Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144, in der Fassung der Kundmachung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 299 aus 1958,, und des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1959, wird wie folgt geändert: 1. Der Paragraph 12, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Dem Rechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung sonstiger Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige, Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung dieser Unternehmungen zu erstrecken." 2. Der Paragraph 12, Absatz 3, hat zu lauten: „(3) Der Rechnungshof ist zum Zwecke der Überprüfung befugt, bei den im Absatz eins, genannten Unternehmungen in sämtliche Rechnungsbücher und -belege sowie sonstige Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) einschließlich jener des laufenden Geschäftsjahres Einsicht zu nehmen und alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen." 3. Im Paragraph 12, erhalten die Absatz 5 und 6 die Absatzbezeichnung 4 und 5. 4. Der Paragraph 15, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Der Rechnungshof hat die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallende Gebarung, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen eines Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind, zu überprüfen. Ihm obliegt ferner die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich des Begriffes einer finanziellen Beteiligung gilt Paragraph 12, Absatz eins, sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Gebarung, auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken; sie umfaßt jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper." 5. Die Absatz 3 und 11 des Paragraph 15, werden aufgehoben. Die Absatz 4 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen 3 bis 7; der Absatz 10, die Absatzbezeichnung 8. 6. Der Paragraph 15, Absatz 9, hat zu lauten: „(9) Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner nach Absatz eins und 3 vorgenommenen Überprüfung auch der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen." 7. Der Absatz eins, des Paragraph 18, erhält folgende Fassung: „(1) Der Rechnungshof überprüft die Gebarung der Gemeinden mit mindestens 20000 Ein-

wohnern, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen der Gemeinde bestellt sind. Ihm obliegt ferner die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 20000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt Paragraph 12, Abs. 1 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Gebarung, auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken." 8. Die Absatz 3 und 8 des Paragraph 18, werden aufgehoben. Die Absatz 4 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen 3 bis 6, der Absatz 9, die Absatzbezeichnung 7. 9. Im Paragraph 18, hat der letzte Satz des Absatz 6, zu lauten: „Die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 7, sind sinngemäß anzuwenden." 10. Der Paragraph 19, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Hiebei sind die Bestimmungen des Paragraph 18, Abs. 1 bis 3 und 6 sowie 7 sinngemäß anzuwenden." Artikel römisch zwei (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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