Auf Grund der Paragraphen 58 und 59 a KAG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1974, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet. Buchführungssystem § 1. (1) Das Buchführungssystem gemäß dieser Verordnung hat die innerbetriebliche Ermittlung der Kosten (Kostenermittlung) und deren Zurechnung zu den einzelnen Kostenstellen (Kostenstellenrechnung) in Krankenanstalten zum Gegenstand (Betriebsbuchführung). (2) Die Formen der Geschäftsbuchführung (Finanzbuchführung) werden von dieser Verordnung nicht betroffen. Kosten § 2. Kosten sind der bewertete Verbrauch (Verzehr) von Wirtschaftsgütern materieller und immaterieller Art zur Erstellung von betrieblichen Leistungen und Gütern (Werteinsatz für Leistungen). Kostenstellen § 3. Kostenstellen sind Verantwortungsbereiche (Teilbereiche) der Krankenanstalt mit der Aufgabe, die an einer bestimmten Stelle für bestimmte betriebliche Leistungen entstandenen Kosten zu sammeln. Kosteneinteilung § 4. (1) Primäre Kosten sind einfache ursprüngliche Kosten, die von außen in den Wirtschaftsbereich Krankenanstalt eingehen. (2) Sekundäre Kosten sind aus primären Kosten abgeleitete zusammengesetzte gemischte Kosten (innerbetriebliche Leistungen); sie sind Gegenstand der Verrechnung zwischen den einzelnen Kostenstellen. (3) Primäre und sekundäre Kosten sind abrechnungstechnisch a) direkte Kosten, wenn sie den Kostenstellen verursachungsgemäß unmittelbar zugerechnet werden, oder b) indirekte Kosten, wenn sie den Kostenstellen mit Hilfe von Schlüsselwerten zugerechnet werden. Kostenumfang § 5. (1) Kosten (Paragraph 2,) entstehen mit dem Verbrauch (Verzehr) von Wirtschaftsgütern materieller und immaterieller "Art". Für ihre Berücksichtigung ist es unmaßgeblich, ob und zu welchem Zeitpunkt die Ausgaben geleistet werden. Den ausgabengleichen und den periodisierten ausgabengleichen (aufwandsgleichen) Kosten sind die Zusatzkosten zuzurechnen. (2) Zusatzkosten sind: a) Kalkulatorische Abschreibungen zur Berücksichtigung der verbrauchsbedingten Wertminderung der betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens; b) kalkulatorische Zinsen zur realen Substanzerhaltung der betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter; c) andere kalkulatorische Kosten, die für die Krankenanstalt nicht mit Ausgaben und nicht mit periodisierten Ausgaben (Aufwendungen) verbunden sind; andere kalkulatorische Zusatzkosten sind insbesondere der kalkulatorische Lohn für unbezahlte Mitarbeiter, die kalkulatorischen Kosten für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Gebäude, Anlagen, Verbrauchs- und Gebrauchsgüter und für unentgeltliche Fremdleistungen. Kostenarten § 6. (1) Die einzelnen Kostenarten sind folgenden Kostenartengruppen zuzurechnen: 1. Primäre Kostenartengruppen: a) Personalkosten, b) Kosten für medizinische Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,
Litera c Kosten für nichtmedizinische Gebrauchs- und Verbrauchsgüter, d) Kosten für medizinische Fremdleistungen, e) Kosten für nichtmedizinische Fremdleistungen, f) Energiekosten, g) Abgaben, Beiträge, Gebühren und sonstige Kosten und h) kalkulatorische Zusatzkosten (kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen). Die primären Kostenartengruppen sind gemäß Anlage 1 in primäre Kostenarten zu unterteilen. Die Zuordnung der einzelnen Kosten zu den Kostenarten ist gemäß Material- und Leistungsverzeichnis (MLV, Anlage 2) durchzuführen. 2. Sekundäre Kostenartengruppen: a) Kosten der vorwiegend medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung, b) Kosten der vorwiegend nichtmedizinisch bedingten Ver- und Entsorgung, c) Kosten der Verwaltung und d) andere Kosten, die innerbetrieblich abzurechnen sind. Die Gliederung der sekundären Kostenartengruppen gemäß Anlage 1 stellt eine Mindestgliederung dar. Eine weitere Unterteilung in sekundäre Kostenarten ist bei Bedarf nach dem Kostenstellenkatalog (Paragraph 8,) vorzunehmen. (2) Kosten, die nicht durch den Betriebszweck der Krankenanstalt verursacht werden, sind Nebenkostenstellen (Paragraph 7, Absatz 4,) zuzurechnen. Einrichtung der Kostenstelleo § 7. (1) Kostenstellen sind nach folgenden Gesichtspunkten einzurichten: a) die Kostenstelle muß eine objektive verbrauchsabhängige Kostenerfassung ermöglichen, b) die Kostenstelle muß eine wirksame Kostenkontrolle und Kostenüberwachung ermöglichen, c) die Kostenstelle muß in eindeutiger Weise einem Verantwortlichen zugeordnet werden können, d) die Kostenstelle muß so eingerichtet werden, daß das Prinzip der funktionalen und räumlichen Gliederung weitestgehend erfüllt ist, und e) die Kostenstelle muß so eingerichtet werden, daß eine direkte Zuordnung der Kostenarten weitestgehend möglich ist. (2) Kostenstellen sind leistungstechnisch nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 als Hauptkostenstellen, Nebenkostenstellen oder Hilfskostenstellen einzurichten. Haupt- und Nebenkostenstellen sind abrechnungstechnisch Endkostenstellen, Hilfskostenstellen sind abrechnungstechnisch Vorkostenstellen. (3) Hauptkostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die Leistungen unmittelbar für die Patienten erbringen, und zwar Leistungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung, Leistungen zur Vornahme operativer Eingriffe, Leistungen zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung, Leistungen zur Entbindung und Leistungen für ärztliche Betreuung und besondere Pflege von chronisch Kranken. Die Zuordnung der Hauptkostenstellen zu den einzelnen Bereichen sowie die Gliederung der Hauptkostenstellen ist der Anlage 3 zu entnehmen. (4) Nebenkostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die Kosten verursachen, jedoch vornehmlich nicht die in Absatz 3, genannten Leistungen erbringen (z. B. Schwesternschulen). Die Gliederung der Nebenkostenstellen ist der Anlage 3 zu entnehmen. (5) Hilfskostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die ihre Leistungen zur Gänze für andere Kostenstellen (Haupt-, Neben- oder Hilfskostenstellen) erbringen. Die Gliederung der Hilfskostenstellen ist der Anlage 3 zu entnehmen. Kostenstellenkatalog § 8. Der Kostenstellenkatalog (Anlage 3) ist das Verzeichnis aller in Krankenanstalten vorgesehenen Kostenstellen. Jede Kostenstelle des Kostenstellenkataloges ist bundeseinheitlich mit einem Funktionscode klassifiziert. Kostenstellenplan § 9. (1) Der Kostenstellenplan ist das anstaltsspezifisch zu erstellende Verzeichnis sämtlicher Kostenstellen der Krankenanstalt (Haupt-, Neben-, Hilfskostenstellen) mit der anstaltsspezifischen Bezeichnung. (2) Die Mindestgliederung der Hauptkostenstellen von allgemeinen Krankenanstalten ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anlage 3 vorzunehmen. (3) Die Gliederung der Hauptkostenstellen von Sonderkrankenanstalten ist gemäß Anlage 3 vorzunehmen. (4) Für Hilfskostenstellen ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anlage 3 folgende Mindestgliederung vorzunehmen: a) Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung, b) Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend nichtmedizinisch bedingten Ver- und Entsorgung und c) Hilfskostenstelle(n) der Verwaltung. (5) Jeder Kostenstelle ist anstaltsspezifisch eine Nummer zuzuordnen (Kostenstellennummer). Die Kostenstellennummer ist frei wählbar. Sie dient der Identifikation der Kostenstellen innerhalb der Betriebsbuchführung. Eine weitere Aufgliederung der Kostenstellen, die über die Gliederung der Anlage 3 hinausgeht, ist zulässig. Ein Muster eines anstaltsspezifischen Kostenstellenplanes ist in Anlage 4 dargestellt. Kostenstellenbeschreibung § 10. Die Kostenstellen der einzelnen Krankenanstalten sind zu beschreiben. Die Kostenstellenbeschreibung hat mindestens zu enthalten:
Litera a die Kostenstellenbezeichnung und den Funktionscode, b) die Kostenstellennummer für die Betriebsbuchführung, c) den Namen eines Verantwortlichen für die Kostensteile und seines Stellvertreters, d) das Oberstellungsverhältnis (Angabe der übergeordneten Stelle) und das Unterstellungsverhältnis [Angabe der untergeordneten Stelle(n)], e) die Aufzählung der Räume (Baulichkeiten), die zur Kostenstelle gehören, f) die Angabe der Funktionen der Kostenstelle und der zur Erfüllung dieser Funktionen vorhandenen Spezialeinrichtungen und g) die Angabe jener Funktionen, die über den gewöhnlichen Rahmen der Kostenstelle hinausgehen. Ein Muster einer Kostenstellenbeschreibung ist in Anlage 5 dargestellt. Kostenrechnungsperiode § 1.1. (1) Die Kostenrechnungsperiode ist der Zeitabschnitt, für den die Kosten ermittelt werden. (2) Die Kostenrechnungsperiode darf ein Kalenderjahr nicht überschreiten. Kürzere Kostenrechnungsperioden müssen durch volle Monate teilbar sein. Kostenstellenplan und Verzeichnis der Schlüsselwerte § 12. Für jede Krankenanstalt ist ein Kostenstellenplan (Paragraph 9,) und ein Verzeichnis der Schlüsselwerte anzulegen und laufend den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Führung von Aufzeichnungen § 13. Für jede Krankenanstalt sind die für die Durchführung der Kostenstellenrechnung notwendigen Aufzeichnungen (Paragraphen 14 bis 19) in Abstimmung mit der anstaltsspezifischen Organisationsstruktur einzurichten und laufend zu führen. Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter § 14. (1) Verbrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig nur eine einmalige Nutzung gestatten. Sie sind im MLV (Anlage 2) in den Hauptgruppen 2 und 4 angeführt. (2) Aus den Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter müssen mindestens zu entnehmen sein: a) Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig), b) Nummer der Kostenstelle, die das Verbrauchsgut abfaßt (verbraucht), c) Datum der Abfassung, d) Mengeneinheit, e) abgefaßte Menge, f) Preis je Einheit (Einstandswert) und g) Kosten (Menge vervielfacht mit dem Preis je Einheit). Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter §.15. (1) Gebrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die im § 13 des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung genannte Wertgrenze nicht überschreiten. Abziehbare Vorsteuerbeträge (Paragraph 12, Umsatzsteuergesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, in der jeweils geltenden Fassung) gehören nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Gebrauchsgüter sind im MLV in den Hauptgruppen 3 und 5 angeführt. (2) Aus den Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter müssen sinngemäß mindestens die in Paragraph 14, Absatz 2, genannten Daten zu entnehmen sein. Aufzeichnungen über Anlagegüter § 16. (1) Anlagegüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und nicht Gebrauchsgüter (Paragraph 15,) sind. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 angeführt. (2) Aus den Aufzeichnungen über Anlagegüter müssen mindestens zu entnehmen sein: a) Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig), b) Nummer der Kostenstelle(n), der (denen) das Anlagegut zugeordnet ist, c) Datum der Inbetriebnahme (Zeitpunkt des Beginnes der Nutzung des Anlagegutes), d) Anschaffungs- oder Herstellungskosten, e) Abschreibungssatz laut MLV, f) kalkulatorische Abschreibungen (Paragraph 30,), g) Generalreparaturkosten (Kosten, durch die ein unbrauchbar gewordenes oder in seiner Brauchbarkeit wesentlich gemindertes Wirtschaftsgut für längere Zeit wieder voll verwendungsfähig wird, und die mindestens die Höhe der bisherigen jährlichen Abschreibungskosten erreichen), h) kalkulatorischer Restwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungskosten vermehrt um Generalreparaturkosten) und i) Datum des Ausscheidens oder der endgültigen Stillegung (Zeitpunkt des Endes der Nutzung des Wirtschaftsgutes). Aufzeichnungen über Personalkosten § 17. (1) Personalkosten sind Kosten für Dienstnehmer, für die Lohnkonten im Sinne des Paragraph 76, des Einkommensteuergesetzes 1972 zu führen sind, und kalkulatorischer Lohn für unbezahlte Mitarbeiter (Paragraph 5, Abs. 2 Litera c,). Aus den Aufzeichnungen muß eindeutig die Zuordnung jedes Beschäftigten zu einer MLV- Nummer hervorgehen. (2) Aus den Aufzeichnungen über Personalkosten müssen mindestens zu entnehmen sein: a) Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens dreistellig) sowie Name des Beschäftigten und (oder) Personalnummer,
Litera b Abrechnungsperiode, c) Nummer(n) der Kostenstelle(n), der (denen) der Dienstnehmer in der Abrechnungsperiode zugeteilt war, und Hundertsatz (-sätze) der Zuteilung(en) und d) Kosten je Abrechnungsperiode. Aufzeichnungen über Fremdleistungen § 18. (1) Fremdleistungen sind von außen in den Wirtschaftsbereich der Krankenanstalt eingehende Leistungen, die nicht zur Schaffung von Verbrauchs-, Gebrauchs- oder Anlagegütern führen. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 6 und 7 angeführt. (2) Aus den Aufzeichnungen über Fremdleistungen müssen mindestens zu entnehmen sein: a) Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig), b) Nummer(n) der Kostenstelle(n), für die die Leistung(en) erbracht wird (werden), c) Datum bzw. Periode der Leistungserbringung und d) Kosten. Aufzeichnungen über abgegebene innerbetriebliche Leistungen § 19. (1) Innerbetriebliche Leistungen sind Leistungen, die in einzelnen Kostenstellen für andere Kostenstellen der Krankenanstalt erbracht werden. (2) Aus den Aufzeichnungen über abgegebene innerbetriebliche Leistungen (Paragraph 31,) müssen mindestens zu entnehmen sein: a) Bezeichnung und Nummer der innerbetrieblichen Leistungen (Paragraph 31,), b) Nummer der abgebenden Kostenstelle, c) Nummer(n) der Kostenstelle(n), die die Leistung (en) empfängt (empfangen), d) Datum (Zeitpunkt der Leistungserstellung) und e) Kosten (bewertete Menge). Kostenzurechnung § 20. Die in den Aufzeichnungen (Paragraphen 14 bis 19) erfaßten Kosten sind den einzelnen empfangenden Kostenstellen verursachungsgemäß zuzurechnen. Die Zurechnung der direkten Kosten (Paragraph 4, Absatz 3,) kann monatlich erfolgen, die Zurechnung der indirekten Kosten hat spätestens zum Ende der Kostenrechnungsperiode zu erfolgen. Erfassung, Bewertung und Zuordnung der primären Kosten (Paragraph 4, Absatz eins,) § 21. Die primären Kostenarten (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,) sind den einzelnen Kostenstellen verursachungsgemäß unmittelbar zuzurechnen (direkte Kosten); ist diese Form der Zurechnung in Einzelfällen wirtschaftlich nicht vertretbar, hat die Zurechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten zu erfolgen (indirekte Kosten). Abziehbare Vorsteuerbeträge (Paragraph 12, Umsatzsteuergesetz 1972) gehören nicht zu den Kosten. Die Steuer vom Selbstverbrauch (Paragraph 29, Umsatzsteuergesetz 1972) ist Bestandteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Paragraph 30, genannten Anlagegüter. Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen der in Anlage 7 genannten Art sind bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen. Personalkosten (Paragraph 17,) § 22. Zu den Personalkosten zählen: a) Grundbezug, b) fixe Zulagen, c) variable Zulagen und Zuschläge, d) Sachbezüge, e) Nebengebühren und Geldaushilfen, f) lohnabhängige Abgaben und Beiträge des Arbeitgebers (z. B. Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung, Lohnsummensteuer), g) andere Pensionslasten (das sind Kosten, die für solche Bedienstete angesetzt werden, für die im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung keine Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet werden. Sie sind in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, h) Abfertigungen, i) kalkulatorischer Lohn für unbezahlte Mitarbeiter und j) freiwilliger Sozialaufwand. Die Zuordnung der Personalkosten zu Kostenartengruppen und Kostenarten ist nach Anlage 1 unter Beachtung der Anlage 2 vorzunehmen. Die Personalkosten der jeweiligen Krankenanstalt sind mit Hilfe von Durchschnittswerten je dreistelliger MLV-Nummer zu ermitteln und verursachungsgemäß den Kostenstellen zuzuordnen. Kosten für medizinische Verbrauchsgüter (Paragraph 14,) § 23. Die medizinischen Verbrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 2 des MLV angeführt. Sie sind laufend zum Zeitpunkt der Abfassung in den Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter zu erfassen und ihre Kosten sind auf Grund der Einstandswerte zu ermitteln und den Kostenstellen zuzuordnen. Kosten für medizinische Gebrauchsgüter (Paragraph 15,) § 24. Die medizinischen Gebrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 3 des MLV angeführt. Die Kosten sind unter Beachtung des Kostenverursachungsprinzips zur Gänze im Jahre der Anschaffung zu verrechnen. Spätestens am Ende des Kalenderjahres sind die Kosten der medizinischen Gebrauchsgüter auf Grund der Anschaffungs- oder Herstellungswerte zu ermitteln und nach Kostenarten gegliedert (Anlage 1) den Kostenstellen zuzurechnen.
Kosten für nichtmedizinische Verbrauchsgüter (Paragraph 14,) § 25. Die nichtmedizinischen Verbrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 4 des MLV angeführt. Für ihre Erfassung, Bewertung und Zuordnung sind die Bestimmungen des Paragraph 23, sinngemäß anzuwenden. Kosten für nichtmedizinische Gebrauchsgüter (Paragraph 15,) § 26. Die nichtmedizinischen Gebrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 5 des MLV angeführt. Für die Erfassung, Bewertung und Zuordnung der nichtmedizinischen Gebrauchsgüter sind die Bestimmungen des Paragraph 24, sinngemäß anzuwenden. Kosten für medizinische und nichtmedizinische Fremdleistungen (Paragraph 18,) § 27. Die medizinischen und nichtmedizinischen Fremdleistungen sind in den Hauptgruppen 6 und 7 des MLV angeführt. Die Bewertung erfolgt auf Grund der tatsächlichen Aufwendungen. Für Fremdleistungen, für die zum Zeitpunkt der Kostenzurechnung noch keine Ausgabenbelege (Rechnungen) vorliegen, sind entsprechende Belege mit kalkulierten Kosten zu erstellen. Weichen die tatsächlichen Kosten wesentlich von den kalkulierten Kosten ab, sind entsprechende Berichtigungen unverzüglich durchzuführen. Die Gliederung der Fremdleistungskosten in Kostenarten ist gemäß Anlage 1 vorzunehmen. Energiekosten § 28. Die primären Kostenarten für Energie sind in der Hauptgruppe 7 des MLV angeführt. Im übrigen gilt Paragraph 27, sinngemäß. Abgaben, Beiträge, Gebühren und sonstige Kosten § 29. Die Kosten für Abgaben, Beiträge, Gebühren und Sonstiges sind nach Kostenarten gemäß Anlage 1 zu gliedern und einer Hilfskostenstelle der Verwaltung direkt zuzurechnen. Die Weiterverrechnung erfolgt am Ende der Kostenrechnungsperiode mit Hilfe von Schlüsselwerten (Paragraph 31, Absatz 3,). Im übrigen gilt Paragraph 27, sinngemäß. Zusatzkosten § 30. (1) Für die in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 des MLV angeführten Anlagegüter (Paragraph 16,) sind für die Dauer ihrer Nutzung jährlich kalkulatorische Abschreibungskosten zu errechnen. Die Abschreibungskosten ergeben sich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vervielfacht mit den im MLV (Anlage 2) festgelegten Abschreibungssätzen. (2) Sie sind auch dann anzusetzen, wenn das jeweilige Anlagegut keinen Restwert mehr hat aber weiter genutzt wird; diese Abschreibungskosten sind zusätzlich gesondert auszuweisen (Anlage 8). (3) Änderungen der Wiederbeschaffungskosten sind in Form von kalkulatorischen Zinsen zu berücksichtigen. Diese sind mit einem Hundertsatz des Restwertes am Ende des Kalenderjahres zu ermitteln. Der Hundertsatz ist mit der für das entsprechende Kalenderjahr vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ermittelten durchschnittlichen Änderung des Index der Verbraucherpreise 1976 anzusetzen. (4) Werden Anlagegüter ausgeschieden oder endgültig stillgelegt, sind vorhandene Restwerte als Abschreibungen bei der entsprechenden Kostenstelle zu verrechnen; allfällige Veräußerungserlöse sind im Jahre der Veräußerung kostenmindernd bei der entsprechenden Kostenstelle zu berücksichtigen. (5) Andere kalkulatorische Kosten (Paragraph 5, Absatz 2, lit. c) sind mit den entsprechenden Marktpreisen zu bewerten und gemäß MLV den Kostenarten und kostenverursachungsgemäß den jeweiligen Kostenstellen zuzuordnen. Erfassung, Bewertung und Zuordnung der sekundären Kosten (Paragraph 4, Absatz 2,, innerbetriebliche Leistungsverrechnung) § 31. (1) Die von den einzelnen Kostenstellen erbrachten innerbetrieblichen Leistungen sind anderen Kostenstellen zu verrechnen. Die innerbetriebliche Leistungsverrechnung zwischen den Kostenstellen hat grundsätzlich nach dem Verbrauch an innerbetrieblichen Leistungen zu erfolgen. Ist der tatsächliche Verbrauch an innerbetrieblichen Leistungen im einzelnen feststellbar, dann ist die innerbetriebliche Leistungsverrechnung nach dem Ausgleichsumlageverfahren durchzuführen. Ist die Feststellung des tatsächlichen Verbrauches an innerbetrieblichen Leistungen im einzelnen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, dann ist die innerbetriebliche Leistungsverrechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten vorzunehmen. (2) Beim Ausgleichsumlageverfahren sind die innerbetrieblichen Leistungen von der leistenden Kostenstelle unter Angabe der empfangenden Kostenstelle(n) in den Aufzeichnungen für abgegebene innerbetriebliche Leistungen (Paragraph 19,) laufend aufzuzeichnen und mit einem Verrechnungspreis zu bewerten. Die Kalkulation der Verrechnungspreise hat nach Erfahrungswerten in gesonderten Hilfsrechnungen zu erfolgen. Die zu verrechnenden Leistungseinheiten (Leistungsbezugsgrößen) und deren Verrechnungspreise sind in eindeutiger Weise festzulegen. Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen der in Anlage 7 genannten Art sind bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen. Am Ende des Kalenderjahres sind für jede Vorkostenstelle die entstandenen Kosten mit der Summe der verrechneten Kosten zu saldieren. Die sich ergebende Unter- oder Uberdeckung ist im Verhältnis der verrechneten Kosten bei den empfangenden Kostenstellen durch Zu- oder Abrechnung auszugleichen. Bei Endkostenstellen, die innerbetriebliche Leistun-
gen für andere Kostenstellen erbringen, ist keine Saldierung und kein Ausgleich vorzunehmen. (3) Bei der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung mit Hilfe von Schlüsselwerten sind die der leistenden Kostenstelle erwachsenen Kosten am Ende des Kalenderjahres nach Anteilsprozentsätzen auf die empfangende(n) Kostenstelle(n) umzulegen. Dabei sind Erlöse bzw. Kostenersatzleistungen der in Anlage 7 genannten Art bei den einzelnen Kostenstellen kostenmindernd zu berücksichtigen. Die Anteilsprozentsätze sind nach folgender Formel zu ermitteln: Unter Schlüssel ist die für die Leistungszurechnung maßgebende Meßeinheit zu verstehen (z. B. bei Reinigung: Nutzfläche in m², bei Beheizung: Raumkubatur in m³). Unter Maßzahl ist die Anzahl der Meßeinheiten zu verstehen (z. B. Nutzfläche 180 m²). (4) Am Ende des Kalenderjahres sind die nach Abs. 2 ermittelten Unter- oder Uberdeckungen der Vorkostenstellen bzw. die Kosten der Vorkostenstellen, die nach Absatz 3, weiterverrechnet werden, stufenweise den Endkostenstellen zuzurechnen. Bei der stufenweisen Weiterverrechnung sind die Kostenstellen so zu reihen, daß jede Kostenstelle in der Reihe möglichst nur Abnehmer der vorangehenden und Lieferer der nachfolgenden Kostenstelle(n) ist. Ein Muster für diese Reihung ist in Anlage 6 dargestellt. Erstellen der Kostennachweise § 32. (1) Für jedes Kalenderjahr und für jede Kostenstelle, der in eindeutiger Weise ein Funktionscode (Anlage 3) zuzuordnen ist, ist ein Kostennachweis zu erstellen. Der Kostennachweis hat die in einer Kostenstelle angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen und Kostenarten in der in Anlage 7 dargestellten Gliederung zu enthalten. (2) Für jedes Kalenderjahr und für jede Krankenanstalt ist ein Sammel-Kostennachweis zu erstellen. Der Sammel-Kostennachweis hat die in der Krankenanstalt angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen und Kostenarten in der in Anlage 8 dargestellten Gliederung zu enthalten. Vorlage der Ergebnisse der Kostenrechnung § 33. (1) Der Sammel-Kostennachweis der Krankenanstalt, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten (Anlage 8, S. 1929 bis S. 1941), die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen (Anlage 7, S. 1911), sowie der Kostenstellenplan (Paragraph 9,) sind vom Landeshauptmann zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und von diesem dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz bis 30. April des Folgejahres vorzulegen. (2) Über Verlangen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz sind vom Landeshauptmann auch die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten (Anlage 7, S. 1911 bis S. 1927), und die Kostenstellenbeschreibungen (Paragraph 10,) zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und von diesem dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz umgehend vorzulegen. (3) Die Ergebnisse der Kostenrechnung (Kostennachweise, Sammel-Kostennachweise, Kostenstellenplan, Kostenstellenbeschreibungen) müssen mindestens zehn Jahre ab Ende der Kostenrechnungsperiode aufbewahrt werden. Krankenanstaltenkataster § 34. Auf sämtlichen Unterlagen, die gemäß dieser Verordnung dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz vorzulegen sind, ist zur Kennzeichnung der jeweiligen Krankenanstalt die im österreichischen Krankenanstaltenkataster (Anlage 9) vorgesehene Krankenanstaltsnummer anzuführen. Übergangsbestimmungen § 35. (1) Für die erstmals durchzuführende Ermittlung kalkulatorischer Abschreibungen von Anlagegütern (Paragraph 16,), die zu Beginn der Ermittlung bereits genutzt werden (Altanlagen) und für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ausgewiesen werden können, tritt für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungskosten (Paragraph 30,) an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Rechenwert für das jeweilige Anlagegut. Der Rechenwert entspricht dem Neuwert vergleichbarer Anlagen im Inland zum Stichtag. Der Restwert der Altanlagen zum Zeitpunkt der Ermittlung errechnet sich aus diesem Rechenwert vermindert um die mit der Anzahl der bisherigen Nutzungsjahre vervielfachte kalkulatorische Abschreibung. (2) Die für die Kostennachweise (Paragraph 32,) erforderlichen kalkulatorischen Abschreibungen von alten und neu hinzukommenden Anlagegütern sind erstmals für das Jahr 1979 zu ermitteln. Inkrafttreten § 36. (1) Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 11 dieser Verordnung treten mit 1. Juli 1977, die übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 1978 in Kraft. (2) Ergebnisse der Kostenrechnung im Sinne des § 33 sind erstmals für das Kalenderjahr 1978 vorzulegen.
Leodolter