Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind für die Zeit vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bis 30. Juni 1978 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Artikel römisch zwei § 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Begriff 1. „IEP-Übereinkommen" das Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm; 2. „Energieträger" Stoffe oder Systeme, aus denen mit technischen Mitteln Energie gewonnen werden kann; 3. „Erdöl" Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh, der Nummer 27.09 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 74, in der derzeit geltenden Fassung); 4. „Erdölprodukte" Waren der Nummer 27.10 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958), Erdölfraktionen und Rückstände von der Erdölverarbeitung der Nummer 27.10 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958), ausgenommen Schmieröle, Transformatorenöle und Fette; 5. „Steinkohle und Steinkohlenkoks" Steinkohle aus Nummer 27.01 und Koks und Halbkoks (Schwelkoks) aus Steinkohle aus Nummer 27.04 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958); 6. „Erdgas" Erdgas aus Nummer 27.11 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958). § 2. (1) Physische und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Erdöl oder Erdölprodukte importieren, haben nach Maßgabe der Paragraphen 3 bis 10 Pflichtnotstandsreserven an Erdöl oder Erdölprodukten zu halten (Vorratspflichtige). (2) Geringfügige Importe, wie in Fahrzeugen mitgeführte Reserven an Treibstoff für den Betrieb dieser Fahrzeuge und kleine Mengen, die von Endverbrauchern für den eigenen Bedarf eingeführt werden, begründen keine Vorratspflicht. § 3. (1) Vorratspflichtige haben ab 1. März 1977 je 5%, ab 1. März 1978 je 10%, ab 1. März 1979 je 15% und ab 1. März 1980 sowie ab 1. März der jeweils folgenden Jahre je 20% des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten im vorangegangenen Kalenderjahr als Pflichtnotstandsreserven im Inland zu halten. (2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann den im Absatz eins, genannten Prozentsatz durch Verordnung ändern, wenn dies zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen, die sich aus dem IEP-Übereinkommen ergeben, erforderlich ist. (3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, durch Verordnung abweichend von Absatz eins, neu festsetzen, wenn dies zur "Wiederauffüllung der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich ist. (4) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann abweichend von Absatz eins und 2 auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid die Höhe der Pflichtnotstandsreserven festsetzen und den Zeitraum der Wiederauffüllung dem Vorratspflichtigen vorschreiben, wenn Pflichtnotstandsreserven durch Kriegseinwirkungen, Terroraktionen, Sabotage, technische Gebrechen, höhere Gewalt oder auf andere Weise vernichtet worden sind. (5) Der Vorjahresimport (Absatz eins,) wird durch die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Zollausland in den freien inländischen Verkehr verbrachten Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten bestimmt. § 4. Die Vorratspflicht kann nach Wahl des Vorratspflichtigen auf folgende Weise erfüllt werden: 1. durch Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch den Vorratspflichtigen; 2. durch gemeinsame Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch zwei oder mehrere Vorratspflichtige; 3. durch privatrechtlichen Vertrag, der den Vertragspartner verpflichtet, eine bestimmte Menge an Erdöl oder Erdölprodukten zur Verfügung zu halten; 4. durch Übernahme der Vorratspflicht gemäß § 5. § 5. (1) Die Vorratspflicht kann nach Maßgabe der Absatz 2 bis 7 von Lagerhaltern mit befreiender Wirkung für den Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernommen werden.

  1. Absatz 2,Lagerhalter, die die Vorratspflicht für Dritte übernehmen wollen, bedürfen zur Ausübung dieser Tätigkeit einer Genehmigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Lagerhalter nach Sachkenntnis und innerer Einrichtung die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung von Pflichtnotstandsreserven nach diesem Bundesgesetz bietet. Vor Erteilung der Genehmigung sind die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichische Arbeiterkammertag und der Österreichische Gewerkschaftsbund zu hören. (3) Die Lagerhalter haben über die Übernahme der Vorratspflicht eine Bestätigung auszustellen, aus der der Umfang der übernommenen Verpflichtung, insbesondere die zu haltende Menge an Pflichtnotstandsreserven und die Dauer der Übernahme hervorgeht. Dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ist die Ausstellung solcher Bestätigungen unverzüglich durch den Lagerhalter anzuzeigen. (4) Mit Ausstellung der Bestätigung über die Übernahme der Vorratspflicht gelten die Lagerhalter im Umfang der Bestätigung als Vorratspflichtige im Sinne des Paragraph 2, (5) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat durch Verordnung einen Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht für je 1000 Erdöleinheiten festzulegen. Die Tarife sind so zu bemessen, daß sie die mit der Haltung der Pflichtnotstandsreserven verbundenen Kosten decken. Die Verordnung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. (6) Für Lagerhalter, für die zur Besicherung von Krediten für die Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven eine Bundeshaftung auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes übernommen wird, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: 1. Die Lagerhalter müssen Kapitalgesellschaften mit Sitz in Österreich sein, deren Unternehmensgegenstand die Übernahme der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz ist. Diese Gesellschaften sind von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 ausgenommen. Sie dürfen unbeschadet einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals nicht auf Gewinn gerichtet sein. Die Bestimmungen der Paragraphen 74, 75, 77 bis 83, 353, 355 erster Satz, 359 Absatz eins und 2, 360 Absatz 2 bis 4 der Gewerbeordnung 1973 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Erteilung der Bewilligung einer Betriebsanlage der Landeshauptmann zuständig ist. Paragraph 69, der Konkursordnung findet auf solche Kapitalgesellschaften keine Anwendung. 2. Die Lagerhalter dürfen keine Geschäfte betreiben, die nicht unmittelbar oder mittelbar dem Unternehmensgegenstand dienen. 3. Die Lagerhalter haben bei der Standortwahl der Lager regionale Versorgungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Dies ist vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie unter Anhörung der Länder zu prüfen. 4. Die Lagerhalter haben allgemeine Bedingungen für die Übernahme der Vorratspflicht aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie bedürfen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen sind. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die allgemeinen Bedingungen den im Absatz 2, genannten Erfordernissen entsprechen. 5. Die Lagerhalter haben mit jedem Vorratspflichtigen, der ein solches Anbot stellt, zu den Tarifen (Absatz 5,) und den allgemeinen Bedingungen (Ziffer 4,) einen Vertrag über die Übernahme der Vorratspflicht abzuschließen. (7) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Übernahme der Vorratspflicht nach vorheriger Androhung zu untersagen, wenn der Lagerhalter seine Pflichten nach diesem Bundesgesetz nicht gehörig erfüllt oder die Voraussetzungen zur Genehmigung gemäß Abs. 2 entfallen. In diesem Fall hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 3, Absatz 4, die Haltung der Pflichtnotstandsreserven für die Vorratspflichtigen, deren Vorratspflicht übernommen wurde, festzulegen. § 6. Hat ein Vorratspflichtiger die Einfuhr von Erdöl oder Erdölprodukten dauernd eingestellt, so kann er nach Erfüllung seiner Vorratspflicht über die Pflichtnotstandsreserven verfügen. § 7. Wer eine die Vorratspflicht begründende Tätigkeit neu aufnimmt, muß im ersten Kalendervierteljahr, in dem die Tätigkeit neu aufgenommen wurde, keine Pflichtnotstandsreserven halten. Ab dem zweiten Kalendervierteljahr und den folgenden Kalendervierteljahren bis zum fünften Kalendervierteljahr sind Pflichtnotstandsreserven in einer Höhe zu halten, die der Importmenge aller vorangegangenen Kalendervierteljahre, multipliziert mit den Anteilen gemäß Paragraph 3,, entsprechen. Ab dem Ende des Kalenderjahres, das mit dem Ende des vierten Kalendervierteljahres nach Neuaufnahme der Tätigkeit zusammenfällt oder das ihm folgt, bestimmt sich der Umfang der Pflichtnotstandsreserven nach Paragraph 3, § 8. (1) Sofern die Pflichtlagermenge, berechnet in Erdöleinheiten gemäß Absatz 4,, gleich bleibt, kann der Vorratspflichtige an Stelle von Erdöl-

produkten Erdöl lagern oder Erdölprodukte im Ausmaß von höchstens 20% der Mengen an 1. Benzinen, 2. Dieselkraftstoff, Ofenheizöl, Petroleum und Flugturbinentreibstoff, 3. leichtem, mittelschwerem und schwerem Heizöl untereinander austauschen. Er kann ferner an Stelle von Erdöl Erdölprodukte lagern, wobei jedoch der Anteil von 1. Benzinen 20%, 2. Dieselkraftstoff, Ofenheizöl, Petroleum und Flugturbinentreibstoff 20%, 3. leichtem, mittelschwerem und schwerem Heizöl 30% an der durch Erdölprodukte substituierten Pflichtnotstandsreserve an Erdöl, ausgedrückt in Erdöleinheiten gemäß Absatz 4,, nicht unterschreiten darf. Erdölfraktionen, Rückstände, Halberzeugnisse und andere Komponenten, die der Herstellung der vorgenannten Produkte dienen, können diesen je nach ihrer Beschaffenheit zugerechnet werden. (2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid zeitlich befristete Ausnahmen von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeit nach Absatz eins, genehmigen, wenn die Einhaltung solcher Beschränkungen eine unzumutbare Härte darstellt oder die Versorgung der Verbraucher mit Erdölprodukten erschweren würde. (3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann auf Antrag des Vorratspflichtigen durch Bescheid festlegen, ob und inwieweit aus besonderen betrieblich begründeten Gegebenheiten an Stelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl oder Erdölprodukten Reserven an anderen Energieträgern oder an nur im Notstandsfall zu nützenden Produktionsmöglichkeiten an alternativen Energieträgern (Artikel 2, der Anlage zum IEP-Übereinkommen) gehalten werden können. Dabei hat er auf die jeweilige Lage der Energieversorgung, die Möglichkeit der Substitution und die technischen Gegebenheiten der nicht genützten Produktionsmöglichkeiten sowie auf die Dauer ihrer Inbetriebsetzung Bedacht zu nehmen. (4) Der Berechnung der Ersatzmengen gemäß Abs. 1 bis 3 sind folgende Umrechnungsschlüssel zugrunde zu legen: § 9. (1) Vorräte, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notstand nicht verfügbar sind (Artikel eins, Ziffer 2, der Anlage zum IEP-Übereinkommen), sind auf die Pflichtnotstandsreserven nicht anzurechnen. (2) Die Vorräte gemäß Absatz eins, sind mit 10% der Pflichtnotstandsreserven zu bemessen. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann diesen Prozentsatz über Antrag des Vorratspflichtigen vermindern, wenn dieser nachweist, daß ein geringerer Prozentsatz den technischen Gegebenheiten seines Betriebes entspricht. Völkerrechtliche Verpflichtungen aus dem IEP- Übereinkommen dürfen hiedurch nicht verletzt werden. (3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen, die sich aus dem IEP- Übereinkommen ergeben, den im Absatz 2, genannten Prozentsatz durch Verordnung ändern. § 10. (1) Pflichtnotstandsreserven sind so zu lagern, daß die Beschaffenheit der gelagerten Energieträger erhalten bleibt. Sie können mit anderen Beständen gemeinsam in einem Lagerbehälter gehalten werden. In diesem Falle sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, die die Erhaltung der Pflichtnotstandsreserven jederzeit sicherstellen. Der jeweilige Lagerstand sowie der geforderte Stand der Pflichtnotstandsreserven müssen buchmäßig und auf Grund des Buchstandes auch körperlich, nachgewiesen werden können. (2) Erdöl und Erdölprodukte sind in Behältern mit für die Abfüllung in Transporteinrichtungen geeigneten Abfülleinrichtungen zu lagern. Die Behälter müssen amtlich geeicht und mit einer Meßeinrichtung versehen sein. § 11. Physische Personen, juristische Personen und Personengesellschaften des Handebrechts, die Erdöl oder Erdölprodukte importieren, haben dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie 1. die Neuaufnahme einer solchen Tätigkeit, 2. die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen unverzüglich zu melden. § 12. (1) Physische Personen, juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, die Erdöl oder Erdölprodukte importieren, haben bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres schriftlich unter Verwendung der hiefür amtlich aufzulegenden Formulare dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie den Vorjahresimport (Paragraph 3, Absatz eins,) an Erdöl und Erd-

ölprodukten zu melden. Gleichzeitig ist mit der Meldung unter Beibringung entsprechender Nachweise anzugeben, 1. ob ein Lager gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, 2, oder 3 gehalten wird; 2. ob und in welchem Umfang die Vorratspflicht gemäß Paragraph 5, übernommen worden ist. (2) Die im Absatz eins, genannten Meldepflichtigen haben dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie bis zum 15. des Folgemonats schriftlich unter Verwendung der hiefür amtlich aufzulegenden Formulare die im Vormonat durchgeführten Importe an Erdöl und Erdölprodukten zu melden. § 13. Vorratspflichtige haben dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie schriftlich unter Verwendung der hiefür amtlich aufzulegenden Formulare über den Stand der Pflichtnotstandsreserven am jeweiligen Monatsletzten Meldungen bis zum 15. des Folgemonats zu erstatten. § 14. Vorratspflichtige haben jährlich dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie Standort, Bezeichnung, Kapazität und Eignung der Lagerkapazitäten bekanntzugeben, die nur oder auch für die Aufnahme von Pflichtnotstandsreserven dienen. Die Meldungen sind mit Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres bis zum 31. Jänner des Nachjahres abzugeben. § 15. Vorratspflichtige haben fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen der jeweilige Lagerstand sowie der Stand an Pflichtnotstandsreserven eindeutig und übersichtlich hervorgeht. Werden Pflichtnotstandsreserven mit anderen Beständen in Behältern gemeinsam gelagert (Paragraph 10, Abs. 1), so ist der Lagerstand mindestens einmal arbeitstäglich, sonst mindestens einmal monatlich zu messen. Wird bei der Messung eine Unterschreitung der zu haltenden Pflichtnotstandsreserven festgestellt, so ist spätestens am Folgetag nach der Messung dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie Meldung zu erstatten. § 16. (1) Sofern es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen, die sich aus dem IEP- Übereinkommen ergeben, erforderlich ist, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung Erhebungen, die sich auf Ölgesellschaften (Artikel 26, des IEP-Übereinkommens) beziehen, über folgende Gegenstände anzuordnen: 1. Aufbringung von Erdöl und Erdölprodukten einschließlich Schätzungen der voraussichtlichen Aufbringung in den einzelnen Monaten des folgenden Kalenderjahres; 2. Verfügbarkeit und Verwendung von Beförderungsmitteln für Erdöl und Erdölprodukte; 3. sonstige Gegenstände, insbesondere nach den "Art". 25 bis 36 des IEP-Übereinkommens. (2) In Verordnungen gemäß Absatz eins, ist insbesondere festzulegen: 1. der Eintritt der Meldepflicht, 2. der Kreis der Meldepflichtigen, 3. die Gegenstände der Meldung, 4. die Meldetermine und die Zeiträume, auf die sich die Meldungen zu beziehen haben. § 17. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat den Stand der Pflichtnotstandsreserven sowie die Beschaffenheit und Ausstattung der Lager stichprobenweise zu überprüfen. Hiezu kann er sich der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung bedienen. (2) Den Kontrollorganen ist freier Zutritt zu den Lagern und Einsicht in alle Lageraufzeichnungen und über Veränderungen des Lagerstandes seit der letzten Messung zu gewähren. Besteht der begründete Verdacht, daß die Lagerstände unrichtig ausgewiesen werden, kann das Kontrollorgan die körperliche Aufnahme des Lagerstandes verlangen und die Übernahme und Abgabe von Erdöl oder Erdölprodukten in oder aus Behältern, in denen Pflichtnotstandsreserven gehalten werden, vorübergehend und so lange einstellen, als für die Messung der Lagerstände notwendig ist. § 18. Soweit es zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem IEP-Übereinkommen erforderlich ist, sind die in einer Verordnung nach Paragraph 16, bezeichneten Meldepflichtigen zur Auskunftserteilung an die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden verpflichtet. § 19. Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den Paragraphen 11 bis 18 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden. § 20. Bei der behördlichen Preisfestsetzung je Tonne für Erdölprodukte, die in der Anlage zum Preisgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1976,, angeführt sind, ist die sich aus der Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven ergebende Kostenbelastung je Tonne der der Vorratspflicht unterliegenden Menge voll zu berücksichtigen. § 21. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des Wertes der fehlenden Menge der Pflichtnotstandsreserve gemäß Paragraph 3, Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht, wer der Vorratspflicht gemäß den Paragraphen 2 bis 10 oder den auf Grand dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Bescheiden zuwiderhandelt.

  1. Absatz 2,Von einer Bestrafung ist abzusehen, wenn vor der Ansetzung oder Durchführung einer Kontrolle (Paragraph 17,) eine Meldung gemäß Paragraph 15, erstattet und die fehlende Menge unverzüglich ergänzt wurde. § 22. Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 30000,— zu bestrafen ist, begeht, wer: 1. die Meldungen und Auskünfte gemäß, den §§ 11, 12, 13, 14 und 16 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet; 2. die Bestimmungen des Paragraph 15, über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt; 3. der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß § 17 zu dulden, zuwiderhandelt. § 23. Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde bei Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, mitzuwirken. Artikel römisch drei Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 145/ 1963, 181 aus 1965,, 172 aus 1971,, 276 aus 1971,, 447 aus 1972, und 17 aus 1975, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 62, hat zu lauten: „§ 62. Nicht zum Betriebsvermögen gehörige Wirtschaftsgüter. (1) Zum Betriebsvermögen gehören nicht 1. die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögenssteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögenssteuer befreit sind; 2. Wirtschaftsgüter, die nach Paragraph 69, Ziffer 4, nicht zum sonstigen Vermögen gehören; 3. Wirtschaftsgüter und Rechte an Wirtschaftsgütern, die dazu dienen, Schädigungen durch Abwässer oder Abgase zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, und deren Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich war; 4. Pflichtnotstandsreserven nach dem Erdöl- Bevorratungs- und Meldegesetz; 5. Wirtschaftsgüter, soweit sie nicht unter Ziffer 4, fallen und für die Haltung von Pflichtnotstandsreserven nach dem Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz zu dienen bestimmt sind. (2) Die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 sind nicht auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die Grundbesitz darstellen. (3) Die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer 4 und 5 sind nur anzuwenden, wenn der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bescheinigt, daß es sich um Pflichtnotstandsreserven im Sinne des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes handelt." 2. Paragraph 70, Ziffer 10, hat zu lauten: „10. Wirtschaftsgüter, die gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Z. 3 bis 5 als nicht zum Betriebsvermögen gehörend bezeichnet sind." Artikel römisch vier Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1978 außer Kraft. Artikel römisch fünf (1) Mit der Vollziehung des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. (2) Mit der Vollziehung des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich des Paragraph 20, der Bandesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; 2. hinsichtlich des Paragraph 23, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres; 3. im übrigen der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie. (3) Mit der Vollziehung des Artikel römisch drei, dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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