Auf Grund der Paragraphen 9, Absatz 5 und 10 Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 424 aus 1974,, der Paragraphen 54, 58, Abs. 1 und 2 und 59 des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl. Nr. 278, in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1969,, und des Jugendstrafrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 425 aus 1974,, auf Grund der Artikel römisch drei und römisch vier des Strafvollzugsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 424 aus 1974,, sowie unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 185, der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in Verbindung mit Paragraph 30, des Jugendgerichtsgesetzes 1961 wird verordnet: Artikel römisch eins § 3 der Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug, BGBl. Nr. 160 aus 1975,, hat zu lauten: „Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe § 3. In anderen als den in den Paragraphen eins und 2 dieser Verordnung bezeichneten Fällen sind Freiheitsstrafen in den nach Paragraph 9, Absatz 3 und 4 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der Fassung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 424 aus 1974,, in Verbindung mit Paragraph 2, der Sprengelverordnung für den Strafvollzug, Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1974,, für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe mit der Maßgabe zu vollziehen, daß 1. bei männlichen Jugendlichen an die Stelle der Gefangenenhäuser des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und, soweit die Strafzeit drei Monate übersteigt, auch an die Stelle aller anderen Gefangenenhäuser im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien das Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien tritt und 2. bei weiblichen Jugendlichen, soweit die Strafzeit drei Monate übersteigt, an die Stelle aller Gefangenenhäuser im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Sonderabteilung für weibliche Jugendliche des landesgerichtlichen Gefangenenhauses römisch eins Wien tritt." Artikel römisch zwei In Jugendstrafsachen sind weibliche Untersuchungshäftlinge statt im Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien im landesgerichtlichen Gefangenenhaus römisch eins Wien anzuhalten. Artikel römisch drei Diese Verordnung tritt mit 1. August 1976 in Kraft.
Broda