(7)Absatz 7,Der textliche Teil hat zu enthalten:
a) die Beschreibung der Planungsgrundlagen,
b) die Beschreibung und Begründung der Leitfunktion
der einzelnen Funktionsflächen
sowie erforderlichenfalls Hinweise auf die
anderen Funktionen,
c) Hinweise auf Funktionsbeeinträchtigungen,
d) Hinweise für forstliche Einzelplanungen
und forstpolitische Maßnahmen im Sinne
des § 1 (Albs. 3 lit. a,
e) erforderlichenfalls Planungen gemäß den
§§ 7 lit. c und 24 des Forstgesetzes 1975.
§ 5. (1) Eine Funktionsfläche ist die räumliche
Einheit von Waldflächen, innerhalb derer jeder
einzelnen Funktion eine einheitliche Wertigkeit
zukommt. Darzustellen sind Funktionsflächen,
wenn diese ein Mindestausmaß von 10 ha aufweisen.
Kleinere Funktionsflächen, soweit diesen
eine besondere Bedeutung zukommt, können
durch. Symbole dargestellt werden.
(2) Für jede Funktionsfläche sind die vier
Waldfunktionen (§ 1 Abs. 1 lit. a bis d des Forstgesetzes
1975) zu bewerten; eine hievon ist als
Leitfunktion festzulegen. Als Leitfunktion hat
jene zu gelten, die im vorrangigen öffentlichen
Interesse liegt.
(3) Für die Bewertung der Schutz-, Wohlfahrts- und
Erholungsfunktion sind die im § 1 Abs. 1
lit. b, c und d des Forstgesetzes 1975 enthaltenen
Kriterien heranzuziehen. Die Wertigkeit ist durch
eine Wertziffer auszudrücken. Danach bedeutet:
(4) Für jede Funktionsfläche ist eine Kennzahl
anzugeben, die sich aus den Wertziffern der einzelnen
Funktionen in der Reihenfolge Schutz-,
Wohlfahrts- und Erholungsfunktion zusammensetzt.
(5) Die Nutzfunktion als Voraussetzung für
die Erfüllung und Sicherung der Schutz-, Wohlfahrts-
und Erholungsfunktion unterliegt keiner
mehrstufigen Bewertung und ist dann als Leitfunktion
festzulegen, wenn weder der Schutz-,
noch der Wohlfahrts- oder der Erholungsfunktion
hohe Wertigkeit (Wertziffer 3) zukommt.
(6) Die Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungsfunktion
ist jeweils dann als Leitfunktion festzulegen,
wenn ihr hohe Wertigkeit (Wertziffer 3)
zukommt.
(7) Kommt mehr als einer der im Abs. 6 genannten
Funktionen (hohe Wertigkeit zu, so gilt
für die Festlegung der Leitfunktion die Reibung:
Schutzfunktion, Wohlfahrtsfunktion, Erholungsfunktion.
(8) In der Waldfunktionskarte ist die Leitfunktion
durch Farbe innerhalb der Funktionsfläche
ersichtlich zu machen. Danach bedeutet:
§ 6. (1) Bei der Erstellung des Teilplanes ist
auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse und auf die Erfahrung entsprechend
Bedacht zu nehmen.
(2) Treten Änderungen in den Grundlagen
oder in deren Bewertung ein, so ist der Teilplan
diesen geänderten Verhältnissen anzupassen. Für
solche Anpassungen ist die Zustimmung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft
einzuholen.
§ 7. Bis zur Erstellung eines Teilplanes dürfen
für Pläne gemäß § 24 Abs. 1 des Forstgesetzes
1975 auch andere, dem Planungszweck entsprechende,
vom § 3 Abs. 2 abweichende örtliche
Bereiche als Planungseinheit herangezogen werden.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978
in Kraft.
Der textliche Teil hat zu enthalten:
a) die Beschreibung der Planungsgrundlagen,
b) die Beschreibung und Begründung der Leitfunktion
der einzelnen Funktionsflächen
sowie erforderlichenfalls Hinweise auf die
anderen Funktionen,
c) Hinweise auf Funktionsbeeinträchtigungen,
d) Hinweise für forstliche Einzelplanungen
und forstpolitische Maßnahmen im Sinne
des Paragraph eins, (Albs. 3 Litera a,,
e) erforderlichenfalls Planungen gemäß den
§§ 7 Litera c und 24 des Forstgesetzes 1975.
§ 5. (1) Eine Funktionsfläche ist die räumliche
Einheit von Waldflächen, innerhalb derer jeder
einzelnen Funktion eine einheitliche Wertigkeit
zukommt. Darzustellen sind Funktionsflächen,
wenn diese ein Mindestausmaß von 10 ha aufweisen.
Kleinere Funktionsflächen, soweit diesen
eine besondere Bedeutung zukommt, können
durch. Symbole dargestellt werden.
(2) Für jede Funktionsfläche sind die vier
Waldfunktionen (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a bis d des Forstgesetzes
1975) zu bewerten; eine hievon ist als
Leitfunktion festzulegen. Als Leitfunktion hat
jene zu gelten, die im vorrangigen öffentlichen
Interesse liegt.
(3) Für die Bewertung der Schutz-, Wohlfahrts- und
Erholungsfunktion sind die im Paragraph eins, Absatz eins,
lit. b, c und d des Forstgesetzes 1975 enthaltenen
Kriterien heranzuziehen. Die Wertigkeit ist durch
eine Wertziffer auszudrücken. Danach bedeutet:
(4) Für jede Funktionsfläche ist eine Kennzahl
anzugeben, die sich aus den Wertziffern der einzelnen
Funktionen in der Reihenfolge Schutz-,
Wohlfahrts- und Erholungsfunktion zusammensetzt.
(5) Die Nutzfunktion als Voraussetzung für
die Erfüllung und Sicherung der Schutz-, Wohlfahrts-
und Erholungsfunktion unterliegt keiner
mehrstufigen Bewertung und ist dann als Leitfunktion
festzulegen, wenn weder der Schutz-,
noch der Wohlfahrts- oder der Erholungsfunktion
hohe Wertigkeit (Wertziffer 3) zukommt.
(6) Die Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungsfunktion
ist jeweils dann als Leitfunktion festzulegen,
wenn ihr hohe Wertigkeit (Wertziffer 3)
zukommt.
(7) Kommt mehr als einer der im Absatz 6, genannten
Funktionen (hohe Wertigkeit zu, so gilt
für die Festlegung der Leitfunktion die Reibung:
Schutzfunktion, Wohlfahrtsfunktion, Erholungsfunktion.
(8) In der Waldfunktionskarte ist die Leitfunktion
durch Farbe innerhalb der Funktionsfläche
ersichtlich zu machen. Danach bedeutet:
§ 6. (1) Bei der Erstellung des Teilplanes ist
auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse und auf die Erfahrung entsprechend
Bedacht zu nehmen.
(2) Treten Änderungen in den Grundlagen
oder in deren Bewertung ein, so ist der Teilplan
diesen geänderten Verhältnissen anzupassen. Für
solche Anpassungen ist die Zustimmung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft
einzuholen.
§ 7. Bis zur Erstellung eines Teilplanes dürfen
für Pläne gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des Forstgesetzes
1975 auch andere, dem Planungszweck entsprechende,
vom Paragraph 3, Absatz 2, abweichende örtliche
Bereiche als Planungseinheit herangezogen werden.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978
in Kraft.