Artikel römisch eins Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1965,, Nr. 173 aus 1966,, Nr. 289 aus 1969,, Nr. 234 aus 1971, und Nr. 323 aus 1975,, insbesondere dessen Paragraphen 6 und 47, wird verordnet: § 1. Für die Berufsschulen, ausgenommen die hauswirtschaftlichen Berufsschulen, werden die in den im folgenden genannten Anlagen enthaltenen Rahmenlehrpläne jeweils in Verbindung mit Anlage A (mit Ausnahme der darin unter römisch zwei. wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit 1. September 1976 in Kraft gesetzt: 1. für Lehrberufe der Bau- und Baunebengewerbe, und zwar für Maurer, Betonbauer, Stukkateur: Anlage A/1/1 Bautechnischer Zeichner: Anlage A/1/2 Brunnenmacher: Anlage A/1/3 Dachdecker: Anlage A/1/4 Platten- und Fliesenleger: Anlage A/1/5 Hafner: Anlage A/1/6 Rauchfangkehrer: Anlage A/1/7 Steinmetz, Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher: Anlage A/1/8 Zimmerer: Anlage A/1/9 2. für Lehrberufe des Bekleidungsgewerbes, und zwar für Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher: Anlage A/2/1 Hutmacher, Kappenmacher, Modisten: Anlage A/2/2 Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner, Handschuhmacher, Sattler und Riemer: Anlage A/2/3 Schuhmacher, Orthopädieschuhmacher: Anlage A/2/4 Kürschner: Anlage A/2/5 Wäschenäher, Wäschewarenerzeuger: Anlage A/2/6 Strickwarenerzeuger: Anlage A/2/7 3. für Lehrberufe chemischer Richtung, und zwar für Chemielaborant: Anlage A/3/1 Chemiewerker: Anlage A/3/2 Vulkaniseur: Anlage A/3/3 Brauer und Mälzer, Destillateur: Anlage A/3/4 4. für Lehrberufe des Elektrobereiches, und zwar für Elektroinstallateur, Betriebselektriker, Starkstrommonteur: Anlage A/4/1 Radio- und Fernsehmachaniker: Anlage A/4/2 Elektromechaniker- und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Starkstrom: Anlage A/4/3 Elektromechaniker für Schwachstrom: Anlage A/4/4 Nachrichtenelektroniker, Fernmeldemonteur: Anlage A/4/5 Meß- und Regelmechaniker: Anlage A/4/6 5. für Lehrberufe der Bereiche Gärtnerei und Landwirtschaft, und zwar für Blumenbinder und -händler (Florist): Anlage A/5/1 Friedhofs- und Ziergärtner, Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter): Anlage A/5/2 Tierpfleger: Anlage A/5/3

Ziffer 6 für Lehrberufe der Bereiche Gastgewerbe/ Nahrungsmittel, und zwar für Bäcker: Anlage A/6/1 Fleischer: Anlage A/6/2 Kellner: Anlage A/6/3 Koch: Anlage A/6/4 Konditor (Zuckerbäcker), Lebzelter und Wachszieher, Bonbon- und Konfektmacher: Anlage A/6/5 Getreidemüller: Anlage A/6/6 Molker und Käser: Anlage A/6/7 7. für Lehrberufe der Bereiche Glasbearbeitung/ Keramik, und zwar für Glaser, Glasgraveur, Glasschleifer und Glasbeleger, Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Hohlglasfeinschleifer (Kugler): AnlageA/7/1 Keramiker, Figurenkeramformer, Geschirrkeramformer, Kerammodellabgießer, Technokeramformer: Anlage A/7/2 Glasmaler, Kerammaler, Porzellanmaler: Anlage A/7/3 8. für Lehrberufe grafischer Richtung, und zwar für Drucker, Hochdrucker: Anlage A/8/1 Druckformenhersteller, Notenstecher, Reproduktionsfotograf, Tiefdruckformenhersteller: Anlage A/8/2 Flachdrucker, Siebdrucker, Kupferdrucker: Anlage A/8/3 Lithograf (Fototonätzer): Anlage A/8/4 Kartolithograf : Anlage A/8/5 Setzer, Schriftgießer und Stereotypeur, Stereotypeur und Galvanoplastiker: Anlage A/8/6 9. für Lehrberufe der Bereiche Handel und Verkehr, und zwar für Einzelhandelkaufmann, Waffen- und Munitionshändler: Anlage A/9/1 Großhandelskaufmann: Anlage A/9/2 Bürokaufmann: Anlage A/9/3 Industriekaufmann: Anlage A/9/4 Buchhändler: Anlage A/9/5 Drogist: Anlage A/9/6 Fotokaufmann: Anlage A/9/7 Musikalienhändler: Anlage A/9/8 Reisebüroassistent: Anlage A/9/9 Spediteur: Anlage A/9/10 Binnenschiffer: Anlage A/9/11 10. für Lehrberufe der Bereiche Holz- und Kunststoffverarbeitung, und zwar für Tischler: Anlage A/10/1 Kunststoffverarbeiter: Anlage A/10/2 Säger: Anlage A/10/3 Binder: Anlage A/10/4 Drechsler: Anlage A/10/5 Bootbauer: Anlage A/10/6 Wagner: Anlage A/10/7 Bürsten- und Pinselmacher: Anlage A/10/8 11. für Lehrberufe der Maler- und Tapezierergewerbe, und zwar für Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler), Polsterer, Tapezierer und Bettwarenerzeuger: Anlage A/11/1 Lackierer: Anlage A/11/2 Maler und Anstreicher: Anlage A/11/3 Schilderhersteller: Anlage A/11/4 Vergolder und Staffierer: Anlage A/11/5 12. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Blechverarbeitung), und zwar für Blechschlosser, Karosseur, Spengler: Anlage A/12/1 Kupferschmied: Anlage A/12/2 13. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Installation), und zwar für Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur, Wasserleitungsinstallateur: Anlage A/13/1 Zentralheizungsbauer, Rohrleitungsmonteur; Anlage A/13/2 14. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Gießerei), und zwar für Former und Gießer, Metall- und Eisengießer, Gelbgießer, Zinngießer: Anlage A/14/1 Modelltischler (Formentischler): Anlage A/14/2 15. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Mechanikerberufe), und zwar für Mechaniker, Büromaschinenmechaniker, Kühlmaschinenmechaniker: Anlage A/15/1 Büchsenmacher, Waffenmechaniker: Anlage A/15/2 Kraftfahrzeugmechaniker: Anlage A/15/3 Kraftfahrzeugelektriker: Anlage A/15/4 Landmaschinenmechaniker: Anlage A/15/5 Feinmechaniker- Waagenhersteller: Anlage A/15/6

Uhrmacher: Anlage A/15/7 Verpackungsmittelmechaniker: Anlage A/15/8 16. für Lehrberufe der Bereiche Metallveredlung und Schmuckherstellung, und zwar für Gold- und Silberschmied und Juwelier, Diamantschleifer, Edelsteinschleifer: Anlage A/16/1 Metallschleifer und Galvaniseur, Galvaniseur: Anlage A/16/2 Graveur, Gürtler, Gold-, Silber- und Metallschläger, Metalldrücker, Ziseleur: Anlage A/16/3 17. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Schlosserberufe), und zwar für Bauschlosser, Betriebsschlosser, Schlosser, Stahlbauschlosser: Anlage A/17/1 Maschinenschlosser: Anlage A/17/2 Werkzeugmacher, Formenbauer, Modellschlosser: Anlage A/17/3 Dreher, Fräser, Präzisionsschleifer: Anlage A/17/4 Hüttenwerkschlosser: Anlage A/17/5 Universalschweißer: Anlage A/17/6 Bergwerksschlosser — Maschinenhäuser: Anlage A/17/7 13. für Lehrberufe des Bereiches Metall (Schmiedeberufe), und zwar für Schmied, Fahrzeugfertiger, Formschmied, Messerschmied: Anlage A/18/1 19. für Lehrberufe des Bereiches Metall (übrige Berufe), und zwar für Physiklaborant: Anlage A/19/1 Werkstoffprüfer (Physik): Anlage A/19/2 Universalhärter: Anlage A/19/3 Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik): Anlage A/19/4 20. für Lehrberufe des Bereiches Musikinstrumentenerzeugung, und zwar für Klaviermacher, Orgelbauer, Blechblasinstrumentenerzeuger, Harmonikamacher, Harmoniumerzeuger und Erzeuger von ähnlichen Musikinstrumenten, Holzblasinstrumentenerzeuger, Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger: Anlage A/20/1 21. für Lehrberufe der Bereiche Optik/Fotografie, und zwar für Fotograf: Anlage A/21/1 Fotolaborant: Anlage A/21/2 Optiker: Anlage A/21/3 Feinoptiker: Anlage A/21/4 22. für Lehrberufe der Bereiche Papiererzeugung und Papierverarbeitung, und zwar für Buchbinder, Etui- und Kassettenerzeuger, Kartonagewarenerzeuger: Anlage A/22/1 Papiermacher: Anlage A/22/2 23. für Lehrberufe des Bereiches Schönheitspflege, und zwar für Friseur und Perückenmacher: Anlage A/23/1 Schönheitspfleger (Kosmetiker), Fußpfleger, Masseur: Anlage A/23/2 24. für Lehrberufe des Bereiches Textilerzeugung, und zwar für Textilveredler: Anlage A/24/1 25. für Lehrberufe des Bereiches Zahntechnik, und zwar für Zahntechniker: Anlage A/25/1 § 2. Für die hauswirtschaftlichen Berufsschulen wird (mit Ausnahme der darin unter römisch zwei. wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) der in der Anlage B enthaltene Rahmenlehrplan mit 1. September 1976 in Kraft gesetzt. § 3. (1) Die Landesschulräte haben gemäß Paragraph 6, Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes im Rahmen der Bestimmungen der in den Paragraphen eins und 2 genannten Lehrpläne zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen, wobei sie insbesondere im Rahmen der darin vorgesehenen Grenzen die Aufteilung des Lehrstoffes und des Stundesausmaßes der einzelnen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Schulstufen vorzunehmen haben. Bei den Unterrichtsgegenständen „Fachkunde" und „Praktische Arbeit" können die in einzelnen Rahmenlehrplänen vorgesehenen Sachgebiete als eigene Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden. Bei hauswirtschaftlichen Berufsschulen können die im Unterrichtsgegenstand „Hauswirtschaft" vorgesehenen Sachgebiete als eigene Unterrichtsgegenstände geführt werden. (2) Die Landesschulräte werden ermächtigt, das für den Fachunterricht vorgesehene Stundenausmaß wegen Ausweitung des fachtheoretischen Unterrichtes für Lehrberufe mit besonderen fachtheoretischen Grundlagen bei Vorliegen der hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu erhöhen. Hiedurch darf der Unterricht nicht auf mehr als insgesamt eineinhalb Schultage in der Woche bei ganzjährigen Berufsschulen bzw. das entsprechende Unterrichtsausmaß bei lehrgangsmäßigen und saison-

mäßigen Berufsschulen erhöht werden. Ob in einem Lehrberuf die besonderen fachtheoretischen Grundlagen vorliegen, entscheidet der Bundesminister für Unterricht und Kunst auf Antrag des betreffenden Landesschulrates. (3) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen im Sinne des Absatz eins, haben die Landesschulräte für den Unterrichtsgegenstand „Praktische Arbeit" oder „Laboratoriumsübungen" bzw. für die Unterrichtsgegenstände „Praktische Arbeit" und „Laboratoriumsübungen" zusammen bis zu einem Drittel der Gesamtstundenzahl ohne Religionsunterricht vorzusehen. Der Unterrichtsgegenstand „Praktische Arbeit" kann jedoch zu Gunsten des fachtheoretischen Unterrichtes und einer Ergänzung durch Demonstrationen oder der Laboratoriumsübungen entfallen, wenn eine betriebliche Ausbildung in Lehrwerkstätten erfolgt. (4) Die Landesschulräte werden hinsichtlich der Lehrpläne Anlage A/9 ermächtigt, a) von dem in den Stundentafeln vorgesehenen Stundenausmaß für einzelne Unterrichtsgegenstände geringfügig abzuweichen, wenn dies für lehrgangsmäßige Berufsschulen erforderlich ist, b) zu bestimmen, ob in Fachklassen bzw. in welchen nach Branchen gegliederten Fachklassen der Lehrberufe „Einzelhandelskaufmann" und „Großhandelskaufmann" eine lebende Fremdsprache unterrichtet wird. (5) Die Landesschulräte werden ermächtigt, Lehrpläne für Berufsschulpflichtige zu erlassen, die gleichzeitig in zwei Lehrberufen ausgebildet werden. Hiebei ist auf die für die einzelnen Lehrberufe vorgesehenen Lehrpläne Bedacht zu nehmen und vorzusehen, daß die Bildungs- und Lehraufgaben der Lehrpläne für beide Lehrberufe erreicht werden. § 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, für kaufmännische und für die hauswirtschaftlichen Berufsschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 142 aus 1963, in der geltenden Fassung, außer Kraft. Artikel römisch zwei BEKANNTMACHUNG Die jeweils unter römisch zwei. der Anlagen A und B wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190 aus 1949,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1962, und Nr. 324/ 1975, bekanntgemacht.

Sinowatz