Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Interpretativer Erklärung wird genehmigt. (Übersetzung) Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Abkommen unterzeichnet haben, in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedstaaten, insbesondere im Hinblick auf die Förderung ihres sozialen Fortschrittes herzustellen; in der Erwägung, daß die multilaterale Koordinierung der Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles ist; in der Erwägung, daß die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit, die am 16. April 1964 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, in Artikel 73 vorsieht, daß sich die Vertragsparteien dieser Ordnung bemühen werden, die Fragen der Sozialen Sicherheit der Ausländer und der Wanderarbeitnehmer, namentlich die Gleichbehandlung mit ihren Staatsangehörigen und die Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in einer besonderen Übereinkunft zu regeln; in Bekräftigung des Grundsatzes, die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, die Flüchtlinge und die Staatenlosen in bezug
auf die Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates über Soziale Sicherheit gleichzubehandeln, sowie des Grundsatzes, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit verbundenen Vorteile auch bei Wohnortwechsel der geschützten Personen innerhalb der Gebiete der Vertragsstaaten aufrechtzuerhalten, Grundsätze, von denen nicht nur Bestimmungen der Europäischen Sozialcharta, sondern auch mehrere Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation beeinflußt sind; sind wie folgt übereingekommen: TITEL römisch eins ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Für die Anwendung dieses Abkommens a) bezeichnet der Ausdruck „Vertragsstaat" jeden Staat, der eine Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde nach Artikel 75 Absatz 1 oder nach Artikel 77 hinterlegt hat; b) haben die Ausdrücke „Gebiet eines Vertragsstaates" und „Staatsangehöriger eines Vertragsstaates" die in Anhang römisch eins festgelegte Bedeutung; jeder Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 die in Anhang römisch eins vorzunehmenden Änderungen; c) bezeichnet der Ausdruck „Rechtsvorschriften" die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die bei Unterzeichnung dieses Abkommens im Gebiet jedes Vertragsstaates oder in einem Teil davon in Kraft sind oder später in Kraft treten und die in Artikel 2
Absätze 1 und 2 bezeichneten Zweige und Systeme der Sozialen Sicherheit betreffen; d) bezeichnet der Ausdruck „Abkommen über Soziale Sicherheit" jede zwei- oder mehrseitige Übereinkunft auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit hinsichtlich aller oder eines Teiles der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 bezeichneten Zweige und Systeme, die ausschließlich zwei oder mehrere Vertragsstaaten jetzt oder künftig bindet, sowie jede solche mehrseitige Übereinkunft, die mindestens zwei Vertragsstaaten und einen anderen Staat oder mehrere andere Staaten jetzt oder künftig bindet, wie auch die im Rahmen dieser Übereinkünfte geschlossenen Vereinbarungen jeder Art; e) bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde" den oder die Minister oder die entsprechende Behörde, die im Gebiet jedes Vertragsstaates oder in einem Teil davon für die Systeme der Sozialen Sicherheit zuständig sind; f) bezeichnet der Ausdruck „Träger" die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung von Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates obliegt; g) bezeichnet der Ausdruck „zuständiger Träger" i) wenn es sich um ein System der Sozialversicherung handelt, den Träger, bei dem eine Person bei Beantragung von Leistungen versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie im Gebiet des Vertrags-
staates wohnte, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, oder den von der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates bezeichneten Träger; ii) wenn es sich um ein System handelt, das kein Sozialversicherungssystem ist, oder um ein System von Familienleistungen, den von der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Vertragsstaates bezeichneten Träger; iii) wenn es sich um ein System handelt, das Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Leistungen betrifft, entweder den Arbeitgeber oder den an seine Stelle tretenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Vertragsstaates bezeichnete Einrichtung oder Behörde; h) bezeichnet der Ausdruck „zuständiger Staat" den Vertragsstaat, in dessen Gebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat; i) bezeichnet der Ausdruck „Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes; j) bezeichnet der Ausdruck „Aufenthalt" den vorübergehenden Aufenthalt; k) bezeichnet der Ausdruck „Träger des Wohnortes" den Träger eines Vertragsstaates, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zur Gewährung der Leistungen am Wohnort der in Betracht kommenden Person ermächtigt ist, oder, wenn ein sol-
cher Träger nicht vorhanden ist, den von der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates bezeichneten Träger; l) bezeichnet der Ausdruck „Träger des Aufenthaltsortes" den Träger eines Vertragsstaates, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zur Gewährung der Leistungen am Aufenthaltsort der in Betracht kommenden Person ermächtigt ist, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhanden ist, den von der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates bezeichneten Träger; m) bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätiger" einen Arbeitnehmer oder einen selbständig Erwerbstätigen sowie eine nach den Rechtsvorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates diesen gleichgestellte Person, wenn dieses Abkommen nichts anderes bestimmt; n) bezeichnet der Ausdruck „Grenzgänger" einen Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist und im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnt, in das er im allgemeinen täglich oder wöchentlich mindestens einmal zurückkehrt; jedoch i) muß in den Beziehungen zwischen Frankreich und den angrenzenden Vertragsstaaten die in Betracht kommende Person, um als Grenzgänger zu gelten, innerhalb eines Gebietes beschäftigt sein und wohnen, dessen Tiefe auf jeder Seite der gemeinsamen Grenze 20 km im allgemeinen nicht überschreitet; ii) behält ein Grenzgänger, der im Gebiet
eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, und der von diesem Unternehmen in ein Gebiet außerhalb der Grenzzone entweder in das Gebiet dieses oder eines anderen Vertragsstaates für einen voraussichtlich vier Monate nicht überschreitenden Zeitraum entsandt wird, für die Dauer der Entsendung, längstens für vier Monate, die Eigenschaft eines Grenzgängers; o) hat der Ausdruck „Flüchtling" die Bedeutung, die ihm in Artikel 1 Abschnitt A des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls vom 31. Jänner 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gegeben wird, und zwar ohne geographische Einschränkung; p) hat der Ausdruck „Staatenloser" die Bedeutung, die ihm in Artikel 1 des am 28. September 1954 in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen gegeben wird; q) bezeichnet der Ausdruck „Familienangehörige" die Personen, die in den Rechtsvorschriften, die der mit der Leistungsgewährung belastete Träger anwendet, oder — in den Fällen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstaben a und c und des Artikels 24 Absatz 6 — in den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese Personen wohnen, als solche bestimmt oder an-
erkannt oder als Haushaltsangehörige bezeichnet sind; werden nach diesen Rechtsvorschriften nur die Personen als Familienangehörige oder als Haushaltsangehörige angesehen, die mit der in Betracht kommenden Person in häuslicher Gemeinschaft leben, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt solcher Personen überwiegend von der in Betracht kommenden Person bestritten wird; r) bezeichnet der Ausdruck „Hinterbliebene" die Personen, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als solche bestimmt oder anerkannt sind; werden nach diesen Rechtsvorschriften nur die Personen als Hinterbliebene angesehen, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Personen überwiegend von dem Verstorbenen bestritten wurde; s) bezeichnet der Ausdruck „Versicherungszeiten" die Beitragszeiten, die Beschäftigungszeiten, die Zeiten der Erwerbstätigkeit oder die Wohnzeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, ferner die gleichgestellten Zeiten, soweit sie in diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind; t) bezeichnen die Ausdrücke „Beschäftigungszeiten" und „Erwerbstätigkeitszeiten" die Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als solche
bestimmt oder anerkannt sind, ferner gleichgestellte Zeiten, soweit sie in diesen Rechtsvorschriften als den Zeiten der Beschäftigung oder der Erwerbstätigkeit gleichwertig anerkannt sind; u) bezeichnet der Ausdruck „Wohnzeiten" die Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als solche bestimmt oder anerkannt sind; v) bezeichnen die Ausdrücke „Leistungen", „Pensionen" und „Renten" die Leistungen, Pensionen und Renten einschließlich der Teile aus öffentlichen Mitteln, der Steigerungsbeträge, Anpassungsbeträge und Zuschläge, wenn dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sowie die Leistungen zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, die Kapitalabfindungen an Stelle der Pensionen oder Renten und die Beitragserstattungen; w) bezeichnet der Ausdruck „Familienbeihilfen" die regelmäßigen Geldleistungen, die entsprechend der Zahl und dem Alter der Kinder gewährt werden, und der Ausdruck „Familienleistungen" die Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten mit Ausnahme der in Anhang römisch II ausgenommenen besonderen Geburtsbeihilfen; jeder in Betracht kommende Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 jede Änderung des Anhanges römisch II hinsichtlich der nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen besonderen Geburtsbeihilfen ;
Litera x bezeichnet der Ausdruck „Sterbegeld" die einmalige Zahlung im Todesfall, mit Ausnahme der unter Buchstabe v genannten Kapitalabfindungen; y) bezieht sich der Ausdruck „auf Beiträgen beruhend" auf Leistungen, deren Gewährung entweder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Personen oder ihres Arbeitgebers oder von einer Erwerbstätigkeit während einer Wartezeit abhängt, sowie auf die Rechtsvorschriften und Systeme, die diese Leistungen gewähren; die Leistungen, deren Gewährung weder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Personen oder ihres Arbeitgebers noch von einer Erwerbstätigkeit während einer Wartezeit abhängt, ebenso wie die Rechtsvorschriften und Systeme, die ausschließlich solche Leistungen gewähren, werden als „nicht auf Beiträgen beruhend" bezeichnet; z) bezeichnet der Ausdruck „Leistungen im Rahmen von Obergangssystemen" entweder Leistungen an Personen, die bei Inkrafttreten der anzuwendenden. Rechtsvorschriften ein bestimmtes Alter überschritten haben, oder Übergangsleistungen auf Grund von außerhalb der derzeitigen Grenzen des Gebietes eines Vertragsstaates eingetretenen Ereignissen oder dort zurückgelegten Zeiten. Artikel 2 (1) Dieses Abkommen bezieht sich auf die Rechtsvorschriften über die Zweige der Sozialen Sicherheit betreffend
Litera a Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, b) Leistungen bei Invalidität, c) Leistungen bei Alter, d) Leistungen an Hinterbliebene, e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, f) Sterbegelder, g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit, h) Familienleistungen. (2) Dieses Abkommen bezieht sich auf die auf Beiträgen und die nicht auf Beiträgen beruhenden allgemeinen und Sondersysteme der Sozialen Sicherheit sowie auf die Systeme, nach denen der Arbeitgeber zur Gewährung von Leistungen nach Absatz 1 verpflichtet ist. In Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten werden soweit wie möglich die Voraussetzungen festgelegt, unter denen dieses Abkommen für Systeme gilt, die durch Kollektivverträge eingerichtet worden sind, soweit diese durch behördliche Entscheidung für allgemeinverbindlich erklärt wurden. (3) Hinsichtlich der Rechtsvorschriften betreffend Seeleute berühren die Bestimmungen des Titels römisch III dieses Abkommens nicht die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über die Verpflichtungen des bei Anwendung dieses Abkommens als Arbeitgeber geltenden Reeders. (4) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf die Fürsorge, die Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen und die Sondersysteme für öffentliche Bedienstete und ihnen Gleichgestellte. (5) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung von Abkommen über Soziale Sicherheit zwi-
schen einem Vertragsstaat und einem oder mehreren anderen Staaten. Artikel 3 (1) Anhang römisch II bezeichnet für jeden Vertragsstaat die Rechtsvorschriften und Systeme, auf die sich Artikel 2 Absätze 1 und 2 bezieht. (2) Jeder Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 die infolge neuer Rechtsvorschriften in Anhang römisch II vorzunehmenden Änderungen. Die Notifizierung erfolgt binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Ratifizierung dieses Abkommens veröffentlicht worden sind, bei Ratifizierung. Artikel 4 (1) Dieses Abkommen gilt für a) Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind oder als Flüchtlinge oder Staatenlose im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, sowie ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen, b) Hinterbliebene von Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind oder als Flüchtlinge oder Staatenlose im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen,
Litera c öffentliche Bedienstete und ihnen nach den Rechtsvorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates Gleichgestellte, unbeschadet des Artikels 2 Absatz 4, soweit für sie die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, auf die sich dieses Abkommen bezieht, gelten. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe c gilt dieses Abkommen nicht für Personengruppen, für die das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen und das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen die Befreiung von der Anwendung der im Empfangsstaat oder im Wohnortstaat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit vorsieht, mit Ausnahme der Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen und der privaten Hausangestellten im Dienste von Angehörigen dieser Missionen oder Vertretungen. Artikel 5 (1) Vorbehaltlich des Artikels 6 tritt dieses Abkommen hinsichtlich der Personen, für die es gilt, an die Stelle jedes Abkommens über Soziale Sicherheit, das a) ausschließlich zwei oder mehr Vertragsstaaten bindet oder b) mindestens zwei Vertragsstaaten und einen oder mehrere andere Staaten bindet, soweit es sich um Fälle handelt, an deren Regelung kein Träger solcher Staaten beteiligt ist. (2) Hängt die Anwendung von Bestimmungen dieses Abkommens vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen ab, so werden die entsprechenden Bestimmungen der in Absatz 1 Buchstaben a und b
bezeichneten Abkommen über Soziale Sicherheit bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarungen weiter angewandt. Artikel 6 (1) Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen Übereinkommen ergeben. (2) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen über Soziale Sicherheit im Vertrag vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die in diesem Vertrag vorgesehenen Assoziierungsabkommen und die Maßnahmen zur Durchführung dieser Bestimmungen. (3) Ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1 können zwei oder mehr Vertragsstaaten, soweit es sie betrifft, einvernehmlich die Bestimmungen von sie bindenden Abkommen über Soziale Sicherheit durch Anführung in Anhang römisch III und die Bestimmungen zur Anwendung dieser Abkommen durch Anführung in einem Anhang zur Zusatzvereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens aufrechterhalten. (4) Dieses Abkommen wird jedoch in den Fällen angewandt, an deren Regelung ein nicht durch die in Absatz 2 oder Absatz 3 erwähnten Bestimmungen gebundener Träger eines Vertragsstaates beteiligt ist, sowie in den Fällen von Personen, für die dieses Abkommen gilt und auf welche die genannten Bestimmungen nicht ausschließlich anwendbar sind. (5) Zwei oder mehr Vertragsstaaten, die durch in Anhang römisch III bezeichnete Bestimmungen gebunden sind, können, soweit es sie betrifft, einvernehmlich Änderungen in diesem Anhang
vornehmen, die nach Artikel 81 Absatz 1 notifiziert werden. Artikel 7 (1) Zwei oder mehr Vertragsstaaten können bei Bedarf Abkommen über Soziale Sicherheit nach den Grundsätzen dieses Abkommens miteinander schließen. (2) Jeder Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 im Sinne des Absatzes 1 geschlossene Abkommen sowie deren Änderungen oder Kündigungen. Die Notifizierung erfolgt binnen drei Monaten nach Inkrafttreten eines Abkommens oder seiner Änderung oder nach Wirksamwerden seiner Kündigung. Artikel 8 (1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen und für die dieses Abkommen gilt, hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates dessen Staatsangehörigen gleich. (2) Die Gewährung von nicht auf Beiträgen beruhenden Leistungen, deren Betrag unabhängig von der Dauer der zurückgelegten Wohnzeiten ist, kann davon abhängig gemacht werden, daß die in Betracht kommende Person oder, bei Leistungen an Hinterbliebene, der Verstorbene im Gebiet des in Betracht kommenden Vertragsstaates gewohnt hat, und zwar während eines Zeitraumes, der nicht überschreiten darf a) sechs Monate unmittelbar vor der Beantragung von Leistungen bei Mutter-
schaft und bei Arbeitslosigkeit, b) fünf aufeinanderfolgende Jahre unmittelbar vor der Beantragung von Leistungen bei Invalidität oder unmittelbar vor dem Tode bei Beantragung von Leistungen an Hinterbliebene, c) zehn Jahre zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahres und der Altersgrenze für Leistungen bei Alter, wobei die Zurücklegung von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unmittelbar vor der Beantragung verlangt werden kann. (3) Erfüllt eine Person zwar nicht die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstabe b oder Buchstabe c, galten aber für sie oder, bei Leistungen an Hinterbliebene, für den Verstorbenen die Rechtsvorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates während mindestens eines Jahres, so werden dieser Person oder den Hinterbliebenen, unbeschadet des Artikels 27, dennoch Leistungen gewährt, die unter Zugrundelegung und bis zur Höhe des Betrages der vollen Leistung berechnet werden, und zwar a) bei Invalidität oder Tod im Verhältnis der Anzahl der Wohnjahre, die von. der Person oder vom Verstorbenen von der Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche die Invalidität zur Folge hatte, oder des Todes nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, zu zwei Dritteln der Jahre zwischen diesen beiden Zeitpunkten, wobei nach Erreichung der Altersgrenze für Leistungen bei Alter zurückgelegte Jahre unberücksichtigt bleiben,
Litera b bei Alter im Verhältnis der Anzahl der Wohnjahre, die von der Person nach diesen Rechtsvorschriften von der Vollendung des 16. Lebensjahres bis zur Erreichung der Altersgrenze zurückgelegt worden sind, zu 30 Jahren. (4) Anhang römisch IV bezeichnet für jeden in Betracht kommenden Vertragsstaat die nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen, für welche Absatz 2 oder Absatz 3 gilt. (5) Jeder in Betracht kommende Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 die in Anhang römisch IV vorzunehmenden Änderungen. Die Notifizierung erfolgt bei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschriften binnen drei Monaten nach deren Veröffentlichung oder, wenn diese vor der Ratifizierung dieses Abkommens veröffentlicht worden sind, bei Ratifizierung. (6) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über die Mitwirkung der Beteiligten an der Verwaltung oder an der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit. (7) Für die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder zur Weiterversicherung von nicht im Gebiet des in Betracht kommenden Vertragsstaates wohnenden Personen oder für Leistungen im Rahmen von Übergangssystemen können Sonderregelungen getroffen werden, wenn sie in Anhang römisch VII bezeichnet sind. Artikel 9 (1) Die Bestimmungen von Abkommen über Soziale Sicherheit, die nach Artikel 6 Absatz 3 in Kraft bleiben, sowie
die Bestimmungen von Abkommen über Soziale Sicherheit, die nach Artikel 7 Absatz 1 geschlossen werden, können von den daran gebundenen Parteien einvernehmlich auf die Staatsangehörigen aller Vertragsstaaten ausgedehnt werden. (2) Anhang römisch fünf bezeichnet die Bestimmungen von Abkommen über Soziale Sicherheit, die nach Artikel 6 Absatz 3 in Kraft bleiben und nach Absatz 1 auf die Staatsangehörigen aller Vertragsstaaten ausgedehnt werden. (3) Die in Betracht kommenden Vertragsstaaten notifizieren nach Artikel 81 Absatz 1 die nach Absatz 1 auf die Staatsangehörigen aller Vertragsstaaten ausgedehnten Bestimmungen nach Artikel 7 Absatz 1 von ihnen geschlossener Abkommen über Soziale Sicherheit. Diese Bestimmungen werden in Anhang römisch fünf angeführt. (4) Zwei oder mehr Vertragsstaaten, die durch in Anhang römisch fünf bezeichnete Bestimmungen gebunden sind, können, soweit es sie betrifft, einvernehmlich Änderungen in diesem Anhang vornehmen, die nach Artikel 81 Absatz 1 notifiziert werden. Artikel 10 Hängt die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der diese Rechtsvorschriften anwendende Träger, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschrif-
ten über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten. Artikel 11 (1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebene, die Renten bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen als des Vertragsstaates wohnt, in dem der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat. (2) Ungeachtet des Artikels 8 Absätze 1 und 2 werden die in Anhang römisch IV bezeichneten Leistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebene nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a oder Buchstabe b berechnet, wenn der Leistungsempfänger im Gebiet eines anderen als des Vertragsstaates wohnt, in dessen Gebiet der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die nachstehenden Leistungen, soweit diese in Anhang römisch VI bezeichnet werden: a) nicht auf Beiträgen beruhende Sonderleistungen für Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes ihren Lebensunterhalt nicht verdienen können; b) nicht auf Beiträgen beruhende Sonderleistungen für Personen ohne Anspruch auf normale Leistungen;
Litera c Leistungen im Rahmen von Übergangssystemen; d) Sonderleistungen als Unterstützung oder bei Bedürftigkeit. (4) Jeder in Betracht kommende Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 die in Anhang römisch VI vorzunehmenden Änderungen. Die Notifizierung erfolgt bei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschriften binnen drei Monaten nach deren Veröffentlichung oder, wenn diese vor der Ratifizierung dieses Abkommens veröffentlicht worden sind, bei Ratifizierung. (5) Hängt die Beitragserstattung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates davon ab, daß die in Betracht kommende Person nicht mehr der Pflichtversicherung unterliegt, so gilt diese Voraussetzung so lange als nicht erfüllt, als diese Person auf Grund der Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates der Pflichtversicherung unterliegt. (6) Die Vertragsstaaten regeln durch zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen die Zahlung der in Absatz 1 bezeichneten Leistungen an im Gebiet eines anderen Staates, der nicht Vertragsstaat ist, wohnende Personen, für die dieses Abkommen gilt. Artikel 12 Die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates enthaltenen Regelungen zur Anpassung von Leistungen gelten auch für auf Grund dieses Abkommens nach diesen Rechtsvorschriften geschuldete Leistungen. Artikel 13 (1) Mit Ausnahme der Leistungen bei Invalidität, bei Alter,
Sub-Litera, a, n Hinterbliebene und bei Berufskrankheit, die von Trägern von zwei oder mehr Vertragsstaaten nach Artikel 29 oder Artikel 47 Buchstabe b festgestellt werden, kann auf Grund dieses Abkommens kein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art oder auf mehrere Leistungen für die gleiche Zeit der Pflichtversicherung erworben oder aufrechterhalten werden. (2) Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über Kürzung, Ruhen oder Entzug von Leistungen bei Zusammentreffen mit anderen Leistungen oder Einkünften oder mit einer Erwerbstätigkeit sind auch auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates erworbenen Leistungen sowie auf die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates erzielten Einkünfte oder ausgeübte Tätigkeit anwendbar. Dies gilt nicht für Leistungen gleicher Art bei Invalidität, bei Alter, an Hinterbliebene oder bei Berufskrankheit, die von Trägern von zwei oder mehr Vertragsstaaten nach Artikel 29 oder Artikel 47 Buchstabe b festgestellt werden. TITEL römisch II BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN Artikel 14 Die in bezug auf Personen, für die dieses Abkommen gilt, anzuwendenden Rechtsvorschriften werden wie folgt bestimmt: a) Für Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt sind, gelten dessen Rechtsvorschriften auch dann, wenn
sie im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen oder wenn das Unternehmen oder der Arbeitgeber, bei dem sie beschäftigt sind, seinen Sitz oder Wohnsitz im Gebiet eines anderen Vertragsstaates hat. b) Für Erwerbstätige, die an Bord eines Schiffes tätig sind, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, gelten dessen Rechtsvorschriften. c) Für selbständig Erwerbstätige, die im Gebiet eines Vertragsstaates tätig sind, gelten dessen Rechtsvorschriften, auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen. d) Für öffentliche Bedienstete und ihnen Gleichgestellte gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind. Artikel 15 (1) Hinsichtlich der Regelung des Artikels 14 Buchstabe a gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten: a) i) Werden Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt werden, dem sie gewöhnlich angehören, von diesem Unternehmen in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates zur Arbeitsleistung für Rechnung dieses Unternehmens entsandt, so gelten für sie die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter, wenn die zu verrichtende Arbeit voraussichtlich nicht länger als zwölf Monate
dauert und sie nicht an Stelle anderer Arbeitnehmer entsandt worden sind, deren Entsendezeit abgelaufen ist; ii) dauert eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, länger als zwölf Monate, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates bis zur Beendigung der Arbeit weiter, wenn die zuständige Behörde des zweiten Vertragsstaates oder die von ihr bezeichnete Stelle zugestimmt hat. b) i) Werden Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen im Gebiet von zwei oder mehr Vertragsstaaten als fahrendes oder fliegendes Personal im Dienste eines Unternehmens beschäftigt, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat und für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung die Beförderung von Personen oder Gütern auf der Schiene, auf der Straße, in der Luft oder in der Binnenschiffahrt durchführt, so gelten für sie die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates; ii) werden sie jedoch von einer Zweigstelle oder einer ständigen Vertretung beschäftigt, die das Unternehmen im Gebiet eines anderen Vertragsstaates als desjenigen, in dessen Gebiet es seinen Sitz hat, unterhält, so gelten für sie
die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich diese Zweigstelle oder ständige Vertretung befindet; iii) werden sie überwiegend im Gebiet des Vertragsstaates beschäftigt, in dem sie wohnen, so gelten für sie die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auch dann, wenn das sie beschäftigende Unternehmen dort weder seinen Sitz noch eine Zweigstelle noch eine ständige Vertretung hat. c) i) Für Arbeitnehmer, die nicht im internationalen Verkehrswesen beschäftigt sind und ihre Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Vertragsstaaten ausüben, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie wohnen, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil in diesem Gebiet ausüben oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder für mehrere Arbeitgeber tätig sind, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Vertragsstaaten haben; ii) in den anderen Fällen gelten für sie die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen oder der Arbeitgeber, bei dem sie beschäftigt sind, seinen Sitz oder Wohnsitz hat. d) Werden Arbeitnehmer im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt, das
seinen Sitz im Gebiet eines anderen Vertragsstaates hat und durch das die gemeinsame Grenze dieser beiden Vertragsstaaten verläuft, so gelten für sie die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. (2) Hinsichtlich der Regelung des Artikels 14 Buchstabe b gelten folgende Ausnahmen: a) Für Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehören, entweder im Gebiet eines Vertragsstaates oder an Bord eines die Flagge eines Vertragsstaates führenden Schiffes beschäftigt und von dem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung auf ein die Flagge eines anderen Vertragsstaates führendes Schiff entsandt werden, gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe a weiter. b) Für Erwerbstätige, die gewöhnlich innerhalb der Hoheitsgewässer oder im Hafen eines Vertragsstaates an Bord eines die Flagge eines anderen Vertragsstaates führenden Schiffes tätig sind, ohne zur Besatzung dieses Schiffes zu gehören, gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates. c) Für Arbeitnehmer, die an Bord eines die Flagge eines Vertragsstaates führenden Schiffes beschäftigt werden und für diese Beschäftigung von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Gebiet eines anderen Vertragsstaates das Arbeitsentgelt erhalten, gel-
ten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, wenn sie in dessen Gebiet wohnen; das Unternehmen oder die Person, die das Arbeitsentgelt zahlt, gelten für die Anwendung dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber. (3) Hinsichtlich der Regelung des Artikels 14 Buchstabe c gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten: a) Für selbständig Erwerbstätige, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen und ihre Tätigkeit im Gebiet eines anderen Vertragsstaates ausüben, gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, wenn i) der zweite Vertragsstaat keine auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften hat oder ii) nach den Rechtsvorschriften der in Betracht kommenden Vertragsstaaten selbständig Erwerbstätige allein auf Grund des Wohnortes in deren Gebiet versicherungspflichtig sind. b) Für selbständig Erwerbstätige, die gewöhnlich ihre Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Vertragsstaaten ausüben, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie wohnen, wenn sie ihre Tätigkeit teilweise dort ausüben oder wenn sie nach diesen Rechtsvorschriften allein auf Grund des Wohnortes in diesem Gebiet versicherungspflichtig sind. c) Üben die unter Buchstabe b bezeichneten selbständig Erwerbstätigen ihre Tätigkeit nicht teilweise im Gebiet des Vertragsstaates aus, in dem sie
wohnen, oder sind sie nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates nicht allein auf Grund des Wohnortes versicherungspflichtig oder hat dieser Vertragsstaat keine auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften, so gelten für sie die zwischen den in Betracht kommenden Vertragsstaaten oder ihren zuständigen Behörden einvernehmlich bestimmten Rechtsvorschriften. (4) Gelten für einen Erwerbstätigen nach den Absätzen 1 bis 3 die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, in dessen Gebiet er keine Erwerbstätigkeit ausübt, so gelten sie für ihn so, als übte er eine Erwerbstätigkeit im Gebiet dieses Vertragsstaates aus. Artikel 16 (1) Die Artikel 14 und 15 gelten nicht für die freiwillige Versicherung und die Weiterversicherung. (2) Bestünde bei Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten eine Pflichtversicherung und gleichzeitig das Recht auf eine oder mehrere freiwillige Versicherungen oder Weiterversicherungen, so unterliegt die in Betracht kommende Person ausschließlich der Pflichtversicherung. Hinsichtlich der Zweige betreffend Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene bleiben jedoch die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, nach denen gleichzeitig freiwillige Versicherung oder Weiterversicherung und Pflichtversicherung zulässig ist, unberührt. (3) Bestünde bei Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten das Recht auf zwei oder mehr freiwillige Versicherungen oder Weiterversicherungen, so kann
die in Betracht kommende Person nur der freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung des Vertragsstaates angehören, in dessen Gebiet sie wohnt, oder, wenn sie nicht im Gebiet eines dieser Vertragsstaaten wohnt, der Versicherung des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften sie gewählt hat. Artikel 17 (1) Artikel 14 Buchstabe a gilt auch für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie für private Hausangestellte im Dienste von Angehörigen dieser Missionen oder Vertretungen. (2) Sind in Absatz 1 bezeichnete Arbeitnehmer Staatsangehörige eines Vertragsstaates, der Entsendestaat ist, so können sie die Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates wählen. Das Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden, und zwar binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder bei Einstellung des Arbeitnehmers durch die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung oder bei Eintritt in den persönlichen Dienst von Angehörigen dieser Mission oder Vertretung. Die Wahl wird mit ihrer Vornahme wirksam. Artikel 18 (1) Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsstaaten können zugunsten der in Betracht kommenden Personen einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 14 bis 17 vorsehen. (2) Die Anwendung des Absatzes 1 wird, soweit nötig, von einem Antrag der in Betracht kommenden Erwerbstätigen und gegebenenfalls ihrer Arbeitgeber abhängig gemacht. Die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften gelten, entscheidet über den Antrag und stellt fest, daß diese
Rechtsvorschriften für die in Betracht kommenden Erwerbstätigen nicht mehr gelten, so daß auf sie künftig die Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates angewandt werden können. TITEL römisch III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERSCHIEDENEN LEISTUNGSARTEN KAPITEL 1 Krankheit und Mutterschaft Artikel 19 (1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten. (2) Hängt die Zulassung zur Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so werden die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung berücksichtigt, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten.
Artikel 20 (1) Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, wohnen und die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des letztgenannten Staates, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 19, erfüllen, erhalten im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen, a) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wären sie bei ihm versichert, b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates. Diese Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnortes auch von diesem für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sachleistungen an im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, wohnende Familienangehörige. (3) Grenzgänger können Leistungen auch vom zuständigen Träger im Gebiet des zuständigen Staates nach dessen Rechtsvorschriften erhalten, als wohnten sie in dessen Gebiet. Dies gilt in bezug auf Sachleistungen auch für ihre Familienangehörigen, wenn zwischen den zuständigen Behörden der in Betracht
kommenden Vertragsstaaten eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, wenn der zuständige Träger vorher zugestimmt hat; dies gilt nicht für Dringlichkeitsfälle. (4) Die in diesem Artikel bezeichneten Personen, mit Ausnahme der Grenzgänger und deren Familienangehörigen, erhalten bei Aufenthalt im Gebiet des zuständigen Staates Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften, als wohnten sie in dessen Gebiet, auch dann, wenn sie für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft bereits vor der Aufenthaltsnahme Leistungen erhalten haben. (5) Die in diesem Artikel bezeichneten Personen erhalten bei Verlegung des Wohnortes in das Gebiet des zuständigen Staates Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften auch dann, wenn sie für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft bereits vor der Verlegung des Wohnortes Leistungen erhalten haben. Artikel 21 (1) Personen, welche die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 19, erfüllen und a) deren Zustand während des Aufenthaltes im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, unverzüglich Leistungen erfordert oder b) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen, zurückzukehren oder einen Wohnortwechsel vom Gebiet des zuständigen Staates in das
Gebiet eines anderen Vertragsstaates vorzunehmen, nachdem sie zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden sind, oder c) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, sich in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, haben Anspruch auf i) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wären sie bei ihm versichert; die Dauer der Leistungen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates; ii) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als befänden sie sich im Gebiet des zuständigen Staates. Diese Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes auch von diesem für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden. (2) a) Die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur verweigert werden, wenn der Ortswechsel ge-
eignet ist, den Gesundheistzustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu gefährden. b) Die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe c darf nicht verweigert werden, wenn die in Betracht kommende Person im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnt, die erwähnte Behandlung nicht erhalten kann. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sachleistungen an Familienangehörige. Artikel 22 (1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung von Sachleistungen an Familienangehörige davon ab, daß diese selbst versichert sind, so gelten die Artikel 20 und 21 nur für Familienangehörige einer diesen Rechtsvorschriften unterliegenden Person, wenn sie selbst bei demselben Träger dieses Vertragsstaates wie diese Person oder bei einem anderen Träger dieses Vertragsstaates versichert sind, der entsprechende Leistungen gewährt. (2) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Geldleistungen nach einem Durchschnittsverdienst berechnet, so bestimmt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates diesen Durchschnittsverdienst ausschließlich auf Grund der Verdienste, die für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten ermittelt worden sind. (3) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Geldleistungen nach einem Pauschalverdienst berechnet, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates ausschließlich den Pauschalver-
dienst oder den Durchschnitt der Pauschalverdienste für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten. (4) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auch die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnenden Familienangehörigen, als wohnten sie im Gebiet des ersten Vertragsstaates. Artikel 23 Haben Arbeitslose nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, welcher die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu tragen hat, unter Berücksichtigung des Artikels 19 Anspruch auf Sachleistungen, so erhalten sie und ihre Familienangehörigen diese Sachleistungen auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen. Diese Sachleistungen werden vom Träger des Wohnortes nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des zuständigen Trägers des ersten Vertragsstaates gewährt, als hätte die in Betracht kommende Person nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf die genannten Leistungen. Artikel 24 (1) Hat ein nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigter unter Berücksichtigung des Artikels 19 Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er wohnt, so erhalten er und seine Familienangehörigen diese Sachleistungen vom Träger des Wohnortes zu dessen Lasten, als wäre er ausschließlich nach den Rechtsvor-
schriften dieses Vertragsstaates zum Bezug einer Pension oder Rente berechtigt. (2) Hat ein nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigter keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er wohnt, so erhalten er und seine Familienangehörigen dennoch diese Sachleistungen, wenn er unter Berücksichtigung des Artikels 19 Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines der erstgenannten Vertragsstaaten hat oder bei Wohnort im Gebiet eines dieser Vertragsstaaten hätte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des nach Absatz 3 bestimmten Trägers gewährt, als hätte die in Betracht kommende Person nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf die genannten Leistungen. (3) In den Fällen des Absatzes 2 wird der Träger, zu dessen Lasten die Sachleistungen gehen, wie folgt bestimmt: a) Hat der Berechtigte nach den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates Anspruch auf diese Leistungen, so gehen die Kosten zu Lasten des zuständigen Trägers dieses Vertragsstaates; b) hat der Berechtigte nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten Anspruch auf diese Leistungen, so gehen die Kosten zu Lasten des zuständigen Trägers des Vertragsstaates, nach des-
sen Rechtsvorschriften der Berechtigte die längste Versicherungs- oder Wohnzeit zurückgelegt hat; wären danach die Kosten der Leistungen von mehreren Trägern zu übernehmen, so gehen die Kosten zu Lasten des Trägers des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften für den Berechtigten zuletzt galten. (4) Wohnen die Familienangehörigen eines nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigten im Gebiet eines anderen als des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte wohnt, so erhalten sie Sachleistungen, als wohnte der Berechtigte in demselben Gebiet wie sie, wenn er Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat. Diese Leistungen werden vom Träger des Wohnortes der Familienangehörigen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des Trägers des Wohnortes des Berechtigten gewährt, als hätten die Familienangehörigen nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf die genannten Leistungen. (5) Die in Absatz 4 bezeichneten Familienangehörigen erhalten bei Verlegung des Wohnortes in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte wohnt, Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auch dann, wenn sie für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft bereits vor der Verlegung des Wohnortes Leistungen erhalten haben. (6) Hat ein nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigter Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines dieser Vertragsstaaten, so
erhalten er und seine Familienangehörigen diese Sachleistungen a) während des Aufenthaltes im Gebiet eines anderen Vertragsstaates als desjenigen ihres Wohnortes, wenn ihr Zustand unverzüglich Leistungen erfordert, oder b) wenn sie vom Träger des Wohnortes die Genehmigung erhalten haben, sich in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten. (7) In den Fällen des Absatzes 6 werden die Sachleistungen vom Träger des Aufenthaltsortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des Trägers des Wohnortes gewährt, als hätte die in Betracht kommende Person nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf die genannten Leistungen. (8) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung der Sachleistungen von der Einbehaltung von Beiträgen zu Lasten des Berechtigten ab, so ist der zur Zahlung der Pension oder Rente verpflichtete Träger zur Einbehaltung von Beiträgen berechtigt, wenn die Gewährung der Sachleistungen nach diesem Artikel zu Lasten eines Trägers dieses Vertragsstaates geht. Artikel 25 (1) Bestehen nach den für den Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften mehrere Versicherungssysteme für Krankheit oder Mutterschaft, so gelten bei Gewährung der Sachleistungen nach Artikel 20 Absätze 1 und
2, Artikel 21 Absätze 1 und 3, Artikel 23 und Artikel 24 Absätze 2, 4 und 6 die Rechtsvorschriften des allgemeinen Systems oder, wenn ein solches nicht besteht, die Rechtsvorschriften des Systems für die Erwerbstätigen in der Industrie. (2) Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen die Gewährung von Leistungen vom Ursprung der Erkrankung abhängt, gelten nicht für Personen, für die dieses Abkommen gilt, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welchem Vertragsstaat sie wohnen. (3) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Dauer der Leistungsgewährung begrenzt, so kann der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, die Zeit berücksichtigen, während derer Leistungen für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft vom Träger eines anderen Vertragsstaates gewährt worden sind. Artikel 26 (1) Die Anwendung der Artikel 20, 21, 23 und 24 hängt von zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen zwischen Vertragsstaaten ab, die auch entsprechende Sonderregelungen enthalten können. (2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 bestimmen insbesondere a) die Personengruppen, für welche die Artikel 20, 21, 23 und 24 gelten, b) die Dauer der Gewährung von Sachleistungen durch den Träger eines Vertragsstaates zu Lasten des Trägers eines anderen,
Litera c die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung, d) das Verfahren zur Vermeidung des Zusammentreffens von Leistungen gleicher Art, e) das Verfahren für die Erstattung von Leistungen des Trägers eines Vertragsstaates zu Lasten des Trägers eines anderen. (3) Zwei oder mehr Vertragsstaaten können den Verzicht auf Erstattung zwischen ihren Trägern vereinbaren. KAPITEL 2 Invalidität, Alter und Tod (Pensionen oder Renten) Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen Artikel 27 Galten für eine Person nacheinander oder abwechselnd Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten, so erhalten diese Person oder ihre Hinterbliebenen selbst dann Leistungen nach diesem Kapitel, wenn ohne dessen Anwendung nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten Leistungen beansprucht werden könnten. Artikel 28 (1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, für die Zusammenrechnung die
nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten. (2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Wohnzeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Wohnzeiten. (3) Galten für eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hinsichtlich desselben Falles gleichzeitig ein auf Beiträgen beruhendes und ein nicht auf Beiträgen beruhendes System, so berücksichtigen die Träger der anderen in Betracht kommenden Vertragsstaaten bei Anwendung des Absatzes 1 oder Absatzes 2 die nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte längste Versicherungs- oder Wohnzeit. (4) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so werden für die Gewährung
dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten nur berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind. Erfüllt die in Betracht kommende Person auch bei Anrechnung dieser Zeiten nicht die Voraussetzung für die Gewährung dieser Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen aus dem allgemeinen System oder, wenn ein solches nicht besteht, aus dem System für Arbeiter oder für Angestellte berücksichtigt. (5) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, die für den Erwerb und die Feststellung des Leistungsanspruches keine Mindestversicherungs- oder Mindestbeschäftigungsdauer verlangen, die Gewährung der Leistungen davon ab, daß für die in Betracht kommende Person oder, bei Leistungen an Hinterbliebene, für den Verstorbenen diese Rechtsvorschriften bei Eintritt des Falles galten, so wird diese Bedingung als erfüllt betrachtet, wenn damals für diese Person oder den Verstorbenen die Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates galten. (6) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Zeiten der Pensions- oder Rentengewährung für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches berücksichtigt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates Zeiten der Pensions- oder Rentengewährung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates. Artikel 29 (1) Die Träger der Vertragsstaaten, deren Rechtsvorschriften für die in Betracht kommende Person galten, stellen nach den für sie geltenden
Rechtsvorschriften fest, ob diese Person unter Berücksichtigung des Artikels 28 die Vorraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt. (2) Erfüllt die Person die Voraussetzungen, so berechnen die Träger den Betrag der Leistung, auf den Anspruch bestünde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der in Betracht kommenden Vertragsstaaten zurückgelegten und für die Feststellung des Anspruches nach Artikel 28 berücksichtigten Versicherungs- und Wohnzeiten ausschließlich nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. (3) Handelt es sich um a) Leistungen, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Zeiten abhängt, so gilt dieser Betrag als Betrag nach Absatz 2, b) in Anhang römisch IV bezeichnete Leistungen, so kann der Betrag nach Absatz 2 unter Zugrundelegung und bis zur Höhe des Betrages der vollen Leistung berechnet werden, und zwar i) bei Invalidität oder Tod im Verhältnis der von der Person oder von dem Verstorbenen vor Eintritt des Falles nach den Rechtsvorschriften der in Betracht kommenden Vertragsstaaten zurückgelegten und nach Artikel 28 berücksichtigten Versicherungs- und Wohnzeiten, zu zwei Dritteln der Jahre von der Vollendung des 16. Lebensjahres der Person oder des Verstorbenen bis zum Eintritt der Arbeits-
unfähigkeit, welche die Invalidität zur Folge hatte, oder des Todes, wobei nach Erreichen der Altersgrenze für Leistungen bei Alter zurückgelegte Jahre unberücksichtigt bleiben; ii) bei Alter im Verhältnis der von der Person nach den Rechtsvorschriften der in Betracht kommenden Vertragsstaaten zurückgelegten und nach Artikel 28 berücksichtigten Versicherungs- und Wohnzeiten zu 30 Jahren, wobei nach Erreichen der Altersgrenze für Leistungen bei Alter zurückgelegte Jahre unberücksichtigt bleiben. (4) Diese Träger stellen den geschuldeten Leistungsbetrag unter Zugrundelegung des Betrages nach Absatz 2 oder Absatz 3 im Verhältnis der vor Eintritt des Falles nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zu den vor Eintritt des Falles nach den Rechtsvorschriften aller in Betracht kommenden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten fest. (5) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Leistungen oder bestimmter Leistungsteile von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten ab, so kann der zuständige Träger dieses Vertragsstaates ungeachtet der Absätze 2 bis 4 die Leistungen oder Leistungsteile auf Grund der nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten unmittelbar berechnen. Artikel 30 (1) Der Betrag nach Artikel 29 Absatz 2 wird wie folgt berechnet: a) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen nach einem durchschnittlichen Verdienst, Beitrag, Steigerungsbetrag oder nach dem Verhältnis berechnet, das während der Versicherungszeiten zwischen dem Bruttoverdienst der in Betracht kommenden Person und dem Durchschnitt der Bruttoverdienste aller Versicherten mit Ausnahme der Lehrlinge bestand, so stellt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Durchschnitts- oder Verhältniszahleh auf Grund der nach dessen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten oder des von der Person während dieser Zeiten bezogenen Bruttoverdienstes fest; b) werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen vom zuständigen Träger auf Grund des Betrages der Verdienste, der Beiträge oder Steigerungsbeträge berechnet, so werden die Verdienste, Beiträge oder Steigerungsbeträge für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten nach dem Durchschnitt der Verdienste, Beiträge oder Steigerungsbeträge festgestellt, die für die nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegten Zeiten ermittelt worden sind;
Litera c werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vom zuständigen Träger Leistungen nach einem Pauschalverdienst oder Pauschalbetrag berechnet, so werden Verdienste oder Beiträge für nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegte Zeiten in Höhe der Pauschalverdienste oder Pauschalbeträge oder des Durchschnittes der Pauschalverdienste oder Pauschalbeträge für die nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegten Zeiten berücksichtigt; d) werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für bestimmte Zeiten nach dem Verdienst und für andere Zeiten nach einem Pauschalverdienst oder Pauschalbetrag berechnet, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten die nach Buchstabe b oder Buchstabe c festgestellten Verdienste oder Beträge; werden die Leistungen für alle nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegten Zeiten nach einem Pauschalverdienst oder Pauschalbetrag berechnet, so entspricht der vom zuständigen Träger dieses Vertragsstaates für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigende Verdienst dem Verdienst, der dem Pauschalverdienst oder Pauschalbetrag entspräche.
die in Betracht kommende Person unter Berücksichtigung des Artikels 28 erfüllt, als wären die Zeiten nach Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zurückgelegt" worden. Artikel 32 (1) Beträgt die Dauer der nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten mindestens ein Jahr, aber weniger als fünf Jahre, so ist der Träger dieses Vertragsstaates ungeachtet des Artikels 29 nicht verpflichtet, für diese Zeiten Leistungen bei Alter zu gewähren. (2) Die Zeiten nach Absatz 1 werden vom Träger des Vertragsstaates, nach dessen Rechtsvorschriften die in Betracht kommende Person die längste Versicherungs- oder Wohnzeit zurückgelegt hat, nach Artikel 29 berücksichtigt, als wären sie nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zurückgelegt worden. Wären sie danach von mehreren Trägern zu berücksichtigen, so werden sie vom Träger des Vertragsstaates berücksichtigt, dessen Rechtsvorschriften für die Person zuletzt galten. (3) Der Träger nach Absatz 1 überweist dem in Absatz 2 bezeichneten Träger zum Ausgleich einen Pauschalbetrag in Höhe des zehnfachen Jahresbetrages der Teilleistung, die der zweite Träger nach Artikel 29 für die Zeiten zu zahlen hat, die nach den für den ersten Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Die zuständigen Behörden der in Betracht kommenden Vertragsstaaten können für die Verrechnung der auf diese Zei-
ten entfallenden Aufwendungen Abweichendes vereinbaren. (4) Wären bei Anwendung des Absatzes 1 die in Betracht kommenden Träger zur Gewährung von Leistungen nicht verpflichtet, so werden die Leistungen nach Artikel 29 gewährt. (5) Wären bei Anwendung des Absatzes 1 und des Artikels 31 Absatz 1 die in Betracht kommenden Träger zur Gewährung von Leistungen nicht verpflichtet, so werden die Leistungen unbeschadet des Artikels 31 Absätze 1 und 2 nach Artikel 29 gewährt. (6) Die Anwendung der Absätze 1 bis 5 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab und ist auf die Fälle begrenzt, in denen für die in Betracht kommenden Personen nur die Rechtsvorschriften dieser Vertragsstaaten galten. Artikel 33 (1) Erfüllt die in Betracht kommende Person unter Berücksichtigung des Artikels 28 nicht die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften aller, jedoch eines oder mehrerer der in Betracht kommenden Vertragsstaaten, so gilt folgendes: a) der zuständige Träger, nach dessen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind, berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag nach Ar-
tikel 29 Absätze 2 bis 4 oder Absatz 5; b) erfüllt die Person i) die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften mindestens von zwei Vertragsstaaten, ohne daß Versicherungs- oder Wohnzelten zu berücksichtigen sind, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, nach denen die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so bleiben diese Zeiten bei Anwendung des Artikels 29 Absätze 2 bis 4 unberücksichtigt; ii) die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates, ohne daß Artikel 28 anzuwenden ist, so wird der geschuldete Leistungsbetrag nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates unter Berücksichtigung der nach dessen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten berechnet. (2) Leistungen im Falle des Absatzes 1 nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer der in Betracht kommenden Vertragsstaaten werden nach Artikel 29 Absätze 2 bis 4 oder Absatz 5 von Amts wegen immer dann neu festgestellt, wenn die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer der anderen in Betracht kommenden Vertragsstaaten unter Berücksichtigung des Artikels 28 erfüllt sind. (3) Die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten gewährten Lei-
stungen werden auf Antrag der in Betracht kommenden Person nach Absatz 1 neu festgestellt, wenn die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer dieser Vertragsstaaten nicht mehr erfüllt sind. Artikel 34 (1) Ist der Betrag der Leistungen, welche die in Betracht kommende Person ohne Anwendung der Artikel 28 bis 33 nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates beanspruchen könnte, höher als der Gesamtbetrag der nach diesen Bestimmungen geschuldeten Leistungen, so zahlt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates der Person eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Beträgen. Die Zulage geht zu Lasten dieses Trägers. (2) Wären nach Absatz 1 der Person Zulagen von Trägern von zwei oder mehr Vertragsstaaten zu zahlen, so wird nur die höchste Zulage gezahlt. Der Aufwand für die Zulage wird auf die zuständigen Träger dieser Vertragsstaaten im Verhältnis des Betrages der Zulage, die der einzelne Träger, käme er allein in Betracht, geschuldet hätte, zum Gesamtbetrag der Zulagen, die alle in Betracht kommenden Träger zu zahlen hätten, aufgeteilt. (3) Die Zulage nach den Absätzen 1 und 2 gilt als Bestandteil der Leistungen des Zahlungspflichtigen Trägers. Ihre Höhe ist außer in den Fällen des Artikels 33 Absatz 2 oder Absatz 3 endgültig.
Abschnitt 2 Sonderbestimmungen betreffend Invalidität Artikel 35 (1) Bei Verschlimmerung einer Invalidität, für die eine Person Leistungen nach den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates erhält, gilt folgendes: a) Galten für die Person vom Beginn des Leistungsbezuges an nicht die Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates, so gewährt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ; b) galten für die Person vom Beginn des Leistungsbezuges an die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Vertragsstaaten, so werden die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den Artikeln 28 bis 34 gewährt; c) im Falle des Buchstaben b gilt der Tag, von dem an die Verschlimmerung angenommen worden ist, als Tag des Eintrittes des Falles; d) besteht im Falle des Buchstaben b kein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger eines anderen Vertragsstaates, so gewährt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates die. Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften.
KAPITEL 3 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Artikel 38 (1) Erwerbstätige, die im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, wohnen und einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen haben, erhalten im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen, a) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wären sie bei ihm versichert; b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates. Diese Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnortes auch von diesem für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden. (2) Grenzgänger können Leistungen auch vom zuständigen Träger im Gebiet des zuständigen Staates nach dessen Rechtsvorschriften erhalten, als wohnten sie in dessen Gebiet. (3) Die in diesem Artikel bezeichneten Erwerbstätigen mit Ausnahme der Grenzgänger erhalten bei Aufenthalt im Gebiet des zuständigen Staates Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften, als wohnten sie in dessen Gebiet, auch dann, wenn sie be-
reits vor der Aufenthaltnahme Leistungen erhalten haben. (4) Die in diesem Artikel bezeichneten Erwerbstätigen erhalten bei Verlegung des Wohnortes in das Gebiet des zuständigen Staates Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften auch dann, wenn sie bereits vor der Verlegung des Wohnortes Leistungen erhalten haben. Artikel 39 Ein Wegunfall, der im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, eingetreten ist, gilt als in dessen Gebiet eingetreten. Artikel 40 (1) Personen, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen haben und a) sich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten, der nicht zuständiger Staat ist, oder b) vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen, zurückzukehren oder einen Wohnortwechsel vom Gebiet des zuständigen Staates in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates vorzunehmen, nachdem sie zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden sind, oder c) vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, sich in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, haben Anspruch auf
Litera i Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes, nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wären sie bei ihm versichert; die Dauer der Leistungen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates; ii) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als befänden sie sich im Gebiet des zuständigen Staates. Diese Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes auch von diesem für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden. (2) a) Die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur verweigert werden, wenn der Ortswechsel geeignet ist, den Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu gefährden. b) Die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe c darf nicht verweigert werden, wenn die Person im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnt, die erwähnte Behandlung nicht erhalten kann.
Artikel 41 Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsstaaten können vereinbaren, daß in den Fällen des Artikels 38 Absatz 1 und des Artikels 40 Absatz 1 Körperersatzstücke, größere Hilfsmittel und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung nur mit Genehmigung des zuständigen Trägers gewährt werden. Artikel 42 (1) Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, wonach der zuständige Träger die Kosten für die Überführung des Verletzten zum Wohnort oder Krankenhaus übernimmt, gelten auch für die Überführung zum entsprechenden Ort im Gebiet des anderen Vertragsstaates, wo der Verletzte wohnt, wenn der zuständige Träger die Überführung unter gebührender Berücksichtigung der für sie sprechenden Gründe vorher genehmigt hat. (2) Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, wonach der zuständige Träger die Kosten für die Überführung des Verstorbenen zum Bestattungsort übernimmt, gelten auch für die Überführung bis zum entsprechenden Ort im Gebiet des anderen Vertragsstaates, wo der Verstorbene gewohnt hat. (3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab. Darin wird insbesondere bestimmt, für welche Personengruppen diese Bestimmungen gelten und wie die Überführungskosten auf die in Be-
tracht kommenden Vertragsstaaten aufgeteilt werden. Artikel 43 (1) Besteht im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sich der Verletzte befindet, keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder hat das bestehende Versicherungssystem keinen für die Gewährung von Sachleistungen zuständigen Träger, so werden diese von dem für die Gewährung der Sachleistungen bei Krankheit zuständigen Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes gewährt. (2) Hängt nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die kostenlose Gewährung der Sachleistungen von der Inanspruchnahme des vom Arbeitgeber eingerichteten ärztlichen Dienstes ab, so gelten die nach Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 zu gewährenden Sachleistungen als durch einen solchen ärztlichen Dienst gewährt. (3) Sehen die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates ein System der Arbeitgeberhaftung vor, so gelten die nach Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 zu gewährenden Sachleistungen als auf Antrag des zuständigen Trägers gewährt. (4) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates ausdrücklich oder stillschweigend bei Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten berücksichtigt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auch früher nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten anerkannte Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ab
wären sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetreten. Artikel 44 (1) Bestehen nach den für den Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften mehrere Entschädigungssysteme, so gelten bei Gewährung der Sachleistungen nach Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 die Rechtsvorschriften des allgemeinen Systems oder, wenn ein solches nicht besteht, die Rechtsvorschriften des Systems für die Erwerbstätigen in der Industrie. (2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Dauer der Leistungsgewährung begrenzt, so kann der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, die Zeit berücksichtigen, während derer Leistungen für denselben Arbeitsunfall oder dieselbe Berufskrankheit vom Träger eines anderen Vertragsstaates gewährt worden sind. Artikel 45 (1) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Geldleistungen nach einem Durchschnittsverdienst berechnet, so bestimmt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates diesen Durchschnittsverdienst ausschließlich auf Grund der Verdienste, die für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten ermittelt worden sind. (2) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Geldleistungen nach einem Pauschalverdienst berechnet, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates ausschließlich den Pauschalverdienst oder den Durchschnitt der Pauschalverdienste für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten. (3) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen
von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auch die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnenden Familienangehörigen, als wohnten sie im Gebiet des ersten Vertragsstaates. Artikel 46 (1) Galten für eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, während ihrer Tätigkeit, die eine solche Krankheit verursachen kann, die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten, so werden ihr oder den Hinterbliebenen die Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten Vertragsstaates gewährt, deren Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Absätze 2, 3 und 4 erfüllt sind. (2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung von Leistungen für eine Berufskrankheit davon ab, daß die Krankheit erstmals in ihrem Gebiet ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Voraussetzung auch als erfüllt, wenn die Krankheit erstmals im Gebiet eines anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist. (3) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates ausdrücklich oder stillschweigend vor, daß Leistungen für eine Berufskrankheit nur gewährt werden, wenn die Krankheit innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung der letzten Tätigkeit festgestellt wurde, die eine solche Krankheit verursachen kann, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates bei der Feststellung der Zeit, während derer die letzte Tätigkeit ausgeübt wurde, soweit erforderlich, gleichartige Tätigkeiten, während derer die Rechtsvor-
schriften anderer Vertragsstaaten galten, als hätten während dieser Tätigkeit die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gegolten. (4) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates ausdrücklich oder stillschweigend vor, daß Leistungen für eine Berufskrankheit nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindestdauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten galten. (5) Die Anwendung der Absätze 3 und 4 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab. Darin wird insbesondere bestimmt, für welche Berufskrankheiten diese Bestimmungen gelten, und wie die Aufwendungen für die Leistungen auf die beteiligten Vertragsstaaten aufgeteilt werden. Artikel 47 Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Entschädigungsleistungen zu Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie bei Verschlimmerung Leistungen von einem Träger eines anderen Vertragsstaates, so gilt folgendes: a) Hat die Person nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates keine Tätigkeit ausgeübt, welche die Krankheit verursachen oder verschlimmern kann, so trägt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates die Kosten der Leistungen unter Berücksichtigung der
Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften; b) hat die Person eine solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates ausgeübt, so trägt der Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften; der zuständige Träger des zweiten Vertragsstaates gewährt als Zulage den Unterschiedsbetrag zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung und der Leistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften eingetreten wäre. Artikel 48 (1) Der zuständige Träger erstattet die Kosten der nach Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 für seine Rechnung gewährten Sachleistungen. (2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbaren das Verfahren für die Erstattung nach Absatz 1. (3) Zwei oder mehr Vertragsstaaten können den Verzicht auf Erstattung zwischen ihren Trägern vereinbaren. KAPITEL 4 Tod (Sterbegelder) Artikel 49 (1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruches auf Sterbegeld
von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten. (2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruches auf Sterbegeld von der Zurücklegung von Wohnzeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Wohnzeiten. Artikel 50 (1) Stirbt eine Person im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, so gilt der Tod als im Gebiet des zuständigen Staates eingetreten. (2) Der zuständige Träger zahlt Sterbegeld nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch dann, wenn der Empfänger im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, der nicht zuständiger Staat ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalles oder
einer Berufskrankheit eingetreten ist. KAPITEL 5 Arbeitslosigkeit Artikel 51 (1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben, des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten, als wären sie nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit es sich jedoch um Beschäftigungs- und Erwerbstätigkeitszeiten handelt nur dann, wenn diese als Versicherungszeiten gegolten hätten, wären sie nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden. (2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Leistungsgewährung von der Zurücklegung von Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten. (3) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, ab, so werden für die Gewährung dieser Leistungen
die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten nur berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf zurückgelegt worden sind. Erfüllt die in Betracht kommende Person auch bei Anrechnung dieser Zeiten nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen aus dem allgemeinen System berücksichtigt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii nur, wenn für die Person zuletzt die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates galten, nach denen die Leistungen beantragt werden. Artikel 52 Für Arbeitslose, die, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 51, nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die für den Leistungsanspruch erforderlichen Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten zurückgelegt haben und den Wohnort in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates verlegen, gelten insoweit auch die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates als erfüllt, wenn sie binnen 30 Tagen nach dem Wohnortwechsel einen Antrag bei dem Träger des neuen Wohnortes stellen. Die Leistungen werden vom Träger des neuen Wohnortes nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und zu Lasten des zuständigen Trägers des ersten Vertragsstaates gewährt.
Artikel 53 (1) Für die Gewährung von Leistungen an einen Arbeitslosen, der während der letzten Beschäftigung im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, wohnte, gilt unbeschadet des Artikels 52 folgendes: a) i) Grenzgänger erhalten bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall in dem Unternehmen, das sie beschäftigt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 51, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, als wohnten sie dort; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger; ii) Grenzgänger erhalten bei Vollarbeitslosigkeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 51, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie wohnen, als hätten für sie während ihrer letzten Beschäftigung dessen Rechtsvorschriften gegolten; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnortes; b) i) Erwerbstätige, die nicht Grenzgänger sind und für den Arbeitgeber oder die Arbeitsverwaltung im Gebiet des zuständigen Staates verfügbar bleiben, erhalten bei Kurzarbeit, sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall
oder Vollarbeitslosigkeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 51, Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, als wohnten sie dort; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger; ii) Erwerbstätige, die nicht Grenzgänger sind und sich der Arbeitsverwaltung im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen oder in den sie zurückkehren, zur Verfügung stellen, erhalten bei Vollarbeitslosigkeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 51, Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, als hätten diese während der letzten Beschäftigung für sie gegolten; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnortes; iii) in Buchstabe b Ziffer ii bezeichnete Erwerbstätige, denen der zuständige Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie galten, Leistungen zuerkannt hat, erhalten Leistungen nach Artikel 52, als hätten sie den Wohnort in das Gebiet des in Buchstabe b Ziffer ii bezeichneten Vertragsstaates verlegt.
Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zurückgelegten Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten. Artikel 58 (1) Die Anwendung der Abschnitte 1 und 2 dieses Kapitels hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab, die auch entsprechende Sonderregelungen enthalten können. (2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 bestimmen insbesondere a) die Personengruppen, für welche die Artikel 59 bis 62 gelten, b) das Verfahren zur Vermeidung des Zusammentreffens von Leistungen gleicher Art, c) die Aufrechterhaltung der auf Grund von Abkommen über Soziale Sicherheit erworbenen Leistungsansprüche. Abschnitt 1 Familienbeihilfen Artikel 59 (1) Für die Anwendung dieses Artikels und des Artikels 60 bezeichnet der Ausdruck „Kinder" innerhalb der nach den Rechtsvorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates vorgesehenen Grenzen a) eheliche, für ehelich erklärte, anerkannte nichteheliche und an Kindes
Statt angenommene Kinder sowie verwaiste Enkel des Leistungsempfängers, b) eheliche, für ehelich erklärte, anerkannte nichteheliche und an Kindes Statt angenommene Kinder sowie verwaiste Enkel des Ehegatten des Leistungsempfängers, wenn sie in dessen Haushalt im Gebiet eines Vertragsstaates leben. (2) Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, haben für Kinder, die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen oder erzogen werden, Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als ob die Kinder dort wohnten oder erzogen würden. (3) Im Falle des Absatzes 2 kann der Betrag der Familienbeihilfen mit dem Betrag der Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates begrenzt werden, in dessen Gebiet die Kinder wohnen oder erzogen werden. (4) Bei Anwendung des Absatzes 3 werden für den Vergleich der Beträge der Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der beiden in Betracht kommenden Vertragsstaaten alle Kinder des Leistungsempfängers berücksichtigt. Sind nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Kinder wohnen oder erzogen werden, die Familienbeihilfen für verschiedene Gruppen von Leistungsempfängern verschieden hoch, so werden die Beträge berücksichtigt, die zu zahlen wären, wenn für den Leistungsempfänger diese Rechtsvorschriften gälten. (5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für einen in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a bezeich-
neten Arbeitnehmer hinsichtlich der Kinder, die ihn in das Gebiet des Vertragsstaates begleiten, in das er entsandt wird. (6) Die Familienbeihilfen werden auch dann nach den für den Leistungsempfänger geltenden Rechtsvorschriften gewährt, wenn die natürliche oder juristische Person, der sie zu zahlen sind, im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnt oder sich befindet. Artikel 60 (1) Arbeitslose, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu Lasten des Trägers eines Vertragsstaates beziehen und deren Kinder im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen oder erzogen werden, haben für diese Kinder Anspruch auf die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als ob sie dort wohnten oder erzogen würden. (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 gilt Artikel 59 Absätze 1, 3, 4 und 6 entsprechend. Abschnitt 2 Familienleistungen Artikel 61 (1) Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, haben für Familienangehörige, die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen, nach dessen Rechtsvorschriften Anspruch auf die Leistungen, als gälten für sie diese Rechtsvorschriften. Diese Leistungen werden den Familienangehörigen vom Träger ihres Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des zuständigen Trägers gewährt.
Gerichts- und Eintragungsgebühren für Unterlagen und Schriftstücke, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorzulegen sind, gelten auch für entsprechende Unterlagen und Schriftstücke, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates oder nach diesem Abkommen vorzulegen sind. (2) Amtliche Urkunden, Unterlagen und Schriftstücke, die bei Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, bedürfen keiner Beglaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit. Artikel 66 (1) Ein Antragsteller, der im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, der nicht zuständiger Staat ist, kann den Antrag wirksam bei dem Träger des Wohnortes einreichen, der ihn an den oder die im Antrag bezeichneten zuständigen Träger weiterleitet. (2) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können während dieser Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines anderen Vertragsstaates eingereicht werden. Diese Behörden, Träger oder Gerichte leiten die Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe unmittelbar oder über die zuständigen Behörden der in Betracht kommenden Vertragsstaaten unverzüglich an die für die Entscheidung zuständigen Behörden, Träger oder Gerichte des ersten Vertragsstaates weiter. Der Tag, an dem die Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Vertragsstaates eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei den für die Entscheidung zuständigen Behörden, Trägern oder Gerichten.
Artikel 67 (1) Ärztliche Begutachtungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates können auf Ersuchen des zuständigen Trägers, für den diese Rechtsvorschriften gelten, im Gebiet eines anderen Vertragsstaates vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes veranlaßt werden. Sie gelten als im Gebiet des ersten Vertragsstaates durchgeführt. (2) Die Anwendung des Absatzes 1 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab. Artikel 68 (1) Geldleistungen, die der Träger eines Vertragsstaates nach diesem Abkommen an einen Leistungsempfänger zu zahlen hat, der sich im Gebiet eines anderen Vertragsstaates befindet, werden in der Währung des ersten Vertragsstaates geschuldet. Der Träger kann mit befreiender Wirkung in der Währung des zweiten Vertragsstaates zahlen. (2) Beträge, die der Träger eines Vertragsstaates nach diesem Abkommen zur Erstattung der vom Träger eines anderen Vertragsstaates gewährten Leistungen zu zahlen hat, werden in dessen Währung geschuldet. Der Träger zahlt mit befreiender Wirkung in dieser Währung, wenn die in Betracht kommenden Vertragsstaaten nicht anderes vereinbart haben. (3) Überweisungen nach diesem Abkommen werden nach den jeweils für die in Betracht kommenden Vertragsstaaten geltenden Vereinbarungen durchgeführt. Bestehen keine Vereinbarungen, so vereinbaren die Vertragsstaaten das Erforderliche.
Artikel 69 (1) Für die Höhe der einem Träger eines Vertragsstaates geschuldeten Beiträge werden auch im Gebiet eines anderen Vertragsstaates erzielte Einkünfte berücksichtigt. (2) Beiträge, die dem Träger eines Vertragsstaates geschuldet werden, können im Gebiet eines anderen Vertragsstaates nach dem Verwaltungsverfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen werden, die für die Einziehung der einem entsprechenden Träger dieses Vertragsstaates geschuldeten Beiträge gelten. (3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab. Die Vereinbarungen können sich auch auf das entsprechende gerichtliche Verfahren beziehen. Artikel 70 (1) Werden Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für einen Schaden gewährt, der im Gebiet eines anderen Vertragsstaates verursacht worden oder eingetreten ist, so gilt für Ansprüche des leistungspflichtigen Trägers gegen einen zum Schadenersatz verpflichteten Dritten folgendes: a) Sind die Ansprüche des Leistungsempfängers gegen einen Dritten nach den für den leistungspflichtigen Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen übergegangen, so erkennt jeder Vertragsstaat dies an; b) hat der leistungspflichtige Träger einen unmittelbaren Anspruch gegen
einen Dritten, so erkennt jeder Vertragsstaat dies an. (2) Die Anwendung des Absatzes 1 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab. (3) Die in Betracht kommenden Vertragsstaaten treffen Vereinbarungen hinsichtlich der Haftpflicht des Arbeitgebers oder seiner Bevollmächtigten bei Arbeits- oder Wegunfällen im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist. Artikel 71 (1) Bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird zunächst zwischen den streitenden Parteien verhandelt. (2) Eine Frage, die nach Ansicht einer Partei alle Vertragsstaaten angeht, wird von den streitenden Parteien einvernehmlich oder andernfalls von einer dieser Parteien dem Ministerkomitee des Europarates vorgelegt, das binnen sechs Monaten dazu Stellung nimmt. (3) Wird die Streitigkeit nicht binnen sechs Monaten nach Antrag auf Eröffnung der Verhandlungen nach Absatz 1 oder binnen drei Monaten nach Mitteilung der Stellungnahme des Ministerkomitees an die Vertragsstaaten beigelegt, so kann die Streitigkeit auf Antrag jeder Partei von einem Schiedsrichter entschieden werden. Die antragstellende Partei teilt der anderen über den Generalsekretär des Europarates den Gegenstand des Antrages, über den durch Schiedsspruch entschieden wer-
den soll, sowie die Gründe für den Antrag mit. (4) Der Schiedsrichter wird vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ernannt, wenn die streitenden Parteien nichts anderes vereinbaren. Der Schiedsrichter darf nicht Staatsangehöriger einer streitenden Partei sein, den dauernden Aufenthalt nicht im Gebiet einer dieser Parteien haben, nicht in deren Diensten stehen und nicht in anderer Eigenschaft mit der Angelegenheit befaßt gewesen sein. (5) Ist im Falle des Absatzes 4 der Präsident des Europäischen. Gerichtshofes für Menschenrechte verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer streitenden Partei, so wird der Schiedsrichter vom Vizepräsident des Gerichtshofes oder demjenigen dienstältesten Angehörigen des Gerichtshofes ernannt, der nicht verhindert und nicht Staatsangehöriger einer streitenden Partei ist. (6) Der. Schiedsrichter entscheidet auf der Grundlage dieses Abkommens unter gebührender Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechtes, wenn zwischen den streitenden Parteien nichts oder Ungenügendes vereinbart ist. (7) Die Entscheidung des Schiedsrichters ist bindend und endgültig. Artikel 72 (1) Anhang römisch VII bezeichnet für jeden in Betracht kommenden Vertragsstaat die besonderen Bestimmungen über die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften. (2) Jeder in Betracht kommende Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 die in Anhang römisch VII vorzunehmenden Änderungen. Die Notifizierung erfolgt bei Änderungen infolge
neuer Rechtsvorschriften binnen drei Monaten nach deren Veröffentlichung oder, wenn diese vor der Ratifizierung dieses Abkommens veröffentlicht worden sind, bei Ratifizierung. Artikel 73 (1) Die in Artikel 1 Buchstabe b, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 72 Absatz 1 bezeichneten Anhänge und ihre Änderungen sind Bestandteile dieses Abkommens. (2) Änderungen der Anhänge gelten als angenommen, wenn nicht binnen drei Monaten nach der vorgesehenen Notifizierung nach Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe d ein Vertragsstaat oder ein Unterzeichnerstaat dem Generalsekretär des Europarates einen Widerspruch notifiziert. (3) Wird dem Generalsekretär ein Widerspruch notifiziert, so wird die Angelegenheit in einem vom Ministerkomitee festzulegenden Verfahren geregelt. TITEL römisch fünf ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 74 (1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch für die Zeit vor dem Inkrafttreten für den jeweiligen Vertragsstaat.
oder Verjährung entgegengehalten werden dürfen. (7) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt, so stehen nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche vorbehaltlich günstigerer Rechtsvorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates erst vom Tag der Antragstellung an zu. Artikel 75 (1) Dieses Abkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt. (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die dritte Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt worden ist. (3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der dieses Abkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. Artikel 76 Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten das Vorläufige Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen sowie das Vorläufige Europäische Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den
Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen mit den dazugehörigen Zusatzprotokollen im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten außer Kraft. Artikel 77 (1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten. Der Beschluß über die Einladung bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Europarates, die dieses Abkommen ratifiziert oder angenommen haben. (2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates und wird drei Monate danach wirksam. Artikel 78 (1) Dieses Abkommen bleibt für unbegrenzte Zeit in Kraft. (2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen, soweit es ihn betrifft, fünf Jahre nach Inkrafttreten durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen. (3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates wirksam. Artikel 79 (1) Nach diesem Abkommen erworbene Ansprüche bleiben nach seiner Kündigung erhalten. (2) Anwartschaften aus Zeiten, die vor Wirksamwerden der Kündigung zurückgelegt worden sind, werden von dieser nicht berührt; ihre weitere Aufrechterhaltung wird durch Vereinbarung oder, mangels einer solchen, durch die für den in Be-
tracht kommenden Träger geltenden Rechtsvorschriften geregelt. Artikel 80 (1) Die Anwendung dieses Abkommens wird durch eine Zusatzvereinbarung geregelt, die für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung aufliegt. (2) Die Vertragsstaaten oder, wenn es ihr Verfassungsrecht zuläßt, deren zuständige Behörden treffen die weiteren für die Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen. (3) Jeder Unterzeichnerstaat, der dieses Abkommen ratifiziert oder annimmt, hat gleichzeitig die Zusatzvereinbarung zu ratifizieren oder anzunehmen oder ohne Vorbehalt der Ratifizierung oder Annahme spätestens bei Hinterlegung der Urkunde zur Ratifizierung oder Annahme des Abkommens zu unterzeichnen. (4) Jeder Staat, der diesem Abkommen beitritt, hat gleichzeitig der Zusatzvereinbarung beizutreten. (5) Jeder Vertragsstaat, der dieses Abkommen kündigt, hat gleichzeitig die Zusatzvereinbarung zu kündigen. Artikel 81 (1) Die Notifikationen oder Erklärungen nach Artikel 1 Buchstaben b und w, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absätze 3 und 4, Artikel 11 Absatz 4 sowie Artikel 72 Absatz 2 werden an den Generalsekretär des Europarates gerichtet.
ANHÄNGE zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit ANHANG römisch eins (Artikel 1 Buchstabe b) Bestimmung der Gebiete und der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten Österreich Gebiet: das Hoheitsgebiet der Republik Österreich. Staatsangehörige: Staatsbürger der Republik Österreich. Belgien Gebiet: das Hoheitsgebiet von Belgien. Staatsangehörige: Personen belgischer Nationalität. Zypern Gebiet: das Hoheitsgebiet der Republik Zypern. Staatsangehörige: Staatsbürger der Republik Zypern. Dänemark Gebiet: das Hoheitsgebiet von Dänemark, mit Ausnahme der Färöer Inseln und Grönlands. Staatsangehörige: Personen dänischer Nationalität. Frankreich Gebiet: das Hoheitsgebiet der europäischen Departements und der überseeischen Departements (Guadeloup, Guayana, Martinique und Réunion) der Französischen Republik. Staatsangehörige: Personen französischer Nationalität. Bundesrepublik Deutschland Gebiet: der Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Staatsangehörige: Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Island Gebiet: das Hoheitsgebiet von Island. Staatsangehörige: Personen isländischer Nationalität. Irland Gebiet: das Hoheitsgebiet, das der Hoheitsgewalt der Regierung Irlands untersteht. Staatsangehörige: Personen irischer Nationalität. Italien Gebiet: das Hoheitsgebiet von Italien. Staatsangehörige: Personen italienischer Nationalität. Luxemburg Gebiet: das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg. Staatsangehörige: Personen luxemburgischer Nationalität. Malta Gebiet: das Hoheitsgebiet von Malta und der zugehörigen Gebiete. Staatsangehörige: Staatsbürger von Malta. Die Niederlande Gebiet: das Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande in Europa. Staatsangehörige: Personen niederländischer Nationalität. Norwegen Gebiet: das Hoheitsgebiet des Königreichs Norwegen einschließlich Spitzbergen, Jan Mayen und der zugehörigen norwegischen Gebiete. Staatsangehörige: Personen norwegischer Nationalität. Schweden Gebiet: das Hoheitsgebiet des Königreichs Schweden. Staatsangehörige: Personen schwedischer Nationalität.
Schweiz Gebiet: das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Staatsangehörige: Personen schweizerischer Nationalität. Türkei Gebiet: das Hoheitsgebiet der Türkei. Staatsangehörige: Personen türkischer Nationalität. Vereinigtes Königreich Gebiet: das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland einschließlich der Inseln Man, Jersey, Guernsey und Alderney, nicht jedoch die übrigen Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist. Staatsangehörige: Staatsbürger des Vereinigten Königreichs und der Kolonien. ANHANG römisch II (Artikel 3 Absatz 1) Rechtsvorschriften und Systeme, auf die sich das Abkommen bezieht Soweit die in diesem Anhang angeführten Gesetze zusammengefaßt, geändert, ergänzt oder in Kraft gesetzt werden, gelten sie in ihrer jeweiligen Fassung als von diesem Anhang erfaßt. Österreich Rechtsvorschriften über a) die Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft und Tod); b) die Pensionsversicherung der Arbeiter; c) die Pensionsversicherung der Angestellten; d) die knappschaftliche Pensions Versicherung ; e) die Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen;
Litera f die Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen; g) die Notarversicherung; h) die Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; i) die Arbeitslosenversicherung; k) die Familienbeihilfen. Belgien Rechtsvorschriften über a) die Kranken- und Invaliditätsversicherung (Krankheit, Mutterschaft, Invalidität und Tod): i) Versicherung der Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter und Angehörige des öffentlichen Dienstes); ii) Versicherung der Seeleute der Handelsmarine; iii) Versicherung der selbständig Erwerbstätigen (Krankenversicherung); b) die Alters- und Hinterbliebenenpensionen: i) Versicherungen der Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter und Seeleute der Handelsmarine); ii) Versicherung der selbständig Erwerbstätigen; c) die Entschädigung von Arbeitsunfällen: i) Versicherung der Arbeitnehmer im allgemeinen; ii) Versicherung der Seeleute; d) die Entschädigung von Berufskrankheiten; e) das System zur Unterstützung der unfreiwillig Arbeitslosen;
Litera f die Familienbeihilfen für Arbeitnehmer und die Familienbeihilfen für Arbeitgeber und Nichtarbeitnehmer mit Ausnahme der Geburtsbeihilfen nach diesen Rechtsvorschriften. Zypern Rechtsvorschriften über a) Sozialversicherung (Krankheit, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Witwen, Waisen, Alter und Tod, Geldleistungen und freie Heilbehandlung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten); b) Entschädigung für Pneumokonioseschäden (Geldleistungen bei Berufskrankheit oder Tod infolge von Pneumokoniose). Dänemark Gesetz Nr. 239 vom 10. Juni 1960 über die nationale Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft). Gesetz Nr. 218 vom 4. Juni 1965 über Alterspensionen. Gesetz Nr. 219 vom 4. Juni 1965 über Invaliditätspensionen. Gesetz Nr. 70 vom 13. März 1959 (Kapitel 1) über Witwenpensionen und Witwenunterstützung. Gesetz Nr. 46 vom 7. März 1964 über die Arbeitsmarkt- Zusatzpension. Gesetz Nr. 259 vom 18. August 1964 über die Industrie- Unfallversicherung. Gesetz Nr. 40 vom 22. Feber 1967 über Arbeitslosenversicherung. Gesetz Nr. 236 vom 3. Juni 1967 (Kapitel 1 bis 3) über Familienbeihilfen und sonstige Familienleistungen.
Frankreich Rechtsvorschriften über a) die allgemeine Organisation der Sozialen Sicherheit und die Sozialgerichtsbarkeit; b) die allgemeinen Vorschriften über das Sozialversicherungssystem für Versicherte in nichtlandwirtschaftlichen Berufen (Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter und Tod); c) die allgemeinen Vorschriften über das Sozialversicherungssystem für Versicherte in landwirtschaftlichen Berufen (Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter und Tod) ; d) die Verhütung und Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; e) die Familienleistungen mit Ausnahme der Mutterschaftsbeihilfe; f) die Beihilfe für alte Arbeitnehmer und die Beihilfe für Mütter; g) die Versicherung für den Fall der Krankheit, der Mutterschaft und der Invalidität für Landwirte; h) die Versicherung für den Fall der Krankheit und der Mutterschaft für selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen; i) die auf Beiträgen und die nicht auf Beiträgen beruhenden Altersbeihilfen für Nichtarbeitnehmer; j) die Sonderbeihilfe; k) die zusätzliche Beihilfe aus dem Nationalen Solidaritätsfonds; l) das garantierte Mindesteinkommen für arbeitslose Arbeitnehmer (Fürsorgeleistungen);
Litera m die Sondersysteme für die nachstehenden Tätigkeiten und Unternehmen, soweit sie Risiken betreffen, die unter die vorstehenden Rechtsvorschriften über allgemeine Systeme fallen, die für Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen gelten, mit Ausnahme der Erwerbstätigen, die von einem Sondersystem erfaßt werden, sowie für Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen: Tätigkeiten, die die Versicherung im System der Seeleute zur Folge haben; Bergwerksbetriebe oder diesen gleichgestellte Betriebe; Französische nationale Eisenbahngesellschaft; Eisenbahnen von zweitrangiger allgemeiner und von örtlicher Bedeutung sowie Straßenbahnen; selbständige Behörde der Pariser Transportbetriebe; Betriebe für die Erzeugung, den Transport und die Verteilung von Strom und Gas; allgemeine Gesellschaft für Wasserwirtschaft; Bank von Frankreich, Boden-Kreditanstalt von Frankreich; Oper, Komische Oper und französische Komödie; Notariate und gleichgestellte Einrichtungen. Bundesrepublik Deutschland Rechtsvorschriften über a) die Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft und Tod); b) den Schütz der erwerbstätigen Mutter, soweit es sich um Geld- und Sach-
leistungen handelt, die der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung zu gewähren hat; c) die Rentenversicherung der Arbeiter und der Handwerker; d) die Rentenversicherung der Angestellten; e) die knappschaftliche Rentenversicherung, die im Saarland bestehende hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung und die Altershilfe für Landwirte; f) die Unfallversicherung; g) die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenhilfe; h) das Kindergeld. Island Gesetz Nr. 40 vom 30. April 1963 über Soziale Sicherheit. Gesetz Nr. 86 vom 11. Juni 1938 über die Pensionsversicherung der Hebammen. Gesetz Nr. 65 vom 2. September 1955 über die Pensionsversicherung der Krankenschwestern. Gesetz Nr. 78 vom 28. April 1962 über die Pensionsversicherung der Hochseefische!' und der Seeleute der Handelsmarine. Gesetz Nr. 29 vom 7. April 1956 über Arbeitslosenversicherung. Irland Rechtsvorschriften über a) die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (Krankheit und Invalidität) und bei Mutterschaft sowie das Sterbegeld; b) die Ruhestands-, Alters-, Witwen- und Waisenpensionen; c) die Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge;
Litera d die Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; e) die Familienbeihilfen. Italien Rechtsvorschriften über a) die Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft und Tod); b) die Tuberkulosenversicherung; c) den physischen und wirtschaftlichen Schutz der arbeitenden Mütter, soweit es sich um Leistungen handelt, die von den Sozialversicherungsträgern gewährt werden; d) die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung; e) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten; f) die Versicherung gegen unfreiwillige Arbeitslosigkeit; g) die Familienbeihilfen; h) die Sondersysteme der Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Erwerbstätigen, soweit sie Risiken oder Leistungen betreffen, die unter die oben bezeichneten Rechtsvorschriften fallen. Luxemburg Rechtsvorschriften über a) die Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft und Tod): System der Arbeiter, System der Privatangestellten, System der Beamten und ihnen Gleichgestellten und System der freien Berufe;
Litera b die Pensionsversicherung (Invalidität, Alter und Tod): System der Arbeiter, System der Privatangestellten (einschließlich der selbständig erwerbstätigen Geistesarbeiter), System der Handwerker, System der Kaufleute und Industriellen und System für die Landwirtschaft; c) die zusätzliche Pensionsversicherung für Bergarbeiter und Metallarbeiter, für technische Angestellte in Bergwerksbetrieben unter Tage und für Berufskraftfahrer ; d) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten; e) die Leistungen bei Arbeitslosigkeit; f) die Familienbeihilfen mit Ausnahme der Geburtsbeihilfen. Malta Gesetz über die nationale Versicherung, 1956 (Krankheit, Arbeitslosigkeit, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten). Niederlande Rechtsvorschriften über a) die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft; b) die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (Invalidität, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten); c) die Leistungen bei Alter; d) die Leistungen an Hinterbliebene; e) die Leistungen bei Arbeitslosigkeit; f) die Familienbeihilfen. Norwegen Gesetz vom 6. Juli 1957 über die Koordinierung und Integrierung der Pensionen und Versicherungsleistungen.
Gesetz vom 17. Juni 1966 über die nationale Versicherung (Krankheit und Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Berufskrankheiten, Invalidität, Alter und Tod). Gesetz vom 27. Juni 1947 über die Beschäftigung, Kapitel römisch fünf. Gesetz vom 3. Dezember 1948 über die Pensionsversicherung der Seeleute. Gesetz vom 3. Dezember 1951 über die Pensionsversicherung der Forstarbeiter. Gesetz vom 28. Juni 1953 über die Pensionsversicherung der Apotheker. Gesetz vom 28. Juni 1957 über die Pensionsversicherung der Fischer. Gesetz vom 22. Juni 1962 über die Pensionsversicherung der Krankenschwestern. Gesetz vom 12. Dezember 1958 über die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Gesetz vom 24. Oktober 1946 über die Familienbeihilfen. Schweden Gesetz Nr. 381 vom 25. Mai 1962 über die nationale Versicherung und Gesetz Nr. 382 vom 25. Mai 1962 zur Einführung des Gesetzes über die nationale Versicherung. Gesetz Nr. 243 vom 14. Mai 1954 über die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Dekret Nr. 629 vom H.Dezember 1956 über die anerkannten Arbeitslosenkassen. Gesetz Nr. 529 vom 26. Juli 1947 über die allgemeinen Familienbeihilfen. Schweiz Rechtsvorschriften des Bundes über a) die Krankenversicherung, einschließlich der Tuberkuloseversicherung und der Leistungen bei Mutterschaft; b) die Invalidenversicherung;
Litera c die Alters- und Hinterlassenenversicherung; d) die staatliche obligatorische Unfallversicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten ; e) die Arbeitslosenversicherung; f) die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern. Türkei Rechtsvorschriften über a) die Sozialversicherungen der Arbeitnehmer (Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten); b) die Sozialversicherungen der selbständig Erwerbstätigen und der freien Berufe (Invalidität, Alter und Tod). Vereinigtes Königreich Rechtsvorschriften über a) den nationalen Gesundheitsdienst; b) die nationale Versicherung (Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Mutterschaft sowie für Witwen und Waisen, bei Alter und bei Tod); c) die Unfallversicherung (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten); d) die Familienbeihilfen; e) die Insel-Versicherung (Jersey); f) die Sozialversicherung (Guernsey). ANHANG IH (Artikel 6 Absatz 3) Bestimmungen, die ungeachtet des Artikels 5 in Kraft bleiben I — MEHRSEITIGE ABKOMMEN 1. Die geltenden Bestimmungen des Abkommens vom
Ziffer 27 Juli 1950 und des revidierten Abkommens vom 13. Feber 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer. 2. Das zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit vom 15. September 1955 in der Fassung der späteren Vereinbarungen und Protokolle sowie die Zusatzvereinbarungen zu diesem Abkommen. 3. Das Europäische Abkommen vom 9. Juli 1956 über die Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen. II — ZWEISEITIGE ABKOMMEN Allgemeine Bemerkungen 1. Verweisungen der in diesem Anhang angeführten Zusatzabkommen und Sonderabkommen über Arbeitslosenversicherung auf ein allgemeines Abkommen werden durch Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ersetzt, soweit die betreffenden Bestimmungen des allgemeinen Abkommens nicht gesondert in diesem Anhang angeführt werden. 2. Die Auslegungs- und Kündigungsklauseln in einem Abkommen über Soziale Sicherheit, von dem einzelne Bestimmungen in diesem Anhang angeführt sind, bleiben für diese Bestimmungen anwendbar. 3. Die in Klammern [ ] gesetzten Abkommen über Soziale Sicherheit sind im Zeitpunkt der Auflegung dieses Abkommens zur Unterzeichnung nicht in Kraft. Österreich — Bundesrepublik Deutschland Abkommen über Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966.
Abkommen über Arbeitslosenversicherung vom 19. Mai 1951. Zusatzprotokoll vom 23. November 1951 zum Abkommen über Arbeitslosenversicherung vom 19. Mai 1951. Zweites Abkommen über Arbeitslosenversicherung vom 31. Oktober 1953. Österreich — Frankreich Abkommen über Soziale Sicherheit vom 28. Mai 1971. Österreich — Italien Vertrag über Sozialversicherung vom 30. Dezember 1950. Österreich — Luxemburg Abkommen über Soziale Sicherheit vom 21. Dezember 1971. Zusatzabkommen vom 16. Mal 1973 zum Abkommen über Soziale Sicherheit vom 21. Dezember 1971. Österreich — Schweiz Abkommen über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967. Österreich — Türkei Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1966. Österreich — Vereinigtes Königreich Abkommen über Soziale Sicherheit vom 18. Juni 1971. Belgien — Schweiz Abkommen über Sozialversicherung vom 17. Juni 1952 (zur Zeit in Revision). [Entwurf eines Abkommens über Soziale Sicherheit vom 9. September 1971.] Belgien — Türkei Allgemeines Abkommen über Soziale Sicherheit vom 4. Juli 1966. Belgien — Vereinigtes Königreich Abkommen über Soziale Sicherheit vom 20. Mai 1957.
Zypern — Vereinigtes Königreich Abkommen über Soziale Sicherheit vom 6. Oktober 1969. Dänemark — Frankreich Allgemeines Abkommen über Soziale Sicherheit vom 30. Juni 1951 und Protokolle. Dänemark — Bundesrepublik Deutschland Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 10 des Abkommens über Sozialversicherung vom 14. August 1953. Ziffer 15 des Schlußprotokolls vom 14. August 1953 zum Abkommen über Sozialversicherung vom 14. August 1953. Zusatzvereinbarung vom 14. August 1953 zum Abkommen über Sozialversicherung vom 14. August 1953. Artikel 3 Absatz 4 zweiter Satz, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 10 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 1. August 1959. Ziffern 4, 5 und 6 des Schlußprotokolls vom 1. August 1959 zum Abkommen über Arbeitslosenversicherung vom 1. August 1959. Dänemark — Schweiz Abkommen über Sozialversicherung vom 21. Mai 1954. Zusatzvereinbarung vom 15. November 1962 zum Abkommen über Sozialversicherung vom 21. Mai 1954. Dänemark — Vereinigtes Königreich Abkommen über Soziale Sicherheit vom 27. August 1959. Frankreich — Norwegen Allgemeines Abkommen über Soziale Sicherheit vom 30. September 1954.
Frankreich — Schweiz Abkommen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 9. Juli 1949 und Protokolle. Abkommen über die gegenseitige Unterstützung der Arbeitslosen beider Länder vom 9. Juni 1933. Frankreich — Türkei [Abkommen über Soziale Sicherheit vom 20. Jänner 1972.] Frankreich — Vereinigtes Königreich Allgemeines Abkommen über Soziale Sicherheit (und Sonderprotokoll über Leistungen des Gesundheitsdienstes) vom 10. Juli 1956. Notenaustausch vom 25. Feber 1965 (Zahlung von Familienbeihilfen an Personen, die als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft von Frankreich nach Jersey oder umgekehrt gehen). Notenaustausch vom 19. November 1965 (Zahlung von Familienbeihilfen an Personen, die als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft von Frankreich nach Guernsey oder umgekehrt gehen). Notenaustausch vom 19. Mai 1959 über die Ausdehnung des Abkommens vom 10. Juli 1956 auf Jersey. Notenaustausch vom 19. November 1965 über die Ausdehnung des Abkommens vom 10. Juli 1956 auf Guernsey, Alderney, Herrn und Jethou. Notenaustausch vom 27./30. Juli 1970 über die Verbesserung der Sozialversicherung für britische Lehrer in Frankreich. Bundesrepublik Deutschland — Norwegen Vereinbarung über die gegenseitige Gewährung sozialer Leistungen vom 2./6. September 1965.
Bundesrepublik Deutschland — Schweiz Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. Feber 1964. Zusatzabkommen vom 24. Dezember 1962 zum Abkommen über Sozialversicherung vom 24. Oktober 1950. Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz über die Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger vom 4. Feber 1928. Bundesrepublik Deutschland — Türkei Abkommen über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964. Zusatzabkommen vom 28. Mai 1969 zur Änderung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964. Bundesrepublik Deutschland — Vereinigtes Königreich Abkommen über Soziale Sicherheit vom 20. April 1960. Protokoll über Sachleistungen vom 20. April 1960. Abkommen über Arbeitslosenversicherung vom 20. April 1960. Irland — Vereinigtes Königreich Abkommen über Soziale Sicherheit vom 29. März 1960. Abkommen zwischen dem Minister für Soziale Vorsorge von Irland und dem Ministerium für Arbeit und nationale Versicherung von Nordirland über Sozialversicherung und Entschädigung von Arbeitsschäden vom 22. Juli 1964. Abkommen über Soziale Sicherheit vom 28. Feber 1966. Abkommen über Soziale Sicherheit vom 3. Oktober 1968. Abkommen über Soziale Sicherheit vom 14. September 1971. Italien — Schweiz Abkommen über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962.
Zusatzabkommen vom 18. Dezember 1963 zum Abkommen über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962. [Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969 zum Abkommen über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962.] Italien — Vereinigtes Königreich Abkommen über Sozialversicherung vom 28. November 1951. Luxemburg — Schweiz Abkommen über Soziale Sicherheit vom 3. Juni 1967 mit Ausnahme der Artikel 18 bis 21. Luxemburg — Vereinigtes Königreich Abkommen über Soziale Sicherheit vom 13. Oktober 1953. Malta — Vereinigtes Königreich Abkommen über Soziale Sicherheit vom 26. Oktober 1956. Abkommen über Soziale Sicherheit vom 21. März 1958. Niederlande — Schweiz Abkommen über Soziale Sicherheit vom 27. Mai 1970. Niederlande — Türkei Titel römisch III des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 5. April 1966. Niederlande — Vereinigtes Königreich Abkommen über Soziale Sicherheit vom 11. August 1954. Protokoll über Sachleistungen vom 11. August 1954. Norwegen — Vereinigtes Königreich Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. Juli 1957. Schweden — Schweiz Abkommen über Sozialversicherung vom 17. Dezember 1954.
Schweden — Vereinigtes Königreich Abkommen über Soziale Sicherheit vom 9. Juni 1956. Schweiz — Türkei Abkommen über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969. Schweiz — Vereinigtes Königreich Abkommen über Soziale Sicherheit vom 21. Feber 1968. Türkei — Vereinigtes Königreich Abkommen über Sozialversicherung vom 9. September 1959. ANHANG römisch IV (Artikel 8 Absatz 4) Leistungen, für die Artikel 8 Absatz 2 oder Absatz 3 gilt Dänemark Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a: Mutterschaft: die Leistungen bei Mutterschaft nach Kapitel 3 des Gesetzes Nr. 236 vom 3. Juni 1967 über Familienbeihilfen und sonstige Familienleistungen. Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe a: Invalidität: die Leistungen nach dem Gesetz Nr. 219 vom 4. Juni 1965 über Invaliditätspensionen. Tod: die Leistungen nach dem Gesetz Nr. 70 vom 13. März 1959 über Witwenpensionen und Witwenunterstützung. Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe b: Alter: die Leistungen nach dem Gesetz Nr. 218 vom 4. Juni 1965 über Alterspensionen.
Bundesrepublik Deutschland Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a: Arbeitslosigkeit: die Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe. Island Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a: Mutterschaft: die Geburtsbeihilfe nach Artikel 18 des Gesetzes Nr. 40 vom 30. April 1963 über Soziale Sicherheit. Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe a: Invalidität: die Leistungen bei Invalidität nach Kapitel II-B des Gesetzes Nr. 40 vom 30. April 1963 über Soziale Sicherheit. Tod: die Leistungen an Hinterbliebene nach Kapitel II-B des Gesetzes Nr. 40 vom 30. April 1963 über Soziale Sicherheit. Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe b: Alter: die Leistungen bei Alter nach Kapitel II-B des Gesetzes Nr. 40 vom 30. April 1963 über Soziale Sicherheit. Norwegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe at Mutterschaft: die Mutterschaftsbeihilfe nach Kapitel 3 Abschnitt 13 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Juni 1966 über die nationale Versicherung; die Pauschal-, Unterstützungs- und Erziehungsbeihilfen für ledige Mütter nach Kapitel 12 Abschnitte 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Juni 1966 über die nationale Versicherung.
Arbeitslosigkeit: die verschiedenen Unterstützungsleistungen nach Kapitel 4 Abschnitt 1 Buchstaben b bis e des Gesetzes vom 17. Juni 1966 über die nationale Versicherung. Schweden Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a: Mutterschaft: die Mutterschaftsbeihilfe nach dem Gesetz Nr. 381 vom 25. Mai 1962 über die nationale Versicherung. Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe a: Invalidität: die staatliche Pension nach dem Gesetz Nr. 381 vom 25. Mai 1962 über die nationale Versicherung und dem Gesetz Nr. 382 vom 25. Mai 1962 zur Einführung des Gesetzes über die nationale Versicherung. Tod: die staatliche Pension nach dem Gesetz Nr. 381 vom 25. Mai 1962 über die nationale Versicherung und dem Gesetz Nr. 382 vom 25. Mai 1962 zur Einführung des Gesetzes über die nationale Versicherung. Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe b: Alter: die staatliche Pension nach dem Gesetz Nr. 381 vom 25. Mai 1962 über die nationale Versicherung und dem Gesetz Nr. 382 vom 25. Mai 1962 zur Einführung des Gesetzes über die nationale Versicherung. ANHANG römisch fünf (Artikel 9 Absätze 2 und 3) Bestimmungen, die auf die Staatsangehörigen aller Vertragsstaaten ausgedehnt werden I — Artikel 9 Absatz 2 Österreich — Luxemburg Abkommen über Soziale Sicherheit vom 21. Dezember 1971.
Zusatzabkommen vom 16. Mai 1973 zum Abkommen über Soziale Sicherheit vom 21. Dezember 1971. Österreich — Türkei Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1966. Zypern — Vereinigtes Königreich Abkommen über Soziale Sicherheit vom 6. Oktober 1969. Bundesrepublik Deutschland — Türkei Abkommen über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964 mit Ausnahme des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 8. Bundesrepublik Deutschland — Vereinigtes Königreich Abkommen über Soziale Sicherheit vom 20. April 1960 mit Ausnahme des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 7 Absätze 2 bis 4. Protokoll über Sachleistungen, vom 20. April 1960. Abkommen über Arbeitslosenversicherung vom 20. April 1960 mit Ausnahme des Artikels 3 und des Artikels 5 Absätze 2 bis 4. Irland — Vereinigtes Königreich Abkommen über Soziale Sicherheit vom 29. März 1960. Abkommen zwischen dem Minister für Soziale Vorsorge von Irland und dem Ministerium für Arbeit und nationale Versicherung von Nordirland über Sozialversicherung und Entschädigung von Arbeitsschäden vom 22. Juli 1964. Abkommen über Soziale Sicherheit vom 28. Feber 1966. Abkommen über Soziale Sicherheit vom 3. Oktober 1968. Abkommen über Soziale Sicherheit vom 14. September 1971. Malta — Vereinigtes Königreich Abkommen über Soziale Sicherheit vom 26. Oktober 1956. Abkommen über Soziale Sicherheit vom 21. März 1958.
Niederlande — Türkei Titel römisch III des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 5. April 1966. Niederlande — Vereinigtes Königreich Abkommen über Soziale Sicherheit vom 11. August 1954. Protokoll über Sachleistungen vom 11. August 1954. II — Artikel 9 Absatz 3 Keine. ANHANG römisch VI (Artikel 11 Absatz 3) Leistungen, für die Artikel 11 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht gilt Österreich Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d: Artikel 11 Absatz 1 gilt nicht; für die Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung. Belgien Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c: die nach den vor dem 1. Jänner 1962 geltenden Rechtsvorschriften gewährten Alters- und Hinterbliebenenpensionen aus den Systemen für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich des Teils, der den Jahren vor 1945 entspricht, soweit auf diese keine tatsächlichen Versicherungszeiten entfallen. Dänemark Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b: die Invaliditätsleistungen nach Artikel 15 des Gesetzes Nr. 219 vom 4. Juni 1965 über Invaliditätspensionen. Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d: die Pensionszulagen nach Artikel 11 des Gesetzes Nr. 219 vom
Ziffer 4 Juni 1965 über Invaliditätspensionen, Artikel 10 des Gesetzes Nr. 218 vom 4. Juni 1965 über Alterspensionen und Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 70 vom 13. März 1959 über Witwenpensionen und Witwenunterstützung in der Passung des Gesetzes Nr. 194 vom 4. Juni 1964. Frankreich Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b: die Sonderbeihilfe. Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c: die nicht auf Beiträgen beruhenden Altersbeihilfen für Nichtarbeitnehmer. Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe dt die zusätzliche Beihilfe aus dem „Fonds national de solidarité" (Nationaler Solidaritätsfonds). Island Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d: die zusätzliche Alters- oder Invaliditätspension nach Artikel 21 des Gesetzes Nr. 40 vom 30. April 1963 über Soziale Sicherheit. Irland Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b: die nicht auf Beiträgen beruhenden Alters-, Witwen- und Waisenpensionen sowie die Beihilfen für verlassene Ehefrauen. Luxemburg Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b: die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen für Privatangestellte hinsichtlich des Teiles, der den Beschäftigungszeiten vor Inkrafttreten des Pensionssystems für Privatangestellte entspricht.
Norwegen Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c: die Übergangs-Leistungszuschläge nach Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 10 Absätze 4, 5, 6 und 11 des Gesetzes vom 17. Juni 1966 über die nationale Versicherung. Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d: die Grundleistung und die Unterstützungsbeihilfe nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1966 über die nationale Versicherung; die Unterstützungsbeihilfe für Hinterbliebene nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1966 über die nationale Versicherung; die Unterstützungsbeihilfe und die Übergangsbeihilfe für ledige Mütter nach Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Juni 1966 über die nationale Versicherung. Schweden Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a: die Leistungen nach Kapitel 9 Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 381 vom 25. Mai 1962 über die nationale Versicherung. Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c: die Zusatzpension nach Kapitel 15 des Gesetzes Nr. 381 vom 25. Mai 1962 über die nationale Versicherung und nach dem Gesetz Nr. 382 vom 25. Mai 1962 zur Einführung des Gesetzes über die nationale Versicherung; die Leistungen nach Artikel 16 des Gesetzes Nr. 382 vom 25. Mai 1962 zur Einführung des Gesetzes über die nationale Versicherung. Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d: die Leistungen nach Kapitel 9 Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3
Absatz 2 und Artikel 5 des Gesetzes Nr. 381 vom 25. Mai 1962 über die nationale Versicherung. Schweiz Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a: die Hilflosenentschädigungen. Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b: die außerordentlichen Renten der Invalidenversicherung; die außerordentlichen Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d: die ordentlichen Invalidenrenten für Invalide, deren Invaliditätsgrad weniger als 50 vom Hundert beträgt. ANHANG römisch VII (Artikel 72 Absatz 1) Besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten I. ANWENDUNG DER ÖSTERREICHISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN A. Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (1) Artikel 8 Absatz 1 und die entsprechenden Bestimmungen der zweiseitigen Abkommen, die im Anhang römisch III angeführt sind, berühren nicht die österreichischen Rechtsvorschriften über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Vorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch- ungarischen Monarchie außer-
halb des Gebietes der Republik Österreich zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit. (2) Artikel 8 Absatz 1 berührt nicht Versicherungslastregelungen in zweiseitigen Abkommen der Republik Österreich mit anderen Staaten. (3) Artikel 8 Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten. (4) Soweit nach den österreichischen Rechtsvorschriften eine Erwerbstätigkeit oder ein Sozialversicherungsverhältnis rechtliche Auswirkungen auf einen Leistungsanspruch oder auf die Gewährung einer Leistung der Sozialversicherung hat, kommt die gleiche Wirkung auch einem der angeführten Tatbestände zu, wenn dieser in einem anderen Vertragsstaat eintritt oder eingetreten ist. (5) Titel römisch III Kapitel 2 gilt nicht für Leistungen aus der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen an Personen, die bei Inkrafttreten der anwendbaren Rechtsvorschriften ein bestimmtes Alter überschritten hatten, sowie für Leistungen aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung. (6) Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit in der österreichischen Pensionsversicherung werden ausschließlich
die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. (7) Bei der Ermittlung des theoretischen Betrages nach Artikel 29 Absatz 2 sind die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten in der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten heranzuziehen. (8) Bei Durchführung des Artikels 29 Absätze 2 und 4 ist die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften nach Feststellung des geschuldeten Leistungsbetrages zu ermitteln. (9) Kommt bei der Bemessung des österreichischen Steigerungsbetrages das Höchstausmaß von Versicherungsmonaten in Betracht, so ist das Teilungsverhältnis nach Artikel 29 Absatz 4 auf Grund sämtlicher bei Ermittlung des theoretischen Betrages berücksichtigter Versicherungszeiten unter Bedachtnahme auf dieses Höchstausmaß zu bestimmen. (10) Für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung werden nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegte Versicherungszeiten nicht herangezogen. (11) Der Hilflosenzuschuß ist von dem österreichischen, nach Artikel 29 Absatz 4 festgestellten Leistungsbetrag innerhalb der nach der zitierten Bestimmung anteilmäßig gekürzten
Grenzbeträge nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berechnen. Bestünde hingegen allein auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten Anspruch auf Pension, so gebührt der Hilflosenzuschuß in dem dieser Pension- entsprechenden Ausmaß, es sei denn, daß nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates ein Hilflosenzuschuß oder eine gleichartige Leistung gewährt wird. (12) Die Pensionssonderzahlungen aus der österreichischen Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß der nach Artikel 29 Absatz 4 festgestellten Leistung; Artikel 34 gilt entsprechend. (13) Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt. B. Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung (1) Artikel 8 Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften über die Notstandshilfe. (2) Artikel 51 Absätze 1 und 2 über die Zusammenrechnung der Zeiten gilt nicht für den Erwerb des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld.
II. ANWENDUNG DER DÄNISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN Hinsichtlich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit verpflichtet sich die Regierung Dänemarks, auf die anerkannten Arbeitslosenkassen einzuwirken, die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden, soweit sie für Dänemark gelten. III. ANWENDUNG DER FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN (1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 8 gilt nicht für das Gesetz Nr. 65-555 vom 10. Juli 1965, nach dem Franzosen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbständige ausüben oder ausgeübt haben, dem System der freiwilligen Altersversicherung beitreten können. (2) Anspruch auf die Beihilfe für alte Arbeitnehmer, die nicht auf Beiträgen beruhenden Altersbeihilfen für Nichtarbeitnehmer und die Sonderbeihilfe haben nach diesem Abkommen nur Personen, die nachweislich zwischen dem 16. Lebensjahr und der Altersgrenze für die Leistungen mindestens zehn Jahre, davon fünf aufeinanderfolgende Jahre unmittelbar vor Beantragung der Leistungen, in Frankreich gewohnt haben. (3) Dieses Abkommen berührt nicht die französischen Rechtsvorschriften, nach denen für den Erwerb des Anspruches auf die Beihilfe für alte Arbeitnehmer sowie für die nicht auf Beiträgen beruhenden Altersbeihilfen für Nichtarbeitnehmer Zeiten der im französischen Gebiet zurückgelegten Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden. (4) Die Sonderbeihilfe und die kumulierbaren Entschädigungen
des Systems der Sozialen Sicherheit für Bergarbeiter werden nur den im französischen Bergbau beschäftigten Arbeitnehmern gewährt. (5) Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 8 gilt nicht für die Rechtsvorschriften über das garantierte Mindesteinkommen für arbeitslose Arbeitnehmer. Der Ansprach auf Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften hängt davon ab, daß die in Betracht kommende Person unmittelbar vor Beantragung der Leistungen 3 Monate in Frankreich gewohnt hat. IV. ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (1) a) Die deutschen Träger entschädigen, soweit es die deutschen Rechtsvorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung nicht bereits vorschreiben, nach diesem Abkommen auch Unfälle (Berufskrankheiten), die vor dem 1. Jänner 1919 in Elsaß-Lothringen eingetreten und auf Grund der Entscheidung des Völkerbundrates vom 21. Juni 1921 (Reichsgesetzblatt S. 1289) nicht von französischen Trägern übernommen worden sind, solange der Verletzte oder seine Hinterbliebenen im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen. b) Artikel 11 berührt nicht die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen aus Unfällen (Berufskrankheiten) und Zeiten, die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten oder zurückgelegt sind, Leistungen an Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur
unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden. (2) a) Für die Entscheidung, ob Zeiten, die nach den deutschen Rechtsvorschriften Ausfall- oder Zurechnungszeiten sind, als solche angerechnet werden, stehen die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates entrichteten Pflichtbeiträge und der Eintritt in die Versicherung eines anderen Vertragsstaates den Pflichtbeiträgen nach den deutschen Rechtsvorschriften und dem Eintritt in die deutsche Rentenversicherung gleich. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles bleiben auch die in diese Zeit entfallenden gleichgestellten Zeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates sowie die Zeiten des Bezuges einer Pension oder Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates unberücksichtigt. b) Buchstabe a gilt nicht für die pauschale Ausfallzeit. c) Für die Anrechnung einer Zurechnungszeit nach den deutschen Rechtsvorschriften über die knappschaftliche Rentenversicherung ist ferner Voraussetzung, daß der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften entrichtete Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist. d) Für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten gelten ausschließlich die innerstaatlichen deutschen Rechtsvorschriften.
Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten von dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt an. berücksichtigt. (2) Für den Anspruch auf den Grundbetrag der luxemburgischen Pensionen werden die von einem nicht auf luxemburgischen Gebiet wohnenden Erwerbstätigen nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten den Wohnzeiten gleichgestellt. (3) Der Zusatzbetrag, der gegebenenfalls zur Erreichung der Mindestpension zu gewähren ist, sowie der Kinderzuschlag werden in demselben Verhältnis gezahlt wie der zu Lasten des Staates und der Gemeinden gehende Grundbetrag. VI. ANWENDUNG DER NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN A. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung (1) Bei Anwendung des Artikels 29 gelten als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten auch Zeiten vor dem 1. Jänner 1957, während derer der Berechtigte, der die für die Gleichstellung dieser Zeiten mit Versicherungszeiten erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiet der Niederlande gewohnt hat oder während derer er in den Niederlanden für einen dortigen Arbeitgeber gegen Entgelt beschäftigt war, aber im Gebiet eines anderen Vertragsstaates gewohnt hat. (2) Nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zeiten bleiben unbe-
rücksichtigt, wenn sie mit Zeiten zusammenfallen, die für die Berechnung einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zustehenden Alterspension berücksichtigt werden. (3) Für eine verheiratete Frau, deren Ehemann Anspruch auf eine Pension nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung hat, werden auch Zeiten der Ehe berücksichtigt, die vor dem Tag liegen, an dem diese Frau das 65. Lebensjahr vollendet hat und während derer sie im Gebiet eines oder mehrerer Vertragsstaaten gewohnt hat, soweit diese Zeiten mit den von ihrem Ehemann nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten und mit den nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammenfallen. (4) Nach Absatz 3 für eine verheiratete Frau zu berücksichtigende Zeiten bleiben unberücksichtigt, wenn sie mit Zeiten zusammenfallen, die für die Berechnung einer ihr nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zustehenden Alterspension berücksichtigt werden oder während derer sie eine Alterspension nach diesen Rechtsvorschriften bezogen hat. (5) Für eine Frau, die verheiratet war und für deren Ehemann die niederländischen Rechtsvorschriften über die Altersversicherung gegolten haben oder der nach Absatz 1 so behandelt wird, als hätte er Versicherungszeiten zurückgelegt, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend. (6) Vor dem 1. Jänner 1957 zurückgelegte Zeiten werden für die Berechnung der Alterspension nur berücksichtigt, wenn die in Betracht kommende Per-
son nach Vollendung des 59. Lebensjahres im Gebiet eines oder mehrerer Vertragsstaaten sechs Jahre gewohnt hat und noch im Gebiet eines dieser Vertragsstaaten wohnt. B. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung (1) Bei Anwendung des Artikels 29 des Abkommens gelten als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten auch Zeiten vor dem 1. Oktober 1959, während derer der Verstorbene nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiet der Niederlande gewohnt hat oder während derer er in den Niederlanden für einen dortigen Arbeitgeber gegen Entgelt beschäftigt war, aber im Gebiet eines anderen Vertragsstaates gewohnt hat. (2) Nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zeiten bleiben unberücksichtigt, wenn sie mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates über Hinterbliebenenleistungen zurückgelegt worden sind. C. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit (1) Bei Anwendung des Artikels 29 des Abkommens gelten als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit zurückgelegte Zeiten auch vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegte Zeiten einer Beschäftigung gegen Entgelt und gleichgestellte Zeiten.
VIII. ANWENDUNG DER SCHWEDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN Hinsichtlich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit verpflichtet sich die Regierung Schwedens, auf die anerkannten Arbeitslosenkassen einzuwirken, die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden, soweit sie für Schweden gelten. IX. ANWENDUNG DER SCHWEIZERISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN (1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 8 des Abkommens gilt nicht für a) die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von im Ausland niedergelassenen Schweizerbürgern; b) die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von Schweizerbürgern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz beschäftigt sind; c) die Fürsorgeleistungen an die im Ausland wohnenden invaliden Schweizerbürger; d) die außerordentlichen Alters- und Hinterlassenenrenten an die vor dem 1. Juli 1883 geborenen Schweizerbürger und deren Hinterlassene. (2) Die außerordentlichen Invalidenrenten oder die sie ablösenden Altersrenten werden den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten gewährt, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsantrag fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben. Die außerordentlichen Alters- und Hinterlassenenrenten werden den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten gewährt, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsantrag im Falle einer Altersrente zehn Jahre beziehungsweise der verstorbene Ver-
sicherte im Falle einer Hinterlassenenrente oder einer diese ablösenden Altersrente fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben. Diese Wohndauer gilt als ununterbrochen, wenn die Schweiz nicht länger als insgesamt drei Monate je Kalenderjahr verlassen wird. Zeiten, während derer in der Schweiz wohnende Staatsangehörige von Vertragsstaaten von der Unterstellung unter die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren, werden für die Erfüllung der erforderlichen Wohndauer nicht mitgerechnet. (3) Haben Staatsangehörige der Vertragsstaaten einen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erworben, so gilt für die Berechnung der von der schweizerischen Versicherung geschuldeten Rente Artikel 29 Absatz 5. (4) Für den Anspruch auf die ordentliche Invalidenrente gelten als Versicherte im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, wenn sie bei Eintritt der Invalidität der Pensionsversicherung eines der Vertragsstaaten angehören oder wenn sie einen Anspruch auf Invalidenleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates geltend machen können. (5) a) Die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten erhalten Eingliederungsmaßnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und wenn sie, unmittelbar bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen, während mindestens
eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben. b) Nichterwerbstätige Ehefrauen und Witwen sowie minderjährige Kinder von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten erhalten Eingliederungsmaßnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und wenn sie, unmittelbar bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres dort gewohnt haben. c) Minderjährige Kinder von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten erhalten Eingliederungsmaßnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Invalidenversicherung, wenn sie in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
ZUSATZVEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES EUROPÄISCHEN ABKOMMENS ÜBER SOZIALE SICHERHEIT Die Mitgliedstaaten des Europarates, die das Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit und diese Zusatzvereinbarung unterzeichnet haben, in der Erwägung, daß nach Artikel 80 Absatz 1 des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit die Anwendung dieses Abkommens durch eine Zusatzvereinbarung geregelt wird, sind wie folgt übereingekommen: TITEL römisch eins ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Für die Anwendung dieser Zusatzvereinbarung a) bezeichnet der Ausdruck „Abkommen" das Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit; b) bezeichnet der Ausdruck „Vereinbarung" die Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Abkommens; c) bezeichnet der Ausdruck „Ausschuß" den Sachverständigenausschuß für Soziale Sicherheit des Europarates oder jeden anderen Ausschuß, den das Ministerkomitee des Europarates mit der Wahrnehmung der in Artikel 2 bezeichneten Aufgaben betraut; d) bezeichnet der Ausdruck „Saisonarbeiter" einen Arbeitnehmer, der sich in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates als desjenigen, in dessen Gebiet er wohnt, begibt, um dort für Rechnung eines Unternehmens oder eines Arbeitgebers dieses Vertragsstaates eine Saisonarbeit bis zur Höchstdauer von acht Mo-
naten auszuüben und sich während der Dauer dieser Beschäftigung im Gebiet dieses Vertragsstaates aufhält; unter Saisonarbeit ist eine jahreszeitlich bedingte, alljährlich anfallende Arbeit zu verstehen; der Nachweis der Saisonarbeitereigenschaft wird durch Vorlage eines mit dem Sichtvermerk eines Arbeitsamtes des neuen Beschäftigungsortes versehenen Arbeitsvertrages oder einer von diesem Arbeitsamt mit einem Sichtvermerk versehenen Bescheinigung darüber erbracht, daß die in Betracht kommende Person eine saisonbedingte Beschäftigung im Gebiet dieses Vertragsstaates ausübt; e) haben die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke die ihnen dort gegebene Bedeutung. Artikel 2 (1) Die für die Anwendung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formblattmuster für die Bescheinigungen, Bestätigungen, Erklärungen, Anträge und sonstigen Schriftstücke werden vom Ausschuß festgelegt. Vereinbaren zwei oder mehr Vertragsstaaten andere Formblattmuster, so unterrichten sie den Ausschuß davon. (2) Der Ausschuß kann auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates Angaben über die Rechtsvorschriften zusammenstellen, auf die sich das Abkommen bezieht. (3) Der Ausschuß kann Merkblätter ausarbeiten, um die in Betracht kommenden Personen über ihre Ansprüche sowie über die von ihnen bei deren Geltendmachung zu beachtenden Verwaltungsregeln zu unterrichten.
Artikel 3 (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können Verbindungsstellen bezeichnen, die berechtigt sind, unmittelbar miteinander sowie mit den Trägern eines anderen Vertragsstaates, wenn sie von dessen zuständiger Behörde hiezu ermächtigt sind, in Verbindung zu treten. (2) Die Träger eines Vertragsstaates und die Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen oder sich aufhalten, können sich unmittelbar oder über die Verbindungsstellen an die Träger anderer Vertragsstaaten wenden. Artikel 4 (1) Anhang 1 bezeichnet die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten. (2) Anhang 2 bezeichnet die zuständigen Träger der Vertragsstaaten. (3) Anhang 3 bezeichnet die Träger des Wohnortes und die Träger des Aufenthaltsortes der Vertragsstaaten. (4) Anhang 4 bezeichnet die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nach Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Verbindungsstellen. (5) Anhang 5 bezeichnet die in Artikel 6 Buchstabe b und Artikel 46 Absatz 2 erwähnten Bestimmungen. (6) Anhang 6 bezeichnet Namen und Sitz der in Artikel 48 Absatz 1 erwähnten Banken. (7) Anhang 7 bezeichnet die von den zuständigen Behörden nach Artikel 7 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 34, Artikel 57 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1, Artikel 72 Absatz 2, Artikel 73 Absatz 2, den Artikeln 76 und 77, Artikel 78 Ab-
satz 2, Artikel 83 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2 bezeichneten Träger. Artikel 5 Zwei oder mehr Vertragsstaaten können, soweit es sie betrifft, einvernehmlich von dieser Vereinbarung abweichende Durchführungsregeln festlegen. Artikel 6 Diese Vereinbarung tritt an die Stelle a) von Vereinbarungen über die Durchführung von Abkommen über Soziale Sicherheit, die durch das Abkommen ersetzt werden, b) von Bestimmungen zur Durchführung der in Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens erwähnten Abkommen über Soziale Sicherheit, soweit diese Bestimmungen nicht in Anhang 5 bezeichnet sind. TITEL römisch II ANWENDUNG DES TITELS römisch eins DES ABKOMMENS (Allgemeine Bestimmungen) Anwendung des Artikels 10 des Abkommens Artikel 7 (1) Erfüllt die in Betracht kommende Person unter Berücksichtigung des Artikels 10 des Abkommens die Voraussetzungen für die Zulassung zur freiwilligen Weiterversicherung für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes (Pensionen oder Renten) nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates in mehreren Versicherungssystemen und ist sie nicht auf Grund ihrer letzten Beschäftigung in
einem dieser Systeme pflichtversichert gewesen, so kann sie sich nur in dem System freiwillig weiterversichern, das zuständig gewesen wäre, wenn die Person nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates die pensionsrenten) versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hätte, die sie zuletzt nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates ausgeübt hat. Wäre diese Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates nicht pensions- (renten)versicherungspflichtig gewesen oder läßt sich die Art dieser Beschäftigung nicht feststellen, so bestimmt die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates oder der von ihr bezeichnete Träger das System, in dem die freiwillige Versicherung fortgesetzt werden kann. (2) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens legt die Person dem Träger des in Betracht kommenden Vertragsstaates eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie über die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften nicht auf Beiträgen beruhender Systeme anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzelten vor. Die Bescheinigung wird auf Antrag der Person oder des genannten Trägers von den Trägern ausgestellt, bei denen sie diese Zeiten zurückgelegt hat. Anwendung des Artikels 13 des Abkommens Artikel 8 Hat der Empfänger einer Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten, so gilt folgendes: a) Hätte die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens die Kürzung, das Ruhen oder den Ent-
zug dieser Leistungen zur Folge, so wird jede nur bis zu dem Betrag gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen, der sich ergibt, wenn man den Betrag, der nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistung geschuldet wird, der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug unterliegt, durch die Anzahl dieser der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug unterliegenden Leistungen teilt, auf die der Empfänger Anspruch hat; b) handelt es sich um nach Artikel 29 des Abkommens vom Träger eines Vertragsstaates festgestellte Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Pensionen oder Renten), so berücksichtigt dieser Träger Leistungen, Einkünfte oder Arbeitsentgelte, welche die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug der von ihm geschuldeten Leistung bewirken können, nicht bei der Berechnung des Betrages nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 des Abkommens, sondern nur bei der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug des Betrages nach Artikel 29 Absatz 4 oder Absatz 5; es wird nur der Teil dieser Leistungen, Einkünfte oder Arbeitsentgelte angerechnet, der sich nach Artikel 29 Absatz 4 des Abkommens im Verhältnis zur Dauer der zurückgelegten Zeiten ergibt; c) für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens erteilen die in Betracht kommenden zuständigen Träger einander auf Ersuchen alle erforderlichen Auskünfte;
Litera d für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens ist bei Feststellung der Leistung der am ersten Tag des Monats der Feststellung geltende, bei Neufeststellung der dann geltende amtliche Wechselkurs zu berücksichtigen. Artikel 9 Hat eine Person oder einer ihrer Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so werden diese nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, in dessen Gebiet die Entbindung stattgefunden hat, oder, falls sie nicht im Gebiet eines dieser Vertragsstaaten stattgefunden hat, nur nach den Rechtsvorschriften, die für diese Person zuletzt galten. Artikel 10 (1) Bei Tod im Gebiet eines Vertragsstaates bleibt nur der nach dessen Rechtsvorschriften erworbene Anspruch auf Sterbegeld, unter Ausschluß der nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten erworbenen Ansprüche, gewahrt. (2) Bei Tod im Gebiet eines Vertragsstaates und Anspruch auf Sterbegeld nur nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr anderen Vertragsstaaten oder bei Tod außerhalb der Gebiete der Vertragsstaaten und Anspruch nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten bleibt nur der nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates erworbene Anspruch, die für die den Anspruch
begründende Person zuletzt galten, unter Ausschluß der nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten erworbenen Ansprüche, gewahrt. Artikel 11 Haben zwei oder mehr Personen innerhalb desselben Zeitraumes nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten Anspruch auf Familienbeihilfen für dieselben Familienangehörigen, so gilt der Vertragsstaat, dessen Rechtsvorschriften für die Person gelten, welche die Familie überwiegend unterhält, als allein zuständiger Staat. Sind Familienbeihilfen auf Grund einer Beschäftigung oder einer Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet die Kinder wohnen oder erzogen werden, so gilt dieser Vertragsstaat als allein zuständiger Staat. TITEL römisch III ANWENDUNG DES TITELS römisch II DES ABKOMMENS (Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften) Anwendung des Artikels 15 Absätze 1 und 2 des Abkommens Artikel 12 (1) In den Fällen des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens stellt der von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften weitergelten, bezeichnete Träger dem Arbeitnehmer, auf dessen Antrag oder auf Antrag seines Arbeitgebers, eine Bescheinigung darüber aus,
daß eine Entsendung vorliegt und daß diese Rechtsvorschriften weiter für ihn gelten. (2) Die Zustimmung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des Abkommens beantragt der Arbeitgeber. Die Zustimmung des Arbeitnehmers ist erforderlich, wenn die Rechtsvorschriften des in Absatz 1 erwähnten Vertragsstaates dies vorsehen. Artikel 13 Gelten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c des Abkommens die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber sich nicht im Gebiet dieses Vertragsstaates befindet, so gelten sie insbesondere hinsichtlich der Feststellung des zuständigen Trägers so, als wäre der Arbeitnehmer an seinem Wohnort in diesem Gebiet beschäftigt. Anwendung des Artikels 17 des Abkommens Artikel 14 (1) Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens bleibt bis zur Ausübung des Wahlrechtes nach Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens anwendbar. (2) Der Arbeitnehmer, der sein Wahlrecht ausübt, unterrichtet davon gleichzeitig den zuständigen Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er beschäftigt ist, den von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften er gewählt hat, bezeichneten Träger und den Arbeitgeber. Dieser Träger unterrichtet, soweit nötig, die anderen Träger des letzteren Vertragsstaates nach Richtlinien der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates.
rungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten hinzugerechnet, soweit dies zur Ergänzung der Versicherungs- oder Wohnzelten nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates erforderlich ist und soweit sie sich nicht dekken; bei den nach Artikel 29 des Abkommens von den Trägern von zwei oder mehr Vertragsstaaten festzustellenden Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Pensionen oder Renten) rechnet jeder Träger die von der in Betracht kommenden Person nach den Rechtsvorschriften aller Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zusammen; b) trifft eine Pflichtversicherungszeit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates mit einer Zeit der freiwilligen Versicherung oder der Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zusammen, so wird unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 zweiter Satz des Abkommens nur die Pflichtversicherungszeit berücksichtigt; c) trifft eine tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates mit einer gleichgestellten Zeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zusammen, so wird nur die tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeit berücksichtigt;
Litera d die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten einer tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeit gleichgestellte Zeit wird nur von dem Träger des Vertragsstaates berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften die Person zuletzt vor dieser Zeit pflichtversichert war; war die Person vor dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates pflichtversichert, so wird diese Zeit von dem Träger des Vertragsstaates berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften sie nach dieser Zeit erstmals pflichtversichert war; e) kann der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, nicht genau ermittelt werden, so wird angenommen, daß diese Zeiten sich nicht mit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zurückgelegten Zeiten decken, und sie werden, soweit nötig, berücksichtigt; f) werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bestimmte Versicherungszeiten nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zurückgelegt worden sind, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, Zeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates nur dann, wenn sie innerhalb desselben Zeitraumes zurückgelegt worden sind. (2) Versicherungszeiten, die in einem System eines Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, auf das sich das Abkom-
men nicht bezieht, die jedoch nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, auf die sich das Abkommen bezieht, berücksichtigt werden, gelten als für die Zusammenrechnung zu berücksichtigende Versicherungszeiten. (3) Werden Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates in Zeiteinheiten ausgedrückt, die von den in den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates festgelegten abweichen, so werden sie für die Zusammenrechnung wie folgt umgerechnet: a) Galt für eine Person die Sechstagewoche, i) so entsprechen einander ein Tag und acht Stunden; ii) so entsprechen einander sechs Tage und eine Woche; iii) so entsprechen einander sechsundzwanzig Tage und ein Monat; iv) so entsprechen einander drei Monate, dreizehn Wochen, achtundsiebzig Tage und ein Vierteljahr; v) so werden für die Umrechnung der Wochen in Monate und umgekehrt die Wochen und Monate in Tage umgerechnet; vi) so darf die Anwendung der vorstehenden Regeln nicht dazu führen, daß als während eines Kalenderjahres zurückgelegte Zeiten mehr als 312 Tage oder 52 Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden; b) galt für eine Person die Fünftagewoche,
Litera i so entsprechen einander ein Tag und neun Stunden; ii) so entsprechen einander fünf Tage und eine Woche; iii) so entsprechen einander zweiundzwanzig Tage und ein Monat; iv) so entsprechen einander drei Monate, dreizehn "Wochen, Sechsundsechzig Tage und ein Vierteljahr; v) so werden für die Umrechnung der Wochen in Monate und umgekehrt die Wochen und Monate in Tage umgerechnet; vi) so darf die Anwendung der vorstehenden Regeln nicht dazu führen, daß als während eines Kalenderjahres zurückgelegte Zeiten mehr als 264 Tage oder 52 Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden. (4) Bleiben nach Absatz 1 Buchstabe b Zeiten der freiwilligen Versicherung oder der Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes (Pensionen oder Renten) bei der Zusammenrechnung unberücksichtigt, so werden die auf diese Zeiten entfallenden Beiträge als zur Erhöhung der nach diesen Rechtsvorschriften gebührenden Leistungen entrichtet angesehen. Besteht nach diesen Rechtsvorschriften eine Höherversicherung, so werden die Beiträge für die Berechnung der Leistungen aus dieser Versicherung berücksichtigt.
TITEL römisch fünf ANWENDUNG DES TITELS römisch III DES ABKOMMENS (Besondere Bestimmungen für die verschiedenen Leistungsarten) KAPITEL 1 Krankheit und Mutterschaft Anwendung des Artikels 19 des Abkommens Artikel 16 (1) Für die Anwendung des Artikels 19 des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten vor, die nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, die vorher zuletzt für sie galten, und macht die zusätzlichen Angaben, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind. (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag der Person vom Träger der Krankenversicherung des Vertragsstaates ausgestellt, dessen Rechtsvorschriften vorher zuletzt für sie galten. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor, so holt der zuständige Träger sie bei diesem Träger ein. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungszeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegt worden sind, zur Erfüllung der Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates benötigt werden. Anwendung des Artikels 20 des Abkommens Artikel 17 (1) Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 20 des Abkommens läßt die in Betracht
kommende Person sich und ihre Familienangehörigen beim Träger des "Wohnortes eintragen und legt diesem dabei eine Bescheinigung über den Anspruch auf diese Leistungen für sich und ihre Familienangehörigen vor. Diese Bescheinigung wird vom zuständigen Träger, gegebenenfalls auf Grund von Auskünften des Arbeitgebers, ausgestellt. Legt die Person oder legen ihre Familienangehörigen diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger des Wohnortes sie beim zuständigen Träger ein. (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 gilt bis zum Eingang einer Mitteilung über ihren Widerruf beim Träger des Wohnortes. (3) Bei Saisonarbeitern gilt die Bescheinigung nach Absatz 1 für die voraussichtliche Dauer der Saisonarbeit, wenn der zuständige Träger dem Träger des Wohnortes nicht zwischenzeitlich ihren Widerruf mitteilt. (4) Der Träger des Wohnortes benachrichtigt den zuständigen Träger von jeder von ihm nach Absatz 1 vorgenommenen Eintragung. (5) Bei jedem Antrag auf Sachleistungen legt die Person die Nachweise vor, die nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, für die Gewährung der Sachleistungen gewöhnlich erforderlich sind. (6) Wird Krankenhauspflege gewährt, so teilt der Träger des Wohnortes, sobald er davon Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen Träger den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus, die voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthaltes und den Tag der Entlassung mit. (7) Die Person oder ihre Familienangehörigen haben den Trä-
ger des Wohnortes von Änderungen in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren könnten, insbesondere von der Beendigung oder dem Wechsel der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit oder dem Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Person oder ihrer Familienangehörigen. Der zuzuständige Träger unterrichtet ebenfalls den Träger des Wohnortes der Person von der Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder vom Erlöschen des Anspruches auf Sachleistungen. Der Träger des Wohnortes kann vom zuständigen Träger jederzeit Auskünfte über die Versicherungszugehörigkeit oder die Ansprüche der Person auf Sachleistungen verlangen. Artikel 18 Für Grenzgänger oder ihre Familienangehörigen dürfen Arzneimittel, Bandagen, Augengläser, kleinere Hilfsmittel sowie Laboranalysen und Laboruntersuchungen nur im Gebiet und nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates geliefert oder durchgeführt werden, in dem sie verordnet worden sind. Artikel 19 (1) Für den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem Träger ihres Wohnortes binnen drei Tagen nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Anzeige über die Arbeitseinstellung oder, wenn die für den zuständigen Träger oder für den Träger des Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Sie legt ferner die sonstigen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates nach Art der beantragten Leistungen erforderlichen Unterlagen vor.
Träger für denselben Fall zwei verschiedene Tage für das Ende der Arbeitsunfähigkeit festgesetzt, so ist der vom zuständigen Träger festgesetzte Tag maßgebend. (7) Nimmt die Person die Arbeit wieder auf, so teilt sie dies dem zuständigen Träger mit, wenn die für diesen geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen. (3) Der zuständige Träger gewährt die Geldleistungen in geeigneter Weise, insbesondere durch internationale Postanweisung, und benachrichtigt davon den Träger des Wohnortes. Werden diese Leistungen vom Träger des Wohnortes zu Lasten des zuständigen Trägers gewährt, so unterrichtet dieser nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Person über ihre Ansprüche und über den mit der Leistungsgewährung beauftragten Träger. Gleichzeitig unterrichtet er den Träger des Wohnortes über die Höhe der Leistungen, die Tage, an denen sie zu zahlen sind, und über die Höchstdauer der Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates. Die Umrechnung der von diesem Träger zu gewährenden Leistungen erfolgt zum amtlichen Wechselkurs am ersten Tag des Monats, in dem diese Leistungen gewährt werden. Anwendung des Artikels 21 des Abkommens Artikel 20 (1) Für den Bezug von Sachleistungen für sich oder seine ihn während seiner Entsendung begleitenden Familienangehörigen legt der Arbeitnehmer nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens dem Träger des Aufenthaltsortes die Bescheinigung nach Artikel 12
Absatz 1 vor. Hat er diese Bescheinigung vorgelegt, so wird vermutet, daß er die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt. (2) Für den Bezug von Sachleistungen für sich oder seine ihn begleitenden Familienangehörigen legt der Arbeitnehmer nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens, der im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist, der nicht zuständiger Staat ist, dem Träger des Aufenthaltsortes sobald wie möglich eine vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter in den vorangegangenen zwei Kalendermonaten ausgestellte Bescheinigung vor. In dieser wird insbesondere angegeben, seit wann der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber beschäftigt ist, sowie Name und Anschrift des zuständigen Trägers; braucht der Arbeitgeber nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates den zuständigen Träger nicht zu kennen, so teilt der Arbeitnehmer Namen und Anschrift dieses Trägers bei der Einreichung seines Antrages dem Träger des Aufenthaltsortes schriftlich mit. Hat er diese Bescheinigung vorgelegt, so wird vermutet, daß er die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt. Kann er sich vor der ärztlichen Behandlung nicht an den Träger des Aufenthaltsortes wenden, so hat er bei Vorlage der genannten Bescheinigung dennoch Anspruch auf ärztliche Behandlung, als wäre er bei diesem Träger versichert. (3) Der Träger des Aufenthaltsortes wendet sich unverzüglich an den zuständigen Träger, um festzustellen, ob der Arbeitnehmer oder seine Familienan-
gehörigen nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllen. Er gewährt diese Leistungen bis zum Eingang der Antwort des zuständigen Trägers, höchstens jedoch für die Dauer von dreißig Tagen. (4) Der zuständige Träger beantwortet die Anfrage des Trägers des Aufenthaltsortes binnen zehn Tagen nach deren Eingang. Ist die Antwort zustimmend, so gibt der zuständige Träger die gegebenenfalls nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungsgewährung an, und der Träger des Aufenthaltsortes setzt die Leistungsgewährung fort. (5) Anstelle der Bescheinigung nach den Absätzen 1 und 2 kann der Arbeitnehmer dem Träger des Aufenthaltsortes die Bescheinigung nach Artikel 21 Absatz 1 vorlegen. In diesem Falle gelten die Absätze 1 bis 4 nicht. (6) Artikel 17 Absatz 6 gilt entsprechend. Artikel 21 (1) Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Abkommens, mit Ausnahme der Fälle des Artikels 20 Absätze 1 und 2, legt die in Betracht kommende Person dem Träger des Aufenthaltsortes eine Bescheinigung über den Leistungsanspruch vor. Diese vom zuständigen Träger auf Antrag der Person vor der Ausreise aus dem Gebiet des Vertragsstaates, in
dem sie wohnt, ausgestellte Bescheinigung gibt insbesondere die gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungsgewährung an. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger des Aufenthaltsortes sie beim zuständigen Träger ein. (2) Artikel 17 Absatz 6 gilt entsprechend. Artikel 22 (1) Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem Träger des Aufenthaltsortes eine Bescheinigung darüber vor, daß sie weiterhin zum Bezug dieser Leistungen berechtigt ist. Diese vom zuständigen Träger auf Antrag der Person vor ihrer Abreise ausgestellte Bescheinigung gibt insbesondere die gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgesehene Höchstdauer der Leistungsgewährung an. Die Bescheinigung kann auf Antrag der Person auch nach deren Abreise ausgestellt werden, wenn ihre vorherige Ausstellung infolge höherer Gewalt nicht möglich war. (2) Artikel 17 Absatz 6 gilt entsprechend. (3) Absätze 1 und 2 gelten im Falle des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i des Abkommens entsprechend.
Artikel 23 Für die Gewährung von Sachleistungen an die Familienangehörigen nach Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens gilt Artikel 21 oder Artikel 22 entsprechend. Artikel 24 (1) Für den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des Abkommens wendet sich die in Betracht kommende Person binnen drei Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Träger des Aufenthaltsortes und legt, wenn die für den zuständigen Träger oder für den Träger des Aufenthaltsortes geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Außerdem gibt sie ihre Anschrift am Aufenthaltsort sowie Namen und Anschrift des zuständigen Trägers an. (2) Stellen die behandelnden Ärzte am Aufenthaltsort keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, so gilt Artikel 19 Absatz 2 entsprechend. (3) Der Träger des Aufenthaltsortes übermittelt dem zuständigen Träger unverzüglich die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 und teilt insbesondere die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit. (4) Anderen Personen als den Arbeitnehmern nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens teilt der Träger des Aufenthaltsortes nach entsprechender ärztlicher Feststellung unverzüglich mit, daß ihr Gesundheitszustand sie nicht an der Rückkehr in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen, hindert, und übermittelt dem
zuständigen Träger eine Ausfertigung dieser Mitteilung. (5) Artikel 19 Absätze 4 bis 8 gilt entsprechend. Anwendung des Artikels 22 Absatz 4 des Abkommens Artikel 25 (1) Für. die Anwendung, des Artikels 22 Absatz 4 des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung, über ihre Familienangehörigen vor, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, der nicht zuständiger Staat ist. Diese Bescheinigung wird vom Träger des Wohnortes dieser Familienangehörigen ausgestellt. (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 gilt vom Ausstellungstag an zwölf Monate. Sie kann verlängert werden; in diesem Fall beginnt ihre Geltungsdauer mit dem Tag der Verlängerung. Die Person hat dem zuständigen Träger die in der Bescheinigung einzutragenden Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Die Änderungen werden mit dem Tage ihres Eintrittes wirksam. (3) Der zuständige Träger kann anstelle der Bescheinigung nach Absatz 1 von der Person die Vorlage neuerer Personenstandsnachweise über ihre Familienangehörigen verlangen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, der nicht zuständiger Staat ist, wenn die Behörden dieses Vertragsstaates üblicherweise solche Nachweise ausstellen. Anwendung des Artikels 23 des Abkommens Artikel 26 Für die Gewährung von Sachleistungen an Arbeitslose und
ihre Familienangehörigen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, der nicht zuständiger Staat ist, gilt Artikel 17 entsprechend. Anwendung des Artikels 24 des Abkommens Artikel 27 (1) Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 24 Absatz 2 des Abkommens im Gebiet des Vertragsstaates, in dem er wohnt, läßt der Pensions- oder Rentenberechtigte sich und seine Familienangehörigen beim Träger des Wohnortes eintragen und legt dabei eine Bescheinigung darüber vor, daß er nach den Rechtsvorschriften, nach denen eine Pension oder Rente geschuldet wird, für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf Sachleistungen hat. (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag des Berechtigten von dem oder einem der zur Zahlung der Pension oder Rente verpflichteten Träger oder gegebenenfalls von dem Träger, der über den Anspruch auf Sachleistungen zu entscheiden hat, ausgestellt, wenn der Berechtigte die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen erfüllt. Legt der Berechtigte diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger des Wohnortes sie bei dem oder den zur Zahlung der Pension oder Rente verpflichteten Trägern oder gegebenenfalls bei einem anderen zur Ausstellung dieser Bescheinigung befugten Träger ein. Bis zum Eingang dieser Bescheinigung kann der Träger des Wohnortes nach den von ihm anerkannten Nachweisen den Berechtigten und seine Familienangehörigen vorläufig eintragen. Diese Eintragung ist für den Träger, zu dessen Lasten die Sachleistungen gehen, nur dann
verbindlich, wenn er diese Bescheinigung ausgestellt hat. (3) Der Träger des Wohnortes teilt dem Träger, der die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat, die Eintragungen nach Absatz 1 mit. (4) Bei jedem Antrag auf Sachleistungen kann der Träger des Wohnortes den Nachweis des Pensions- oder Rentenanspruches durch Vorlage des Empfangscheines oder des Empfängerabschnittes der Anweisung der letzten Pensions- oder Rentenzahlung verlangen. (5) Der Berechtigte oder seine Familienangehörigen haben den Träger des Wohnortes von Änderungen in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren könnten, insbesondere vom Ruhen oder Entzug der Pension oder Rente und vom Wohnortwechsel. Die in Betracht kommenden Träger unterrichten den Träger des Wohnortes von den ihnen zur Kenntnis gelangten Änderungen. Artikel 28 (1) Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 24 Absatz 4 des Abkommens im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen, lassen sich die Familienangehörigen eines Pensions- oder Rentenberechtigten beim Träger ihres Wohnortes eintragen und legen dabei die nach den für diesen Träger für die Gewährung solcher Leistungen an Familienangehörige von Pensions- oder Rentenberechtigten geltenden Rechtsvorschriften gewöhnlich erforderlichen Nachweise sowie eine Bescheinigung vor, die der nach Artikel 27 Absatz 1 entspricht. Dieser Trä-
ger unterrichtet den Träger des Wohnortes des Berechtigten von den Eintragungen nach dem vorhergehenden Satz. (2) Die Familienangehörigen legen mit dem Antrag auf Sachleistungen dem Träger ihres Wohnortes eine Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen des Berechtigten und seiner Familienangehörigen vor; diese Bescheinigung wird vom Träger des Wohnortes des Berechtigten ausgestellt und gilt bis zum Eingang einer Mitteilung über ihren Widerruf beim Träger des Wohnortes der Familienangehörigen. (3) Der Träger des Wohnortes des Berechtigten unterrichtet den Träger des Wohnortes der Familienangehörigen vom Ruhen oder Entzug einer Pension oder Rente und vom Wohnortwechsel des Berechtigten. Der Träger des Wohnortes der Familienangehörigen kann vom Träger des Wohnortes des Berechtigten jederzeit Auskünfte über dessen Leistungsansprüche verlangen. (4) Die Familienangehörigen haben den Träger ihres Wohnortes von Änderungen in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die ihren Sachleistungsanspruch berühren könnten, insbesondere vom Wohnortwechsel. Artikel 29 (1) Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 24 Absatz 6 des Abkommens legt der Pensions- oder Rentenberechtigte dem Träger des Aufenthaltsortes eine Bescheinigung über den Leistungsanspruch vor. Diese vom Träger seines Wohnortes vor seiner Ausreise aus
dem Gebiet des Vertragsstaates, in dem er wohnt, ausgestellte Bescheinigung gibt insbesondere die gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungsgewährung an. Legt der Berechtigte diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger des Aufenthaltsortes sie beim Träger des Wohnortes ein. (2) Artikel 17 Absatz 6 gilt entsprechend. In diesem Fall gilt der Träger des Wohnortes des Berechtigten als zuständiger Träger. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Gewährung der Sachleistungen an die Familienangehörigen nach Artikel 24 Absatz 6 des Abkommens. (4) Konnte während des Aufenthaltes der in Betracht kommenden Person im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, nicht nach den Absätzen 1 bis 3 vorgegangen werden, so gilt Artikel 30 entsprechend. Anwendung der Artikel 21 und 24 des Abkommens Artikel 30 Konnte während des Aufenthaltes der in Betracht kommenden Personen im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, nicht nach Artikel 20 Absätze 1, 2 und 5 sowie nach den Artikeln 21 und 22 vorgegangen werden, so werden die entstandenen Kosten auf Antrag der Person vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsortes geltenden Sätzen erstattet. Der Träger des Aufenthaltsortes erteilt
dem zuständigen Träger auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte über diese Sätze. Anwendung des Artikels 25 Absatz 3 des Abkommens Artikel 31 Für die Anwendung des Artikels 25 Absatz 3 des Abkommens verlangt der leistungspflichtige Träger eines Vertragsstaates vom Träger eines anderen Vertragsstaates Auskünfte darüber, für welche Dauer dieser bereits Leistungen für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft gewährt hat. KAPITEL 2 Invalidität, Alter und Tod (Pensionen oder Renten) Anwendung der Artikel 27 bis 37 des Abkommens Einreichung und Bearbeitung der Leistungsanträge Artikel 32 (1) Für den Bezug von Leistungen nach den Artikeln 28 bis 34 des Abkommens reicht der Antragsteller den Antrag beim Träger seines Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften ein. Galten diese Rechtsvorschriften nicht für den Antragsteller oder für den Verstorbenen, so übermittelt der Träger des Wohnortes den Antrag unter Angabe des Tages der Einreichung dem Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Antragsteller oder für den Verstorbenen galten. Dieser Tag gilt als Tag der Einreichung beim letztgenannten Träger.
Sub-Litera, e, r oder der Verstorbene im Gebiet jedes Vertragsstaates beschäftigt war, und legt in seinem Besitz befindliche Arbeitsbescheinigungen vor. Artikel 34 Für die Anwendung des Artikels 30 Absatz 3 des Abkommens legt der Antragsteller eine Bescheinigung über seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, in dem der zur Leistungsfeststellung verpflichtete Träger nicht seinen Sitz hat, vor. Diese Bescheinigung wird vom Träger der Krankenversicherung des Wohnortes der Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde des Vertragsstaates bezeichnet, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen. Artikel 25 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend. Artikel 35 Bei der Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt der Träger eines Vertragsstaates die ärztlichen und verwaltungsmäßigen Auskünfte der Träger anderer Vertragsstaaten. Der Träger behält jedoch das Recht, auf seine Kosten den Antragsteller durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Artikel 36 (1) Die Leistungsanträge werden von dem Träger bearbeitet, bei dem sie nach Artikel 32 eingereicht oder dem sie nach diesem Artikel übermittelt worden sind. Dieser Träger wird als „bearbeitender Träger" bezeichnet. (2) Der bearbeitende Träger unterrichtet unverzüglich die in Betracht kommenden Träger
von Leistungsanträgen, damit sie die Anträge gleichzeitig und unverzüglich bearbeiten können. Artikel 37 (1) Für die Bearbeitung der Leistungsanträge verwendet der bearbeitende Träger ein Formblatt, das insbesondere eine Aufstellung und Zusammenfassung der vom Antragsteller oder vom Verstorbenen nach den Rechtsvorschriften aller in Betracht kommenden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten enthält. (2) Die Übermittlung dieses Formblattes an die Träger der anderen Vertragsstaaten ersetzt die Übermittlung der Nachweise. Artikel 38 (1) Der bearbeitende Träger trägt in das Formblatt nach Artikel 37 Absatz 1 die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten ein; er übermittelt eine Ausfertigung dieses Formblattes den Trägern der Versicherung für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes (Pensionen oder Renten) der anderen Vertragsstaaten, deren Rechtsvorschriften für den Antragsteller oder den Verstorbenen galten, und fügt die vom Antragsteller vorgelegten Arbeitsbescheinigungen bei. (2) Ist nur ein weiterer Träger beteiligt, so ergänzt dieser das ihm nach Absatz 1 übermittelte Formblatt durch Eintragung der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten. Er stellt sodann unter Berücksichtigung des Artikels 28 des Abkommens die nach diesen Rechtsvorschriften erworbenen Ansprüche fest und gibt auf diesem Formblatt den theoretischen und den tatsächlichen Betrag der von ihm nach Artikel 29 Absatz 2, 3, 4 oder 5 des Abkommens berechneten Leistung sowie gegebenenfalls
den Betrag der Leistung an, die der Antragsteller ohne Anwendung der Artikel 28 bis 33 des Abkommens allein auf Grund der Zeiten beanspruchen könnte, die er nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hat. Das Formblatt, in dem auch die Rechtsbehelfe und die für diese festgesetzten Fristen angegeben werden, wird an den bearbeitenden Träger zurückgesandt. (3) Sind zwei oder mehr weitere Träger beteiligt, so ergänzt jeder das ihm nach Absatz 1 übermittelte Formblatt durch Angabe der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und sendet es an den bearbeitenden Träger zurück. Dieser übermittelt das so ergänzte Formblatt erneut den beteiligten Trägern, von denen jeder unter Berücksichtigung des Artikels 28 des Abkommens die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erworbenen Ansprüche feststellt und auf diesem Formblatt den theoretischen und den tatsächlichen Betrag der von ihm nach Artikel 29 Absatz 2, 3, 4 oder 5 des Abkommens berechneten Leistung sowie gegebenenfalls den Betrag der Leistung angibt, die der Antragsteller ohne Anwendung der Artikel 28 bis 33 allein auf Grund der Zeiten beanspruchen könnte, die er nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hat. Das Formblatt, in dem auch die Rechtsbehelfe und die für diese festgesetzten Fristen angegeben werden, wird an den bearbeitenden Träger zurückgesandt. (4) Ist der bearbeitende Träger im Besitz der Angaben nach Absatz 2 oder Absatz 3, so stellt er unter Berücksichtigung des Artikels 28 des Abkommens die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erworbenen
Ansprüche fest und ermittelt den theoretischen und den tatsächlichen Betrag der von ihm nach Artikel 29 Absatz 2, 3, 4 oder 5 des Abkommens geschuldeten Leistung sowie gegebenenfalls den Betrag der Leistung, die der Antragsteller ohne Anwendung der Artikel 28 bis 33 des Abkommens allein auf Grund der Zeiten beanspruchen könnte, die er nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hat. (5) Stellt der bearbeitende Träger auf Grund der Angaben nach Absatz 2 oder Absatz 3 fest, daß Artikel 31 Absatz 2 oder Absatz 3, Artikel 32 Absatz 2, 4 oder 5 oder Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens anzuwenden ist, unterrichtet er davon die anderen beteiligten Träger. Artikel 39 (1) Stellt der bearbeitende Träger fest, daß der Antragsteller Anspruch auf Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten von diesem oder dem Verstorbenen zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten hat, so gewährt dieser Träger unverzüglich diese Leistungen als vorläufige Leistungen. (2) Die nach Artikel 29 Absatz 5 des Abkommens zur unmittelbaren Berechnung der dem Antragsteller geschuldeten Leistungen oder Leistungsteile ermächtigten Träger gewähren unverzüglich diese Leistungen. Gewährt ein Träger, der nicht der bearbeitende Träger ist, dem Antragsteller unmittelbar Leistungen, so unterrichtet er den bearbeitenden Träger unverzüglich davon und behält im Hinblick auf Absatz 7 von anderen
Trägern zuviel gezahlte Beträge zu deren Gunsten von einer Nachzahlung ein. (3) Gewährt der bearbeitende Träger Leistungen nach Absatz 1, so vermindert er diesen Leistungsbetrag um den Betrag der von anderen Trägern nach Absatz 2 gewährten Leistungen, sobald er davon Kenntnis erlangt. (4) Stellt ein beteiligter Träger, der nicht der bearbeitende Träger ist, bei der Bearbeitung des Antrages fest, daß der Antragsteller Anspruch auf Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten von diesem oder dem Verstorbenen zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten hat, so unterrichtet er unverzüglich den bearbeitenden Träger davon, der unverzüglich für Rechnung des ersten Trägers dem Antragsteller diesen Leistungsbetrag unbeschadet der Absätze 2 und 3 als vorläufige Leistung gewährt. (5) Schuldet der bearbeitende Träger Leistungen nach den Absätzen 1 und 4, so gewährt er unbeschadet der Absätze 2 und 3 nur die höchste Leistung. (6) Gewährt der bearbeitende Träger keine Leistung nach Absatz 1, 2 oder 4, so zahlt er dem Antragsteller in den Fällen, in denen eine Verzögerung eintreten kann, einen rückforderbaren Vorschuß, dessen Betrag nach Artikel 29 Absätze 1 bis 4 des Abkommens bestimmt wird.
wobei die Rechtsbehelfe und die für diese festgesetzten Fristen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften angegeben werden. (2) Nach Abschluß der Leistungsfeststellung faßt der bearbeitende Träger die Entscheidungen der beteiligten Träger zusammen und übermittelt sie dem Antragsteller. Artikel 43 Zur Beschleunigung der Leistungsfeststellung gilt folgendes: a) Gelten für eine Person, für die vorher die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten galten, die Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates, so holt dessen zuständiger Träger bei der Verbindungsstelle des oder der anderen Vertragsstaaten Auskünfte insbesondere über die Träger, bei denen die Person versichert war, und gegebenenfalls über die Versichertennummer ein; b) die beteiligten Träger stellen, soweit möglich, auf Antrag einer Person oder des Trägers, bei dem sie versichert ist, ein Jahr vor Erreichung des Anfallsalters für eine Alterspension (Altersrente) die Versicherungslaufbahn zusammen. Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle Artikel 44 (1) Hält sich ein Empfänger von a) Leistungen bei Invalidität, b) Leistungen bei Alter, die wegen Arbeitsunfähigkeit gewährt werden,
Litera c Leistungen bei Alter, die älteren Arbeitslosen gewährt werden, d) Leistungen bei Alter, die bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit gewährt werden, e) Leistungen an Hinterbliebene, die wegen Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit gewährt werden, f) Leistungen, die unter der Voraussetzung gewährt werden, daß die Mittel des Empfängers einen vorgeschriebenen Höchstbetrag nicht überschreiten, im Gebiet eines Vertragsstaates auf, der nicht zuständiger Staat ist, oder wohnt er dort, so wird die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle auf Verlangen des zuständigen Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt. Der zuständige Träger behält jedoch das Recht, auf seine Kosten die Untersuchung des Leistungsempfängers durch einen Arzt seiner Wahl vornehmen zu lassen. (2) Ergibt die Kontrolle nach Absatz 1, daß der Leistungsempfänger beschäftigt ist oder daß seine Mittel den vorgeschriebenen Höchstbetrag überschreiten, so berichtet der Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes hierüber dem zuständigen Träger, der die Kontrolle verlangt hat. Der Bericht enthält die vom zuständigen Träger verlangten Angaben, insbesondere über die Art der ausgeübten Beschäftigung, die Höhe der im letzten abgelaufenen Kalendervierteljahr bezogenen Verdienste oder anderen Einkünfte, das von einem Arbeitnehmer derselben Berufsgruppe, der der Leistungsempfänger, bevor er invalid wurde, angehört hat, in derselben Gegend während einer vom zuständigen Träger festgelegten Bezugszeit üblicherweise erzielte Entgelt sowie gegebenenfalls das
Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen über den Gesundheitszustand des Leistungsempfängers. Artikel 45 Wird nach dem Ruhen von Leistungen eine Person wieder bezugsberechtigt, während sie im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, wohnt, so erteilen einander die beteiligten Träger die für die Wiederaufnahme der Leistungsgewährung erforderlichen Auskünfte. Zahlung der Leistungen Artikel 46 (1) Zahlt der leistungspflichtige Träger eines Vertragsstaates an Leistungsempfänger, die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen, geschuldete Leistungen nicht unmittelbar, so erfolgt die Zahlung auf Verlangen des leistungspflichtigen Trägers durch die Verbindungsstelle des letztgenannten Vertragsstaates oder durch den Träger des Wohnortes nach . den Artikeln 47 bis 51; zahlt der leistungspflichtige Träger Leistungen unmittelbar an solche Leistungsempfänger, so unterrichtet er den Träger des Wohnortes davon. (2) Bestimmungen von Vereinbarungen über die Zahlung von Leistungen, die am Tag vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung galten, gelten weiter, soweit sie in Anhang 5 angeführt sind. Artikel 47 Der Zahlungspflichtige Träger übermittelt der Verbindungsstelle des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Leistungsempfänger wohnt, oder dem Träger des Wohnortes, im folgenden als „Zahlstelle" bezeichnet, eine Aufstellung in zweifacher Ausfertigung über die fälligen Be-
träge, die dieser Zahlstelle spätestens 20 Tage vor Fälligkeit der Leistungen zugehen muß. Artikel 48 (1) Der Zahlungspflichtige Träger zahlt 10 Tage vor Fälligkeit der Leistungen in der Währung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er seinen Sitz hat, den erforderlichen Betrag zur Zahlung der fälligen, in der Aufstellung nach Artikel 47 angeführten Beträge. Die Zahlung erfolgt bei der Staatsbank oder einer anderen Bank dieses Vertragsstaates auf das Konto der Staatsbank oder einer anderen Bank des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Zahlstelle ihren Sitz hat, zu deren Gunsten. Diese Zahlung hat befreiende Wirkung. Der Zahlungspflichtige Träger übermittelt der Zahlstelle gleichzeitig eine Zahlungsanzeige. (2) Die Bank, auf deren Konto die Zahlung erfolgt ist, schreibt der Zahlstelle den Gegenwert der Zahlung in der Währung des Vertragsstaates gut, in dessen Gebiet sich die Zahlstelle befindet. (3) Namen und Anschriften der Banken nach Absatz 1 sind in Anhang 6 angeführt. Artikel 49 (1) Die in der Aufstellung nach Artikel 47 angeführten fälligen Beträge werden dem Berechtigten durch die Zahlstelle für Rechnung des zuständigen Trägers ausgezahlt. Diese Zahlungen erfolgen nach den für die Zahlstelle geltenden Rechtsvorschriften. (2) Der dem Leistungsempfänger gebührende Betrag wird in die Wahrung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er wohnt,
Sub-Litera, z, u dem Kurs umgerechnet, zu dem der nach Artikel 48 gezahlte Betrag der Zahlstelle gutgeschrieben worden ist. (3) Erhält die Zahlstelle oder eine von ihr bezeichnete andere Stelle von einem Umstand Kenntnis, der das Ruhen oder den Entzug einer Leistung rechtfertigt, so stellt sie die Zahlung unverzüglich ein. Das gleiche gilt, wenn der Leistungsempfänger seinen Wohnort in das Gebiet eines anderen als des Vertragsstaates verlegt, in dessen Gebiet die Zahlstelle ihren Sitz hat. (4) Die Zahlstelle teilt dem Zahlungspflichtigen Träger die Gründe für die Einstellung der Zahlung sowie den Tag des Eintrittes des die Einstellung rechtfertigenden Ereignisses mit. Artikel 50 (1) Die Zahlungen nach Artikel 49 Absatz römisch eins werden am Ende jedes Zahlungszeitraumes abgerechnet, um die tatsächlich an die Leistungsempfänger, deren gesetzliche Vertreter oder deren Bevollmächtigte gezahlten Beträge sowie die nicht gezahlten Beträge festzustellen. (2) Die Zahlstelle erteilt eine Bestätigung mit der Unterschrift ihres Vertreters, daß der Gesamtbetrag, der in Ziffern und Worten in der Währung des Vertragsstaates angegeben wird, in dessen Gebiet sich der Zahlungspflichtige Träger befindet, mit den Zahlungen übereinstimmt, die sie geleistet hat. (3) Die Zahlstelle übernimmt die Gewähr für die ordnungsgemäße Vornahme der bestätigten Zahlungen. (4) Der Unterschiedsbetrag zwischen der vom Zahlungspflichtigen Träger gezahlten Summe, ausgedrückt in der Währung des Vertragsstaates, in
dessen Gebiet er seinen Sitz hat, und dem in derselben Währung ausgedrückten Wert der von der Zahlstelle als bezahlt nachgewiesenen Zahlungen wird mit den Beträgen verrechnet, die der Zahlungspflichtige Träger für gleichartige Leistungen später zahlt. Artikel 51 Die Zahlstelle kann die mit der Zahlung verbundenen Kosten, insbesondere Postgebühren und Bankspesen, nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gegenüber den Leistungsempfängern geltend machen. Artikel 52 Verlegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten Leistungen erhält, ihren Wohnort aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das eines anderen, so hat sie dies dem oder den Zahlungspflichtigen Trägern und gegebenenfalls der Zahlstelle mitzuteilen. KAPITEL 3 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Allgemeine Bestimmungen Anwendung des Artikels 38 des Abkommens Artikel 53 (1) Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens legt der Erwerbstätige dem Träger des Wohnortes eine Bescheinigung über den Anspruch auf diese Leistungen vor. Diese Bescheinigung wird vom zuständigen Träger, gegebenenfalls auf Grund von Auskünften des Arbeitgebers, ausgestellt. Der Erwerbstätige legt dem Träger des Wohnortes ferner eine Empfangsbestätigung der Meldung des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit vor, wenn die
Rechtsvorschriften des zuständigen Staates dies vorsehen. Legt er diese Unterlagen nicht vor, so holt der Träger des Wohnortes sie beim zuständigen Träger ein und gewährt bis zu ihrem Eingang die Sachleistungen aus der Krankenversicherung, wenn auf diese Anspruch besteht. (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 gilt bis zum Eingang einer Mitteilung über Ihren Widerruf beim Träger des Wohnortes. (3) Bei Saisonarbeitern gilt die Bescheinigung nach Absatz 1 für die voraussichtliche Dauer der Saisonarbeit, wenn der zuständige Träger dem Träger des Wohnortes nicht zwischenzeitlich ihren Widerruf mitteilt. (4) Beantragt der Erwerbstätige Sachleistungen, so legt er die Nachweise vor, die nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er wohnt, für die Gewährung der Sachleistungen gewöhnlich erforderlich sind. (5) Wird Krankenhauspflege gewährt, so teilt der Träger des Wohnortes, sobald er davon Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen Träger den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus, die voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthaltes und den Tag der Entlassung mit. (6) Der Erwerbstätige hat den Träger des Wohnortes von Änderungen in seinen Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren könnten, insbesondere von der Beendigung oder dem Wechsel der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit oder vom Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Der zuständige Träger unterrichtet ebenfalls den Trä-
ger des Wohnortes vom Erlösdien des Anspruches auf Sachleistungen. Der Träger des Wohnortes kann vom zuständigen Träger jederzeit Auskünfte über den Anspruch des Erwerbstätigen auf Sachleistungen verlangen. (7) Für Grenzgänger dürfen Arzneimittel, Bandagen, Augengläser, kleinere Hilfsmittel sowie Laboranalysen und Laboruntersuchungen nur im Gebiet und nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates geliefert oder durchgeführt werden, in dem sie verordnet worden sind. Artikel 54 (1) Für den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens, mit Ausnahme der Renten, legt der Erwerbstätige dem Träger seines Wohnortes binnen drei Tagen nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Anzeige über die Arbeitseinstellung oder, wenn die für den zuständigen Träger oder den Träger des Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Er legt ferner die sonstigen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates nach Art der beantragten Leistungen erforderlichen Unterlagen vor. (2) Stellen die behandelnden Ärzte des Wohnortstaates keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, so wendet sich der Erwerbstätige innerhalb der Frist nach den für den Träger des Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften unmittelbar an diesen Träger. Dieser veranlaßt unverzüglich die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1.
Träger mit, wenn die für diesen geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen. (8) Der zuständige Träger gewährt die Geldleistungen in geeigneter Weise, insbesondere durch internationale Postanweisung, und benachrichtigt davon den Träger des Wohnortes; Werden diese Leistungen vom Träger des Wohnortes zu Lasten des zuständigen Trägers gewährt, so unterrichtet dieser nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften den Erwerbstätigen über seine Ansprüche und über den mit der Leistungsgewährung beauftragten Träger. Gleichzeitig unterrichtet er den Träger des Wohnortes über die Höhe der Leistungen, die Tage, an denen sie zu zahlen sind, und über die Höchstdauer der Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates. Die Umrechnung der von diesem Träger zu gewährenden Leistungen erfolgt zum amtlichen Wechselkurs am ersten Tag des Monats, in dem diese Leistungen gewährt werden. Anwendung des Artikels 40 des Abkommens Artikel 55 (1) Für den Bezug von Sachleistungen legt der Arbeitnehmer nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens dem Träger des Aufenthaltsortes die Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 1 vor. Hat er diese Bescheinigung vorgelegt, so wird vermutet, daß er die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt. (2) Für den Bezug von Sachleistungen legt der Arbeitnehmer nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i des Abkommens, der im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist, der nicht zuständiger Staat ist,
dem Träger des Aufenthaltsortes sobald wie möglich eine vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter in den vorangegangenen zwei Kalendermonaten ausgestellte Bescheinigung vor. In dieser wird insbesondere angegeben, seit wann der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber beschäftigt ist, sowie Namen und Anschrift des zuständigen Trägers. Hat er diese Bescheinigung vorgelegt, so wird vermutet, daß er die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt. Kann er sich vor der ärztlichen Behandlung nicht an den Träger des Aufenthaltsortes wenden, so hat er bei Vorlage der genannten Bescheinigung dennoch Anspruch auf ärztliche Behandlung, als wäre er bei diesem Träger versichert. (3) Der Träger des Aufenthaltsortes wendet sich unverzüglich an den zuständigen Träger, um festzustellen, ob der Arbeitnehmer nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt. Er gewährt diese Leistungen bis zum Eingang der Antwort des zuständigen Trägers, höchstens jedoch für die Dauer von dreißig Tagen. (4) Der zuständige Träger beantwortet die Anfrage des Trägers des Aufenthaltsortes binnen zehn Tagen nach deren Eingang. Ist die Antwort zustimmend, so gibt der zuständige Träger die gegebenenfalls nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungsgewährung an, und der Träger des Aufenthaltsortes setzt die Leistungsgewährung fort. (5) Anstelle der Bescheinigung nach den Absätzen 1 und 2 kann der Arbeitnehmer dem Träger des Aufenthaltsortes die Beschei-
nigung nach Artikel 56 Absatz 1 vorlegen. In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 4 nicht. (6) Artikel 53 Absatz 5 gilt entsprechend. Artikel 56 (1) Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Abkommens, mit Ausnahme der Fälle des Artikels 55 Absätze 1 und 2, legt der Erwerbstätige dem Träger des Aufenthaltsortes eine Bescheinigung über den Leistungsanspruch vor. Diese vom zuständigen Träger auf Antrag des Erwerbstätigen vor der Ausreise aus dem Gebiet des Vertragsstaates, in dem er wohnt, ausgestellte Bescheinigung gibt insbesondere die gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgesehene Höchstdauer der Sachleistungsgewährung an. Legt der Erwerbstätige diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger des Aufenthaltsortes sie beim zuständigen Träger ein. (2) Artikel 53 Absatz 5 gilt entsprechend. Artikel 57 (1) Für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i des Abkommens legt der Erwerbstätige dem Träger des Wohnortes eine Bescheinigung darüber vor, daß er weiterhin zum Bezug dieser Leistungen berechtigt ist. Diese vom zuständigen Träger ausgestellte Bescheinigung gibt insbesondere die gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften
des zuständigen Staates vorgesehene Höchstdauer der Leistungsgewährung an. Der zuständige Träger übermittelt eine Ausfertigung dieser Bescheinigung der Stelle, welche die zuständige Behörde des Vertragsstaates bezeichnet, in dessen Gebiet der Erwerbstätige zurückgekehrt ist oder seinen Wohnort verlegt hat. Die Bescheinigung kann auf Antrag des Erwerbstätigen auch nach dessen Abreise ausgestellt werden, wenn ihre vorherige Ausstellung infolge höherer Gewalt nicht möglich war. (2) Artikel 53 Absatz 5 gilt entsprechend. (3) Absätze 1 und 2 gelten im Falle des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i des Abkommens entsprechend. Artikel 58 (1) Für den Bezug von Geldleistungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des Abkommens, mit Ausnahme der Renten, wendet sich der Erwerbstätige an den Träger des Aufenthaltsortes binnen drei Tagen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und legt, wenn die für den zuständigen Träger oder für den Träger des Aufenthaltsortes geltenden Rechtsvorschriften dies vorsehen, eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Außerdem gibt er seine Anschrift am Aufenthaltsort sowie Namen und Anschrift des zuständigen Trägers an. (2) Stellen die behandelnden Ärzte am Aufenthaltsort keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, so gilt Artikel 54 Absatz 2 entsprechend.
zwei Ausfertigungen der in diesem Gebiet ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen und erteilt auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte. (3) Die Bescheinigung über die Heilung des Verletzten oder über seine Konsolidierung beschreibt den Zustand des Verletzten genau und gibt die Dauerfolgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit an. Die Honorare dafür werden, je nach Fall, vom Träger des Wohnortes oder vom Träger des Aufenthaltsortes nach dem für diesen Träger geltenden Tarif zu Lasten des zuständigen Trägers gezahlt. (4) Der zuständige Träger unterrichtet, je nach Fall, den Träger des Wohnortes oder den Träger des Aufenthaltsortes von der Entscheidung betreffend den Tag der Heilung oder Konsolidierung sowie gegebenenfalls von der Entscheidung über die Zuerkennung einer Rente. Artikel 60 (1) Bezweifelt der zuständige Träger, daß im Falle des Artikels 38 Absatz 1 oder des Artikels 40 Absatz 1 des Abkommens die Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten anzuwenden sind, so teilt er dies unverzüglich dem Träger des Wohnortes oder dem Träger des Aufenthaltsortes mit, der die Sachleistungen gewährt hat; diese Leistungen gelten sodann als Leistungen der Krankenversicherung und werden weiterhin als solche gewährt, wenn Anspruch auf solche Leistungen besteht. (2) Nach Vorliegen der endgültigen Entscheidung teilt der zuständige Träger dies unverzüglich dem Träger des Wohnortes oder dem Träger des Aufenthaltsortes mit, der die Sach-
leistungen gewährt hat. Handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, so gewährt dieser Träger weiterhin die Sachleistungen im Rahmen der Krankenversicherung, wenn Anspruch auf solche Leistungen besteht. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, so gelten die im Rahmen der Krankenversicherung bezogenen Leistungen als Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. Anwendung des Artikels 43 Absatz 4 des Abkommens Artikel 61 (1) Für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Falle des Artikels 43 Absatz 4 des Abkommens erteilt der Erwerbstätige dem zuständigen Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit für ihn galten, Auskünfte über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, die früher, während für ihn die Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates galten, eingetreten sind, unabhängig vom Grad der durch diese früheren Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit. (2) Der zuständige Träger kann von den Trägern, die früher zuständig waren, die für erforderlich erachteten Auskünfte verlangen. Anwendung des Artikels 44 Absatz 2 des Abkommens Artikel 62 Für die Anwendung des Artikels 44 Absatz 2 des Abkommens kann der mit der Leistungsgewährung beauftragte Träger eines Vertragsstaates, soweit erforderlich, vom Träger eines anderen Vertragsstaates Auskünfte über die Dauer der
von diesem Träger für denselben Arbeitsunfall oder dieselbe Berufskrankheit bereits gewährten Leistungen verlangen. Anwendung des Artikels 45 Absatz des Abkommens Artikel 63 Für die Anwendung des Artikels 45 Absatz 3 des Abkommens legt der Antragsteller dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über seine Familienangehörigen vor, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, der nicht zuständiger Staat ist. Diese Bescheinigung wird von dem bei Krankheit zuständigen Träger des Wohnortes dieser Familienangehörigen oder von einem anderen Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde des Vertragsstaates bezeichnet, in deren Gebiet diese Familienangehörigen wohnen. Artikel 25 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend. Anwendung des Artikels 46 des Abkommens Artikel 64 (1) Im Falle des Artikels 46 Absatz 1 des Abkommens wird die Anzeige über die Berufskrankheit entweder dem bei Berufskrankheiten zuständigen Träger des Vertragsstaates, unter dessen Rechtsvorschriften die in Betracht kommende Person zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die eine solche Krankheit verursachen kann, oder an den Träger des Wohnortes übermittelt, der die Anzeige an den erstgenannten Träger weiterleitet. (2) Ist nach Ansicht des Trägers, der die Anzeige erhält, eine Tätigkeit, die diese Berufskrankheit verursachen kann, zuletzt
unter den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates ausgeübt worden, so übermittelt er die Anzeige und die beigefügten Unterlagen dem entsprechenden Träger dieses Vertragsstaates und unterrichtet davon gleichzeitig die Person. (3) Stellt der Träger des Vertragsstaates, unter dessen Rechtsvorschriften die Person zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die eine solche Berufskrankheit verursachen kann, fest, daß die Person oder ihre Hinterbliebenen die Voraussetzungen nach diesen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Artikels 46 Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens nicht erfüllen, so gilt folgendes : a) Der genannte Träger übermittelt die Anzeige und die beigefügten Nachweise einschließlich der vom ersten Träger veranlaßten ärztlichen Befunde und Gutachten sowie eine Ausfertigung der Entscheidung nach Buchstabe b unverzüglich dem Träger des Vertragsstaates, unter dessen Rechtsvorschriften die Person vorher eine Tätigkeit ausgeübt hat, die eine solche Krankheit verursachen kann; b) er unterrichtet gleichzeitig die Person von seiner Entscheidung, wobei er insbesondere die Gründe für die Verweigerung der Leistungen, die Rechtsbehelfe und die für diese festgesetzten Fristen sowie den Zeitpunkt angibt, in dem die Unterlagen dem Träger nach Buchstabe a übermittelt worden sind. (4) Gegebenenfalls wird nach dem gleichen Verfahren bis zu dem entsprechenden Träger des Vertragsstaates zurückgegangen, unter dessen Rechtsvorschriften die Person zuerst eine Tätigkeit ausgeübt hat, die eine solche Berufskrankheit verursachen kann.
Artikel 65 (1) Wird gegen eine ablehnende Entscheidung des Trägers eines Vertragsstaates, unter dessen Rechtsvorschriften die in Betracht kommende Person eine Tätigkeit ausgeübt hat, die eine solche Berufskrankheit verursachen kann, ein Rechtsbehelf eingebracht, so unterrichtet dieser Träger den Träger, dem die Anzeige nach Artikel 64 Absatz 3 übermittelt wurde, davon und teilt ihm später die endgültige Entscheidung mit. (2) Besteht nach den für den Träger, dem die Anzeige nach Artikel 64 Absatz 3 übermittelt wurde, geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Artikels 46 Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens ein Leistungsanspruch, so zahlt dieser Träger der Person Vorschüsse, deren Höhe nach Anhörung des Trägers, gegen dessen Entscheidung ein Rechtsbehelf eingebracht wurde, festgesetzt wird. Ist dieser Träger als Folge des Rechtsbehelfs leistungspflichtig, so erstattet er dem ersten Träger die gezahlten Vorschüsse und behält einen entsprechenden Betrag von den der Person gebührenden Leistungen ein. Anwendung des Artikels 47 des Abkommens Artikel 66 Im Falle des Artikels 47 des Abkommens hat die in Betracht kommende Person dem Träger des Vertragsstaates, bei dem sie Leistungen beantragt, Auskünfte über die vorher für die betreffende Berufskrankheit erhaltenen Leistungen sowie über die seit deren Zuerkennung ausgeübten Erwerbstätigkeiten zu erteilen. Dieser Träger kann von den Trägern, die früher zustän-
dig waren, die für erforderlich erachteten Auskünfte verlangen. Einreichung und Bearbeitung der Rentenanträge Artikel 67 (1) Eine in Betracht kommende Person oder ihre Hinterbliebenen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, reichen den Antrag auf Zuerkennung einer Rente oder einer Zulage zu einer Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates beim zuständigen Träger oder beim Träger des Wohnortes ein, der ihn an den zuständigen Träger weiterleitet. Für die Einreichung des Antrages gilt folgendes: a) Dem Antrag werden die erforderlichen Nachweise beigefügt. Er wird unter Verwendung der Formblätter gestellt, die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vorgeschrieben sind; b) die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers wird durch amtliche Unterlagen nachgewiesen, die dem Antragsformblatt beigefügt werden, oder durch die zuständigen Stellen des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt, bestätigt. (2) Der zuständige Träger unterrichtet den Antragsteller von seiner Entscheidung unmittelbar oder über die Verbindungsstelle des zuständigen Staates; eine Ausfertigung dieser Entscheidung übermittelt er der Verbindungsstelle des Vertragsstaates, in deren Gebiet der Antragsteller wohnt.
Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle Artikel 68 Hält sich ein Rentenberechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates auf, der nicht zuständiger Staat ist, oder wohnt er dort, so werden die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle sowie die zur Neufeststellung der Renten erforderlichen ärztlichen Untersuchungen auf Verlangen des zuständigen Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder des Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt. Der zuständige Träger behält jedoch das Recht, auf seine Kosten die Untersuchung des Berechtigten durch einen Arzt seiner Wahl vornehmen zu lassen. Zahlung der Renten Artikel 69 Renten, die der Träger eines Vertragsstaates Berechtigten schuldet, die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen, werden nach den Artikeln 46 bis 51 gezahlt. KAPITEL 4 Tod (Sterbegelder) Anwendung der Artikel 49 und 50 des Abkommens Artikel 70 Eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, reicht den Antrag auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates beim zuständigen Träger oder beim Träger des Wohnortes unter Beifügung der nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlichen Nachweise ein. Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers wird durch amtliche Unterlagen nachgewiesen, die dem Antrag beigefügt werden, oder durch die zuständigen Stel-
len des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt, bestätigt. Artikel 71 (1) Für die Anwendung des Artikels 49 des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versicherungs- oder Wohnzeiten vor, die nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, die für die Person, nach der Anspruch auf Sterbegeld besteht, zuletzt galten. (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag der Person, je nach Fall, von dem bei Krankheit oder Alter zuständigen Träger des Vertragsstaates ausgestellt, dessen Rechtsvorschriften für die Person, nach der Anspruch auf Sterbegeld besteht, zuletzt galten. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor, so holt der zuständige Träger sie beim letztgenannten Träger ein. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungs- oder Wohnzeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, zur Erfüllung der Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates benötigt werden. KAPITEL 5 Arbeitslosigkeit Anwendung des Artikels 51 des Abkommens Artikel 72 (1) Für die Anwendung des Artikels 51 Absatz 1 oder Absatz 2 des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Versiche-
rungs-, Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten vor, die nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, die vorher zuletzt für sie galten, und macht die zusätzlichen Angaben, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind. (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag der Person entweder von dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften für sie vorher zuletzt galten, oder von einem anderen, von der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates bezeichneten Träger ausgestellt. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor, und kann der bei Krankheit zuständige Träger eine Ausfertigung der Bescheinigung nach Artikel 16 Absatz 1 nicht übermitteln, so holt der zuständige Träger sie bei einem dieser Träger ein. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegt worden sind, zur Erfüllung der Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates benötigt werden. Anwendung des Artikels 52 des Abkommens Artikel 73 (1) Für die Anwendung des Artikels 52 des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem Träger ihres neuen Wohnortes eine Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates hinsichtlich der Zurücklegung der Versicherungs-, Beschäftigungs-,
Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten vor und macht die zusätzlichen Angaben, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind. (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag der Person vor deren Wohnortwechsel vom zuständigen Träger ausgestellt. Dieser übermittelt eine Ausfertigung dem von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Person ihren Wohnort verlegt, bezeichneten Träger. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor oder hat der Träger des neuen Wohnortes keine Ausfertigung der genannten Bescheinigung erhalten, so holt er sie beim zuständigen Träger ein. Anwendung des Artikels 53 des Abkommens Artikel 74 (1) In den Fällen des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii des Abkommens gilt der Träger des Wohnortes für die Anwendung des Artikels 72 als zuständiger Träger. (2) Im Fall des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii des Abkommens gilt Artikel 73 entsprechend. (3) Für die Anwendung des Artikels 53 Absatz 2 des Abkommens verlangt der Träger des Wohnortes vom zuständigen Träger Auskünfte über die Ansprüche der in Betracht kommenden Person gegenüber diesem Träger.
Anwendung des Artikels 54 des Abkommens Artikel 75 Für die Anwendung des Artikels 54 des Abkommens gibt der zuständige Träger in der Bescheinigung nach Artikel 73 Absatz 1 die Dauer an, für die er bereits Leistungen nach der letzten Feststellung des Leistungsanspruches gewährt hat. Anwendung des Artikels 55 des Abkommens Artikel 76 Für die Berechnung der von einem Träger nach Artikel 55 Absatz 1 des Abkommens geschuldeten Leistungen legt die in Betracht kommende Person, die zuletzt nicht wenigstens vier Wochen im Gebiet des Vertragsstaates beschäftigt war, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, diesem eine Bescheinigung vor, in der die Art der zuletzt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates während mindestens vier Wochen ausgeübten Beschäftigung sowie der Wirtschaftszweig, in dem sie ausgeübt wurde, angegeben ist. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor, so holt der genannte Träger sie bei dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger dieses letzten Vertragsstaates oder bei einem anderen von der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates bezeichneten Träger ein. Artikel 77 Für die Anwendung des Artikels 55 Absatz 2 des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über seine Familienangehörigen vor, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, der nicht zuständiger Staat ist. Diese Bescheinigung wird von dem bei Krankheit zuständigen Träger des Wohnortes der Familienangehörigen oder von einem ande-
ren Träger ausgestellt, den die zuständige Behörde des Vertragsstaates bezeichnet, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen. Artikel 25 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend. KAPITEL 6 Familienleistungen Anwendung des Artikels 57 des Abkommens Artikel 78 (1) Für die Anwendung des Artikels 57 des Abkommens legt die in Betracht kommende Person dem zuständigen Träger eine Bescheinigung über die Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten vor, die nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, die vorher zuletzt für sie galten, und macht die zusätzlichen Angaben, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erforderlich sind. (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Antrag der Person von dem für Familienleistungen zuständigen Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften vorher zuletzt für sie galten, oder von einem von der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates bezeichneten Träger ausgestellt. Legt die Person diese Bescheinigung nicht vor, und kann der bei Krankheit zuständige Träger eine Ausfertigung der Bescheinigung nach Artikel 16 Absatz 1 nicht übermitteln, so holt der zuständige Träger sie bei einem dieser Träger ein. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten, die vorher nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, zur Erfül-
lung der Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates benötigt werden. Anwendung der Artikel 59 und 60 des Abkommens Artikel 79 (1) Für die Anwendung des Artikels 59 des Abkommens stellt die in Betracht kommende Person, gegebenenfalls über ihren Arbeitgeber, einen Antrag beim zuständigen Träger. (2) Bei Anwendung des Artikels 59 Absatz 3 des Abkommens erhält der zuständige Träger über die zuständige Behörde die zur Durchführung des Vergleiches nach Artikel 59 Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen erforderlichen Auskünfte über die Höhe der Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Kinder wohnen oder erzogen werden. Diese zuständige Behörde holt diese Auskünfte am Ende eines jeden Vierteljahres bei der zuständigen Behörde des genannten Vertragsstaates ein, wobei diese Auskünfte den am fünfzehnten Tag des letzten Monats des letzten in Betracht gezogenen Vierteljahres geltenden Rechtsvorschriften entsprechen müssen und die gültige Grundlage für die Feststellung der Familienbeihilfen für das folgende Vierteljahr sind. (3) Die Person fügt ihrem Antrag eine Bescheinigung über ihren Familienstand bei, die von den im Gebiet des Vertragsstaates, in dem die Kinder wohnen oder erzogen werden, für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörden ausgestellt wird, wenn solche Bescheinigungen gewöhnlich von: diesen Behörden ausgestellt werden, oder andernfalls von dem von der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates bezeichneten Träger ausgestellt wird. Diese Bescheinigung muß jährlich erneuers werden.
Betracht kommenden Zeitraumes zurückgelegten Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten angegeben. Diese Bescheinigung wird vom zuständigen Träger auf Antrag der Person ausgestellt, wenn diese die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Legen die Familienangehörigen diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger ihres Wohnortes sie beim zuständigen Träger ein. (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 gilt in den Fällen der Buchstaben a und b bis zum Eingang einer Mitteilung über ihren Widerruf beim Träger des Wohnortes. Diese Bescheinigung gilt im Falle des Buchstaben c jedoch nur drei Monate vom Tag ihrer Ausstellung an und wird vom zuständigen Träger von Amts wegen alle drei Monate erneuert. (3) Bei Saisonarbeitern gilt die Bescheinigung nach Absatz 1 für die voraussichtliche Dauer der Saisonarbeit, wenn der zuständige Träger dem Träger des Wohnortes nicht zwischenzeitlich ihren Widerruf mitteilt. (4) Werden nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, die Familienleistungen monatlich oder vierteljährlich gewährt, während der Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für eine den zurückgelegten Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten entsprechende Dauer erworben wird, so werden die Familienleistungen im Verhältnis dieser Dauer zu der Dauer nach den Rechtsvorschriften des Wohnortstaates der Familienangehörigen gewährt.
Artikel 82 Verlegen Familienangehörige während eines Monats oder Kalendervierteljahres ihren Wohnort vom Gebiet eines Vertragsstaates in das eines anderen Vertragsstaates, so entsprechen die ihnen nach den Rechtsvorschriften jedes dieser Vertragsstaaten gewährten Familienleistungen der Zahl der täglichen Leistungen, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften geschuldet werden. Sehen Rechtsvorschriften die Gewährung monatlicher oder vierteljährlicher Leistungen vor, so werden diese Leistungen im Verhältnis zur Wohndauer im Gebiet der beteiligten Vertragsstaaten während des in Betracht kommenden Monats oder Kalendervierteljahres gewährt. Anwendung des Artikels 62 des Abkommens Artikel 83 (1) Für den Bezug von Familienleistungen im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen, legen die Familienangehörigen nach Artikel 62 des Abkommens dem Träger ihres Wohnortes eine Bescheinigung darüber vor, daß die in Betracht kommende Person Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen | Vertragsstaates erhält und Anspruch auf Familienleistungen hätte, wenn sie mit ihren Familienangehörigen im Gebiet des zuständigen Staates wohnte. Diese Bescheinigung wird von dem bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger dieses Staates oder von dem von der zuständigen Behörde dieses Staates bezeichneten Träger ausgestellt. Legen die Familienangehörigen diese Bescheinigung nicht vor, so holt der Träger ihres Wohnortes sie beim zuständigen Träger ein. (2) Artikel 81 und 82 gelten entsprechend.
TITEL römisch VI VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN Artikel 84 Der Träger des Wohnortes einer Person, die zu Unrecht Leistungen bezogen hat, oder der von der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese Person wohnt, bezeichnete Träger ist dem Träger des Vertragsstaates, der diese Leistungen gewährt hat, bei einer Geltendmachung von Ersatzansprüchen dieses Trägers gegen die Person behilflich. Artikel 85 (1) Hat der Träger eines Vertragsstaates bei der Feststellung oder Neufeststellung von Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod (Pensionen oder Renten) nach Titel römisch III Kapitel 2 des Abkommens einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag als den gezahlt, auf den dieser Anspruch hat, so kann dieser Träger vom Träger eines anderen Vertragsstaates, der entsprechende Leistungen schuldet, verlangen, den zuviel gezahlten Betrag von den dem Leistungsempfänger gebührenden Nachzahlungen einzubehalten. Der letztgenannte Träger überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsberechtigten Träger. Ist diese Einbehaltung von den Nachzahlungen nicht möglich, so wird Absatz 2 angewendet. (2) Hat der Träger eines Vertragsstaates einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag als den gezahlt, auf den dieser Anspruch hat, so kann dieser Träger unter den Voraussetzungen und innerhalb der Grenzen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vom Träger eines anderen Vertragsstaates, der Leistungen schuldet, verlangen, den zuviel gezahlten Betrag von den dem Leistungsempfän-
ger gebührenden Zahlungen einzubehalten. Dieser Träger behält den Betrag ein, soweit eine solche Verrechnung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist, als hätte er selbst diesen Betrag zuviel gezahlt, und überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsberechtigten Träger. (3) Hat der Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß auf Leistungen für einen Zeitraum gewährt, für den der Leistungsempfänger nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates Anspruch auf entsprechende Leistungen hatte, so kann dieser Träger vom Träger des anderen Vertragsstaates verlangen, den Vorschuß von den dem Leistungsempfänger für denselben Zeitraum gebührenden Zahlungen einzubehalten. Dieser Träger behält den Betrag ein und überweist ihn dem forderungsberechtigten Träger. Artikel 86 Hat eine Person während eines Zeitraumes, für den sie nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf Leistungen hatte, im Gebiet eines anderen Vertragsstaates Fürsorgeleistungen erhalten, so kann die Stelle, die sie gewährt hat, im Falle eines gesetzlichen Ersatzanspruches auf die dem Fürsorgeempfänger gebührenden Leistungen vom Träger eines anderen Vertragsstaates, der Leistungen zu zahlen hat, verlangen, die für denselben Zeitraum gewährte Fürsorgeleistung von den dem Leistungsempfänger gebührenden Zahlungen einzubehalten. Dieser Träger behält den Betrag ein und überweist ihn der forderungsberechtigten Stelle. Artikel 87 (1) Wird der Leistungsanspruch von dem als zuständig
mitgeteilten Träger nicht anerkannt, so werden die vom Träger des Aufenthaltsortes im Falle der Vermutung nach Artikel 20 Absatz 2 oder Artikel 55 Absatz 2 gewährten Sachleistungen vom erstgenannten Träger erstattet. (2) Die Aufwendungen des Trägers des Wohn- oder Aufenthaltsortes für Sachleistungen nach Artikel 60 Absatz 1 werden, auch wenn die in Betracht kommende Person keinen Leistungsanspruch hat, von dem von der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Vertragsstaates bezeichneten Träger erstattet. (3) Der Träger, der nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu Unrecht gewährte Leistungen erstattet hat, behält dem Leistungsempfänger gegenüber eine Forderung in Höhe dieser Leistungen. Artikel 88 Bei einer Streitigkeit zwischen den Trägern oder den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsstaaten über die nach Titel römisch II des Abkommens geltenden Rechtsvorschriften oder über die Bestimmung des leistungspflichtigen Trägers erhält die Person, die unabhängig von dieser Streitigkeit Anspruch auf Leistungen hätte, vorläufig die Leistungen, die nach den für den Träger des Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, oder, wenn die Person nicht im Gebiet eines der in Betracht kommenden Vertragsstaaten wohnt, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, die für ihn vorher zuletzt galten. Nach Beilegung der Streitigkeit werden die Kosten für die vorläufig gewährten Leistungen von dem für die Leistungsgewährung für zuständig erklärten Träger getragen.
Artikel 89 Hält der zuständige Träger eines Vertragsstaates bei Anwendung seiner Rechtsvorschriften oder des Abkommens in bestimmten Fällen Ermittlungen im Gebiet eines anderen Vertragsstaates für erforderlich, so kann er hiefür mit Zustimmung der zuständigen Behörden der beiden in Betracht kommenden Vertragsstaaten einen Beauftragten ernennen. Die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Ermittlungen durchgeführt werden, unterstützt den Beauftragten insbesondere durch Bezeichnung einer Person, die ihm bei der Einsichtnahme in Protokolle und sonstige Unterlagen über den betreffenden Fall behilflich ist. Artikel 90 Gelten nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates als Familienangehörige oder Haushaltsmitglieder nur Personen, die mit der in Betracht kommenden Person in häuslicher Gemeinschaft leben, so kann der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, im Fall der Nichterfüllung dieser Voraussetzung den Nachweis der Gewährung des überwiegenden Unterhaltes der Familienangehörigen oder Haushaltsmitglieder durch die in Betracht kommende Person durch Vorlage von Unterlagen verlangen, aus denen hervorgeht, daß die in Betracht kommende Person den Unterhalt in einem wesentlichen Ausmaß gewährt. Artikel 91 Vereinbarungen nach Artikel 26 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 3 oder Absatz 6, Artikel 41, Artikel 42 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 5, Artikel 56 Absatz 1, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 67 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3, Artikel 70 Absatz 2 oder Absatz 3 des Abkommens sowie nach Artikel 5 werden dem Generalsekretär des Europarates
binnen drei Monaten nach ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Artikel 92 (1) Die Anhänge nach Artikel 4 sind Bestandteil dieser Vereinbarung. (2) Änderungen der Anhänge werden dem Generalsekretär des Europarates von dem oder den in Betracht kommenden Vertragsstaaten notifiziert. (3) Bei Änderungen des Anhanges 5 gilt das Verfahren nach Artikel 73 Absätze 2 und 3 des Abkommens entsprechend. TITEL VH ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 93 Die Einreichung eines Antrages auf Leistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebene beim Träger eines Vertragsstaates nach Inkrafttreten des Abkommens hat zur Folge, daß die vor seinem Inkrafttreten für denselben Fall durch den oder die Träger eines oder mehterer Vertragsstaaten festgestellten Leistungen von Amts wegen nach dem Abkommen neu festgestellt werden. Artikel 94 (1) Diese Vereinbarung liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates, die das Abkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsstaaten werden, indem sie sie a) ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen oder
Litera b unter Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen. (2) Jeder Staat, der diese Vereinbarung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet, oder sie ratifiziert oder annimmt, muß gleichzeitig das Abkommen ratifizieren oder annehmen. (3) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt. Artikel 95 (1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Abkommen in Kraft. (2) Für jeden Staat, der die Vereinbarung später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der sie ratifiziert oder annimmt, tritt sie drei Monate nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft. Artikel 96 (1) Jeder Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist und auf Einladung des Ministerkomitees des Europarates nach Artikel 77 des Abkommens diesem beitritt, muß gleichzeitig dieser Vereinbarung beitreten. (2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates und wird drei Monate danach wirksam. Artikel 97 (1) Diese Vereinbarung bleibt so lange wie das Abkommen in Kraft. (2) Kein Vertragsstaat kann diese Vereinbarung kündigen,
ohne gleichzeitig das Abkommen nach dessen Artikel 78 zu kündigen. (3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Einlangen der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates wirksam. Artikel 98 Der Generalsekretär des Europarates notifiziert binnen einem Monat den Vertragsstaaten, den Unterzeichnerstaaten und dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes a) jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme, b) jede Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme, c) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde, d) den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung nach den Artikeln 95 und 96, e) jede Notifikation nach Artikel 97 sowie den Tag des Wirksamwerdens, f) jede Mitteilung oder Notifikation nach Artikel 91 und Artikel 92 Absatz 2. Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten diese Zusatzvereinbarung unterzeichnet. Geschehen zu Paris, am 14. Dezember 1972, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem unterzeichnenden Staat und beitretenden Staat beglaubigte Abschriften.
ANHÄNGE zur Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit ANHANG 1 (Artikel 1 Buchstabe e des Abkommens und Artikel 4 Absatz 1) Zuständige Behörden Österreich Bundesminister für soziale Verwaltung, Wien; in bezug auf Familienleistungen: Bundesminister für Finanzen, Wien. Belgien Ministre de la Prévoyance Sociale (Minister für soziale Vorsorge), Brüssel; in bezug auf die Systeme der Sozialen Sicherheit der selbständig Erwerbstätigen sowie in bezug auf Familienleistungen und Leistungen bei Alter und Tod (Pensionen): Ministre des Classes moyennes (Minister für den Mittelstand), Brüssel. Zypern Minister of Labour and Social Insurance (Minister für Arbeit und Sozialversicherung), Nikosia. Dänemark Socialministeriet (Sozialministerium), Kopenhagen; Arbejdsministeriet (Arbeitsministerium), Kopenhagen. Frankreich Ministère chargé de la Sécurité sociale (Ministerium für Soziale Sicherheit), Paris; Ministre de l'Agriculture (Minister für Landwirtschaft), Paris;
Ministre chargé de la Marine marchande (Minister für die Handelsmarine), Paris. Bundesrepublik Deutschland Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Bonn. Island Minister of Social Affairs (Minister für soziale Angelegenheiten), Reykjavik; Minister of Health and Social Security (Minister für Gesundheit und Soziale Sicherheit), Reykjavik. Irland An tAire Leasa Shóisialaigh (Minister für soziale Wohlfahrt), Dublin. Italien Ministro del Lavoro e della Previdenza Sociale (Minister für Arbeit und soziale Vorsorge), Rom. Luxemburg Ministre du Travail et de la Sécurité sociale (Minister für Arbeit und Soziale Sicherheit), Luxemburg; Ministre de la Famille (Minister für Familienfragen), Luxemburg; Ministre des Classes moyennes (Minister für den Miotelstand), Luxemburg; Ministre de l'Agriculture (Minister für Landwirtschaft), Luxemburg. Malta Minister Responsible for the Department of Social Services (Der für soziale Dienste zuständige Minister), La Valletta. Niederlande Minister van sociale zaken (Minister für soziale Angelegenheiten), Den Haag.
Norwegen Ministerium für soziale Angelegenheiten, Oslo; in bezug auf die Arbeitslosenversicherung: Ministerium für Arbeit und kommunale Angelegenheiten, Oslo. Schweden Die schwedische Regierung. Schweiz In bezug auf die Kranken- und Mutterschaftsversicherung, Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern; in bezug auf die Arbeitslosenversicherung: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern. Türkei Arbeitsministerium, Ankara. Vereinigtes Königreich The Secretary of State for Social Services (Staatssekretär für soziale Dienste); The Secretary of State for Scotland (Staatssekretär für Schottland); The Secretary of State for Wales (Staatssekretär für Wales); The Ministry of Health and Social Services for Nothern Ireland (Ministerium für Gesundheit und soziale Dienste für Nordirland); The Isle of Man Board of Social Services (Amt für soziale Dienste der Insel Man); The Social Security Committee of the States of Jersey and the States of Guernsey Insurance Authority (Ausschuß für Soziale Sicherheit der Staaten von Jersey und Versicherungsbehörde der Staaten von Guernsey), London.
ANHANG 2 (Artikel 1 Buchstabe g des Abkommens und Artikel 4 Absatz 2) Zuständige Träger Österreich Soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt wird, richtet sich die Zuständigkeit der österreichischen Träger nach den österreichischen Rechtsvorschriften. 1. Krankheit und Mutterschaft Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei der sich aus der Anwendung des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens ergebende Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten, die von. den Trägern der Pensionsversicherung an den genannten Hauptverband entrichtet werden, geleistet wird. 2. Invalidität, Alter, Tod (Pensionen) Die Zuständigkeit der österreichischen Träger der Pensionsversicherung zur Entscheidung über Pensionsansprüche und zur Zahlung der Pensionen richtet sich ausschließlich nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Die Ermittlung des danach in Betracht kommenden österreichischen Trägers obliegt dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien. 3. Arbeitslosigkeit Bundesministerium für soziale Verwaltung, Wien. 4. Familienleistungen Bundesministerium für Finanzen, Wien.
Belgien 1. Krankheit, Mutterschaft a) Bei Anwendung der Artikel 16, 17, 19, 20, 21, 22, 24 und 25 i) im allgemeinen: die Versicherungseinrichtung, bei dem der Erwerbstätige versichert ist; ii) für Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins naviguant sous pavillon belge (Hilfs- und Vorsorgekasse für die unter belgischer Flagge fahrenden Seeleute), Antwerpen; b) bei Anwendung des Artikels 28 i) im allgemeinen: Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung zusammen mit der Versicherungseinrichtung, bei der der Erwerbstätige versichert ist; ii) für Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins naviguant sous pavillon belge (Hilfs- und Vorsorgekasse für die unter belgischer Flagge fahrenden Seeleute), Antwerpen. 2. Invalidität a) Allgemeine Invalidität (Arbeiter, Angestellte, selbständig Erwerbstätige und Bergarbeiter, soweit letztere keinen Anspruch nach dem Sondersystem haben): l'Institut national d'Assurance maladie-invalidité (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), Brüssel, zusammen mit den Versicherungseinrichtungen; b) besondere Invalidität der Bergarbeiter: Fonds natio-
nal de retraite des ouvriers- mineurs (Staatliche Kasse für Altersversorgung der Bergarbeiter), Brüssel; c) Invalidität der Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins naviguant sous pavillon belge (Hilfs- und Vorsorgekasse für die unter belgischer Flagge fahrenden Seeleute), Antwerpen. 3. Alter, Tod (Pensionen) a) Arbeitnehmer: Office national des pensions pour travailleurs salariés (Staatliches Amt für Arbeitnehmerpensionen), Brüssel; b) selbständig Erwerbstätige: für Renten: Caisses libres d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Freie Kassen der Sozialversicherung für selbständig Erwerbstätige) und Caisse nationale auxiliaire d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Staatliche Hilfskasse der Sozialversicherung für selbständig Erwerbstätige), Brüssel; für sonstige Leistungen bei Alter und an Hinterbliebene: Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Staatliche Sozialversicherungsanstalt für selbständig Erwerbstätige), Brüssel. 4. Arbeitsunfall a) Für Anträge auf Rentenzulagen: Fonds des accidents du travail (Kasse für Arbeitsunfälle), Brüssel; b) in den übrigen Fällen i) im allgemeinen: der Versicherer;
Sub-Litera, i, i für Seeleute: Fonds des accidents du travail (Kasse für Arbeitsunfälle), Brüssel. 5. Berufskrankheiten Fonds des maladies professionnelles (Kasse für Berufskrankheiten), Brüssel. 6. Sterbegeld a) Kranken- und Invaliditätsversicherung i) im allgemeinen: Institut national d'assurance maladie-invalidité (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), zusammen mit der Versicherungseinrichtung, bei der der Erwerbstätige versichert war; ii) für Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins naviguant sous pavillon belge (Hilfs- und Vorsorgekasse für die unter belgischer Flagge fahrenden Seeleute), Antwerpen; b) Arbeitsunfälle i) im allgemeinen: der Arbeitgeber oder sein Versicherer; ii) für Seeleute: Caisse commune de la marine marchande (Gemeinsame Kasse der Handelsmarine), Antwerpen; c) Berufskrankheiten Fonds des maladies professionnelles (Kasse für Berufskrankheiten), Brüssel. 7. Arbeitslosigkeit i) im allgemeinen: Office national de l'emploi (Staatliches Arbeitsamt), Brüssel;
Sub-Litera, i, i für Seeleute: Pool des marins de la marine marchande (Seemännische Heuerstelle der Handelsmarine), Antwerpen. 8. Familienleistungen a) Arbeitnehmer: die Kasse für Familienbeihilfen für Arbeitnehmer, der der Arbeitgeber angehört; b) selbständig Erwerbstätige: Caisses libres d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Freie Kassen der Sozialversicherung für selbständig Erwerbstätige) oder Caisse nationale auxiliaire d'assurance sociales pour travailleurs indépendants (Staatliche Hilfskasse der Sozialversicherung für selbständig Erwerbstätige), der der Versicherte angehört. Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Staatliche Sozialversicherungsanstalt für selbständig Erwerbstätige), Brüssel, für sogenannte Sonderansprüche (Waisenbeihilfe, Invalidenbeihilfe usw.). Zypern Department of Social Insurance of the Ministry of Labour and Social Insurance (Abteilung für Sozialversicherung des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung), Nikosia. Dänemark 1. Krankheit Den stedlige anerkendte sygekasse (die öffentliche Ortskrankenkasse). 2. Mutterschaft a) Sachleistungen: Den stedlige anerkendte sygekasse (die öffentliche Ortskrankenkasse) ;
Litera b Geldleistungen: Kommunen (Kommunalbehörde) oder Den stedlige anerkendte sygekasse (die öffentliche Ortskrankenkasse), wenn sie von der Kommunalbehörde mit der Gewährung dieser Leistungen beauftragt wurde. 3. Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenpensionen Kommunen (Kommunalbehörde). 4. Zusatzpension für Arbeit Arbejdsmarkedets Tillaegspension (Amt für Zusatzpensionen für Arbeit), Hillerød. 5. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Direktoratet for ulykkesforsikringen (Direktion für Arbeitsunfallversicherung), Kopenhagen. 6.Tod Den stedlige anerkendte sygekasse (die öffentliche Ortskrankenkasse). 7. Arbeitslosigkeit Arbejdsrektorajtet (Direktion für Arbeit), Kopenhagen. 8. Familienleistungen Kommunen (Kommunalbehörde). Frankreich I. MUTTERLAND A. Arbeitnehmer 1. Allgemeines System a) Krankheit, Mutterschaft, Tod (Sterbegeld), Invalidität: Caisse primaire d'assurance maladie (örtliche Krankenkasse) außer bei Invalidität:
für den Raum Paris: Caisse régionale d'assurance maladie (Regionalkrankenkasse), Paris; für den Raum Straßburg: Caisse régionale d'assurance maladie (Regionalkrankenkasse), Straßburg. b) Alter und Leistungen an überlebende Ehegatten: Caisse régionale d'assurance maladie (section vieillesse) (Regionalkrankenkasse — Abteilung Alter) ohne den Raum Paris; Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés (Staatliche Kasse für Altersversicherung der Arbeitnehmer), Paris; für den Bezirk Straßburg: Caisse régionale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés (Regionalkasse für Altersversicherung der Arbeitnehmer), Straßburg. c) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten: i) vorübergehende Erwerbsunfähigkeit: Caisse primaire d'assurance maladie (örtliche Krankenkasse); ii) dauernde Erwerbsunfähigkeit: Renten: Caisse primaire d'assurance maladie (örtliche Krankenkasse) (für Unfälle ab dem 1. Jänner 1947); der Arbeitgeber oder sein Versicherer (für Unfälle vor dem 1. Jänner 1947); Rentenzuschläge: Caisse primaire de Sécurité sociale (örtliche Kasse für Soziale
Sicherheit) (für Unfälle ab dem 1. Jänner 1947); Caisse des dépôts et consignations (Depositenkasse) (für Unfälle vor dem 1. Jänner 1947). d) Arbeitslosigkeit: Direction départementale du travail et de la main- d'œuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte). e) Familienleistungen: Caisse d'allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen). 2. System für die Landwirtschaft a) Krankheit, Mutterschaft, Tod (Sterbegeld), Invalidität, Familienleistungen: Caisse départementale de mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft). b) Alter und Leistungen an überlebende Ehegatten: Caisse centrale de secours mutuels agricoles (Zentralkasse der Gegenseitigkeitshilfe in der Landwirtschaft). c) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten: der Arbeitgeber oder die an seine Stelle tretende Versicherungseinrichtung (außer bei Rentenzuschlägen: in diesem Fall ist der zuständige Träger: Caisse des dépôts et consignations (Depositenkasse), Arcueil — 94). d) Arbeitslosigkeit: Direction départementale du travail et de la main- d'œuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte).
Ziffer 3 System für den Bergbau a) Krankheit, Mutterschaft, Tod (Sterbegeld): Société de secours minière (Knappschaftsverein). b) Invalidität, Alter und Leistungen an Hinterbliebene: Caisse autonome nationale de sécurité sociale dans les mines (Staatliche autonome Knappschaft). c) Arbeitsunfälle: i) vorübergehende Erwerbsunfähigkeit: Société de secours minière (Knappschaftsverein); ii) dauernde Erwerbsunfähigkeit: Renten: Union regionale des Sociétés de secours minières (Regionalverband der Knappschaftsvereine) (für Arbeitsunfälle ab dem 1. Jänner 1947); der Arbeitgeber oder sein Versicherer (für Arbeitsunfälle vor dem 1. Jänner 1947); Rentenzuschläge: Union régionale des Sociétés de secours minières (Regionalverband der Knappschaftsvereine) (für Arbeitsunfälle ab dem 1. Jänner 1947); Caisse des dépôts et consignations (Depositenkasse) (für Arbeitsunfälle vor dem 1. Jänner 1947).
Litera d Arbeitslosigkeit: Direction départementale du travail et de la main- d'œuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte). e) Familienleistungen: Union régionale des Sociétés de secours minières (Regionalverband der Knappschaftsvereine). 4. System für Seeleute a) Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Arbeitsunfälle, Hinterbliebenenpensionen (Invalidität und Arbeitsunfall), Sterbegelder: Section „Caisse générale de prévoyance des marins" du quartier des affaires maritimes (Abteilung „Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute" der Schiffahrtsdirektion). b) Alter, Tod (Pensionen): Section „Caisse de retraites des marins" du quartier des affaires maritimes (Abteilung „Pensionskasse für Seeleute" der Schifffahrtsdirektion). c) Familienleistungen: Caisse nationale d'allocations familiales des marins du commerce (Staatliche Kasse für Familienbeihilfen der Seeleute der Handelsschiffahrt); Caisse nationale d'allocations familiales de la pêche maritime (Staatliche Kasse für Familienbeihilfen der Seefischerei). d) Arbeitslosigkeit: Direction départementale du travail et de la main- d'œuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte). B. Selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen a) Krankheit, Mutterschaft, Unfälle:
Litera i Anmeldung: Caisse mutuelle régionale d'assurance des travailleurs non salariés des professions non agricoles (Regionalversicherungskasse auf Gegenseitigkeit für selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen); ii) Beitragszahlung, Leistungsgewährung: die Vertragseinrichtung (Unterstützungsverein auf Gegenseitigkeit oder Versicherungsgesellschaft von der Staatlichen Kasse beauftragt und von der Régionalkasse auf Gegenseitigkeit vertraglich verpflichtet). b) Invalidität, Alter und Hinterbliebene, Tod (Kapitalabfindung): Caisse interprofessionnelle locale (örtliche Überberufliche Kasse) oder Caisse professionnelle de l'organisation autonome de l'assurance vieillesse des professions artisanales (Berufsständische Kasse für die autonome Organisation der Altersversicherung im Handwerk); Caisse nationale des Barreaux français (Staatliche Kasse der französischen Rechtsanwälte). c) Alter und Hinterbliebene: Caisse interprofessionnelle locale (örtliche Überberufliche Kasse) oder Caisse professionnelle de l'organisation autonome de l'assurance vieillesse des professions industrielles et commerciales (Berufsständische Kasse für die autonome Organisation der Altersversicherung in Industrie und Handel); Section professionnelle de l'organisation autonome
Sub-Litera, d, e l'assurance vieillesse des professions libérales (Fachabteilung für die autonome Organisation der Altersversicherung in den freien Berufen). d) Familienleistungen: Caisse d'allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen). C. Selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen a) Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle im privaten Bereich: i) Anmeldung: Caisse départementale de mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft); ii) Leistungsgewährung: Caisse départementale de mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft) oder Caisse d'assurance mutuelle agricole (Versicherungskasse auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft) oder die private Versicherungseinrichtung. b) Alter und Hinterbliebenenpensionen, Familienleistungen: Caisse départementale de mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft).
II. ÜBERSEEISCHE DEPARTEMENTS A. Arbeitnehmer, die in einem der nachstehenden Systeme versichert sind: Allgemeines System System für die Landwirtschaft System für den Bergbau a) Alle Versicherungsfälle: Caisse générale de sécurité sociale (Allgemeine Kasse für Soziale Sicherheit) (außer für Rentenzuschläge bei Arbeitsunfällen, die in den überseeischen Departements vor dem 1. Jänner 1952 eingetreten sind, für die die Direction départementale de l'enregistrement (Departementsdirektion für Registrierung) der zuständige Träger ist). Außerdem sind für Arbeitnehmer ohne Beschäftigung Arbeitsplätze durch die Direction départementale du travail et de la main-d'œuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte) vorgesehen. b) Familienleistungen: Caisse d'allocations familiales du département (Kasse für Familienbeihilfen des Departements). System für Seeleute: a) Alle Versicherungsfälle: Abteilung „Caisse de retraites des marins" („Pensionskasse für Seeleute") oder „Caisse générale de prévoyance des marins" („Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute") der Schiffahrtsdirektion, entsprechend der Art des Versicherungsfalles. b) Familienleistungen: Caisse d'allocations familiales du département (Kasse für Familienbeihilfen des Departements).
B. Selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen a) Krankheit: Die zuständige Einrichtung ist im Entstehen. b) Invalidität, Tod (Kapitalabfindung): Die zuständige Einrichtung ist im Entstehen. c) Invalidität, Tod (Kapitalabfindung), Alter und Hinterbliebene: Caisse autonome nationale de compensation de l'assurance vieillesse artisanale (C.A.N.C.A.V.A.) (Staatliche autonome Ausgleichskasse der Altersversicherung des Handwerks), Paris; Caisse nationale des Barreaux français (Staatliche Kasse der französischen Rechtsanwälte), Paris. d) Alter und Tod: Caisse interprofessionnelle d'assurance vieillesse des industriels et des commerçants d'Algérie et d'Outre-mer (C.A.V.I.C. O.R.G.) (Überberufliche Kasse der Altersversicherung für Industrielle und Gewerbetreibende aus Algerien und Übersee), Paris; die jeweilige Fachabteilung für die einzelnen freien Berufe. e) Familienleistungen: Caisse d'allocations familiales du département (Kasse für Familienbeihilfen des Departements). C. Selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen a) Krankheit, Mutterschaft, Alter: Caisse générale de sécurité sociale du régime des salariés (Allgemeine Kasse für Soziale Sicherheit des Systems für Arbeitnehmer).
Litera b Familienleistungen: Caisse d'allocations familiales du département (Kasse für Familienbeihilfen des Departements). Bundesrepublik Deutschland A. Die Zuständigkeit der deutschen Träger richtet sich nach den innerstaatlichen deutschen Rechtsvorschriften, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. 1. Krankheit Bei Anwendung des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens: der Träger der Krankenversicherung, dem der Rentenberechtigte angehören würde, wenn er in der Bundesrepublik Deutschland wohnte. Wäre danach eine Allgemeine Ortskrankenkasse oder eine Landkrankenkasse oder kein Träger zuständig: Allgemeine Ortskrankenkasse Bad Godesberg in Bonn-Bad Godesberg. 2. Alter, Invalidität und Tod (Renten) für Arbeiter, Angestellte und Bergleute a) Für die Entscheidung über Leistungsanträge von Personen, die ausschließlich nach den deutschen Rechtsvorschriften versichert waren oder als versichert gelten — sowie von deren Hinterbliebenen — und die entweder in einem anderen Vertragsstaat oder als Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates in einem Nichtvertragsstaat wohnen, sowie für die Ge-
währung von Leistungen an diese Personen: i) Wenn der letzte Beitrag zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet worden ist: aa) falls der Versicherte in den Niederlanden oder als niederländischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster; falls der Versicherte in Belgien oder als belgischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf; falls der Versicherte in Italien oder als italienischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Schwaben, Augsburg; falls der Versicherte in Frankreich oder in Luxemburg oder als französischer oder luxemburgischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Rheinland- Pfalz, Speyer;
falls der Versicherte in Österreich oder als österreichischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Oberbayern, München; falls der Versicherte in der Schweiz oder als schweizerischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Baden, Karlsruhe; falls der Versicherte in Dänemark oder als dänischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck; falls der Versicherte im Vereinigten Königreich oder als britischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg, Hamburg; falls der Versicherte in der Türkei oder als türkischer Staatsangehöriger in einem Nichtvertragsstaat wohnt:
Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, Bayreuth; falls der Versicherte in einem anderen Vertragsstaat oder als Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates in einem Nichtvertragsstaat wohnt: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf; bb) wenn der letzte Beitrag an die Seekasse, Hamburg, die Bundesbahnversicherungsanstalt, Frankfurt/ Main, oder — wenn der Versicherte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder als Staatsangehöriger eines solchen Staates in einem Nichtmitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften wohnt — an die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken, entrichtet worden ist: der Träger, an den der letzte Beitrag entrichtet worden ist. ii) Wenn der letzte Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet worden ist:
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, oder für Seeleute: Seekasse, Hamburg. ii) Wenn der letzte Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist oder die Wartezeit für die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit erfüllt ist oder als erfüllt gilt: Bundesknappschaft, Bochum. b) Für die Entscheidung über Leistungsanträge nach den Artikeln 27 bis 37 des Abkommens sowie für die Gewährung dieser Leistungen sind folgende Träger zuständig: i) Wenn der letzte Beitrag nach den deutschen Rechtsvorschriften zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet worden ist: aa) Wenn die in Betracht kommende Person im Bundesgebiet mit Ausnahme des Saarlandes wohnt oder wenn sie außerhalb des Bundesgebietes wohnt und der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag an einen Träger außerhalb des Saarlandes entrichtet worden ist, und falls der letzte nach den Rechtsvor-
schriften eines anderen Vertragsstaates gezahlte Beitrag an einen der folgenden Träger entrichtet worden ist: der niederländischen Rentenversicherung : Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster; der belgischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf; der italienischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Schwaben, Augsburg; der französischen oder luxemburgischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz, Speyer; der österreichischen Rentenversicherung : Landesversicherungsanstalt Oberbayern, München; der schweizerischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Baden, Karlsruhe; der dänischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt
Schleswig-Holstein, Lübeck; der britischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg, Hamburg; der türkischen Rentenversicherung: Landesversicherungsanstalt Ober- und Mittelfranken, Bayreuth; der Rentenversicherung eines anderen Vertragsstaates: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf. bb) Wenn der Berechtigte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften versichert war und aaa) im Saarland wohnt oder bbb) außerhalb des Bundesgebietes wohnt und der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag an die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Abteilung Rentenversicherung der Arbeiter, entrichtet worden ist: Landesversiche-
rungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken. cc) Wenn der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag an die Seekasse, Hamburg, oder an die Bundesbahnversicherungsanstalt, Frankfurt/ Main, entrichtet worden ist: der Träger, an den der letzte Beitrag entrichtet worden ist. ii) Wenn der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet worden ist: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, oder für Seeleute: Seekasse, Hamburg. iii) Wenn der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften gezahlte Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist oder die Wartezeit für die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit allein durch deutsche Versicherungszeiten oder unter Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten nach Maßgabe des Arti-
kels 28 des Abkommens erfüllt ist oder wenn sie als erfüllt gilt: Bundesknappschaft, Bochum. 3.Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken. B. Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfen Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg. Island Für alle Versicherungszweige: auf nationaler Ebene: Tryggingastofnun Stofiun rikisins (Staatliche Versicherungsverwaltung). auf örtlicher Ebene: die örtlichen Behörden, ausgenommen bei Krankheit, für die die öffentlichen Ortskrankenkassen zuständig sind. Hinsichtlich Arbeitslosigkeit ist zuständig: Tryggingastofnun Stofium rikisins (Staatliche Versicherungsverwaltung) für Rechnung des Atvinnu Leysistryggingasjoddor (Arbeitslosenfonds). Irland An Roinn Leasa Shóisialalaigh (Ministerium für soziale Wohlfahrt), Dublin.
Italien 1. Krankheit, Mutterschaft a) Bei Tuberkulose: die Provinzialstellen der Staatlichen Anstalt für soziale Vorsorge (römisch eins.N.P.S.); b) bei sonstigen Krankheiten und bei Mutterschaft: im allgemeinen: Staatliche Krankenversicherungsanstalt (römisch eins.N.A.M.), oder für die Provinz Bozen: Provinzkrankenkasse Bozen, für die Provinz Trient: Provinzkrankenkasse Trient, die Versicherungseinrichtung, bei der die in Betracht kommende Person versichert ist. 2. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Die Provinzialstellen der Staatlichen Unfallversicherungsanstalt (römisch eins.N.A.I.L.). 3. Invalidität, Alter, Tod a) Im allgemeinen: Die Provinzialstellen der Staatlichen Anstalt für soziale Vorsorge (römisch eins.N.P.S.); b) in den übrigen Fällen: die Versicherungseinrichtungen. 4. Sterbegeld Je nach Sachlage einer der unter den Ziffern 1, 2 und 3 bezeichneten Träger. 5. Arbeitslosigkeit a) Im allgemeinen: die Provinzialstellen der Staatlichen Anstalt für soziale Vorsorge (römisch eins.N.P.S.); b) für Journalisten: Staatliche Vorsorgeanstalt „G. Amendola" für italienische Journalisten, Rom.
Luxemburg 1. Krankheit, Mutterschaft a) Die Krankenkasse, bei der die Person auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit versichert ist oder bei der sie zuletzt versichert war; b) der oder die nach Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens pensionszahlungspflichtigen Träger im Verhältnis der in Betracht kommenden Versicherungszeiten. 2. Invalidität, Alter, Tod (Pensionen) a) Für Arbeiter: Etablissement d'assurance contre la vieillesse et l'invalidité (Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt), Luxemburg; b) für Angestellte und selbständig geistig tätige Personen: Caisse de pension des employés privés (Pensionskasse der Privatangestellten), Luxemburg; c) für selbständige Handwerker: Caisse de pension des artisans (Pensionskasse des Handwerks), Luxemburg; d) für selbständig Erwerbstätige in der Landwirtschaft: Caisse de pension agricole (Pensionskasse der Landwirtschaft), Luxemburg; e) für selbständig Erwerbstätige im Handel oder in der Industrie: Caisse de pension des commerçants et industriels (Pensionskasse des Handels und der Industrie), Luxemburg. 3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten a) Für Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige
Sub-Litera, i, n der Landwirtschaft sowie Familienangehörige der letzteren: Association d'assurance contre les accidents, section agricole (Unfallversicherungsanstalt, landwirtschaftliche Abteilung), Luxemburg; b) in den übrigen Fällen einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung: Association d'assurance contre les accidents, section industrielle (Unfallversicherungsanstalt, gewerbliche Abteilung). 4. Arbeitslosigkeit Office national du travail (Staatliches Arbeitsamt), Luxemburg. 5. Familienleistungen a) Caisse d'allocations familiales des ouvriers près l'établissement d'assurance vieillesse et invalidité (Kasse für Familienbeihilfen an Arbeiter bei der Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt), Luxemburg, bei Versicherten dieser Anstalt; b) Caisse d'allocations familiales des employés près la Caisse de pension des employés privés (Kasse für Familienbeihilfen an Angestellte bei der Pensionskasse der Privatangestellten), Luxemburg, bei Angestellten dieser Kasse; c) Caisse d'allocations familiales des non-salariés (Kasse für Familienbeihilfen für selbständig Erwerbstätige) in den übrigen Fällen. 6. Sterbegeld Die unter Punkt 1 Buchstabe a und den Punkten 2 und 3
bezeichneten Träger, Je nachdem, ob es sich um eine Leistung aus dem einen oder anderen System handelt. Malta Department of Social Services (Ministerium für soziale Dienste). Niederlande 1. Krankheit, Mutterschaft a) Sachleistungen: Ziekenfonds (Krankenkasse), bei dem die in Betracht kommende Person versichert ist; b) Geldleistungen: Bedrijfsvereniging (Berufsgenossenschaft), der der Arbeitgeber des Versicherten angeschlossen ist. 2. Invalidität a) Wenn die in Betracht kommende Person auch ohne Anwendung des Abkommens allein nach den niederländischen Rechtsvorschriften einen Leistungsanspruch hat: Bedrijfsvereniging (Berufsgenossenschaft), der der Arbeitgeber des Versicherten angeschlossen ist; b) in den übrigen Fällen: Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging (Neue Allgemeine Berufsgenossenschaft), Amsterdam. 3. Alter, Tod (Pensionen) Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Amsterdam. 4. Arbeitslosigkeit a) Leistungen der Arbeitslosenversicherung: Bedrijfsvereniging (Berufsgenossenschaf t), der der Arbeitgeber angeschlossen ist;
Litera b Leistungen der staatlichen Fürsorge: Gemeindeverwaltung des Wohnortes. 5. Familienleistungen a) Wenn der Berechtigte in den Niederlanden wohnt: Raad van Arbeid (Rat für Arbeit), in dessen Bezirk er wohnt; b) wenn der Berechtigte außerhalb der Niederlande wohnt, sein Arbeitgeber jedoch in den Niederlanden wohnt oder seinen Sitz hat: Raad van Arbeid (Rat für Arbeit), in dessen Bezirk der Arbeitgeber wohnt oder seinen Sitz hat; c) in den übrigen Fällen: Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Amsterdam. Norwegen 1. Krankheit, Mutterschaft Die örtlichen Versicherungsämter. 2. Invalidität, Alter und Hinterbliebene Rikstrygdeverket (Staatliche Versicherungsanstalt). 3. Alter, Invalidität und Hinterbliebene von Forstarbeitern Die örtlichen Versicherungsämter. 4. Alter, Invalidität und Hinterbliebene (Pensionen) von Fischern Die örtlichen Versicherungsämter. 5. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Staatliche Versicherungsanstalt.
Ziffer 6 Familienleistungen (Familienbeihilfen) Die örtlichen Versicherungsämter. 7. Arbeitslosigkeit Direktion für Arbeit. Schweden 1. Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter und Hinterbliebene (Pensionen) Allmän försäkringskassa (Allgemeine Versicherungskassen). 2. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Riksförsäkringsverket (Staatliches Sozialversicherungsamt). 3. Arbeitslosigkeit Erkänd arbetslöshetskassa (zugelassene Kassen der Arbeitslosenversicherung). 4. Familienleistungen Barnavardsnämnd (die örtlichen Stellen, die für den Kinderschutz zuständig sind). Schweiz 1. Krankheit, Mutterschaft Die Krankenkassen, die in einer im Zeitpunkt der Ratifizierung des Abkommens aufzustellenden Liste angeführt sind. 2. Invalidität, Alter, Tod (Renten) a) Die Ausgleichskasse für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der die in Betracht kommende Person zuletzt angeschlossen worden ist, wenn sie in der Schweiz wohnt;
Litera b Schweizerische Ausgleichskasse, Genf, wenn die in Betracht kommende Person außerhalb der Schweiz wohnt. 3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Die Kreisagentur der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, der der Arbeitgeber der in Betracht kommenden Person angeschlossen ist. 4. Arbeitslosigkeit Die Arbeitslosenkasse, der die in Betracht kommende Person angeschlossen ist oder zuletzt angeschlossen war. 5. Familienleistungen Die Familienzulagenkasse, der die in Betracht kommende Person angeschlossen ist oder zuletzt angeschlossen war. Türkei a) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung der Arbeitnehmer (Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter und Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten): Sozialversicherungsanstalt (SSK); b) bei Anwendung der Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung der selbständig Erwerbstätigen und der freien Berufe (Invalidität, Alter und Tod): Sozialversicherungsanstalt der selbständig Erwerbstätigen und der freien Berufe (BAG-KUR). Vereinigtes Königreich Die in Anhang 1 bezeichnete zuständige Behörde.
ANHANG 3 (Artikel 1 Buchstaben k und 1 des Abkommens und Artikel 4 Absatz 3) Träger des Wohnortes und Träger des Aufenthaltsortes Österreich 1. Krankheit Die Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, die für den Wohnort oder Aufenthaltsort des Anspruchsberechtigten örtlich zuständig ist. 2. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten a) Die Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, die für den Wohnort oder Aufenthaltsort des Anspruchsberechtigten örtlich zuständig ist, für die Gewährung von Sachleistungen und Geldleistungen (ausgenommen Renten und Sterbegelder); b) Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien, für die Gewährung von Geldleistungen (ausgenommen Geldleistungen im Sinne des Buchstaben a) und bei Anwendung des Artikels 68. 3. Arbeitslosigkeit Das Arbeitsamt, das für den Wohnort oder Aufenthaltsort des Anspruchsberechtigten zuständig ist.
Ziffer 4 Familienbeihilfen Das Finanzamt, das für den Wohnort oder Aufenthaltsort des Anspruchsberechtigten zuständig ist. Belgien 1. TRÄGER DES WOHNORTES I.Krankheit, Mutterschaft a) Bei Anwendung der Artikel 17, 19, 22, 25, 27 und 29: die Versicherungseinrichtungen; b) bei Anwendung des Artikels 29: i) im allgemeinen: die Versicherungseinrichtungen; ii) für Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins naviguant sous pavillon belge (Hilfs- und Vorsorgekasse für die unter belgischer Flagge fahrenden Seeleute), Antwerpen, oder die Versicherungseinrichtungen. 2. Invalidität a) Allgemeine Invalidität (Arbeiter, Angestellte, selbständig Erwerbstätige und Bergarbeiter, soweit letztere keinen Anspruch aus dem Sondersystem haben): Institut national d'assurance maladie-invalidité (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), Brüssel, zusammen mit den Versicherungseinrichtungen; b) besondere Invalidität der Bergarbeiter: Fonds national de retraite des ouvriers- mineurs (Staatliche Kasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter), Brüssel.
Litera c Invalidität der Seeleute: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins naviguant sous pavillon belge (Hilfs- und Vorsorgekasse für die unter belgischer Flagge fahrenden Seeleute), Antwerpen. 3. Alter, Tod (Pensionen) a) Arbeitnehmer: Office national des pensions pour travailleurs salariés (Staatliches Amt für Arbeitnehmerpensionen), Brüssel; b) selbständig Erwerbstätige: für Renten: Caisse libres d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Freie Kassen der Sozialversicherung für selbständig Erwerbstätige) und Caisse nationale auxiliaire d'assurance sociale pour travailleurs indépendants (Staatliche Hilfskasse der Sozialversicherung für selbständig Erwerbstätige); für sonstige Leistungen bei Alter oder an Hinterbliebene: Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Staatliche Sozialversicherungsanstalt für selbständig Erwerbstätige), Brüssel. 4. Arbeitsunfälle Die Versicherungseinrichtungen. 5. Berufskrankheiten Fonds des maladies professionnelles (Kasse für Berufskrankheiten), Brüssel. 6. Arbeitslosigkeit a) Im allgemeinen: Office national de l'emploi (Staatliches Arbeitsamt), Brüssel}
Litera b für Seeleute: Pool des marins de la marine marchande (Seemännische Heuerstelle der Handelsmarine), Antwerpen. 7. Familienleistungen a) Arbeitnehmer: Office national d'allocations familiales pour travailleurs salariés (Staatliches Amt für Familienbeihilfen an Arbeitnehmer), Brüssel; b) selbständig Erwerbstätige: Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Staatliche Sozialversicherungsanstalt für selbständig Erwerbstätige), Brüssel. 8. Sterbegeld Die Versicherungseinrichtungen zusammen mit dem Institut national d'assurance maladie- invalidité (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung). II. TRÄGER DES AUFENTHALTSORTES 1. Krankheit, Mutterschaft Institut national d'assurance maladie-invalidité (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung) über die Versicherungseinrichtungen. 2. Arbeitsunfälle Institut national d'assurances maladie-invalidité (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung) über die Versicherungseinrichtungen. 3. Berufskrankheiten Fonds des maladies professionnelles (Kasse für Berufskrankheiten), Brüssel.
Zypern Department of Social Insurance of the Ministry of Labour and Social Insurance (Abteilung für Sozialversicherung des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung. Dänemark 1. Krankheit Den stedlige anerkendte sygekasse (die öffentliche Ortskrankenkasse). 2. Mutterschaft a) Sachleistungen: Den stedlige anerkendte sygekasse (die öffentliche Ortskrankenkasse); b) Geldleistungen: Kommunen (Kommunalbehörde) oder Den stedlige anerkendte sygekasse (die Ortskrankenkasse), wenn sie von der Kommunalbehörde mit der Gewährung dieser Leistungen beauftragt wurde. 3. Invalidität, Alters- und Hinterbliebenenpensionen Kommunen (Kommunalbehörde). 4. Zusatzpension für Arbeit Arbejdsmarkedets Tillaegspension (Amt für Zusatzpensionen für Arbeit), Hillerød. 5. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Direktoratet for ulykkesforsikringen (Direktion für Arbeitsunfallversicherung), Kopenhagen. 6. Tod Den stedlige anerkendte sygekasse (die öffentliche Ortskrankenkasse).
Ziffer 7 Arbeitslosigkeit Arbejdsdirektoratet (Direktion für Arbeit), Kopenhagen. 8. Familienleistungen Kommunen (Kommunalbehörde). Frankreich I. MUTTERLAND A. Arbeitnehmer 1. Allgemeines System a) Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Tod (Kapitalabfindungen), Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (vorübergehende Erwerbsunfähigkeit) : Caisse primaire d'assurance maladie (örtliche Krankenkasse). b) Invaliditätspensionen: Caisse régionale d'assurance maladie (örtliche Krankenkasse), außer bei Aufenthaltsort oder Wohnort: i) im Raum Paris: Caisse régionale d'assurance maladie (Regionalkrankenkasse), Paris; ii) im Raum Straßburg: Caisse régionale d'assurance maladie (Regionalkrankenkasse), Straßburg. c) Leistungen bei Alter: Zahlstelle ist: Caisse régionale d'assurance maladie (section vieillesse) (Regionalkrankenkasse — Abteilung Alter) oder Caisse régionale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés (Regional-
kasse für Altersversicherung der Arbeitnehmer), Straßburg, oder Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés (Staatliche Kasse für Altersversicherung der Arbeitnehmer), Paris. d) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (dauernde Erwerbsunfähigkeit): i) Renten und Rentenzuschläge für Fälle ab dem 1. Jänner 1947: Caisse primaire d'assurance maladie (örtliche Krankenkasse); ii) Renten für Fälle vor dem 1. Jänner 1947: der Arbeitgeber oder sein Versicherer; iii) Rentenzuschläge für Fälle vor dem 1. Jänner 1947: Caisse des dépôts et consignations (Depositenkasse). e) Arbeitslosigkeit: Direction départementale du travail et de la main- d'œuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte). f) Familienleistungen: Caisse d'allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen). 2. System für die Landwirtschaft a) Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Tod (Kapitalabfindung), Invalidität und Familienleistungen: Caisse départementale de mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft).
Litera b Leistungen bei Alter: Caisse centrale de secours mutuels agricoles (Zentralkasse der Gegenseitigkeitshilfe in der Landwirtschaft). c) Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten: der Arbeitgeber oder sein Versicherer. d) Arbeitslosigkeit: Direction départementale du travail et de la main- d'œuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte). 3. System für den Bergbau a) Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Tod (Sterbegeld), vorübergehende Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit: Société de secours minière (Knappschaftsverein). b) Leistungen bei Invalidität, Alter: Caisse autonome nationale de sécurité sociale dans les mines (Staatliche autonome Knappschaft), Paris. c) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten: i) für Fälle ab dem 1. Jänner 1947: Renten, Rentenzuschläge : Union régionale des sociétés de secours minières (Regionalverband der Knappschaftsvereine); ii) für Fälle vor dem 1. Jänner 1947: Renten: der Arbeitgeber oder sein Versicherer;
Rentenzuschläge: Caisse des dépôts et consignations (Depositenkasse). d) Arbeitslosigkeit: Direction départementale du travail et de la main-d'œuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte). 4. System für Seeleute a) Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Hinterbliebenenpensionen (Invalidität oder Arbeitsunfall), Sterbegelder: Section „Caisse générale de prévoyance des marins" du quartier des affaires maritimes (Abteilung „Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute" der Schiffahrtsdirektion). b) Alter, Tod (Pensionen): Section „Caisse de retraites des marins" dû quartier des affaires maritimes (Abteilung „Pensionskasse für Seeleute" der Schiffahrtsdirektion) oder die leistungspflichtige Stelle im Mitgliedstaat, in dem der Berechtigte wohnt. c) Arbeitslosigkeit: Direction départementale du travail et de la main- d'œuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte). d) Familienleistungen: Caisse nationale d'allocations familiales des marins du commerce (Staatliche Kasse für Familienbeihilfen der Seeleute der Handelsschiffahrt); Caisse nationale d'allocations familiales de la pêche maritime (Staatliche Kasse für Familienbeihilfen der Seefischerei).
B. Selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen a) Krankheit, Mutterschaft, Unfälle: der Vertragsträger (Unterstützungsverein oder Versicherungsgesellschaft, von der Staatlichen Kasse beauftragt und von der Kasse auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft vertraglich verpflichtet). b) Invalidität, Alter und Hinterbliebene, Tod (Kapitalabfindung): Caisse interprofessionnelle locale (örtliche Überberufliche Kasse) oder Caisse professionnelle de l'organisation autonome de l'assurance vieillesse des professions artisanales (Berufsständische Kasse für die autonome Organisation der Altersversicherung im Handwerk); Caisse nationale des Barreaux français (Staatliche Kasse der französischen Rechtsanwälte). c) Alter und Hinterbliebene: Caisse interprofessionnelle locale (örtliche Überberufliche Kasse) oder Caisse professionnelle de l'organisation autonome de l'assurance vieillesse des professions industrielles et commerciales (Berufsständische Kasse für die autonome Organisation der Altersversicherung in Industrie und Handel); Section professionnelle de l'organisation autonome de l'assurance vieillesse des professions libérales (Fachabteilung für die autonome Organisation der Altersversicherung in den freien Berufen). d) Familienleistungen: Caisse d'allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen).
C. Selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen a) Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Invalidität: die örtliche Gesellschaft oder Kasse oder die Versicherungseinrichtung; Union départementale mutualiste (Departementsverband der Versicherungskassen auf Gegenseitigkeit); Bureau départemental du groupement des assurances maladie pour les exploitants agricoles (Departementsbüro des Verbandes der Krankenversicherung für Landwirte) oder die beauftragte Versicherungsgesellschaft. b) Alter und Hinterbliebenenpensionen, Familienleistungen: Caisse départementale de mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft). II. ÜBERSEEISCHE DEPARTEMENTS A. Arbeitnehmer, die in einem der nachstehenden Systeme versichert sind: 1. Allgemeines System 2. System für die Landwirtschaft 3. System für den Bergbau a) Alle Versicherungsfälle, ausgenommen Arbeitslosigkeit, bei der die Unterstützung in Form von Arbeitsplätzen durch die Direction départementale du travail et de la main-d'œuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte) erfolgt: Caisse générale de sécurité sociale (Allgemeine Kasse für Soziale Sicherheit).
Litera b Familienleistungen: Caisse départementale d'allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen des Departements). 4. System für Seeleute a) Invaliditäts- und Alterspension: Abteilung „Caisse générale de prévoyance des marins" („Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute") oder „Caisse de retraite des marins du quartier d'immatriculation" („Pensionskasse für Seeleute der Registrierungsstelle") entsprechend der Art des Versicherungsfalles. b) Familienleistungen: Caisse départementale d'allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen des Departements). B. Selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen a) Krankheit: Die zuständige Einrichtung ist im Entstehen. b) Invalidität, Tod (Kapitalabfindung): Die zuständige Einrichtung ist im Entstehen. c) Invalidität, Tod (Kapitalabfindung), Alter und Hinterbliebene: Caisse autonome nationale de compensation de l'assurance vieillesse artisanale (C.A.N.C.A.V.A.) (Staatliche autonome Ausgleichskasse der Altersversicherung des Handwerks), Paris; Caisse national des Barreaux français (Staatliche Kasse der französischen Rechtsanwälte), Paris. d) Alter und Tod: Caisse interprofessionnelle d'assurance vieillesse des industriels et des commer-
çants d'Algérie et d'Outre- Mer (C.A.V.I.C.O.R.G.) (Oberberufliche Kasse der Altersversicherung für Industrielle und Gewerbetreibende aus Algerien und Übersee), Paris; die jeweilige Fachabteilung für die einzelnen freien Berufe. e) Familienleistungen: Caisse départementale d'allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen des Departements). C. Selbständig Erwerbstätige inlandwirtschaftlichen Berufen Krankheit, Mutterschaft, Alter: Caisse générale de sécurité sociale (Allgemeine Kasse für Soziale Sicherheit) des allgemeinen Systems. Familienleistungen : Caisse départementale d'allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen des Departements). Bundesrepublik Deutschland 1. Krankheit a) In allen Fällen (außer bei Anwendung des Artikels 20 Absatz 2 des Abkommens und des Artikels 17): i) Allgemeine Ortskrankenkasse, die für den Wohnort oder den Aufenthaltsort des Berechtigten zuständig ist, oder, wo eine solche nicht besteht: ii) Landkrankenkasse, die für den Wohnort oder den Aufenthalts-
ort des Berechtigten zuständig ist; iii) für knappschaftliche Versicherte und deren Familienangehörige die Bundesknappschaft, Bochum; b) bei Anwendung des Artikels 20 Absatz 2 des Abkommens und des Artikels 17: i) der Träger, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt versichert war; wenn ein solcher Träger nicht besteht oder der Versicherte zuletzt bei einer Allgemeinen Ortskrankenkasse, bei einer Landkrankenkasse oder bei der Bundesknappschaft versichert war: ii) der für den Wohnort oder den Aufenthaltsort des Berechtigten zuständige Träger im Sinne des Buchstaben a. 2. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten a) Sachleistungen außer Leistungen im Heilverfahren zu Lasten der Berufsgenossenschaft einschließlich Durchgangsarztverfahren, Beratungsarztverfahren, Hals-, Nasen-, Ohren-, Augenfacharztverfahren, Körperersatzstücken und anderen Hilfsmitteln; Geldleistungen (außer
Renten, Pflegegeld und Sterbegeld): i) die Allgemeine Ortskrankenkasse, die für den Wohnort oder den Aufenthaltsort des Berechtigten zuständig ist; wo eine solche nicht besteht: ii) die Landkrankenkasse, die für den Wohnort oder den Aufenthaltsort des Berechtigten zuständig ist; iii) für knappschaftliche Versicherte und deren Familienangehörige : Bundesknappschaft, Bochum; b) Sach- oder Geldleistungen, die unter Buchstabe a ausgenommen sind, sowie bei Anwendung des Artikels 68: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Bonn. 3. Rentenversicherung a) Rentenversicherung der Arbeiter: i) im Verhältnis zu den Niederlanden: Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster;
Sub-Litera, i, i im Verhältnis zu Belgien: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf; iii) im Verhältnis zu Italien: Landesversicherungsanstalt Schwaben, Augsburg; iv) im Verhältnis zu Frankreich und Luxemburg: Landesversicherungsanstalt Rheinland- Pfalz, Speyer; v) im Verhältnis zu Österreich: Landesversicherungsanstalt Oberbayern, München; vi) im Verhältnis zur Schweiz: Landesversicherungsanstalt Baden, Karlsruhe; vii) im Verhältnis zu Dänemark: Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck; viii) im Verhältnis zum Vereinigten Königreich: Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg, Hamburg;
Sub-Litera, i, x im Verhältnis zur Türkei: Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, Bayreuth; x) im Verhältnis zu einem anderen Vertragsstaat: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf; b) Rentenversicherung der Angestellten: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin; c) Knappschaftliche Rentenversicherung: Bundesknappschaft, Bochum. 4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen Das Arbeitsamt, das für den Wohnort oder den Aufenthaltsort des Berechtigten zuständig ist. Island Die in Anhang 2 bezeichneten Träger. Irland Die in Anhang 2 bezeichneten Träger. Italien 1. Krankheit, Mutterschaft a) Bei Tuberkulose: die Provinzialstellen der Staatlichen Anstalt für soziale Vorsorge (römisch eins.N.P.S.);
Litera b bei sonstigen Krankheiten und Mutterschaft: im allgemeinen: die Provinzialstellen der Staatlichen Krankenversicherungsanstalt (römisch eins.N.A.M.) oder für die Provinz Bozen: Provinzkrankenkasse Bozen; für die Provinz Trient: Provinzkrankenkasse Trient; in den übrigen Fällen: die Versicherungseinrichtungen. 2. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Die Provinzialstellen der Staatlichen Unfallversicherungsanstalt (römisch eins.N.A.I.L.). 3. Invalidität, Alter, Tod a) Im allgemeinen: die Provinzialstellen der Staatlichen Anstalt für Soziale Vorsorge (römisch eins.N.P.S.); b) in den übrigen Fällen: die Versicherungseinrichtungen. 4. Sterbegeld Die in den Ziffern 1, 2 und 3 bezeichneten Träger je nach Sachlage. 5. Arbeitslosigkeit a) Im allgemeinen: die Provinzialstellen der Staatlichen Anstalt für soziale Vorsorge (römisch eins.N.P.S.); b) Journalisten: Staatliche Vorsorgeanstalt „G. Amendola" für italienische Journalisten, Rom. 6. Familienleistungen Die in Ziffer 5 bezeichneten Träger.
Luxemburg 1. Krankheit, Mutterschaft a) Bei Anwendung der Artikel 20, 21 und 23 und des Artikels 24 Absätze 2, 4, 6 und 7 des Abkommens: Caisse nationale d'assurance maladie des ouvriers (Staatliche Arbeiterkrankenkasse), Luxemburg; b) bei Anwendung des Artikels 24 Absatz 1 des Abkommens: die nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften für die luxemburgische Teilpension zuständige Krankenkasse. 2. Invalidität, Alter, Tod(Pensionen) a) Für Arbeiter: Etablissement d'assurance contre la vieillesse et l'invalidité (Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt), Luxemburg; b) für Angestellte und selbständig geistig tätige Personen: Caisse de pension des employés privés (Pensionskasse der Privatangestellten), Luxemburg; c) für selbständige Handwerker: Caisse de pension des artisans (Pensionskasse des Handwerks), Luxemburg; d) für selbständig Erwerbstätige in der Landwirtschaft: Caisse de pension agricole (Pensionskasse der Landwirtschaft), Luxemburg; e) für selbständig Erwerbstätige im Handel oder in der Industrie: Caisse de pension des commerçants et industriels (Pensionskasse des Handels und der Industrie), Luxemburg.
Ziffer 3 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten a) Für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige in der Landwirtschaft sowie Familienangehörige der letzteren: Association d'assurance contre les accidents, section agricole (Unfallversicherungsanstalt, landwirtschaftliche Abteilung), Luxemburg; b) in den übrigen Fällen einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung: Association d'assurance contre les accidents, section industrielle (Unfallversicherungsanstalt, gewerbliche Abteilung). 4. Arbeitslosigkeit Office national du Travail (Staatliches Arbeitsamt), Luxemburg. 5. Familienleistungen a) Caisse d'allocations familiales des ouvriers près l'établissement d'assurance contre la vieillesse et l'invalidité (Kasse für Familienbeihilfen an Arbeiter bei der Alters- und Invaliditätsversicherungsanstalt), Luxemburg, für Personen, die bei Beschäftigung in Luxemburg bei dieser versichert sind; b) Caisse d'allocations familiales des employés près la Caisse de pension des employés privés (Kasse für Familienbeihilfen an Angestellte bei der Pensionskasse der Privatangestellten), Luxemburg, für Personen, die bei Beschäftigung in Luxemburg bei dieser versichert sind; c) in den übrigen Fällen: Caisse d'allocation fami-
liales des non-salariés (Kasse für Familienbeihilfen für selbständig Erwerbstätige), Luxemburg. Malta Department of Social Services (Ministerium für soziale Dienste), Malta. Niederlande 1. Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten a) Sachleistungen: i) Träger des Wohnortes: nach freier Wahl der in Betracht kommenden Person eine der für den Wohnort zuständigen Krankenkassen; ii) Träger des Aufenthaltsortes: Algemeen Nederlands Onderling Ziekenfonds (Allgemeine niederländische Krankenkasse auf Gegenseitigkeit), Utrecht; b) Geldleistungen: Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging (Neue Allgemeine Berufsgenossenschaft), Amsterdam. 2. Invalidität a) Wenn die in Betracht kommende Person ohne Anwendung des Abkommens allein nach den niederländischen Rechtsvorschriften einen Anspruch hat: die zuständige Bedrijfsvereniging (Berufsgenossenschaft); b) in den übrigen Fällen: Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging (Neue Allgemeine Berufsgenossenschaft), Amsterdam.
Ziffer 3 Alter und Tod (Pensionen) Bei Anwendung des Artikels 45: Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Amsterdam. 4. Arbeitslosigkeit a) Leistungen der Arbeitslosenversicherung: Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging (Neue Allgemeine Berufsgenossenschaft), Amsterdam; b) Leistungen der staatlichen Fürsorge: die Gemeindeverwaltung des Wohnortes oder Aufenthaltsortes. 5. Familienleistungen Der Raad van Arbeid (Rat für Arbeit), der für den Wohnort zuständig ist. Norwegen Die örtlichen Versicherungsämter (für alle Zweige mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit); Arbeitslosenversicherung: die Arbeitsämter der Grafschaften, die örtlichen Arbeitsämter und die Ämter für Seeleute. Schweden Die in Anhang 2 bezeichneten Träger. Schweiz 1. Krankheit, Mutterschaft Die anerkannten Krankenkassen, die in einer im Zeitpunkt der Ratifizierung des Abkommens aufzustellenden Liste angeführt sind. 2. Invalidität, Alter, Tod (Renten) Schweizerische Ausgleichskasse, Genf,
Ziffer 3 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Die für den Wohnort oder Aufenthaltsort zuständige Kreisagentur der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt. 4. Arbeitslosigkeit Die für den Wohnort oder Aufenthaltsort zuständige kantonale Arbeitslosenkasse. 5. Familienleistungen Die für den Wohnort oder Aufenthaltsort zuständige kantonale Ausgleichskasse. Türkei Die örtlichen Ämter und Stellen der in Anhang 2 bezeichneten Träger. Vereinigtes Königreich Die in Anhang 1 bezeichneten zuständigen Behörden. ANHANG 4 (Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 4) Verbindungsstellen Österreich 1. Krankheit, Unfall- und Pensionsversicherung Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien. 2. Arbeitslosigkeit Bundesministerium für soziale Verwaltung, Wien.
Ziffer 3 Familienleistungen Bundesministerium für Finanzen, Wien. Belgien a) Im allgemeinen: Ministère de la Prévoyance sociale (Ministerium für soziale Vorsorge), Brüssel; b) Ministère des classes moyennes (Ministerium für den Mittelstand), Brüssel, in bezug auf die Verpflichtungen im Rahmen des Systems der Sozialen Sicherheit der selbständig Erwerbstätigen sowie in bezug auf die Familienleistungen und die Leistungen bei Alter und Tod (Pensionen) nach diesem System. Zypern Direktor für Sozialversicherung im Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung, Nikosia. Dänemark 1. Krankheit, Mutterschaft Direktoratet for sygekassevaesenet (Direktion für Krankenversicherung), Kopenhagen. 2.Invalidität, Alter, Tod (Pensionen) Socialministeriet (Sozialministerium), Kopenhagen. 3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Direktoratet for ulykkesforsikringen (Direktion für Arbeitsunfallversicherung), Kopenhagen. 4. Tod Direktoratet for sygekassevaesenet (Direktion für Krankenversicherung), Kopenhagen.
Ziffer 5 Arbeitslosigkeit Arbejdsdirektoratet (Direktion für Arbeit), Kopenhagen. 6. Familienleistungen Socialministeriet (Sozialministerium), Kopenhagen. Frankreich Centre de sécurité sociale des travailleurs migrants (Zentralstelle für Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer), Paris. Bundesrepublik Deutschland 1. Krankenversicherung Bundesverband der Ortskrankenkassen, Bonn-Bad Godesberg. 2. Unfallversicherung Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Bonn. 3. Rentenversicherung der Arbeiter a) Bei Anwendung des Artikels 3 Absatz 2: Verband deutscher Rentenversicherungsträger, Frankfurt/Main; b) in den übrigen Fällen: i) im Verhältnis zu den Niederlanden: Landesversicherungsanstalt Westfalen, Münster;
Sub-Litera, i, i im Verhältnis zu Belgien: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf; iii) im Verhältnis zu Italien: Landesversicherungsanstalt Schwaben, Augsburg; iv) im Verhältnis zu Frankreich und Luxemburg: Landesversicherungsanstalt Rheinland- Pfalz, Speyer; v) im Verhältnis zu Österreich: Landesversicherungsanstalt Oberbayern, München; vi) im Verhältnis zur Schweiz: Landesversicherungsanstalt Baden, Karlsruhe; vii) im Verhältnis zu Dänemark: Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck; viii) im Verhältnis zum Vereinigten Königreich: Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg, Hamburg;
Sub-Litera, i, x im Verhältnis zur Türkei: Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, Bayreuth; x) im Verhältnis zu einem anderen Vertragsstaat: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf. 4. Rentenversicherung der Angestellten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin. 5. Knappschaftliche Rentenversicherung Bundesknappschaft, Bochum. 6. Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung Landesversicherungsanstalt für das Saarland — Abteilung Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung, Saarbrücken. 7. Alterssicherung der Landwirte Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Kassel.
Ziffer 8 Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Familienleistungen Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg. Island Der in Anhang 1 bezeichnete Träger. Irland Der in Anhang 2 bezeichnete Träger. Italien 1. Krankheit (außer Tuberkulose), Mutterschaft Staatliche Krankenversicherungsanstalt (römisch eins.N.A.M.), Rom. 2. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Staatliche Unfallversicherungsanstalt (römisch eins.N.A.I.L.),Rom. 3. Invalidität, Alter, Tod, Tuberkulose, Arbeitslosigkeit, Familienleistungen Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge (römisch eins.N.P.S.), Rom. Luxemburg Bei Anwendung des Artikels 46 die im Wohnortstaat zur Zahlung gleichartiger Leistungen verpflichteten Träger (siehe Anhang 2). In den übrigen Fällen das Ministère du Travail et de la Sécurité sociale (Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit), Luxemburg. Malta Ministerium für soziale Dienste.
Niederlande 1. Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten a) Sachleistungen: Ziekenfondsraad (Krankenkassenrat), Amsterdam; b) Geldleistungen: Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging (Neue Allgemeine Berufsgenossenschaft), Amsterdam. 2. Alter, Tod (Pensionen), Familienleistungen Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Amsterdam. Norwegen Staatliche Versicherungsanstalt (für alle Zweige außer Arbeitslosigkeit). Arbeitslosigkeit: Direktion für Arbeit. Schweden 1. Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod (Pensionen), Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Riksförsäkringsverket (Staatliches Sozialversicherungsamt), Stockholm. 2. Arbeitslosigkeit Arbetsmarknadsstyrelsen (Staatliches Arbeitsamt), Stockholm. 3. Familienleistungen Socialstyrelsen (Staatliches Amt für Gesundheit und soziale Fragen), Stockholm.
Schweiz 1. Krankheit, Mutterschaft Bundesamt für Sozialversicherung, Bern. 2. Invalidität, Alter, Tod (Renten) Schweizerische Ausgleichskasse, Genf. 3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern. 4. Arbeitslosigkeit Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion Arbeitslosenversicherung, Bern. 5. Familienleistungen Bundesamt für Sozialversicherung, Bern. Türkei Die in Anhang 2 bezeichneten Träger. Vereinigtes Königreich Die in Anhang 1 bezeichneten zuständigen Behörden. ANHANG 5 (Artikel 4 Absatz 5, Artikel 6 Buchstabe b und Artikel 46 Absatz 2) Weiter geltende Durchführungsbestimmungen (Die in Klammern [] gesetzten Verwaltungsvereinbarungen
sind im Zeitpunkt der Eröffnung zur Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung nicht in Kraft) I. BESTIMMUNGEN MEHRSEITIGER VEREINBARUNGEN Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer; Vereinbarung zur Durchführung des am 15. September 1955 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit; Vereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens vom 9. Juli 1956 über die Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen. II. BESTIMMUNGEN ZWEISEITIGER VEREINBARUNGEN Österreich — Bundesrepublik Deutschland Vereinbarung vom 22. Dezember 1966 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit und Zusatzvereinbarung vom 10. April 1969; Vereinbarung vom 30. Jänner 1953 zur Durchführung des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 19. Mai 1951, in der Fassung der Vereinbarung vom 31. Oktober 1953. Österreich — Italien Vereinbarung vom 6. Oktober 1955 zur Durchführung des Vertrages über Sozialversicherung vom 30. Dezember 1950. Österreich — Luxemburg Vereinbarung vom 4. Mai 1972 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit.
Österreich — Schweiz Vereinbarung vom 1. Oktober 1968 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967. Österreich — Türkei Vereinbarung vom 3. Februar 1967 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1966. Österreich — Vereinigtes Königreich Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 18. Juni 1971. Belgien — Schweiz Verwaltungsvereinbarung vom 24. Juli 1953 betreffend die Durchführung des Abkommens über Sozialversicherung vom 17. Juni 1952. Belgien — Türkei Verwaltungsvereinbarung vom 6. Jänner 1969 zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 4. Juli 1966. Belgien — Vereinigtes Königreich Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des am 20. Mai 1957 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über Soziale Sicherheit mit Zusatzprotokoll. Zypern — Vereinigtes Königreich Vereinbarung zur Durchführung des zwischen Zypern und dem Vereinigten Königreich am 6. Oktober 1969 geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit. Dänemark — Frankreich Verwaltungsvereinbarung vom 30. April 1954 zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 30. Juni 1951;
Verwaltungsvereinbarung vom 21. Mai 1954 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 30. Juni 1951. Dänemark — Bundesrepublik Deutschland Vereinbarung vom 4. Juni 1954 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 14. August 1953 (Erste Verwaltungsvereinbarung) ; Vereinbarung vom 4. Juni 1954 zur Durchführung der Zusatzvereinbarung vom 14. August 1953 zum Abkommen über Soziale Sicherheit vom 14. August 1953 (Zweite Verwaltungsvereinbarung), soweit diese Verwaltungsvereinbarungen Vorschriften zur Durchführung der in Anhang römisch III des Abkommens genannten Bestimmungen enthalten. Dänemark — Schweiz Verwaltungsvereinbarung vom 23. Juni 1955 betreffend die Durchführung des Abkommens über Sozialversicherung vom 21. Mai 1954. Dänemark — Vereinigtes Königreich Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 27. August 1959. Frankreich — Schweiz Vereinbarung vom 30. Mai 1950 betreffend die Durchführung des Abkommens über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 9. Juli 1949. Frankreich — Vereinigtes Königreich Verwaltungsvereinbarung vom 8. September 1958 zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1956.
Bundesrepublik Deutschland — Schweiz Vereinbarung vom 23. August 1967 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 25., Februar 1964. Bundesrepublik Deutschland — Türkei Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964 und des Abkommens vom 29. Mai 1969 zur Abänderung des Abkommens vom 30. April 1964. Bundesrepublik Deutschland — Vereinigtes Königreich Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 (in der ab 1. März 1967 geltenden Fassung) zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 20. April 1960. Irland — Vereinigtes Königreich Die Verwaltungsvereinbarungen zur Durchführung der nachstehend angeführten Übereinkommen und des Abkommens über Soziale Sicherheit: Übereinkommen über Soziale Sicherheit vom 29. März 1960; Übereinkommen über Sozialversicherung und Arbeitnehmerentschädigung zwischen dem Ministerium für soziale Wohlfahrt und dem Ministerium für Arbeit und Staatliche Versicherung Nordirlands vom 22. Juli 1964; Übereinkommen über Soziale Sicherheit vom 28. Februar 1966; Übereinkommen über Soziale Sicherheit vom 3. Oktober 1968; Abkommen über Soziale Sicherheit vom 14. September 1971. Italien — Schweiz Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962.
[Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969 zum vorgenannten Abkommen.] Italien — Vereinigtes Königreich Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 28. November 1951. Luxemburg — Schweiz Verwaltungsvereinbarung vom 17. Februar 1970 betreffend die Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 3. Juni 1967. Luxemburg — Vereinigtes Königreich Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 13. Oktober 1953. Malta — Vereinigtes Königreich Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 26. Oktober 1956 und des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 21. März 1958. Niederlande — Schweiz Verwaltungsvereinbarung vom 29. Mai 1970 betreffend die Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 27. Mai 1970. Niederlande — Türkei Die Bestimmungen der Vereinbarung vom 14. Juni 1967 zur Durchführung des Teils römisch III des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 5. April 1966. Niederlande — Vereinigtes Königreich Verwaltungsvereinbarung vom 12. Juni 1956 zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit und des Protokolls vom 11. August 1954.
Norwegen — Vereinigtes Königreich Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 25. Juli 1957. Schweden — Vereinigtes Königreich [Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 9. Juni 1956.] Schweiz — Türkei Verwaltungsvereinbarung vom 14. Juni 1970 betreffend die Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969. Schweiz — Vereinigtes Königreich [Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 21. Februar 1968.] Türkei — Vereinigtes Königreich Vereinbarung zur Durchführung des Sozialversicherungsabkommens vom 9. September 1959. ANHANG 6 (Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 48 Absatz 1) Banken Österreich Oesterreichische Nationalbank, Wien. Zypern Zentralbank von Zypern, Nikosia. Dänemark Danemarks Nationalbank (Dänische Nationalbank), Holmens Kanal 17, 1060- Kopenhagen K. Frankreich Banque de France (Bank von Frankreich), Paris.
Bundesrepublik Deutschland Deutsche Bundesbank, Frankfurt/ Main. Island Landsbanki Islands (Nationalbank von Island), Reykjavik. Irland Banc Ceannais na hÉireann (Bank von Irland), Dublin. Luxemburg Banque internationale (Internationale Bank), Luxemburg. Malta Central Bank of Malta (Zentralbank von Malta), La Valetta. Norwegen Bank von Norwegen, Oslo. Schweden Sveriges Riksbank (Schwedische Reichsbank), Box 2119, 103 13, Stockholm 2. Schweiz Schweizerische Nationalbank, Bern. Türkei Zentralbank der Republik Türkei, Ankara. Vereinigtes Königreich Bank of England (Bank von England), London. ANHANG 7 (Artikel 4 Absatz 7) Von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bezeichnete Träger Österreich 1. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 :
Litera a der nach der Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung zuständige österreichische Träger; b) falls die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung nicht festgestellt werden kann: Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Wien. 2. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1: a) der für die Krankenversicherung zuständige Träger; b) bei Personen, die nicht der Krankenversicherung angehören: der zuständige Träger der Unfallversicherung. 3. Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 2 und 3: der für die Krankenversicherung zuständige Träger. 4. Bei Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 : die Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, die für den Wohnort oder den Aufenthaltsort örtlich zuständig ist. 5. Bei Anwendung des Artikels 34: die Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Familienangehörigen wohnen. 6. Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 1: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
Ziffer 7 Bei Anwendung des Artikels 63 Absatz 1 : die Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Familienangehörigen wohnen. 8. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2: die Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, bei der die in Betracht kommende Person zuletzt auf Grund ihrer Beschäftigung versichert war. 9. Bei Anwendung des Artikels 73 Absatz 2 zweiter Satz: das Arbeitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der neue Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen gelegen ist. 10. Bei Anwendung der Artikel 76 und 77: a) das Arbeitsamt, von dem der Arbeitnehmer zuletzt Leistungen in Österreich erhalten hat; b) wenn der Arbeitnehmer keine Leistungen in Österreich erhalten hat: das Arbeitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der letzte Beschäftigungsort in Österreich gelegen ist. 11. Bei Anwendung des Artikels 78 Absatz 2: die Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, in deren Zuständigkeitsbereich die in Betracht kommende Beschäftigung ausgeübt worden ist.
Ziffer 12 Bei Anwendung des Artikels 83 Absatz 1: das Arbeitsamt, von dem der Arbeitslose Leistungen erhält. 13. Bei Anwendung des Artikels 84: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wenn der örtlich zuständige Träger nicht bekannt ist. 14. Bei Anwendung des Artikels 87 Absatz 2: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei der Kostenersatz für Sachleistungen aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten, die von den Trägern der Pensionsversicherung an den genannten Hauptverband entrichtet werden, geleistet wird. Belgien 1. Bei Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und ii des Abkommens, des Artikels 12 und des Artikels 14 Absatz 1: Office national de sécurité sociale (Staatliches Amt für Soziale Sicherheit), Brüssel. 2. Bei Anwendung des Artikels 15 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens und des Artikels 12: Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins naviguant sous pavillon belge (Hilfs- und Vorsorgekasse für die unter belgischer Flagge fahrenden Seeleute), Antwerpen.
Ziffer 3 Bei Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 und des Artikels 87 Absatz 2: Institut national d'assurance maladie-invalidité (Staatliche Anstalt für Kranken- und Invaliditätsversicherung), Brüssel. 4. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 73 Absatz 2, der Artikel 76 und 77, des Artikels 78 Absatz 2 und des Artikels 83 Absatz 1: a) im allgemeinen: Office national de l'emploi (Staatliches Arbeitsamt), Brüssel; b) für Seeleute: Pool des marins de la marine marchande (Seemännische Heuerstelle der Handelsmarine), Antwerpen. 5. Bei Anwendung des Artikels 84: a) besondere Invalidität der Bergarbeiter: Fonds national de retraite des ouvriers-mineurs (Staatliche Kasse für die Altersversorgung der Bergarbeiter), Brüssel; b) Alter, Tod (Pensionen): Caisse nationale des pensions de retraite et de survie (Staatliche Kasse für Alters- und Hinterbliebenenpensionen), Brüssel. Zypern Abteilung Sozialversicherung beim Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung. Dänemark 1. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1: Socialministeriet (Sozialministerium), Kopenhagen.
Ziffer 2 Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 2 und 3: Socialministeriet (Sozialministerium), Kopenhagen. 3. Bei Anwendung des Artikels 22 Absatz 1: das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit. 4. Bei Anwendung des Artikels 34: Socialministeriet (Sozialministerium), Kopenhagen. 5. Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 1 : das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit. 6. Bei Anwendung des Artikels 63 Absatz 1: das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit. 7. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2: das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit. 8. Bei Anwendung des Artikels 73 Absatz 2: Arbejdsdirektoratet (Direktion für Arbeit), Kopenhagen. 9. Bei Anwendung des Artikels 76: das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit. 10. Bei Anwendung des Artikels 77: Socialministeriet (Sozialministerium), Kopenhagen. 11. Bei Anwendung des Artikels 78 Absatz 2: das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit. 12. Bei Anwendung des Artikels 83 Absatz 1 : das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit.
Ziffer 13 Bei Anwendung des Artikels 84: das örtliche Amt der Sozialen Sicherheit. 14. Bei Anwendung des Artikels 87 Absatz 2: Direktoratet for Sygekasseraesenet (Direktion für Krankenversicherung), Kopenhagen. Frankreich 1. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 : Direction régionale de la sécurité sociale (Regionaldirektion für Soziale Sicherheit). 2. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1, des Artikels 57 Absatz 1, des Artikels 63 Absatz 1, der Artikel 76 und 77 und des Artikels 87 Absatz 2: i) für Arbeitnehmer im Mutterland Allgemeines System: Caisse primaire d'assurance maladie (örtliche Krankenkasse); System für die Landwirtschaft: Caisse départementale de la mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft); System für den Bergbau: Société de secours minière (Knappschaftsverein); System für Seeleute: Section „Caisse générale de prévoyance des marins" du quartier des affaires maritimes (Abteilung „Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute" der Schifffahrtsdirektion);
Sub-Litera, i, i für Arbeitnehmer in den überseeischen Departements Allgemeines System, System für die Landwirtschaft und System für den Bergbau: Caisse générale de sécurité sociale (Allgemeine Kasse für Soziale Sicherheit); System für Seeleute: Section „Caisse générale de prévoyance des marins" du quartier général des affaires maritimes (Abteilung „Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute" der Schiffahrtsdirektion). 3. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 2: für die Systeme für Arbeitnehmer im Mutterland und in den überseeischen Departements Allgemeines System und System für den Bergbau: Direction régionale de sécurité sociale (Regionaldirektion für Soziale Sicherheit); System für die Landwirtschaft: Inspection divisionnaire des lois sociales en agriculture (Inspektionsabteilung für Sozialgesetze in der Landwirtschaft); System für Seeleute: Secrétariat général de la Marine marchande (Generalsekretariat der Handelsschifffahrt), Direction de l'établissement national des invalides de la marine (Direktion der staatlichen Anstalt für invalide Seeleute), Sous- Direction „Sécurité sociale des gens de mer" (Unterdirektion „Soziale Sicherheit für Seeleute"), Paris.
Ziffer 4 Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 2 und 3: Caisse primaire centrale d'assurance maladie de la région parisienne (zentrale örtliche Krankenkasse für den Raum Paris), Paris. 5. Bei Anwendung der Artikel 22 und 34: a) i) für Arbeitnehmer im Mutterland Allgemeines System: Caisse primaire d'assurance maladie (örtliche Krankenkasse); System für die Landwirtschaft: Caisse départementale de la mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft); System für den Bergbau: Société de secours minière (Knappschaftsverein); System für Seeleute: Section „Caisse générale de prévoyance des marins" du quartier des affaires maritimes (Abteilung „Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute" der Schifffahrtsdirektion); ii) für Arbeitnehmer in den überseeischen Departements Allgemeines System, System für die Landwirtschaft und System für den Bergbau: Caisse générale de séccurité sociale (Allgemeine Kasse für Soziale Sicherheit);
System für Seeleute: Abteilung der „Caisse générale de prévoyance des marins" (Allgemeine Vorsorgekasse für Seeleute) der Schifffahrtsdirektion; b) i) für selbständig Erwerbstätige im Mutterland Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen: Caisse mutuelle régionale d'assurance des travailleurs non salariés des professions non agricole (Regionalversicherungskasse auf Gegenseitigkeit für selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen); Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen: Caisse départementale de mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft); ii) für selbständig Erwerbstätige in den überseeischen Departements Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen: Die Einrichtung ist im Entstehen; Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen: Caisse générale de sécurité sociale (Allgemeine Kasse für Soziale Sicherheit). 6. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2 und des Artikels 73 Absatz 2:
Direction départementale du travail et de la main- d'œuvre (Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte). 7. Bei Anwendung des Artikels 78 Absatz 2 und des Artikels 83 Absatz 1: a) i) Für Arbeitnehmer im Mutterland Allgemeines System: Caisse d'allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen) ; System für die Landwirtschaft: Caisse départementale de la mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft); System für den Bergbau: Union régionale des sociétés de secours minières (Regionalverband der Knappschaftsvereine); Systeme für Seeleute: Caisse nationale d'allocations familiales des marins du commerce (Staatliche Kasse für Familienbeihilfen der Seeleute der Handelsschiffahrt) oder Caisse nationale d'allocations familiales de la pêche maritime (Staatliche Kasse für Familienbeihilfen der Seefischerei); ii) für alle Systeme für Arbeitnehmer in den überseeischen Departements Caisse d'allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen) ; b) i) für selbständig Erwerbstätige im Mutterland
selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Berufen: Caisse d'allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen); selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen: Caisse départementale de la mutualité sociale agricole (Departementskasse der Sozialversicherung auf Gegenseitigkeit in der Landwirtschaft); ii) für selbständig Erwerbstätige in den überseeischen Departements selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen und in landwirtschaftlichen Berufen: Caisse d'allocations familiales (Kasse für Familienbeihilfen). 8. Bei Anwendung des Artikels 84: Directeur régional de la sécurité sociale (Regionaldirektor für Soziale Sicherheit). Bundesrepublik Deutschland 1. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 : a) je nach der Art der zuletzt ausgeübten Tätigkeit: i) der örtlich zuständige Träger der Rentenversicherung der Arbeiter oder ii) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin;
Litera b läßt sich die Art der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht feststellen: der örtlich zuständige Träger der Rentenversicherung der Arbeiter. 2. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1: a) der Träger, bei dem die Krankenversicherung besteht; b) ist die in Betracht kommende Person nicht krankenversichert: der Träger, an den der Arbeitgeber die Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen hat; c) in den übrigen Fällen: der zuständige Träger der Unfallversicherung. 3. Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 2 und 3: a) der Träger, der für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig ist; b) besteht auf Grund der Beschäftigung keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung : der Träger, an den die Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen sind; c) in den übrigen Fällen: der zuständige Träger der Unfallversicherung. 4. Bei Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 : a) die Allgemeine Ortskrankenkasse, die für den Wohnort der in Betracht kommenden Person zuständig ist; b) besteht ein solcher Träger nicht: die Landkrankenkasse, die für den Wohnort der in Betracht kommenden Person zuständig ist;
Litera c für knappschaftliche Versicherte und deren Familienangehörige: Bundesknappschaft, Bochum. 5. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 76 und des Artikels 78 Absatz 2: a) das Arbeitsamt, das dem Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt Leistungen gewährt hat; oder b) wenn der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland keine Leistungen erhalten hat: das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt beschäftigt war. 6. Bei Anwendung des Artikels 73 Absatz 2: das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der neue Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen liegt. 7. Bei Anwendung des Artikels 83: das Arbeitsamt, das dem Arbeitslosen Leistungen gewährt. 8. Bei Anwendung des Artikels 84, soweit es sich um zu Unrecht bezogene Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder Familienbeihilfen handelt: das Arbeitsamt, das für den Wohnort der Person, die zu Unrecht Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder Familienbeihilfen bezogen hat, zuständig ist. 9. Bei Anwendung des Artikels 87 Absatz 2: a) für Erstattungen von Sachleistungen, die nicht leistungsberechtigten Erwerbstätigen bei Vorlage
der Bescheinigung nach Artikel 20 Absatz 2 gewährt wurden: Bundesverband der Ortskrankenkassen, Bonn- Bad Godesberg; b) für Erstattungen von Sachleistungen, die nicht leistungsberechtigten Erwerbstätigen bei Vorlage der Bescheinigung nach Artikel 55 Absatz 2 gewährt wurden: i) soweit bei Leistungsberechtigung ein Träger der Krankenversicherung zuständig gewesen wäre: Bundesverband der Ortskrankenkassen, Bonn-Bad Godesberg; ii) in den übrigen Fällen: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Bonn. Island Die für Versicherungen zuständigen Verwaltungsstellen. Irland An Roinn Leasa Shóisialaigh (Ministerium für soziale Wohlfahrt), Dublin. Italien 1. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1: Minister für Arbeit und soziale Vorsorge, Rom.
Ziffer 2 Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1, des Artikels 14 Absätze 2 und 3, des Artikels 22 Absatz 1 und des Artikels 34 Absatz 1: die Provinzialstellen der Staatlichen Krankenversicherungsanstalt (römisch eins.N.A.M.). 3. Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 1 : die Provinzialstellen der Staatlichen Unfallversicherungsanstalt (römisch eins.N.A.I.L.). 4. Bei Anwendung des Artikels 63 Absatz 1: Staatliche Krankenversicherungsanstalt (römisch eins.N.A.M.), Rom. 5. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 73 Absatz 2, der Artikel 76 und 77, des Artikels 78 Absatz 2 und des Artikels 83 Absatz 1: im allgemeinen: die Provinzialstellen der Staatlichen Anstalt für soziale Vorsorge (römisch eins.N.P.S.). 6. Bei Anwendung des Artikels 84: die in Anhang 3 genannten Träger. 7. Bei Anwendung des Artikels 87 Absatz 2: Tuberkulose: Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge (römisch eins.N.P.S.), Rom; Krankheit: Staatliche Krankenversicherungsanstalt (römisch eins.N.A.M.), Rom; Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten: Staatliche Unfallversicherungsanstalt (römisch eins.N.A.I.L.), Rom. Luxemburg 1. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1:
Caisse de pensions des employés privés (Pensionskasse der Privatangestellten), Luxemburg. 2. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1: Ministère du Travail et de la Sécurité sociale (Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit), Luxemburg. 3. Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 2 und 3: Ministère du Travail et de la Sécurité sociale (Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit), Luxemburg. 4. Bei Anwendung des Artikels 22 Absatz 1 : Caisse nationale d'assurance maladie des ouvriers (Staatliche Arbeiterkrankenkasse), Luxemburg. 5. Bei Anwendung des Artikels 34 Absatz 1 : Caisse nationale d'assurance maladie des ouvriers (Staatliche Arbeiterkrankenkasse), Luxemburg. 6. Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 1 und des Artikels 63 Absatz 1 : Association d'assurance contre les accidents, section industrielle (Unfallversicherungsanstalt, gewerbliche Abteilung). 7. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2: Office national du travail (Staatliches Arbeitsamt), Luxemburg. 8. Bei Anwendung des Artikels 73 Absatz 2: Office national du travail (Staatliches Arbeitsamt), Luxemburg.
Ziffer 9 Bei Anwendung des Artikels 76: Office national du travail (Staatliches Arbeitsamt), Luxemburg. 10. Bei Anwendung des Artikels 77: Caisse nationale d'assurance maladie des ouvriers (Staatliche Arbeiterkrankenkasse), Luxemburg. 11. Bei Anwendung des Artikels 78 Absatz 2: die Krankenkasse, bei der die in Betracht kommende Person zuletzt versichert war. 12. Bei Anwendung des Artikels 83 Absatz 1: Office national du travail (Staatliches Arbeitsamt), Luxemburg. 13. Bei Anwendung des Artikels 84: die in Anhang 3 angeführten Träger des Wohnortes. 14. Bei Anwendung des Artikels 87 Absatz 2: die nach Art der ausgeübten Tätigkeit zuständige Krankenkasse. Malta Ministerium für soziale Dienste. Niederlande 1. Bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 12 Absatz 1 und des Artikels 14 Absätze 2 und 3: Sociale Verzekeringsraad (Sozialversicherungsrat), Den Haag. 2. Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 1 und des Artikels 87 Absatz 2: Ziekenfondsraad (Krankenkassenrat), Amsterdam.
Ziffer 3 Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 73 Absatz 2 und des Artikels 76: Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging (Neue Allgemeine Berufsgenossenschaft), Amsterdam. Norwegen Die örtlichen Versicherungsämter. Schweden 1. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1, des Artikels 14 Absätze 2 und 3, des Artikels 34, des Artikels 57 Absatz 1, des Artikels 63 Absatz 1 und des Artikels 87 Absatz 2: Riksförsäkringsverket (Staatliches Sozialversicherungsamt), Stockholm. 2. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 73 Absatz 2, der Artikel 76 und 77 und des Artikels 83 Absatz 1 : Arbetsmarknadsstyrelsen (Staatliches Arbeitsamt), Stockholm. 3. Bei Anwendung des Artikels 78 Absatz 2: Socialstyrelsen (Staatliches Amt für Gesundheit und soziale Fragen), Stockholm. 4. Bei Anwendung des Artikels 84: a) Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod (Pensionen), Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten: Riksförsäkringsverket (Staatliches Sozialversicherungsamt), Stockholm; b) Arbeitslosigkeit: Arbetsmarknadsstyrelsen (Staatliches Arbeitsamt), Stockholm;
Litera c Familienbeihilfen: Socialstyrelsen (Staatliches Amt für Gesundheit und soziale Fragen), Stockholm. Schweiz 1. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 1: a) die anerkannte Krankenkasse, die in einer im Zeitpunkt der Ratifizierung des Abkommens aufzustellenden Liste angeführt ist; b) die Ausgleichskasse für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der die in Betracht kommende Person angeschlossen ist; c) die Kreisagentur der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, bei der die in Betracht kommende Person versichert ist. 2. Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 2 und 3: Eidgenössische Ausgleichskasse für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Bern. 3. Bei Anwendung der Artikel 34, 63 und 77: die für den Wohnort der Familienangehörigen zuständige Gemeindebehörde. 4. Bei Anwendung des Artikels 57 Absatz 1 : Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern. 5. Bei Anwendung des Artikels 72 Absatz 2, des Artikels 73 Absatz 2 und des Artikels 76: Der Träger wird bei Ratifizierung des Abkommens bekanntgegeben.
Ziffer 6 Bei Anwendung des Artikels 78 Absatz 2 und des Artikels 87 Absatz 2: Der Träger wird bei Ratifizierung des Abkommens bekanntgegeben. Türkei Die in Anhang 2 genannten Träger. Vereinigtes Königreich Die in Anhang 1 genannten zuständigen Behörden. Interpretative Erklärung, die die Republik Österreich anläßlich der Unterzeichnung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit samt Anhängen und der Zusatzvereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens samt Anhängen gegenüber dem Europarat abgegeben hat und die anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gegenüber dem Generalsekretär des Europarates wiederholt wird : (Übersetzung) Interpretative Erklärung der Republik Österreich Die Republik Österreich erklärt, daß sie Artikel 73 Absatz 3 des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit dahin versteht, daß durch diese Bestimmung dem Ministerkomitee des Europarates keine Zuständigkeit übertragen werden soll, über die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Widerspruches zu entscheiden. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Juni 1975 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 75, Absatz 2,, die Zusatzvereinbarung gemäß ihrem Art. 95, am 1. März 1977 in Kraft getreten. Folgende weitere Staaten haben das Abkommen und die Zusatzvereinbarung ratifiziert bzw. angenommen: Luxemburg, Niederlande (Königreich in Europa) und Türkei. Die Niederlande haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde folgende Erklärung abgegeben: Bei Feststellung des Anspruches auf die nach den Übergangsbestimmungen des Allgemeinen Gesetzes über die Alterspension, des Allgemeinen Gesetzes über Leistungen an Witwen und Waisen und des Allgemeinen Gesetzes über Leistungen bei Invalidität vorgesehenen Leistungen ist Artikel 28 Absatz 2, des Abkommens nicht anzuwenden.
Kreisky