Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 581/1973
und der Kundmachungen BGBl. Nr. 167/1973
und BGBl. Nr. 560/1973 wird wie folgt geändert:
1. Im Abs. 1 des § 7 hat an die Stelle
des Klammerausdruckes „Bundesgesetz vom
26. Februar 1947, BGBl. Nr. 76" der Klammerausdruck
„§ 2 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974 in der jeweils geltenden
Fassung" zu treten.
2. Der Abs. 1 des § 27 hat zu lauten:
„(1) Das von mehreren Personen als Teilhabern
derselben Erfindung angemeldete Patent
wird ihnen ohne Bestimmung der Teile erteilt."
3. Im Abs. 5 des § 32 hat an die Stelle des
Klammerausdruckes „§ 80 Abs. 5" der Klammerausdruck
„§ 80 Abs. 6" zu treten.
4. Die Überschrift des § 34 hat statt „Verpfändung"
„Pfandrechte" zu lauten.
5. Im Abs. 1 des § 52 hat an die Stelle des
Klammerausdruckes „§ 99 Abs. 5 zweiter Satz"
der Klammerausdruck „§ 99 Abs. 6 zweiter Satz"
zu treten.
6. Im § 56 hat an die Stelle der Zitierung
„§ 114 Abs. 5 und § 163 Abs. 3" die Zitierung
„§ 114 Abs. 4 und § 163 Abs. 4" zu treten.
7. Der Abs. 3 des § 57 hat zu entfallen, Abs. 2
hat zu lauten:
„(2) Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche
Gutachten
a) über den Stand der Technik bezüglich eines
konkreten technischen Problems (Recherchen)
und
b) über die Frage, ob eine nach den §§ 1 bis 3
patentfähige Erfindung gegenüber dem vom
Antragsteller bekanntgegebenen oder vom
Patentamt zu recherchierenden Stand der
Technik vorliegt,
zu erstatten."
8. Die Abs. 1, 2 und 5 des § 59 haben zu
lauten:
„(1) Die nichtständigen rechtskundigen Mitglieder
müssen die rechts- und staatswissenschaftlichen
Studien vollendet und durch mindestens
fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet
haben, für die die Vollendung dieser Studien
erforderlich ist. Überdies müssen sie eine wissenschaftliche
oder praktische Tätigkeit auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nachweisen
können.
(2) Die nichtständigen fachtechnischen Mitglieder
müssen die Studien an einer Hochschule technischer
Richtung oder die philosophischen Studien
für mathematisch-naturwissenschaftliche Fächer
vollendet und durch mindestens fünf Jahre eine
Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung
dieser Studien erforderlich ist. Überdies
müssen sie über besondere Kenntnisse auf einem
bestimmten Gebiet der Technik verfügen."
„(5) Das Amt eines nichtständigen Mitgliedes
erlischt, wenn dieses die österreichische Staatsbürgerschaft
verliert, wenn seine Handlungsfähigkeit
beschränkt wird oder wenn es wegen einer
mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu
einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen
strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt
wurde."
9. Die Abs. 1 bis 3 des § 60 haben zu lauten:
„(1) Im Patentamt bestehen
a) Technische Abteilungen und mindestens
eine Rechtsabteilung,
b) mindestens eine Beschwerdeabteilung,
c) mindestens eine Nichtigkeitsabteilung,
d) mindestens eine Präsidialabteilung.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1973,
und der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1973,
und Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1973, wird wie folgt geändert:
1. Im Absatz eins, des Paragraph 7, hat an die Stelle
des Klammerausdruckes „Bundesgesetz vom
26. Februar 1947, BGBl. Nr. 76" der Klammerausdruck
„§ 2 Absatz eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22 aus 1974, in der jeweils geltenden
Fassung" zu treten.
2. Der Absatz eins, des Paragraph 27, hat zu lauten:
„(1) Das von mehreren Personen als Teilhabern
derselben Erfindung angemeldete Patent
wird ihnen ohne Bestimmung der Teile erteilt."
3. Im Absatz 5, des Paragraph 32, hat an die Stelle des
Klammerausdruckes „§ 80 Absatz 5, der Klammerausdruck
„§ 80 Absatz 6, zu treten.
4. Die Überschrift des Paragraph 34, hat statt „Verpfändung"
„Pfandrechte" zu lauten.
5. Im Absatz eins, des Paragraph 52, hat an die Stelle des
Klammerausdruckes „§ 99 Absatz 5, zweiter Satz"
der Klammerausdruck „§ 99 Absatz 6, zweiter Satz"
zu treten.
6. Im Paragraph 56, hat an die Stelle der Zitierung
„§ 114 Absatz 5 und Paragraph 163, Absatz 3, die Zitierung
„§ 114 Absatz 4 und Paragraph 163, Absatz 4, zu treten.
7. Der Absatz 3, des Paragraph 57, hat zu entfallen, Absatz 2,
hat zu lauten:
„(2) Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche
Gutachten
a) über den Stand der Technik bezüglich eines
konkreten technischen Problems (Recherchen)
und
b) über die Frage, ob eine nach den Paragraphen eins bis 3
patentfähige Erfindung gegenüber dem vom
Antragsteller bekanntgegebenen oder vom
Patentamt zu recherchierenden Stand der
Technik vorliegt,
zu erstatten."
8. Die Absatz eins, 2 und 5 des Paragraph 59, haben zu
lauten:
„(1) Die nichtständigen rechtskundigen Mitglieder
müssen die rechts- und staatswissenschaftlichen
Studien vollendet und durch mindestens
fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet
haben, für die die Vollendung dieser Studien
erforderlich ist. Überdies müssen sie eine wissenschaftliche
oder praktische Tätigkeit auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nachweisen
können.
(2) Die nichtständigen fachtechnischen Mitglieder
müssen die Studien an einer Hochschule technischer
Richtung oder die philosophischen Studien
für mathematisch-naturwissenschaftliche Fächer
vollendet und durch mindestens fünf Jahre eine
Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung
dieser Studien erforderlich ist. Überdies
müssen sie über besondere Kenntnisse auf einem
bestimmten Gebiet der Technik verfügen."
„(5) Das Amt eines nichtständigen Mitgliedes
erlischt, wenn dieses die österreichische Staatsbürgerschaft
verliert, wenn seine Handlungsfähigkeit
beschränkt wird oder wenn es wegen einer
mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu
einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen
strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt
wurde."
9. Die Absatz eins bis 3 des Paragraph 60, haben zu lauten:
„(1) Im Patentamt bestehen
a) Technische Abteilungen und mindestens
eine Rechtsabteilung,
b) mindestens eine Beschwerdeabteilung,
c) mindestens eine Nichtigkeitsabteilung,
d) mindestens eine Präsidialabteilung.
(2)Absatz 2,Die Zahl der im Abs. 1 angeführten Abteilungen
ist vom Präsidenten nach den jeweiligen
Erfordernissen festzusetzen.
(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften
diesen Abteilungen übertragenen Aufgaben
sind zuständig:
a) die Technische Abteilung für das Verfahren
zur Erteilung von Patenten und für die
Durchführung von Recherchen, die Rechtsabteilung
für das Verfahren in Angelegenheiten,
die sich auf die Übertragung des
Rechtes aus der Anmeldung, auf andere
rechtliche Verfügungen über ein solches
Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beziehen, soweit nicht die Beschwerde- oder
die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
b) die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren
(§§ 70, 108);
c) die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren
über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung,
Aberkennung, Abhängigerklärung
(§ 50) von Patenten, auf Nennung
als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Anerkennung
des Vorbenützerrechtes (§ 23),
über Feststellungsanträge und über die Anträge
auf Erteilung von Zwangslizenzen;
d) die Präsidialabteilung für die Bearbeitung
der dem Präsidenten vorbehaltenen Angelegenheiten."
10. Die Abs. 4 und 5 des § 61 haben zu lauten:
„(4) Der Präsident hat aus den Mitgliedern
jeder Technischen Abteilung, Rechtsabteilung
und Präsidialabteilung zur Leitung und zur
Überwachung des Geschäftsganges einen Vorstand
und aus den ständigen Mitgliedern der Beschwerde-
und der Nichtigkeitsabteilung die erforderliche
Anzahl zu Vorsitzenden zu bestimmen
sowie Verfügungen für deren Stellvertretung
zu treffen. Der Präsident und seine Stellvertreter
gehören der Beschwerdeabteilung und, soweit sie
rechtskundig sind, auch der Nichtigkeitsabteilung
als Vorsitzende an.
(5) Jeder Technischen Abteilung ist zur Mitwirkung
an ihren Kollegialbeschlüssen oder zur
Erstattung von Äußerungen (§ 62 Abs. 4) ein
rechtskundiges Mitglied zuzuweisen. Dasselbe
rechtskundige Mitglied kann auch mehreren
Technischen Abteilungen zugewiesen werden."
11. Im Abs. 4 des § 62 hat die lit. e zu entfallen;
die bisherigen lit. f und g haben die Bezeichnungen
lit. e und f zu erhalten.
12. Der Abs. 1 des § 71 hat zu lauten:
„(1) Die Beschwerde hat einen Beschwerdeantrag
zu enthalten; sie ist binnen zwei Monaten
nach der Zustellung des Beschlusses beim Patentamt
einzubringen und spätestens innerhalb eines
Monates nach Ablauf dieser Frist zu begründen."
13. Der Abs. 1 des § 73 hat zu lauten:
„(1) Der Vorsitzende kann über die Beschwerde
eine mündliche Verhandlung anberaumen. Auf
Antrag des Beschwerdeführers oder der allenfalls
am Verfahren beteiligten Gegenpartei ist
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die
Verhandlung ist öffentlich. § 119 Abs. 2 ist anzuwenden."
14. Der Abs. 7 des § 74 hat zu lauten:
„(7) Das Amt erlischt mit dem 31. Dezember
des Jahres, in dem das Mitglied das 70. Lebensjahr
vollendet hat. Das Amt erlischt ferner,
wenn das Mitglied die österreichische Staatsbürgerschaft
verliert, wenn seine Handlungsfähigkeit
beschränkt wird oder wenn es wegen einer mit
Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu
einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen
strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt
wird."
15. Die Überschrift des § 80 sowie dessen
Abs. 1 haben zu lauten:
„Patentregister, Patentschriften
§ 80. (1) Beim Patentamt ist ein Patentregister
zu führen; es hat die Nummer, den Titel, den
Anmeldetag und gegebenenfalls die Priorität der
erteilten Patente sowie den Namen und den
Wohnort der Patentinhaber und ihrer Vertreter
zu enthalten. Der Anfang, das Erlöschen, die
Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung
und die Enteignung des Patentes, die Nennung
als Erfinder, die Selbständigerklärung eines
Zusatzpatentes, Abhängigerklärungen und Übertragungen
des Patentes, Lizenzeinräumungen,
Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte am
Patent, das Benützungsrecht des Dienstgebers gemäß
§ 7 Abs. 2, Vorbenützerrechte (§ 23),
Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand (§ 133),
Feststellungsentscheidungen (§ 163), Streitanmerkungen
und Hinweise gemäß § 156 Abs. 2 sind
ebenfalls im Register einzutragen."
16. Die Überschrift des § 81 sowie dieser haben
zu lauten:
„Akteneinsicht
§ 81. (1) Die an einem Verfahren Beteiligten
sind zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden
Akten berechtigt.
(2) In Akten, die bekanntgemachte Patentanmeldungen
(§ 101) und darauf erteilte Patente
betreffen, darf jedermann Einsicht nehmen.
(3) Dritten ist in Akten, die nicht bekanntgemachte
Patentanmeldungen betreffen, nur mit
Die Zahl der im Absatz eins, angeführten Abteilungen
ist vom Präsidenten nach den jeweiligen
Erfordernissen festzusetzen.
(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften
diesen Abteilungen übertragenen Aufgaben
sind zuständig:
a) die Technische Abteilung für das Verfahren
zur Erteilung von Patenten und für die
Durchführung von Recherchen, die Rechtsabteilung
für das Verfahren in Angelegenheiten,
die sich auf die Übertragung des
Rechtes aus der Anmeldung, auf andere
rechtliche Verfügungen über ein solches
Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beziehen, soweit nicht die Beschwerde- oder
die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
b) die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren
(Paragraphen 70, 108,);
c) die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren
über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung,
Aberkennung, Abhängigerklärung
(Paragraph 50,) von Patenten, auf Nennung
als Erfinder nach Paragraph 20, Absatz 5,, auf Anerkennung
des Vorbenützerrechtes (Paragraph 23,),
über Feststellungsanträge und über die Anträge
auf Erteilung von Zwangslizenzen;
d) die Präsidialabteilung für die Bearbeitung
der dem Präsidenten vorbehaltenen Angelegenheiten."
10. Die Absatz 4 und 5 des Paragraph 61, haben zu lauten:
„(4) Der Präsident hat aus den Mitgliedern
jeder Technischen Abteilung, Rechtsabteilung
und Präsidialabteilung zur Leitung und zur
Überwachung des Geschäftsganges einen Vorstand
und aus den ständigen Mitgliedern der Beschwerde-
und der Nichtigkeitsabteilung die erforderliche
Anzahl zu Vorsitzenden zu bestimmen
sowie Verfügungen für deren Stellvertretung
zu treffen. Der Präsident und seine Stellvertreter
gehören der Beschwerdeabteilung und, soweit sie
rechtskundig sind, auch der Nichtigkeitsabteilung
als Vorsitzende an.
(5) Jeder Technischen Abteilung ist zur Mitwirkung
an ihren Kollegialbeschlüssen oder zur
Erstattung von Äußerungen (Paragraph 62, Absatz 4,) ein
rechtskundiges Mitglied zuzuweisen. Dasselbe
rechtskundige Mitglied kann auch mehreren
Technischen Abteilungen zugewiesen werden."
11. Im Absatz 4, des Paragraph 62, hat die Litera e, zu entfallen;
die bisherigen Litera f und g haben die Bezeichnungen
Litera e und f zu erhalten.
12. Der Absatz eins, des Paragraph 71, hat zu lauten:
„(1) Die Beschwerde hat einen Beschwerdeantrag
zu enthalten; sie ist binnen zwei Monaten
nach der Zustellung des Beschlusses beim Patentamt
einzubringen und spätestens innerhalb eines
Monates nach Ablauf dieser Frist zu begründen."
13. Der Absatz eins, des Paragraph 73, hat zu lauten:
„(1) Der Vorsitzende kann über die Beschwerde
eine mündliche Verhandlung anberaumen. Auf
Antrag des Beschwerdeführers oder der allenfalls
am Verfahren beteiligten Gegenpartei ist
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die
Verhandlung ist öffentlich. Paragraph 119, Absatz 2, ist anzuwenden."
14. Der Absatz 7, des Paragraph 74, hat zu lauten:
„(7) Das Amt erlischt mit dem 31. Dezember
des Jahres, in dem das Mitglied das 70. Lebensjahr
vollendet hat. Das Amt erlischt ferner,
wenn das Mitglied die österreichische Staatsbürgerschaft
verliert, wenn seine Handlungsfähigkeit
beschränkt wird oder wenn es wegen einer mit
Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu
einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen
strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt
wird."
15. Die Überschrift des Paragraph 80, sowie dessen
Abs. 1 haben zu lauten:
„Patentregister, Patentschriften
§ 80. (1) Beim Patentamt ist ein Patentregister
zu führen; es hat die Nummer, den Titel, den
Anmeldetag und gegebenenfalls die Priorität der
erteilten Patente sowie den Namen und den
Wohnort der Patentinhaber und ihrer Vertreter
zu enthalten. Der Anfang, das Erlöschen, die
Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung
und die Enteignung des Patentes, die Nennung
als Erfinder, die Selbständigerklärung eines
Zusatzpatentes, Abhängigerklärungen und Übertragungen
des Patentes, Lizenzeinräumungen,
Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte am
Patent, das Benützungsrecht des Dienstgebers gemäß
Paragraph 7, Absatz 2,, Vorbenützerrechte (Paragraph 23,),
Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand (Paragraph 133,),
Feststellungsentscheidungen (Paragraph 163,), Streitanmerkungen
und Hinweise gemäß Paragraph 156, Absatz 2, sind
ebenfalls im Register einzutragen."
16. Die Überschrift des Paragraph 81, sowie dieser haben
zu lauten:
„Akteneinsicht
§ 81. (1) Die an einem Verfahren Beteiligten
sind zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden
Akten berechtigt.
(2) In Akten, die bekanntgemachte Patentanmeldungen
(Paragraph 101,) und darauf erteilte Patente
betreffen, darf jedermann Einsicht nehmen.
(3) Dritten ist in Akten, die nicht bekanntgemachte
Patentanmeldungen betreffen, nur mit
Zustimmung des Anmelders, in Akten, die Patente
gemäß § 110 betreffen, nur mit Zustimmung
des Patentinhabers und in Akten, die Gutachten
(§ 57 Abs. 2) betreffen, nur mit Zustimmung
des Antragstellers Einsicht zu gewähren.
(4) Das Recht auf Akteneinsicht umfaßt auch
das Recht, Kopien anzufertigen. Diese sind auf
Antrag vom Patentamt zu beglaubigen.
(5) Auskünfte und amtliche Bestätigungen
darüber, wann, unter welchem Titel, von wem
und gegebenenfalls durch welchen Vertreter eine
Anmeldung eingereicht wurde, welches Akten
zeichen sie trägt, welcher Patentklasse sie angehört,
welche Priorität beansprucht wird, welches
Aktenzeichen die prioritätsbegründende Anmeldung
trägt, ob ein selbständiges Patent oder ein
Zusatzpatent erwirkt werden soll, gegebenenfalls
wer als Erfinder genannt ist, ob die Anmeldung
noch in Behandlung steht sowie ob und an wen
das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann
zu erteilen.
(6) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle
und nur den inneren Geschäftsgang
betreffende Aktenteile ausgenommen."
17. Der Abs. 2 des § 87 hat zu lauten:
„(2) Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des
Einlangens der Anmeldung beim Patentamt."
17 a. Die Überschriften der §§ 89 und 90 sowie
diese haben zu lauten:
„Teile der Anmeldung
§ 89. Die Anmeldung muß enthalten
1. den Vor- und den Zunamen und den Wohnort
des Anmelders und, wenn die Anmeldung
durch einen Vertreter überreicht wird, seines inländischen
Vertreters;
2. den Antrag auf Erteilung des Patentes;
3. eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der zu
patentierenden Erfindung (Titel);
4. die den Vorschriften dieses Gesetzes gemäß
(§ 91) abgefaßte Beschreibung der angemeldeten
Erfindung in zwei Ausfertigungen, von welchen
eine zu unterfertigen ist.
Beilage zur Anmeldung
§ 90. Falls der Anmelder seine Anmeldung
durch einen Vertreter überreicht, muß dessen
Vollmacht beigeschlossen sein."
18. Der Abs. 3 des § 91 hat zu lauten:
„(3) Soweit die Abänderungen das Wesen der
Erfindung berühren, sind sie aus der Anmeldung
auszuscheiden und, sofern der Anmelder den
Schutz auch für sie erwirken will, gesondert anzumelden.
Für die gesonderte Anmeldung ist eine
Frist zu bestimmen. Wird die Anmeldung innerhalb
der Frist überreicht, so hat sie die Priorität
des Tages, an dem die Abänderung dem Patentamt
im Verfahren über die frühere Anmeldung
bekanntgegeben worden ist."
18 a. Die Überschrift des § 92 sowie dieser
haben zu lauten:
„Formalerfordernisse der Anmeldung
§ 92. Durch Verordnung sind die formalen
Erfordernisse der Anmeldung näher zu regeln.
Bei der Erlassung dieser Verordnung ist auf möglichste
Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf
die Erfordernisse der Drucklegung und der Veröffentlichung
der Patentbeschreibung Bedacht zu
nehmen."
19. § 93 hat zu lauten:
„§ 93. (1) Mit dem Tag der ordnungsgemäßen
Anmeldung eines Patentes (§§ 87 bis 92) erlangt
der Anmelder das Recht der Priorität für seine
Erfindung.
(2) Ab diesem Tag hat er gegenüber jeder
später angemeldeten gleichen Erfindung den Vorrang.
(3) Weist die Anmeldung Mängel auf, so wirkt
deren rechtzeitige Behebung (§ 99) auf den Tag
der ersten Überreichung zurück, sofern die Behebung
der Mängel das Wesen der Erfindung
nicht berührt hat. Hat die rechtzeitige Behebung
der Mängel eine nachträgliche Änderung des
Wesens der Erfindung zur Folge, so ist § 91
Abs. 3 sinngemäß anzuwenden."
20. § 94 hat zu lauten:
„§ 94. (1) Gesonderte Prioritäten für einzelne
Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten)
können nur auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen oder auf Grund der Bestimmungen
über den Prioritätsschutz von Erfindungen
auf Ausstellungen beansprucht werden. Solche
Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für
die Priorität eines Teiles des Anmeldungsgegenstandes
der Tag des Einlangens der Anmeldung
beim Patentamt maßgebend bleibt. Die den verschiedenen
Prioritäten entsprechenden Teile des
Anmeldungsgegenstandes sind in gesonderte
Patentansprüche aufzunehmen.
(2) Die Anmeldegebühr ist in dem der Zahl
Her Prioritäten der Anmeldung entsprechenden
Vielfachen ihres Ausmaßes zu entrichten. Unterbleibt
die volle Einzahlung, so bestimmt sich
die Priorität der Anmeldung nach dem Tag ihres
Einlangens beim Patentamt (§ 93). Der eingezahlte
Teilbetrag ist, soweit er das einfache Ausmaß
der Anmeldegebühr übersteigt, zurückzuerstatten."
21. Die Abs. 1, 3 und 4 des § 95 haben zu
lauten:
„(1) Die durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen
Zustimmung des Anmelders, in Akten, die Patente
gemäß Paragraph 110, betreffen, nur mit Zustimmung
des Patentinhabers und in Akten, die Gutachten
(Paragraph 57, Absatz 2,) betreffen, nur mit Zustimmung
des Antragstellers Einsicht zu gewähren.
(4) Das Recht auf Akteneinsicht umfaßt auch
das Recht, Kopien anzufertigen. Diese sind auf
Antrag vom Patentamt zu beglaubigen.
(5) Auskünfte und amtliche Bestätigungen
darüber, wann, unter welchem Titel, von wem
und gegebenenfalls durch welchen Vertreter eine
Anmeldung eingereicht wurde, welches Akten
zeichen sie trägt, welcher Patentklasse sie angehört,
welche Priorität beansprucht wird, welches
Aktenzeichen die prioritätsbegründende Anmeldung
trägt, ob ein selbständiges Patent oder ein
Zusatzpatent erwirkt werden soll, gegebenenfalls
wer als Erfinder genannt ist, ob die Anmeldung
noch in Behandlung steht sowie ob und an wen
das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann
zu erteilen.
(6) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle
und nur den inneren Geschäftsgang
betreffende Aktenteile ausgenommen."
17. Der Absatz 2, des Paragraph 87, hat zu lauten:
„(2) Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des
Einlangens der Anmeldung beim Patentamt."
17 a. Die Überschriften der Paragraphen 89 und 90 sowie
diese haben zu lauten:
„Teile der Anmeldung
§ 89. Die Anmeldung muß enthalten
1. den Vor- und den Zunamen und den Wohnort
des Anmelders und, wenn die Anmeldung
durch einen Vertreter überreicht wird, seines inländischen
Vertreters;
2. den Antrag auf Erteilung des Patentes;
3. eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der zu
patentierenden Erfindung (Titel);
4. die den Vorschriften dieses Gesetzes gemäß
(Paragraph 91,) abgefaßte Beschreibung der angemeldeten
Erfindung in zwei Ausfertigungen, von welchen
eine zu unterfertigen ist.
Beilage zur Anmeldung
§ 90. Falls der Anmelder seine Anmeldung
durch einen Vertreter überreicht, muß dessen
Vollmacht beigeschlossen sein."
18. Der Absatz 3, des Paragraph 91, hat zu lauten:
„(3) Soweit die Abänderungen das Wesen der
Erfindung berühren, sind sie aus der Anmeldung
auszuscheiden und, sofern der Anmelder den
Schutz auch für sie erwirken will, gesondert anzumelden.
Für die gesonderte Anmeldung ist eine
Frist zu bestimmen. Wird die Anmeldung innerhalb
der Frist überreicht, so hat sie die Priorität
des Tages, an dem die Abänderung dem Patentamt
im Verfahren über die frühere Anmeldung
bekanntgegeben worden ist."
18 a. Die Überschrift des Paragraph 92, sowie dieser
haben zu lauten:
„Formalerfordernisse der Anmeldung
§ 92. Durch Verordnung sind die formalen
Erfordernisse der Anmeldung näher zu regeln.
Bei der Erlassung dieser Verordnung ist auf möglichste
Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf
die Erfordernisse der Drucklegung und der Veröffentlichung
der Patentbeschreibung Bedacht zu
nehmen."
19. Paragraph 93, hat zu lauten:
„§ 93. (1) Mit dem Tag der ordnungsgemäßen
Anmeldung eines Patentes (Paragraphen 87 bis 92) erlangt
der Anmelder das Recht der Priorität für seine
Erfindung.
(2) Ab diesem Tag hat er gegenüber jeder
später angemeldeten gleichen Erfindung den Vorrang.
(3) Weist die Anmeldung Mängel auf, so wirkt
deren rechtzeitige Behebung (Paragraph 99,) auf den Tag
der ersten Überreichung zurück, sofern die Behebung
der Mängel das Wesen der Erfindung
nicht berührt hat. Hat die rechtzeitige Behebung
der Mängel eine nachträgliche Änderung des
Wesens der Erfindung zur Folge, so ist Paragraph 91,
Abs. 3 sinngemäß anzuwenden."
20. Paragraph 94, hat zu lauten:
„§ 94. (1) Gesonderte Prioritäten für einzelne
Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten)
können nur auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen oder auf Grund der Bestimmungen
über den Prioritätsschutz von Erfindungen
auf Ausstellungen beansprucht werden. Solche
Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für
die Priorität eines Teiles des Anmeldungsgegenstandes
der Tag des Einlangens der Anmeldung
beim Patentamt maßgebend bleibt. Die den verschiedenen
Prioritäten entsprechenden Teile des
Anmeldungsgegenstandes sind in gesonderte
Patentansprüche aufzunehmen.
(2) Die Anmeldegebühr ist in dem der Zahl
Her Prioritäten der Anmeldung entsprechenden
Vielfachen ihres Ausmaßes zu entrichten. Unterbleibt
die volle Einzahlung, so bestimmt sich
die Priorität der Anmeldung nach dem Tag ihres
Einlangens beim Patentamt (Paragraph 93,). Der eingezahlte
Teilbetrag ist, soweit er das einfache Ausmaß
der Anmeldegebühr übersteigt, zurückzuerstatten."
21. Die Absatz eins, 3 und 4 des Paragraph 95, haben zu
lauten:
„(1) Die durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen
Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973 in der jeweils
geltenden Fassung, eingeräumten Prioritätsrechte
sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei
sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität
in Anspruch genommen wird, und das Land, in
dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben
(Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen
dieser Anmeldung anzuführen."
„(3) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung
des Schutzrechtes davon ab, ob die
Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist
das Prioritätsrecht nachzuweisen und bei Teilprioritäten
die Prioritätsaufteilung bekanntzugeben.
Mit Verordnung ist zu bestimmen, welche
Belege für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich
und wann sie vorzulegen sind.
(4) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig
abgegeben, werden die Prioritätsbelege
nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen
der Anmeldung, deren Priorität In Anspruch
genommen wird, oder die Prioritätsaufteilung
(Abs. 3) auf amtliche Aufforderung nicht
fristgerecht bekanntgegeben, so bestimmt sich die
Priorität nach dem Tag der Anmeldung im Inland."
22. Der Abs. 3 des § 97 hat zu lauten:
„(3) Dem Ansuchen ist stattzugeben, wenn die
Zuerkennung des Schutzes auf Grund zwischenstaatlicher
Verpflichtungen geboten oder im Hinblick
auf die wirtschaftliche Bedeutung der Ausstellung
gerechtfertigt ist."
23. Die Abs. 1, 2 und 6 des § 98 haben zu
lauten:
„(1) Der Schutz hat die Wirkung, daß die
Erfindung vom Tag der Einbringung des Gegenstandes
in den Ausstellungsraum an ein Prioritätsrecht
(Abs. 2) genießt, wenn die Erfindung
vor Ablauf von drei Monaten nach dem Tag
der Schließung der Ausstellung zum Patent angemeldet
wird.
(2) Tatsachen, die vom Tag der Einbringung
des Gegenstandes in den Ausstellungsraum an
eintreten, stehen der Erlangung des Patentes
nicht entgegen und die Anmeldung geht anderen
Anmeldungen vor, deren Priorität nach diesem
Tag liegt. Handlungen, die nach diesem Tag vorgenommen
worden sind, begründen kein Recht
auf Fortbenützung des Gegenstandes."
„(6) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig
abgegeben oder werden die Prioritätsbelege
auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht vorgelegt,
so bestimmt sich die Priorität nach dem
Tag der Anmeldung."
24. Die Abs. 3 und 4 des § 99 haben zu lauten:
„(3) Ergibt die Vorprüfung, erforderlichenfalls
nach der Vernehmung von Sachverständigen, daß
eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindung
offenbar nicht vorliegt, so ist hievon der Anmelder
nach allfälliger Vernehmung durch den
Prüfer unter Angabe der Gründe mit der Aufforderung
zu benachrichtigen, sich binnen einer
bestimmten Frist zu äußern.
(4) Die Frist (Abs. 2 und 3) kann auf Antrag
verlängert werden. Gegen die Abweisung eines
Antrages auf Fristverlängerung ist kein Rechtsmittel
zulässig, doch kann die Äußerung auf den
Vorbescheid noch innerhalb von zwei Wochen
nach der Zustellung des abweisenden Beschlusses
nachgeholt werden."
25. Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 99 haben
die Bezeichnungen Abs. 5 und 6 zu erhalten.
26. Der bisherige § 103 hat die Bezeichnung
§ 103 Abs. 1 zu erhalten; diesem ist als Abs. 2
anzufügen:
„(2) Auf die Zeugen- und Sachverständigengebühren
ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975,
BGBl. Nr. 136 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden."
27. § 105 hat zu lauten:
„§ 105. Über den Ersatz der Verfahrens- und
Vertretungskosten ist in sinngemäßer Anwendung
des § 40, des § 41 Abs. 1 und 3 sowie
der §§ 42 bis 55 ZPO zu entscheiden."
28. Der Abs. 2 des § 108 hat zu lauten:
„(2) Im übrigen gelten § 103 Abs. 2 und die
§§ 104 bis 106 sinngemäß."
29. § 111 a hat zu lauten:
„§ 111 a. (1) Ein Antrag auf Durchführung
einer Recherche gemäß § 57 Abs. 2 lit. a darf
nur ein einziges konkretes technisches Problem
zum Gegenstand haben. Im Antrag kann auch
begehrt werden, daß die Recherche auf einen
zurückliegenden Zeitpunkt abgestellt wird. Dem
Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung
und erforderlichenfalls eine gedrängte Zusammenfassung
des konkreten technischen Problems
und Zeichnungen anzuschließen.
(2) Dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens
gemäß § 57 Abs. 2 lit. b ist eine Beschreibung
der Erfindung anzuschließen. § 91 Abs. 1
ist sinngemäß anzuwenden. Gibt der Antragsteller
nicht an, von welchem Stand der Technik das
Gutachten auszugehen hat, so ist dem Gutachten
der dem Patentamt im Zeitpunkt des Einlangens
des Antrages bekannte Stand der Technik zugrunde
zu legen. Im Antrag kann auch begehrt
werden, daß das Gutachten auf einen zurückliegenden
Zeitpunkt abgestellt wird.
(3) Die Anträge auf Erstattung eines Gutachtens
gemäß § 57 Abs. 2, die Beschreibung, die
Zusammenfassung und die Zeichnungen sind in
zweifacher Ausfertigung beim Patentamt schriftlich
einzubringen. Die Beschreibung und die Zu-
Eigentums, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1973, in der jeweils
geltenden Fassung, eingeräumten Prioritätsrechte
sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei
sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität
in Anspruch genommen wird, und das Land, in
dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben
(Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen
dieser Anmeldung anzuführen."
„(3) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung
des Schutzrechtes davon ab, ob die
Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist
das Prioritätsrecht nachzuweisen und bei Teilprioritäten
die Prioritätsaufteilung bekanntzugeben.
Mit Verordnung ist zu bestimmen, welche
Belege für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich
und wann sie vorzulegen sind.
(4) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig
abgegeben, werden die Prioritätsbelege
nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen
der Anmeldung, deren Priorität In Anspruch
genommen wird, oder die Prioritätsaufteilung
(Absatz 3,) auf amtliche Aufforderung nicht
fristgerecht bekanntgegeben, so bestimmt sich die
Priorität nach dem Tag der Anmeldung im Inland."
22. Der Absatz 3, des Paragraph 97, hat zu lauten:
„(3) Dem Ansuchen ist stattzugeben, wenn die
Zuerkennung des Schutzes auf Grund zwischenstaatlicher
Verpflichtungen geboten oder im Hinblick
auf die wirtschaftliche Bedeutung der Ausstellung
gerechtfertigt ist."
23. Die Absatz eins, 2 und 6 des Paragraph 98, haben zu
lauten:
„(1) Der Schutz hat die Wirkung, daß die
Erfindung vom Tag der Einbringung des Gegenstandes
in den Ausstellungsraum an ein Prioritätsrecht
(Absatz 2,) genießt, wenn die Erfindung
vor Ablauf von drei Monaten nach dem Tag
der Schließung der Ausstellung zum Patent angemeldet
wird.
(2) Tatsachen, die vom Tag der Einbringung
des Gegenstandes in den Ausstellungsraum an
eintreten, stehen der Erlangung des Patentes
nicht entgegen und die Anmeldung geht anderen
Anmeldungen vor, deren Priorität nach diesem
Tag liegt. Handlungen, die nach diesem Tag vorgenommen
worden sind, begründen kein Recht
auf Fortbenützung des Gegenstandes."
„(6) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig
abgegeben oder werden die Prioritätsbelege
auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht vorgelegt,
so bestimmt sich die Priorität nach dem
Tag der Anmeldung."
24. Die Absatz 3 und 4 des Paragraph 99, haben zu lauten:
„(3) Ergibt die Vorprüfung, erforderlichenfalls
nach der Vernehmung von Sachverständigen, daß
eine nach den Paragraphen eins bis 3 patentierbare Erfindung
offenbar nicht vorliegt, so ist hievon der Anmelder
nach allfälliger Vernehmung durch den
Prüfer unter Angabe der Gründe mit der Aufforderung
zu benachrichtigen, sich binnen einer
bestimmten Frist zu äußern.
(4) Die Frist (Absatz 2 und 3) kann auf Antrag
verlängert werden. Gegen die Abweisung eines
Antrages auf Fristverlängerung ist kein Rechtsmittel
zulässig, doch kann die Äußerung auf den
Vorbescheid noch innerhalb von zwei Wochen
nach der Zustellung des abweisenden Beschlusses
nachgeholt werden."
25. Die bisherigen Absatz 4 und 5 des Paragraph 99, haben
die Bezeichnungen Absatz 5 und 6 zu erhalten.
26. Der bisherige Paragraph 103, hat die Bezeichnung
§ 103 Absatz eins, zu erhalten; diesem ist als Absatz 2,
anzufügen:
„(2) Auf die Zeugen- und Sachverständigengebühren
ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975,
BGBl. Nr. 136 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden."
27. Paragraph 105, hat zu lauten:
„§ 105. Über den Ersatz der Verfahrens- und
Vertretungskosten ist in sinngemäßer Anwendung
des Paragraph 40,, des Paragraph 41, Absatz eins und 3 sowie
der Paragraphen 42 bis 55 ZPO zu entscheiden."
28. Der Absatz 2, des Paragraph 108, hat zu lauten:
„(2) Im übrigen gelten Paragraph 103, Absatz 2 und die
§§ 104 bis 106 sinngemäß."
29. Paragraph 111, a hat zu lauten:
„§ 111 a. (1) Ein Antrag auf Durchführung
einer Recherche gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Litera a, darf
nur ein einziges konkretes technisches Problem
zum Gegenstand haben. Im Antrag kann auch
begehrt werden, daß die Recherche auf einen
zurückliegenden Zeitpunkt abgestellt wird. Dem
Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung
und erforderlichenfalls eine gedrängte Zusammenfassung
des konkreten technischen Problems
und Zeichnungen anzuschließen.
(2) Dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens
gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Litera b, ist eine Beschreibung
der Erfindung anzuschließen. Paragraph 91, Absatz eins,
ist sinngemäß anzuwenden. Gibt der Antragsteller
nicht an, von welchem Stand der Technik das
Gutachten auszugehen hat, so ist dem Gutachten
der dem Patentamt im Zeitpunkt des Einlangens
des Antrages bekannte Stand der Technik zugrunde
zu legen. Im Antrag kann auch begehrt
werden, daß das Gutachten auf einen zurückliegenden
Zeitpunkt abgestellt wird.
(3) Die Anträge auf Erstattung eines Gutachtens
gemäß Paragraph 57, Absatz 2,, die Beschreibung, die
Zusammenfassung und die Zeichnungen sind in
zweifacher Ausfertigung beim Patentamt schriftlich
einzubringen. Die Beschreibung und die Zu-
sammenfassungsammenfassung können auch in englischer oder
in französischer Sprache abgefaßt sein, doch ist
das Patentamt berechtigt, eine deutsche Übersetzung
zu verlangen.
(4) Zur Erledigung der Anträge ist das nach
der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische
Mitglied (§ 61) berufen. Eine Ausfertigung der
vom Antragsteller beigebrachten Beilagen (Abs. 1
und 2) ist der Erledigung anzuheften.
(5) Ist der Antrag, die Beschreibung, die Zusammenfassung
oder die Zeichnung mangelhaft,
so ist der Antragsteller aufzufordern, binnen
einer bestimmten Frist den Mangel zu beheben.
Wird der Mangel nicht behoben, so ist der Antrag
mit Beschluß zurückzuweisen. Der Beschluß
kann mit Beschwerde angefochten werden. Für
die Beschwerde sind die Bestimmungen der §§ 70
bis 73 sinngemäß anzuwenden."
30. Der Abs. 2 des § 114 hat zu entfallen. Die
bisherigen Abs. 3, 4 und 5 haben die Bezeichnungen
Abs. 2, 3 und 4 zu erhalten.
31. Nach § 114 ist § 114 a mit folgender Überschrift
einzufügen:
„Nebenintervention
§ 114 a. (1) Wer ein rechtliches Interesse daran
hat, daß in einem vor der Nichtigkeitsabteilung
oder dem Obersten Patent- und Markensenat
zwischen anderen Personen anhängigen Verfahren
die eine Person obsiege, kann dieser Partei im
Verfahren beitreten (Nebenintervention). Der
Nebenintervenient hat, auch wenn die Voraussetzungen
des § 20 ZPO nicht vorliegen, die
Stellung eines Streitgenossen (§ 14 ZPO).
(2) Im übrigen gelten die §§ 18 bis 20 ZPO
sinngemäß."
32. § 117 hat zu lauten:
„§ 117. Erlischt das Patent während des Verfahrens
vor der Nichtigkeitsabteilung, so ist das
Verfahren mit Beschluß einzustellen, sofern der
Antragsteller nicht unter Glaubhaftmachung
eines rechtlichen Interesses auf der Durchführung
beharrt. In den Fällen des § 46 Abs. 1 Z. 2
und 3 hat grundsätzlich der Antragsteller Anspruch
auf Kostenersatz, der Antragsgegner hingegen
nur dann, wenn er durch sein Verhalten
zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben hat und
das Patent während der Frist für die Erstattung
der Gegenschrift erloschen ist. Im Einstellungsbeschluß
ist auch über den Kostenersatz zu erkennen
(§ 122 Abs. 1). Dieser Beschluß ist als
Endentscheidung anzusehen."
33. Der Abs. 4 des § 120 hat zu lauten:
„(4) Auf die Zeugen- und Sachverständigengebühren
ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975,
BGBl. Nr. 136 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden."
34. § 122 hat zu lauten:
„§ 122. (1) Ober den Ersatz der Verfahrens- und
Vertretungskosten ist, vorbehaltlich des
Abs. 2 und des § 117, in sinngemäßer Anwendung
des § 40, des § 41 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 42
bis 55 ZPO zu entscheiden.
(2) Wer einen Antrag zurücknimmt, hat dem
Antragsgegner die Kosten zu ersetzen."
35. Im Abs. 2 des § 129 hat an die Stelle des
Klammerausdruckes „§ 99 Abs. 4" der Klammerausdruck
„§ 99 Abs. 5" zu treten.
36. Die Abs. 2, 4 und 5 des § 139 haben zu
lauten:
„(2) Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung,
die einen begründeten Berufungsantrag enthält,
formale Mängel auf, so hat der rechtskundige
Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Berufungswerber
eine Frist zur Verbesserung zu
setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist
behoben, so gilt die Berufung als ordnungsgemäß
eingebracht."
„(4) In allen anderen Fällen hat der rechtskundige
Referent eine Ausfertigung der Berufungsschrift
dem Berufungsgegner mit der Mitteilung
zuzustellen, daß es ihm freisteht, innerhalb
von zwei Monaten die Berufungsbeantwortung
zu überreichen.
(5) Nach rechtzeitigem Einlangen der Berufungsbeantwortung
oder nach fruchtlosem Ablauf
der zweimonatigen Frist sind die Akten vom
rechtskundigen Referenten dem Obersten Patent-
und Markensenat vorzulegen."
37. Im Abs. 1 des § 142 hat die Z. 6 zu entfallen.
Die bisherigen Z. 7 und 8 erhalten die Bezeichnungen
Z. 6 und 7.
38. Die Überschrift des § 146 sowie dieser
haben zu entfallen.
39. Die Überschrift des IV. Abschnittes sowie
die §§ 147 bis 164 haben zu lauten:
„IV. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT
Unterlassungsanspruch
§ 147. (1) Wer in einer der ihm aus einem
Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden
ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat,
kann auf Unterlassung klagen.
(2) Einstweilige Verfügungen können erlassen
werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten
Voraussetzungen nicht zutreffen. Das Gericht
hat eine von ihm erlassene einstweilige Ver-
können auch in englischer oder
in französischer Sprache abgefaßt sein, doch ist
das Patentamt berechtigt, eine deutsche Übersetzung
zu verlangen.
(4) Zur Erledigung der Anträge ist das nach
der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische
Mitglied (Paragraph 61,) berufen. Eine Ausfertigung der
vom Antragsteller beigebrachten Beilagen (Absatz eins,
und 2) ist der Erledigung anzuheften.
(5) Ist der Antrag, die Beschreibung, die Zusammenfassung
oder die Zeichnung mangelhaft,
so ist der Antragsteller aufzufordern, binnen
einer bestimmten Frist den Mangel zu beheben.
Wird der Mangel nicht behoben, so ist der Antrag
mit Beschluß zurückzuweisen. Der Beschluß
kann mit Beschwerde angefochten werden. Für
die Beschwerde sind die Bestimmungen der Paragraphen 70,
bis 73 sinngemäß anzuwenden."
30. Der Absatz 2, des Paragraph 114, hat zu entfallen. Die
bisherigen Absatz 3, 4 und 5 haben die Bezeichnungen
Absatz 2, 3 und 4 zu erhalten.
31. Nach Paragraph 114, ist Paragraph 114, a mit folgender Überschrift
einzufügen:
„Nebenintervention
§ 114 a. (1) Wer ein rechtliches Interesse daran
hat, daß in einem vor der Nichtigkeitsabteilung
oder dem Obersten Patent- und Markensenat
zwischen anderen Personen anhängigen Verfahren
die eine Person obsiege, kann dieser Partei im
Verfahren beitreten (Nebenintervention). Der
Nebenintervenient hat, auch wenn die Voraussetzungen
des Paragraph 20, ZPO nicht vorliegen, die
Stellung eines Streitgenossen (Paragraph 14, ZPO).
(2) Im übrigen gelten die Paragraphen 18 bis 20 ZPO
sinngemäß."
32. Paragraph 117, hat zu lauten:
„§ 117. Erlischt das Patent während des Verfahrens
vor der Nichtigkeitsabteilung, so ist das
Verfahren mit Beschluß einzustellen, sofern der
Antragsteller nicht unter Glaubhaftmachung
eines rechtlichen Interesses auf der Durchführung
beharrt. In den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2,
und 3 hat grundsätzlich der Antragsteller Anspruch
auf Kostenersatz, der Antragsgegner hingegen
nur dann, wenn er durch sein Verhalten
zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben hat und
das Patent während der Frist für die Erstattung
der Gegenschrift erloschen ist. Im Einstellungsbeschluß
ist auch über den Kostenersatz zu erkennen
(Paragraph 122, Absatz eins,). Dieser Beschluß ist als
Endentscheidung anzusehen."
33. Der Absatz 4, des Paragraph 120, hat zu lauten:
„(4) Auf die Zeugen- und Sachverständigengebühren
ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975,
BGBl. Nr. 136 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden."
34. Paragraph 122, hat zu lauten:
„§ 122. (1) Ober den Ersatz der Verfahrens- und
Vertretungskosten ist, vorbehaltlich des
Abs. 2 und des Paragraph 117,, in sinngemäßer Anwendung
des Paragraph 40,, des Paragraph 41, Absatz eins und 3 sowie der Paragraphen 42,
bis 55 ZPO zu entscheiden.
(2) Wer einen Antrag zurücknimmt, hat dem
Antragsgegner die Kosten zu ersetzen."
35. Im Absatz 2, des Paragraph 129, hat an die Stelle des
Klammerausdruckes „§ 99 Absatz 4, der Klammerausdruck
„§ 99 Absatz 5, zu treten.
36. Die Absatz 2, 4 und 5 des Paragraph 139, haben zu
lauten:
„(2) Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung,
die einen begründeten Berufungsantrag enthält,
formale Mängel auf, so hat der rechtskundige
Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Berufungswerber
eine Frist zur Verbesserung zu
setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist
behoben, so gilt die Berufung als ordnungsgemäß
eingebracht."
„(4) In allen anderen Fällen hat der rechtskundige
Referent eine Ausfertigung der Berufungsschrift
dem Berufungsgegner mit der Mitteilung
zuzustellen, daß es ihm freisteht, innerhalb
von zwei Monaten die Berufungsbeantwortung
zu überreichen.
(5) Nach rechtzeitigem Einlangen der Berufungsbeantwortung
oder nach fruchtlosem Ablauf
der zweimonatigen Frist sind die Akten vom
rechtskundigen Referenten dem Obersten Patent-
und Markensenat vorzulegen."
37. Im Absatz eins, des Paragraph 142, hat die Ziffer 6, zu entfallen.
Die bisherigen Ziffer 7 und 8 erhalten die Bezeichnungen
Ziffer 6 und 7,
38. Die Überschrift des Paragraph 146, sowie dieser
haben zu entfallen.
39. Die Überschrift des römisch vier. Abschnittes sowie
die Paragraphen 147 bis 164 haben zu lauten:
„IV. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT
Unterlassungsanspruch
§ 147. (1) Wer in einer der ihm aus einem
Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden
ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat,
kann auf Unterlassung klagen.
(2) Einstweilige Verfügungen können erlassen
werden, auch wenn die im Paragraph 381, EO bezeichneten
Voraussetzungen nicht zutreffen. Das Gericht
hat eine von ihm erlassene einstweilige Ver-
fügung aufzuheben, wenn der Gegner angemessene
Sicherheit leistet.
Beseitigungsanspruch
§ 148. (1) Der Patentverletzer ist zur Beseitigung
des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes
verpflichtet. Der Verletzte kann insbesondere
verlangen, daß auf Kosten des Verletzers die
patentverletzenden Gegenstände vernichtet und
die ausschließlich oder vorzugsweise zur Herstellung
patentverletzender Gegenstände dienlichen
Werkzeuge, Vorrichtungen und anderen
Hilfsmittel für diesen Zweck unbrauchbar gemacht
werden, soweit dadurch nicht in dingliche
Rechte Dritter eingegriffen wird.
(2) Enthalten die im Abs. 1 bezeichneten Eingriffsgegenstände
oder Eingriffsmittel Teile, deren
unveränderter Bestand und deren Gebrauch durch
den Beklagten das Ausschließungsrecht des Klägers
nicht verletzen, so hat das Gericht diese Teile in
dem die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung
aussprechenden Urteil zu bezeichnen. Bei der
Vollstreckung sind diese Teile, soweit möglich,
von der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung
auszunehmen, wenn der Verpflichtete die damit
verbundenen Kosten im voraus zahlt. Zeigt sich
im Exekutionsverfahren, daß die Unbrauchbarmachung
von Eingriffsmitteln größere Kosten als
ihre Vernichtung erfordern würde, und werden
diese vom Verpflichteten nicht im voraus gezahlt,
so hat das Exekutionsgericht nach Vernehmung
der Parteien die Vernichtung jener Eingriffsmittel
anzuordnen. Kann der patentverletzende
Zustand auf eine andere Art beseitigt
werden, die mit keiner oder einer geringeren
Wertvernichtung verbunden ist, so kann der Verletzte
nur Maßnahmen dieser Art begehren. Der
Verletzte kann statt der Vernichtung von Eingriffsgegenständen
oder der Unbrauchbarmachung
von Eingriffsmitteln verlangen, daß ihm
die Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel von
ihrem Eigentümer gegen eine angemessene, die
Herstellungskosten nicht übersteigende Entschädigung
überlassen werden.
(3) Der Exekution auf Beseitigung ist erforderlichenfalls
ein Sachverständiger zur Bezeichnung
der der Exekution zu unterziehenden Gegenstände
beizuziehen.
Urteilsveröffentlichung
§ 149. (1) Wird auf Unterlassung oder Beseitigung
geklagt, so hat das Gericht der obsiegenden
Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse
hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das
Urteil in einer nach § 409 Abs. 2 ZPO zu bestimmenden
Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen.
Umfang und Art der Veröffentlichung
sind im Urteil zu bestimmen.
(2) Das Prozeßgericht erster Instanz hat auf
Antrag der obsiegenden Partei mit Beschluß die
Kosten der Urteilsveröffentlichung festzusetzen
und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen.
Ansprüche in Geld
§ 150. (1) Der durch unbefugte Verwendung
eines Patentes Verletzte hat gegen den Verletzer
Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
(2) Bei schuldhafter Patentverletzung kann der
Verletzte an Stelle des angemessenen Entgeltes
(Abs. 1)
a) Schadenersatz einschließlich des ihm entgangenen
Gewinnes oder
b) die Herausgabe des Gewinnes, den der Verletzer
durch die Patentverletzung erzielt
hat,
verlangen.
(3) Der Verletzte hat auch Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung für die in keinem
Vermögensschaden (Abs. 2) bestehenden Nachteile,
die er durch die schuldhafte Patentverletzung
erlitten hat, soweit dies in den besonderen
Umständen des Falles begründet ist.
Rechnungslegung
§ 151. Der Verletzer ist dem Verletzten zur
Rechnungslegung und dazu verpflichtet, deren
Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen
zu lassen. Wenn sich dabei ein höherer Betrag
als aus der Rechnungslegung ergibt, sind die
Kosten der Prüfung vom Verletzer zu tragen.
Unternehmerhaftung
§ 152. (1) Der Inhaber eines Unternehmens
kann auf Unterlassung (§ 147) geklagt werden,
wenn eine Patentverletzung im Betrieb seines
Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten
begangen worden ist oder droht. Er
ist zur Beseitigung (§ 148) verpflichtet, wenn er
Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel
ist.
(2) Wird die einen Anspruch auf angemessenes
Entgelt begründende Patentverletzung im Betrieb
eines Unternehmens von einem Bediensteten
oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht
zur Zahlung des Entgeltes (§ 150 Abs. 1) und
zur Rechnungslegung (§ 151) nur den Inhaber
des Unternehmens, es sei denn, daß dieser von
der Patentverletzung weder wußte noch daraus
einen Vorteil erlangt hat.
(3) Hat ein Bediensteter oder Beauftragter im
Betrieb eines Unternehmens ein Patent verletzt,
so haftet, unbeschadet einer allfälligen Schadenersatzpflicht
dieser Personen, der Inhaber des
Unternehmens nach § 150 Abs. 2 und 3, wenn
ihm die Patentverletzung bekannt war oder bekannt
sein mußte.
fügung aufzuheben, wenn der Gegner angemessene
Sicherheit leistet.
Beseitigungsanspruch
§ 148. (1) Der Patentverletzer ist zur Beseitigung
des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes
verpflichtet. Der Verletzte kann insbesondere
verlangen, daß auf Kosten des Verletzers die
patentverletzenden Gegenstände vernichtet und
die ausschließlich oder vorzugsweise zur Herstellung
patentverletzender Gegenstände dienlichen
Werkzeuge, Vorrichtungen und anderen
Hilfsmittel für diesen Zweck unbrauchbar gemacht
werden, soweit dadurch nicht in dingliche
Rechte Dritter eingegriffen wird.
(2) Enthalten die im Absatz eins, bezeichneten Eingriffsgegenstände
oder Eingriffsmittel Teile, deren
unveränderter Bestand und deren Gebrauch durch
den Beklagten das Ausschließungsrecht des Klägers
nicht verletzen, so hat das Gericht diese Teile in
dem die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung
aussprechenden Urteil zu bezeichnen. Bei der
Vollstreckung sind diese Teile, soweit möglich,
von der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung
auszunehmen, wenn der Verpflichtete die damit
verbundenen Kosten im voraus zahlt. Zeigt sich
im Exekutionsverfahren, daß die Unbrauchbarmachung
von Eingriffsmitteln größere Kosten als
ihre Vernichtung erfordern würde, und werden
diese vom Verpflichteten nicht im voraus gezahlt,
so hat das Exekutionsgericht nach Vernehmung
der Parteien die Vernichtung jener Eingriffsmittel
anzuordnen. Kann der patentverletzende
Zustand auf eine andere Art beseitigt
werden, die mit keiner oder einer geringeren
Wertvernichtung verbunden ist, so kann der Verletzte
nur Maßnahmen dieser Art begehren. Der
Verletzte kann statt der Vernichtung von Eingriffsgegenständen
oder der Unbrauchbarmachung
von Eingriffsmitteln verlangen, daß ihm
die Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel von
ihrem Eigentümer gegen eine angemessene, die
Herstellungskosten nicht übersteigende Entschädigung
überlassen werden.
(3) Der Exekution auf Beseitigung ist erforderlichenfalls
ein Sachverständiger zur Bezeichnung
der der Exekution zu unterziehenden Gegenstände
beizuziehen.
Urteilsveröffentlichung
§ 149. (1) Wird auf Unterlassung oder Beseitigung
geklagt, so hat das Gericht der obsiegenden
Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse
hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das
Urteil in einer nach Paragraph 409, Absatz 2, ZPO zu bestimmenden
Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen.
Umfang und Art der Veröffentlichung
sind im Urteil zu bestimmen.
(2) Das Prozeßgericht erster Instanz hat auf
Antrag der obsiegenden Partei mit Beschluß die
Kosten der Urteilsveröffentlichung festzusetzen
und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen.
Ansprüche in Geld
§ 150. (1) Der durch unbefugte Verwendung
eines Patentes Verletzte hat gegen den Verletzer
Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
(2) Bei schuldhafter Patentverletzung kann der
Verletzte an Stelle des angemessenen Entgeltes
(Absatz eins,)
a) Schadenersatz einschließlich des ihm entgangenen
Gewinnes oder
b) die Herausgabe des Gewinnes, den der Verletzer
durch die Patentverletzung erzielt
hat,
verlangen.
(3) Der Verletzte hat auch Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung für die in keinem
Vermögensschaden (Absatz 2,) bestehenden Nachteile,
die er durch die schuldhafte Patentverletzung
erlitten hat, soweit dies in den besonderen
Umständen des Falles begründet ist.
Rechnungslegung
§ 151. Der Verletzer ist dem Verletzten zur
Rechnungslegung und dazu verpflichtet, deren
Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen
zu lassen. Wenn sich dabei ein höherer Betrag
als aus der Rechnungslegung ergibt, sind die
Kosten der Prüfung vom Verletzer zu tragen.
Unternehmerhaftung
§ 152. (1) Der Inhaber eines Unternehmens
kann auf Unterlassung (Paragraph 147,) geklagt werden,
wenn eine Patentverletzung im Betrieb seines
Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten
begangen worden ist oder droht. Er
ist zur Beseitigung (Paragraph 148,) verpflichtet, wenn er
Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel
ist.
(2) Wird die einen Anspruch auf angemessenes
Entgelt begründende Patentverletzung im Betrieb
eines Unternehmens von einem Bediensteten
oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht
zur Zahlung des Entgeltes (Paragraph 150, Absatz eins,) und
zur Rechnungslegung (Paragraph 151,) nur den Inhaber
des Unternehmens, es sei denn, daß dieser von
der Patentverletzung weder wußte noch daraus
einen Vorteil erlangt hat.
(3) Hat ein Bediensteter oder Beauftragter im
Betrieb eines Unternehmens ein Patent verletzt,
so haftet, unbeschadet einer allfälligen Schadenersatzpflicht
dieser Personen, der Inhaber des
Unternehmens nach Paragraph 150, Absatz 2 und 3, wenn
ihm die Patentverletzung bekannt war oder bekannt
sein mußte.
Haftung mehrerer Verpflichteter
§ 153. Soweit derselbe Anspruch auf angemessenes
Entgelt oder auf Schadenersatz gegen mehrere
Personen besteht, haften sie zur ungeteilten
Hand.
Verjährung
§ 154. Für die Verjährung der Ansprüche auf
angemessenes Entgelt (§ 150 Abs. 1), Herausgabe
des Gewinnes (§ 150 Abs. 2 lit. b) und Rechnungslegung
(§ 151) gilt § 1489 ABGB sinngemäß.
Verfahrenspatente
§ 155. Bei einem Patent für ein Verfahren zur
Herstellung eines neuen Stoffes gilt bis zum
Beweis des Gegenteiles jeder Stoff von gleicher
Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren
hergestellt.
Vorfragen
§ 156. (1) Die Gültigkeit oder Wirksamkeit
eines Patentes, auf das die Verletzungsklage gestützt
wird, kann vorbehaltlich des Abs. 3 vom
Gericht als Vorfrage selbständig beurteilt werden.
(2) Das Gericht erster Instanz hat dem Patentamt
von jedem Urteil, in dem die Gültigkeit
oder Wirksamkeit eines Patentes beurteilt worden
ist, eine mit der Bestätigung der Rechtskraft
versehene Ausfertigung zum Anschluß an
die Erteilungsakten zu übermitteln. Auf ein
solches Urteil ist im Patentregister hinzuweisen.
(3) Hängt ein Urteil davon ab, ob das Patent
nichtig (§ 48) ist, so hat das Gericht das Verfahren
zu unterbrechen. Wenn der Beklagte nicht
binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses
nachweist, daß er beim Patentamt
einen Nichtigkeitsantrag eingebracht
hat, daß ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen
den Streitteilen bereits anhängig ist oder daß er
sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient
angeschlossen hat, hat das Gericht das
Verfahren auf Antrag des Klägers fortzusetzen.
In diesem Fall hat das Gericht ohne Rücksicht
auf den Einwand der Nichtigkeit zu entscheiden.
Eine hierüber vor dem Schluß der mündlichen
Verhandlung ergehende Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung
ist jedoch zu berücksichtigen.
(4) Ist das Gerichtsverfahren wegen eines beim
Patentamt anhängigen Verfahrens unterbrochen
worden, so hat das Gericht nach Rechtskraft der
Entscheidung über die Vorfrage das Verfahren
auf Antrag einer Partei fortzusetzen und ihm
die Vorfragenentscheidung zugrunde zu legen.
Behandlung präjudizieller Verfahren durch die
Nichtigkeitsabteilung und den Obersten Patent-
und Markensenat
§ 157. Wird der Nichtigkeitsabteilung ein
Unterbrechungsbeschluß (§ 156) vorgelegt, so
gelten für das Verfahren ab der Vorlage folgende
Besonderheiten:
1. Das Verfahren ist beschleunigt zu behandeln.
2. Demjenigen, der den Unterbrechungsbeschluß
vorlegt, ist von der Einlaufstelle sofort
auf einer Halbschrift zu bestätigen, daß er ein
Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung anhängig
gemacht, sich einem anhängigen Verfahren
als Nebenintervenient angeschlossen oder zu
einem anhängigen Verfahren einen Unterbrechungsbeschluß
vorgelegt hat.
3. Die Gegenschrift (§ 115 Abs. 2) ist innerhalb
der unerstreckbaren Frist von einem Monat
einzubringen.
4. Beweise über Behauptungen, die nicht innerhalb
von zwei Wochen vor der mündlichen
Verhandlung dem Patentamt vorgebracht und
dem Gegner mitgeteilt worden sind, dürfen nur
aufgenommen werden, wenn der Gegner nicht
widerspricht.
5. Die Fristen für die Berufung (§ 138) und
die Berufungsbeantwortung betragen einen Monat
und sind unerstreckbar.
Einstweiliger Patentschutz
§ 158. (1) Die Einleitung eines Verletzungsverfahrens
ist auch zulässig, wenn für die unbefugt
benützte Erfindung zwar ein Patent noch
nicht erteilt worden ist, aber nach § 101 die Wirkungen
eines erteilten Patentes einstweilen eingetreten
sind. In diesem Fall beginnt der Lauf
der im § 156 Abs. 3 erwähnten Frist nicht vor
dem Tag, an dem der Beklagte vom Kläger eine
Abschrift des Beschlusses erhalten hat, mit dem
das Patent rechtskräftig erteilt worden ist. Im
Fall der Patenterteilung nach § 107 ist statt
dessen eine Gleichschrift der ausgelegten Anmeldungsunterlagen
(§ 101 Abs. 3) zu übersenden.
(2) Einstweilige Verfügungen (§ 147 Abs. 2)
können nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft
der Patenterteilung erlassen werden.
Strafbare Patentverletzung
§ 159. (1) Wer ein Patent verletzt, ist vom Gericht
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines
Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb
des Unternehmens von einem Bediensteten oder
Beauftragten begangene Patentverletzung nicht
verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens
eine juristische Person, so ist die Bestimmung
auf die Organe des Unternehmens anzuwenden,
die sich einer solchen Unterlassung schuldig
gemacht haben. Für die über die Organe verhängten
Geldstrafen haftet das Unternehmen zur
ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.
Haftung mehrerer Verpflichteter
§ 153. Soweit derselbe Anspruch auf angemessenes
Entgelt oder auf Schadenersatz gegen mehrere
Personen besteht, haften sie zur ungeteilten
Hand.
Verjährung
§ 154. Für die Verjährung der Ansprüche auf
angemessenes Entgelt (Paragraph 150, Absatz eins,), Herausgabe
des Gewinnes (Paragraph 150, Absatz 2, Litera b,) und Rechnungslegung
(Paragraph 151,) gilt Paragraph 1489, ABGB sinngemäß.
Verfahrenspatente
§ 155. Bei einem Patent für ein Verfahren zur
Herstellung eines neuen Stoffes gilt bis zum
Beweis des Gegenteiles jeder Stoff von gleicher
Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren
hergestellt.
Vorfragen
§ 156. (1) Die Gültigkeit oder Wirksamkeit
eines Patentes, auf das die Verletzungsklage gestützt
wird, kann vorbehaltlich des Absatz 3, vom
Gericht als Vorfrage selbständig beurteilt werden.
(2) Das Gericht erster Instanz hat dem Patentamt
von jedem Urteil, in dem die Gültigkeit
oder Wirksamkeit eines Patentes beurteilt worden
ist, eine mit der Bestätigung der Rechtskraft
versehene Ausfertigung zum Anschluß an
die Erteilungsakten zu übermitteln. Auf ein
solches Urteil ist im Patentregister hinzuweisen.
(3) Hängt ein Urteil davon ab, ob das Patent
nichtig (Paragraph 48,) ist, so hat das Gericht das Verfahren
zu unterbrechen. Wenn der Beklagte nicht
binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses
nachweist, daß er beim Patentamt
einen Nichtigkeitsantrag eingebracht
hat, daß ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen
den Streitteilen bereits anhängig ist oder daß er
sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient
angeschlossen hat, hat das Gericht das
Verfahren auf Antrag des Klägers fortzusetzen.
In diesem Fall hat das Gericht ohne Rücksicht
auf den Einwand der Nichtigkeit zu entscheiden.
Eine hierüber vor dem Schluß der mündlichen
Verhandlung ergehende Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung
ist jedoch zu berücksichtigen.
(4) Ist das Gerichtsverfahren wegen eines beim
Patentamt anhängigen Verfahrens unterbrochen
worden, so hat das Gericht nach Rechtskraft der
Entscheidung über die Vorfrage das Verfahren
auf Antrag einer Partei fortzusetzen und ihm
die Vorfragenentscheidung zugrunde zu legen.
Behandlung präjudizieller Verfahren durch die
Nichtigkeitsabteilung und den Obersten Patent-
und Markensenat
§ 157. Wird der Nichtigkeitsabteilung ein
Unterbrechungsbeschluß (Paragraph 156,) vorgelegt, so
gelten für das Verfahren ab der Vorlage folgende
Besonderheiten:
1. Das Verfahren ist beschleunigt zu behandeln.
2. Demjenigen, der den Unterbrechungsbeschluß
vorlegt, ist von der Einlaufstelle sofort
auf einer Halbschrift zu bestätigen, daß er ein
Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung anhängig
gemacht, sich einem anhängigen Verfahren
als Nebenintervenient angeschlossen oder zu
einem anhängigen Verfahren einen Unterbrechungsbeschluß
vorgelegt hat.
3. Die Gegenschrift (Paragraph 115, Absatz 2,) ist innerhalb
der unerstreckbaren Frist von einem Monat
einzubringen.
4. Beweise über Behauptungen, die nicht innerhalb
von zwei Wochen vor der mündlichen
Verhandlung dem Patentamt vorgebracht und
dem Gegner mitgeteilt worden sind, dürfen nur
aufgenommen werden, wenn der Gegner nicht
widerspricht.
5. Die Fristen für die Berufung (Paragraph 138,) und
die Berufungsbeantwortung betragen einen Monat
und sind unerstreckbar.
Einstweiliger Patentschutz
§ 158. (1) Die Einleitung eines Verletzungsverfahrens
ist auch zulässig, wenn für die unbefugt
benützte Erfindung zwar ein Patent noch
nicht erteilt worden ist, aber nach Paragraph 101, die Wirkungen
eines erteilten Patentes einstweilen eingetreten
sind. In diesem Fall beginnt der Lauf
der im Paragraph 156, Absatz 3, erwähnten Frist nicht vor
dem Tag, an dem der Beklagte vom Kläger eine
Abschrift des Beschlusses erhalten hat, mit dem
das Patent rechtskräftig erteilt worden ist. Im
Fall der Patenterteilung nach Paragraph 107, ist statt
dessen eine Gleichschrift der ausgelegten Anmeldungsunterlagen
(Paragraph 101, Absatz 3,) zu übersenden.
(2) Einstweilige Verfügungen (Paragraph 147, Absatz 2,)
können nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft
der Patenterteilung erlassen werden.
Strafbare Patentverletzung
§ 159. (1) Wer ein Patent verletzt, ist vom Gericht
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines
Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb
des Unternehmens von einem Bediensteten oder
Beauftragten begangene Patentverletzung nicht
verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens
eine juristische Person, so ist die Bestimmung
auf die Organe des Unternehmens anzuwenden,
die sich einer solchen Unterlassung schuldig
gemacht haben. Für die über die Organe verhängten
Geldstrafen haftet das Unternehmen zur
ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.
(3)Absatz 3,Die Verfolgung findet nur auf Verlangen
des Verletzten statt.
Privatrechtliche Ansprüche
§ 160. Für die Geltendmachung der Ansprüche
nach § 150 gelten die Bestimmungen des
XXI. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975,
BGBl. Nr. 631 in der jeweils geltenden Fassung.
Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch
steht beiden Teilen die Berufung zu.
Besonderheiten der Strafverfolgung
§ 161. Für das Strafverfahren gelten die
§§ 148, 149, 157 und 158 sinngemäß, ebenso der
§ 156 mit folgenden Abweichungen: Der Lauf
der Monatsfrist des § 156 Abs. 3 beginnt mit der
Zustellung einer Aufforderung des Strafgerichtes
an den Beschuldigten, zu bescheinigen, daß er
beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht
hat, daß ein Nichtigerklärungsverfahren
zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist
oder daß er sich einem solchen Verfahren als
Nebenintervenient angeschlossen hat. Bringt der
Beschuldigte den Nichtigkeitsantrag nicht rechtzeitig
ein, so hat das Gericht, wenn es die Nichtigkeit
des Patentes für möglich hält, den Nichtigkeitsantrag
von Amts wegen zu stellen. Parteien
in diesem Verfahren sind das antragstellende
Gericht, der Privatankläger und der Beschuldigte;
die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten
sind Kosten des Strafverfahrens.
Zuständigkeit
§ 162. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen
nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich
das Handelsgericht Wien zuständig. § 50 EO
ist nicht anzuwenden.
(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach
diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für
Strafsachen Wien zu.
Feststellungsanträge
§ 163. (1) Wer einen Gegenstand betriebsmäßig
herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht,
ein Verfahren betriebsmäßig anwendet
oder solche Maßnahmen beabsichtigt, kann gegen
den Inhaber eines Patentes oder den ausschließlichen
Lizenznehmer beim Patentamt die Feststellung
beantragen, daß der Gegenstand oder
das Verfahren weder ganz noch teilweise unter
das Patent fällt.
(2) Der Inhaber eines Patentes oder der ausschließliche
Lizenznehmer kann gegen jemanden,
der einen Gegenstand betriebsmäßig herstellt, in
Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht, ein Verfahren
betriebsmäßig anwendet oder solche Maßnahmen
beabsichtigt, beim Patentamt die Feststellung
beantragen, daß der Gegenstand oder
das Verfahren ganz oder teilweise unter das
Patent fällt.
(3) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 sind zurückzuweisen,
wenn der Antragsgegner nachweist, daß
bei Gericht zwischen denselben Parteien eine vor
Überreichung des Feststellungsantrages eingebrachte
Verletzungsklage, die denselben Gegenstand
oder dasselbe Verfahren betrifft, anhängig
ist.
(4) Der Feststellungsantrag kann sich nur auf
ein Patent samt dessen Zusatzpatenten beziehen.
Dem Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung
des Gegenstandes oder Verfahrens und
erforderlichenfalls Zeichnungen in vier Ausfertigungen
anzuschließen. Eine Ausfertigung dieser
Beschreibung, gegebenenfalls samt Zeichnungen,
ist der Endentscheidung anzuheften.
(5) Die Verfahrenskosten sind vom Antragsteller
zu tragen, wenn der Antragsgegner durch
sein Verhalten zur Antragstellung nicht Anlaß
gegeben und den Anspruch innerhalb der ihm
für die Gegenschrift gesetzten Frist anerkannt
hat.
(6) Im übrigen gelten für das Feststellungsverfahren
die Bestimmungen des Anfechtungsverfahrens.
Von der Beseitigung und der Einziehung ausgenommene
Eingriffsgegenstände
§ 164. (1) Die zur Erfüllung eines Vertrages
mit der Heeresverwaltung erzeugten Eingriffsgegenstände
(§ 148 Abs. 1) und vorbereiteten
Herstellungsmittel dürfen, sofern die Heeresverwaltung
innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden
Frist die Einbringung eines Enteignungsgesuches
nachweist (§ 29), weder gemäß § 148
beseitigt noch gemäß § 26 StGB eingezogen
werden.
(2) Der durch solche Eingriffsgegenstände dem
Enteigneten zugefügte Schaden ist bei der Gesamtentschädigung
mitzuberücksichtigen."
40. Die Abs. 1, 3 und 4 des § 166 haben zu
lauten:
Die Verfolgung findet nur auf Verlangen
des Verletzten statt.
Privatrechtliche Ansprüche
§ 160. Für die Geltendmachung der Ansprüche
nach Paragraph 150, gelten die Bestimmungen des
XXI. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975,
BGBl. Nr. 631 in der jeweils geltenden Fassung.
Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch
steht beiden Teilen die Berufung zu.
Besonderheiten der Strafverfolgung
§ 161. Für das Strafverfahren gelten die
§§ 148, 149, 157 und 158 sinngemäß, ebenso der
§ 156 mit folgenden Abweichungen: Der Lauf
der Monatsfrist des Paragraph 156, Absatz 3, beginnt mit der
Zustellung einer Aufforderung des Strafgerichtes
an den Beschuldigten, zu bescheinigen, daß er
beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht
hat, daß ein Nichtigerklärungsverfahren
zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist
oder daß er sich einem solchen Verfahren als
Nebenintervenient angeschlossen hat. Bringt der
Beschuldigte den Nichtigkeitsantrag nicht rechtzeitig
ein, so hat das Gericht, wenn es die Nichtigkeit
des Patentes für möglich hält, den Nichtigkeitsantrag
von Amts wegen zu stellen. Parteien
in diesem Verfahren sind das antragstellende
Gericht, der Privatankläger und der Beschuldigte;
die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten
sind Kosten des Strafverfahrens.
Zuständigkeit
§ 162. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen
nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich
das Handelsgericht Wien zuständig. Paragraph 50, EO
ist nicht anzuwenden.
(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach
diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für
Strafsachen Wien zu.
Feststellungsanträge
§ 163. (1) Wer einen Gegenstand betriebsmäßig
herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht,
ein Verfahren betriebsmäßig anwendet
oder solche Maßnahmen beabsichtigt, kann gegen
den Inhaber eines Patentes oder den ausschließlichen
Lizenznehmer beim Patentamt die Feststellung
beantragen, daß der Gegenstand oder
das Verfahren weder ganz noch teilweise unter
das Patent fällt.
(2) Der Inhaber eines Patentes oder der ausschließliche
Lizenznehmer kann gegen jemanden,
der einen Gegenstand betriebsmäßig herstellt, in
Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht, ein Verfahren
betriebsmäßig anwendet oder solche Maßnahmen
beabsichtigt, beim Patentamt die Feststellung
beantragen, daß der Gegenstand oder
das Verfahren ganz oder teilweise unter das
Patent fällt.
(3) Anträge gemäß Absatz eins und 2 sind zurückzuweisen,
wenn der Antragsgegner nachweist, daß
bei Gericht zwischen denselben Parteien eine vor
Überreichung des Feststellungsantrages eingebrachte
Verletzungsklage, die denselben Gegenstand
oder dasselbe Verfahren betrifft, anhängig
ist.
(4) Der Feststellungsantrag kann sich nur auf
ein Patent samt dessen Zusatzpatenten beziehen.
Dem Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung
des Gegenstandes oder Verfahrens und
erforderlichenfalls Zeichnungen in vier Ausfertigungen
anzuschließen. Eine Ausfertigung dieser
Beschreibung, gegebenenfalls samt Zeichnungen,
ist der Endentscheidung anzuheften.
(5) Die Verfahrenskosten sind vom Antragsteller
zu tragen, wenn der Antragsgegner durch
sein Verhalten zur Antragstellung nicht Anlaß
gegeben und den Anspruch innerhalb der ihm
für die Gegenschrift gesetzten Frist anerkannt
hat.
(6) Im übrigen gelten für das Feststellungsverfahren
die Bestimmungen des Anfechtungsverfahrens.
Von der Beseitigung und der Einziehung ausgenommene
Eingriffsgegenstände
§ 164. (1) Die zur Erfüllung eines Vertrages
mit der Heeresverwaltung erzeugten Eingriffsgegenstände
(Paragraph 148, Absatz eins,) und vorbereiteten
Herstellungsmittel dürfen, sofern die Heeresverwaltung
innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden
Frist die Einbringung eines Enteignungsgesuches
nachweist (Paragraph 29,), weder gemäß Paragraph 148,
beseitigt noch gemäß Paragraph 26, StGB eingezogen
werden.
(2) Der durch solche Eingriffsgegenstände dem
Enteigneten zugefügte Schaden ist bei der Gesamtentschädigung
mitzuberücksichtigen."
40. Die Absatz eins, 3 und 4 des Paragraph 166, haben zu
lauten:
(4)Absatz 4,Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen
Patenten erklärt werden (§ 28), ist die
Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer nur
einmal zu entrichten; sie beträgt 1600 S zuzüglich
300 S für die sechste und für jede folgende
Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung
sowie 300 S für das dritte und für jedes
folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen."
41. § 167 hat zu lauten:
„§ 167. Für jeden nicht auf Grund einer Aufforderung
des Patentamtes gestellten Antrag des
Anmelders auf Abänderung der Beschreibung im
Sinn des § 91 ist eine Gebühr von 300 S zu
zahlen."
42. Der Abs. 1 des § 168 hat zu lauten:
43. Im Abs. 2 des § 168 hat an die Stelle
des Klammerausdruckes „§ 114 Abs. 5 und § 163
Abs. 3" der Klammerausdruck „§ 114 Abs. 4
und § 163 Abs. 4" zu treten.
44. Im Abs. 4 des § 168 hat an die Stelle der
Zitierung „§ 99 Abs. 4" die Zitierung „§ 99
Abs. 5" zu treten.
45. Der Abs. 6 des § 168 hat zu lauten:
„(6) Durch Verordnung können besondere Gebühren
für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen,
Bestätigungen und Beglaubigungen,
für Registerauszüge sowie für schriftliche Auskünfte
aus amtlichen Unterlagen festgesetzt werden.
Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes,
der 200 S nicht übersteigen darf, ist
der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits-
und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit
die Höhe der Gebühren von der Zahl der
Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10
anzuwenden."
45 a. Der Abs. 1 des § 171 hat zu lauten:
„(1) Der Präsident des Patentamtes hat auf
Antrag die Anmeldegebühr und die Jahresgebühren
für das erste, zweite und dritte Jahr
oder bloß einzelne dieser Gebühren bis zum
Ablauf der Zahlungsfrist für die zweite, dritte
oder vierte Jahresgebühr zu stunden, wenn der
Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist oder
eine Anmeldung vorliegt, die offensichtlich die
Gewinnung oder Einsparung von Energie zum
Ziel hat. Die Erteilung eines Patentes auf die
Anmeldung darf in diesen Fällen nicht offenbar
aussichtslos erscheinen. Die gestundeten Gebühren
sind erlassen, wenn das Patent bis zum
Ablauf des dritten Jahres der Schutzdauer erlischt.
Bei Nichtzahlung der gestundeten Anmeldegebühr
erlischt das Patent, je nach der
Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen
Patenten erklärt werden (Paragraph 28,), ist die
Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer nur
einmal zu entrichten; sie beträgt 1600 S zuzüglich
300 S für die sechste und für jede folgende
Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung
sowie 300 S für das dritte und für jedes
folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen."
41. Paragraph 167, hat zu lauten:
„§ 167. Für jeden nicht auf Grund einer Aufforderung
des Patentamtes gestellten Antrag des
Anmelders auf Abänderung der Beschreibung im
Sinn des Paragraph 91, ist eine Gebühr von 300 S zu
zahlen."
42. Der Absatz eins, des Paragraph 168, hat zu lauten:
43. Im Absatz 2, des Paragraph 168, hat an die Stelle
des Klammerausdruckes „§ 114 Absatz 5 und Paragraph 163,
Abs. 3" der Klammerausdruck „§ 114 Absatz 4,
und Paragraph 163, Absatz 4, zu treten.
44. Im Absatz 4, des Paragraph 168, hat an die Stelle der
Zitierung „§ 99 Absatz 4, die Zitierung „§ 99
Abs. 5" zu treten.
45. Der Absatz 6, des Paragraph 168, hat zu lauten:
„(6) Durch Verordnung können besondere Gebühren
für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen,
Bestätigungen und Beglaubigungen,
für Registerauszüge sowie für schriftliche Auskünfte
aus amtlichen Unterlagen festgesetzt werden.
Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes,
der 200 S nicht übersteigen darf, ist
der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits-
und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit
die Höhe der Gebühren von der Zahl der
Seiten oder Blätter abhängt, ist Paragraph 166, Absatz 10,
anzuwenden."
45 a. Der Absatz eins, des Paragraph 171, hat zu lauten:
„(1) Der Präsident des Patentamtes hat auf
Antrag die Anmeldegebühr und die Jahresgebühren
für das erste, zweite und dritte Jahr
oder bloß einzelne dieser Gebühren bis zum
Ablauf der Zahlungsfrist für die zweite, dritte
oder vierte Jahresgebühr zu stunden, wenn der
Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist oder
eine Anmeldung vorliegt, die offensichtlich die
Gewinnung oder Einsparung von Energie zum
Ziel hat. Die Erteilung eines Patentes auf die
Anmeldung darf in diesen Fällen nicht offenbar
aussichtslos erscheinen. Die gestundeten Gebühren
sind erlassen, wenn das Patent bis zum
Ablauf des dritten Jahres der Schutzdauer erlischt.
Bei Nichtzahlung der gestundeten Anmeldegebühr
erlischt das Patent, je nach der
bewilligtenbewilligten Stundungsdauer, mit dem Ablauf
des ersten, zweiten oder dritten Jahres der
Schutzdauer. Diese Bestimmungen sind auch auf
die Anmeldegebühr und die Jahresgebühr für
Zusatzpatente anzuwenden. Dabei beginnt der
in Betracht kommende Zeitraum mit dem Tag
der Bekanntmachung der Zusatzpatentanmeldung
im Patentblatt (§ 101)."
46. Im § 62 Abs. 3 haben an die Stelle der
Worte „technische Anmeldeabteilung" die Worte
„Technische Abteilung", im § 104 an die Stelle des
Wortes „Anmeldeabteilung" die Worte „Technische
Abteilung", im § 62 Abs. 5, im § 76 Abs. 2
erster Satz sowie im § 99 Abs. 1 und 6 an die
Stelle des Wortes „Anmeldeabteilung" die Worte
„Technischen Abteilung", im § 62 Abs. 1, 2, 4
und 6, im § 65 Abs. 1, im § 72 Abs. 1, im § 76
Abs. 2 und im § 130 Abs. 1 an die Stelle der
Worte „technischen Anmeldeabteilung" die
Worte „Technischen Abteilung", im § 99
Abs. 6 an die Stelle des Wortes „Anmeldeabteilungen"
die Worte „Technischen Abteilungen",
im § 61 Abs. 1 und 3 an die Stelle der
Worte „technischen Anmeldeabteilungen" die
Worte „Technischen Abteilungen" zu treten. Im
§ 62 Abs. 2 und 7 sowie im § 72 Abs. 1 hat an die
Stelle der Worte „juristischen Anmeldeabteilung"
das Wort „Rechtsabteilung", im § 61 Abs. 3 an
die Stelle der Worte „juristischen Anmeldeabteilungen"
das Wort „Rechtsabteilungen" zu treten.
An die Stelle des Wortes „Anmeldeabteilung"
haben im § 61 Abs. 6 erster Satz die Worte „Technischen
Abteilung und der Rechtsabteilung", im
§ 70 Abs. 4 die Worte „Technischen Abteilung
oder Rechtsabteilung", im § 61 Abs. 6 zweiter
Satz, im § 64 Abs. 2, im § 73 Abs. 5, im § 76
Abs. 3 Z. 2 und im § 84 Abs. 3 die Worte „Technischen
Abteilung oder der Rechtsabteilung", im
§ 71 Abs. 3 die Worte „Technischen Abteilung
bzw. der Rechtsabteilung" zu treten. An die Stelle
des Wortes „Anmeldeabteilungen" haben im § 61
Abs. 3 letzter Satz die Worte „Technischen Abteilungen
und der Rechtsabteilungen", im § 70
Abs. 1 die Worte „Technischen Abteilung und der
Rechtsabteilung" zu treten.
47. Die Z. 2 des § 173 hat zu lauten:
„2. hinsichtlich § 18, § 29 Abs. 4, soweit er die
Entscheidung über die Entschädigungsklage
betrifft, § 42, § 49 Abs. 4 und §§ 147
bis 156 und §§ 158 bis 162 sowie § 164 und
§ 165 der Bundesminister für Justiz,"
Artikel II
§ 156 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist
auf Verletzungsverfahren, die vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes bei Gericht anhängig gemacht
worden sind, nicht anzuwenden.
Artikel III
Für gerichtliche Verfahren gemäß § 228 ZPO,
die auf eine Feststellung im Sinne des § 163
dieses Bundesgesetzes gerichtet sind und die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind,
gilt § 163 dieses Bundesgesetzes nicht.
Artikel IV
(1) Die Gebührenbestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten für alle Zahlungen, die nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet
werden oder für Anträge bestimmt sind, die nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überreicht
werden.
(2) Gestundete Gebühren sind auch nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in dem zur
Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung gestandenen
Ausmaß zu entrichten.
Artikel V
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Beginn
des auf seine Kundmachung folgenden Monates
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut:
1. hinsichtlich Art. I Z. 39, soweit diese nicht
die §§ 157 und 163 betrifft, der Bundesminister
für Justiz,
2. hinsichtlich Art. I Z. 45 der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Finanzen,
3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie.
Stundungsdauer, mit dem Ablauf
des ersten, zweiten oder dritten Jahres der
Schutzdauer. Diese Bestimmungen sind auch auf
die Anmeldegebühr und die Jahresgebühr für
Zusatzpatente anzuwenden. Dabei beginnt der
in Betracht kommende Zeitraum mit dem Tag
der Bekanntmachung der Zusatzpatentanmeldung
im Patentblatt (Paragraph 101,)."
46. Im Paragraph 62, Absatz 3, haben an die Stelle der
Worte „technische Anmeldeabteilung" die Worte
„Technische Abteilung", im Paragraph 104, an die Stelle des
Wortes „Anmeldeabteilung" die Worte „Technische
Abteilung", im Paragraph 62, Absatz 5,, im Paragraph 76, Absatz 2,
erster Satz sowie im Paragraph 99, Absatz eins und 6 an die
Stelle des Wortes „Anmeldeabteilung" die Worte
„Technischen Abteilung", im Paragraph 62, Absatz eins, 2, 4,
und 6, im Paragraph 65, Absatz eins,, im Paragraph 72, Absatz eins,, im Paragraph 76,
Abs. 2 und im Paragraph 130, Absatz eins, an die Stelle der
Worte „technischen Anmeldeabteilung" die
Worte „Technischen Abteilung", im Paragraph 99,
Abs. 6 an die Stelle des Wortes „Anmeldeabteilungen"
die Worte „Technischen Abteilungen",
im Paragraph 61, Absatz eins und 3 an die Stelle der
Worte „technischen Anmeldeabteilungen" die
Worte „Technischen Abteilungen" zu treten. Im
§ 62 Absatz 2 und 7 sowie im Paragraph 72, Absatz eins, hat an die
Stelle der Worte „juristischen Anmeldeabteilung"
das Wort „Rechtsabteilung", im Paragraph 61, Absatz 3, an
die Stelle der Worte „juristischen Anmeldeabteilungen"
das Wort „Rechtsabteilungen" zu treten.
An die Stelle des Wortes „Anmeldeabteilung"
haben im Paragraph 61, Absatz 6, erster Satz die Worte „Technischen
Abteilung und der Rechtsabteilung", im
§ 70 Absatz 4, die Worte „Technischen Abteilung
oder Rechtsabteilung", im Paragraph 61, Absatz 6, zweiter
Satz, im Paragraph 64, Absatz 2,, im Paragraph 73, Absatz 5,, im Paragraph 76,
Abs. 3 Ziffer 2 und im Paragraph 84, Absatz 3, die Worte „Technischen
Abteilung oder der Rechtsabteilung", im
§ 71 Absatz 3, die Worte „Technischen Abteilung
bzw. der Rechtsabteilung" zu treten. An die Stelle
des Wortes „Anmeldeabteilungen" haben im Paragraph 61,
Abs. 3 letzter Satz die Worte „Technischen Abteilungen
und der Rechtsabteilungen", im Paragraph 70,
Abs. 1 die Worte „Technischen Abteilung und der
Rechtsabteilung" zu treten.
47. Die Ziffer 2, des Paragraph 173, hat zu lauten:
„2. hinsichtlich Paragraph 18,, Paragraph 29, Absatz 4,, soweit er die
Entscheidung über die Entschädigungsklage
betrifft, Paragraph 42,, Paragraph 49, Absatz 4 und Paragraphen 147,
bis 156 und Paragraphen 158 bis 162 sowie Paragraph 164 und
§ 165 der Bundesminister für Justiz,"
Artikel römisch zwei
§ 156 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist
auf Verletzungsverfahren, die vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes bei Gericht anhängig gemacht
worden sind, nicht anzuwenden.
Artikel römisch drei
Für gerichtliche Verfahren gemäß Paragraph 228, ZPO,
die auf eine Feststellung im Sinne des Paragraph 163,
dieses Bundesgesetzes gerichtet sind und die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind,
gilt Paragraph 163, dieses Bundesgesetzes nicht.
Artikel römisch vier
(1) Die Gebührenbestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten für alle Zahlungen, die nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet
werden oder für Anträge bestimmt sind, die nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überreicht
werden.
(2) Gestundete Gebühren sind auch nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in dem zur
Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung gestandenen
Ausmaß zu entrichten.
Artikel römisch fünf
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Beginn
des auf seine Kundmachung folgenden Monates
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut:
1. hinsichtlich Artikel römisch eins, Ziffer 39,, soweit diese nicht
die Paragraphen 157 und 163 betrifft, der Bundesminister
für Justiz,
2. hinsichtlich Artikel römisch eins, Ziffer 45, der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Finanzen,
3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie.
Kirchschläger
Kreisky Staribacher Broda Androsch