Nach Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat Italien am 26. Oktober 1976 die Standesbeamten als die in Artikel 2, des Übereinkommens über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1965,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 201 aus 1966,) erwähnte zuständige Behörde bezeichnet.

Kreisky