Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 352 aus 1976,, wird verordnet: Artikel römisch eins Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 450 aus 1975,, wird wie folgt geändert: § 3 Absatz 2, erster Satz hat zu lauten: „Bei Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h, bei Transportkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, bei allen übrigen Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muß die Betriebsbremsanlage auf alle Räder wirken (Allradbremse)." Artikel römisch zwei Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. Juli 1972, BGBl. Nr. 356, mit der die Kraftfahrgesetz- Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (6. Novelle zur KDV 1967) wird wie folgt geändert: 1. Im Artikel römisch zwei, hat der Absatz eins, zu lauten: „(1) Fahrzeuge oder Fahrgestelle von Fahrzeugen, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden sind, sind, sofern sie den jeweils in Betracht kommenden bisherigen Vorschriften entsprechen, ausgenommen von den Bestimmungen des Artikel römisch eins, Z. 1 (Paragraph eins,) über die Überschreitung der höchsten zulässigen Breite von Fahrzeugen, Z. 2 (Paragraph eins, b) über die Motorleistung von Zugmaschinen der Klasse römisch drei, (Paragraph eins, c Absatz 9,) über die Verankerung von Sicherheitsgurten, (Paragraph eins, d Absatz eins,) über den Gehalt der Auspuffgase an Kohlenmonoxid und an Kohlenwasserstoffverbindungen und über die aus dem Kurbelgehäuse austretenden Gase, (Paragraph eins, d Absatz 2,) über den Gehalt an Kohlenmonoxid der Auspuffgase, sofern bei Einhaltung dieser Bestimmung eine wesentliche Minderung der Motorleistung unvermeidbar wäre, (Paragraph eins, f) über Vorrichtungen zur Verhinderung des Unterfahrens, Z. 3 (Paragraph 2, Litera h,) über die Genehmigungspflicht zusätzlicher Aufbauten, zusätzlicher Sitze und zusätzlicher Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern an Motorkarren, (Paragraph 2, Litera i,) über die Genehmigungspflicht von Sitzen und Schutzvorrichtungen gemäß Artikel römisch eins, Z. 10 (Paragraphen 19, a und 19 b), Z. 4 (Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz) über das Verbot eines Ausgleichsgetriebes, (Paragraph 3, Absatz 2,) über die Allradbremse für a) andere als in Litera b und c angeführte Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und nicht mehr als 50 km/h, b) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h und nicht mehr als 50 km/h,

Litera c Transportkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und nicht mehr als 50 km/h, d) Anhänger; (Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz erster Halbsatz und fünfter und sechster Satz) über die Verzögerung bei Kraftfahrzeugen, mit denen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden kann, und über die Verzögerung durch Allradbremsen von Anhängern, Z. 6 (Paragraph 6, Absatz eins,) über hydraulische Lenkvorrichtungen, (Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz) über die Breite der Kreisringfläche, (Paragraph 6, Absatz 3,) über die Ausrüstung mit einer Lenkhilfe, (Paragraph 6, Absatz 4,) über die Lenkhilfe, (Paragraph 6, Absatz 5,) über die Fremdkraftlenkvorrichtung, Z. 8 (Paragraph 8, Absatz eins,) über die Grenzen der Stärke des Betriebsgeräusches, 2. 9 (Paragraph 18, Absatz eins,) über die Grenzwerte des Schallpegels der akustischen Warnzeichen, (Paragraph 18, Absatz 2,) über den Mindestwert des Schallpegels der akustischen Warnzeichen bei am Fahrzeug angebrachter Warnvorrichtung, Z. 10 (Paragraph 19, a) über Sitze an Zugmaschinen und Motorkarren, (Paragraph 19, b) über Schutzvorrichtungen an Motorkarren, Z. 26 (Paragraph 43, Absatz 4,) über die Stehfläche, Z. 27 (Paragraph 44, Absatz eins, Litera a,) über die Nottüre von Omnibussen, Z. 31 (Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz) über Ladeflächen von Zugmaschinen, Z. 34 (Paragraph 56, Absatz 3, dritter Satz) über die Feststellbremse von mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät verbundenen Einachszugmaschinen." 2. Im Artikel römisch drei, Absatz 2, hat die Ziffer 5, zu lauten: „5. mit 1. Oktober 1977 die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Z. 1 (Paragraph eins, Absatz eins, Litera c,) über umklappbare Rückblickspiegel, Z. 4 (Paragraph 3, Absatz 2,) über die Allradbremse für a) andere ab in Litera b und c angeführte Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und nicht mehr als 50 km/h, b) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 35 km/h und nicht mehr als 50 km/h, c) Transportkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und nicht mehr als 50 km/h, d) Anhänger; Z. 5 (Paragraph 4, Absatz 4, drittletzter und vorletzter Satz) über die Anzeige des Erreichens oder Unterschreitens der Mindestprofiltiefe der Reifen (Indikator), (Paragraph 4, Absatz 6, zweiter und dritter Satz) über die Kennzeichnung der Eignung von Reifen für ein Nachschneiden," Artikel römisch drei Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1977 in Kraft.

Lausecker