Auf Grund der Paragraphen 8, 9, Absatz 5, 10 und 128 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 424 aus 1974,, wird verordnet: Artikel römisch eins Die Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. Nr. 740 aus 1974,, wird geändert wie folgt: 1. Der Paragraph eins und seine Überschrift haben zu lauten: „Allgemeine Strafvollzugsanstalten § 1. (1) Allgemeine Strafvollzugsanstalten (Paragraph 8, Absatz 2, des Strafvollzugsgesetzes) sind a) die Männerstrafvollzugsanstalten Garsten, Graz und Stein; b) die Männerstrafvollzugsanstalten Hirtenberg, Suben, Wien-Favoriten und Wien- Simmering; c) die Frauenstrafvollzugsanstalt Schwarzau/ Steinfeld. (2) An welchen Verurteilten die über sie verhängten Freiheitsstrafen in einer der in Absatz eins, genannten Strafvollzugsanstalten zu vollziehen sind, wird auf Grund der Paragraphen 9, Absatz eins, 10, und 134 des Strafvollzugsgesetzes vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet. (3) Hinsichtlich der in Absatz eins, Buchst. b genannten Strafvollzugsanstalten wird außerdem allgemein angeordnet, daß diese Anstalten zur Einleitung und zum Vollzug von Freiheitsstrafen zuständig sind, deren Strafzeit zwar drei Monate, nicht aber ein Jahr übersteigt, und zwar 1. die Männerstrafvollzugsanstalt Hirtenberg, falls eine gewerbliche Ausbildung oder Fortbildung des Verurteilten in Betracht kommt, a) für den Erstvollzug anstelle der Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz Leoben, Eisenstadt, Korneuburg, Krems an der Donau, St. Pölten, Wiener Neustadt und der Landesgerichte für Strafsachen Graz und Wien und b) für den allgemeinen Strafvollzug anstelle der Gefangenenhäuser des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wenn in diesem Fall die Strafvollzugsanordnung im Monat Jänner, April, Juli oder Oktober erlassen wird; 2. die Männerstrafvollzugsanstalt Suben, falls eine gewerbliche Ausbildung oder Fortbildung des Verurteilten in Betracht kommt, anstelle der

Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz Linz, Ried im Innkreis, Salzburg, Steyr und Wels; 3. die Männerstrafvollzugsanstalt Wien-Favoriten, falls eine gewerbliche Ausbildung oder Fortbildung des Verurteilten nicht in Betracht kommt, a) für den Erstvollzug anstelle der Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz Leoben, Eisenstadt, Korneuburg, Krems an der Donau, St. Polten, Wiener Neustadt und der Landesgerichte für Strafsachen Graz und Wien und b) für den allgemeinen Strafvollzug anstelle der Gefangenenhäuser des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wenn in diesem Fall die Strafvollzugsanordnung im Monat Jänner, April, Juli oder Oktober erlassen wird; 4. die Männerstrafvollzugsanstalt Wien-Simmering für den Strafvollzug an männlichen Personen, die wegen fahrlässig begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, anstelle der Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz Bisenstadt, Korneuburg, Krems an der Donau, St. Pölten, Wiener Neustadt und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien." 2. Im Paragraph 6, Absatz eins, hat an die Stelle des Ausdrucks „Favoriten (Wien)" der Ausdruck „Wien- Favoriten" zu treten. 3. In der Anlage 2 haben die letzte Tabelle und ihre Überschrift zu lauten: „Im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien ist zuständig: Artikel römisch zwei Diese Verordnung tritt mit 15. März 1976 in Kraft.

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