Auf Grund des Paragraph 34, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1976, wird verordnet: Artikel römisch eins Die Bodenmarkierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963,, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 112 aus 1965, und 339 aus 1969, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 2, Absatz eins, hat zu lauten: „(1) Bodenmarkierungen sind in gelber, weißer oder blauer Farbe durch Bemalen oder Bespritzen, durch Aufbringen von Belägen, durch den Einbau von Kunst- oder Natursteinen oder von Formstücken, durch Aufbringen oder Einsetzen von Straßennägeln u. dgl. darzustellen. Die Markierungsfarben müssen auch bei künstlichem farblosem Licht deutlich gelb, weiß oder blau erkennbar sein." 2. Paragraph 3, hat zu lauten: „§ 3. Farben (1) Die Farben des für Bodenmarkierungen verwendeten Materials sind in trockenem Zustand auf die Farbart zu prüfen. Die Farbart der Oberfläche dieses Materials muß bei einer Beleuchtung mit Normlichtart C (Tageslicht) unter einem Lichteinfallswinkel von 45° und bei Beobachtung in Richtung der Flächennormalen in der Normfarbtafel der Internationalen Beleuchtungskommission (Commission Internationale d'Eclairage — CIE) für das 2°-Normvalenzsystem innerhalb der nachstehend angegebenen Grenzen liegen:

  1. Absatz 2,Die Pigmente des für Bodenmarkierungen verwendeten Materials müssen lichtecht sein. Die Farbart des Materials darf sich nach dem Aufbringen auf die Straße nur in einem solchen Ausmaß verändern, daß sie noch innerhalb des im Absatz eins, angeführten Farbbereiches bleibt. (3) Das für Bodenmarkierungen verwendete Material muß für eine den Umständen entsprechende Dauer eine ausreichende Deckfähigkeit aufweisen, die ein Durchscheinen des Untergrundes verhindert, und es darf keine Stoffe enthalten, die sich auf den Straßenbelag nachteilig auswirken." 3. Im Paragraph 4, Absatz eins, wird die Maßbezeichnung „50 km/h" durch die Maßbezeichnung „80 km/h" ersetzt. 4. Im Paragraph 5, Absatz eins, hat der letzte Satz zu lauten: „Werden Sperrlinien durch Straßennägel dargestellt, so sind diese durchlaufend in einem Abstand von 30 cm anzubringen." 5. Im Paragraph 6, Absatz eins, hat der letzte Satz zu lauten: „Werden Leitlinien durch Straßennägel dargestellt, so sind diese innerhalb der angegebenen Längen eines Striches in einem Abstand von 30 cm anzubringen." 6. Im Paragraph 7, a hat der letzte Satz zu lauten: „Werden Randlinien durch Straßennägel dargestellt, so sind diese durchlaufend in einem Abstand von 30 cm anzubringen." 7. Im Paragraph 7, b hat der letzte Satz zu lauten: „Werden Begrenzungslinien durch Straßennägel dargestellt, so sind diese innerhalb der angegebenen Längen eines Striches in einem Abstand von 30 cm anzubringen." 8. Paragraph 27, hat zu lauten: „§ 27. Bodenmarkierungen für das Verbot des Aufstellens von Fahrzeugen Flächen, auf denen nicht geparkt werden darf, sind, sofern dies durch Bodenmarkierungen kundgemacht werden soll, mit einer Zickzacklinie in weißer Farbe zu kennzeichnen. Diese Zickzacklinie ist entsprechend der nachstehenden Abbildung auszuführen, wobei die Strichbreite 10 bis 12 cm zu betragen hat: Artikel römisch zwei Auf Bodenmarkierungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angebracht sind, sind bis zu deren Erneuerung im Sinne des "Art". römisch zwei der 6. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 412/ 1976, die Bestimmungen der Bodenmarkierungsverordnung in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.

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