritt (a) Sofern in Abschnitt 4 Buchstabe a nichts anderes bestimmt ist, kann ein Mitglied aus dem Fonds austreten, indem es beim Depositär eine Urkunde zur Kündigung dieses Übereinkommens hinterlegt. (b) Der Austritt eines Mitglieds wird mit dem in seiner Kündigungsurkunde angegebenen Datum wirksam, spätestens jedoch sechs Monate nach Hinterlegung dieser Urkunde. Abschnitt 2 — Zeitweiliger Ausschluß eines Mitglieds (a) Kommt ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nicht nach, so kann es der Gou-
verneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl zeitweilig ausschließen. Das Mitglied, das auf diese Weise zeitweilig ausgeschlossen wurde, scheidet ein Jahr nach dem Tag des Ausschlusses ohne weiteres als Mitglied aus, sofern nicht der Rat mit derselben Mehrheit der Gesamtstimmenzahl beschließt, es wieder in den vorigen Stand einzusetzen. (b) Solange ein Mitglied zeitweilig ausgeschlossen ist, darf es seine Rechte aus diesem Übereinkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts nicht ausüben, unterliegt jedoch weiterhin allen seinen Verpflichtungen. Abschnitt 3 — Rechte und Pflichten ausscheidender Mitgliedstaaten Scheidet ein Staat durch Austritt oder nach Abschnitt 2 als Mitglied aus, so stehen ihm auf Grund dieses Übereinkommens nur die im vorliegenden Abschnitt oder in Artikel 11 Abschnitt 2 vorgesehenen Rechte zu; er bleibt jedoch für alle gegenüber dem Fonds als Mitglied, Darlehensnehmer oder in sonstiger Eigenschaft eingegangenen finanziellen Verpflichtungen haftbar. Abschnitt 4 — Beendigung der Geschäftstätigkeit und Verteilung der Vermögenswerte (a) Der Gouverneursrat kann die Geschäftstätigkeit des Fonds mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl beenden. Nach Beendigung der Geschäftstätigkeit stellt der Fonds sofort alle Tätigkeiten ein, mit Ausnahme der mit einer ordnungsgemäßen Flüssigmachung und Erhaltung seiner Vermögenswerte und der Regelung seiner Verbindlich-
keiten zusammenhängenden Tätigkeiten. Bis zur endgültigen Regelung dieser Verbindlichkeiten und zur Verteilung dieser Vermögenswerte bleibt der Fonds bestehen, und alle Rechte und Pflichten des Fonds und seiner Mitglieder auf Grund dieses Übereinkommens bleiben unberührt; jedoch darf kein Mitglied zeitweilig ausgeschlossen werden oder austreten. (b) Eine Verteilung der Vermögenswerte an die Mitglieder findet erst statt, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern erfüllt wurden oder für ihre Erfüllung Vorsorge getroffen wurde. Der Fonds verteilt seine Vermögenswerte an die beitragenden Mitglieder im Verhältnis der Beiträge, die jedes Mitglied zu den Beständen des Fonds geleistet hat. Eine solche Verteilung wird vom Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl beschlossen und findet zu den Zeitpunkten und in den Währungen oder anderen Vermögenswerten statt, die der Gouverneursrat für gerecht und billig hält. ARTIKEL 10 RECHTSSTELLUNG, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN Abschnitt 1 — Rechtsstellung Der Fonds besitzt internationale Rechtspersönlichkeit. Abschnitt 2 — Vorrechte und Immunitäten (a) Der Fonds genießt im Hoheitsgebiet jedes seiner Mitglieder die Privilegien und Immunitäten, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Erreichung seines Zwecks notwendig
sind Die Vertreter der Mitglieder, der Präsident und das Personal des Fonds genießen die Privilegien und Immunitäten, die für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Fonds notwendig sind. (b) Die unter Buchstabe a bezeichneten Privilegien und Immunitäten (i) entsprechen im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds, das dem Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der SpezialOrganisationen in bezug auf den Fonds beigetreten ist, den Privilegien und Immunitäten der Standardklauseln jenes Übereinkommens in der durch einen vom Gouverneursrat genehmigten Annex zu dieser geänderten Fassung; (ii) entsprechen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, das dem Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen nur in bezug auf andere Organisationen als den Fonds beigetreten ist, den Privilegien und Immunitäten der Standardklauseln jenes Übereinkommens, es sei denn, das Mitglied notifiziert dem Depositär, daß diese Klauseln auf den Fonds nicht oder nur mit den in der Notifikation angegebenen Änderungen anzuwenden sind; (römisch drei) entsprechen den in anderen vom Fonds geschlossenen Übereinkünften vorgesehenen Privilegien und Immunitäten.
(c) Ist ein Mitglied ein Zusammenschluß von Staaten, so stellt es sicher, daß die in diesem Artikel bezeichneten Privilegien und Immunitäten in den Hoheitsgebieten aller Mitglieder des Zusammenschlusses angewendet werden. ARTIKEL 11 AUSLEGUNG UND SCHIEDSVERFAHREN Abschnitt 1 — Auslegung (a) Jede Frage der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die sich zwischen einem Mitglied und dem Fonds oder zwischen Mitgliedern des Fonds ergibt, wird dem Exekutivrat zur Entscheidung vorgelegt. Berührt die Frage besonders ein nicht im Exekutivrat vertretenes Mitglied des Fonds, so hat dieses das Recht, sich nach vom Gouverneursrat zu beschließenden Vorschriften vertreten zu lassen. (b) Hat der Exekutivrat eine Entscheidung nach Buchstabe a getroffen, so kann ein Mitglied die Verweisung der Frage an den Gouverneursrat fordern, dessen Entscheidung endgültig ist. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann der Fonds, soweit er dies für nötig hält, auf der Grundlage der Entscheidung des Exekutivrats handeln. Abschnitt 2 — Schiedsverfahren Eine Streitigkeit zwischen dem Fonds und einem Staat, der als Mitglied ausgeschieden ist, oder zwischen dem Fonds und
einem Mitglied nach Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds wird einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur schiedsrichterlichen Entscheidung vorgelegt. Ein Schiedsrichter wird vom Fonds ernannt, ein zweiter Schiedsrichter von dem betreffenden Mitglied oder ehemaligen Mitglied, während der dritte Schiedsrichter, der zugleich Obmann ist, von beiden Parteien gemeinsam ernannt wird. Hat binnen 45 Tagen nach Eingang des Antrags auf schiedsrichterliche Entscheidung eine Partei noch keinen Schiedsrichter ernannt oder ist binnen 30 Tagen nach Ernennung von zwei Schiedsrichtern der dritte Schiedsrichter noch nicht ernannt worden, so kann jede Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder eine sonstige Stelle, die in vom Gouverneursrat beschlossenen Vorschriften bestimmt ist, ersuchen, einen Schiedsrichter zu ernennen. Das Schiedsverfahren wird von den Schiedsrichtern geregelt; der Obmann ist jedoch befugt, in allen streitigen Verfahrensfragen zu entscheiden. Die Entscheidungen, die endgültig und für die Parteien bindend sind, bedürfen der Mehrheit der Schiedsrichter. ARTIKEL 12 ÄNDERUNGEN (a) Außer in bezug auf Anlage römisch zwei (i) wird jeder Vorschlag eines Mitglieds oder des Exekutivrats zur Änderung dieses Übereinkommens dem Präsidenten übermittelt, der alle Mitglieder unterrichtet. Der Präsident leitet Vorschläge eines Mitglieds zur Änderung des Übereinkommens an den Exekutivrat weiter, der seine Empfehlungen
dazu dem Gouverneursrat vorlegt; (ii) werden Änderungen vom Gouverneursrat mit Vierfünftelmehrheit der Gesamtstimmenzahl angenommen. Die Änderungen treten drei Monate nach ihrer Annahme in Kraft, sofern der Gouverneursrat nichts anderes bestimmt; jedoch treten Änderungen, durch die (A) das Recht auf Austritt aus dem Fonds, (B) die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mehrheitserfordernisse bei Abstimmungen, (C) die in Artikel 3 Abschnitt 4 vorgesehene Haftungsbeschränkung, (D) das Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens geändert werden, erst in Kraft, wenn die schriftliche Annahme der Änderung durch alle Mitglieder beim Präsidenten eingeht. (b) In bezug auf die verschiedenen Teile der Anlage römisch zwei werden Änderungen vorgeschlagen und angenommen, wie es in dem jeweiligen Teil vorgesehen ist. (c) Der Präsident notifiziert allen Mitgliedern und dem Depositär umgehend alle Änderungen, die angenommen worden sind, sowie den Tag ihres Inkrafttretens.
ARTIKEL 13 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Abschnitt 1 — Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt (a) Dieses Übereinkommen kann für die in Anlage römisch eins aufgeführten Staaten auf der Konferenz der Vereinten Nationen über die Errichtung des Fonds paraphiert werden und liegt für die in jener Anlage aufgeführten Staaten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf, sobald die darin angegebenen ursprünglichen Beiträge, die in frei konvertierbarer Währung zu leisten sind, mindestens den Gegenwert von 1000 Millionen US-Dollar (Wert vom 10. Juni 1976) betragen. Ist diese Voraussetzung bis zum 30. September 1976 nicht erfüllt, so beruft die von der Konferenz eingesetzte Vorbereitungkommission bis zum 31. Jänner 1977 eine Sitzung der in Anlage römisch eins aufgeführten Staaten ein, die mit Zweidrittelmehrheit jeder Gruppe den obgenannten Betrag verringern sowie andere Bedingungen für die Auflegung des Übereinkommens zur Unterzeichnung festsetzen können. (b) Unterzeichnerstaaten können Vertragsparteien werden, indem sie eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen; in Anlage römisch eins aufgeführte Nichtunterzeichnerstaaten können Vertragsparteien werden, indem sie eine Beitrittsurkunde hinterlegen. In den Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden der Staaten der Gruppe römisch eins oder II ist die Höhe des ursprünglichen Beitrags an-
zugeben, den zu leisten der Staat sich verpflichtet. Diese Staaten können bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ihre Unterschrift leisten und Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegen. (c) In Anlage römisch eins aufgeführte Staaten, die nicht binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens Vertragsparteien geworden sind, und nicht in Anlage römisch eins aufgeführte Staaten können nach Genehmigung ihrer Zulassung als Mitglied durch den Gouverneursrat Vertragsparteien werden, indem sie eine Beitrittsurkunde hinterlegen. Abschnitt 2 (a) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositär dieses Übereinkommens. (b) Der Depositär sendet Notifikationen betreffend dieses Übereinkommen (i) bis zum Ablauf eines Jahres nach seinem Inkrafttreten an die in Anlage römisch eins aufgeführten Staaten und nach diesem Inkrafttreten an alle Vertragsstaaten sowie an die Staaten, deren Zulassung als Mitglied vom Gouverneursrat genehmigt ist; (ii) an die von der Konferenz der Vereinten Nationen über die Errichtung des Fonds eingesetzte Vorbereitungskommission solange sie besteht, und danach an den Präsidenten. Abschnitt 3 — Inkrafttreten (a) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei-
trittsurkunden von mindestens 6 Staaten der Gruppe I, 6 Staaten der Gruppe römisch zwei und 24 Staaten der Gruppe römisch drei beim Depositär eingegangen sind, sofern diese Urkunden von Staaten der Gruppe römisch eins und römisch zwei hinterlegt worden sind, deren in diesen Urkunden angegebene ursprüngliche Beiträge insgesamt mindestens den Gegenwert von 750 Millionen US-Dollar (Wert vom 10. Juni 1976) ausmachen, und sofern diese Erfordernisse innerhalb von 18 Monaten nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, oder bis zu einem von den Staaten, die bis zum Ende dieser Zeitspanne solche Urkunden hinterlegt haben, mit Zweidrittelmehrheit jeder Gruppe beschlossenen und dem Depositär notifizierten späteren Tag erfüllt sind. (b) Für Staaten, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegen, tritt es am Tag dieser Hinterlegung in Kraft. Abschnitt 4 — Vorbehalte Vorbehalte können nur zu Artikel 11 Abschnitt 2 gemacht werden. Abschnitt 5 — Authentische Wortlaute Die Fassungen dieses Übereinkommens in arabischer, englischer, französischer und spanischer Sprache sind gleichermaßen authentisch. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen in einer Urschrift in arabischer, englischer, französischer und spanischer Sprache unterschrieben.
Anlage römisch eins Teil römisch eins — Staaten, die ursprüngliche Mitglieder werden können
Teil römisch zwei — Zusagen von Anfangsbeiträgen Vorbehaltlich der gegebenenfalls erforderlichen parlamentarischen Genehmigung.
Anlage römisch zwei VERTEILUNG DER STIMMEN UND WAHL DER MITGLIEDER DES EXEKUTIVRATS
Teil I: Gruppe römisch eins A. Verteilung der Stimmen im Gouverneursrat 1. 17,5 v. H. der Stimmen der Gruppe römisch eins werden gleichmäßig auf die Mitglieder dieser Gruppe verteilt. 2. Die übrigen 82,5 v. H. der Stimmen werden unter die Mitglieder der Gruppe römisch eins in dem Verhältnis verteilt, das (a) der in der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde angegebene Anfangsbeitrag jedes Mitglieds und (b) die nach Artikel 4 Abschnitt 5 Buchstabe c geleisteten zusätzlichen Beiträge und Beitragserhöhungen jedes Mitglieds zu den Gesamtbeiträgen der Mitglieder der Gruppe römisch eins haben. 3. Bei der Festlegung der Stimmenzahl nach Absatz 2 werden die Beiträge nach ihrem Gegenwert in Sonderziehungsrechten am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens und danach zu jedem Zeitpunkt bewertet, zu dem die Gesamtbeiträge der Mitglieder der Gruppe römisch eins infolge der Aufnahme eines neuen Mitglieds in diese Gruppe, einer Erhöhung des Beitrags eines Mitglieds der Gruppe römisch eins oder zusätzlicher Beiträge von Mitgliedern der Gruppe römisch eins steigen. 4. Im Gouverneursrat ist jeder Gouverneur, der ein Mitglied der Gruppe römisch eins vertritt, berechtigt, die Stimmen dieses Mitglieds abzugeben. B. Wahl der Mitglieder des Exekutivrats und ihrer Stellvertreter 1. Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Exekutivrats aus Gruppe römisch eins bleiben drei Jahre im Amt, auch diejenigen, die in der ersten Wahl von Mitgliedern des Exekutivrats gewählt worden sind.
Ziffer 2 Bei der Stimmabgabe zur Wahl von Mitgliedern des Exekutivrats, die Mitglieder der Gruppe römisch eins vertreten, gibt jeder ein solches Mitglied vertretende Gouverneur alle Stimmen, über die das ihn ernennende Mitglied verfügt, für einen Bewerber ab. 3. Ist bei einem Wahlgang die Zahl der Bewerber gleich der Zahl der zu wählenden Mitglieder, so gilt jeder Bewerber als von der Zahl der Stimmen gewählt, die er in einem solchen Wahlgang erhalten hat. 4. (a) Ist bei einem Wahlgang die Zahl der Bewerber größer als die Zahl der zu wählenden Mitglieder, so gelten die sechs Bewerber als gewählt, welche die höchste Stimmenzahl erhalten; jedoch gilt kein Bewerber als gewählt, der weniger als 9 v. H. der Gesamtstimmenzahl der Gruppe römisch eins erhält. (b) Werden sechs Mitglieder im ersten Wahlgang gewählt, so gelten die für die nicht gewählten Bewerber abgegebenen Stimmen als für die Wahl eines der sechs Mitglieder abgegeben, das von dem Gouverneur, der über diese Stimmen verfügt, bestimmt worden ist. 5. Wird im ersten Wahlgang die Zahl von sechs gewählten Mitgliedern nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem dasjenige Mitglied, das in dem vorhergehenden Wahlgang die geringste Stimmenzahl auf sich vereinte, nicht wählbar ist und bei dem nur folgende Gouverneure stimmberechtigt sind: (a) diejenigen, die in dem vorhergehenden Wahlgang für einen nicht gewählten Bewerber gestimmt haben, und (b) diejenigen, von deren für ein gewähltes Mitglied abgegebenen Stimmen nach Absatz 6 angenommen wird, daß sie die Zahl der für dieses Mitglied abgegebenen Stimmen über 15 v. H. der verfügbaren Stimmen angehoben haben.
Ziffer 6 (a) Bei der Bestimmung, ob von der von einem Gouverneur abgegebenen Stimmenzahl anzunehmen ist, daß sie die Gesamtstimmenzahl eines Mitglieds über 15 v. H. der verfügbaren Stimmen angehoben hat, wird angenommen, daß die 15 v. H. zunächst einmal die Stimmen desjenigen Gouverneurs einschließen, der die höchste Stimmenzahl für das betreffende Mitglied abgegeben hat, sodann die Stimmen desjenigen Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl abgegeben hat, und so weiter, bis der Wert von 15 v. H. erreicht ist. (b) Haben bei einem Wahlgang zwei oder mehr Gouverneure mit gleicher Stimmenzahl für denselben Bewerber gestimmt und könnte angenommen werden, daß die Stimmen eines oder mehrerer, aber nicht aller dieser Gouverneure die Gesamtstimmenzahl über 15 v. H. der verfügbaren Stimmen angehoben haben, so entscheidet das Los, welcher Gouverneur am nächsten Wahlgang teilzunehmen berechtigt ist. 7. Jeder Gouverneur, dessen Stimmen teilweise gezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenanzahl eines Mitglieds über 12 v. H. anzuheben, wird auch dann so angesehen, als habe er seine sämtlichen Stimmen für dieses Mitglied abgegeben, wenn die Gesamtstimmenzahl dieses Mitglieds dadurch über 15 v. H. angehoben wird. 8. Wird auch nach dem zweiten Wahlgang die Zahl von sechs gewählten Mitgliedern nicht erreicht, so findet ein weiterer Wahlgang nach den selben Grundsätzen statt, bis sechs Mitglieder gewählt wurden, jedoch mit der Maßgabe, daß nach der Wahl von fünf Mitgliedern das sechste mit einfacher Mehrheit der verbleibenden Stimmen gewählt werden kann und die verbleibenden Stimmen als für seine Wahl abgegeben gelten.
Ziffer 9 Jedes in den Exekutivrat gewählte Mitglied kann aus der Reihe der Mitglieder, deren Stimmen als für dieses Ratsmitglied abgegeben gelten, einen Stellvertreter benennen. C. Verteilung der Stimmen im Exekutivrat 1. Im Exekutivrat ist ein von einem oder mehreren Gouverneuren, die ein oder mehrere Mitglieder der Gruppe römisch eins vertreten, gewähltes Ratsmitglied berechtigt, die Stimmen dieses oder dieser Mitglieder abzugeben. Vertritt das Ratsmitglied mehr als ein Mitglied, so kann es die Stimmen der von ihm vertretenen Mitglieder getrennt abgeben. 2. Ändern sich die Stimmrechte eines Mitglieds der Gruppe römisch eins zwischen den für die Wahl der Mitglieder des Exekutivrats vorgesehenen Zeitpunkten, (a) so tritt hinsichtlich der Ratsmitglieder dadurch keine Änderung ein; (b) so werden die Stimmrechte jedes Mitglieds des Exekutivrats vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Stimmrechte des oder der von ihm vertretenen Mitglieder an entsprechend berichtigt; (c) so kann der Gouverneur eines neuen Mitglieds der Gruppe römisch eins ein vorhandenes Mitglied des Exekutivrats beauftragen, dieses Mitglied bis zur nächsten Wahl von Ratsmitgliedern zu vertreten und seine Stimmen abzugeben. Während dieser Zeit gilt ein so beauftragtes Ratmitglied als. von dem Gouverneur gewählt, der es beauftragt hat. D. Änderungen 1. Die Gouverneure, die Mitglieder der Gruppe römisch eins vertreten, können durch einstimmigen Beschluß die Unterteile A und B ändern. Sofern nichts anderes beschlossen wird, wird die Änderung sofort wirksam. Der Präsident wird über jede Änderung der Unterteile A und B unterrichtet.
Ziffer 2 Die Gouverneure, die Mitglieder der Gruppe römisch eins vertreten, können den Unterteil C durch einen mit einer Mehrheit von 75 v. H. der Gesamtstimmenzahl dieser Gouverneure gefaßten Beschluß ändern. Sofern nichts anderes beschlossen wird, wird die Änderung sofort wirksam. Der Präsident wird über jede Änderung des Unterteils C unterrichtet. Teil II: Gruppe römisch zwei A. Verteilung der Stimmen im Gouverneursrat 1. 25 v. H. der Stimmen der Gruppe römisch zwei werden gleichmäßig auf die Mitglieder dieser Gruppe verteilt. 2. Die übrigen 75 v. H. der Stimmen werden unter die Mitglieder der Gruppe römisch zwei in dem Verhältnis verteilt, das der Beitrag jedes Mitglieds (geleistet nach Artikel 4 Abschnitt 5 Buchstabe c) zu den Gesamtbeiträgen der Mitglieder der Gruppe römisch zwei hat. 3. Im Gouverneursrat ist jeder Gouverneur, der ein Mitglied der Gruppe römisch zwei vertritt, berechtigt, die Stimmen dieses Mitglieds abzugeben. B. Wahl der Mitglieder des Exekutivrats und ihrer Stellvertreter 1. Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Exekutivrats aus Gruppe römisch zwei bleiben drei Jahre im Amt, auch diejenigen, die bei der ersten Wahl von Mitgliedern des Exekutivrats gewählt worden sind. 2. Jeder Bewerber um die Mitgliedschaft im Exekutivrat kann in Konsultation mit allen anderen Mitgliedern der Gruppe römisch zwei mit einem anderen Mitglied dieser Gruppe vereinbaren, daß das letztere Mitglied sich um den Posten seines Stellvertreters
bewirbt Die für den Bewerber abgegebene Stimme gilt auch für seinen Stellvertreter. 3. Bei der Stimmabgabe für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Exekutivrats gibt jeder Gouverneur für seine Bewerber alle Stimmen ab, über die das ihn benennende Mitglied verfügt. 4. Ist bei einem Wahlgang die Zahl der Bewerber, die Stimmen enthalten, (a) gleich der Zahl der zu besetzenden Posten, so gelten alle diese Bewerber als gewählt; (b) geringer als die Zahl der zu besetzenden Posten, so gelten alle diese Bewerber als gewählt, und es finden zusätzliche Wahlgänge zur Besetzung der übrigen Posten statt; (c) größer als die Zahl der zu besetzenden Posten, so wird der Bewerber (bzw. werden die dieselbe Anzahl Stimmen erhaltenden Bewerber) der die wenigsten Stimmen erhält, ausgeschlossen und, wenn die Zahl der übrigen Bewerber, die Stimmen erhalten haben, (i) gleich der Zahl der zu besetzenden Posten ist, gelten alle diese Bewerber als gewählt; (ii) geringer als die Zahl der zu besetzenden Posten ist, gelten alle diese Bewerber als gewählt, und es finden zusätzliche Wahlgänge zur Besetzung der übrigen Posten statt, wobei die Teilnahme auf diejenigen Gouverneure beschränkt ist, deren Stimmen nicht bei der Wahl eines bereits gewählten Ratsmitglieds berücksichtigt wurden; (iii) größer als die Zahl der zu besetzenden Posten ist, finden zu-
sätzliche Wahlgänge statt, wobei die Teilnahme auf diejenigen Gouverneure beschränkt ist, deren Stimmen nicht bei der Wahl eines bereits gewählten Ratsmitglieds berücksichtigt wurden. C. Verteilung der Stimmen im Exekutivrat 1. Im Exekutivrat ist ein in von einem oder mehreren Gouverneuren, die ein oder mehrere Mitglieder der Gruppe römisch zwei vertreten, gewähltes Ratsmitglied berechtigt, die Stimmen dieses oder dieser Mitglieder abzugeben. Ein Ratsmitglied, das mehr als ein Mitglied vertritt, kann die Stimmen der von ihm vertretenen Mitglieder getrennt abgeben. 2. Ändern sich die Stimmrechte eines Mitglieds der Gruppe römisch zwei zwischen den für die Wahl der Mitglieder des Exekutivrats vorgesehenen Zeitpunkten, (a) so tritt hinsichtlich der Ratsmitglieder dadurch keine Änderung ein; (b) so werden die Stimmrechte eines Mitglieds des Exekutivrats vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der Stimmrechte des oder der von ihm vertretenen Mitglieder an entsprechend berichtigt; (c) so kann der Gouverneur eines neuen Mitglieds der Gruppe römisch zwei ein vorhandenes Mitglied des Exekutivrats beauftragen, dieses Mitglied bis zur nächsten Wahl von Ratsmitgliedern zu vertreten und seine Stimmen abzugeben. Während dieser Zeit gilt ein so beauftragtes Ratsmitglied als von dem Gouverneur gewählt, der es beauftragt hat. D. Änderungen Die Unterteile A bis D können mit den Stimmen der Gouverneure geändert werden, die
zwei Drittel der Mitglieder der Gruppe römisch zwei vertreten, deren (nach Artikel 4 Abschnitt 5 Buchstabe c geleistete) Beiträge 70 v. H. der Beiträge aller Mitglieder der Gruppe römisch zwei ausmachen. Der Präsident wird über alle Änderungen unterrichtet. Teil III: Gruppe römisch drei A. Verteilung der Stimmen im Gouverneursrat Die 600 Stimmen der Gruppe römisch drei werden gleichmäßig auf die Mitglieder dieser Gruppe verteilt. B. Wahl der Mitglieder des Exekutivrats und ihrer Stellvertreter 1. Von den sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern des Exekutivrats, die aus den Reihen der Mitglieder der Gruppe römisch drei gewählt werden, müssen je zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder aus folgenden Regionen kommen: Afrika, Asien und Lateinamerika, wie diese nach der Übung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung anerkannt sind. 2. Die Verfahren für die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Exekutivrats aus Gruppe römisch drei nach Artikel 6 Abschnitt 5 Buchstabe a des Übereinkommens und — nach Artikel 6 Abschnitt 5 Buchstabe b — die Amtszeit dieser Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, die bei der ersten Wahl gewählt worden sind, werden entweder vor Inkrafttreten des Übereinkommens mit einfacher Mehrheit der in Anlage römisch eins Teil römisch eins als voraussichtliche Mitglieder der Gruppe römisch drei aufgeführten Staaten oder nach Inkrafttreten des Übereinkommens mit einfacher Mehrheit der Mitglieder der Gruppe römisch drei angenommen.
C. Verteilung der Stimmen im Exekutivrat Jedes Mitglied des Exekutivrats aus Gruppe römisch drei hat 100 Stimmen. D. Änderungen Unterteil B kann von Zeit zu Zeit mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Gruppe römisch drei geändert werden. Der Präsident wird über alle Änderungen unterrichtet. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde samt Erklärung, daß sich die Republik Österreich verpflichtet, den in Anlage römisch eins Teil römisch zwei vorgesehenen Anfangsbeitrag von US-Dollar 4,800.000.— zu leisten, wurde am 12. Dezember 1977 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 13, Abschnitt 3 Litera b, am selben Tag für Österreich in Kraft getreten.
Kreisky