(2)Absatz 2,An den Berufspädagogischen Akademien
erhöhen sich die im Abs. 1 Z. 2 genannten
Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu
einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand
um 50, in der Dienstzulagengruppe
I höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe
II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen
III und IV höchstens auf 200
Studierende.
(3) Die Zentrallehranstalten gemäß § 3 Abs. 4
des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/
1962, werden der Dienstzulagengruppe I zugewiesen.
(4) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956 zugewiesen:
a) die Bundesanstalt für Leibeserziehung in
Wien der Dienstzulagengruppe I,
b) die Bundesanstalt für Leibeserziehung in
Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung
in Innsbruck der Dienstzulagengruppe
III.
§ 3. (1) Die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe
I wird für die Leiter folgender Schulen
gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956
erhöht:
(2) Die Dienstzulage für die Leiter der im § 2
Abs. 3 genannten Schulen wird um 15 v. H.
erhöht."
2. Im § 4
a) haben die Worte „oder einer den Akademien
verwandten Lehranstalt" und „bzw. der den
Akademien verwandten Lehranstalt" zu
entfallen,
b) hat Z. 2 zu lauten:
„2. Die im organisatorischen Zusammenhang
mit einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule
geführten Klassen des Polytechnischen
Lehrganges sind den Klassen der Schule, der sie
angeschlossen sind, hinzuzuzählen.",
c) hat Z. 8 zu lauten:
An den Berufspädagogischen Akademien
erhöhen sich die im Absatz eins, Ziffer 2, genannten
Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu
einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand
um 50, in der Dienstzulagengruppe
römisch eins höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe
römisch zwei höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen
römisch drei und römisch vier höchstens auf 200
Studierende.
(3) Die Zentrallehranstalten gemäß Paragraph 3, Absatz 4,
des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/
1962, werden der Dienstzulagengruppe römisch eins zugewiesen.
(4) Ferner werden gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes
1956 zugewiesen:
a) die Bundesanstalt für Leibeserziehung in
Wien der Dienstzulagengruppe römisch eins,
b) die Bundesanstalt für Leibeserziehung in
Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung
in Innsbruck der Dienstzulagengruppe
römisch drei.
§ 3. (1) Die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe
römisch eins wird für die Leiter folgender Schulen
gemäß Paragraph 57, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956
erhöht:
(2) Die Dienstzulage für die Leiter der im Paragraph 2,
Abs. 3 genannten Schulen wird um 15 v. H.
erhöht."
2. Im Paragraph 4,
a) haben die Worte „oder einer den Akademien
verwandten Lehranstalt" und „bzw. der den
Akademien verwandten Lehranstalt" zu
entfallen,
b) hat Ziffer 2, zu lauten:
„2. Die im organisatorischen Zusammenhang
mit einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule
geführten Klassen des Polytechnischen
Lehrganges sind den Klassen der Schule, der sie
angeschlossen sind, hinzuzuzählen.",
c) hat Ziffer 8, zu lauten: