Auf Grund des Paragraph 32, des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1975,, wird verordnet: Artikel römisch eins Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. Dezember 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1974,, über die Kennzeichnung der Beschaffenheit von Schuhen (Schuhkennzeichnungsverordnung) wird wie folgt geändert: 1. Der Absatz 2, des Paragraph 3, hat zu entfallen. 2. Der Absatz 3, des Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung 2. 3. Der Paragraph 5, hat zu lauten: „§ 5. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben ist der Erzeuger, bei Importware der Importeur verantwortlich." Artikel römisch zwei Übergangsbestimmungen (1) Schuhe, die der Schuhkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 44 aus 1974,, unterliegen und ihren Bestimmungen in der Fassung des Artikel römisch eins, dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 1978 importiert werden. (2) Schuhe, die der Schuhkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 44 aus 1974,, unterliegen und ihren Bestimmungen in der Fassung des Artikel römisch eins, dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen, sofern sie vor dem 1. November 1978 erzeugt oder importiert worden sind, vom Erzeuger oder Importeur bis zum 31. März 1979 an Wiederverkäufer gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden. (3) In den Fällen des Absatz eins und 2 ist jedoch die Schuhkennzeichnungsverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung anzuwenden. Artikel römisch drei Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1978 in Kraft.
Staribacher