Der Nationalrat hat beschlossen: ARTIKEL römisch eins Das Bundesgesetz vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 288, über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1973,, wird wie folgt geändert: 1. Der Absatz 2, des Paragraph eins, hat zu lauten: „(2) Die Hilfe ist österreichischen Staatsbürgern zu leisten, Wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie 1. durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder 2. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist." 2. Der Absatz 4, des Paragraph eins, hat zu lauten: „(4) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn 1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder 2. durch die Handlung nach Absatz 2, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, BGBl. Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird." 3. Der Paragraph 2, hat zu lauten: „Hilfeleistungen § 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen: 1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges; 2. Heilfürsorge a) ärztliche Hilfe, b) Heilmittel, c) Heilbehelfe, d) Anstaltspflege, e) Zahnbehandlung, f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189 aus 1955,);
Ziffer 3 orthopädische Versorgung a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, b) deren Wiederherstellung und Erneuerung, c) notwendige Reise- und Transportkosten; 4. medizinische Rehabilitation a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter Litera a, angeführten Maßnahme erforderlich sind, c) notwendige Reise- und Transportkosten; 5. berufliche Rehabilitation a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit, b) Ausbildung für einen neuen Beruf, c) Zuschüsse oder Darlehen (Paragraph 198, Absatz 3, ASVG 1955); 6. soziale Rehabilitation a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, b) Übergangsgeld (Paragraph 306, ASVG 1955); 7. Pflegezulagen, Blindenzulagen; 8. Ersatz der Bestattungskosten." 4. Der Paragraph 3, hat zu lauten: „Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges § 3. (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Beschädigten durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Abs. 4) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den vierfachen Betrag des jeweiligen Richtsatzes für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera a, bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189 aus 1955,, nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf das Vierfache des jeweiligen im Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera a, aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 vorgesehenen Betrages, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um das Vierfache des jeweiligen im Paragraph 293, Absatz eins, zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 vorgesehenen Betrages für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 6,). Für Witwen (Witwer) bildet der vierfache Betrag des jeweiligen Richtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera b und für Waisen der vierfache Betrag des jeweiligen in Betracht kommenden Richtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, erster Satz Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 die Einkommensgrenze. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen. (2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz vom 21. September 1951, Bundesgesetzblatt Nr. .229, Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Hilflosenzuschuß, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des Paragraph eins, Abs. 2 gewährt werden." 5. Dem Paragraph 5, ist als Absatz 4, anzufügen: „(4) Die unvermeidlichen Reisekosten (Paragraph 9, a), die einem Beschädigten oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des Paragraph 49, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, zu ersetzen." 6. Nach Paragraph 5, ist als Paragraph 5, a einzufügen: „Rehabilitation § 5 a. (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 4 bis 6 ist, wenn hiefür nicht durch den zuständigen Träger der Sozialversicherung gesetzliche Vorsorge getroffen wurde, für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, oder dann zu leisten, wenn der Beschädigte infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben kann. (2) Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 4 bis 6 gebührt unter den Voraussetzungen und in dem Umfang, in dem sie einem Versicherten oder Bezieher
einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinne des Paragraph 300, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 gegenüber dem Pensionsversicherungsträger zusteht. (3) Das Landesinvalidenamt kann die Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gegen Ersatz der ausgewiesenen tatsächlichen Kosten und eines entsprechenden Anteiles an den Verwaltungskosten übertragen, wenn dies zur rascheren und ökonomischeren Hilfeleistung zweckmäßig ist. (4) Der Bund kann unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten medizinischen, beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation mit der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter die Zahlung jährlicher Pauschbeträge als Kostenersatz vereinbaren." 7. Der Paragraph 7, hat zu lauten: „Ersatz der Bestattungskosten § 7. Hatte eine Handlung im Sinne des Paragraph eins, Abs. 2 den Tod eines Menschen zur Folge, dann sind die Kosten der Bestattung demjenigen, der sie bestritten hat, bis zur Höhe des vierfachen Betrages des jeweiligen Richtsatzes für die Gewährung von Ausgleichszulagen nach Paragraph 293, Abs. 1 erster Satz Litera a, bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 zu ersetzen. Auf diesen Betrag sind einmalige Leistungen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln gewährt werden, anzurechnen." 8. Der Paragraph 8, hat zu lauten: „Ausschlußbestimmungen § 8. (1) Von den Hilfeleistungen sind Beschädigte ausgeschlossen, wenn sie 1. an der Tat beteiligt gewesen sind, 2. ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden, 3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 2,) erlitten haben oder 4. es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen. (2) Von den Hilfeleistungen sind Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 5,) ausgeschlossen, wenn 1. sie oder der Beschädigte an der Tat beteiligt gewesen sind, 2. sie oder der Beschädigte ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt haben oder 3. sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen. (3) Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben. (4) Von Geldleistungen sind Personen ausgeschlossen, die ein ihnen zumutbares Heil- oder Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch ihr Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens gefährden oder vereiteln. (5) Der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges (Paragraph 2, Ziffer eins,) ist in dem Ausmaß zu mindern, als es der Beschädigte oder Hinterbliebene vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, zur Minderung des Schadens beizutragen. (6) Von der orthopädischen Versorgung sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige Leistungen haben. Schadenersatzansprüche auf Grund bürgerlich-rechtlicher Vorschriften gelten nicht als gleichartige Leistungen." 9. Nach Paragraph 9, ist als Paragraph 9 a, einzufügen: „Ersatz von Reisekosten § 9 a. Reisekosten, die einem Hilfeleistungsempfänger (Hilfeleistungswerber) dadurch erwachsen, daß er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet oder die ihm nach Paragraph 5, Absatz 4, entstehen, sind nach Maßgabe des Paragraph 49, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu ersetzen." 10. Der Absatz eins, des Paragraph 10, hat zu lauten: „(1) Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins und 7 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern das Ansuchen binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 2,) bzw. nach dem Tod des Beschädigten (Paragraph eins, Absatz 5,) gestellt wird. Für die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer 2 bis 6 und Ziffer 8, beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Ansuchen erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins bis 7 von dem Monat an zu erbringen, in dem um diese angesucht wird."
Ziffer 11 Paragraph 13, hat zu lauten: „Ersatz von Leistungen der Sozialhilfe § 13. (1) Unterstützt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Pflicht einen Beschädigten oder Hinterbliebenen für eine Zeit, für die ihm nachträglich finanzielle Hilfe nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, so sind dem Träger der Sozialhilfe die von diesem geleisteten Unterstützungen bis zur Höhe der nach diesem Bundesgesetz bewilligten Leistungen durch den Bund zu ersetzen. (2) Die Hilfe nach diesem Bundesgesetz vermindert sich um die Beträge, die zur Befriedigung des Ersatzanspruches des Trägers der Sozialhilfe aufgewendet wurden." 11 a. Nach Paragraph 14, ist als Paragraph 14, a einzufügen: „Härteausgleich § 14 a. Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gleichartige Leistungen als Ausgleich gewähren. Ein Anspruch auf einen solchen Ausgleich besteht weder nach dem Gesetz noch auf Grund der Auslobung." 12. Die Ziffer eins, des Absatz eins, des Paragraph 17, hat zu lauten: „1. hinsichtlich der Paragraphen 4, 5, a und 9 a der Bundesminister für soziale Verwaltung," 12 a. Der Absatz 2, des Paragraph 17, hat zu lauten: „(2) Mit der Durchführung der vom Bund als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz zu besorgenden Aufgaben ist 1. hinsichtlich des Paragraph 14, a der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und 2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut." ARTIKEL römisch zwei Übergangsbestimmungen (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1978 in Kraft. (2) Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes in den anspruchsberechtigten Personenkreis einbezogen werden und innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Ansuchen um Hilfeleistungen beim zuständigen Landesinvalidenamt einbringen, erhalten die Hilfeleistungen nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/ 1973, wenn die Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, aber nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt worden ist, von dem Monat an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens ab 1. September 1972. Wurde die Gewährung von Hilfeleistungen mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen verweigert, ist von Amts wegen zu prüfen, ob ein Anspruch auf Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz besteht. Ergibt die Prüfung, daß die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, sind die Hilfeleistungen rückwirkend in dem im ersten Satz angeführten Umfang von dem Monat an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch ab 1. September 1972 zu bewilligen. (3) Wurde die Gewährung von Geldleistungen wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen gemäß Paragraph 3, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/ 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1973, verweigert, ist von Amts wegen zu prüfen, ob auf Grund des Paragraph 3, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, ein Anspruch auf Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes besteht. Bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges von Amts wegen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 3, in der Fassung des Artikel römisch eins, Z. 4 zu bewilligen. (4) Die Bestimmung des Paragraph 7, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 7, ist auch dann anzuwenden, wenn die Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt worden ist. ARTIKEL römisch drei Vollziehung Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet sich nach Paragraph 17, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/ 1972 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 12 und Ziffer 12, a dieses Bundesgesetzes.
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