Auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396 aus 1976,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:" § 1. Die Verwendung der slowenischen Sprache als zusätzliche Amtssprache zur deutschen Sprache vor Behörden und Dienststellen, vor denen sie nach dieser Verordnung zugelassen ist, steht nur österreichischen Staatsbürgern zu. § 2. (1) Die slowenische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen jener Gemeinden zugelassen, in denen nach der Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 306, über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer Sprache als auch in deutscher Sprache anzubringen sind, das sind im politischen Bezirk Klagenfurt Land die Gemeinden Ebental, Ferlach, Ludmannsdorf und Zell, im politischen Bezirk Völkermarkt die Ge-
meinden Bleiburg, Eisenkappel-Vellach, Globasnitz und Neuhaus. (2) Die slowenische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache ferner vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen folgender Gemeinden zugelassen: 1. im politischen Bezirk Villach Land: Rosegg und St. Jakob im Rosental; 2. im politischen Bezirk Klagenfurt Land: Feistritz im Rosental und St. Margareten im Rosental; 3. im politischen Bezirk Völkermarkt: Sittersdorf. (3) Die slowenische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den Gendarmerieposten zugelassen, die in den in Abs. 1 und 2 aufgezählten Gemeinden gelegen sind. § 3. (1) Die slowenische Sprache wird zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache für Personen (Paragraph eins,), die in einer der im Paragraph 2, genannten Gemeinden wohnhaft sind, zugelassen vor: 1. den Bezirksgerichten Ferlach, Eisenkappel und Bleiburg, 2. den Bezirkshauptmannschaften Villach Land, Klagenfurt Land — mit Ausnahme der Expositur Feldkirchen — und Völkermarkt. (2) Im Sinne der Zielsetzung des Paragraph eins, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, können vor den in Absatz eins, genannten Behörden auch andere Personen (Paragraph eins,), insbesondere solche, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, die slowenische Sprache als Amtssprache gebrauchen. § 4. (1) Vor Behörden und Dienststellen des Bundes und des Landes mit Sitz im Land Kärnten anderer als der im Paragraph 3, genannten Art, deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer im Paragraph 3, genannten Behörde zusammenfällt, wird, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen, wenn 1. im Fall der sachlichen Zuständigkeit einer im Paragraph 3, genannten Behörde in der betreffenden Sache die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oder 2. die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist. (2) Vor dem Militärkommando in Klagenfurt ist die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache gemäß Absatz eins, zugelassen, soweit es sich um Angelegenheiten des militärischen Ergänzungswesens handelt. § 5. Nach Maßgabe des Paragraph 4, ist die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache in den behördlichen Angelegenheiten des Post- und Fernmeldewesens sowie des Eisenbahnwesens zugelassen. § 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1977 in Kraft.
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