Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates vom 21. Juli 1977 hat Norwegen einen Teil seiner anläßlich der Ratifikation des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1977,) erklärten Vorbehalte wie folgt geändert sowie eine Erklärung abgegeben: Die betreffenden Vorbehalte lauten nunmehr: Artikel 2 Absatz 1 „Nach Paragraph 3 des norwegischen Auslieferungsgesetzes Nr. 39 vom 13. Juni 1975, kann Norwegen die Auslieferung nur wegen einer strafbaren Handlung oder einer entsprechenden strafbaren Handlung bewilligen, die nach norwegischem Recht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu bestrafen ist oder zu bestrafen gewesen wäre." Artikel 3 Absatz 3 „Norwegen behält sich das Recht vor, die in Artikel 3 Absatz 3 erwähnte strafbare Handlung nach den Umständen des betreffenden Falles als politische strafbare Handlung zu betrachten." Artikel 4 „Wenn eine militärische strafbare Handlung auch eine strafbare Handlung einschließt, derentwegen die Auslieferung sonst zulässig ist, behält sich Norwegen das Recht vor zu verlangen, daß die ausgelieferte Person nicht nach den Bestimmungen des Militärstrafrechts des ersuchenden Staates abgeurteilt werden darf." Erklärung zu Artikel 28 Absatz 3 „Das Übereinkommen findet auf Auslieferungen nach Dänemark, Finnland oder Schweden keine Anwendung, weil die Auslieferung zwischen diesen Staaten auf der Grundlage einer einheitlichen Gesetzgebung stattfindet." Die anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens durch Norwegen erklärten Vorbehalte zu Artikel 1 und 12 sowie die zu Artikel 6 Absatz 1 Litera b, abgegebene Erklärung werden unverändert aufrechterhalten.
Kreisky