Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1973, und der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1973, und Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1973, wird wie folgt geändert: 1. Im Absatz eins, des Paragraph 7, hat an die Stelle des Klammerausdruckes „Bundesgesetz vom 26. Februar 1947, BGBl. Nr. 76" der Klammerausdruck „§ 2 Absatz eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22 aus 1974, in der jeweils geltenden Fassung" zu treten. 2. Der Absatz eins, des Paragraph 27, hat zu lauten: „(1) Das von mehreren Personen als Teilhabern derselben Erfindung angemeldete Patent wird ihnen ohne Bestimmung der Teile erteilt." 3. Im Absatz 5, des Paragraph 32, hat an die Stelle des Klammerausdruckes „§ 80 Absatz 5, der Klammerausdruck „§ 80 Absatz 6, zu treten. 4. Die Überschrift des Paragraph 34, hat statt „Verpfändung" „Pfandrechte" zu lauten. 5. Im Absatz eins, des Paragraph 52, hat an die Stelle des Klammerausdruckes „§ 99 Absatz 5, zweiter Satz" der Klammerausdruck „§ 99 Absatz 6, zweiter Satz" zu treten. 6. Im Paragraph 56, hat an die Stelle der Zitierung „§ 114 Absatz 5 und Paragraph 163, Absatz 3, die Zitierung „§ 114 Absatz 4 und Paragraph 163, Absatz 4, zu treten. 7. Der Absatz 3, des Paragraph 57, hat zu entfallen, Absatz 2, hat zu lauten: „(2) Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche Gutachten a) über den Stand der Technik bezüglich eines konkreten technischen Problems (Recherchen) und b) über die Frage, ob eine nach den Paragraphen eins bis 3 patentfähige Erfindung gegenüber dem vom Antragsteller bekanntgegebenen oder vom Patentamt zu recherchierenden Stand der Technik vorliegt, zu erstatten." 8. Die Absatz eins, 2 und 5 des Paragraph 59, haben zu lauten: „(1) Die nichtständigen rechtskundigen Mitglieder müssen die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet und durch mindestens fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser Studien erforderlich ist. Überdies müssen sie eine wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nachweisen können. (2) Die nichtständigen fachtechnischen Mitglieder müssen die Studien an einer Hochschule technischer Richtung oder die philosophischen Studien für mathematisch-naturwissenschaftliche Fächer vollendet und durch mindestens fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser Studien erforderlich ist. Überdies müssen sie über besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet der Technik verfügen." „(5) Das Amt eines nichtständigen Mitgliedes erlischt, wenn dieses die österreichische Staatsbürgerschaft verliert, wenn seine Handlungsfähigkeit beschränkt wird oder wenn es wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde." 9. Die Absatz eins bis 3 des Paragraph 60, haben zu lauten: „(1) Im Patentamt bestehen a) Technische Abteilungen und mindestens eine Rechtsabteilung, b) mindestens eine Beschwerdeabteilung, c) mindestens eine Nichtigkeitsabteilung, d) mindestens eine Präsidialabteilung.

  1. Absatz 2,Die Zahl der im Absatz eins, angeführten Abteilungen ist vom Präsidenten nach den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen. (3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen übertragenen Aufgaben sind zuständig: a) die Technische Abteilung für das Verfahren zur Erteilung von Patenten und für die Durchführung von Recherchen, die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist; b) die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren (Paragraphen 70, 108,); c) die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung (Paragraph 50,) von Patenten, auf Nennung als Erfinder nach Paragraph 20, Absatz 5,, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes (Paragraph 23,), über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen; d) die Präsidialabteilung für die Bearbeitung der dem Präsidenten vorbehaltenen Angelegenheiten." 10. Die Absatz 4 und 5 des Paragraph 61, haben zu lauten: „(4) Der Präsident hat aus den Mitgliedern jeder Technischen Abteilung, Rechtsabteilung und Präsidialabteilung zur Leitung und zur Überwachung des Geschäftsganges einen Vorstand und aus den ständigen Mitgliedern der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung die erforderliche Anzahl zu Vorsitzenden zu bestimmen sowie Verfügungen für deren Stellvertretung zu treffen. Der Präsident und seine Stellvertreter gehören der Beschwerdeabteilung und, soweit sie rechtskundig sind, auch der Nichtigkeitsabteilung als Vorsitzende an. (5) Jeder Technischen Abteilung ist zur Mitwirkung an ihren Kollegialbeschlüssen oder zur Erstattung von Äußerungen (Paragraph 62, Absatz 4,) ein rechtskundiges Mitglied zuzuweisen. Dasselbe rechtskundige Mitglied kann auch mehreren Technischen Abteilungen zugewiesen werden." 11. Im Absatz 4, des Paragraph 62, hat die Litera e, zu entfallen; die bisherigen Litera f und g haben die Bezeichnungen Litera e und f zu erhalten. 12. Der Absatz eins, des Paragraph 71, hat zu lauten: „(1) Die Beschwerde hat einen Beschwerdeantrag zu enthalten; sie ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung des Beschlusses beim Patentamt einzubringen und spätestens innerhalb eines Monates nach Ablauf dieser Frist zu begründen." 13. Der Absatz eins, des Paragraph 73, hat zu lauten: „(1) Der Vorsitzende kann über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung anberaumen. Auf Antrag des Beschwerdeführers oder der allenfalls am Verfahren beteiligten Gegenpartei ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Verhandlung ist öffentlich. Paragraph 119, Absatz 2, ist anzuwenden." 14. Der Absatz 7, des Paragraph 74, hat zu lauten: „(7) Das Amt erlischt mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem das Mitglied das 70. Lebensjahr vollendet hat. Das Amt erlischt ferner, wenn das Mitglied die österreichische Staatsbürgerschaft verliert, wenn seine Handlungsfähigkeit beschränkt wird oder wenn es wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wird." 15. Die Überschrift des Paragraph 80, sowie dessen Abs. 1 haben zu lauten: „Patentregister, Patentschriften § 80. (1) Beim Patentamt ist ein Patentregister zu führen; es hat die Nummer, den Titel, den Anmeldetag und gegebenenfalls die Priorität der erteilten Patente sowie den Namen und den Wohnort der Patentinhaber und ihrer Vertreter zu enthalten. Der Anfang, das Erlöschen, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung und die Enteignung des Patentes, die Nennung als Erfinder, die Selbständigerklärung eines Zusatzpatentes, Abhängigerklärungen und Übertragungen des Patentes, Lizenzeinräumungen, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte am Patent, das Benützungsrecht des Dienstgebers gemäß Paragraph 7, Absatz 2,, Vorbenützerrechte (Paragraph 23,), Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand (Paragraph 133,), Feststellungsentscheidungen (Paragraph 163,), Streitanmerkungen und Hinweise gemäß Paragraph 156, Absatz 2, sind ebenfalls im Register einzutragen." 16. Die Überschrift des Paragraph 81, sowie dieser haben zu lauten: „Akteneinsicht § 81. (1) Die an einem Verfahren Beteiligten sind zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten berechtigt. (2) In Akten, die bekanntgemachte Patentanmeldungen (Paragraph 101,) und darauf erteilte Patente betreffen, darf jedermann Einsicht nehmen. (3) Dritten ist in Akten, die nicht bekanntgemachte Patentanmeldungen betreffen, nur mit

Zustimmung des Anmelders, in Akten, die Patente gemäß Paragraph 110, betreffen, nur mit Zustimmung des Patentinhabers und in Akten, die Gutachten (Paragraph 57, Absatz 2,) betreffen, nur mit Zustimmung des Antragstellers Einsicht zu gewähren. (4) Das Recht auf Akteneinsicht umfaßt auch das Recht, Kopien anzufertigen. Diese sind auf Antrag vom Patentamt zu beglaubigen. (5) Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber, wann, unter welchem Titel, von wem und gegebenenfalls durch welchen Vertreter eine Anmeldung eingereicht wurde, welches Akten zeichen sie trägt, welcher Patentklasse sie angehört, welche Priorität beansprucht wird, welches Aktenzeichen die prioritätsbegründende Anmeldung trägt, ob ein selbständiges Patent oder ein Zusatzpatent erwirkt werden soll, gegebenenfalls wer als Erfinder genannt ist, ob die Anmeldung noch in Behandlung steht sowie ob und an wen das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu erteilen. (6) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile ausgenommen." 17. Der Absatz 2, des Paragraph 87, hat zu lauten: „(2) Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt." 17 a. Die Überschriften der Paragraphen 89 und 90 sowie diese haben zu lauten: „Teile der Anmeldung § 89. Die Anmeldung muß enthalten 1. den Vor- und den Zunamen und den Wohnort des Anmelders und, wenn die Anmeldung durch einen Vertreter überreicht wird, seines inländischen Vertreters; 2. den Antrag auf Erteilung des Patentes; 3. eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der zu patentierenden Erfindung (Titel); 4. die den Vorschriften dieses Gesetzes gemäß (Paragraph 91,) abgefaßte Beschreibung der angemeldeten Erfindung in zwei Ausfertigungen, von welchen eine zu unterfertigen ist. Beilage zur Anmeldung § 90. Falls der Anmelder seine Anmeldung durch einen Vertreter überreicht, muß dessen Vollmacht beigeschlossen sein." 18. Der Absatz 3, des Paragraph 91, hat zu lauten: „(3) Soweit die Abänderungen das Wesen der Erfindung berühren, sind sie aus der Anmeldung auszuscheiden und, sofern der Anmelder den Schutz auch für sie erwirken will, gesondert anzumelden. Für die gesonderte Anmeldung ist eine Frist zu bestimmen. Wird die Anmeldung innerhalb der Frist überreicht, so hat sie die Priorität des Tages, an dem die Abänderung dem Patentamt im Verfahren über die frühere Anmeldung bekanntgegeben worden ist." 18 a. Die Überschrift des Paragraph 92, sowie dieser haben zu lauten: „Formalerfordernisse der Anmeldung § 92. Durch Verordnung sind die formalen Erfordernisse der Anmeldung näher zu regeln. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Erfordernisse der Drucklegung und der Veröffentlichung der Patentbeschreibung Bedacht zu nehmen." 19. Paragraph 93, hat zu lauten: „§ 93. (1) Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung eines Patentes (Paragraphen 87 bis 92) erlangt der Anmelder das Recht der Priorität für seine Erfindung. (2) Ab diesem Tag hat er gegenüber jeder später angemeldeten gleichen Erfindung den Vorrang. (3) Weist die Anmeldung Mängel auf, so wirkt deren rechtzeitige Behebung (Paragraph 99,) auf den Tag der ersten Überreichung zurück, sofern die Behebung der Mängel das Wesen der Erfindung nicht berührt hat. Hat die rechtzeitige Behebung der Mängel eine nachträgliche Änderung des Wesens der Erfindung zur Folge, so ist Paragraph 91, Abs. 3 sinngemäß anzuwenden." 20. Paragraph 94, hat zu lauten: „§ 94. (1) Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können nur auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund der Bestimmungen über den Prioritätsschutz von Erfindungen auf Ausstellungen beansprucht werden. Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Teiles des Anmeldungsgegenstandes der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Die den verschiedenen Prioritäten entsprechenden Teile des Anmeldungsgegenstandes sind in gesonderte Patentansprüche aufzunehmen. (2) Die Anmeldegebühr ist in dem der Zahl Her Prioritäten der Anmeldung entsprechenden Vielfachen ihres Ausmaßes zu entrichten. Unterbleibt die volle Einzahlung, so bestimmt sich die Priorität der Anmeldung nach dem Tag ihres Einlangens beim Patentamt (Paragraph 93,). Der eingezahlte Teilbetrag ist, soweit er das einfache Ausmaß der Anmeldegebühr übersteigt, zurückzuerstatten." 21. Die Absatz eins, 3 und 4 des Paragraph 95, haben zu lauten: „(1) Die durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen

Eigentums, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1973, in der jeweils geltenden Fassung, eingeräumten Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzuführen." „(3) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen und bei Teilprioritäten die Prioritätsaufteilung bekanntzugeben. Mit Verordnung ist zu bestimmen, welche Belege für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann sie vorzulegen sind. (4) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig abgegeben, werden die Prioritätsbelege nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen der Anmeldung, deren Priorität In Anspruch genommen wird, oder die Prioritätsaufteilung (Absatz 3,) auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht bekanntgegeben, so bestimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung im Inland." 22. Der Absatz 3, des Paragraph 97, hat zu lauten: „(3) Dem Ansuchen ist stattzugeben, wenn die Zuerkennung des Schutzes auf Grund zwischenstaatlicher Verpflichtungen geboten oder im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Ausstellung gerechtfertigt ist." 23. Die Absatz eins, 2 und 6 des Paragraph 98, haben zu lauten: „(1) Der Schutz hat die Wirkung, daß die Erfindung vom Tag der Einbringung des Gegenstandes in den Ausstellungsraum an ein Prioritätsrecht (Absatz 2,) genießt, wenn die Erfindung vor Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Schließung der Ausstellung zum Patent angemeldet wird. (2) Tatsachen, die vom Tag der Einbringung des Gegenstandes in den Ausstellungsraum an eintreten, stehen der Erlangung des Patentes nicht entgegen und die Anmeldung geht anderen Anmeldungen vor, deren Priorität nach diesem Tag liegt. Handlungen, die nach diesem Tag vorgenommen worden sind, begründen kein Recht auf Fortbenützung des Gegenstandes." „(6) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig abgegeben oder werden die Prioritätsbelege auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht vorgelegt, so bestimmt sich die Priorität nach dem Tag der Anmeldung." 24. Die Absatz 3 und 4 des Paragraph 99, haben zu lauten: „(3) Ergibt die Vorprüfung, erforderlichenfalls nach der Vernehmung von Sachverständigen, daß eine nach den Paragraphen eins bis 3 patentierbare Erfindung offenbar nicht vorliegt, so ist hievon der Anmelder nach allfälliger Vernehmung durch den Prüfer unter Angabe der Gründe mit der Aufforderung zu benachrichtigen, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern. (4) Die Frist (Absatz 2 und 3) kann auf Antrag verlängert werden. Gegen die Abweisung eines Antrages auf Fristverlängerung ist kein Rechtsmittel zulässig, doch kann die Äußerung auf den Vorbescheid noch innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des abweisenden Beschlusses nachgeholt werden." 25. Die bisherigen Absatz 4 und 5 des Paragraph 99, haben die Bezeichnungen Absatz 5 und 6 zu erhalten. 26. Der bisherige Paragraph 103, hat die Bezeichnung § 103 Absatz eins, zu erhalten; diesem ist als Absatz 2, anzufügen: „(2) Auf die Zeugen- und Sachverständigengebühren ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden." 27. Paragraph 105, hat zu lauten: „§ 105. Über den Ersatz der Verfahrens- und Vertretungskosten ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 40,, des Paragraph 41, Absatz eins und 3 sowie der Paragraphen 42 bis 55 ZPO zu entscheiden." 28. Der Absatz 2, des Paragraph 108, hat zu lauten: „(2) Im übrigen gelten Paragraph 103, Absatz 2 und die §§ 104 bis 106 sinngemäß." 29. Paragraph 111, a hat zu lauten: „§ 111 a. (1) Ein Antrag auf Durchführung einer Recherche gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Litera a, darf nur ein einziges konkretes technisches Problem zum Gegenstand haben. Im Antrag kann auch begehrt werden, daß die Recherche auf einen zurückliegenden Zeitpunkt abgestellt wird. Dem Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung und erforderlichenfalls eine gedrängte Zusammenfassung des konkreten technischen Problems und Zeichnungen anzuschließen. (2) Dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Litera b, ist eine Beschreibung der Erfindung anzuschließen. Paragraph 91, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden. Gibt der Antragsteller nicht an, von welchem Stand der Technik das Gutachten auszugehen hat, so ist dem Gutachten der dem Patentamt im Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bekannte Stand der Technik zugrunde zu legen. Im Antrag kann auch begehrt werden, daß das Gutachten auf einen zurückliegenden Zeitpunkt abgestellt wird. (3) Die Anträge auf Erstattung eines Gutachtens gemäß Paragraph 57, Absatz 2,, die Beschreibung, die Zusammenfassung und die Zeichnungen sind in zweifacher Ausfertigung beim Patentamt schriftlich einzubringen. Die Beschreibung und die Zu-

sammenfassung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefaßt sein, doch ist das Patentamt berechtigt, eine deutsche Übersetzung zu verlangen. (4) Zur Erledigung der Anträge ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (Paragraph 61,) berufen. Eine Ausfertigung der vom Antragsteller beigebrachten Beilagen (Absatz eins, und 2) ist der Erledigung anzuheften. (5) Ist der Antrag, die Beschreibung, die Zusammenfassung oder die Zeichnung mangelhaft, so ist der Antragsteller aufzufordern, binnen einer bestimmten Frist den Mangel zu beheben. Wird der Mangel nicht behoben, so ist der Antrag mit Beschluß zurückzuweisen. Der Beschluß kann mit Beschwerde angefochten werden. Für die Beschwerde sind die Bestimmungen der Paragraphen 70, bis 73 sinngemäß anzuwenden." 30. Der Absatz 2, des Paragraph 114, hat zu entfallen. Die bisherigen Absatz 3, 4 und 5 haben die Bezeichnungen Absatz 2, 3 und 4 zu erhalten. 31. Nach Paragraph 114, ist Paragraph 114, a mit folgender Überschrift einzufügen: „Nebenintervention § 114 a. (1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem vor der Nichtigkeitsabteilung oder dem Obersten Patent- und Markensenat zwischen anderen Personen anhängigen Verfahren die eine Person obsiege, kann dieser Partei im Verfahren beitreten (Nebenintervention). Der Nebenintervenient hat, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph 20, ZPO nicht vorliegen, die Stellung eines Streitgenossen (Paragraph 14, ZPO). (2) Im übrigen gelten die Paragraphen 18 bis 20 ZPO sinngemäß." 32. Paragraph 117, hat zu lauten: „§ 117. Erlischt das Patent während des Verfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung, so ist das Verfahren mit Beschluß einzustellen, sofern der Antragsteller nicht unter Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses auf der Durchführung beharrt. In den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 hat grundsätzlich der Antragsteller Anspruch auf Kostenersatz, der Antragsgegner hingegen nur dann, wenn er durch sein Verhalten zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben hat und das Patent während der Frist für die Erstattung der Gegenschrift erloschen ist. Im Einstellungsbeschluß ist auch über den Kostenersatz zu erkennen (Paragraph 122, Absatz eins,). Dieser Beschluß ist als Endentscheidung anzusehen." 33. Der Absatz 4, des Paragraph 120, hat zu lauten: „(4) Auf die Zeugen- und Sachverständigengebühren ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden." 34. Paragraph 122, hat zu lauten: „§ 122. (1) Ober den Ersatz der Verfahrens- und Vertretungskosten ist, vorbehaltlich des Abs. 2 und des Paragraph 117,, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 40,, des Paragraph 41, Absatz eins und 3 sowie der Paragraphen 42, bis 55 ZPO zu entscheiden. (2) Wer einen Antrag zurücknimmt, hat dem Antragsgegner die Kosten zu ersetzen." 35. Im Absatz 2, des Paragraph 129, hat an die Stelle des Klammerausdruckes „§ 99 Absatz 4, der Klammerausdruck „§ 99 Absatz 5, zu treten. 36. Die Absatz 2, 4 und 5 des Paragraph 139, haben zu lauten: „(2) Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung, die einen begründeten Berufungsantrag enthält, formale Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als ordnungsgemäß eingebracht." „(4) In allen anderen Fällen hat der rechtskundige Referent eine Ausfertigung der Berufungsschrift dem Berufungsgegner mit der Mitteilung zuzustellen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Monaten die Berufungsbeantwortung zu überreichen. (5) Nach rechtzeitigem Einlangen der Berufungsbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der zweimonatigen Frist sind die Akten vom rechtskundigen Referenten dem Obersten Patent- und Markensenat vorzulegen." 37. Im Absatz eins, des Paragraph 142, hat die Ziffer 6, zu entfallen. Die bisherigen Ziffer 7 und 8 erhalten die Bezeichnungen Ziffer 6 und 7, 38. Die Überschrift des Paragraph 146, sowie dieser haben zu entfallen. 39. Die Überschrift des römisch vier. Abschnittes sowie die Paragraphen 147 bis 164 haben zu lauten: „IV. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT Unterlassungsanspruch § 147. (1) Wer in einer der ihm aus einem Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen. (2) Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die im Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Das Gericht hat eine von ihm erlassene einstweilige Ver-

fügung aufzuheben, wenn der Gegner angemessene Sicherheit leistet. Beseitigungsanspruch § 148. (1) Der Patentverletzer ist zur Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes verpflichtet. Der Verletzte kann insbesondere verlangen, daß auf Kosten des Verletzers die patentverletzenden Gegenstände vernichtet und die ausschließlich oder vorzugsweise zur Herstellung patentverletzender Gegenstände dienlichen Werkzeuge, Vorrichtungen und anderen Hilfsmittel für diesen Zweck unbrauchbar gemacht werden, soweit dadurch nicht in dingliche Rechte Dritter eingegriffen wird. (2) Enthalten die im Absatz eins, bezeichneten Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel Teile, deren unveränderter Bestand und deren Gebrauch durch den Beklagten das Ausschließungsrecht des Klägers nicht verletzen, so hat das Gericht diese Teile in dem die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung aussprechenden Urteil zu bezeichnen. Bei der Vollstreckung sind diese Teile, soweit möglich, von der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung auszunehmen, wenn der Verpflichtete die damit verbundenen Kosten im voraus zahlt. Zeigt sich im Exekutionsverfahren, daß die Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln größere Kosten als ihre Vernichtung erfordern würde, und werden diese vom Verpflichteten nicht im voraus gezahlt, so hat das Exekutionsgericht nach Vernehmung der Parteien die Vernichtung jener Eingriffsmittel anzuordnen. Kann der patentverletzende Zustand auf eine andere Art beseitigt werden, die mit keiner oder einer geringeren Wertvernichtung verbunden ist, so kann der Verletzte nur Maßnahmen dieser Art begehren. Der Verletzte kann statt der Vernichtung von Eingriffsgegenständen oder der Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln verlangen, daß ihm die Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel von ihrem Eigentümer gegen eine angemessene, die Herstellungskosten nicht übersteigende Entschädigung überlassen werden. (3) Der Exekution auf Beseitigung ist erforderlichenfalls ein Sachverständiger zur Bezeichnung der der Exekution zu unterziehenden Gegenstände beizuziehen. Urteilsveröffentlichung § 149. (1) Wird auf Unterlassung oder Beseitigung geklagt, so hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil in einer nach Paragraph 409, Absatz 2, ZPO zu bestimmenden Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Umfang und Art der Veröffentlichung sind im Urteil zu bestimmen. (2) Das Prozeßgericht erster Instanz hat auf Antrag der obsiegenden Partei mit Beschluß die Kosten der Urteilsveröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen. Ansprüche in Geld § 150. (1) Der durch unbefugte Verwendung eines Patentes Verletzte hat gegen den Verletzer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. (2) Bei schuldhafter Patentverletzung kann der Verletzte an Stelle des angemessenen Entgeltes (Absatz eins,) a) Schadenersatz einschließlich des ihm entgangenen Gewinnes oder b) die Herausgabe des Gewinnes, den der Verletzer durch die Patentverletzung erzielt hat, verlangen. (3) Der Verletzte hat auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden (Absatz 2,) bestehenden Nachteile, die er durch die schuldhafte Patentverletzung erlitten hat, soweit dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist. Rechnungslegung § 151. Der Verletzer ist dem Verletzten zur Rechnungslegung und dazu verpflichtet, deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Wenn sich dabei ein höherer Betrag als aus der Rechnungslegung ergibt, sind die Kosten der Prüfung vom Verletzer zu tragen. Unternehmerhaftung § 152. (1) Der Inhaber eines Unternehmens kann auf Unterlassung (Paragraph 147,) geklagt werden, wenn eine Patentverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht. Er ist zur Beseitigung (Paragraph 148,) verpflichtet, wenn er Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel ist. (2) Wird die einen Anspruch auf angemessenes Entgelt begründende Patentverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes (Paragraph 150, Absatz eins,) und zur Rechnungslegung (Paragraph 151,) nur den Inhaber des Unternehmens, es sei denn, daß dieser von der Patentverletzung weder wußte noch daraus einen Vorteil erlangt hat. (3) Hat ein Bediensteter oder Beauftragter im Betrieb eines Unternehmens ein Patent verletzt, so haftet, unbeschadet einer allfälligen Schadenersatzpflicht dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens nach Paragraph 150, Absatz 2 und 3, wenn ihm die Patentverletzung bekannt war oder bekannt sein mußte.

Haftung mehrerer Verpflichteter § 153. Soweit derselbe Anspruch auf angemessenes Entgelt oder auf Schadenersatz gegen mehrere Personen besteht, haften sie zur ungeteilten Hand. Verjährung § 154. Für die Verjährung der Ansprüche auf angemessenes Entgelt (Paragraph 150, Absatz eins,), Herausgabe des Gewinnes (Paragraph 150, Absatz 2, Litera b,) und Rechnungslegung (Paragraph 151,) gilt Paragraph 1489, ABGB sinngemäß. Verfahrenspatente § 155. Bei einem Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Stoffes gilt bis zum Beweis des Gegenteiles jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Vorfragen § 156. (1) Die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes, auf das die Verletzungsklage gestützt wird, kann vorbehaltlich des Absatz 3, vom Gericht als Vorfrage selbständig beurteilt werden. (2) Das Gericht erster Instanz hat dem Patentamt von jedem Urteil, in dem die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes beurteilt worden ist, eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung zum Anschluß an die Erteilungsakten zu übermitteln. Auf ein solches Urteil ist im Patentregister hinzuweisen. (3) Hängt ein Urteil davon ab, ob das Patent nichtig (Paragraph 48,) ist, so hat das Gericht das Verfahren zu unterbrechen. Wenn der Beklagte nicht binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses nachweist, daß er beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, daß ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder daß er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat, hat das Gericht das Verfahren auf Antrag des Klägers fortzusetzen. In diesem Fall hat das Gericht ohne Rücksicht auf den Einwand der Nichtigkeit zu entscheiden. Eine hierüber vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung ergehende Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ist jedoch zu berücksichtigen. (4) Ist das Gerichtsverfahren wegen eines beim Patentamt anhängigen Verfahrens unterbrochen worden, so hat das Gericht nach Rechtskraft der Entscheidung über die Vorfrage das Verfahren auf Antrag einer Partei fortzusetzen und ihm die Vorfragenentscheidung zugrunde zu legen. Behandlung präjudizieller Verfahren durch die Nichtigkeitsabteilung und den Obersten Patent- und Markensenat § 157. Wird der Nichtigkeitsabteilung ein Unterbrechungsbeschluß (Paragraph 156,) vorgelegt, so gelten für das Verfahren ab der Vorlage folgende Besonderheiten: 1. Das Verfahren ist beschleunigt zu behandeln. 2. Demjenigen, der den Unterbrechungsbeschluß vorlegt, ist von der Einlaufstelle sofort auf einer Halbschrift zu bestätigen, daß er ein Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung anhängig gemacht, sich einem anhängigen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen oder zu einem anhängigen Verfahren einen Unterbrechungsbeschluß vorgelegt hat. 3. Die Gegenschrift (Paragraph 115, Absatz 2,) ist innerhalb der unerstreckbaren Frist von einem Monat einzubringen. 4. Beweise über Behauptungen, die nicht innerhalb von zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung dem Patentamt vorgebracht und dem Gegner mitgeteilt worden sind, dürfen nur aufgenommen werden, wenn der Gegner nicht widerspricht. 5. Die Fristen für die Berufung (Paragraph 138,) und die Berufungsbeantwortung betragen einen Monat und sind unerstreckbar. Einstweiliger Patentschutz § 158. (1) Die Einleitung eines Verletzungsverfahrens ist auch zulässig, wenn für die unbefugt benützte Erfindung zwar ein Patent noch nicht erteilt worden ist, aber nach Paragraph 101, die Wirkungen eines erteilten Patentes einstweilen eingetreten sind. In diesem Fall beginnt der Lauf der im Paragraph 156, Absatz 3, erwähnten Frist nicht vor dem Tag, an dem der Beklagte vom Kläger eine Abschrift des Beschlusses erhalten hat, mit dem das Patent rechtskräftig erteilt worden ist. Im Fall der Patenterteilung nach Paragraph 107, ist statt dessen eine Gleichschrift der ausgelegten Anmeldungsunterlagen (Paragraph 101, Absatz 3,) zu übersenden. (2) Einstweilige Verfügungen (Paragraph 147, Absatz 2,) können nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der Patenterteilung erlassen werden. Strafbare Patentverletzung § 159. (1) Wer ein Patent verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Patentverletzung nicht verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens eine juristische Person, so ist die Bestimmung auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für die über die Organe verhängten Geldstrafen haftet das Unternehmen zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.

  1. Absatz 3,Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt. Privatrechtliche Ansprüche § 160. Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 150, gelten die Bestimmungen des XXI. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631 in der jeweils geltenden Fassung. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu. Besonderheiten der Strafverfolgung § 161. Für das Strafverfahren gelten die §§ 148, 149, 157 und 158 sinngemäß, ebenso der § 156 mit folgenden Abweichungen: Der Lauf der Monatsfrist des Paragraph 156, Absatz 3, beginnt mit der Zustellung einer Aufforderung des Strafgerichtes an den Beschuldigten, zu bescheinigen, daß er beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, daß ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder daß er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat. Bringt der Beschuldigte den Nichtigkeitsantrag nicht rechtzeitig ein, so hat das Gericht, wenn es die Nichtigkeit des Patentes für möglich hält, den Nichtigkeitsantrag von Amts wegen zu stellen. Parteien in diesem Verfahren sind das antragstellende Gericht, der Privatankläger und der Beschuldigte; die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten sind Kosten des Strafverfahrens. Zuständigkeit § 162. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Paragraph 50, EO ist nicht anzuwenden. (2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu. Feststellungsanträge § 163. (1) Wer einen Gegenstand betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht, ein Verfahren betriebsmäßig anwendet oder solche Maßnahmen beabsichtigt, kann gegen den Inhaber eines Patentes oder den ausschließlichen Lizenznehmer beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß der Gegenstand oder das Verfahren weder ganz noch teilweise unter das Patent fällt. (2) Der Inhaber eines Patentes oder der ausschließliche Lizenznehmer kann gegen jemanden, der einen Gegenstand betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht, ein Verfahren betriebsmäßig anwendet oder solche Maßnahmen beabsichtigt, beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß der Gegenstand oder das Verfahren ganz oder teilweise unter das Patent fällt. (3) Anträge gemäß Absatz eins und 2 sind zurückzuweisen, wenn der Antragsgegner nachweist, daß bei Gericht zwischen denselben Parteien eine vor Überreichung des Feststellungsantrages eingebrachte Verletzungsklage, die denselben Gegenstand oder dasselbe Verfahren betrifft, anhängig ist. (4) Der Feststellungsantrag kann sich nur auf ein Patent samt dessen Zusatzpatenten beziehen. Dem Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung des Gegenstandes oder Verfahrens und erforderlichenfalls Zeichnungen in vier Ausfertigungen anzuschließen. Eine Ausfertigung dieser Beschreibung, gegebenenfalls samt Zeichnungen, ist der Endentscheidung anzuheften. (5) Die Verfahrenskosten sind vom Antragsteller zu tragen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben und den Anspruch innerhalb der ihm für die Gegenschrift gesetzten Frist anerkannt hat. (6) Im übrigen gelten für das Feststellungsverfahren die Bestimmungen des Anfechtungsverfahrens. Von der Beseitigung und der Einziehung ausgenommene Eingriffsgegenstände § 164. (1) Die zur Erfüllung eines Vertrages mit der Heeresverwaltung erzeugten Eingriffsgegenstände (Paragraph 148, Absatz eins,) und vorbereiteten Herstellungsmittel dürfen, sofern die Heeresverwaltung innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Einbringung eines Enteignungsgesuches nachweist (Paragraph 29,), weder gemäß Paragraph 148, beseitigt noch gemäß Paragraph 26, StGB eingezogen werden. (2) Der durch solche Eingriffsgegenstände dem Enteigneten zugefügte Schaden ist bei der Gesamtentschädigung mitzuberücksichtigen." 40. Die Absatz eins, 3 und 4 des Paragraph 166, haben zu lauten:
  1. Absatz 4,Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen Patenten erklärt werden (Paragraph 28,), ist die Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer nur einmal zu entrichten; sie beträgt 1600 S zuzüglich 300 S für die sechste und für jede folgende Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung sowie 300 S für das dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen." 41. Paragraph 167, hat zu lauten: „§ 167. Für jeden nicht auf Grund einer Aufforderung des Patentamtes gestellten Antrag des Anmelders auf Abänderung der Beschreibung im Sinn des Paragraph 91, ist eine Gebühr von 300 S zu zahlen." 42. Der Absatz eins, des Paragraph 168, hat zu lauten: 43. Im Absatz 2, des Paragraph 168, hat an die Stelle des Klammerausdruckes „§ 114 Absatz 5 und Paragraph 163, Abs. 3" der Klammerausdruck „§ 114 Absatz 4, und Paragraph 163, Absatz 4, zu treten. 44. Im Absatz 4, des Paragraph 168, hat an die Stelle der Zitierung „§ 99 Absatz 4, die Zitierung „§ 99 Abs. 5" zu treten. 45. Der Absatz 6, des Paragraph 168, hat zu lauten: „(6) Durch Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen und Beglaubigungen, für Registerauszüge sowie für schriftliche Auskünfte aus amtlichen Unterlagen festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 200 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist Paragraph 166, Absatz 10, anzuwenden." 45 a. Der Absatz eins, des Paragraph 171, hat zu lauten: „(1) Der Präsident des Patentamtes hat auf Antrag die Anmeldegebühr und die Jahresgebühren für das erste, zweite und dritte Jahr oder bloß einzelne dieser Gebühren bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die zweite, dritte oder vierte Jahresgebühr zu stunden, wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist oder eine Anmeldung vorliegt, die offensichtlich die Gewinnung oder Einsparung von Energie zum Ziel hat. Die Erteilung eines Patentes auf die Anmeldung darf in diesen Fällen nicht offenbar aussichtslos erscheinen. Die gestundeten Gebühren sind erlassen, wenn das Patent bis zum Ablauf des dritten Jahres der Schutzdauer erlischt. Bei Nichtzahlung der gestundeten Anmeldegebühr erlischt das Patent, je nach der

bewilligten Stundungsdauer, mit dem Ablauf des ersten, zweiten oder dritten Jahres der Schutzdauer. Diese Bestimmungen sind auch auf die Anmeldegebühr und die Jahresgebühr für Zusatzpatente anzuwenden. Dabei beginnt der in Betracht kommende Zeitraum mit dem Tag der Bekanntmachung der Zusatzpatentanmeldung im Patentblatt (Paragraph 101,)." 46. Im Paragraph 62, Absatz 3, haben an die Stelle der Worte „technische Anmeldeabteilung" die Worte „Technische Abteilung", im Paragraph 104, an die Stelle des Wortes „Anmeldeabteilung" die Worte „Technische Abteilung", im Paragraph 62, Absatz 5,, im Paragraph 76, Absatz 2, erster Satz sowie im Paragraph 99, Absatz eins und 6 an die Stelle des Wortes „Anmeldeabteilung" die Worte „Technischen Abteilung", im Paragraph 62, Absatz eins, 2, 4, und 6, im Paragraph 65, Absatz eins,, im Paragraph 72, Absatz eins,, im Paragraph 76, Abs. 2 und im Paragraph 130, Absatz eins, an die Stelle der Worte „technischen Anmeldeabteilung" die Worte „Technischen Abteilung", im Paragraph 99, Abs. 6 an die Stelle des Wortes „Anmeldeabteilungen" die Worte „Technischen Abteilungen", im Paragraph 61, Absatz eins und 3 an die Stelle der Worte „technischen Anmeldeabteilungen" die Worte „Technischen Abteilungen" zu treten. Im § 62 Absatz 2 und 7 sowie im Paragraph 72, Absatz eins, hat an die Stelle der Worte „juristischen Anmeldeabteilung" das Wort „Rechtsabteilung", im Paragraph 61, Absatz 3, an die Stelle der Worte „juristischen Anmeldeabteilungen" das Wort „Rechtsabteilungen" zu treten. An die Stelle des Wortes „Anmeldeabteilung" haben im Paragraph 61, Absatz 6, erster Satz die Worte „Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung", im § 70 Absatz 4, die Worte „Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung", im Paragraph 61, Absatz 6, zweiter Satz, im Paragraph 64, Absatz 2,, im Paragraph 73, Absatz 5,, im Paragraph 76, Abs. 3 Ziffer 2 und im Paragraph 84, Absatz 3, die Worte „Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung", im § 71 Absatz 3, die Worte „Technischen Abteilung bzw. der Rechtsabteilung" zu treten. An die Stelle des Wortes „Anmeldeabteilungen" haben im Paragraph 61, Abs. 3 letzter Satz die Worte „Technischen Abteilungen und der Rechtsabteilungen", im Paragraph 70, Abs. 1 die Worte „Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung" zu treten. 47. Die Ziffer 2, des Paragraph 173, hat zu lauten: „2. hinsichtlich Paragraph 18,, Paragraph 29, Absatz 4,, soweit er die Entscheidung über die Entschädigungsklage betrifft, Paragraph 42,, Paragraph 49, Absatz 4 und Paragraphen 147, bis 156 und Paragraphen 158 bis 162 sowie Paragraph 164 und § 165 der Bundesminister für Justiz," Artikel römisch zwei § 156 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verletzungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Gericht anhängig gemacht worden sind, nicht anzuwenden. Artikel römisch drei Für gerichtliche Verfahren gemäß Paragraph 228, ZPO, die auf eine Feststellung im Sinne des Paragraph 163, dieses Bundesgesetzes gerichtet sind und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, gilt Paragraph 163, dieses Bundesgesetzes nicht. Artikel römisch vier (1) Die Gebührenbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für alle Zahlungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden oder für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überreicht werden. (2) Gestundete Gebühren sind auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in dem zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung gestandenen Ausmaß zu entrichten. Artikel römisch fünf (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monates in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich Artikel römisch eins, Ziffer 39,, soweit diese nicht die Paragraphen 157 und 163 betrifft, der Bundesminister für Justiz, 2. hinsichtlich Artikel römisch eins, Ziffer 45, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, 3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.

Kirchschläger Kreisky Staribacher Broda Androsch