Auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und des Abschnittes römisch II des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet: § 1. Für die kroatische Volksgruppe, die slowenische Volksgruppe, die ungarische Volksgruppe und die tschechische Volksgruppe werden Volksgruppenbeiräte eingerichtet. § 2. Der Volksgruppenbeirat für die kroatische Volksgruppe besteht aus 24 Mitgliedern. Hievon sind zwölf Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen. § 3. Der Volksgruppenbeirat für die slowenische Volksgruppe besteht aus 16 Mitgliedern. Hievon sind acht Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen. § 4. Der Volksgruppenbeirat für die ungarische Volksgruppe besteht aus acht Mitgliedern. Hievon sind vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen. § 5. Der Volksgruppenbeirat für die tschechische Volksgruppe besteht aus acht Mitgliedern. Hievon sind vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen. § 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1977 in Kraft.

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