Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, wird verordnet: § 1. (1) Für das Kalenderjahr 1977 wird für den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 11, des Anhanges zur Fachgruppenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1947,, festgelegten Bereich des Allgemeinen Fachverbandes des Verkehrs in Entsprechung eines gemeinsamen Antrages dieses Fachverbandes und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Privatangestellten, Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr und Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten, ein Kontingent für die Beschäftigung von Ausländern als Arbeiter in Höhe von 30 und als Angestellte in Höhe von 10 festgesetzt. (2) Ausgenommen vom Kontingent für Angestellte ist der Bereich des Österreichischen Rundfunks (ORF). § 2. (1) Das Kontingent für Arbeiter wird unter Festsetzung einer Bundesreserve von 5 auf die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt: Niederösterreich 5 Oberösterreich Salzburg 5 Wien 10 Bundesreserve 5. (2) Die Bundesreserve gemäß Absatz eins, sowie das Kontingent für Angestellte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, werden nach Bedarf zugunsten einzelner Bundesländer freigegeben. § 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.
Weißenberg