Der Nationalrat hat beschlossen: Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Zur Erbringung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz und im Sinn des "Art". 9 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1972,, über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge ist der Fachverband der Versicherungsunternehmungen verpflichtet. (2) Die Leistungen sind, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 48 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung so zu erbringen, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrundelägen. (3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmungen hat gegen die zum Betrieb der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung im Inland zugelassenen Versicherer einen Anspruch auf Ersatz der nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Leistungen und eines angemessenen Verwaltungs-

aufwands Diese Versicherer sind zur Beitragsleistung in demjenigen Verhältnis verpflichtet, in dem ihr Prämienaufkommen aus der Kraftfahrzeug- Pflichthaftpflichtversicherung zum gesamten Prämienaufkommen aller Versicherer aus dieser Versicherungsart steht. Anspruchsvoraussetzungen § 2. (1) Entschädigung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, ist für die Tötung, die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung einer Person zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug verursacht wurden, wenn 1. trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand, 2. nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritt des Schadens eine zivilrechtlich haftpflichtige Person ermittelt werden konnte oder 3. das Kraftfahrzeug ohne Willen des Halters benützt worden ist, wenn und soweit dieser gemäß dem Paragraph 6, des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes von der Haftung befreit ist. (2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, besteht der Entschädigungsanspruch auch dann, wenn nicht ermittelt werden konnte, ob es sich bei dem Kraftfahrzeug, das den Schaden verursacht hat, um ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug gehandelt hat. (3) Entschädigung ist insoweit zu leisten, als weder der zum Schadenersatz Verpflichtete noch eine andere Person, gegen die der Geschädigte einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, ihre Verbindlichkeit erfüllen, obwohl sie gemahnt worden sind. Anspruchsberechtigte Personen § 3. (1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben ausschließlich 1. Personen, die durch ein Schadenereignis im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, eine Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsschädigungen erlitten haben, 2. Hinterbliebene von durch ein solches Schadenereignis getöteten Personen. (2) Anspruchsberechtigte Personen, die im Zeitpunkt des Schadenereignisses weder die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten, erwerben einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz nur insoweit, als sich dies aus dem Europäischen Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge oder aus einer anderen zwischenstaatlichen Vereinbarung ergibt. (3) Personen, die zur Zeit des Schadenereignisses in einem Kraftfahrzeug befördert worden sind, auf das die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, zutreffen, und Hinterbliebene nach solchen Personen erwerben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz. Pflichten der Anspruchsberechtigten § 4. (1) Die anspruchsberechtigten Personen sind verpflichtet, 1. das Schadenereignis ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu melden, 2. das Schadenereignis innerhalb von drei Monaten nach seinem Eintritt dem Fachverband der Versicherungsunternehmungen anzuzeigen, 3. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen, 4. die zur Vermeidung oder zur Minderung von Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen. (2) Die vorsätzliche Verletzung der Pflichten nach Absatz eins, hat den Verlust des Anspruchs zur Folge. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Anspruch nur insoweit bestehen, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung nicht geringer gewesen wäre. Umfang der Entschädigungsleistung § 5. (1) Die Entschädigung hat ausschließlich durch einmalige Kapitalzahlung zu erfolgen. (2) Schmerzengeld (Paragraph 1325, ABGB) und Schadenersatz wegen Verunstaltung (Paragraph 1326, ABGB) sind nicht zu leisten. Freiwillige Leistungsversprechen § 6. (1) Werden für den Fall des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 2, durch Versicherungsunternehmungen weitergehende Leistungen zugesagt, als sie nach diesem Bundesgesetz vorgesehen sind, so hat der Fachverband der Versicherungsunternehmungen die Erbringung solcher Leistungen auszulohen (Paragraphen 860 bis 860 b ABGB). Die Pflicht der Versicherer gemäß dem Paragraph eins, Absatz 3, erstreckt sich in diesem Fall auch auf den Ersatz dieser weiteren Leistungen. (2) Die Auslobung ist dem Bundesministerium für Finanzen als Versicherungsaufsichtsbehörde

zur Kenntnis zu bringen und von diesem im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Mit dieser Kundmachung wird die Auslobung verbindlich. (3) Leistungszusagen nach Absatz eins, wirken auch zugunsten von Ausländern, die nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Hinblick auf Ansprüche, deren Voraussetzungen den im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten entsprechen, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Übergang von Schadenersatzansprüchen § 7. Steht einer Person, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich solcher nach Paragraph 6, erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband der Versicherungsunternehmungen über, soweit dieser der anspruchsberechtigten Person den Schaden ersetzt hat. Schlußbestimmungen § 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Kirchschläger Kreisky Androsch Broda