Auf Grund des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1977,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet: Artikel römisch eins Die Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl. Nr. 192, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1968, und Nr. 268 aus 1970, wird wie folgt geändert: 1. Die Paragraphen eins bis 3 haben zu lauten: „§ 1. Diese Verordnung gilt für die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterstehenden Schulen. § 2. (1) Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:

  1. Absatz 2,An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe römisch eins höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe römisch zwei höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen römisch drei und römisch vier höchstens auf 200 Studierende. (3) Die Zentrallehranstalten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/ 1962, werden der Dienstzulagengruppe römisch eins zugewiesen. (4) Ferner werden gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen: a) die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe römisch eins, b) die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe römisch drei. § 3. (1) Die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe römisch eins wird für die Leiter folgender Schulen gemäß Paragraph 57, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht: (2) Die Dienstzulage für die Leiter der im Paragraph 2, Abs. 3 genannten Schulen wird um 15 v. H. erhöht." 2. Im Paragraph 4, a) haben die Worte „oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt" und „bzw. der den Akademien verwandten Lehranstalt" zu entfallen, b) hat Ziffer 2, zu lauten: „2. Die im organisatorischen Zusammenhang mit einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule geführten Klassen des Polytechnischen Lehrganges sind den Klassen der Schule, der sie angeschlossen sind, hinzuzuzählen.", c) hat Ziffer 8, zu lauten:

Ziffer 8 An Berufsschulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sind auch die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen als Klassen zu zählen." 3. Paragraph 5, hat zu entfallen. Artikel römisch zwei Diese Verordnung tritt mit 1. September 1976 in Kraft.

Sinowatz