Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung hat Surinam erklärt, daß das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1961,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1975,) nach Erlangung der Unabhängigkeit für sein Hoheitsgebiet weiter gilt. Liechtentein, die Tschechoslowakei und Ungarn haben anläßlich ihrer Beitritte folgende Erklärungen abgegeben beziehungsweise Vorbehalte erklärt: Liechtenstein: „(Artikel 18,) Die von den Behörden eines anderen Vertragsstaates erlassenen Entscheidungen, deren Zuständigkeit durch den Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen begründet gewesen ist (Artikel 3, Ziffer 2, des Übereinkommens), können im Fürstentum Liechtenstein mangels einer diesbezüglichen innerstaatlichen Zuständigskeitsnorm weder anerkannt noch vollstreckt werden." Tschechoslowakei: „Nach tschechoslowakischem Recht ist das Gericht die einzig zuständige Behörde zur Erlassung, Abänderung und Aufhebung von Unterhaltsentscheidungen (Paragraph 2, der Zivilprozeßordnung, Nr. 99 aus 1963, der Gesetzessammlung). Örtlich ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Minderjährige auf Grund einer durch die Eltern abgeschlossenen Vereinbarung oder einer von einem Gericht ergangenen Entscheidung oder gegebenenfalls anderer entscheidender Umstände seinen Wohnsitz hat (Paragraph 88, lit. c der Zivilprozeßordnung, Nr. 99 aus 1963, der Gesetzessammlung). Nach dem Gesetz Nr. 36 aus 1964, der Gesetzessammlung über die Organisation der Gerichte und die Wahl der Richter, in der Fassung des Änderungsgesetzes Nr. 156 aus 1969, der Gesetzessammlung, sind die Bezirksgerichte in Unterhaltsentscheidungen Gerichte erster Instanz. Im Bereich der Stadt Prag, der Hauptstadt der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, sind die Distriktsgerichte die Gerichte erster Instanz, im Bereich der Stadt Bratislava, der Hauptstadt der Slowakischen Sozialistischen Republik, im Bereich der Städte Brno und Košice sind die Stadtgerichte die Gerichte erster Instanz. Die Kreisgerichte sind für die Berufungen gegen Entscheidungen zuständig, die von den Bezirksgerichten und den Stadtgerichten von Bratislava, Brno und Košice als Gerichte erster Instanz erlassen wurden. Das Gericht der Stadt Prag ist die Berufungsinstanz für Entscheidungen, die von den Distriktsgerichten als Gerichte erster Instanz im Bereich der Stadt Prag erlassen wurden. Die Vollstreckbarerklärung der ausländischen Unterhaltsentscheidungen obliegt den Gerichten (Paragraph 66, des Gesetzes Nr. 97 aus 1963, der Gesetzessammlung über das internationale Privat- und Verfahrensrecht). Das ordentliche Gericht des Unterhaltspflichtigen, das heißt das Gericht, in dessen Sprengel
sich der Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen befindet, ist zuständig für die Anordnung und Durchführung der Vollstreckung, und wenn er keinen Wohnsitz hat, das Gericht in dessen Sprengel er sich aufhält. In Ermangelung eines ordentlichen Gerichtes des Unterhaltspflichtigen in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel dieser sein Vermögen hat; handelt es sich um die Vollstreckung einer Entscheidung, die durch Zuerkennung einer Forderung erfolgt, ist das ordentliche Gericht des Drittschuldners zuständig. Wenn jedoch die Vollstreckung der Entscheidung eine Liegenschaft betrifft, ist stets das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet (Paragraph 85, Absatz eins und Paragraph 252, der Zivilprozeßordnung, Nr. 99 aus 1963, der Gesetzessammlung). Die Anerkennung einer auf Geld oder Geldeswert lautenden ausländischen Entscheidung erfolgt nicht durch einen gesonderten Spruch. Die ausländische Entscheidung wird dadurch anerkannt, daß die tschechoslowakische Behörde so verfährt, als ob es sich um eine von einer tschechoslowakischen Behörde erlassene Entscheidung handeln würde (Paragraph 65, des Gesetzes Nr. 97 aus 1963, über das internationale Privat- und Verfahrensrecht). Wenn alle im Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, kann jede ausländische Unterhaltsentscheidung in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vollstreckt werden, falls ihre Vollstreckung von einem tschechoslowakischen Gericht angeordnet wurde; die Anordnung der Vollstreckung muß stets die Begründung enthalten (Paragraph 66, des Gesetzes 97 aus 1963, der Gesetzessammlung über das internationale Privat- und Verfahrensrecht)." Ungarn: „a. Nach der im Absatz 2 des Artikels 29 der Zivilprozeßordnung, Gesetz III/1952, enthaltenen Vorschrift ist für den Fall, daß die klagende Partei ungarische Staatsangehörige ist, das Bezirksgericht (Stadtgericht, Stadtbezirksgericht) auf Grund des letzten Wohnsitzes der belangten Partei in Ungarn zur Erlassung von Entscheidungen auf dem Gebiet von Unterhaltsleistungen zuständig; falls dieser Wohnsitz nicht festgestellt werden kann oder aber die belangte Partei keinen Wohnsitz in Ungarn gehabt hat, ist der Wohnsitz der klagenden Partei oder in Ermangelung eines solchen Wohnsitzes der Aufenthalt der klagenden Partei für die Begründung der Zuständigkeit des Gerichts maßgebend. Nach Absatz 1 des Artikels 34 der Zivilprozeßordnung kann eine Klage auf Unterhaltsleistung ebenfalls bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz hat. b. Nach Absatz 2 des Artikels 210 des Dekret- Gesetzes Nr. 21 aus 1955,, geändert durch das Dekret- Gesetz Nr. 9 aus 1961,, kann der ausländische Unterhaltsberechtigte in Ungarn die Vollstreckung einer von einer ausländischen Behörde erlassenen Entscheidung durch das Bezirksgericht verlangen, dessen Zuständigkeit durch den Wohnsitz des ungarischen Unterhaltspflichtigen begründet ist."
Kreisky