Auf Grund des Paragraph 7, des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, betreffend die Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet: Artikel römisch eins Die Österreichische Arzneitaxe 1962, BGBl. Nr. 128, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 338 aus 1977,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 3, hat zu lauten: „§ 3. (1) Die Apotheker und Hausapotheken führenden Ärzte haben dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie den von ihnen verwalteten Fonds und Anstalten, den Trägern der Sozialversicherung und gemeinnützigen Krankenanstalten als begünstigte Bezieher bei der Rechnungslegung über die Abgabe von Arzneimitteln einen Nachlaß zu gewähren. Dieser Nachlaß wird von der ohne Umsatzsteuer berechneten Endsumme der Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile erstellt und beträgt für Hausapotheken führende Ärzte 11,2 v. H., für Apotheker bei einem Jahresumsatz mit den begünstigten Beziehern bis 7000000 S 10,67 v. H. und bei einem Jahresumsatz mit den begünstigten Beziehern über 7000000 S 11,52 v. H. (2) Der Nachlaß im Sinne des Absatz eins, ist von den Apothekern vom 1. Juli des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu gewähren. Maßgebend hiefür ist die Höhe des mit den begünstigten Beziehern im abgelaufenen Kalenderjahr getätigten Umsatzes. Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat die Höhe der Nachlässe in einem Verzeichnis zusammenzufassen. Dieses Verzeichnis ist bis längstens 30. Juni des laufenden Jahres dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger und den sonstigen in Betracht kommenden begünstigten Beziehern zuzuleiten. Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat gleichzeitig den Apothekern den an die begünstigten Bezieher zu gewährenden Nachlaß bekanntzugeben. Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich hat dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger auf Verlangen Einsicht in die bezüglichen Unterlagen zu gewähren." 2. Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, hat zu lauten: „b) für öffentliche Apotheken bei einem Jahresumsatz mit den begünstigten Beziehern bis zu 2000000 S 6 v. H. der gesamten Rechnungssumme einschließlich der Nettoartikel." 3. In Anlage A, römisch eins. Teil (Allgemeine Bestimmungen), Z. 2 haben der erste und zweite Absatz zu lauten: „Werden Arzneimittel oder Arzneien in einer zur Abgabe an das Publikum bestimmten fertigen Packung aus dem Handel bezogen und in dieser Packung abgegeben, so ist dem Apothekeneinstandspreis bis zu 25,— S ein Zuschlag von 60% (= 37,5% Rohverdienst), von 25,65 S bis 75,— S ein Zuschlag von 56% (= 35,9% Rohverdienst), von 78,01 S bis 250 S ein Zuschlag von 50% (= 33,3% Rohverdienst) und von mehr als 258,63 S ein Zuschlag von 45% (=31% Rohverdienst) hinzuzurechnen. Beträgt der Apothekeneinstandspreis der Arzneispezialitäten 25,01 bis 25,64 S, so beträgt der Verkaufspreis 40,— S, 75,01 bis 78,— S, so beträgt der Verkaufspreis 117,— S, 250,01 bis 258,62 S, so beträgt der Verkaufspreis 375,— S." Artikel römisch zwei Übergangsbestimmungen Für den Zeitraum vom 1. Jänner 1978 bis 30. Juni 1978 ist der Berechnung des Umsatzes der öffentlichen Apotheken gemäß Paragraph 3, Absatz 2, und Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, der Jahresumsatz des Jahres 1976 zugrunde zu legen. Hinsichtlich der Durchführung der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, vierter Satz, und des Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, tritt hiebei anstelle des 30. Juni der 31. Jänner 1978. Artikel römisch drei Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
Leodolter