Auf Grund der Paragraphen 9, Absatz 5 und 10 Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 424 aus 1974,, wird verordnet: Artikel römisch eins Die Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. Nr. 740 aus 1974,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1976, und Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1976, wird geändert wie folgt: 1. Der Paragraph 2 und seine Überschrift haben zu lauten: „Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe § 2. Die Sprengel der nach Paragraph 9, Absatz eins und 2 des Strafvollzugsgesetzes zum Vollzug von Freiheitsstrafen zuständigen Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe umfassen jeweils den Sprengel des betreffenden Gerichtshofes erster Instanz mit der Maßgabe, daß für die Einleitung und Durchführung des Strafvollzuges an weiblichen Verurteilten hinsichtlich der in der Anlage römisch drei zu dieser Verordnung genannten Gerichtshofsprengel die Zuständigkeit der dort angeführten Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe allgemein angeordnet wird." 2. Nach der Anlage römisch zwei wird folgende Anlage römisch drei angefügt: „Anlage römisch drei Strafvollzug an weiblichen Verurteilten in Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe Für die Einleitung und Durchführung des Strafvollzuges an weiblichen Verurteilten sind die nachstehend angeführten Gefangenenhäuser hinsichtlich der im folgenden angeführten Gerichtssprengel zuständig:

Artikel römisch zwei Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.

Broda