Auf Grund der Paragraphen 8, 9, Albs. 5 und 159 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 424 aus 1974,, wird verordnet: Artikel römisch eins Die Sprengelverordnung {für den Strafvollzug, BGBl. Nr. 740 aus 1974,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1976, wird geändert wie folgt: 1. Der Paragraph eins und seine Überschrift haben zu lauten: „Allgemeine Strafvollzugsanstalten § 1. (1) Allgemeine Strafvollzugsanstalten (Paragraph 8, Absatz 2, ides Strafvollzugsgesetzes) sind a) die Männerstrafvollzugsanstalten Garsten, Graz und Stein; b) die Männerstrafvollzugsanstalten Hirtenberg, Suben und Wien-Simmering; c) die Frauenstrafvollzugsanstalt Schwarzau/ Steinfeld. (2) An welchen Verurteilten die über sie verhängten Freiheitsstrafen in einer der in Albs. 1 genannten Strafvollzugsanstalten zu vollziehen sind, wird auf Grund der Paragraphen 9, Absatz eins, 10 und 134 des Strafvollzugsgesetzes vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet. (3) Hinsichtlich der in Absatz eins, Buchstabe b genannten Strafvollzugsanstalten wird außerdem allgemein angeordnet, daß diese Anstalten zur Einleitung und zum Vollzug von Freiheitsstrafen zuständig sind, deren Strafzeit zwar drei Monate, nicht aber ein Jahr übersteigt, und zwar 1. die Männerstrafvollzugsanstalt Hirtenberg a) für den Erstvollzug anstelle der Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz Leoben, Eisenstadt, Korneuburg, Krems an der Donau, St. Pölten, Wiener Neustadt und der Landesgerichte für Strafsachen Graz und Wien und b) für den allgemeinen Strafvollzug anstelle der Gefangenenhäuser des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wenn in diesem Fall die Strafvollzugsanordnung im Monat Jänner, April, Juli oder Oktober erlassen wird; 2. die Männerstrafvollzugsanstalt Suben, falls eine gewerbliche Ausbildung oder Fortbildung des Verurteilten in Betracht kommt, anstelle der Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz Linz, Ried im Innkreis, Salzburg, Steyr und Wels; 3. die Männerstrafvollzugsanstalt Wien-Simmering für den Strafvollzug an männlichen Personen, die wegen fahrlässig begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, anstelle der Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe erster Instanz Eisenstadt, Korneuburg, Krems an der Donau, St. Pölten, Wiener Neustadt und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien." 2. Die Paragraphen 5 und 6 und ihre Überschriften haben zu lauten: „Anstalten für den Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen § 5. (1) Anstalt für zurechnungsfähige männliche geistig albnorme Rechtsbrecher (Paragraph 21, Absatz 2, StGB, Paragraph 158, des Strafvollzugsgesetzes) ist die Sonderanstalt Mittersteig (Wien). (2) Anstalt für männliche entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (Paragraph 22, StGB, Paragraph 159, des Strafvollzugsgesetzes) ist die Sonderanstalt Wien- Favoriten. (3) Anstalt für männliche gefährliche Rückfallstäter (Paragraph 23, StGB, Paragraph 160, des Strafvollzugsgesetzes) ist die Sonderanstalt Sonnberg. Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen in Strafvollzugsanstalten § 6. Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB, die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach Paragraph 22, StGB und die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach Paragraph 23, StGB sind an weiblichen Untergebrachten in den hiefür eingerichteten Sonderabteilungen der Frauenstrafvollzugsanstalt Schwarzau/Steinfeld zu vollziehen." Artikel römisch zwei Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1976 in Kraft.
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