(2)Absatz 2,Die Pigmente des für Bodenmarkierungen
verwendeten Materials müssen lichtecht sein. Die
Farbart des Materials darf sich nach dem Aufbringen
auf die Straße nur in einem solchen Ausmaß
verändern, daß sie noch innerhalb des im Abs. 1
angeführten Farbbereiches bleibt.
(3) Das für Bodenmarkierungen verwendete
Material muß für eine den Umständen entsprechende
Dauer eine ausreichende Deckfähigkeit
aufweisen, die ein Durchscheinen des Untergrundes
verhindert, und es darf keine Stoffe enthalten,
die sich auf den Straßenbelag nachteilig
auswirken."
3. Im § 4 Abs. 1 wird die Maßbezeichnung
„50 km/h" durch die Maßbezeichnung „80 km/h"
ersetzt.
4. Im § 5 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten:
„Werden Sperrlinien durch Straßennägel dargestellt,
so sind diese durchlaufend in einem Abstand
von 30 cm anzubringen."
5. Im § 6 Abs. 1 hat der letzte Satz zu
lauten:
„Werden Leitlinien durch Straßennägel dargestellt,
so sind diese innerhalb der angegebenen
Längen eines Striches in einem Abstand von
30 cm anzubringen."
6. Im § 7 a hat der letzte Satz zu lauten:
„Werden Randlinien durch Straßennägel dargestellt,
so sind diese durchlaufend in einem Abstand
von 30 cm anzubringen."
7. Im § 7 b hat der letzte Satz zu lauten:
„Werden Begrenzungslinien durch Straßennägel
dargestellt, so sind diese innerhalb der angegebenen
Längen eines Striches in einem Abstand
von 30 cm anzubringen."
8. § 27 hat zu lauten:
„§ 27. Bodenmarkierungen für das
Verbot des Aufstellens von Fahrzeugen
Flächen, auf denen nicht geparkt werden darf,
sind, sofern dies durch Bodenmarkierungen kundgemacht
werden soll, mit einer Zickzacklinie in
weißer Farbe zu kennzeichnen. Diese Zickzacklinie
ist entsprechend der nachstehenden Abbildung
auszuführen, wobei die Strichbreite 10 bis
12 cm zu betragen hat:
Artikel II
Auf Bodenmarkierungen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung angebracht sind,
sind bis zu deren Erneuerung im Sinne des
Art. II der 6. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 412/
1976, die Bestimmungen der Bodenmarkierungsverordnung
in der bisher geltenden Fassung
anzuwenden.
Die Pigmente des für Bodenmarkierungen
verwendeten Materials müssen lichtecht sein. Die
Farbart des Materials darf sich nach dem Aufbringen
auf die Straße nur in einem solchen Ausmaß
verändern, daß sie noch innerhalb des im Absatz eins,
angeführten Farbbereiches bleibt.
(3) Das für Bodenmarkierungen verwendete
Material muß für eine den Umständen entsprechende
Dauer eine ausreichende Deckfähigkeit
aufweisen, die ein Durchscheinen des Untergrundes
verhindert, und es darf keine Stoffe enthalten,
die sich auf den Straßenbelag nachteilig
auswirken."
3. Im Paragraph 4, Absatz eins, wird die Maßbezeichnung
„50 km/h" durch die Maßbezeichnung „80 km/h"
ersetzt.
4. Im Paragraph 5, Absatz eins, hat der letzte Satz zu lauten:
„Werden Sperrlinien durch Straßennägel dargestellt,
so sind diese durchlaufend in einem Abstand
von 30 cm anzubringen."
5. Im Paragraph 6, Absatz eins, hat der letzte Satz zu
lauten:
„Werden Leitlinien durch Straßennägel dargestellt,
so sind diese innerhalb der angegebenen
Längen eines Striches in einem Abstand von
30 cm anzubringen."
6. Im Paragraph 7, a hat der letzte Satz zu lauten:
„Werden Randlinien durch Straßennägel dargestellt,
so sind diese durchlaufend in einem Abstand
von 30 cm anzubringen."
7. Im Paragraph 7, b hat der letzte Satz zu lauten:
„Werden Begrenzungslinien durch Straßennägel
dargestellt, so sind diese innerhalb der angegebenen
Längen eines Striches in einem Abstand
von 30 cm anzubringen."
8. Paragraph 27, hat zu lauten:
„§ 27. Bodenmarkierungen für das
Verbot des Aufstellens von Fahrzeugen
Flächen, auf denen nicht geparkt werden darf,
sind, sofern dies durch Bodenmarkierungen kundgemacht
werden soll, mit einer Zickzacklinie in
weißer Farbe zu kennzeichnen. Diese Zickzacklinie
ist entsprechend der nachstehenden Abbildung
auszuführen, wobei die Strichbreite 10 bis
12 cm zu betragen hat:
Artikel römisch zwei
Auf Bodenmarkierungen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung angebracht sind,
sind bis zu deren Erneuerung im Sinne des
"Art". römisch zwei der 6. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 412/
1976, die Bestimmungen der Bodenmarkierungsverordnung
in der bisher geltenden Fassung
anzuwenden.